{"id":"bgbl1-1976-73-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":73,"date":"1976-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/73#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-73-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_73.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)","law_date":"1976-06-22T00:00:00Z","page":1633,"pdf_page":1,"num_pages":30,"content":["1633\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 1997 A\n1976                   Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1976                                                                                    Nr. 73\nTag                                             Inhalt                                                                                      Seite\n22.6. 76  Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)                                                                                       1633\n830-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 und Nr. 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1663\nVerkündungen im Bundesanzeiger ................................................ ; . .                                                1664\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)\nVom 22. Juni 1976\nAuf Grund des § 91 des Bundesversorgungsgeset-              4. Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der\nzes . in der Fassung der Bekanntmachung vom                         Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Ar-\n16. Juni 1975 (Bundesgetzbl. I S. 1365), zuletzt ge-                beitsförderungs- und des Bundesversorgungs-\nändert durch das Achte Anpassungsgesetz-KOV                         gesetzes vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetz-\nvom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1481), wird                 blatt I S. 3113),\nnachstehend der Wortlaut des Bundesversorgungs-\ngesetzes in der ab 1. Juli 1976 geltenden Fassung\nbekanntgemacht.                                               5. Artikel 24 des Gesetzes zur Verbesserung der\nHaushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (Bun-\nBerücksichtigt sind                                              desgesetzbl. I S. 3091),\n1. die Bekanntmachung vom 16. Juni 1975\n(Bundesgesetzbl. I S. 1365),                               6. Artikel 8 des Gesetzes zur Förderung von Woh-\n2. Artikel 4 § 14 des Gesetzes zur Änderung des                     nungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Woh-\nGerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten                 nungsbau vom 23. März 1976 (Bundesgesetzbl. I\nder Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenord-                   s. 737)\nnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften\nvom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189),                 und\n3. Artikel II § 9 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - All-\ngemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (Bundes-             7. das Achte Anpassungsgesetz-KOV vom 14. Juni\ngesetzbl. I S. 3015),                                            1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1481).\nBonn, den 22. Juni 1976\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt","1634                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGesetz\nüber die Versorgung der Opfer des Krieges\n(Bundesversorgungsgesetz-BVG)\nAnspruch auf Versorgung                     (5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädi-\ngung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen\n§1                           auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.\n(1) Wer durch eine militärische oder militärähn-\nliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall                                    §2\nwährend der Ausübung des militärischen oder mili-          (1) Militärischer Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 ist\ntärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst\na) jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete\neigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche\nDienst als Soldat oder Wehrmachtbeamter,\nSchädigung erlitten hat, erhält wegen der gesund-\nheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädi-      b) der Dienst im Deutschen Volkssturm,\ngung auf Antrag Versorgung.                             c) der Dienst in der Feldgendarmerie,\n(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1         d) der Dienst in den Heimatflakbatterien.\nstehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt wor-\nden sind durch                                             (2) Bei Vertriebenen im Sinne des § 1 des Bundes-\nvertriebenengesetzes, die Deutsche oder deutsche\na) eine unmittelbare Kriegseinwirkung,                  Volkszugehörige sind, steht die Erfüllung der ge-\nb) eine Kriegsgefangenschaft,                           setzlichen Wehrpflicht nach den Vorschriften des\nc) eine Internierung im Ausland oder in den nicht       Herkunftslandes vor dem 9. Mai 1945 dem Dienst\nunter deutscher Verwaltung stehenden deut-          in der deutschen Wehrmacht gleich.\nschen Gebieten wegen deutscher Staatsange-            (3) Bei deutschen Staatsangehörigen steht der\nhörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,       Dienst in der Wehrmacht eines dem Deutschen\nd) eine mit militärischem oder militärähnlichem         Reich verbündet gewesenen Staates während eines\nDienst oder mit den allgemeinen Auflösungs-         der beiden Weltkriege oder irr der tschechoslowa-\nerscheinungen zusammenhängende Straf- oder          kischen oder österreichischen Wehrmacht dem\nZwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen             Dienst nac~ deutschem Wehrrecht gleich, wenn\nnach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,    der Berechtigte vor dem 9. Mai 1945 seinen Wohn-\nsitz oder ständigen Aufenthalt im Gebiet des Deut-\ne) einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin-     schen Reichs nach dem. Stand vom 31. Dezember\noder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um       1937 hatte.\neine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Bade-\nkur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbe-                                    §3\nhandlung oder berufsfördernde Maßnahmen zur\nRehabilitation nach § 26 durchzuführen oder um        (1) Als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 1\nzur Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu      Abs. 1 gelten\nerscheinen, sofern das Erscheinen angeordnet ist,  a) das von einer Dienststelle der Wehrmacht ange-\nf) einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durch-         ordnete Erscheinen zur Feststellung der Wehr-\nführung einer der unter Buchstabe e aufgeführ-          tauglichkeit, zur Eignungsprüfung oder Wehr-\nten Maßnahmen erleidet.                                 überwachung,\nb) der auf Grund einer Einberufung durch eine\n(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung\nmilitärische Dienststelle oder auf Veranlassung\nals Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein-\nlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn                eines militärischen Befehlshabers für Zwecke\ndie zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als             der Wehrmacht geleistete freiwillige oder unfrei-\nFolge einer Schädigung erforderliche Wahrschein-             willige Dienst,\nlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über       c) eine planmäßige oder außerplanmäßige Ein-\ndie Ursache des festgestellten Leidens in der medi-          schiffung von Zivilpersonen auf Schiffen oder\nzinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann             Hilfsschiffen der Wehrmacht,\nmit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und\nSozialordnung Versorgung in gleicher Weise wie          d) der Dienst der zur Wehrmacht abgeordneten\nfür Schädigungsfolgen gewährt werden; die Zustim-            Reichsbahnbediensteten und der Dienst der Be-\nmung kann allgemein erteilt werden.                          amten der Zivilverwaltung, die auf Befehl ihrer\nVorgesetzten zur Unterstützung militärischer\n(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeige-           Maßnahmen verwendet und damit einem mili-\nführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im               tärischen Befehlshaber unterstellt waren, sowie\nSinne dieses Gesetzes.                                      der Dienst der Militärverwaltungsbeamten,","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976                          1635\ne) der Dienst der Wehrmachthelfer und -helferin-         sammenhang mit einem der beiden Weltkriege\nnen,                                                stehen,\nf) der Dienst des Personals der Freiwilligen Kran-      a) Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusam-\nkenpflege bei der Wehrmacht im Kriege,                   menhängende militärische Maßnahmen, insbe-\nsondere die Einwirkung von Kampfmitteln,\ng) der Dienst der Mitglieder von Pferdebeschaf-\nfungskommissionen der Wehrbezirkskomman-            b) behördliche Maßnahmen in unmittelbarem Zu-\ndos,                                                     sammenhang mit Kampfhandlungen oder ihrer\nVorbereitung, mit Ausnahme der allgemeinen\nh) der Dienst der Jungschützen, Jungmatrosen und              Verdunkelungsmaßnahmen,\nUnteroffizierschüler der Luftwaffe,\nc) Einwirkungen, denen der Beschädigte durch die\ni) der Reichsarbeitsdienst,                                  besonderen Umstände der Flucht vor einer aus\nk) der Dienst auf Grund der Dritten Verordnung                kriegerischen Vorgängen unmittelbar drohenden\nzur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Auf-             Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war,\ngaben von besonderer staatspolitischer Bedeu-        d) schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der\ntung (Notdienstverordnung) vom 15. Oktober                militärischen Besetzung deutschen oder ehemals\n1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1441),                        deutsch besetzten Gebietes oder mit der zwangs-\n1) der Dienst in Wehrertüchtigungslagern,                    weisen Umsiedlung oder Verschleppung zusam-\nmenhängenden besonderen Gefahr eingetreten\nm) der Dienst in der Organisation Todt für Zwecke             sind,\nder Wehrmacht,\ne) nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vor-\nn) der Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz für                 gänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahren-\nZwecke der Wehrmacht,                                    bereich hinterlassen haben.\no) der Dienst im Luftschutz auf Grund der Ersten\n(2) Als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer\nDurchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz\nVorgänge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten auch Schä-\nin der seit dem 1. September 1939 im Zeitpunkt\nden, die in Verbindung\nder Schädigung jeweils geltenden Fassung nach\nAufruf des Luftschutzes.                             a) mit dem zweiten Weltkrieg durch Angehörige\noder sonstige Beschäftigte der Besatzungsmächte\n(2) Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der Zivil-      oder durch Verkehrsmittel (auch Flugzeuge) der\ndienst, der auf Grund einer Dienstverpflichtung oder          Besatzungsmächte vor dem Tag verursacht wor-\neines Arbeitsvertrages bei der Wehrmacht geleistet            den sind, von dem an Leistungen nach anderen\nworden ist, es sei denn, daß der Einsatz mit beson-           Vorschriften gewährt werden,\nderen, kriegseigentümlichen Gefahren für die Ge-         b) mit dem ersten Weltkrieg durch die in § 1 Nr. 1\nsundheit verbunden war.                                       des Gesetzes über den Ersatz der durch die Be-\nsetzung deutschen Reichsgebiets verursachten\n§4                                 Personenschäden (Besatzungspersonenschäden-\n(1) Zum militärischen oder militärähnlichen Dienst         gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom\ngehören auch                                                  12. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103) bezeich-\na) der Weg des Einberufenen zum Gestellungsort                neten Ereignisse verursacht worden sind und zur\nund der Heimweg nach Beendigung des Dienst-               Zuerkennung von Leistungen geführt hatten.\nverhältnisses,\nb) Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche                                    §6\nTätigkeit am Bestimmungsort,\nIn anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeichne-\nc) das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen-          ten, besonders begründeten Fällen kann mit Zu-\nhängenden Weges nach und von der Dienststelle        stimmung des Bundesministers für Arbeit und So-\nund                                                 zialordnung das Vorliegen militärischen oder mili-\nd) die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.        tärähnlichen Dienstes oder unmittelbarer Kriegs-\nHatte der Bes·chädigte wegen der Entfernung seiner       einwirkung anerkannt werden.\nständigen Familienwohnung vom Dienstort an die-\nsem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, gilt                                       §7\nSatz 1 Buchstabe c auch für den Weg von und nach\nder Familienwohnung.                                        (1) Das Gesetz wird angewendet auf\n1. Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kriegsgef an-           ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im\ngene, Internierte und Verschleppte.                          Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,\n(3) Für Entlassene, die innerhalb der jetzigen        2. Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die\nGrenzen des Bundesgebietes keine Wohnung haben,              ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in\ngilt der Entlassungsweg mit dem Eintreffen an dem            den zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach\nvorläufig zugewiesenen Aufenthaltsort als beendet.           dem Stande vom 31. Dezember 1937 gehörenden\nGebieten östlich der Oder-Neiße-Linie oder im\n§5                                Ausland haben,\n(1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne        3. andere Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder ge-\ndes § 1 Abs. 2 Buchstabe a gelten, wenn sie im Zu-           wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses","1636                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGesetzes haben, wenn die Schädigung mit einem       denn, daß die als Folge einer Schädigung aner-\nDienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht            kannte Gesundheitsstörung auf den Zustand, der\noder militärähnlichem Dienst für eine deutsche      Heilbehandlung erfordert, ohne Einfluß ist.\nOrganisation in ursächlichem Zusammenhang              (2) Heilbehandlung wird Schwerbeschädigten\nsteht oder in Deutschland oder in einem zur Zeit    auch für Gesundheitsstörungen gewährt, die nicht\nder Schädigung von der deutschen Wehrmacht          als Folge einer Schädigung anerkannt sind.\nbesetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegsein-\nwirkung eingetreten ist.                               (3) Versehrtenleibesübungen werden Beschädig-\nten zur Wiedergewinnung und Erhaltung der kör-\n(2) Auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache       perlichen Leistungsfähigkeit gewährt.\neinen Anspruch auf Versorgung gegen einen ande-\nren Staat besitzen, wird das Gesetz nicht angewen-         (4) Krankenbehandlung wird\ndet, es sei denn, daß zwischenstaatliche Vereinba-      a) dem Schwerbeschädigten für den Ehegatten und\nrungen etwas anderes bestimmen.                              für die Kinder (§ 33 b Abs. 2 bis 4) sowie für\nsonstige Angehörige, die mit ihm in häuslicher\n§8                                 Gemeinschaft leben und von ihm überwiegend\nunterhalten werden,\nIn anderen als den in § 7 bezeichneten, besonders\nbegründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bun-        b) dem Empfänger einer Pflegezulage für Personen,\ndesministers für Arbeit und Sozialordnung Versor-            die seine unentgeltliche Wartung und Pflege\ngung gewährt werden, außerhalb des Geltungs-                 nicht nur vorübergehend übernommen haben,\nbereichs dieses Gesetzes jedoch nach Maßgabe der        c} den Witwen (§§ 38, 42 bis 44 und 48}, Waisen\n§§ 64 bis 64 f. Die allgemeine Einbeziehung einer            (§§ 45, 48) und versorgungsberechtigten Eltern\nKriegsopfergruppe in den Anwendungsbereich des               (§§ 49 bis 51)\nGesetzes bedarf auch der Zustimmung des Bundes-\ngewährt, um Gesundheitsstörungen oder die durch\nministers der Finanzen.\nsie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Er-\nwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, eine\nZunahme des Leidens zu verhüten, körperliche Be-\nUmfang der Versorgung                  schwerden zu beheben oder die Folgen der Behinde-\nrung zu erleichtern. Die unter Buchstabe c genann-\n§9                           ten Berechtigten erhalten Krankenbehandlung auch\nzu dem Zweck, sie möglichst auf Dauer in Arbeit,\nDie Versorgung umfaßt\nBeruf und Gesellschaft einzugliedern.\n1. Heilbehandlung,    Versehrtenleibesübungen    und\n(5) Krankenbehandlung wird ferner gewährt\nKrankenbehandlung (§§ 10 bis 24 a),\na) den Beschädigten mit einer Minderung der\n2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis\nErwerbsfähigkeit um weniger als 50 vom Hun-\n27 f),\ndert für sich und für die in Absatz 4 Buchstabe a\n3. Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage        genannten Angehörigen,\n(§ 35),                                            b) den Witwen (§§ 38, 42 bis 44 und 48) für die in\n4. Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37),            Absatz 4 Buchstabe a genannten Angehörigen,\n5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52),                sofern der Berechtigte Ubergangsgeld nach § 26 a\n6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen        erhält.\n(§ 53).                                               (6) Berechtigten, die die Voraussetzungen der Ab-\nsätze 2, 4 oder 5 erfüllen, werden für sich und die\nLeistungsempfänger Mutterschaftshilfe und Maß-\nHeilbehandlung, Versehrtenleibesübungen         nahmen zur Früherkennung von Krankheiten ge-\nund Krankenbehandlung                   währt. Für diese Leistungen gelten die Vorschriften\nüber die Heil- und Krankenbehandlung mit Aus-\nnahme des Absatzes 1 entsprechend.\n§ 10\n(7) Die Ansprüche nach den Absätzen 2, 4, 5 und 6\n(1) Heilbehandlung wird Beschädigten für Ge-        sind ausgeschlossen, wenn und soweit\nsundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung\nanerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungs-       a) ein Sozialversicherungsträger zu einer entspre-\nfolge verursacht worden sind, gewährt, um die                chenden Leistung verpflichtet ist oder ein ent-\nGesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte             sprechender Anspruch auf Tuberkulosehilfe oder\nBeeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit           aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus\nzu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme des              einer privaten Kranken- oder Unfallversiche-\nLeidens zu verhüten, körperliche Beschwerden zu              rung, besteht, oder\nbeheben, die Folgen der Schädigung zu erleichtern       b) der Berechtigte oder derjenige, für den die Kran-\noder um die Beschädigten möglichst auf Dauer in              kenbehandlung begehrt wird (Leistungsempfän-\nArbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern. Ist            ger), ein Einkommen hat, das die Jahresarbeits-\neine Gesundheitsstörung nur im Sinne der Ver-                verdienstgrenze der gesetzlichen Krankenver-\nschlimmerung als Folge einer Schädigung aner-                sicherung übersteigt, es sei denn, daß der Be-\nkannt, wird abweichend von Satz 1 Heilbehandlung             rechtigte Ausgleichsrente erhält oder die Heil-\nfür die gesamte Gesundheitsstörung gewährt, es sei           behandlung wegen der als Folge einer Schädi•","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976                        1637\ngung anerkannten Gesundheitsstörung nicht          Beschaffung und Änderung bestimmter Geräte so-\ndurch eine Krankenversicherung sicherstellen       wie zu den Kosten bestimmter Dienst- und Werk-\nkann,oder                                          leistungen (Ersatzleistungen) können Beschädigten\nc} die Heil- oder Krankenbehandlung durch ein           unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7\nanderes Gesetz sichergestellt ist.                 und 8 zur Ergänzung der orthopädischen Versor-\ngung gewährt werden. Weitere Zuschüsse können\n(8) Heil- oder Krankenbehandlung kann auch vor       zu den Kosten der Unterbringung von Motorfahrzeu-\nder Anerkennung eines Versorgungsanspruchs ge-          gen, zu deren Beschaffung der Beschädigte einen\nwährt werden.                                           Zuschuß nach Satz 1 erhalten hat oder erhalten\nkonnte, sowie zu den Kosten der Unterbringung von\n§ 11                          Krankenfahrzeugen und Blindenführhunden gewährt\n(1) Die Heilbehandlung umfaßt                        werden. Die Gewährung von Zuschüssen zu den\nKosten der Beschaffung, Instandhaltung, Änderung\n1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Behand-        und Unterbringung von Motorfahrzeugen an Pflege-\nlung,                                               zulageempfänger mindestens nach Stufe III hängt\n2. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,           nicht von der Versorgung mit bestimmten Hilfsmit-\nteln ab. Bei einzelnen Leistungsarten können als\n3. Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Kran-\nErsatzleistung auch die vollen Kosten übernommen\nkengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachthera-\nwerden.\npie und Beschäftigungstherapie,\n(4) Beschädigte erhalten Haushaltshilfe, wenn\n4. Versorgung mit Zahnersatz,\nihnen wegen einer Krankenhausbehandlung, Heil-\n5. stationäre Behandlung in einem Krankenhaus           stättenbehandlung oder wegen einer Badekur die\n(Krankenhausbehandlung),                            Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und\n6. stationäre Behandlung in einer Tuberkulose-Heil-     eine andere im Haushalt lebende Person den Haus-\nstätte (Heilstättenbehandlung),                     halt nicht weiterführen kann, sofern die Maßnahmen\nauf Grund dieses Gesetzes gewährt werden. Voraus-\n7. Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Kran-        setzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt,\nkenschwestern oder andere Pflegekräfte (Haus-      das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat\npflege),                                            oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Als\n8. orthopädische Versorgung,                            Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. Kann\neine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht\n9. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.\nGrund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzu-\nKrankenhaus- und Heilstättenbehandlung werden           sehen, so sind die Kosten für eine selbstbeschaffte\ngewährt, wenn andere Behandlungsverfahren kei-          Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten.\nnen genügenden Erfolg haben oder in absehbarer\nZeit erwarten lassen; die Gewährung von Haus-                                   § 11 a\npflege setzt voraus, daß die Aufnahme des Beschä-\ndigten in ein Krankenhaus geboten, aber nicht              (1) Versehrtenleibesübungen werden als Gruppen-\ndurchführbar ist, oder daß ein sonstiger wichtiger      behandlung unter ärztlicher Uberwachung durch-\nGrund vorliegt. Art und Umfang der Heilbehand-          geführt. Die Verwaltungsbehörde kann sich im Be~\nlung decken sich, soweit dieses Gesetz nichts ande-     nehmen mit den Versehrtensportorganisationen\nres bestimmt, mit den Leistungen, zu denen die          geeigneter     Versehrtensportgemeinschaften     zur\nKrankenkasse (§ l8 c Abs. 2) ihren Mitgliedern ver-     Durchführung der Versehrtenleibesübungen bedie-\npflichtet ist.                                          nen.\n(2) Stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung       (2) Die Eignung einer Sportgemeinschaft zur\n(Badekur) kann Beschädigten unter den Voraus- ' Durchführung von Versehrtenleibesübungen wird\nsetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 gewährt wer- durch die Verwaltungsbehörde anerkannt. Voraus-\nden, wenn sie notwendig ist, um den Heilerfolg zu setzung für die Anerkennung ist, daß Größe und\nsichern oder um einer in absehbarer Zeit zu erwar- sportliche Leitung, Ubungsmöglichkeiten und ärzt-\ntenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes liche Uberwachung eine ordnungsmäßige Durchfüh-\noder dem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit vorzu-.. rung der Dbungen gewährleisten. Die anerkannte\nbeugen. Eine Badekur soll nicht vor Ablauf von zwei Sportgemeinschaft hat jedem Beschädigten Gelegen-\nJahren nach Durchführung einer solchen Maßnahme heit zur Ausübung von Versehrtenleibesübungen zu\noder einer Kurmaßnahme, deren Kosten auf Grund geben, sofern nicht zwingende Gründe entgegen-\nöffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder be- stehen. Die Anerkennung kann bei Nichterfüllung\nzuschußt worden sind, gewährt werden, es sei denn, der notwendigen Voraussetzungen zurückgenom-\ndaß eine vorzeitige Gewährung aus dringenden ge- men werden.\nsundheitlichen Gründen erforderlich ist. Wird die          (3) Den Versehrtensportgemeinschaften werden\nBadekur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 die Kosten für die Durchführung der Versehrten-\ngewährt, so sollen Gesundheitsstörungen, die den leibesübungen in angemessener Höhe erstattet. Der\nErfolg der Badekur beeinträchtigen können, mit- Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann\nbehandelt werden.                                       einheitliche Erstattungssätze festlegen. Soweit bei\n(3) Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung, In-     der Durchführung der Versehrtenleibesübungen den\nstandhaltung und Änderung von Motorfahrzeugen           organisatorischen Trägern des Versehrtensports\nan Stelle bestimmter Hilfsmittel (§ 13 Abs. 1) und      Verwaltungskosten entstehen, werden diese in an-\nderen Instandsetzung, Zuschüsse zu den Kosten der       gemessenem Umfang ersetzt.","1638                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 12                                                      § 15\n(1) Für die Krankenbehandlung gilt § 11 Abs. 1            Verursachen die anerkannten Folgen der Schädi-\nmit Ausnahme der Nummer 4 entsprechend.                   gung außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung\noder Wäsche, so sind die dadurch entstehenden\n(2) Zuschüsse zu den notwendigen Kosten der Be-        Kosten mit einem monatlichen Pauschbetrag von\nschaffung von Zahnersatz können den Berechtigten          17 bis 109 Deutsche Mark zu ersetzen. Der Pausch-\nunter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4, 5, 7           betrag ergibt sich aus der Multiplikation von 1,674\nund 8 in angemessener Höhe gewährt werden.                Deutsche Mark mit der auf Grund einer Rechts-\n(3) Ehegatten und Eltern von Pflegezulageempfän-        verordnung nach § 24 a Buchstabe c für den jeweili-\ngern mindestens der Stufe III sowie Personen, die         gen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewertungs-\nseine unentgeltliche Wartung und Pflege übernom-          zahl; Pfennigbeträge sind auf volle Deutsche Mark\nmen haben, kann eine Badekur gewährt werden,              abzurunden, und zwar bis 0,49 Deutsche Mark nach\nwenn sie den Beschädigten mindestens seit zwei            unten und von 0,50 Deutsche Mark_ an nach oben.\nJahren dauernd pflegen und die Badekur zur Erhal-         Ubersteigen in besonderen Fällen die tatsächlichen\ntung ihrer Fähigkeit, den Beschädigten zu pflegen,        Aufwendungen die höchste Stufe des Pauschbetra-\nerforderlich ist. § 10 Abs. 7 gilt entsprechend.          ges, so sind sie erstattungsfähig.\n(4) § 11 Abs. 4 gilt für Berechtigte im Sinne des                                § 16\n§ 10 Abs. 4 und 5 sowie für Pflegezulageempfänger\n(1) Ubergangsgeld nach Maßgabe der folgenden\nmindestens nach Stufe III entsprechend, sofern Lei-\nVorschriften wird gewährt\nstungsempfängern im Sinne des § 10 Abs. 4 Buch-\nstaben a und b und § 10 Abs. 5, Berechtigten im           a) Beschädigten, wenn sie wegen einer Gesund-\nSinne des § 10 Abs. 4 Buchstabe c oder Pflegeper-             heitsstörung, die als Folge einer Schädigung\nsonen im Sinne des § 12 Abs. 3 die. entsprechenden            anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schä-\nMaßnahmen der Krankenbehandlung oder eine                     digungsfolge verursacht ist, arbeitsunfähig im\nBadekur gewährt werden.                                       Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Kran-\nkenversicherung werden; bei Gesundheitsstörun-\ngen, die nur im Sinne der Verschlimmerung als\n§ 13\nFolge einer Schädigung anerkannt sind, tritt an\n(1) Die orthopädische Versorgung umfaßt die                deren Stelle die gesamte Gesundheitsstörung, es\nAusstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücken,            sei denn, daß die als Folge einer Schädigung\northopädischen und anderen Hilfsmitteln, Blinden-             anerkannte Gesundheitsstörung auf die Arbeits-\nführhunden) und deren Zubehör, die Instandhaltung              unfähigkeit ohne Einfluß ist,                   ·\nund den Ersatz der Hilfsmittel und des Zubehörs\nb) Beschädigten, wenn sie wegen anderer Gesund-\nsowie die Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln.\nheitsstörungen arbeitsunfähig werden, sofern\n(2) Die Hilfsmittel sind in erforderliche'r Zahl auf       ihnen wegen dieser Gesundheitsstörungen Heil-\nGrund fachärztlicher Verordnung in technisch-wis-             oder Krankenbehandlung zu gewähren ist (§ 10\nsenschaftlich anerkannter, dauerhafter Ausführung             Abs. 2, 5 Buchstabe a und Absatz 7),\nund Ausstattung zu gewähren; sie müssen in tech-          c) Witwen (§§ 38, 42 bis 44 und 48), Waisen (§§ 45,\nnischer Hinsicht den persönlichen und beruflichen             48) und versorgungsberechtigten Eltern (§§ 49\nBedürfnissen des Berechtigten oder Leistungsemp-              bis 51), wenn sie arbeitsunfähig werden, sofern\nfängers angepaßt sein und dem allgemeinen Ent-                 ihnen Krankenbehandlung zu gewähren ist (§ 10\nwicklungsstand der Technik entsprechen. Hilfs-                Abs. 4 Buchstabe c und Absatz 7).\nmittel, deren Neuwert 300 Deutsche Mark über-\nsteigt, sind in der Regel nicht zu übereignen.               (2) Als arbeitsunfähig im Sinne der §§ 16 bis 16 f\nist auch der Berechtigte anzusehen, der wegen der\n(3) Die Bewilligung der Hilfsmittel kann davon         Durchführung einer Maßnahme der Heil- oder Kran-\nabhängig gemacht werden, daß der Berechtigte oder         kenbehandlung oder einer Badekur keine ganztägige\nLeistungsempfänger sie sich anpassen läßt oder sich,      Erwerbstätigkeit ausüben kann oder dem eine an\num mit ihrem Gebrauch vertraut zu werden, einer           stationäre Behandlungsmaßnahmen anschließende\nAusbildung unterzieht. Der Ersatz eines unbrauch-         Schonungszeit zugebilligt worden ist.\nbar gewordenen Hilfsmittels kann abgelehnt wer-\nden, wenn es nicht zurückgegeben wird.                       (3) Anspruch auf Ubergangsgeld besteht auch\ndann, wenn Heil- oder Krankenbehandlung vor An-\n(4) Der Berechtigte hat Anspruch auf Instand-          erkennung des Versorgungsanspruchs nach § 10\nsetzung und Ersatz der Hilfsmittel, wenn ihre Un-         Abs. 8 gewährt oder eine Badekur durchgeführt\nbrauchbarkeit oder ihr Verlust nicht auf Mißbrauch,       wird.\nVorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Berechtigten\noder Leistungsempfängers zurückzuführen ist.                                       § 16a\n(1) Das Ubergangsgeld beträgt 80 vom Hundert\ndes entgangenen regelmäßigen Entgelts (Regellohn)\n§ 14\nund darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeits-\nBeschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer        entgelt nicht übersteigen. Der Regellohn wird nach\nSchädigung anerkannt ist, erhalten monatlich              den Absätzen 2 und 3 berechnet. Das Ubergangsgeld\n133 Deutsche Mark zum Unterhalt eines Führhundes          wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen gan-\noder als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde          zen Kalendermonat zu zahlen, so ist dieser mit\nFührung.                                                  30 Tagen anzusetzen.","Nr. 73 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976                          1639\n(2) Für die Berechnung des Regellohnes ist bei        samtverhältnisse festzusetzen. Dabei kß_nn das\nBerechtigten, die bis zum Beginn der Arbeits-             Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirt-\nunfähigkeit gegen Entgelt beschäftigt· waren, das         schaftsgruppe, der der Berechtigte angehört, zu-\nvon dem Berechtigten im letzten vor Beginn                grunde gelegt werden. Treffen Einkünfte aus nicht-\nder Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Lohnabrech-          selbständiger Arbeit im Sinne des § 16 a Abs. 1 mit\nnungszeitraum, mindestens während der letzten ab-         Einkünften im Sinne dieses Absatzes zusammen, so\ngerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum)              ist ein einheitliches kalendertägliches Ubergangs-\nerzielte und um einmalige Zuwendungen vermin-             geld festzusetzen.\nderte Entgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen,\nfür die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der            (2) Als Regellohn im Sinne des § 16 a Abs. 1\nZahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnis-       gelten auch\nses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Ar-             a) bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des\nbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu               § 30 Abs. 6 Satz 1 erfüllen, ein Betrag in Höhe\nteilen. Ist das Entgelt nach Monaten bemessen oder             von zehn Achteln der durch die Arbeitsunfähig-\nist eine Berechnung des Regellohnes nach den Sät-              keit notwendigen Mehraufwendungen für die\nzen 1 und 2 nicht möglich, so gilt der 30. Teil des in         Haushaltsführung,                            ·\ndem letzten vor Beginn der Maßnahme abgerechne-           b) bei nicht ·erwerbstätigen Berechtigten, die durch\nten Kalendermonat erzielten und um einmalige Zu-               Arbeitsunfähigkeit gehindert sind, eine be-\nwendungen verminderten Entgelts als Regellohn.                 stimmte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, das\nBruttoeinkommen, das ihnen durchschnittlich\n(3) Der Regellohn wird bis zur Höhe der jeweils             entgeht, oder, sofern dieses Einkommen nicht er-\ngeltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksich-                mittelt werden kann, das Durchschnittseinkom-\ntigt. Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der          men der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der\nBeitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung                Berechtigte ohne die Arbeitsunfähigkeit ange-\nder Arbeiter für Jahresbezüge.                                 hörte,\nc) bei Empfängern von Arbeitslosengeld, Arbeits-\nlosenhilfe oder Unterhaltsgeld ein Betrag in\n§ 16 b\nHöhe von zehn Achteln dieser Leistungen, sofern\n(1) Hat der Berechtigte unmittelbar vor Eintritt            die Voraussetzungen von Buchstabe b nicht vor-\nder Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Land- und                 liegen.\nForstwirtschaft (§ 13 Abs. 1 und 2 und § 14 des Ein-\nkommensteuergesetzes), aus Gewerbebetrieb (§§ 15                                     § 16 C\nbis 17 des Einkommensteuergesetzes) oder aus                 (1) Das Ubergangsgeld erhöht sich jeweils nach\nselbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1, 2 und 3 des Ein-       Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungs-\nkommensteuergesetzes) erzielt, ist § 16 a entspre-        zeitraumes um den Vomhundertsatz, um den die\nchend anzuwenden. Bemessungszeitraum ist das              Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen zu-\nletzte Kalenderjahr, für das ein Einkommensteuer-         letzt vor diesem Zeitpunkt nach dem jeweiligen\nbescheid vorliegt. Das Ubergangsgeld ist für Kalen-       Rentenanpassungsgesetz angepaßt worden sind; es\ndertage zu zahlen. Als Regellohn gelten die Ge-           darf nach der Anpassung 80 vom Hundert der je-\nwinne, die der Veranlagung zur Einkommensteuer            weils geltenden Leistungsbemessungsgrenze (§ 16 a\nzugrunde gelegt worden sind. Ein Verlustausgleich         Abs. 3) nicht übersteigen.\nzwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzu-\nnehmen. Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen               . (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnach den §§ 7 b, 7 d, 53 Abs. 3 und § 54 des Ein-         nung gibt die Vomhundertsätze jährlich im Bundes-\nkommensteuergesetzes, nach den §§ 82 a und 82 g           anzeiger bekannt.\nder      Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,\nnach den §§ 14 und 14 a des Berlinförderungsgeset-                                   § 16 d\nzes und nach den §§ 7 und 12 des Schutzbaugesetzes\nHat der Berechtigte von einem anderen Rehabili-\nhinzuzurechnen, soweit sie die nach § 7 des Einkom-\ntationsträger Ubergangsgeld oder Krankengeld be-\nmensteuergesetzes zulässigen Absetzungen für Ab-          zogen und ist ihm im Anschluß daran Ubergangs-\nnutzung übersteigen. Ferner sind Sonderabschrei-          geld nach den §§ 16 bis 16 f zu gewähren, so ist bei\nbungen, insbesondere die nach § 7 e des Einkom-           der Berechnung des Ubergangsgeldes von dem bis-\nmensteuergesetzes, § 3 des Zonenrandförderungs-           her zugrund~ gelegten Entgelt auszugehen.\ngesetzes, den §§ 75 bis 77, 79, 81, 82, 82 d bis 82 f der\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung,              so-\nwie die nach den §§ 1 und 2 des Entwicklungslän-                                   . § 16 e\nder-Steuergesetzes gebildeten steuerfreien Rück-             Sind nach Abschluß der Heil- oder Krankenbe-\nlagen hinzuzurechnen. Freibeträge für Veräuße-            handlung oder einer Badekur berufsfördernde Maß-\nrungsgewinne nach den §§ 14, 14 a, 16 Abs. 4, § 17        nahmen erforderlich und können diese aus Gründen,\nAbs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergeset-          die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht un-\nzes und Freibeträge nach§ 13 Abs. 3 und§ 18 Abs. 4        mittelbar anschließend durchgeführt werden, so ist\ndes Einkommensteuergesetzes sind nicht zu berück-         das Ubergangsgeld für diese Zeit weiterzugewähren,\nsichtigen. Findet eine Veranlagung zur Einkommen-         wenn der Berechtigte arbeitsunfähig ist und ihm ein\nsteuer nicht statt, so hat der Berechtigte die Ge-        Anspruch auf Krankengeld nicht zusteht oder wenn\nwinne nachzuweisen. Ist er hierzu nicht in der Lage,      ihm eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt\nso sind die Gewinne unter Berücksichtigung der Ge-        werden kann.","1640                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 16 f                                                  § 18\n{1) Erhält der Berechtigte während des Bezuges          (1) Hat der Berechtigte eine Heilbehandlung,\nvon Ubergangsgeld Arbeitsentgelt, so ist das Uber-      Krankenbehandlung oder Badekur vor der Aner-\ngangsgeld um das um die gesetzlichen Abzüge ver-        kennung selbst durchgeführt, so sind die Kosten\nminderte Arbeitsentgelt zu kürzen; einmalige Zu-        für die notwendige Behandlung in angemessenem\nwendungen sowie Leistungen des Arbeitgebers zum         Umfang zu erstatten. Dies gilt auch, wenn eine An-\nUbergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Uber-        erkennung nicht möglich ist, weil nach Abschluß\ngangsgeld das vor der Arbeitsunfähigkeit erzielte,      der Heilbehandlung keine Gesundheitsstörung\num die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeits-         zurückgeblieben ist, oder wenn ein Beschädigter die\nentgelt nicht übersteigen, bleiben außer Ansatz. Er-    Heilbehandlung vor Anmeldung des Versorgungs-\nzielt der Berechtigte während des Bezuges von           anspruchs durchgeführt hat und durch Umstände,\nUbergangsgeld Einkünfte aus Land- und Forstwirt-        die außerhalb seines Willens lagen, an der Anmel-\nschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger       dung gehindert war.\nArbeit, so ist das Ubergangsgeld um 80 vom Hun-\ndert der als Regellohn geltenden Beträge zu kürzen.        (2) Hat der Berechtigte eine Heil- oder Kranken-\nbehandlung nach der Anerkennung selbst durchge-\n{2) Erhält der Berechtigte durch eine Tätigkeit      führt, so sind die Kosten in angemessenem Umfang\nwährend des Bezuges von Ubergangsgeld Arbeits-          zu erstatten, wenn unvermeidbare Umstände die In-\neinkommen, so ist das Ubergangsgeld um 80 vom           anspruchnahme der Krankenkasse (§ 18 c Abs. 2)\nHundert des erzielten Arbeitseinkommens zu kür-         oder der Verwaltungsbehörde (§ 18 c Abs. 1) un-\nzen.                                                    möglich machten. Das gilt für Versorgungsberech-\n(3) Das Ubergangsgeld ist ferner zu kürzen um        tigte, die Mitglied einer Krankenkasse sind, jedoch\nnur, wenn die Kasse nicht zur Leistung verpflichtet\n1. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche       ist, sowie hinsichtlich der Leistungen, die nach § 18 c\nStelle im Zusammenhang mit der Heil- und Kran-      Abs. 1 von der Verwaltungsbehörde zu gewähren\nkenbehandlung oder Badekur gewährt,                 sind. Hat der Berechtigte oder Leistungsempfänger\n2. Renten, wenn dem Ubergangsgeld ein vor Beginn        nach Wegfall des Anspruchs auf Heil- oder Kran-\nder Rentengewährung erzieltes Arbeitsentgelt        kenbehandlung eine Krankenversicherung abge-\noder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,               schlossen oder ist er einem Träger der gesetzlichen\n3. Renten, die aus demselben Anlaß wie die Maß-         Krankenversicherung beigetreten, so werden ihm\nnahmen zur Rehabilitation gewährt werden, wenn      die Aufwendungen für die Versicherung in ange-\ndurch die Anrechnung eine unbillige Doppellei-      messenem Umfang ersetzt, wenn der Anspruch auf\nstung vermieden wird.                               Heil- oder Krankenbehandlung im Vorverfahren\noder durch gerichtliche Entscheidung rechtsverbind-\n(4) Erfüllt der Arbeitgeber während der Arbeits-     lich rückwirkend wieder zuerkannt wird. Kosten für\nunfähigkeit des Berechtigten den Anspruch auf Fort-     eine selbst durchgeführte Badekur werden nicht er-\nzahlung des Arbeitsentgelts nicht, so geht der An-      stattet.\nspruch des Berechtigten gegen den Arbeitgeber bis\n(3) Wird dem Berechtigten Kostenersatz nach Ab-\nzur Höhe des gezahlten Ubergangsgeldes auf den\nsatz 1 oder 2 gewährt, besteht auch Anspruch auf\nKostenträger der Kriegsopferversorgung über.\nUbergangsgeld.\nMacht der Berechtigte Ansprüche auf Leistungen\neiner öffentlich-rechtlichen Stelle nicht geltend, so      (4) An Stelle der Leistung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4\nist der ihm dadurch entgehende Betrag anzurech-         kann dem Beschädigten für die Beschaffung eines\nnen; das gilt nicht, soweit die Ansprüche nicht zu      Zahnersatzes wegen Schädigungsfolgen ein Zuschuß\nverwirklichen sind oder aus Unkenntnis oder aus         in angemessener Höhe gewährt werden, wenn er\neinem verständigen Grund nicht geltend gemacht          wegen des Verlustes weiterer Zähne, für den kein\nworden sind oder geltend gemacht werden.                Anspruch auf Heilbehandlung nach diesem Gesetz\nbesteht, einen erweiterten Zahnersatz anfertigen\n{5) § 71 b findet entsprechende Anwendung.           läßt. Die Verwaltungsbehörde kann den Zuschuß\nunmittelbar an den Zahnarzt zahlen.\n§  17\n(5) Der Berechtigte kann den für die notwendige\nFührt eine notwendige Maßnahme der Behand-           Krankenhausbehandlung erforderlichen Betrag als\nlung einer anerkannten Schädigungsfolge {§ 10           Zuschuß erhalten, wenn er oder der Leistungsemp-\nAbs. 1, § 11 Abs. 1 und 2) zu einer erheblichen Be-     fänger Leistungen in Anspruch nimmt, die über die\neinträchtigung der Erwerbsgrundlage des Beschä-         allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen.\ndigten, so kann eine Beihilfe in angemessener Höhe      Die Verwaltungsbehörde kann den Zuschuß unmit-\ngewährt werden; sie soll im allgemeinen 70 Deut-        telbar an das Krankenhaus zahlen.\nsche Mark täglich nicht übersteigen. Die Beihilfe\nkann auch gewährt werden, wenn die Einkünfte ein-\nschließlich des Ubergangsgeldes infolge bestehen-                                § 18 a\nder, unabwendbarer finanzieller Verpflichtungen            (1) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a werden\nnicht ausreichen, den notwendigen Lebensunterhalt       auf Antrag gewährt; sie können auch von Amts\nzu bestreiten. Die Beihilfe ist jedoch nicht zu ge-     wegen gewährt werden. Die Ausstellung eines Bun-\nwähren, soweit die finanziellen Belastungen auf         desbehandlungsscheines (§ 18 b) gilt als Antrag. Ist\neiner Verpflichtung beruhen, durch die die Grund-       der Berechtigte Mitglied einer Krankenkasse, gelten\nsätze wirtschaftlicher Lebensführung verletzt wor-      Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz zu-\nden sind.                                               gleich als Anträge auf die entsprechenden Leistun-","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976                         1641\ngen der gesetzlichen Krankenversicherung, Anträge      keit oder eines Altersruhegeldes aus den gesetz-\nauf Leistungen der gesetzlichen Krankenversiche-       lichen Rentenversicherungen. Ein Dauerzustand ist\nrung zugleich als Anträge auf die entsprechenden       gegeben, wenn die Arbeitsunfähigkeit in den näch-\nLeistungen nach diesem Gesetz.                         sten 78 Wochen voraussichtlich nicht zu beseitigen\nist. Ubergangsgeld und Beihilfe werden bei Wegfall\n(2) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a wer-     der Voraussetzungen für ihre Gewährung bis zu\nden, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt       dem Tage gewährt, an dem diese Voraussetzungen\nist, vom Fünfzehnten des zweiten Monats des Kalen-     entfallen. Bei Eintritt eines Dauerzustandes oder Be-\ndervierteljahres, das der Antragstellung vorausge-     willigung einer Rente oder eines Altersruhegeldes\ngangen ist, frühestens jedoch von dem Tag an ge-       werden Ubergangsgeld und Beihilfe, sofern sie lau-\nwährt, von dem an ihre Voraussetzungen erfüllt         fend gewährt werden, bis zum Ablauf von zwei Wo-\nsind. Von Amts wegen werden die Leistungen von         chen nach Feststellung des Dauerzustandes, bei Ren-\ndem Tag an gewährt, an dem die anspruchsbegrün-        ten- oder Altersruhegeldbewilligung bis zu dem\ndenden Tatsachen der Krankenkasse oder Verwal-         Tage gewährt, an dem der Berechtigte von der Be-\ntungsbehörde bekannt geworden sind.                    willigung Kenntnis erhalten hat. Werden die Lei-\n(3) Ubergangsgeld ist von dem Tage an zu gewäh-     stungen nicht laufend gewährt, so werden sie bis\nren, von dem an seine Voraussetzungen erfüllt sind,    zu dem Tage der Feststellung des Dauerzustandes\nwenn es innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt        oder des Beginns der Rente oder des Altersruhe-\nder Arbeitsunfähigkeit oder nach dem Beginn der        geldes gewährt. Die Feststellung eines Dauerzustan-\nBehandlungsmaßnahme oder nach Wegfall des An-          des ist ausgeschlossen, solange dem Berechtigten\nspruchs auf Fortz,ahlung des Lohnes oder Gehalts       stationäre Behandlungsmaßnahmen gewährt werden\nbeantragt wird, sonst von dem Tage der Antragstel-     oder solange er nicht seit mindestens 78 Wochen\nlung an. Als Antrag gilt auch die Meldung der Ar-      ununterbrochen arbeitsunfähig ist; Zeiten einer vor-\nbeitsunfähigkeit. Ist der Antrag nicht fristgerecht    aufgehenden, auf derselben Krankheit beruhenden\ngestellt, so ist das Ubergangsgeld für die zurücklie-  Arbeitsunfähigkeit sind auf diese Frist anzurechnen,\ngende Zeit zu gewähren, wenn unvermeidbare Um-         soweit sie in den letzten drei Jahren vor Eintritt der\nstände die Einhaltung der Frist unmöglich machten.     Arbeitsunfähigkeit liegen. Badekuren und Heilstät-\nVon Amts wegen wird Ubergangsgeld von dem Tage         tenbehandlungen enden mit Ablauf der für die Be-\nan gewährt, an dem die anspruchsbegründenden           handlung vorgesehenen Frist. Leistungen, die in\nTatsachen der Krankenkasse oder Verwaltungsbe-         Jahresbeträgen zuerkannt werden, enden mit Ablauf\nhörde bekannt geworden sind. Die Sätze 1 bis 4 gel-    des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen für\nten auch für die Beihilfe nach § 17.                   ihre Gewährung entfallen sind.\n(4) Für Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a, die in     (8) Stirbt der Berechtigte, so können den Erben\nMonatsbeträgen zu gewähren sind, gilt § 60 sinn-       die Kosten der letzten Krankheit in angemessenem\ngemäß.                                                 Umfang erstattet werden.\n(5) Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a, die in Jah-                           § 18 b\nresbeträgen zu gewähren sind, werden vom ersten\nJanuar des Jahres der Antragstellung an, frühestens       Berechtigte und Leistungsempfänger, die Leistun-\nvom Ersten des Monats an, in dem die Voraus-           gen nur auf Grund dieses Gesetzes erhalten, sollen\nsetzungen erfüllt sind, gewährt. Von Amts wegen        dem Arzt bei der ersten Inanspruchnahme innerhalb\nwerden diese Leistungen vom ersten Januar des          des Kalendervierteljahres einen Bundesbehand-\nJahres an gewährt, in dem der Krankenkasse oder        lungsschein vorlegen. Der Bundesbehandlungs-\nder Verwaltungsbehörde die anspruchsbegründen-         schein gilt für das laufende Kalendervierteljahr.\nden Tatsachen bekannt geworden sind, frühestens        Wurde der behandelnde Arzt bereits rm vorausge-\nvom Ersten des Monats an, in dem die Vorausset-        gangenen Kalendervierteljahr ohne Vorlage eines\nzungen erfüllt sind.                                   Bundesbehandlungsscheines in Anspruch genom-\nmen, ist ein weiterer Bundesbehandlungsschein\n(6) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a wer-    auszustellen, dessen Geltungsdauer mit dem Fünf-\nden, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt       zehnten des zweiten Monats dieses Kalenderviertel-\nist, bis zu dem Tag gewährt, an dem ihre Voraus-       jahres beginnt. Bundesbehandlungsscheine dürfen\nsetzungen entfallen. Sie werden bis zum Ablauf des     nur für Zeiträume ausgestellt werden, in denen der\nKalendervierteljahres, in dem ihre Voraussetzun-       Berechtigte Anspruch auf Heil- oder Kranken-\ngen entfallen sind, weiter gewährt, wenn die Be-\nbehandlung hat.\nhandlungsbedürftigkeit oder der regelwidrige Kör-\nperzustand fortbesteht. Tritt der Wegfall durch eine                             § 18 C\nEinkommenserhöhung ein, gelten die Voraussetzun-\ngen als mit dem Zeitpunkt entfallen, in dem der            (1) Zahnersatz, Krankenhausbehandlung für tuber-\nBerechtigte Kenntnis von der Erhöhung erlangt hat.     kulös Erkrankte, Heilstättenbehandlung, ortho-\nBeruht der Wegfall auf dem Tode des Schwerbeschä-       pädische Versorgung, Bewegungstherapie, Sprach-\ndigten oder des Pflegezulageempfängers, enden die       therapie, Beschäftigungstherapie, Belastungserpro-\nLeistungen mit Ablauf des sechsten auf den Sterbe-      bung, Arbeitstherapie, Badekuren, Ersatzleistungen,\nmonat folgenden Monats.                                Versehrtenleibesübungen, Zuschüsse zur Beschaf-\n(7) Ubergangsgeld und Beihilfe nach § 17 enden      fung von Zahnersatz, Führhundzulage, Beihilfe zu\nmit dem Wegfall der Voraussetzungen für ihre Ge-        den Aufwendungen für fremde Führung, Pausch-\nwährung, dem Eintritt eines Dauerzustandes oder        betrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß,\nder Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähig-      Beihilfe nach § 17, Leistungen nach den§§ 18 und 24,","1642                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nKostenersatz an Krankenkassen sowie Beiträge zu          Kranken, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten\nden gesetzlichen Rentenversicherungen werden von         und, wenn der Kranke minderjährig und unverhei-\nder Verwaltungsbehörde gewährt.                          ratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung der\nMittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den\n(2) Im übrigen werden die §§ 10, 11, 12, 16 bis 16 f, Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes zuzu-\n18 a bis 19, 21 und 24 a von den Trägern der gesetz-     muten ist. § 29 Satz 2 und § 58 Satz 2 des Bundes-\nlichen Krankenversicherung (Krankenkassen) durch-        sozialhilfegesetzes sind insoweit nicht anzuwenden.\ngeführt. Zuständig ist für Berechtigte, die Mitglied     Der Kostenersatz wird nicht geleistet, sofern der\neiner Krankenkasse sind, und für Berechtigte und         Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach\nLeistungsempfänger, die Familienangehörige eines         § 10 Abs. 7 Buchstabe b oder c ausgeschlossen ist.\nKassenmitgliedes sind, die Krankenkasse, für die\nHeilbehandlung der übrigen Beschädigten und die\nKrankenbehandlung der Berechtigten und der übri-                                   § 19\ngen Leistungsempfänger die Allgemeine Ortskran-             (1) Sind die Krankenkassen nicht nur nach den\nkenkasse des Wohnorts. Während der Heil- oder            Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet, Heilbe-\nKrankenbehandlung sind die Berechtigten und die          handlung zu gewähren, so werden ihnen die Auf-\nLeistungsempfänger den Bußgeldvorschriften der           wendungen für Krankenhauspflege, Haushaltshilfe\ngesetzlichen Krankenversicherung sowie der Kran-         und Heilmittel ersetzt. Der Ersatz wird gewährt,\nkenordnung der Krankenkasse unterworfen, auch            wenn die Aufwendungen durch Behandlung aner-\nwenn sie nicht ihre Mitglieder sind; dabei tritt an      kannter Schädigungsfolgen entstanden sind. Die üb-\ndie Stelle des Krankengeldes der Betrag des Uber-        rigen Aufwendungen für die Krankenpflege ver-\ngangsgeldes.                                             sicherter Beschädigter wegen Schädigungsfolgen\n(3) An Stelle der Krankenkasse kann die Ver-          werden pauschal abgegolten.\nwaltungsbehörde die Heil- und Krankenbehand-                (2) Krankengeld wird erstattet, wenn die Arbeits-\nlung durchführen. Die Krankenkassen sollen der           unfähigkeit oder die Krankenhauspflege durch eine\nVerwaltungsbehörde Fälle mitteilen, in denen             anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist.\ndie Durchführung durch die Verwaltungsbehörde\nangezeigt erscheint. In besonderen Fällen können            (3) War die Gesundheitsstörung bei Beginn der\nbei der stationären Behandlung eines Beschädigten        Behandlung noch nicht als Schädigungsfolge an-\nauch die Kosten für Leistungen übernommen wer-           erkannt, so wird Ersatz nach Absatz 1 Satz 1 und\nden, die über die allgemeinen Krankenhrausleistun-       Absatz 2 erst nach der Anerkennung gewährt. Ist\ngen hinausgehen, wenn es nach den Umständen,             die Gesumlheitsstörung durch die Behandlung besei-\ninsbesondere im Hinblick auf die anerkannten Schä-       tigt worden, so wird die Anerkennung durch die\ndigungsfolgen, erforderlich erscheint.                   Entscheidung der Verwaltungsbehörde erset:zt, daß\nein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ge-\n(4) Auch wenn die Heil- und Krankenbehand-            sundheitsstörung und der Schädigung bestanden\nlung nur auf Grund dieses Gesetzes gewährt\nhat.\nwerden, haben Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und\nandere der Heil- und Krankenbehandlung dienende             (4) Ist die Heilbehandlung zu Unrecht gewährt\nPersonen sowie Krankenanstalten und Einrich-             worden, so ist die Krankenkasse zur Rückerstattung\ntungen nur auf die für Mitglieder der Kranken-           bereits erhaltenen Kostenersatzes insoweit ver-\nkasse zu zahlende Vergütung Anspruch. Ausnah-            pflichtet, ,als sie auf Grund des Krankenversiche-\nmen von dieser Vorschrift können zugelassen              rungsverhältnisses Leistungen hätte erbringen müs-\nwerden.                                                  sen.\n(5) Sachleistungen sind Berechtigten und Lei-\n§ 20\nstungsempfängern ohne Beteiligung an den Kosten\nzu gewähren.                                                Soweit die Krankenkassen Leistungen nur nach\nden Vorschriften dieses Gesetzes zu erbringen ha-\n(6) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen\nben, werden ihnen die Kosten sowie ein Betrag von\nöffentlich-rechtlicher Leistungsträger, auf die je-\nacht vom Hundert dieser Kosten als Ersatz für Ver-\ndoch kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb\nwaltungskosten und für sonstige mit der Durch-\nversagt oder gekürzt werden, weil nach den §§ 10\nführung zusammenhängende Kosten ersetzt. Kosten-\nbis 24 a Leistungen für denselben Zweck vorgesehen\nersatz ist auch zu leisten, wenn die Leistungen ohne\nsind. Erbringt ein anderer öffentlich-rechtlicher\nVerschulden der Krankenkasse zu Unrecht erbracht\nLeistungsträger eine Zuschuß- oder sonstige Geld-\nworden sind.\nleistung nicht, weil bereits auf_ Grund dieses Geset-\nzes eine Sachleistung gewährt wird, so hat er den                                  § 21\nBetrag der Aufwendungen zu ersetzen, den er sonst\nals Leistung gewährt hätte. Satz 2 gilt nicht, wenn         (1) Die Krankenkassen sollen die Ersatzansprüche\ndie zu behandelnde Gesundheitsstörung als Folge          nach § 20 spätestens einen Monat nach Ausstellung\neiner Schädigung anerkannt ist oder durch eine an-       des Bundesbehandlungsscheines, bei Gewährung\nerkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist.         von Ubergangsgeld spätestens einen Monat nach\ndessen erster Anweisung bei der Verwaltungsbe-\n(7) Gewährt ein Träger der Tuberkulosehilfe Heil-     hörde vorläufig anmelden. Beruht der Anspruch auf\nbehandlung und wird dadurch der Anspruch auf             § 10 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 Buchstabe a, so soll in\nHeil- oder Krankenbehandlung nach § 10 Abs. , 7          der vorläufigen Anmeldung die behandelte Krank-\nBuchstabe a ausgeschlossen, so werden ihm die            heit bezeichnet und der Ablauf der Leistungspflicht\nKosten der Heilbehandlung insoweit ersetzt, als dem      der Kr,ankenkasse angegeben werden.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976                          1643\n(2) Ersatzansprüche nach § 18 c Abs. 6 und den       d) die Berechnung der Pauschale nach § 19 Abs. 1\n§§ 19 und 20 sowie Ansprüche auf Rückerstattung               Satz 3 unter Berücksichtigung der Jahresrech-\ndes nach diesen Vorschriften geleisteten Kosten-              nungen oder anderer Unterlagen der Träger der\nersatzes verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung             gesetzlichen Krankenversicherung zu bestimmen\nder Ersatzansprüche beginnt mit Ablauf des Jahres,            sowie die Verteilung der Pauschale zu regeln.\nin dem die Heil- oder Krankenbehandlung durch-\ngeführt worden ist, frühestens jedoch mit der An-\nerkennung des Versorgungsanspruchs; die Ver-\nKriegsopferfürsorge\njährung der Rückerstattungsansprüche beginnt mit\nAblauf des Jahres, in dem der Kostennachweis der\nVerwaltungsbehörde vorgelegt worden ist.                                           § 25\n(1) Die Kriegsopferfürsorge hat sich der Beschä-\n§ 22                          digten und Hinterbliebenen in allen Lebenslagen\nDie Verwaltungsbehörde entrichtet für die nach       anzunehmen und ihnen behilflich zu sein, die Fol-\n§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a Buchstabe b RVO, § 2       gen der erlittenen Schädigung oder des Verlustes\nAbs. 1 Nr. 10 a Buchstabe b AVG und § 29 Abs. 1         des Ernährers nach Möglichkeit zu überwinden oder\nSatz 1 Nr. 4 Buchstabe b RKG versicherten Berech-       zu mildern; die Kriegsopferfürsorge umfaßt auch\ntigten die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-    Familienmitglieder von Beschädigten, deren Ernäh-\nrung nach § 1385 RVO, § 112 A VG und § 130 RKG.         rer diese gewesen sind oder ohne die Schädigung\nvoraussichtlich geworden wären, soweit die Fami-\nlienmitglieder ihren Bedarf nicht aus eigenem Ein-\n§ 23                          kommen oder Vermögen decken können.\n(weggefallen)\n(2) Beschädigte und Hinterbliebene im Sinne des\nAbsatzes 1 sind\n§ 24\n1. Beschädigte, die Beschädigtenrente erhalten oder\n(1) Wird die Heilbehandlung, Krankenbehand-               Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 haben,\nlung oder Badekur von der Verwaltungsbehörde                 sowie Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente\ndurchgeführt, so sind dem Berechtigten für sich und          erhalten,\neine notwendige Begleitung die hierdurch entste-\nhenden notwendigen Reisekosten einschließlich des       2. Eltern, deren Elternrente infolge Erhöhung des\nerforderlichen Gepäcktransports sowie der Kosten             anzurechnenden Einkommens nach dem 31. De-\nder Verpflegung und Unterkunft in angemessenem               zember 1972 entfallen ist,\nUmfang zu ersetzen. Dauert die Maßnahme länger          3. Hinterbliebene, die eine Beihilfe nach § 48 erhal-\nals acht Wochen, so können auch die notwendigen              ten,\nReisekosten für Familienheimfahrten oder für Fahr-\n4. Beschädigte und Hinterbliebene, deren Anspruch\nten eines Familienangehörigen zum Aufenthaltsort\nauf Versorgungsbezüge nach§ 65 ruht,\ndes Berechtigten oder Leistungsempfängers über-\nnommen werden. Wird eine stationäre Behandlung          5. Beschädigte und Witwen, deren Anspruch auf\nohne zwingenden Grund abgebrochen, besteht kein              Grundrente wegen Gewährung von Kapitalabfin-\nAnspruch auf Ersatz der Reisekosten.                         dung nach den §§ 72 bis 78 a erloschen ist,\n(2) Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst wird     6. Witwen, die auf Grund der Anrechnung nach\ndem Berechtigten bei notwendiger Begleitung in               § 44 Abs. 5 Witwenrente nicht erhalten.\nangemessenem Umfang gewährt, wenn er der Be-\ngleitperson zur Erstattung verpflichtet ist.                (3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge können\nauch gewährt werden, wenn über Art und Umfang\n(3) Ist ohne behördliche Zustimmung ein Hilfs-       der Versorgung zwar noch nicht rechtskräftig ent-\nmittel (§ 13 Abs. 1) angepaßt, geändert oder aus-       schieden, mit der Anerkennung eines Versorgungs-\ngebessert worden, so werden Ersatz der baren Aus-       anspruchs aber zu rechnen ist.\nlagen und Entschädigung für entgangenen Arbeits-\nverdienst in angemessenem Umfang gewährt, wenn\n§ 25 a\ndie Notwendigkeit der Maßnahme anerkannt wird.\n(1) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge wer-\n§ 24 a                         den gewährt, wenn und soweit die Beschädigten in-\nfolge der Schädigung und die Hinterbliebenen in-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch           folge des Verlustes ihres Ernährers nicht in der\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates         Lage sind, trotz der übrigen Leistungen nach diesem\na) Art, Umfang und besondere Voraussetzungen            Gesetz sowie ihres sonstigen Einkommens und ihres\nder orthopädischen Versorgung und der Ersatz-      Vermögens eine angemessene Lebensstellung zu er-\nleistungen näher zu bestimmen,                     langen oder sich zu erhalten.\nb) näher zu bestimmen, was als Hilfsmittel und als          (2) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge wer-\nZubehör im Sinne des § 13 Abs. 1 gilt,             den als persönliche Hilfe, Geld- oder Sachleistun-\nc) die Bemessung des Pauschbetrages für Kleider-        gen gewährt. Zur persönlichen Hilfe gehört außer\nund Wäscheverschleiß für einzelne Gruppen von      der Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge\nSchädigungsfolgen und die Bestimmung der be-        (§ 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) auch die\nsonderen Fälle im Sinne des § 15 zu regeln,        Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten, so-","1644                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nweit diese nicht von anderen Stellen oder Personen       hierdurch die Erlangung einer angemessenen Le-\nwahrzunehmen ist. Als Geldleistungen kommen ein-         bensstellung ermöglicht wird. Im übrigen können\nmalige Beihilfen, laufende Beihilfen und Darlehen in     Hilfen zum beruflichen Aufstieg gewährt werden.\nBetracht.\n(2) Als Hilfen im Sinne des Absatzes 1 kommen\n(3) Der Zusammenhang zwischen der Schädigung          insbesondere in Betracht\noder dem Verlust des Ernährers und der Notwen-\n1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Ar-\ndigkeit der Leistungen wird angenommen, soweit\nnicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen            beitsplatzes einschließlich Hilfen zur Förderung\nist; bei Hinterbliebenen, die Elternrente erhalten,          der Arbeitsaufnahme sowie Eingliederungshilfen\nund bei Eltern im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 2 wird           an Arbeitgeber,\nder Zusammenhang stets angenommen. Auch ohne             2. Berufsfindung und Arbeitserprobung, Berufsvor-\ndiesen Zusammenhang können Leistungen gewährt                bereitung einschließlich einer wegen der Schädi-\nwerden, wenn es besondere Gründe der Billigkeit              gung erforderlichen Grundausbildung,\nrechtfertigen.                                           3. berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung\n(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen,            und Umschulung, einschließlich e,ines zur Teil-\nsoweit Einkommen zu berücksichtigen ist, unbe-               nahme an diesen Maßnahmen erforderlichen\nschadet des § 26 Abs. 6, der §§ 26 a, 27, 27 a Abs. 1        schulischen Abschlusses,\nund des § 27 b Abs. 2 in der Regel vor, wenn das         4. sonstige Hilfen der Arbeits- und Berufsförderung,\nmonatliche Einkommen eine Einkommensgrenze                  um Beschädigten eine angemessene und geeig-\nnicht übersteigt, die sich ergibt aus                        nete Erwerbs- oder Berufstätigkeit auf dem all-\n1. einem Grundbetrag in Höhe des Doppelten des               gemeinen Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt\nfür einen Haushaltsvorstand maßgebenden Regel-           für Behinderte zu ermöglichen.\nsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz,             Zu den Hilfen gehört auch die Ubernahme der erfor-\n2. den Kosten der Unterkunft und                         derlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung,\nwenn die Teilnahme an der Maßnahme mit einer\n3. einem Familienzuschlag für jede vom Versor-\nUnterbringung außerhalb des eigenen oder elter-\ngungsberechtigten überwiegend unterhaltene\nlichen Haushalts verbunden ist. Bei Unterbringung\nPerson in Höhe des Familienzuschlags nach § 79\ndes Beschädigten in einer Rehabilitationseinrich-\ndes Bundessozialhilfegesetzes.\ntung werden dort entstehende Aufwendungen vom\n(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden         Träger der Kriegsopferfürsorge als Sachleistungen\nauch gewährt, wenn es unbillig wäre, von den Be-         getragen.\nschädigten oder Hinterbliebenen den Einsatz ihres           (3) Die Hilfen nach Absatz 2 sollen durch fol-\nEinkommens zu verlangen.                                 gende Hilfen ergänzt werden (ergänzende Hilfen):\n(6) Für den Einsatz des Einkommens gelten unbe-       1. Ubergangsgeld nach Maßgabe des § 26 a,\nschadet des § 26 a die §§ 76 bis 78 und § 86 Abs. 2\nund 3 des Bund.essozialhilfegesetzes unter Berück-       2. Beiträge nach § 1385 RVO, § 112 AVG und § 130\nsichtigung der besonderen Lage der Beschädigten              RKG an den Träger der gesetzlichen Rentenversi-\noder Hinterbliebenen entsprechend. Bei der Ermitt-           cherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit,\nlung des Einkommens bleiben die Grundrente oder,         3. Ub~rnahme der erforderlichen Kosten, die mit\nfalls Witwen- oder Waisenbeihilfe nach § 48 ge-              einer berufsfördernden Maßnahme in unmittelba-\nwährt wird, ein ihr entsprechender Betrag sowie die          rem Zusammenhang stehen, insbesondere für\nSchwerstbeschädigtenzulage unberücksichtigt; so-             Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung\nweit nach § 44 Abs. 5 Leistungen auf die Grund-              und Arbeitsgerät sowie Ausbildungszuschüsse an\nrente der Witwe angerechnet werden oder die                  Arbeitgeber, wenn die Maßnahme im Betrieb\nGrundrente nach § 65 ruht, bleibt ein Betrag in die-         durchgeführt wird,\nser Höhe unberücksichtigt.                               4. Haushaltshilfe, wenn der Beschädigte wegen der\n(7) Für den Einsatz des Vermögens gelten unbe-            Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme\nschadet des § 26 a die §§ 88 und 89 des Bundes-              außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht\nsozialhilfegesetzes unter Berücksichtigung der be-           ist und ihm aus diesem Grunde die Weiterfüh-\nsonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebe-            rung des Haushalts nicht möglich ist; Vorausset-\nnen entsprechend.                                            zung ist ferner, daß eine andere im Haushalt\nlebende Person den Haushalt nicht weiterführen\n§ 26                               kann und im Haushalt eiin Kind lebt, das das\n(1) Beschädigten sind als berufsfördernde Lei-            achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder\nstungen zur Rehabilitation alle Hilfen zu gewähren,          das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Als\ndie erforderlich sind, um die Erwerbsfähigke,it der          Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen.\nBeschädigten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit           Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder\nzu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wieder-           besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatz-\nherzustellen und sie hierdurch möglichst auf Dauer           kraft abzusehen, so sind die Kosten für eine\nberuflich einzugliedern. Dabei sind Eignung, Nei-            selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener\ngung und bisherige Tätigkeit angemessen zu be-               Höhe zu erstatten,\nrücksichtigen. Hilfen sind auch zum beruflichen          5. sonstige Hilfen, die während und im Anschluß an\nAufstieg zu gewähren, wenn den Beschädigten erst             berufsfördernde Maßnahmen unter Berücksichti-","Nr. 73   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976                         1645\ngung der Art oder Schwere der Schädigung erfor-        (3) Hat der Beschädigte Ubergangsgeld oder\nderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu     Krankengeld bezogen und wird im Anschluß daran\nerreichen oder zu sichern,                          eine berufsfördernde Maßnahme durchgeführt, so\n6. Ubernahme der im Zusammenhang mit der Teil-          ist bei der Berechnung des Ubergangsgeldes von\nnahme an einer berufsfördernden Maßnahme er-        dem bisher zugrunde gelegten Entgelt auszugehen.\nforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Ubernach-        (4) Sofern\ntungskosten; hierzu gehören auch die Kosten für\neine wegen der Schädigung erforderliche Begleit-    a) der letzte Tag des Bemessungszeitraumes zu Be-\nperson sowie des erforderlichen Gepäcktrans-             ginn der Maßnahme länger als drei Jahre zu-\nports. Reisekosten können auch übernommen                rückliegt oder\nwerden für im Regelfall eine Familien.heimfahrt     b) kein Entgelt nach Absatz 2 erzielt worden ist\nje Monat, wenn der Beschädigte an einer berufs-          oder\nfördernden Maßnahme teilnimmt. An Stelle der        c) es unbillig hart wäre, das Entgelt nach Absatz 2\nKosten für eine Familienheimfahrt können für die         der Bemessung des Ubergangsgeldes zugrunde\nFahrt eines Angehörigen vom Wohnort zum Auf-             zu legen,\nenthaltsort des Beschädigten Reisekosten über-\nnommen werden.                                      beträgt das Ubergangsgeld für den Kalendertag den\n450. Teil des Betrages, der sich bei entsprechender\n(4) Zu den Hilfen im Sinne des Absatzes 1 gehö-      Anwendung der Anlagen des Fremdrentengesetzes\nren auch Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer        für das bei Beginn der Maßnahme zuletzt angege-\nselbständigen Existenz; Geldleistungen hierfür sol-     bene Kalenderjahr ergibt. Bei der Zuordnung zu\nlen in der Regel als Darlehen gewährt werden.           einer Leistungsgruppe nach Anlage 1 des Fremd-\n(5) Die Hilfen nach Absatz 2 sollen für die Zeit     rentengesetzes ist von der Beschäftigung oder\ngewährt werden, die vorgeschrieben oder allgemein       Tätigkeit auszugehen, die für den Beschädigten\nüblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu errei-     nach seinen beruflichen Fähigkeiten und seinem\nchen; Leistungen für die berufliche Umschulung          Lebensalter ohne die Schädigung in Betracht käme.\nund Fortbildung sollen in der Regel nur gewährt            (5) Das Ubergangsgeld erhöht sich jeweils nach\nwerden, wenn die Maßnahme bei ganztägigem Un-           Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungs-\nterricht nicht länger als zwei Jahre dauert, es sei     zeitraumes um den Vomhundertsatz, um den die\ndenn, daß der Beschädigte nur über eine länger-         Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen zu-\ndauernde Maßnahme eingegliedert werden kann.            letzt vor diesem Zeitpunkt nach dem jeweiligen\nRentenanpassungsgesetz angepaßt worden sind; es\n(6) Die Hilfen nach Absatz 2 und nach Absatz 3\ndarf nach der Anpassung 80 vom Hundert der Lei-\nNr. 1 bis 4 und 6 werden ohne Berücksichtigung\nstungsbemessungsgrenze (§ 16 a Abs. 3) nicht über-\nvon Einkommen und Vermögen gewährt; § 26 a\nsteigen. In den Fällen des Absatzes 4 gilt als Bemes-\nbleibt unberührt.\nsungszeitraum das in den Anlagen des Fremdren-\n(7) Witwen, die zur Erhaltung oder zur Erlangung     tengesetzes bei Beginn der Maßnahme zuletzt ange-\neiner angemessenen Lebensstellung erwerbstätig          gebene Kalenderjahr.\nsein wollen, sind in begründeten Fällen Hilfen in\nsinngemäßer Anwendung der Absätze 2 bis 6 mit              (6) Kann der Beschädigte an einer berufsfördern-\nAusnahme des Absatzes 3 Nr. 5 zu gewähren.              den Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht\nweiter teilnehmen, wird das Ubergangsgeld bis zu\n§ 26 a\nsechs Wochen, längstens jedoch bis zum Tage der\nBeendigung der Maßnahme, weitergewährt.\n(1) Ubergangsgeld wird gewährt, wenn der Be-\nschädigte wegen Teilnahme an einer berufsfördern-          (7) Ist der Beschädigte im Anschluß an eine abge-\nden Maßnahme nach § 26 Abs. 2 keine ganztägige          schlossene berufsfördernde Maßnahme arbeitslos,\nErwerbstätigkeit ausüben kann.                          wird das Ubergangsgeld während der Arbeitslosig-\nkeit bis zu sechs Wochen weitergezahlt, wenn er\n(2) Für die Berechnung des Ubergangsgeldes gel-      sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und\nten die §§ 16 a, 16 b und 16 f entsprechend. Hat der\nzur beruflichen Eingliederung zur Verfügung steht.\nBeschädigte unmittelbar vor Beginn der berufsför-\ndernden Maßnahme kein Ubergangsgeld oder Kran-             (8) Kommen neben Hilfen nach § 26 weitere Hilfen\nkengeld bezogen, so ist für die Berechnung des Re-.     der Kriegsopferfürsorge in Betracht, ist bei ihrer\ngellohnes das von dem Beschädigten im letzten vor       Bemessung das Ubergangsgeld als Einkommen zu\nBeginn der Maßnahme abgerechneten Lohnabrech-           berücksichtigen.\nnungszeitraum, mindestens während der letzten ab-\ngerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) er-                                  § 27\nzielte und um einmalige Zuwendungen verminderte             (1) Durch Erziehungsbeihilfen ist für Waisen (§ 45\nEntgelt zugrunde zu legen; ist das Entgelt nach         Abs. 2) und für Kinder von Beschädigten (§ 33 b\nMonaten bemessen oder ist eine Berechnung des           Abs. 2) eine Erziehung zu körperlicher, geistiger und\nRegellohnes nach dem vorangehenden Halbsatz             sittlicher Tüchtigkeit sowie eine angemessene, ihren\nnicht möglich, so gilt der 30. Teil des in dem letzten  Anlagen und Fähigkeiten entsprechende allgemeine\nvor Beginn der Maßnahme abgerechneten Kalender-         und berufliche Ausbildung sicherzustellen; sie um-\nmonat erzielten und um einmalige Zuwendungen            fassen die erforderlichen Leistungen für die Aus-\nverminderten Entgelts als Regellohn.                    bildung oder für sonstige Maßnahmen der Erziehung","1646                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nund für den Lebensunterhalt. Bei Bemessung der          dessozialhilfegesetzes unter Berücksichtigung der\nLeistungen für den Lebensunterhalt bleiben Kosten       besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterblie-\nder Unterkunft in der Familie unberücksichtigt.         benen entsprechend. § 18 des Bundessozialhilfege-\nsetzes gilt nicht für Empfänger einer Ausgleichs-\n(2) Waisen sind Erziehungsbeihilfen zu gewähren,     rente. § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Bundessozialhilfegeset-\nwenn                                                    zes gilt bei Beschädigten nur, soweit sie ohne Be-\n1. sie Rente oder Waisenbeihilfe nach diesem Ge-        rücksichtigung der Schädigungsfolgen erwerbsun-\nsetz erhalten oder                                  fähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung\n2. ihr Anspruch auf Versorgungsbezüge nach § 65          sind.\nruht                                                    (2) Beschädigten und Hinterbliebenen ist Erho-\nlungsfürsorge zu gewähren, wenn nach ärztlichem\nund soweit für ihre Erziehung und Ausbildung\neigene Mittel und Mittel ihrer unterhaltspflichtigen    Zeugnis, in Zweifelsfällen nach Bestätigung durch\nAngehörigen in ausreichendem Maße nicht zur Ver-        das Gesundheitsamt, die Erholungsfürsorge zur Er-\nfügung stehen.                                          haltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit not-\nwendig, die beabsichtigte Art der Erholung zweck-\n(3) Für Kinder sind Beschädigten Erziehungsbei-      mäßig und, soweit es sich um Beschädigte handelt,\nhilfen zu gewähren, wenn                                die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten\nSchädigungsfolgen bedingt ist. Die Dauer des Er-\n1. sie Rente nach diesem Gesetz erhalten oder\nholungsaufenthaltes darf in der Regel drei Wochen\n2. ihr Anspruch auf Versorgungsbezüge oder Grund-       nicht übersteigen. Aufwendungen, die während die-\nrente nach § 65 ruht oder                           ser Zeit für den häuslichen Lebensunterhalt erspart\n3. eine Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 78 a ge-    werden, sind als Einkommen einzusetzen. § 25 Abs. 1\nwährt worden ist                                    zweiter Halbsatz findet nur hinsichtlich der Ehegat-\nten von Beschädigten Anwendung.\nund soweit für die Erziehung und Ausbildung Mit-\ntel des Kindes und dessen Ehegatten sowie Mittel           (3) Beschädigten und Hinterbliebenen ist Woh-\ndes Beschädigten in ausreichendem Maß nicht zur         nungsfürsorge zu gewähren. Sie besteht in Beratung\nVerfügung stehen. Erziehungsbeihilfen werden läng-      in Wohnungs- und Siedlungsangelegenheiten sowie\nstens bis zur Vollendung des siebenundzwanzigsten       in Mitwirkung bei der Beschaffung und Erhaltung\nLebensjahres des Kindes gewährt. Im Falle der Un-       ausreichenden und gesunden Wohnraums. Schwer-\nterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Be-        beschädigten und Witwen können auch Geldleistun-\nrufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen         gen gewährt werden, werin die Besonderheit des\nWehr- oder Zivildienstpflicht des Kindes ist die Er-    Einzelfalles dies rechtfertigt; sie sollen in der Regel\nziehungsbeihilfe jedoch über das siebenundzwan-         als Darlehen gewährt werden.\nzigste Lebensjahr hinaus für einen der Zeit dieses\nDienstes entsprechenden Zeitraum weiterzugewäh-                                   § 27 b\nren. Satz 3 gilt entsprechend für den auf den Grund-\nwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein              (1) Soweit die §§ 25 a bis 27 a nichts Besonderes\nSoldat auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung    bestimmen, gilt Abschnitt 3 des Bundessozialhilfe-\nfür eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren      gesetzes unter Berücksichtigung der besonderen\ngeleistet hat, für einen diesem freiwilligen Wehr-      Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen ent-\ndienst entsprechenden Vollzugsdienst der Polizei bei    sprechend. Satz 1 gilt auch für Hinterbliebene, die\nVerpflichtung auf nicht mehr als drei Jahre sowie       wegen Behinderung oder Tuberkulose der Hilfe be-\nfür die vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätig-     dürfen. Die §§ 10 bis 24 a bleiben unberührt.\nkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1        (2) In Fällen, in denen die besondere Einkommens-\ndes Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969       grenze des § 81 des Bundessozialhilfegesetzes anzu-\n(Bundesgesetzbl. I S. 549) für einen der Dauer des      wenden ist, gilt diese Grenze auch bei Leistungen\nGrundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum.              der Kriegsopferfürsorge entsprechend.\n(4) Erziehungsbeihilfen können auch gewährt wer-\nden, wenn an Stelle von Renten oder Waisenbeihil-                                 § 27 C\nfen ein Ausgleich nach § 89 gezahlt wird.\nKriegsblinden, Ohnhändern, Querschnittgelähm-\n(5) Kann die übliche Ausbildung aus Gründen, die     ten, die eine Pflegezulage beziehen, und sonstigen\nder Beschädigte oder der Auszubildende nicht zu         Empfäµgern einer Pflegezulage sowie Hirnbeschä-\nvertreten hat, nicht mit Vollendung des siebenund-      digten und Beschädigten, deren Minderung der Er-\nzwanzigsten Lebensjahres abgeschlossen werden,          werbsfähigkeit allein wegen Erkrankung an Tuber-\nkönnen Erziehungsbeihilfen auch über diesen Zeit-       kulose oder wegen einer Gesichtsentstellung wenig-\npunkt hinaus weitergewährt werden.                      stens 50 vom Hundert beträgt, ist durch die Haupt-\nfürsorgestellen eine wirksame Sonderfürsorge zu\ngewähren.\n§ 27 a\n(1) Beschädigten und Hinterbliebenen ist ergän-                               § 27 d\nzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, so-           Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-\nweit er nicht aus den übrigen Leistungen nach die-      mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art,\nsem Gesetz und sonstigen Mitteln bestritten werden      Ausmaß und I)auer der Leistungen der Kriegsopfer-\nkann. Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt      fürsorge (§§ 25 bis 27 c) sowie das Verfahren zu be-\ngelten die Bestimmungen des Abschnitts 2 des Bun-       stimmen.","Nr. 73   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976                         1647\n§ 27 e                          gleich sowie auf Ausgleichsrente frühestens in dem\n(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die     Monat, in dem diese Maßnahmen abgeschlossen\nZeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge ge-     werden.\nwährt werden, Ansprüche gegen einen anderen auf                                     § 30\nentsprechende Leistungen, kann der Träger der                (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach\nKriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an        der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im\nden anderen bewirken, daß diese Ansprüche bis zur        allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen; dabei sind\nHöhe seiner Aufwendungen auf ihn übergehen. Der           seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu\nUbergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt          berücksichtigen. Für die Beurteilung ist maßgebend,\nwerden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des      um wieviel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb\nanderen nicht gewährt worden wäre. Der Ubergang           gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirt-\nist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Ansprü-         schaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schä-\nche nicht übertriagen, verpfändet oder gepfändet          digung anerkannten Gesundheitsstörungen beein-\nwerden können.                                            trächtigt sind. Vorübergehende Gesundheitsstörun-\n(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Ubergang      gen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorüber-\nder Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten      gehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei\noder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopfer-         jugendlichen Beschädigten (§ 34) ist die Minderung\nfürsorge ohne Unterbrechung gewährt werden; als           der Erwerbsfähigkeit nach dem Grad zu bemessen,\nUnterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei        der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheits-\nMonaten.                                                 störung ergibt. Für erhebliche äußere Körperschä-\nden können Mindestvomhundertsätze festgesetzt\n(3) Der Träger der Kriegsopferfürsorge darf den       werden.\nUbergang eines Anspruchs gegen einen nach bür-\n(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist höher\ngerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nicht bewir-\nzu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art\nken, wenn der Unterhaltspflichtige mit dem Beschä-\nder Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädi-\ndigten oder Hinterbliebenen im zweiten oder in\ngung ausgeübten oder begonnenen Beruf, in seinem\neinem entfernteren Grade verwandt ist. In den übri-\nnachweisbar angestrebten oder in dem Beruf beson-\ngen Fällen darf er den Ubergang nur in dem Umfang\nders betroffen ist, den er nach Eintritt der Schädi-\nbewirken, in dem Beschädigte oder Hinterbliebene\ngung ausgeübt hat oder noch ausübt. Das ist beson-\nnach den Bestimmungen des § 25 a Abs. 4 bis 7 und\nders der Fall, wenn er\ndes § 27 b Abs. 2 Einkommen und Vermögen einzu-\nsetzen hätten.                                           a) infolge der Schädigung weder seinen bisher aus-\ngeübten, begonnenen oder den nachweisbar an-\n(4) Der Träger der Kriegsopferfürsorge soll davon           gestrebten noch einen sozial gleichwertigen Be-\nabsehen, einen nach bürgerlichem Recht Unterhalts-             ruf ausüben kann,\npflichtigen in Anspruch zu nehmen, soweit dies eine\nIfärte bedeuten würde; er soll vor allem von der         b) zwar seinen vor der Schädigung ausgeübten oder\nInanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern ab-               begonnenen Beruf weiter ausübt oder den nach-\nsehen, soweit einem Beschädigten oder Hinterblie-              weisbar ,angestrebten Beruf erreicht hat, in die-\nbenen nach Vollendung des einundzwanzigsten Le-                sem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen\nbensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte oder             aber in einem wesentlich höheren Grade als im\nHilfe zur Pflege nach § 27 b gewährt wird. Er kann             allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert ist,\ndavon absehen, wenn anzunehmen ist, daß der mit                oder\nder Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen ver-       c) infolge der Schädigung nachweisbar am weiteren\nbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemes-                  Auf stieg in seinem Beruf gehindert ist.\nsenen Verhältnis zu der Unterhaltsleistung stehen\n(3) Schwerbeschädigte, deren Einkommen aus ge-\nwird.\ngenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schä-\n§ 27 f                         digungsfolgen gemindert ist (Einkommensverlust),\nerhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Be-\nDie Vorschriften des § 118 des Bundessozialhilfe-\nrufsschadensausgleich in Höhe von vier Zehntel des\ngesetzes über die Kostenfreiheit gelten entsprechend\nauf volle Deutsche Mark nach oben abgerundeten\nmit der Maßgabe, daß eine Befreiung von Beurkun-\nVerlustes, jedoch höchstens 1 088 Deutsche Mark\ndungs- und Beglaubigungskosten nicht eintritt.\nmonatlich.\n§ 28                             (4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag\nzwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus ge-\n(weggefallen)                      genwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der\nAusgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem\nhöheren Vergleichseinkommen. Vergleichseinkom-\nBeschädigtenrente                    men ist das monatliche Durchschnittseinkommen\nder Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschä-\ndigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensver-\n§ 29\nhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem\nSind Maßnahmen zur          Rehabilitation erfolgver-  bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen\nsprechend und zumutbar,      so entsteht ein Anspruch    wahrscheinlich angehört hätte, im Mittel des dre'i-\nauf Höherbewertung der        Minderung der Erwerbs-     jährigen Zeitraums vor dem Kalenderjahr der Ren-\nfähigkeit nach § 30 Abs.     2, auf Berufsschadensaus-   tenanpassung nach § 56, erhöht um die Summe des","1648                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVomhundertsatzes im Sinne des § 56, um den die            (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRenten im vorangegangenen Jahr angepaßt worden         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nsind, und eines Viertels des Vomhundertsatzes, um      zu bestimmen:\nden die Renten im laufenden Jahr anzupassen sind.      a) welche Vergleichsgrundlage und in welcher\nDas Vergleichseinkommen ist jeweils vom Zeitpunkt           Weise sie zur Ermittlung des Einkommensver-\nder Rentenanpassung an für die Dauer eines Jahres           lustes heranzuziehen ist,\nmaßgebend. Zur Ermittlung des monatlichen Durch-\nschnittseinkommens sind die amtlichen Erhebungen       b) wie der Einkommensverlust bei einer .vor Ab-\ndes Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet          schluß der Schulausbildung oder vor Beginn der\nund die beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs-,         Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu er-\nVergütungs- oder Lohngruppen des Bundes mit den             mitteln ist,\njeweils am 31. Dezember bekannten Werten heran-        c) was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als\nzuziehen. Soweit Bruttowochenverdienste erhoben             Durchschnittseinkommen im Sinne des Absat-\nund bekanntgegeben werden, sind diese mit 4,345 zu          zes 5 gilt und welche Einkünfte bei der Ermitt-\nvervielfältigen. Beträge des Durchschnittseinkom-           lung des Einkommensverlustes nicht berücksich-\nmens bis 0,49 Deutsche Mark sind auf volle Deut-            tigt werden.\nsche Mark nach unten und von 0,50 Deutsche Mark\nan auf volle Deutsche Mark nach oben abzurunden.                                   § 31\nDas Vergleichseinkommen ist nach Maßgabe der\nSätze 2 bis 4 durch den Bundesminister für Arbeit         (1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-\nund Sozialordnung zu ermitteln und im Bundes-          rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nanzeiger bekanntzumachen; die Beträge sind auf         um 30 vorn Hundert von              112 Deutsche Mark,\nvolle Deutsche Mark nach oben abzurunden.\num 40 vorn Hundert von              151 Deutsche Mark,\n(5) Wird durch nachträgliche schädigungsunab-       um 50 vom Hundert von :             206 Deutsche Mark,\nhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbeson-\ndere durch das Hinzutreten einer schädigungsunab-      um 60 vorn Hundert von :            260 Deutsche Mark,\nhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen        um 70 vorn Hundert von :            359 Deutsche Mark,\naus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf        um 80 vorn Hundert von ,            435 Deutsche Mark,\nDauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen\num 90 vorn Hundert von ,            522 Deutsche Mark,\nals Einkommen das Durchschnittseinkommen der\nBerufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschä-        bei Erwerbsunfähigkeit\ndigte ohne den N achschaden angehören würde; Ar-       von                                 587 Deutsche Mark.\nbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus    Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte,\ndem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nach-    die das 65. Lebensjahr vollendet haben, um 23 Deut-\nschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer       sche Mark.\nschädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist           (2) Die vorstehenden Vomhundertsätze stellen\ndieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu          Durchschnittssätze dar; eine um 5 vorn Hundert ge-\nmindern. Scheidet dagegen der Beschädigte schädi-      ringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von\ngungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, errechnet       ihnen mit umfaßt.\nsich der Einkommensverlust nach Absatz 4.\n(3) Schwerbeschädigter ist, wer in seiner Erwerbs-\n(6) Als Einkommensverlust einer Frau, die einen     fähigkeit um mindestens 50 vorn Hundert beein-\ngemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann, einem          trächtigt ist; Absatz 2 gilt entsprechend. Wer in sei-\nVerwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führt     ner Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 vom Hundert\noder ohne die Schädigung zu führen hätte (Haus-        beeinträchtigt ist, gilt als erwerbsunfähig.\nfrau), gelten bei einer Minderung der Erwerbsfähig-       (4) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge\nkeit                                                   einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die\num 50 und 60 vom Hundert         249 Deutsche Mark,    Rente eines Erwerbsunfähigen. Beschädigte mit An-\nspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwer-\num 70 und 80 vom Hundert         391 Deutsche Mark,    beschädigte; sie erhalten mindestens eine Versor-\num 90 vom Hundert und bei                              gung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nErwerbsunfähigkeit               587 Deutsche Mark.    um 50 vorn Hundert.\nUbersteigen die durch die Folgen der Schädigung           (5) Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die\nnotwendigen Mehraufwendungen bei der Haushalts-        anerkannten       Schädigungsfolgen      gesundheitlich\nführung die Beträge des Satzes 1, so gelten diese als  außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine mo-\nEinkommensverlust; hiervon ist jedoch der Anteil,      natliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgen-\nder auf Hilfeleistungen im Sinne des § 35 Abs. 1       den Stufen gewährt wird:\nSatz 5 entfällt, abzusetzen.                           Stufe       I                        69 Deutsche Mark,\n(7) Ist die Grundrente wegen besonderen beruf-      Stufe      II                       138 Deutsche Mark,\nlichen Betroffenseins erhöht worden, so wird der       Stufe III                           209 Deutsche Mark,\ndurch die Erhöhung erzielte Mehrbetrag der Grund-      Stufe     IV                        279 Deutsche Mark,\nrente auf den Berufsschadensausgleich angerechnet.\nEntsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31     Stufe      V                        346 Deutsche Mark,\nAbs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.                       Stufe     VI                        417 Deutsche Mark.","Nr. 73 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976                             1649\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-              (4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenig-\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den            stens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Emp-\nPersonenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen           fänger einer Pflegezulage von mindestens Stufe III\naußergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einord-         die volle Ausgleichsrente, auch -wenn die Pflege-\nnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.            zulage nach § 35 Abs. 3 nicht gezahlt wird oder nach\n§ 65 Abs. 1 ruht.\n§ 32                               (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\n(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichs-         stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes         näher zu bestimmen,\noder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht           a) was als Einkommen gilt und welche Einkünfte\nzu vertretenden sonstigen Grunde eine ihnen zumut-             bei Feststellung der Ausgleichsrente unberück-\nbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränk-              sichtigt bleiben,\ntem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem\nKräfteaufwand ausüben können.                              b) wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist.\n(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich            (6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit                   nung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundes-\num 50 vom Hundert                    260 Deutsche Mark,    rates die Rechtsverordnung über das anzurechnende\nEinkommen nach Absatz 1 zu erlassen. Die anzu-\num 60 vom Hundert                    260 Deutsche Mark, rechnenden Beträge sind in einer Tabelle anzugeben,\num 70 vom Hundert                    359 Deutsche Mark, die für den erwerbsunfähigen Beschädigten in 100\num 80 vom Hundert                    435 Deutsche Mark, Stufen gegliedert ist; die ermittelten Werte gelten\n, auch für die übrigen Beschädigtengruppen. Der je-\num 90 vom Hundert                    522 Deutsche Mark,\nweilige Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht,\nbei Erwerbsunfähigkeit               587 Deutsche Mark. ist zu ermitteln, indem die Stufenzahl mit einem\nHundertstel des um den Freibetrag (Absatz 1 Buch-\n§ 33                            stabe a) verminderten Betrages nach Absatz 1 Buch-\n(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurech-      stabe   b  multipliziert  und  dem  auf  volle  Deutsche\nnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend          Mark    nach  unten  abgerundeten   Produkt  der _Freibe-\nvom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu             trag   hinzugerechnet   wird.  Der jeder  Stufe zugeord-\nerlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu er- nete Betrag des anzurechnenden Einkommens ist zu\nmitteln, daß                                               ermitteln,  indem   die  jeweilige Stufenzahl  mit einem\nHundertstel des Betrages der vollen Ausgleichsrente\na) bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätig- des erwerbsunfähigen Beschädigten multipliziert\nkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert so- und das Produkt auf volle Deutsche Mark nach un-\nwie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in ten abgerundet wird. In der Rechtsverordnung kann\nHöhe von 0,65 vom Hundert des Bemessungs- ferner Näheres über die Anwendung der Tabelle\nbetrages von 20 391 Deutsche Mark, jeweils auf bestimmt und können die jeweils zustehenden Be-\nvolle Deutsche Mark nach oben abgerundet, frei- träge der Ausgleichsrente angegeben werden.\nbleibt (Freibetrag) und\nb) dem erwerbsunfähigen Beschädigten Ausgleichs-\n§ 33 a\nrente nur zusteht, wenn seine Einkünfte aus ge-\ngenwärtiger Erwerbstätigkeit niedriger sind ,als         (1) Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten\nein Betrag in Höhe von einem Zwölftel oder seine einen Zuschlag von 65 Deutsche Mark monatlich.\nübrigen Einkünfte niedriger sind als ein Betrag Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte,\nin Höhe von einem Zwanzigstel des in Buch- deren Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden\nstabe a genannten Bemessungsbetrages, abgerun- ist, wenn sie im eigenen Haushalt für--ein Kind im\ndet auf volle Deutsche Mark nach oben (Einkom- Sinne des § 33 b Abs. 2 bis 4 sorgen. Steht keine\nmensgrenze); diese Einkommensgrenze schließt Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 entsprechend mit\nauch die Beträge des Bruttoeinkommens ein, die folgender Maßgabe:\nmit den genannten Beträgen die gleiche Stufe ge- a) Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit\nmeinsam haben.                                             zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Weg-\n(2) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit            fall der Ausgleichsrente geführt hat.\nim Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte aus                b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzu-\na) nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19                  wenden.\nAbs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,                (2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten\nb) Land- und Forstwirtschaft,                              den vollen Zuschlag, auch wenn die Pflegezulage\nc) Gewerbebetrieb,                                        nach § 35 Abs. 3 nicht gezahlt wird oder nach § 65\nAbs. 1 ruht.\nd) selbständiger Arbeit sowie\nKrankengeld,       Ubergangsgeld,      Arbeitslosengeld,                              § 33 b\nKurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und ähnliche            (1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes Kind\nLeistungen.                                ·                einen Kinderzuschlag. Dies gilt nicht, wenn für das-\n(3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht           selbe Kind Anspruch auf Kindergeld oder auf Lei-\nermitteln, so ist es unter Berücksichtigung der Ge-        stungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-\nsamtverhältnisse festzusetzen.                             kindergeldgesetzes besteht.","1650                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Als Kinder gelten                                 Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den\n1. eheliche Kinder,                                      ein Soldat auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflich-\ntung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jah-\n2. für ehelich erklärte Kinder,                          ren geleistet hat, für einen diesem freiwilligen\n3. an Kindes Statt angenommene Kinder,                   Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst der Poli-\nzei bei Verpflichtung auf nicht mehr als drei Jahre\n4. in den Haushalt des Beschädigten aufgenommene\nsowie für die vom Wehr- und Zivildienst befreiende\nStiefkinder,\nTätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1\n5. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6     Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für ·einen\ndes Bundeskindergeldgesetzes, wenn das Pflege-       der Dauer des Grundwehrdienstes entsprechenden\nkindschaftsverhältnis vor Anerkennung der Fol-       Zeitraum. Verzögert sich die Schul- oder Berufsaus-\ngen der Schädigung begründet worden ist,             bildung aus einem Grunde, den weder der Beschä-\n6. nichteheliche Kinder, vom männlichen Beschä-          digte noch das Kind zu vertreten haben, so wird der\ndigten jedoch nur, wenn seine Vaterschaft durch      Kinderzuschlag entsprechend dem Zeitraum der\nAnerkennung oder gerichtliche Entscheidung           nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.\nrechtskräftig festgestellt worden ist.\n(5) Der Kinderzuschlag ist in Höhe des gesetz-\n(3) Erfüllen mehrere Beschädigte für dasselbe Kind    lichen Kindergeldes zu gewähren. Der Zuschlag ist\ndie Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, ist der         um Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen, die\nKinderzuschlag nur einmal zu gewähren. Anspruchs-         für das Kind gezahlt werden oder zu gewähren sind,\nberechtigt ist derjenige, der das Kind überwiegend        zu kürzen. Steht keine Ausgleichsrente und kein\nunterhält. Unterhält keiner der Beschädigten das          Zuschlag nach § 33 a zu, so gilt § 33 entsprechend\nKind überwiegend, erhält derjenige den Kinderzu-\nmit folgender Maßgabe:\nschlag, der entsprechend der Aufzählung des Ab-\nsatzes 2 dem anderen vorgeht.                            a) Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit\nzu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Weg-\n(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung             fall der Ausgleichsrente und des Zuschlags nach\ndes achtzehnten Lebensjahres gewährt. Er ist in                § 33 a geführt hat.\ngleicher Weise nach Vollendung des achtzehnten\nLebensjahres für ein Kind zu gewähren, das                b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzu-\nwenden.\na) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befin-\ndet, die seine Arbeitskraft überwiegend in An-       Werden Kinderzuschläge für mehrere Kinder ge-\nspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von           währt, so ist das nach Satz 3 Buchstabe a anzurech-\nDienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zu-     nende Einkommen nach dem Verhältnis aufzuteilen,\nwendungen in entsprechender Höhe verbunden           in dem die Beträge der einzelnen Kinderzuschläge\nist, längstens bis zur Vollendung des siebenund-     zueinander stehen.\nzwanzigsten Lebensjahres,\n(6) Bei Empfängern einer Pflegezulage ist, auch\nb) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Geset-     wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 3 nicht gezahlt\nzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen        wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht, Absatz 5 Satz 2\nJahres leistet, längstens bis zur Vollendung des     und 3 nicht anzuwenden. Für jedes Kind, für das\nsiebenundzwanzigsten Lebensjahres,                   ihnen nach Absatz 1 kein Kinderzuschlag zusteht,\nc) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen          erhalten sie einen Zuschlag in Höhe des gesetzlichen\nspätestens bei Vollendung des siebenundzwan-         Kindergeldes, das für das erste Kind vorgesehen ist.\nzigsten Lebensjahres außerstande ist, sich selbst       (7) Steht die Vertretung in den persönlichen An-\nzu unterhalten, solange dieser Zustand dauert,       gelegenheiten des Kindes nicht dein Beschädigten\nüber die Vollendung des siebenundzwanzigsten         zu, so karin der gesetzliche Vertreter des Kindes die\nLebensj~hres hinaus jedoch nur, wenn sein Ehe-       Zahlung des Kinderzuschlags an sich beantragen.\ngatte außerstande ist, es zu unterhalten.            Ist das Kind volljährig, so kann es Zahlung an sich\nBei der Anwendung des Satzes 2 Buchstabe a gilt           selbst beantragen.\n§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundeskindergeldgeset-\nzes entsprechend. Hatte ein Kind, das bei Vollen-                                   § 34\ndung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres kör-              (1) Die Ausgleichsrente beträgt für Schwerbeschä-\nperlich oder geistig gebrechlich war, nach diesem         digte vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres\nZeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist der      bis zu 30 vom Hundert, vor Vollendung des acht-\nKinderzuschlag erneut zu gewähren, wenn und so-\nzehnten Lebensjahres bis zu 50 vom Hundert der\nlange es wegen desselben körperlichen oder geisti-        Sätze des § 32 Abs. 2; sie ist auf den vollen Satz zu\ngen Gebrechens erneut außerstande ist, sich selbst\nerhöhen, wenn der Schwerbeschädigte seinen Le-\nzu unterhalten. Im Falle der Unterbrechung oder\nbensunterhalt allein bestreiten muß.\nVerzögerung der Schul- oder Berufsausbildung\ndurch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivil-           (2) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren,\ndienstpflicht eines Kindes im Sinne des Satzes. 2         als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des\nBuchstabe a ist der Kinderzuschlag für einen der          Beschädigten und seiner unterhaltspflichtigen An-\nZeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über         gehörigen gerechtfertigt ist. Lehrlingsvergütung bis\ndas siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus zu ge-          zu 150 Deutsche Mark monatlich bleibt unberück-\nwähren. Satz 5 gilt entsprechend für den auf den          sichtigt.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976                           1651\nPflegezulage                       der die Bestattung besorgt hat. Dies gilt auch, wenn\ndie Kosten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln\n§ 35                          bestritten worden sind. Bleibt ein Uberschuß, so sind\nnacheinander der Ehegatte, die Kinder, die Eltern,\n(1) Solange der Beschädigte infolge der Schädi-\ndie Stiefeitern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Groß-\ngung so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und\neltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder\nregelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ab-\nbezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen\nlauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang\nzur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft ge-\nfremder Hilfe dauernd bedarf, wird eine Pflege-\nlebt haben. fehlen solche Berechtigte, so wird der\nzulage von 249 Deutsche Mark (Stufe I) monatlich\nUberschuß nicht ausgezahlt.\ngewährt. Ist die Gesundheitsstörung so schwer, daß\nsie dauerndes Krankenlager oder außergewöhnliche            (3) Stirbt ein nichtrentenberechtigter Beschädigter\nPflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage    an den Folgen einer Schädigung, so ist ein Bestat-\ndes Falles unter Berücksichtigung der für die Pflege     tungsgeld bis zu 1 000 Deutsche Mark zu zahlen, so-\nerforderlichen Aufwendungen auf 424, 599, 774 oder       weit Kosten der Bestattung entstanden sind.\n1001 Deutsche Mark (Stufen II, III, IV und V) zu er-\nhöhen. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage          (4) Eine auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrif-\nnach Stufe III. Erwerbsunfähige Hirnbeschädigte          ten für den gleichen Zweck zu gewährende Leistung\nerhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I.      ist auf das Bestattungsgeld anzurechnen.\nUbersteigen die Aufwendungen für fremde Wartung             (5) Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer\nund Pflege den Betrag der Pflegezulage, so kann sie      Schädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes,\nangemessen erhöht werden.                                so sind die notwendigen Kosten für die Leichen-\n(2) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung       überführung dem zu erstatten, der sie getragen hat.\ndauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen,       Dies gilt nicht, wenn der Tod während eines Auf-\nohne daß die Voraussetzungen für die Heilbehand-         enthaltes im Ausland eingetreten ist, jedoch kann\nlung gegeben sind, werden, wenn geeignete Pflege         eine Beihilfe gewährt werden.\nsonst nicht verschafft werden kann, die Kosten der\nnicht nur vorübergehenden Anstaltpflege unter An-           (6) Stirbt ein Beschädigter während einer nach\nrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen.           den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführten\nJedoch ist dem Beschädigten von seinen Versor-           stationären Heilbehandlung nicht an den Folgen\ngungsbezügen zur Bestreitung der persönlichen Be-        einer Schädigung, so sind die notwendigen Kosten\ndürfnisse ein Betrag in Höhe der zustehenden Grund-      der Lekhenüberführung nach dem früheren Wohn-\nrente und den Angehörigen mindestens ein Betrag in       sitz des Verstorbenen dem zu erstatten, der sie\nHöhe der Hinterbliebenenbezüge, die ihnen unter          getragen hat.\nBerücksichtigung der tatsächlichen Einkommensver-\nhältnisse zustehen würden, wenn der Beschädigte an\nden Folgen der Schädigung gestorben wäre, zu be-                                Sterbegeld\nlassen.\n§ 37\n(3) Während einer Krankenhausbehandlung, Bade-\nkur oder Heilstättenbehandlung nach § 11 Abs. 1             (1) Beim Tode eines Beschädigten ist ein Sterbe-\nund 2, die länger als einen Monat dauert, wird die       geld in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge\nPflegezulage nicht gezahlt. Die Zahlung wird mit         zu zahlen, die ihm für den Sterbemonat nach den\ndem Ersten des auf die Aufnahme folgenden zwei-          §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden, Pflegezulage je-\nten Monats eingestellt und mit dem Ersten des Ent-      doch höchstens nach Stufe II. Minderungen der nach\nlassungsmonats wiederaufgenommen. In gleicher            Satz 1 maßgebenden Bezüge, die durch Sonder-\nWeise kann sie ganz oder teilweise eingestellt wer-      leistungen im Sinne des § 60 a Abs. 4 bedingt sind,\nden, wenn Hauspflege gewährt wird.                       sowie Erhöhungen dieser Bezüge, die auf Einkom-\nmensminderungen infolge des Todes beruhen, blei-\n(4) Absatz 3 gilt nicht für Empfänger einer Pflege-\nben unberücksichtigt.\nzulage mindestens nach Stufe III.\n(2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender\nRangfolge der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die\nBestattungsgeld\nStiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Groß-\neltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder,\n§ 36\nwenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes\n(1) Beim Tode eines rentenberechtigten Beschä-        in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hat der\ndigten wird ein Bestattungsgeld gewährt. Es beträgt\nVerstorbene mit keiner dieser Personen in häus-\n1 000 Deutsche Mark, wenn der Tod die Folge einer\nlicher Gemeinschaft gelebt, so ist das Sterbegeld in\nSchädigung ist, sonst die Hälfte dieses Betrages. Der\nTod gilt stets dann als Folge einer Schädigung,          vorstehender Rangfolge dem zu zahlen, den der Ver-\nwenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das        storbene unterhalten hat.\nals Folge einer Schädigung rechtsverbindlich an-            (3) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Ab-\nerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes           satzes 2 nicht vorhanden, kann das Sterbegeld dem\nRente zuerkannt war.                                     gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krank-\n(2) Vom Bestattungsgeld werden zunächst die           heit oder der Bestattung getragen oder den Ver-\nKosten der Bestattung bestritten und an den gezahlt,     storbenen bis zu seinem Tode gepflegt hat.","1652                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nHinterbliebenenrente                     (3) Hatte der Verstorbene im Zeitpunkt seines\nTodes Anspruch auf die Rente eines Erwerbs-\n§ 38                         unfähigen und auf eine Pflegezulage mindestens\nnach Stufe III wegen nicht nur vorübergehender\n(1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schä-   Hilflosigkeit (§ 35) oder auf entsprechende Leistun-\ndigung gestorben, so haben die Witwe, die Waisen        gen nach früheren versorgungsrechtlichen Vor-\nund die Verwandten der aufsteigenden Linie An-          schriften, so ist, falls es günstiger ist, ,abweichend\nspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Tod gilt stets\nvon Absatz 2 die Hälfte des nach § 30 Abs. 4 aus\ndann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschä-       dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14\ndigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer      zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 des Bun-\nSchädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das      desbesoldungsgesetzes ermittelten Vergleichsein-\nihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.\nkommens zugrunde zu legen. Als nicht nur vorüber-\n(2) Die Witwe hat keinen Anspruch, wenn die Ehe      gehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Mo-\nerst nach der Schädigung geschlossen worden ist         naten.\nund nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei         (4) § 30 Abs. 8 gilt entsprechend.\ndenn, daß nach den besonderen Umständen des Fal-\nles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der\n§ 41\nalleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war,\nder Witwe eine Versorgung zu verschaffen.                  (1) Ausgleichsrente erhalten Witwen, die\na) durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht\n§ 39                             nur vorübergehend wenigstens ·die Hälfte ihrer\nEin Hinterbliebener, der eine gesundheitliche            Erwerbsfähigkeit verloren haben oder\nSchädigung erlitten hat, die durch einen Unfall her-    b) das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben\nbeigeführt worden ist                                       oder\na) auf dem Hin- oder Rückweg, der notwendig ist,        c) für mindestens ein Kind des Verstorbenen im\num zum Zwecke der Rehabilitation (§ 10 Abs. 4           Sinne des . § 33 b Abs. 2 oder ein eigenes Kind\nSatz 2) eine stationäre Behandlungsmaßnahme             sorgen, das eine Waisenrente nach diesem Ge-\nder Krankenbehandlung oder stationäre berufs-           setz oder nach Gesetzen, die dieses Gesetz für\nfördemde Maßnahmen zur Rehabilitation nach              anwendbar erklären, bezieht oder bis zur Er-\n§ 26 durchzuführen oder um zur Aufklärung des          reichung der Altersgrenze oder bis zu seiner\nSachverhalts persönlich zu erscheinen, sofern           Verheiratung Waisenrente nach einem dieser\ndieses Erscheinen angeordnet ist, oder                 Gesetze oder nach bisherigen versorgungsrecht-\nb) bei der Durchführung einer der unter Buch-               lichen Vorschriften bezogen hat.\nstabe a aufgeführten Maßnahmen,                    Ausgleichsrente kann auch gewährt werden, wenn\nerhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaft-       einer Witwe aus anderen zwingenden Gründen die\nlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versor-         Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist.\ngung wie ein Beschädigter. § 1 Abs. 3 und 4 gilt ent-   Im Falle des Satzes 1 Buchstabe a gilt § 29 ent-\nsprechend.                                              sprechend.\n§ 40\n(2) Die volle Ausgleichsrente der Witwe beträgt\nmonatlich 352 Deutsche Mark.\nDie Witwe erhält eine Grundrente von 352 Deut-\nsche Mark monatlich.                                       (3) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2\nBuchstabe b und Absatz 4 entsprechend.\n§ 40 a\n§ 42\n(1) Witwen, deren Einkommen geringer ist als die\nHälfte des Einkommens, das der Ehemann ohne die            (1) Im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nich-\nSchädigung erzielt hätte, erhalten einen Schadens-      tigerklärung der Ehe steht die frühere Ehefrau des\nausgleich in Höhe von vier Zehntel des festgestell-     Verstorbenen einer Witwe gleich, wenn der Ver-\nten, auf volle Deutsche Mark nach oben abge-            storbene zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den\nrundeten Unterschiedsbetrages, jedoch höchstens         eherechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen\n544 Deutsche Mark monatlich. Ein Schadensaus-           Gründen zu leisten hatte oder im letzten Jahr vor\ngleich ist nur zu gewähren, wenn die Witwe die          seinem Tode geleistet hat. Hat eine Unterhaltsver-\nVoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. § 41    pflichtung aus kriegs- oder wehrdienstbedingten\nAbs. 1 Satz 2 ·gilt entsprechend.                       Gründen nicht bestanden, so bleibt dies unberück-\nsichtigt. Ist die Ehe im Zusammenhang mit einer Ge-\n(2) Zur Feststellung des Schadensausgleichs ist      sundheitsstörung des Verstorbenen, die Folge einer\ndas von der Witwe erzielte Bruttoeinkommen zu-          Schädigung im Sinne des § 1 war, geschieden, aufge-\nzüglich der Grundrente (§ 40) und der Ausgleichs-       hoben oder für nichtig erklärt worden, so steht die\nrente (§ 41 oder §§ 32, 33) der Hälfte des nach § 30    frühere Ehefrau auch ohne die Voraussetzungen des\nAbs. 4 ermittelten Vergleichseinkommens der Be-         Satzes 1 einer Witwe gleich.\nrufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Verstorbene\nangehört hat oder ohne die Schädigung nach seinen          (2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tode des Be-\nLebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten        schädigten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben\nwahrscheinlich angehört hätte, gegenüberzustellen.      war.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976                          1653\n§ 43                          5. Pflegekinder, die der Verstorbene bei seinem\nTode mindestens seit einem vor der Schädigung\nDer Witwer erhält Versorgung wie eine Witwe,\nwenn die an den Folgen einer Schädigung gestor-            oder vor Anerkennung der Folgen der Schädi-\nbene Ehefrau seinen Lebensunterhalt überwiegend            gung liegenden Zeitpunkt oder seit mindestens\nbestritten hat.                                            einem Jahr unentgeltlich unterhalten hat,\n6. nichteheliche Kinder, jedoch-von männlichen Be-\n§ 44                              schädigten nur, wenn die Vaterschaft des Ver-\n(1) Im Falle der Wiederverheiratung erhält die          storbenen glaubhaft gemacht ist.\nWitwe an Stelle des Anspruchs auf Rente eine Ab-\nfindung in Höhe des Fünfzigf achen der monatlichen        (3) Die Waisenrente ist nach Vollendung ~es\nachtzehnten Lebensjahres für eine Waise zu gewah-\nGrundrente. Die Abfindung ist auch zu zahlen, wenn\nim Zeitpunkt der Wiederverheiratung mangels An-        ren, die\ntrags kein Anspruch auf Rente bestand.                 a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befin-\ndet, die ihre Arbeitskraft überwiegend in An-\n(2) Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig\nspruch nimmt und nicht mit der Zahlung _von\nerklärt, so lebt der Anspruch auf Witwenversor-\nDienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen\ngung wieder auf.\nZuwendungen in entsprechender Höhe verbun-\n{3) Ist die Ehe innerhalb von fünfzig Monaten            den ist, längstens bis zur Vollendung des sieben-\nnach der Wiederverheiratung aufgelöst oder für              undzwanzigsten Lebensjahres,\nnichtig erklärt worden, so ist bis zum Ablauf dieses\nb) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Geset-\nZeitraumes für jeden Monat ein Fünfzigstel der Ab-\nzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen\nfindung {Absatz 1) auf die Witwenrente anzurech-\nJahres leistet, längstens bis zur Vollendung des\nnen.\nsiebenundzwanzigsten Lebensjahres,\n(4) Die Witwenversorgung beginnt mit dem Mo-\nc) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen\nnat, in dem sie beantragt wird, frühestens jedoch\nspätestens bei Vollendung des siebenundzwan-\nmit dem auf den Tag der Auflösung oder Nichtig-\nzigsten Lebensjahres außerstande ist, sich selbst\nerklärung der Ehe folgenden Monat. Bei Nichtig-\nzu unterhalten, solange dieser Zustand dauert,\nerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe ist\nüber die Vollendung des siebenundzwanzigsten\ndies der Tag, an dem das Urteil rechtskräftig gewor-\nLebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehe-\nden ist.\ngatte außerstande ist, sie zu unterhalten.\n{5) Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprü-\nHatte eine Waise, die bei Vollendung des sieben-\nche, die sich aus der neuen Ehe herleiten, sind auf\nundzwanzigsten Lebensjahres körperlich oder gei-\ndie Witwenrente {Absatz 2) anzurechnen, soweit sie\nstig gebrechlich war, nach diesem Zeitpunkt eine\nzu verwirklichen sind und nicht schon zur Kürzung\nErwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die Waisenrente\nanderer wiederaufgelebter öffentlich-rechtlicher\nerneut zu gewähren, wenn und solange sie wegen\nLeistungen geführt haben. Die Anrechnung einer\ndesselben körperlichen oder geistigen Gebrechens\nVersorgung nach diesem Gesetz auf eine wiederauf-\nerneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.\ngelebte Leistung, die ebenfalls auf diesem Gesetz\nIm Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der\nberuht, geht einer anderweitigen Anrechnung vor;\nSchul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der\ndas gleiche gilt auch, wenn die Versorgung oder die\ngesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht. ein~r\nwiederaufgelebte Leistung auf einem Gesetz be-\nWaise im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a 1st die\nruhen, das dieses Gesetz für entsprechend anwend-\nWaisenrente für einen der Zeit dieses Dienstes ent-\nbar erklärt. Hat die Witwe ohne verständigen Grund\nsprechenden Zeitraum über das siebenundzwanzig-\nauf einen Anspruch im Sinne des Satzes 1 verzich-\nste Lebensjahr hinaus zu leisten. Satz 3 gilt entspre-\ntet, so ist der Betrag anzurechnen, den der frühere\nchend für den auf den Grundwehrdienst anzurech-\nEhemann ohne den Verzicht zu leisten hätte.\nnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Zeit auf\n{6) Hat eine Witwe keine Witwenrente nach die-      Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit\nsem Gesetz bezogen und ist ihr früherer Ehemann        von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat, für\nan den Folgen einer Schädigung (§ 1) gestorben, so     einen diesem freiwilligen Wehrdienst entsprechen-\nfinden die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend Anwen-      den Vollzugsdienst der Polizei bei Verpflichtung\ndung, wenn sie ohne die Wiederverheiratung einen       auf nicht mehr als drei Jahre sowie für die vom\nAnspruch auf Versorgung hätte.                         Wehr- und Zivildienst befreiende Tätigkeit als Ent-\nwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Ent-\n§ 45                          wicklungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer des\nGrundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum. Ver-\n(1) Waisen erhalten Rente bis zur Vollendung des    zögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus\nachtzehnten Lebensjahres.                              einem Grunde, den die Waise nicht zu vertreten\n(2) Als Waisen im Sinne des Absatzes 1 gelten       hat so wird die Waisenrente entsprechend dem\nZeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger\n1. eheliche Kinder,\ngewährt.\n2. für ehelich erklärte Kinder,\n(4) Kommen für dieselbe Waise mehrere ~ais~n-\n3. an Kindes Statt angenommene Kinder,                 renten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die die-\n4. Stiefkinder, die der Verstorbene in seinen Haus-    ses Gesetz für anwendbar erklären, in Betracht, so\nhalt aufgenommen hatte,                            wird nur eine Rente gewährt.","1654                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 46                          rente, frühestens jedoch von dem Monat an, in dem\nDie Grundrente beträgt monatlich                       der Beschädigte das achtzehnte Lebensjahr vollen-\ndet hätte.\nbei Halbwaisen                     98 Deutsche Mark,\n(2) Den Eltern werden gleichgestellt\nbei Vollwaisen                    186 Deutsche Mark.\n1. Adoptiveltern, wenn sie den Verstorbenen vor\nder Schädigung an Kindes Statt angenommen ha-\n§ 47\nben,\n(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\n2. Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den Verstorbe-\nbei Halbwaisen                    174 Deutsche Mark,         nen vor der Schädigung unentgeltlich unterhal-\nbei Vollwaisen                    242 Deutsche Mark.         ten haben,\n3. Großeltern, wenn der Verstorbene ihnen Unter-\n(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2\nhalt geleistet hat oder hätte.\nBuchstabe b und Absatz 4 entsprechend.\n§ 48                                                     § 50\n(1) Ist ein Schwerbeschädigter nicht an den Fol-         Elternrente erhält, wer erwerbsunfähig im Sinne\ngen einer Schädigung gestorben, so ist der Witwe         des § 1247 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung\nund den Waisen (§ 45) eine Witwen- und Waisen-           ist oder als Mutter das fünfzigste, als Vater das\nbeihilfe zu gewähren, wenn der Schwerbeschädigte         fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.\ndurch die Folgen der Schädigung gehindert war,\neine entsprechende Erwerbstätigkeit in vollem Um-                                   § 51\nfang auszuüben und dadurch die Versorgung seiner\nHinterbliebenen nicht unerheblich beeinträchtigt            (1) Die volle Elternrente beträgt monatlich\nworden ist. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt,        bei einem Elternpaar               435 Deutsche Mark,\nwenn der Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes           bei einem Elternteil               295 Deutsche Mark.\nAnspruch auf die Beschädigtenrente eines Erwerbs-\nunfähigen, wegen nicht nur vorübergehender Hilf-            (2) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer\nlosigkeit Anspruch auf eine Pflegezulage oder min-       Schädigung gestorben, so erhöhen sich die in Ab-\ndestens fünf Jahre Anspruch auf einen Berufsscha-        satz 1 genannten Beträge für jedes weitere Kind\ndensausgleich hatte; § 40 a Abs. 3 Satz 2 gilt. Uber-    monatlich\nsteigt das monatliche Bruttoeinkommen der Hinter-        bei einem Elternpaar            um 87 Deutsche Mark,\nbliebenen von Schwerbeschädigten, die im Zeit-\nbei einem Elternteil            um 65 Deutsche Mark.\npunkt des Todes einen Anspruch auf Rente nach\neiner Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 bis 90        Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die\nvom Hundert hatten,\na) infolge einer Schädigung im Sinne von Gesetzen,\nbei der Witwe       ein Zwölftel,                             die dieses Gesetz für anwendbar erklären, ge-\nbei der Halbwaise ein Vierundzwanzigstel,                     storben oder\nbei der Vollwaise ein Achtzehntel                        b) infolge einer Schädigung im Sinne dieses Geset-\ndes in § 33 Abs. 1 Buchstabe a genannten Bemes-               zes oder von Gesetzen, die dieses Gesetz für\nsungsbetrages, ist die zu gewährende Beihilfe um              anwendbar erklären, verschollen sind.\nden übersteigenden Betrag zu kürzen; errechnet              (3) Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind\nsich kein Zahlbetrag, entfällt der Anspruch auf Ver-     alle oder mindestens drei Kinder an den Folgen\nsorgung.                                                 einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich, wenn\n(2) Die Witwen- und Waisenbeihilfe werden in          es günstiger ist, die in Absatz 1 genannten Beträge\nHöhe von zwei Drittel, bei Witwen und Waisen von         monatlich\nBeschädigten mit Anspruch auf eine Pflegezulage in       bei einem Elternpaar           um 271 Deutsche Mark,\nvoller Höhe der entsprechenden Witwen- oder Wai-         bei einem Elternteil           um 196 Deutsche Mark.\nsenrente (§§ 40, 40 a, 41, 46 und 47) gezahlt.\nAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n(3) Im Falle der Wiederverheiratung der Witwe\ngilt § 44 entsprechend. Als Abfindung wird der              (4) § 33 gilt entsprechend mit' folgender Maßgabe:\nfünfzigfache Monatsbetrag der Grundrente einer           a) Das anzurechnende Einkommen ist stets so zu\nWitwe gewährt, wenn Witwenbeihilfe in Höhe der                ermitteln, als ob das Einkommen nicht zu den\nvollen Rente bezogen worden ist, sonst werden zwei            Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit\nDrittel dieses Betrages gewährt.                              (§ 33 Abs. 2) gehörte; es ist auf die Erhöhung\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Witwer Anwen-           nach Absatz 2 oder 3 nur insoweit anzurechnen,\ndung, wenn die verstorbene Beschädigte den Unter-             als es nicht bereits zum Wegfall der Elternrente\nhalt des Witwers überwiegend bestritten hat.                  geführt hat.\nb) Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 sind\n§ 49                               nicht anzuwenden.\n(1) Ist der Beschädigte an den Folgen einer Schä-        (5) Ist von einem Ehepaar nur ein Ehegatte an-\ndigung gestorben, so erhalten die Eltern Eltern-         spruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein Eltern-","Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976                       1655\npaar um das anzurechnende Einkommen beider Ehe-                                     § 55\ngatten zu mindern; die Rente darf jedoch die volle            (1) Treffen nach diesem Gesetz zusammen\nRente für einen Elternteil einschließlich der Erhö-\nhungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht überstei-          a) eine Beschädigtenrente mit einer Witwen- oder\ngen.                                                           Waisenrente, ist neben den Grundrenten die\ngünstigere Ausgleichsrente zu gewähren,\n(6) Ergeben sich Renten von weniger als fünf           b) ein Berufsschadensausgleich mit einem Scha-\nDeutsche Mark monaU ich, so werden sie auf diesen              densausgleich, ist der Berufsschadensausgleich\nBetrag erhöht.                                                 bei der Festsetzung des Schadensausgleichs als\n(7) Kinder im Sinne der Absätze 2 und 3 sind leib-          Einkommen zu berücksichtigen,\nliche Kinder, Adoptivkinder, Stief- und Pflegekin-        c) eine Beschädigten- oder Witwenrente mit einem\nder. Ob das an den Folgen einer Schädigung gestor-             Anspruch auf Elternrente, sind die Ausgleichs-\nbene Kind das einzige oder das letzte Kjind ist, rich-         rente, der Ehegattenzuschlag, der Berufsscha-\ntet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des               densausgleich und der Schadensausgleich bei\nVerlustes des Kindes.                                          der Festsetzung der Elternrente als Einkommen\nzu berücksichtigen.\n(8) Kommen für ein Elternpaar oder einen Eltern-\nteil mehrere Elternrenten nach diesem Gesetz oder        Ist nach Satz 1 Buchstabe a die Witwenausgleichs-\nGesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar erklären,      rente zu gewähren, zählt bei der Feststellung des\nin Betracht, so wird nur die günstigere Rente ge-        Berufsschadensausgleichs die Ausgleichsrente nur\nwährt.                                                   mit dem Betrag, der ohne das Zusammentreffen als\nBeschädigtenausgleichsrente zu zahlen wäre, zum -\n§ 52                          derzeitigen Bruttoeinkommen. Das gilt auch, wenn\n(1) Ist eine Person, deren Hinterbliebenen Versor-    Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 mit entspre-\ngung zustehen würde, verschollen, so wird diesen         chenden Le:istungen nach anderen Gesetzen zusam-\nVersorgung schon vor der Todeserklärung gewährt,         mentreffen, die dieses Gesetz für anwendbar erklä-\nwenn das Ableben des Verschollenen mit hoher             ren.\nWahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Stellt sich her-          (2) Für Witwen- oder Waisenbeihilfen gilt Ab-\naus, daß der Verschollene noch lebt, .so gelten Lei-     satz 1 entsprechend.\nstungen nach Satz 1 als auch zur Erfüllung seiner\ngesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gewährt; er\nist von dem Zeitpunkt an zum Ersatz nach den Vor-                    Anpassung der Versorgungsbezüge\nschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag\nverpflichtet, von dem an er seinen gesetzlichen Un-                                 § 56\nterhaltsverpflichtungen aus von ihm zu vertreten-           Die laufenden Rentenleistungen dieses Gesetzes\nden Gründen nicht nachgekommen ist. Weiterge-            werden jährlich zum 1. Juli durch Gesetz entspre-\nhende Ansprüche bleiben unberührt.                       chend dem Vomhundertsatz angepaßt, um den sich\ndie allgemeine Bemessungsgrundlage, die der Ren-\n(2) Ein Kind hat keinen Anspruch auf Rente,\ntenanpassung nach § 1272 Abs. 1 der Reichsver-\nwenn der Ehemann der Mutter während der Dauer\nsicherungsordnung für die Zeit vom 1. Juli des lau-\nder Empfängniszeit verschollen war.\nfenden Jahres an zugrunde gelegt worden ist, ge-\ngenüber der, die für die Rentenanpassung für die\nZeit vom 1. Juli des voraufgegangenen Jahres zu-\nBestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen         grunde gelegt worden war, verändert hat. Anzupas-\nsen sind die Leistungen für Blinde (§ 14), der\n§ 53                           Pauschbetrag als Ersatz für Kletder- und Wäsche-\nverschleiß (§ 15), die Grundrenten und die\nBeim Tode von versorgungsberechtigten Hinter-         Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Abs. 1 und 5,\nbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe          § § 40 und 46), der Höchstbetrag des Berufsschadens-\nder Vorschriften des § 36 gewährt. Es beträgt beim       ausgleichs (§ 30 Abs. 3), die Pauschbeträge für\nTode einer Witwe, die mindestens ein waisenren-          schwerbeschädigte Hausfrauen (§ 30 Abs. 6), der\nten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinter-        Höchstbetrag des Schadensausgleichs (§ 40 a\nläßt, 1 000 Deutsche Mark, in allen übrigen Fällen       Abs. 1), die Ausgleichs- und Elternrenten (§§ 32, 41,\n500 Deutsche Mark.                                       47 und 51), der Bemessungsbetrag (§ 33 Abs. 1), der\nEhegattenzuschlag (§ 33 a) sowie die Pflegezulage\n(§ 35).\nZusammentreffen von Ansprüchen                                       §§ 57 bis 59\n(weggefallen)\n§ 54\nIst eine Schädigung im Sinne des § 1 zugleich ein        Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung\nUnfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, so besteht nur Anspruch nach diesem Gesetz.\n§ 60\nDies gilt nicht, soweit das schädigende Ereignis vor\ndem 1. Januar 1942 oder nach dem 8. Mai 1945 ein-            (1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem\ngetreten ist.                                            Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind,","1656                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nfrühestens mit dem Antragsmonat, jedoch nicht vor          (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\ndem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangen-        die Feststellung aller laufenden Versorgungsbe-\nschaft oder aus ausländischem Gewahrsam. ·              züge, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird,\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere     soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt\nLeistung beantragt wird. Die höhere Leistung be-        ist. Absatz 3 ist beim Zusammentreffen mehrerer\nginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkom-          vorläufig gezahlter Leistungen so anzuwenden, daß\nmens unabhängig vom Antragsmonat mit dem Mo-            die Gesamtbeträge einander gegenüberzustellen\nnat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn      sind.\nder Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ein-                                  § 61\ntritt der Minderung oder nach Zugang der Mittei-\nlung über die Minderung gestellt wird. Der Zeit-           Für die Hinterbliebenenversorgung gilt § 60 mit\npunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzu-         folgender Maßgabe entsprechend:\nweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadens-       a) Wird der Erstantrag vor Ablauf eines Jahres\nausgleich (§ 30 Abs. 3) infolge Erhöhung des Ver-            nach dem Tode gestellt, beginnt die Versorgung\ngleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 4, so gilt          frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgen-\nSatz 2 entsprechend, wenn der Antrag bis zum                 den Monat.\n31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres gestellt     b) An die Stelle des Berufsschadensausgleichs nach\nwird.                                                        § 30 Abs. 3 tritt bei Witwen der Schadensaus-\n(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen               gleich nach § 40 a.\nfestgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die     c) Der Änderung des Familienstandes steht bei\nanspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienst-                Waisen der Tod des Vaters oder der Mutter\nstelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden             gleich.\nsind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung\ndes Familienstandes, der Zahl zu berücksichtigen-                                 § 62\nder Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Al-\ntersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat,          (1) Tritt in den Verhältnissen, die für die Feststel-\nin dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch,     lung des Anspruchs auf Versorgung (§ 9) maßge-\nwenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30          bend gewesen sind, eine wesentliche Änderung ein,\nAbs. 3) auf einer Änderung des Vergleichseinkom-        ist der Anspruch entsprechend neu festzustellen.\nmens im Sinne des § 30 Abs. 4 beruht.                   Eine vom Einkommen beeinflußte Leistung ist nicht\nneu festzustellen, solange sich das Bruttoeinkom-\n(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistun-      men seit der letzten Feststellung dieser Leistung\ngen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Vor-    insgesamt um weniger als zehn Deutsche Mark mo-\naussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind.       natlich erhöht oder das Vergleichseinkommen im\nEine durch Besserung des Gesundheitszustandes be-       Sinne des § 30 Abs. 4 insgesamt um weniger als\ndingte Minderung oder Entziehung der Leistungen         zehn Deutsche Mark monatlich gemindert hat, es sei\ntritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Be-        denn, daß eine Neufeststellung einer dieser Leistun-\nkanntgabe des die Änderung aussprechenden Be-           gen aus anderem Anlaß notwendig wird.\nscheides folgt. Beruht die Minderung oder Entzie-\nhung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen              (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des ren-\nbeeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkom-      tenberechtigten Beschädigten darf nicht vor Ablauf\nmens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit        von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststel-\ndem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht         lungsbescheides niedriger festgesetzt werden. Ist\nhat.                                                    durch Heilbehandlung eine wesentliche und nach-\nhaltige Steigerung der Erwerbsfähigkeit erreicht\n§ 60 a\nworden, so ist die niedrigere Festsetzung schon frü-\n(1) Die Ausgleichsrente (§§ 32, 33, 41, 47) ist bei  her zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines\nmonatlich feststehenden Einkünften endgültig fest-      Jahres nach Abschluß dieser Heilbehandlung.\nzustellen. In den übrigen Fällen ist die Ausgleichs-\nrente entsprechend den im Zeitpunkt der Bescheid-          (3) Bei Versorgungsberechtigten, die das fünfund-\nerteilung bekannten Einkommensverhältnissen vor-        fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, ist die Min-\nläufig festzusetzen und jeweils nachträglich endgül-    derung der Erwerbsfähigkeit wegen Besserung des\ntig festzustellen.                                      Gesundheitszustandes nicht niedriger festzusetzen,\nwenn sie in den letzten zehn Jahren seit Feststel-\n(2) Monatlich feststehende Einkünfte sind Ein-       lung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist.\nkünfte, bei denen sich ein bestimmter Monatsbetrag      Entsprechendes gilt für die Schwerstbeschädigten-\naus Gesetz, Tarif-, Arbeits- oder sonstigem Vertrag     zulage, wenn deren Stufe in den letzten zehn Jahren\nergibt.                                                 seit Feststellung unverändert geblieben ist. Verän-\n(3) Ist die vorläufig gezahlte Ausgleichsrente hö-   derungen aus anderen als medizinischen Gründen\nher als die en~gültig festgestellte, gilt nur der       bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksich-\nfünf Deutsche Mark monatlich übersteigende Betrag       tigt.\nals überzahlt.                                             (4) Wird der gemeinsame Haushalt einer schwer-\n(4) Sonderleistungen, wie Weihnachtsgratifikatio-    beschädigten Hausfrau mit den in § 30 Abs. 6 Satz 1\nnen, dreizehnte Monatsgehälter und Erfolgsprämien,      genannten Personen aufgelöst, so sind die Minde-\nsind als Einkommen in den Monaten zu berücksich-        rung der Erwerbsfähigkeit nach § 30 Abs. 2 und der\ntigen, in denen sie gezahlt werden.                     Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 6 von Amts","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976                        1657\nwegen nur neu festzustellen, wenn ihr ohne die             (4) Ansprüche, die der Berechtigte gegen Träger\nSchä:digungsfolgen die Aufnahme eines anderen Be-       gesetzlicher oder privater Versicherungen oder\nrufes zuzumuten wäre. Eine Minderung des nach           ähnlicher Einrichtungen hat, werden auf die Lei-\n§ 30 Abs. 6 Satz 2 festgestellten Einkommensver-        stungen der Heil- und Krankenbehandlung nach\nlustes auf höchstens die Beträge nach § 30 Abs. 6       diesem Gesetz angerechnet, soweit sie zu verwirk-\nSatz 1 bleibt unberührt.                                lichen sind.\n(5) Für die Erstattung der Reisekosten und den\n§ 63                          Ersatz entgangenen Arbeitsverdienstes ist § 24 ent-\n(weggefallen)                       sprechend anzuwenden. Ersatz für entgangenen Ar-\nbeitsverdienst in angemessenem Umfang steht fer-\nner zu,\nBesondere Vorschriften für Berechtigte          a) bei der Durchführung einer von der Verwal-\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes            tungsbehörde genehmigten ambulanten Behand-\nlung und\n§ 64                          b) bei der Anpassung und bei der Ausbildung im\n(1) Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die            Gebrauch von Hilfsmitteln,\nihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in          soweit keine Zuwendung nach Absatz 3 an Stelle\nStaaten haben, mit denen die Bundesrepublik             des ausgeschlossenen Ubergangsgeldes gewährt\nDeutschland diplomatische Beziehungen unter_hält,       wird oder gewährt werden könnte.\nerhalten Versorgung wie Berechtigte im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes, soweit die· §§ 64 a bis 64 f\n§ 64 b\nnichts Abweichendes bestimmen.\n(1) Deutschen im Sinne des § 64 Abs. 1 sollen\n(2) Der Anspruch auf Versorgung von Kriegs-           Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 26 Abs. 2\nopfern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-       bis 4 für berufliche Fortbildung, Umschulung, Aus-\nenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes        bildung sowie Schulausbildung und nach den §§ 27\nhaben und nicht unter Absatz 1 fallen, ruht. Ihnen      und 27 a Abs. 1 gewährt werden. Die übrigen Lei-\nkann mit Zustimmung des Bundesministers für Ar-         stungen nach § 26 sowie die Leistungen nach § 27 a\nbeit und Sozialordnung Versorgung in angemesse-         Abs. 2 und 3 und nach § 27 b können ihnen in drin-\nnem Umfang gewährt werden. Wird Versorgung ge-          genden Fällen gewährt werden.\nwährt, so ist sie nach Art, Höhe und Dauer festzu-\nlegen. Die Versorgung kann aus besonderen Grün-            (2) Anderen Kriegsopfern im Sinne des § 64 kön-\nden wieder eingeschränkt oder entzogen werden.          nen mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit\n§ 64 c Abs. 5, §§ 64 d, 64 e Abs. 2 und § 64 f Abs. 1   und Sozialordnung die in Absatz 1 aufgeführten Lei-\nund 2 gelten entsprechend.                              stungen gewährt werden, wenn sie\na) Deutsche, deutsche Volkszugehörige oder' deren\n§ 64 a                              Hinterbliebene sind oder\n(1) Beschädigte führen die. Heilbehandlung wegen      b) während ihres militärischen oder militärähn-\nder anerkannten Folgen einer Schädigung selbst               lichen Dienstes die deutsche Staatsangehörigkeit\ndurch, soweit sie nicht im Geltungsbereich dieses            besessen haben oder Hinterbliebene eines deut-\nGesetzes gewährt wird. Sie erhalten die nachgewie-           schen Staatsangehörigen sind,\nsenen notwendigen und angemessenen Kosten bis           oder in angemessenem Umfang, wenn ihnen nach\nzur zweifachen Summe der Kosten einer entspre-          § 64 Abs. 2 Satz 2 Versorgung gewährt wird.\nchenden Heilbehandlung im Geltungsbereich dieses\nGesetzes erstattet; in besonders begründeten Fällen        (3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den\nkann auch der darüber hinausgehende Betrag teil-        Absätzen 1 und 2 werden nur insoweit gewährt, als\nweise oder ganz erstattet werden. Die Kosten für        der Beschädigte oder Hinterbliebene für denselben\nArznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel können       Zweck keine Leistungen erhält; dies gilt nicht für\nin voller Höhe ersetzt werden.                          fürsorgerische und karitative Zuwendungen.\n(2) Eine Badekur bedarf der vorherigen Zustim-          (4) Art, Form und Maß der Leistungen der Kriegs-\nmung der zuständigen Verwaltungsbehörde der             opferfürsorge und der Einsatz des Einkommens und\nKriegsopferversorgung.       Versehrtenleibesübungen    des Vermögens richten sich, wenn es sich um Deut-\nwerden nicht durchgeführt.                              sche handelt, nach den besonderen Verhältnissen\ndes Aufenthaltsstaates unter Berücksichtigung der\n(3) Ubergangsgeld, Beihilfe nach § 17, Heilbe-       notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden\nhandlung für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge      Deutschen, bei Leistungen für andere Kriegsopfer\neiner Schädigung sind, und Krankenbehandlung            nach den notwendigen Lebensbedürfnissen unter\nwerden nicht gewährt. Soweit hierdurch eine wirt-       Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse; dabei\nschaftliche Notlage entsteht, kann eine Zuwendung       ist bei Beschädigten im Sinne des § 27 c auf eine\nbis zur zweifachen Höhe der Leistungen gegeben          wirksame Gestaltung der Leistungen besonders Be-\nwerden, die ein Versorgungsberechtigter im Gel-         dacht zu nehmen. Soweit das Gesetz oder Durchfüh-\ntungsbereich dieses Gesetzes erhalten könnte. Die       rungsbestimmungen hierzu bei Bemessung der Lei-\nKosten für Arznei- und Verbandmittel sowie Heil-        stungen vom Doppelten des Regelsatzes nach dem\nmittel können in voller Höhe ersetzt werden.            Bundessozialhilfegesetz ausgehen, tritt an dessen","1658                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nStelle das Einfache des nach Satz 1 ermittelten Be-        (3) Absatz 2 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend für die\ntrages, der in besonders begründeten Fällen ange-      Gewährung des Schadensausgleichs nach § 40 a;\nmessen erhöht werden kann.                              § 40 a Abs. 3 bleibt unberührt.\n(5) Bei der Anwendung des § 27 a Abs. 2 Satz 1 ist      (4) Bei Kriegsopfern im Sinne des § 64 Abs. 1, die\ndas Zeugnis eines amtlich bestellten Arztes oder       nicht Deutsche sind, ruht der Anspruch auf Versor-\ndes Vertrauensarztes der zuständigen deutschen         gungsbezüge, deren Höhe vom Einkommen beein-\nAuslandsvertretung beizubringen.                       flußt wird. Ihnen können solche Versorgungsbezüge\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ar-\nbeit und Sozialordnung jedoch ganz oder teilweise\n§ 64 C\ngewährt werden. Die Gewährung soll nur versagt\n(1) Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge       werden, soweit dies nach den Lebensverhältnissen\nwerden ausländische Einkünfte wie vergleichbare        im Aufenthaltsstaat oder aus anderen besonderen.\ninländische Einkünfte berücksichtigt.                  Gründen gerechtfertigt ist. Elternrenten sollen,\nwenn die übrigen Vomussetzungen erfüllt sind,\n(2) Für die Festsetzung des Berufsschadensaus-      nicht weniger als die Hälfte der vollen Rente betra-\ngleichs gilt § 30 Abs. 4 Satz 1, 3, 5. und 6 entspre-  gen.\nchend; Vergleichseinkommen ist das monatliche\nDurchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirt-             (5) Die §§ 60 bis 62 und 66 gelten, soweit nicht\nschaftsgruppe im Aufenthaltsstaat, der der Beschä-     Besonderheiten der Versorgung von Kriegsopfern\ndigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensver-        außerhalb des Bundesgebietes eine Abweichung be-\nhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem         dingen. Eine Abweichung kann nur im Einverneh-\nbisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen        men mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nwahrscheinlich angehört hätte. Als allgemeine           ordnung vorgenommen werden; er kann im Beneh-\nGrundlage zur Ermittlung des Vergleichseinkom-          men mit der zuständigen obersten Landesbehörde\nmens werden die dem Statistischen Bundesamt zur         auch festlegen, wie die Versorgungsbezüge auszu-\nVerfügung stehenden amtlichen Statistiken des           zahlen sind.\nAufenthaltsstaates zugrunde gelegt. Soweit Statisti-       (6) Kapitalabfindungen werden nicht gewährt.\nken nicht vorliegen oder sich nicht zum Vergleich\nheranziehen lassen, können andere Untedagen zum                                  § 64 d\nVergleich herangezogen werden. Sind verwertbare            (1) Die Zahlung der Versorgungsbezüge richtet\nUnterlagen nicht vorhanden, ist aber das Durch-         sich nach den devisenrechtlichen Vorschriften.\nschnittseinkommen der gewerblichen Arbeitnehmer\nbekannt, so kann mit Wirkung vom 1. Januar 1964            (2) Können dem Berechtigten die nach diesem Ge-\nan von diesem als Vergleichseinkommen ausgeg,an-        setz zustehenden Leistungen nicht zugeführt wer-\ngen werden; bei Beschädigten, deren ohne die Schä-      den, so können mit Zustimmung des Bundesmini-\ndigung nach ihren Lebensverhältnissen, Kenntnis-        sters für Arbeit und Sozialordnung Ersatzleistungen\nsen, Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits-     gewährt werden. Ein Anspruch auf nachträgliche\nund Ausbildungswillen wahrscheinlich ausgeübte          Gewährung des Unterschiedes zur vollen Versor-\nBerufstätigkeit der eines Bundesbeamten des ein-        gung besteht nicht.\nfachen oder des höheren Dienstes im Bundesgebiet\nwirtschaftlich vergleichbar ist, wird jedoch das                                 § 64 e\nDurchschnittseinkommen der gewerblichen Arbeit-            (1) Stehen einer Versorgung in dem in § 64 Abs. 1\nnehmer in dem Verhältnis gemindert oder erhöht,         bezeichneten Umfang besondere Gründe entgegen,\ndas dem sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz er-         kann mit Zustimmung des Bundesministers für Ar-\ngebenden Verhältnis des Endgrundgehaltes der Ein-       beit und Sozialordnung Teil-Versorgung nach Maß-\ngangsgruppe für Beamte des mittleren Dienstes zum       gabe des § 64 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gewährt werden.\nEndgrundgehalt der Eingangsgruppe für Beamte des        Bei der Gestaltung der Versorgung sind die gegebe-\neinfachen Dienstes oder des Endgrundgehaltes der        nen Besonderheiten, zu denen auch die Möglichkei-\nEingangsgruppe für Beamte des gehobenen Dienstes        ten der Aufklärung des Sachverhalts gehören, zu\nzum Endgrundgehalt der Eingangsgruppe für Be-           berücksichtigen. § 64 d Abs. 2 Satz 2 ist ,anzuwen-\namte des höheren Dienstes entspricht. Bezieht der       den. Besondere Gründe im Sinne des Satzes 1 sind\nBeschädigte überwiegend deutsche Einkünfte, so          im allgemeinen gegeben, wenn\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für         a) die Leistungen des fremden Staates für Kriegs-\nArbeit und Sozialordnung bei der Ermittlung des              beschädigte und Kriegshinterbliebene oder ent-\nEinkommensverlustes das Vergleichseinkommen im               sprechende Sozialleistungen die Leistungen nach\nBundesgebiet zugrunde gelegt werden. Tritt nach              diesem Gesetz oder das Durchschnittseinkom-\ndem 31. Dezember 1975 ein Nachschaden ein, gilt              men der gewerblichen Arbeitnehmer des Aufent-\n§ 30 Abs. 5 entsprechend; wird jedoch bei der Er-            haltsstaates das Durchschnittseinkommen der\nmittlung des Vergleichseinkommens Satz 4 zu-                 gewerblichen Arbeitnehmer im Geltungsbereich\ngrunde gelegt, so gilt als Bruttoeinkommen aus ge-           dieses Gesetzes bei Inkrafttreten des Dritten An-\ngenwärtiger Tätigkeit das Durchschnittseinkommen             passungsgesetzes-KOV nicht unerheblich unter-\nder gewerblichen Arbeitnehmer im Aufenthaltsstaat            schreiten\nmit etwaigen Zu- oder Abschlägen nach Satz 4 zwei-\noder\nter Halbsatz, gemindert um den Vomhundertsatz,\num den das tatsächliche Bruttoeinkommen vor Ein-        b) der fremde Staat Renten nach diesem Gesetz\ntritt des Nachschadens das Vergleichseinkommen               ganz oder teilweise auf eigene Renten anrechnet\nunterschritten hat.                                          oder","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976                         1659\nc) zu besorgen ist, daß den Kriegsopfern oder Grup-      1. aus derselben Ursache Ansprüche auf entspre-\npen von Kriegsopfern in einem Staat aus Grün-          chende Leistungen aus der gesetzlichen Unfall-\nden, die die Kriegsopfer nicht zu vertreten ha-        versicherung oder nach den beamtenrechtlichen\nben, auf Dauer keine Versorgung in dem in § 64         Vorschriften über die Unfallfürsorge bestehen;\nAbs. 1 bezeichneten Umfang gewährt werden          2. Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach\nkann.                                                  den Vorschriften über die Heilfürsorge für Ange-\n(2) Die Versorgungsbezüge können mit Zustim-              hörige des Bundesgrenzschutzes und für Soldaten\nmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialord-           (§ 69 Abs. 2, § 70 Abs. 2 Bundesbesoldungsge-\nnung auf Zeit ganz oder teilweise versagt oder ent-          setz und § 1 Abs. 1 Wehrsoldgesetz) und nach\nzogen werden, wenn in der Person des Berechtigten            den landesrechtlichen Vorschriften für Polizei-\nein wichtiger, von dem Berechtigten zu vertretender          vollzugsbeamte der Länder bestehen.\nGrund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist vor allem\neine Handlung, die gegen die Bundesrepublik                 (4) Das Ruhen wird mit dem Zeitpunkt wirksam,\nDeutschland gerichtet ist oder die geeignet ist, ihr     in dem seine Voraussetzungen eingetreten sind. Die\nAnsehen zu schädigen.                                    Zahlung von Versorgungsbezügen wird mit Ablauf\ndes Monats eingestellt oder gemindert, in dem das\nRuhen wirksam wird, und wieder aufgenommen\n§ 64 f                         oder erhöht mit Beginn des Monats, in dem das\n(1) Die jeweils maßgebenden verfahrensrecht-          Ruhen endet.\nlichen Vorschriften gelten, soweit nicht Besonder-\nheiten der Versorgung von Kriegsopfern außerhalb\ndes Bundesgebietes eine vereinfachte Regelung be-                                Zahlung\ndingen. Eine vereinfachte Regelung bedarf der Zu-\nlassung durch den Bundesminister für Arbeit und                                    § 66\nSozialordnung. Dies gilt insbesondere für die Be-           (1) Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbe-\ngründung von Bescheiden und die Zuziehung Drit-         trägen zuerkannt, auf volle Deutsche Mark nach\nter zum Verfahren.                                      oben abgerundet und monatlich im voraus gezahlt.\n(2) Ist ein Bedürfnis vorhanden, kann ein beson-     Ubergangsgeld und Beihilfe nach § 17 werden tage-\nderer Vertreter bestellt werden, wenn dieser und        weise zuerkannt und mit Ablauf jeder Woche ge-\nder Antragsteller oder Versorgungsberechtigte ein-       zahlt.\nverstanden sind. Das Einverständnis des Antragstel-         (2) Alle Geldleistungen werden kostenfrei auf ein\nlers oder Versorgungsberechtigten kann beim Vor-        Konto des Empfangsberechtigten oder eines mit die-\nliegen besonderer Gründe unterstellt werden.            sem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Dritten,\n(3) In den Fällen des Absatzes 1, des § 64 Abs. 2    das der Empfangsberechtigte angegeben hat, über-\nSatz 4, des § 64 c Abs. 4 und des § 64 e Abs. 1 tritt   wiesen. Wenn der Empfangsberechtigte es verlangt,\neine Minderung oder Entziehung der Leistung erst        sind sie ihm kostenfrei durch Zahlungsanweisung\nmit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Mo-       im Postscheckweg an seinem Wohnsitz oder ge-\nnats ein, in dem der Bescheid oder die Mitteilung       wöhnlichen Aufenthaltsort zu zahlen. In besonderen\nbekanntgegeben worden ist. Eine Rückforderung ist       Fällen können sie bei der zuständigen Verwaltungs-\nausgeschlossen.                                          stelle bar gezahlt werden.\n§§ 67 bis 70 a\nRuhen des Anspruchs auf Versorgung                                  (weggefallen)\n§ 65\n(1) Der Anspruch auf Versorgungsbezüge ruht,                        Ubertragung kraft Gesetzes\nwenn beide Ansprüche auf derselben Urnache be-\nruhen                                                                              § 71\n1. in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfall-          Ist der Leistungsberechtigte untergebracht (§ 49\nversicherung,                                      Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), bemes-\nsen sich seine Versorgungsbezüge\n2. in Höhe des Unterschieds zwischen einer Versor-\ngung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Be-        1. bei Unterbringung zum Vollzug einer Freiheits-\nstimmungen und aus der beamtenrechtlichen Un-           strafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel\nfallfürsorge.                                           der Besserung und Sicherung nach der Höhe sei-\nnes bis zur Unterbringung bezogenen Einkom-\n(2) Der Anspruch auf die Grundrente (§ 31) ruht          mens,\nin Höhe der neben Dienstbezügen gewährten Lei-\nstungen„aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge,       2. bei Unterbringung in einer psychiatrischen Kran-\nwenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beru-             kenanstalt, in Fürsorgeerziehung, in einem Kran-\nhen.                                                         kenhaus oder in einer ähnlichen Anstalt nach\nseinem tatsächlichen Einkommen.\n(3) Der Anspruch auf Heilbehandlung (§ 10\nAbs. 1) und auf den Pauschbetrag als Ersatz für\n§ 71 a\nKleider- und Wäscheverschleiß (§ 15) ruht insoweit,\nals                                                                          (weggefallen)","1660                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 71 b                                                   § 73\nHat die zuständige Verwaltungsbehörde Versor-             (1) Eine Kapitalabfindung kann nur gewährt wer-\ngungsbezüge gewährt, so gehen, wenn der, Versor-          den, wenn\ngungsberechtigte für dieselbe Zeit Ansprüche gegen\n1. der Beschädigte im Zeitpunkt der Antragstellung\neinen Träger der Sozialversicherung, einen öffent-\ndas fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht zu-\nlich-rechtlichen Dienstherrn oder eine öffentlich-\nrückgelegt hat,\nrechtliche Kasse hat, diese Ansprüche insoweit auf\nden Kostenträger der Kriegsopferversorgung über,          2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist,\nals sie zur Minderung oder zum Wegfall der Ver-           3. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfin-\nsorgungsbezüge führen. Das gleiche gilt, wenn der             dungszeitraums die Rente wegfallen wird,\nKostenträger der Kriegsopferversorgung auch diese\nLeistungen zu tragen hat.                                 4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Ge-\nwähr besteht.\n(2) Eine Kapitalabfindung kann ausnahmsweise\nKapitalabfindung\nnach dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr gewährt\nwerden, jedoch nicht, wenn der Antrag erst nach\n§ 72                           Vollendung des sechzigsten Lebensjahres gestellt\n(1) Beschädigten, die eine Rente erhalten, kann        wird.\nzum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung                                      § 74\neigenen Grundbesitzes eine Kapitalabfindung ge-\nwährt werden.                                                (1) Die Kapitalabfindung kann einen Betrag bis\nzur Höhe der Grundrente (§ 31) umfassen. Ist eine\n(2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt\nHerabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit\nwerden\ninnerhalb des Abfindungszeitraums zu erwarten, so\n1. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung          kann der Kapitalabfindung nur die Rente zugrunde\neines Wohnungseigentums nach dem Wohnungs-            gelegt werden, die der zu erwartenden Minderung\neigentumsgesetz vom 15. März 1951 (Bundesge-          der Erwerbsfähigkeit entspricht.\nsetzbl. I S. 175, 209), zuletzt geändert durch das\nGesetz zur Änderung des Wohnungseigentums-               (2) Die Abfindung ist auf die für einen Zeitraum\ngesetzes und der Verordnung über das Erbbau-          von zehn Jahren zustehende Grundrente be-\nrecht vom 30. Juli 1973 {Bundesgesetzbl. I S. 910),   schränkt. Als Abfindungssumme wird das Neun-\nfache des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden\n2. zur Finanzierung eines Kaufeigenheims, einer           Jahresbetrages gezahlt. Der Anspruch auf die Be-\nTrägerkleinsiedlung, einer Kaufeigen tumswoh-         züge, ,an deren Stelle die Abfindung tritt, erlischt\nnung oder einer Wohnbesitzwohnung (§ 9 Abs. 2,        für die Dauer von zehn Jahren mit Ablauf des Mo-\n§ 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 12 a des Zweiten Woh-     nats, der auf den Monat der Auszahlung folgt.\nnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 1. September 1965 (Bundesgesetz-\n§ 75\nblatt I S. 1617, 1858), zuletzt geändert durch das\nGesetz zur Förderung von Wohnungseigentum                (1) Die bestimmungsgemäße Verwendung des Ka-\nund Wohnbesitz im sozialen Wohnungsbau vom            pitals ist durch die Form der Auszahlung und in der\n23. März 1976 {Bundesgesetzbl. I S. 737)], wenn       Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbal-\ndie baldige Ubertragung des Eigentums auf den         diger Veräußerung des Grundstück,s, Erbbaurechts,\nBeschädigten oder der baldige Erwerb des Wohn-        Wohnungseigentums, Wohnungserbbaurechts oder\nbesitzes durch den Beschädigten sichergestellt        Dauerwohnrechts zu sichern. Zu diesem Zweck\nwird,                                                 kann insbesondere angeordnet werden, daß die Ver-\n3. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts nach dem              äußerung und Belastung des mit der Kapitalabfin-\nWohnungseigentumsgesetz, wenn der Dauer-              dung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten\nwohnberechtigte wirtschaftlich einem Woh-             Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums\nnungseigentümer gleichgestellt ist und das Fort-      oder Wohnungserbbaurechts innerhalb einer Frist\nbestehen des Dauerwohnrechts im Falle der             bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung der zustän-\nZwangsversteigerung nach § 39 des Wohnungs-           digen Verwaltungsbehörde zulässig sind. Diese An-\neigentumsgesetzes vereinbart wird,                    ordnung wird mit der Eintragung in da,s Grundbuch\nwirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der\n4. zum Erwerb der eigenen Mitgliedschaft in einem\nzuständigen Verwaltungsbehörde.\nals gemeinnützig anerkannten Wohnungs- oder\nSiedlungsunternehmen, wenn hierdurch die An-             (2) Ferner kann die Abfindung davon abhängig\nwartschaft auf baldige Ubereignung eines Fami-        gemacht werden, daß die Eintragung einer Siche-\nlienheimes, einer Eigentumswohnung oder einer         rungshypothek zur Sicherung der Forderung auf die\nSiedlerstelle sichergestellt wird,                    Rückzahlung der Kapitalabfindung nach den §§ 76\n5. zur Finanzierung eines eigenen Bausparvertr,ages       und 77 bewilligt wird.\nmit einer Bausparkasse oder dem Beamtenheim-\nstättenwerk für die Zwecke des Absatzes 1 und                                  § 76\nder Nummern 1 bis 3.                                     (1) Die Abfindung· ist auf Erfordern insoweit zu-\n(3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das         rückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der\nErbbaurecht, dem Wohnungseigentum das Woh-                zuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist\nnungserbbaurecht gleich.                                  bestimmungsgemäß verwendet worden ist.","Nr. 73 --- Tag der Ausgabe: Bonn; den 29. Juni 1976                         1661\n(2) Die Abfindung kann zurückgefordert werden,           (2) Schließt eine abgefundene Witwe erneut eine\nwenn der Verwendungszweck innerhalb des Abfin-           Ehe, so ist nach der Eheschließung die Abfindungs-\ndungszeitraums vereitelt worden ist.                     summe insoweit zurückzuzahlen, als sie die Ge-\nsamtsumme der bis zu ihrer Wiederverheiratung er-\n(3) Dem Abgefundenen können vor Ablauf von\nloschen gewesenen Versorgungsbezüge übersteigt.\nzehn Jahren auf Antrag die durch die Kapitalabfin-\nAuf den zurückzuzahlenden Betrag ist die Abfin-\ndung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung der\ndung nach § 44 anzurechnen. Stellt sich heraus, daß\nAbfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn\nder Verschollene noch lebt, so ist die Abfindung in-\nwichtige Gründe vorliegen.\nsoweit zurückzuzahlen, als sie die Summe der erlo-\nschenen Versorgungsbezüge übersteigt, die bis zur\n§ 77                            Rückkehr des Verschollenen nach diesem Gesetz\n(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 76) be-      und dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für An-\nschränkt sich nach Ablauf des                            gehörige von Kriegsgefangenen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. März 1964 (Bundesgesetz-\nersten Jahres auf                                        blatt I S. 218) zu zahlen wären.\n91 vom Hundert der Abfindungssumme,\nzweiten Jahres auf                                                                  § 79\n82 vom Hundert der Abfindungssumme,\n(weggefallen)\ndritten Jahres auf\n72 vom Hundert der Abfindungssumme,                                    § 80\nvierten Jahres auf                                          Kapitalabfindungen, die bis zum 9. Mai 1945 ge-\n62 vom Hundert der Abfindungssumme,         währt worden sind, bewirken keine Kürzung der\nfünften Jahres auf                                       nach diesem Gesetz festgestellten Renten.\n52 vom Hundert der Abfindungssumme,\nsechsten Jahres auf\n42 vom Hundert der Abfindungssumme,                         Schadenersatz, Erstattung\nsiebten Jahres auf\n32 vom Hundert der Abfindungssumme,                                    § 81\nachten Jahres auf                                           Erfüllen Personen die Voraussetzungen des § 1\n22 vom Hundert der Abfindungssumme,         oder entsprechender Vorschriften anderer Gesetze,\ndie dieses Gesetz für anwendbar erklären, so haben\nneunten J,ahres auf                                      sie wegen einer Schädigung gegen den Bund nur\n11 vom Hundert der Abfindungssumme.         die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche; je-\nDie Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszah-        doch finden die Vorschriften der beamtenrecht-\nlung der Abfindungssumme folgenden zweiten Mo-          lichen Unfallfürsorge, das Gesetz über die Erweite-\nnats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfin-          terte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei\ndungssumme zurückgezahlt worden ist.                     Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943\n(Reichsgesetzbl. I S. 674), geändert durch das Un-\n(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß         fallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April\neines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Vom-       1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241), und § 181 a des Bun-\nhundertsätzen für volle Jahre noch die Vomhundert-       desbeamtengesetzes Anwendung.\nsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rück-\nzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des ange-                                   § 81 a\nfangenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn\ndie Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres            (1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein ge-\nzurückgezahlt wird.                                      setzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch 'die\nSchädigung verursachten Schadens gegen Dritte zu-\n(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme le-          steht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch\nben die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge          dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung\nmit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden         von Leistungen auf den Bund über. Dies gilt nicht\nMonats wieder auf.                                       bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Nie-\nderkunft erwachsen sind. Der Ubergang des An-\n§ 78                            spruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten\ngeltend gemacht werden.\nInnerhalb der in § 76 Abs. 1 vorgesehenen Frist\nist ein der ausgezahlten Abfindungssumme gleich-            (2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um\nkommender Betrag an Geld, Wertpapieren und For-          Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht\nderungen der Pfändung nicht unterworfen.                 auf einer Schädigung beruhen.\n§ 78 a                                                     § 81 b\n(1) Eine Kapitalabfindung kann auch Witwen mit           Hat eine Verwaltungsbehörde oder eine andere\nAnspruch auf Rente oder Witwenbeihilfe (§ 48) und        Einrichtung der Kriegsopferversorgung Leistungen\nEhegatten Verschollener (§ 52 Abs. 1) gewährt wer-       gewährt und stellt sich nachträglich heraus, daß an\nden. Die Vorschriften der §§ 72 bis 80 gelten ent-       ihrer Stelle eine andere Behörde oder ein Versiche-\nsprechend.                                               rungsträger des öffentlichen Rechts zur Leistung","1662                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nverpflichtet gewesen wäre, so hat die zur Leistung                         Ubergangsvorschriften\nverpflichtete Stelle die Aufwendungen in dem Um-\nfang zu ersetzen, wie sie ihr nach Gesetz oder Sat-                                  § 84\nzung ob]agen.\n(weggefallen)\n§ 85\nAusdehnung des Personenkreises                    Soweit nach bisherigen versorgungsrechtlichen\nVorschriften über die Frage des ursächlichen Zu-\n§ 82                             sammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer\nSchädigung im Sinne des § 1 entschieden worden\n(1) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden           ist, ist die Entscheidung auch nach diesem Gesetz\nauf                                                       rechtsverbindlich.\n1. Personen, denen für Schäden an Leib und Leben\nLeistungen zuerkannt worden waren                                            §§ 86 bis 88\na) auf Grund des § 18 des Gesetzes über den Er-\n(weggefallen)\nsatz der durch den Krieg verursachten Perso-\nnenschäden (Kriegspersonenschädengesetz) in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. De-\nzember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 515, 533)                            Härteausgleich\noder\nb) auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzgs über den                                 § 89\nErsatz der durch die Besetzung deutschen\n(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-\nReichsgebiets verursachten Personenschäden\nschriften dieses Gesetzes besondere Härten erge-\n(Besatzungspersonenschädengesetz) in der\nben, kann mit Zustimmung des Bundesministers für\nFassung der Bekanntmachung von 12. April\nArbeit und Sozialordnung ein Ausgleich gewährt\n1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103);\nwerden.\n2. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grund-\ngesetzes, die in der Zeit vom 18. Juli 1936 bis           (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\n31. März 1939 in Spanien auf republik!anischer         nung k!ann der Gewährung von Härteausgleichen\nSeite gekämpft und dabei durch Unfall oder             allgemein zustimmen.\nKampfmitteleinwirkung        eine    gesundheitliche      (3) Kommt eine laufende Leistung als Ausgleich\nSchädigung erlitten haben, sowie deren Hinter-         im Sinne des Absatzes 1 in Betracht, so ist eine\nbliebene, wenn der Beschädigte oder seine Hin-         Zahlung für Zeiträume vor dem Monat, in dem der\nterbliebenen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen          Bescheid für die Verwaltungsbehörde bindend wird,\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes          ausgeschlossen.\nhaben.\n(2) Versorgung nach diesem Gesetz kann auch an\nVertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebe-                            Schlußvorschriiten\nnengesetzes, die Deutsche oder deutsche Volkszu-\ngehörige sind, gewährt werden, wenn sie nach dem                                     § 90\n8. Mai 1945 in Erfüllung ihrer gesetzlichen Wehr-\npflicht nach den im Vertreibungsgebiet geltenden              (1) Führt ein Gesetz, das das Bundesversorgungs-\nVorschriften eine Schädigung im Sinne des § 1              gesetz ändert, zu einer Änderung lauf end gewährter\nAbs. 1 erlitten haben; dies gilt nicht, wenn sie aus       Versorgungsbezüge und Ubergangsgelder, so sind\nderselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung            diese von Amts wegen neu festzustellen.\ngegen das Land, das die Dienstpflicht gefordert hat,\n(2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich\nhaben u·nd diesen Anspruch verwirklichen können.\naus einem solchen Änderungsgesetz ergeben, nur\nauf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen\neines Jahres nach Verkündung des Änderungsge-\nsetzes gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem\nAusschluß der Anrechnung\nWirksamwerden der entsprechenden Änderung des\nvon Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgelt\nBundesversorgungsgesetzes, frühestens mit dem\nJahr, Monat oder Tag, in dem oder an dem die Vor-\n§ 83\naussetzungen erfüllt sind. Sie beginnt mit demsel-\nBei der Bemessung des Arbeitsentgelts von Be-           ben Zeitpunkt, wenn die neuen Ansprüche erst auf\nschäftigten, die Versorgungsbezüge nach diesem             Grund einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung\nGesetz erhalten, dürfen diese Bezüge nicht zum             festgestellt werden können und der Antrag binnen\nNachteil des Beschäftigten berücksichtigt werden;          eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverord-\ninsbesondere ist es unzulässig, die Versorgungsbe-\nnung gestellt wird.\nzüge ganz oder teilweise auf das Entgelt anzurech-\nnen. Das gilt auch für Leistungen, die mit Rücksicht          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nauf eine frühere Tätigkeit erbracht werden oder zu         wenn Versorgung als Kannleistung oder im Wege\nerbringen wären.                                           des Härteausgleichs gewährt wird."]}