{"id":"bgbl1-1976-74-11","kind":"bgbl1","year":1976,"number":74,"date":"1976-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/74#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-74-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_74.pdf#page=21","order":11,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Handelsregisterverfügung","law_date":"1976-06-25T00:00:00Z","page":1685,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1976                            1685\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Handelsregisterverfügung\nVom 25. Juni 1976\nAuf Grund des § 125 Abs. 3 des Gesetzes über            4. § 37 wird wie folgt geändert:\ndie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\nkeit in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des                 a) In Absatz 1 wird der Punkt hinter der Be-\nGrundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes-                    stimmung unter Nummer 5 durch einen Strich-\nrates verordnet:                                                 punkt ersetzt und folgende Nummer 6 ange-\nfügt:\n§ 1                                  „6. bei Kreditinstituten in der Rechtsform der\noffenen Handelsgesellschaft, der Komman-\nDie Handelsregisterverfügung vom 12. August\nditgesellschaft oder der Kommanditgesell-\n1937 (Deutsche Justiz S. 1251), zuletzt geändert\nschaft auf Aktien die gerichtliche Bestel-\ndurch das Beurkundungsgesetz vom 28. August\nlung und Abberufung vertretungsbefugter\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird wie folgt ge-\nPersonen.\"\nändert:\n1. § 11 Abs. 2- Satz 2 erhält folgende Fassung:               b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,Die Bezeichnung der Blätter erfolgt durch ein-                ,, (3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 haben,\nwöchigen Aushang an der Gerichtstafel des Re-                 wenn es sich um ein handwerkliches Unter-\ngistergerichts und durch Anzeige an die Indu-                 nehmen handelt oder handeln kann, auch an\nstrie- und Handelskammer, die Handwerks-                      die Handwerkskammer, w~nn es sich um ein\nkammer und die Landwirtschaftskammer oder,                    land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen\nwenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht,                handelt oder handeln kann, auch an die Land-\ndie nach Landesrecht zuständige Stelle.   11\nwirtschaftskammer oder, wenn eine Land-\nwirtschaftskammer nicht besteht, die nach\n2. § 23 Satz 3 und 4 erhält folgende Fassung:                    Landesrecht zuständige Stelle zu erfolgen;\n,,Holt er das Gutachten ein, so hat er außerdem,             Absatz 2 gilt entsprechend.\"\nwenn es sich um ein handwerkliches Unterneh-\nmen handelt oder handeln kann, das Gutachten\n5. § 40 wird wie folgt geändert:\nder Handwerkskammer, wenn es sich um ein\nland- oder forstwirtschaftliches Unternehmen               a) In Nummer 3 wird hinter den Worten „die\nhandelt oder handeln kann, das Gutachten der                  persönlich haftenden Gesellschafter\" einge-\nLandwirtschaftskammer oder, wenn eine Land-                   fügt:\nwirtschaftskammer nicht besteht, der nach Lan-                 ,,sowie bei Kreditinstituten die gerichtlich be-\ndesrecht zuständigen Stelle einzuholen. Weicht                 stellten vertretungsbefugten Personen\";\nder Richter von dem Vorschlag eines Gutachtens\nab, so hat er seine Entscheidung der Kammer oder          b) in Nummer 5 Abs. 2 Buchstabe d wird hinter\nder nach Landesrecht zuständigen Stelle, die das              den Worten „der persönlich haftenden Ge-\nGutachten erstattet haben, unter Angabe der                   sellschafter\" eingefügt:\nGründe mitzuteilen.   11\n,,sowie bei Kreditinstituten die Vertretungs-\n3. In§ 30 wird folgender Absatz 5 angefügt:                       befugnis der gerichtlich bestellten vertretungs-\nbefugten Personen\".\n,, (5) Die Bestätigung oder Ergänzung früher ge-\nfertigter Abschriften ist zulässig. Eine Ergänzung\neiner früher erteilten Abschrift soll unterbleiben,    6. § 43 wird wie folgt geändert:\nwenn die Ergänzung g.egenüber der Erteilung\na) In Nummer 4 wird hinter den Worten „die\neiner Abschrift durch Ablichtung einen unver-\npersönlich haftenden Gesellschafter\" einge-\nhältnismäßigen Arbeitsaufwand, insbesondere\nerhebliche oder zeitraubende Schreibarbeiten er-              fügt:\nfordern würde; andere Versagungsgründe bleiben                 ,,sowie bei Kreditinstituten die gerichtlich be-\nunberührt.   11\nstellten vertretungsbefugten Personen\";","1686                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nb) in Nurnn1<~r 6 Buchstabe d und Nummer 6                                    § 2\nBuchstabe e wird jeweils hinter den Worten           Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\n,,der persönlich haftenden Gesellschafter\"        sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\neingefügt:\n,,sowie bei Kreditinstituten der gerichtlich be-                           § 3\nstellten vertretungsbefugten Personen\".             Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.\nBonn, den 25. Juni 1976\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}