{"id":"bgbl1-1976-74-10","kind":"bgbl1","year":1976,"number":74,"date":"1976-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/74#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-74-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_74.pdf#page=14","order":10,"title":"Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz","law_date":"1976-06-25T00:00:00Z","page":1678,"pdf_page":14,"num_pages":7,"content":["1678                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n.                   Verordnung\nüber die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten\nim Bundesgrenzschutz\nVom 25. Juni 1976\nAuf Grund des § 11 Abs. 2 des Gesetze_s zur Rege-                               §3\nlung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugs-                       Teilnahmevoraussetzungen\nbeamten des Bundes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 12. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I            (1) Für die Teilnahme am Lehrgang nach§ 1 Abs. 2\nS. 165), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Haus-     Nr. 1 sind erforderlich\nhaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (Bun-       1. das Abschlußzeugnis der Hauptschule oder ein\ndesgesetzbl. I S. 3091), verordnet die Bundesregie-         als gleichwertig anerkanntes Zeugnis und\nrung:                                                   2. der Nachweis einer abgeschlossenen einschlägi-\ngen Berufsausbildung oder der erfolgreiche Ab-\nTeil I\nschluß der fach theoretischen und fach praktischen\nArt, Beginn und Dauer                       polizeilichen Ausbildung für den mittleren Poli-\nder allgemeinberuflichen Ausbildung                 zeivollzugsdienst oder zum Unterführer im Voll-\nzugsdienst des Bundesgrenzschutzes.\n§1                               (2) Für die Teilnahme am Lehrgang nach § 1 Abs. 2\nArt und Dauer                      Nr. 2 sind erforderlich\nder allgemeinberuflichen Ausbildung            1. das Zeugnis der Fachschulreife oder\n(1) Die allgemeinberufliche Ausbildung zur Vor-      2. das Abschlußzeugnis der Realschule oder ein als\nbereitung auf die Fachausbildung nach § 11 Abs. 1           gleichwertig anerkanntes Zeugnis\nNr. 2 des Gesetzes besteht in der Vermittlung all-      und der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses\ngemeinberuflichen Wissens durch Unterricht in der       einer einschlägigen Berufsausbildung oder der er-\nGrenzschutzfachschule, der zum Erwerb allgemein         folgreiche Abschluß der fachtheoretischen und fach-\nanerkannter Bildungsabschlüsse führt.                   praktischen polizeilichen Ausbildung für den mitt-\n(2) Der Unterricht wird erteilt                      leren Polizeivollzugsdienst oder zum Unterführer im\n1. in einem Lehrgang von zwei Studienhalbjahren         Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes.\nzur Erlangung des Bildungsstandes, der dem der         (3) Für die Teilnahme am Lehrgang nach § 1\nFachschulreife entspricht;                          Abs. 2 Nr. 3 ist der Nachweis eines Bildungsstandes\n2. in einem Lehrgang von zwei Studienhalbjahren         erforderlich, der dem Abschluß des Lehrgangs nach\nzur Erlangung des Bildungsstandes, der dem der      § 1 Abs. 2 Nr. 1 entspricht, und die erfolgreiche\nFachhochschulreife entspricht;                      Teilnahme an einem Zulassungsverfahren. Nähere\nBestimmungen hierzu erläßt der Bundesminister des\n3. in einem Lehrgang von fünf Studienhalbjahren         Innern.\nzur Erlangung des Bildungsstandes, der dem der\nHochschulreife entspricht;                             (4) Der erforderliche Nachweis über den erfolg-\nreichen Abschluß der fachtheoretischen und fach-\n4. zur Vorbereitung auf einen der Lehrgänge nach\npraktischen polizeilichen Ausbildung für den mitt-\nden Nummern 1 bis 3, zur Sicherung des Lern-\nleren Polizeivollzugsdienst oder zum Unterführer im\nerfolges oder zur fachtheoretischen Vorbereitung\nVollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes kann auch\nauf die Fachausbildung.\nnach Ablegung der Prüfung in dem Lehrgang nach\n(3) Der Lehrgang nach Absatz 2 Nr. 1 gliedert        Absatz 1 erbracht werden.\nsich in Fachrichtungen und der Lehrgang nach Ab-\nsatz 2 Nr. 2 in Fachbereiche.                                                      §4\nBeginn des Unterrichts\n§2\n(1) Der Beamte kann den Unterricht in der Regel\nDurchführung des Unterrichts\nbei einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren\n(1) Ein Studienhalbjahr umfaßt bis zu 750 Unter-     vom Beginn des siebten und bei einer Dienstzeit\nrichtsstunden.                                          von zwölf Jahren vom Beginn des zehnten Dienst-\n(2) Den Unterricht in der Grenzschutzfachschule      jahres an besuchen.\nerteilen Lehrer, welche die für die entsprechenden         (2) Eine frühere Teilnahme am Unterricht als\nBildungsgänge des Schulwesens der Länder erfor-         nach Absatz 1 kann nur vorgesehen werden, wenn\nderlichen Lehrbefähigungen besitzen.                    dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.\n(3) Nähere Bestimmungen über die Lehrpläne und          (3) Der Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 kann auch\nStundentafeln der Lehrgänge erläßt der Bundes-          dienstzeitbegleitend während der ersten beiden\nminister des Innern.                                    Jahre der polizeifachlichen Ausbildung besucht wer-","Nr. 74  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1976                         1679\nden, wenn die Zulassung zu Laufbahnprüfungen im                                  Teil II\nBundesgrenzschutz vom Nachweis des erfolgreichen\nAbschlusses einer Realschule oder eines als gleich-\nPrüfungsordnung\nwertig anerkannten Bildungsabschlusses abhängig\ngemacht wird.                                                                      §8\n(4) Auf Antrag kann bei Nachweis entsprechen-                      Abschluß der Lehrgänge\nder Vorbildung der Beamte an den Lehrgängen                (1) Die Lehrgänge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3\nnach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 von einem höheren          werden mit einer Prüfung abgeschlossen.\nStudiEmhalbjahr an teilnehmen. Uber den Antrag\n(2) Der Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 endet mit\nentscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\neiner Leistungsfeststellung am Ende des Studien-\nses auf Vorschlag dE~s Leiters der Grenzschutzfach-\nhalbjahres.\nschule.\n§9\n§5\nZweck der Prüfung\nAntrag auf Teilnahme\nIn der Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer den\n(l) Der Beamte hat den Antrag auf Teilnahme an      Nachweis erbringen, daß er das Bildungsziel des\ndem Lehrgang dem Leiter der Grenzschutzfach-           von ihm besuchten Lehrganges erreicht hat.\nschule unter Beifügung der nach § 3 geforderten\nNachweise rechtzeitig vorzulegen.\n§ 10\n(2) Uber den Antrag entscheidet                                            Prüfungsteile\n1. bei den Lehrgängen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4\nDie Prüfung besteht aus einem schriftlichen und\nder Leiter der Grenzschutzfachschule, an der der\neinem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht\nLehrgang durchgeführt. wird;\ndem mündlichen voraus.\n2. bei den Lehrgängen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3\nder Schulaufsichtsbeamte des Grenzschutzkom-                                  § 11\nmandos oder der Grenzschutzschule, in dessen\nBereich der Lehrgang durchgeführt wird.                           Ort und Zeit der Prüfung\nDer Dienst.vorgesetzte des Beamten, der mindestens        Die Prüfung findet am Ende des Lehrgangs an\nAbteilungskommandeur oder Führer einer selbstän-      der Grenzschutzfachschule statt, an der der Lehr-\ndigen Einheit ist, ist bei der Entscheidung zu betei- gang durchgeführt wurde. Die Prüfungstermine wer-\nligen.                                                den vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses\n(§ 14 Abs. 1 Nr. 1) auf Vorschlag des Leiters der\n§6\nGrenzschutzfachschule festgelegt.\nZulassung zum folgenden Studienhalbjahr\n(1) Am Ende eines Studienhalbjahres entscheidet                                § 12\ndie Fachlehrerkonferenz unter Vorsitz des Leiters                       Zulassung zur Prüfung\nder Grenzschutzfachschule über die Zulassung des\nLehrgangsteilnehmers zum Unterricht im folgenden          (1) Der Leiter der Grenzschutzfachschule gibt im\nStudienhalbjahr. Die Konferenz entscheidet mit        letzten Studienhalbjahr den Zeitpunkt bekannt, bis\nStimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die       zu dem der Lehrgangsteilnehmer den Antrag auf\nStimme des Vorsitzenden der Fachlehrerkonferenz       Zulassung zur Prüfung stellen kann. Dem Antrag\nden Ausschlag.                                         sind beizufügen\n(2) Der Lehrgangsteilnehmer ist zum weiteren        1. ein handgeschriebener Lebenslauf und\nBesuch des Unterrichts zuzulassen, wenn seine Lei-    2. der Nachweis über die Teilnahme mindestens. am\nstungen in allen Fächern mit mindestens der Note           letzten Studienhalbjahr eines Lehrgangs nach § 1\nausreichend bewertet werden. Mangelhafte Leistun-          Abs. 2 Nr. 1 bis 3.\ngen in einem Fach können durch mindestens be-         Außerdem kann ein für die mündliche Prüfung ge•\nfriedigende Leistungen in einem anderen Fach aus-     wünschtes Prüfungsfach angegeben werden (§ 20\ngeglichen werden. Mangelhafte Leistungen in mehr      Abs. 1 und 2).                           ·\nals einem Fach oder ungenügende Leistungen in\neinem Fach können nicht ausgeglichen werden.              (2) Der Leiter der Grenzschutzfachschule legt dem\nVorsitzenden des Prüfungsausschusses die Anträge\nder Lehrgangsteilnehmer auf Zulassung nach Ab-\n§7                         satz 1 und die Prüfungsliste mit der Bewertung der\nWiederholung eines Studienhalbjahres         in jedem Fach während des Lehrgangs erbrachten\nLeistungen (Lehrgangsleistungen) vor. Die Lehr-\nDer Lehrgangsteilnehmer kann bei Nichtzulassung\ngangsleistungen werden von den zuständigen Fach-\nzum nächsthöheren Studienhalbjahr das nicht er-\nlehrern im Einvernehmen mit dem Leiter der Grenz-\nfolgreich beendete Studienhalbjahr einmal wieder-\nschutzfachschule festgesetzt und als Vornote minde-\nholen. Bei. nochmaliger Nichtzulassung zum nächst-\nstens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen\nhöheren Studienhalbjahr wird der Lehrgangsteilneh-\nPrüfung den Prüfungsteilnehmern bekc:mntgegeben.\nmer vom Unterricht ausgeschlossen. Er erhält ein\nAbgangszeugnis oder auf Antrag eine Bescheini-            (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ent-\ngung über die Dauer des Unterrichtsbesuches.           scheidet über die Zulassung zur Prüfung.","1680                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 13                          zeitig Schriftführer sein. Fachbeisitzer und Schrift-\nführer müssen nicht Mitglieder des Prüfungsaus-\nHinweis auf die Prüfung\nschusses sein. Die Absätze 4 und 5 gelten entspre-\nDer Leiter der Grenzschutzfachschule unterrichtet      chend.\ndie Prüfungsteilnehmer mindestens drei Monate vor\nBeginn der schriftlichen Prüfung über die wesent-                                    § 15\nlichen Bestimmungen der Prüfungsordnung. Dabei                      Vorbereitung der schriftlichen Prüfung\nsollen die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsver-\nfahren, die Bedeutung der Vornoten, die erlaubten            (1) Der Leiter der Grenzschutzfachschule legt dem\nHilfsmittel und die Bedeutung des Prüfungswahl-           Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jedes\nfaches (§ 12 Abs. 1 Satz 3) erörtert werden.              Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist\n(§ 16), zwei Aufgabenvorschläge vor, die von den\nzuständigen Fachlehrern ausgearbeitet worden sind.\n§ 14\nDabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel der Prü-\nPrüfungsausschuß                     fungsteilnehmer bei der Anfertigung der Arbeiten\nbenutzen darf.\n(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an\n(2) Die Aufgabenvorschläge sollen enthalten:\n1. als Vorsitzender ein Beauftragter der obersten\nSchulaufsichtsbehörde des Landes, in dem die         1. für den deutschen Aufsatz 3 Themen;\nGrenzschutzfachschule ihren Sitz hat;\n2. für die Arbeit im Fach Englisch\n2. als weitere Mitglieder                                     a) im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 einen\na) der Schulaufsichtsbeamte des zuständigen                  Sprachverständnis-Test (Comprehension Test)\nGrenzschutzkommandos oder der Grenzschutz-               entsprechend der Fachrichtung des Lehrgangs;\nschule oder der jeweilige Vertreter;                 b) im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 einen\nb) der Leiter der Grenzschutzfachschule oder sein            Sprachverständnis-Test (Comprehension Test)\nVertreter;                                               oder den Text für eine Nacherzählung von\nc) die Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern                400 bis 600 Worten entsprechend dem Fach-\nzuletzt unterrichtet haben (Fachprüfer).                 bereich des Lehrgangs;\n3. Von der obersten Schulaufsichtsbehörde des Lan-             c) im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 einen\ndes können bis zu zwei Fachbeisitzer zusätzlich              Sprachverständnis-Test (Comprehension Test)\nbenannt werden.                                              oder den Text für eine Nacherzählung von\n800 bis 1000 Worten und Leitfoagen zu einer\n(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt             persönlichen Stellungnahme (Comment);\ndem Leiter der Grenzschutzfachschule mindestens\n3. für die Arbeit im Fach Mathematik\ndrei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prü-\nfung die Namen der von der obersten Schulauf-                  a) im L~hrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 fünf bis\nsichtsbehörde benannten Fachbeisitzer (Absatz 1                   sechs Aufgaben aus den Stoffgebieten der\nNr. 3) mit. Der Leiter der Grenzschutzfachschule                  jeweiligen Fachrichtung dieses Lehrgangs;\nlädt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des                 b) im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 drei bis\nPrüfungsausschusses alle Mitglieder des Prüfungs-                 vier Aufgaben aus den Stoffgebieten des je-\nausschusses mindestens zwei Wochen vor dem                       weiligen Fachbereichs dieses Lehrgangs;\nTermin der mündlichen Prüfung schriftlich ein.                c) im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 drei Auf-\n(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann              gaben aus den Stoffgebieten dieses Lehrgangs,\nfür verhinderte Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2                    davon eine als zusammenhängende Darstel-\nBuchstabe c auf Vorschlag des Leiters der Grenz-                   lung eines mathematischen Themas;\nschutzfachschule andere fachkundige Prüfer als Mit-      4. a) für die Arbeit im Lehrgang nach § 1 Abs. 2\nglieder des Prüfungsausschusses bestellen.                       Nr. 1 und 2 ein die Fachrichtung oder den\n(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses be-                Fachbereich kennzeichnendes Fach;\nstellt ein Mitglied des Prüfungsausschusses zum               b) für die Arbeit im Lehrgang nach § 1 Abs. 2\nSchriftführer, der den Vorsitzenden bei der Vor-                 Nr. 1 der Fachrichtung Technik zusätzlich\nbereitung und Durchführung der mündlichen Prü-                   Aufgaben im Fach Physik aus den Stoffgebie-\nfung unterstützt und eine Niederschrift (§ 26) fer-               ten dieses Lehrgangs;\ntigt.                                                         c) für die Arbeit im Fach Physik im Lehrgang\n(5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig bei                nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 drei physikalische Ein-\nAnwesenheit des Vorsitzenden und mindestens der                   zelaufgaben oder die zusammenhängende Dar-\nHälfte seiner weiteren Mitglieder. Er beschließt                  stellung eines physikalischen Problems aus\nmit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt                den Stoffgebieten dieses Lehrgangs.\ndie Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.                   (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses\n(6) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung           wählt für jedes Fach einen Vorschlag aus; er kann\nkönnen vom Prüfungsausschuß Fachausschüsse ge-            die Vorschläge ändern oder neue anfordern. Die\nbildet werden. Einern Fachausschuß gehören ein            Prüfungsaufgaben und die nicht ausgewählten Vor-\nVorsitzender, der Fachprüfer, ein Fachbeisitzer und       schläge werden getrennt in versiegelten Umschlä-\nein Schriftführer an. Der Fachbeisitzer kann gleich-      gen zurückgesandt.","Nr. 74   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1976                        1681\n(4) Der Umschlag mit den Prüfungsaufgaben wird                                § 18\nunmittelbar vor Beginn der schriftlichen Prüfung                 Bewertung der schriftlichen Arbeiten\nvon dem Leiter der Grenzschutzfachschule im Prü-\nfungsraum in Anwesenheit der Prüfungsteilnehmer            (1) Die Prüfungsarbeiten werden jeweils von dem\ngeöffnet.                                               Fachlehrer, der zuletzt in dem betreffenden Fach\nunterrichtet hat, korrigiert und nach den Noten-\n§ 16                          stufen (§ 23 Abs. 2) bewertet. Die Bewertung ist\nSchriftliche Prüfungsarbeiten              schriftlich zu begründen.\n(2) Der Leiter der Grenzschutzfachschule be-\n(1) In der schriftlichen Prüfung des Lehrgangs\nstimmt für die Bewertung der Prüfungsarbeiten und\nnach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind folgende Arbeiten anzu-\nihre Begründung in den Lehrgängen nach§ 1 Abs. 2\ntertigen:\nNr. 2 und 3 einen weiteren Fachlehrer als Korrefe-\n1. ein deutscher Aufsatz (drei Zeitstunden);            renten. Weichen die Bewertungen des Fachlehrers\n2. eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden);          und die des Korreferenten voneinander ab, so ent-\n3. eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden);        scheidet nach ihrer Anhörung der Leiter der Grenz-\nschutzfachschule.\n4. a) in der Fachrichtung Technik eine Arbeit in\nPhysik (drei Zeitstunden) und eine Arbeit im        (3) Die Noten der schriftlichen Arbeiten sind in\nTechnischen Zeichnen (drei Zeitstunden);        die Prüfungsliste einzutragen.\nb) in den übrigen Fachrichtungen eine Arbeit in\neinem die Fachrichtung kennz,eichnenden                                   § 19\nFach (drei Zeitstunden).                           Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsleistungen\nund der Fächer der mündlichen Prüfung\n(2) In der schriftlichen Prüfung des Lehrgangs\nnach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind folgende Arbeiten anzu-         Jedem Prüfungsteilnehmer sind die Ergebnisse\nfertigen:                                               seiner Prüfungsleistungen und die Fächer, auf die\nsich seine mündliche Prüfung erstrecken soll, zwei\n1. ein deutscher Aufsatz (vier Zeitstunden);            Tage vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.\n2. eine Arbeit in Englisch (vier Zeitstunden);\n3. eine Arbeit in Mathematik (vier Zeitstunden);                                 § 20\n4. eine Arbeit in einem den Fachbereich kennzeich-               Durchführung der mündlichen Prüfung\nnenden Fach (vier Zeitstunden).\n(1) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle\n(3) In der schriftlichen Prüfung des Lehrgangs       Fächer erstrecken, in denen im letzten Studienhalb-\nnach § 1 Abs. 2 Nr. 3 sind folgende Arbeiten anzu-      jahr unterrichtet wurde.\nfertigen:                                                  (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses be-\n1. ein deutscher Aufsatz (fünf Zeitstunden);            stimmt endgültig die Fächer, in denen der einzelne\n2. eine Arbeit in Englisch (vier Zeitstunden);          Prüfungsteilnehmer geprüft werden soll, und legt\ndie zeitliche Reihenfolge der Prüfung fest.\n3. eine Arbeit in Mathematik (fünf Zeitstunden);\n(3) Die mündliche Prüfung soll in der Regel in\n4. eine Arbeit in Physik (vier Zeitstunden).            einem Fach nicht länger als 15 Minuten je Prüfungs-\n(4) Die Bearbeitungszeit beginnt nach Bekannt-       teilnehmer dauern. Die Prüfungsteilnehmer können\neinzeln oder in Gruppen geprüft werden. Mehr als\ngabe der Aufgaben; sie darf nicht durch eine Pause\nunterbrochen werden.                                    fünf Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam\ngeprüft werden.\n§ 17                             (4) In jedem Fach prüft der Fachprüfer. Der Vor-\nsitzende des Prüfungsausschusses oder des Fach-\nDurchführung der schriftlichen Prüfung         ausschusses und mit dessen Zustimmung die ande-\n(1) Der Prüfungsteilnehmer versieht seine Arbei-     ren Mitglieder des Prüfungsausschusses oder des\nten mit einer Platzziffer, die vor Beginn jeder         Fachausschusses können zusätzliche Fragen stellen.\nschriftlichen Arbeit durch Verlosung ermittelt             (5) Im Prüfungsraum sind die Klausurarbeiten des\nwird. Der Name soll vom Prüfungsteilnehmer auf          letzten Studienhalbjahres, die Prüfungsarbeiten und\nden angefertigten Arbeiten nicht angegeben werden.      die Prüfungsliste zur Einsicht bereitzuhalten.\n(2) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Auf-         (6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ein Beamter\nsicht mindestens eines Lehrers, der dem Prüfungs-       der obersten Schulaufsicht des Bundes kann an der\nausschuß angehört, angefertigt. Der Prüfungsteil-       mündlichen Prüfung teilnehmen. Der Leiter der\nnehmer hat seine schriftlichen Ausarbeitungen mit       Grenzschutzfachschule kann im Einvernehmen mit\nsämtlichen Aufzeichnungen spätestens mit Ablauf         dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den\nder Bearbeitungszeit an den aufsichtführenden Leh-      Prüfungsteilnehmern weitere Gäste einladen. Die\nrer zu übergeben und anschließend unverzüglich          Mitglieder des Prüfungsausschusses oder des Fach-\nden Prüfungsraum zu verlassen. Der zuletzt die Auf-      ausschusses und die als Gäste bei der Beratung\nsicht führende Lehrer leitet die Arbeiten mit der       anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit\nNiederschrift über den Ablauf der Prüfung (§ 26) an    verpflichtet. Sie sind vom Vorsitzenden des Prü-\nden Leiter der Grenzschutzfachschule weiter.            fungsausschusses oder des Fachausschusses vor Be-","1682                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nginn der mündliclwn Prüfung darauf hinzuweisen.         e) mangelhaft     (5)     für eine Leistung, die den\nDie Ci:istc dürfen nicht in die mündliche Prüfung                                 Anforderungen nicht ent-\neingreifen.                                                                       spricht, jedoch erkennen\n§ 21                                                     läßt, daß die notwendigen\nGrundkenntnisse       vorhan-\nBefreiung von der mündlichen Prüfung                                     den sind und die Mängel in\nEine Bc~freiung von der mündlichen Prüfung durch                               absehbarer Zeit behoben\nBeschluß des Prüfungsausschusses ist _zulässig,                                   werden können;\nwenn der Prüfungsteilnehmer auf Grund der Vor-           f) ungenügend    (6)     für eine Leistung, die den\nnote (§ 12 Abs. 2) und der schriftlichen Prüfungs-                                Anforderungen nicht ent-\nleistung (§ 18) in allen Prüfungsfächern mindestens                               spricht und bei der selbst\ndie Endnote ausreichend erhalten wird. In den ein-                                die Grundkenntnisse so\nzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung ist in der                               lückenhaft sind, daß die\nRegel von einer mündlichen Prüfung abzusehen,                                     Mängel in absehbarer Zeit\nwenn die Bewertung der schriftlichen Arbeit mit                                   nicht behoben werden kön-\nder Vornote übereinstimmt.                                                        nen.\nZwischennoten sind unzulässig.\n§ 22\nBewertung der mündlichen Prüfungsleistungen            (3) Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet be-\nstanden oder nicht bestanden.\n(1) Nach der Prüfung bewertet der Prüfungsaus-\nschuß oder der Fachausschuß auf Vorschlag des              (4) Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfung be-\nFachprüfers die mündlichen Leistungen des einzel-       standen, wenn die Endnote in allen Fächern minde-\nnen Prüfungsteilnehmers mit einer Note nach § 23        stens ausreichend lautet. Eine Ausnahme ist zu-\nAbs. 2. Diese Note ist in die Prüfungsliste einzutra-   lässig, wenn mangelhafte Leistungen in einem Fach\ngen.                                                    durch mindestens befriedigende Leistungen in einem\nanderen Fach ausgeglichen werden. Mangelhafte\n(2) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder\nLeistungen in einem Prüfungsf ach mit schriftlicher\ndes Fachausschusses kann bei der Bewertung einer\nPrüfungsarbeit können nur durch mindestens be-\nPrüfungsleistung in einem Fach nur mitstimmen,\nfriedigende Leistungen in einem anderen Prüfungs-\nwenn es bei der Prüfung in diesem Fach ständig\nfach mit schriftlicher Prüfungsarbeit ausgeglichen\nanwesend war. Der Vorsitzende des Prüfungsaus-\nwerden. Mangelhafte Leistungen in mehreren Fä-\nschusses oder des Fachausschusses entscheidet über\nchern oder ungenügende Leistungen in einem Fach\ndie Stimmberechtigung eines Mitgliedes des Prü-\nkönnen nicht ausgeglichen werden.\nfungsausschusses oder des Fachausschusses.\n(5) In den Unterrichtsfächern, in denen der\n§ 23                           Unterricht nach der Stundentafel bereits vor dem\nletzten Studienhalbjahr abschließt, wird die Note\nPrüfungsergebnis                     in das Abschlußzeugnis übernommen, die in dem\n(1) Unmittelbar nach Beendigung der mündlichen       Studienhalbjahr erreicht worden ist, in dem das\nPrüfung setzt der Prüfungsausschuß die Endnoten         Fach zuletzt unterrichtet wurde.\nin den einzelnen Prüfungsfächern fest. Die Vornoten        (6) Das Ergebnis der Prüfung gibt der Vorsitzende\nund die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen     des Prüfungsausschusses den Prüfungsteilnehmern\nPrüfung sind zu berücksichtigen. In einem Fach,         unmittelbar nach Beendigung der gesamten Prüfung\nin dem nicht mündlich geprüft worden ist, ergibt        bekannt.\nsich die Endnote aus der Vornote und der schrift-\nlichen Prüfungsleistung. In einem Fach, in dem                                   §  24\nweder schriftlich noch mündlich geprüft worden ist,                           Widerspruch\ngilt die Vornote als Endnote.\nUber den Widerspruch des Prüfungsteilnehmers\n(2) Für die Bewertung der schriftlichen und          gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses\nmündlichen Prüfungsleistungen gelten folgende           über das Nichtbestehen der Prüfung entscheidet der\nNotenstufen:                                            Bundesminister des Innern. Die oberste Schulauf-\nsichtsbehörde .des Landes, in dem die Gr•enzschutz-\na) sehr gut        (1) = für eine Leistung, die den\nfachschule ihren Sitz hat, ist dab~i zu beteiligen.\nAnforderungen in besonde-\nrem Maße entspricht;\n§  25\nb) gut             (2)   für eine Leistung, die den\nAnforderungen voll ent-                          Abschlußzeugnis\nspricht;                          (1) Der Prüfungsteilnehmer erhält nach bestan-\nc) befriedigend (3)      für eine Leistung, die im      dener Prüfung ein Abschlußzeugnnis, das die End-\nallgemeinen den Anforde-       noten in den einzelnen Fächern enthält. Dabei sind\nrungen entspricht;             alle Fächer zu kennzeichnen, in denen im letzten\nd) ausreichend     (4)   für eine Leistung, die zwar    Studienhalbjahr kein Unterricht erteilt worden ist.\nMängel aufweist, aber im          (2) Legt ein Prüfungsteilnehmer als Externer die\nganzen den Anforderungen       Prüfung ab, so muß dies aus dem Abschlußzeugnis\nentspricht;                    hervorgehen.","Nr. 74 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1976                           1683\n(3) Das Abschlußzeugnis wird vom Vorsitzenden          2. Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte\ndes Prüfungsausschusses und vom Leiter der Grenz-             mündliche Prüfung ist in vollem Umfang inner-\nschutzfachschule unterzeichnet. Es wird gesiegelt             halb einer vom Vorsitzenden des Prüfungsaus-\nund mit dem Datum des letzten Prüfungstages ver-              schusses zu bestimmenden Zeit nachzuholen.\nsehen.\n(3) Versäumt ein Prüfungsteilnehmer aus Grün-\n(4) Hat der Teilnehmer die Prüfung bestanden,          den, die er zu vertreten hat, die schriftliche Prüfung,\naber noch nicht die erforderliche Berufsausbildung\nso gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestan-\nabgeschlossen, so wird ihm das Abschlußzeugnis\nden. Erscheint er ohne ausreichende Begründung\nerst mit dem Nachweis des erforderlichen Ab-\nschlusses der Berufsausbildung ausgehändigt.              nicht zur Anfertigung einer einzelnen schriftlichen\nArbeit oder gibt er eine Prüfungsarbeit ohne aus-\n(5) Hat der Teilnehmer den Unterrichtsbesuch be-       reichende Begründung nicht oder nicht rechtzeitig\nendet, ohne die Prüfung abgelegt oder bestanden zu        ab, so wird sie mit der Note ungenügend bewertet.\nhaben, erhält er ein Abgangszeugnis oder auf An-\ntrag eine Bescheinigung über die Dauer des Unter-            (4) Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein\nrichtsbesuches.                                           Prüfungsteilnehmer die mündliche Prüfung ganz\n§ 26                           oder zeitweise versäumt.\nPrüfungsniederschrift\n§ 28\n(1) Uber die schriftliche und mündliche Prüfung\nsind Niederschriften anzufertigen.                        Erlaubte Hilfsmittel für die schriftlichen Arbeiten\n(2) In den Niederschriften über die schriftliche          In der Prüfung dürfen nur Hilfsmittel benutzt wer-\nPrüfung in den einzelnen Fächern ,sind die Namen          den, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses\nund die Platzziffern der Prüfungsteilnehmer, die          zugelassen worden sind.\nNamen der aufsichtführenden Lehrer, Beginn und\nSchluß der Bearbeitungszeit der Prüfungsarbeiten,\n§ 29\ndie Platzziffern der vorübergehend abwesenden Prü-\nfungsteilnehmer sowie die Dauer ihrer Abwesen-               Täuschungsversuch und -handlung oder Störung\nheit, ein Vermerk über die Belehrung der Prüfungs-                          des Prüfungsablauis\nteilnehmer hinsichtlich der zugelassenen Hilfsmit-\n(1) Wenn ein Prüfungsteilnehmer während der\ntel und etwaige besondere Vorkommnisse aufzufüh-\nPrüfung sich anderer als der zugelassenen Hilfsmit-\nren. Die Niederschriften sind von den aufsichtfüh-\nrenden Lehrern zu unterzeichnen.                          tel bedient, einen Täuschungsversuch unternimmt,\nBeihilfe dazu leistet oder den Prüfungsablauf erheb-\n(3) Die Niederschriften über die mündliche Prü-        lich stört, so ist dies in der Niederschrift (§ 26) zu\nfung müssen den Namen des Prüfungsteilnehmers,            vermerken.\nden wesentlichen Inhalt des Prüfungsgesprächs, die\nDauer und das Ergebnis der Prüfung in den einzel-            (2) In schwerwiegenden Fällen ist der Prüfungs-\nnen Fächern, die Namen der Mitglieder des Prü-            teilnehmer von der weiteren Prüfung auszuschlie-\nfungsausschusses oder des Fachausschusses sowie           ßen. Dies gilt insbesondere, wenn die Täuschungs-\nden Beschluß des Prüfungsausschusses oder des             handlung vorbereitet war oder größeren Umfang\nFachausschusses enthalten. Die Niederschriften sind       aufweist.\nvom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder                (3) In leichteren Fällen kann die Prüfungsarbeit\ndes Fachausschusses und vom Schriftführer zu              wiederholt und dem Prüfungsteilnehmer eine neue\nunterzeichnen.\nAufgabe gestellt werden. Dabei soll der vom Vor-\n§ 27                           sitzenden des Prüfungsausschusses nicht ausge-\nNichtteilnahme, Rücktritt,                 wählte Aufgabenvorschlag verwendet werden.\nNichtabgabe von Arbeiten                      (4) Uber die auf Grund eines Täuschungsversuchs\n(1) Nimmt ein Prüfungsteilnehmer an der Prüfung       oder einer erheblichen Störung der Prüfung wäh-\nnicht teil oder tritt er während der Prüfung zurück,      rend des schriftlichen Prüfungsteils zu treffenden\nso hat er die Gründe hierfür unverzüglich schriftlich     Maßnahmen entscheidet der Leiter der Grenzschutz-\nmitzuteilen. Bei Erkrankungen kann die Vorlage            fachschul-e; zu allen anderen Zeitpunkten entschei-\neiner grenzschutzärztlichen Bescheinigung verlangt       det der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Vor\nwerden. Uber die Anerkennung der Gründe ent-              der Entscheidung ist der betroffene Prüfungsteil-\nscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.         nehmer zu hören. Bis zur Entscheidung nimmt der\n(2) Kann ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen,          betroffene Prüfungsteilnehmer weiter an der Prü-\ndie er nicht zu vertreten hat, den schriftlichen oder    fung teil.\nden mündlichen Teil der Prüfung nicht oder nicht                                   § 30\nvollständig ablegen, so gilt folgendes:\nWiederholung der Prüfung\n1. An Stelle der nicht angefertigten oder nicht ab-\ngegebenen Arbeiten sind innerhalb einer vom              (1) Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann\nLeiter der Grenzschutzfachschule zu bestimmen-        sie nach erneuter Teilnahme am letzten Studien-\nden Zeit entsprechende Ersatzarbeiten anzuferti-      halbjahr eines Lehrgangs, frühestens nach einem\ngen; § 29 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.            halben Jahr wiederholen.","1684                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Eine zweite Wiederholung ist nur in begrün-                                Teil III\ndeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Vorsit-                   Dbergangs- und Schlußvorschriften\nzenden des Prüfungsausschusses zulässig.\n(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden ent-                                   § 33\nsprechende Anwendung, wenn die Prüfung auf                                   Außerkrafttreten\nGrund der Nichtteilnahme (§ 27 Abs. 3 oder 4) als\nMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten\nnicht bestanden gilt oder der Prüfungsteilnehmer\ndie vorläufigen Richtlinien zu § 11 Abs. 4 des Bun-\nvon der Prüfung nach § 29 Abs. 2 oder 4 ausge-\ndespolizeibeamtengesetzes über Art, Umfang und\nschlossen worden ist.                                     Dauer der allgemeinberuflichen Ausbildung, die der\n§ 31                           Vorbereitung auf die fachliche Ausbildung oder\nWeiterbildung für das spätere Berufsleben dient,\nVerbleib der Prüfungsakten\nvom 29. März 1961 (Gemeinsames Ministerialblatt\nDie Prüfungsunterlagen verbleiben in der Grenz-         S. 282) außer Kraft.\nschutzfachschule. Die während des Lehrgangs an-                                     § 34\ngefertigten Klausurarbeiten können nach zwei Jah-\nUbergangsregelung\nren, die übrigen Unterlagen mit Ausnahme der Prü-\nfungslisten nach fünf Jahren vernichtet werden. Die          Auf Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser\nPrüfungslisten sind 30 Jahre zu verwahren.                Verordnung in einem Lehrgang nach den vorläufi-\ngen Richtlinien (§ 33) befinden, sind diese weiterhin\nanzuwenden. Die Unterrichtsteilnehmer können den\n§  32                          Unterricht in einem der Lehrgänge nach § 1 Abs. 2\nEinsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten       Nr. 1 bis 3 fortsetzen, die sich an die bisher erreich-\nten Lernziele anschließen.\nDer Prüfungsteilnehmer kann innerhalb eines\nJahres, jedoch frühestens zwei Monate nach Beendi-                                  § 35\ngung der Prüfung, auf Antrag seine schriftlichen\nPrüfungsarbeiten und die dazugehörigen Bewertun-                               Inkrafttreten\ngen bei der Grenzschutzf achschule unter Aufsicht            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\neinsehen.                                                 kündung in Kraft.\nBonn, den 25. Juni 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}