{"id":"bgbl1-1976-72-5","kind":"bgbl1","year":1976,"number":72,"date":"1976-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/72#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-72-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_72.pdf#page=17","order":5,"title":"Verordnung über die Gleichstellung von Anerkennungen und Zulassungen von Saatgut (Gleichstellungsverordnung)","law_date":"1976-06-23T00:00:00Z","page":1617,"pdf_page":17,"num_pages":16,"content":["Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976                         1617\nVerordnung\nüber die Gleichstellung von Anerkennungen und Zulassungen von Saatgut\n(Gleichstellungsverordnung)\nVom 23. Juni 1976\nAuf Grund des § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2 und     3. das Saatgut\n§ 77 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der\na) in dem Land aufgewachsen ist, in dem die in\nBekanntmachung vom 23. Juni 1975 (Bundesgesetz-                Spalte 3 jeweils aufgeführte Stelle ihren Sitz\nblatt I S. 1453) wird mit Zustimmung des Bundes-               hat, oder\nrates verordnet:\nb) im Fall von Zertifiziertem Saatgut in einem\n§ 1\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft oder in einem Land aufgewach-\nAnerkennungen von Saatgut, die durch eine in                sen ist, in dem Prüfungen von Feldbeständen\nAnlage 1 Spalte 3 aufgeführte Stelle für Basissaat-            durchgeführt werden, die nach einer Entschei-\ngut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut             dung des Rates der Europäischen Gemein-\nvon Sorten der in Spalte 4 jeweils genannten Arten             schaften bei der betreffenden Art den fest-\nerteilt werden, sind Anerkennungen nach den Vor-               gesetzten Voraussetzungen entsprechen,\nschriften des Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellt,\nwenn                                                    4. die in Spalte 6 jeweils festgesetzten Anforderun-\ngen erfüllt sind und dies aus der Kennzeichnung\n1. das Saatgut entsprechend seiner Kategorie in            der Packungen des Saatguts hervorgeht und\nmindestens einer Amtssprache der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft als Basissaatgut, Basis-     5. die Anerkennungen bis zum 30. Juni 1980 erteilt\npflanzgut, Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes       worden sind.\nPflanzgut oder Standardpflanzgut bezeichnet ist,    ·In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe b muß\n2. für die jeweilige Art im Erzeugerland Regelungen     das als Zertifiziertes Saatgut anerkannte Saatgut\nfür eine amtliche Anerkennung bestehen,              unmittelbar aus Basissaatgut erwachsen sein, das in\ndem Land aufge~achsen ist, in dem die in Spalte 3\n3. das Saatgut in einem Mitgliedstaat der Europäi-      jeweils aufgeführte Stelle ihren Sitz hat.\nschen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem\nLand aufgewachsen ist, in dem Prüfungen von\nFeldbeständen durchgeführt werden, die nach                                   § 3\neiner Entscheidung des Rates der Europäischen           Anerkennungen von Kartoffelpflanzgut, die durch\nGemeinschaften bei der betreffenden Art den          eine in Anlage 3 Spalte 3 aufgeführte Stelle erteilt\nfestgesetzten Voraussetzungen entsprechen, und       werden, sind Anerkennungen nach den Vorschriften\n4. die in Spalte 5 jeweils festgesetzten Anforderun-    des Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellt, wenn\ngen erfüllt sind und dies aus der Kennzeichnung      1. das Pflanzgut entsprechend seiner Kategorie in\nder Packungen des Saatguts hervorgeht.                  mindestens einer Amtssprache der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft als eine der in Spalte 4\njeweils genannten Kategorien bezeichnet ist,\n§ 2\nAnerkennungen von Saatgut, die durch eine in         2. das Pflanzgut in dem Land aufgewachsen ist, in\nAnlage 2 Spalte 3 aufgeführte Stelle für Saatgut von       dem die in Spalte 3 jeweils aufgeführte Stelle\nSorten der in Spalte 4 jeweils genannten Arten er-         ihren Sitz hat,\nteilt werden, sind Anerkennungen nach den Vor-          3. die in Anlage 3 festgesetzten Anforderungen er-\nschriften des Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellt,      füllt sind und dies aus der Kennzeichnung der\nwenn                                                       Packungen des Pflanzguts hervorgeht und\n1. das Saatgut entsprechend seiner Kategorie in         4. die Anerkennungen bis zum 30. Juni 1978 erteilt\nmindestens einer Amtssprache der Europäischen           worden sind.\nWirtschaftsgemeinschaft als eine der in Spalte 5\njeweils genannten Kategorien bezeichnet ist,                                  § 4\n2. für die jeweilige Art im Erzeugerland Regelungen        Zulassungen von Saatgut, die durch eine in An-\nfür eine amtliche sortenmäßige Zertifizierung be-    lage 4 Spalte 3 aufgeführte Stelle für Handelssaat-\nstehen,                                              gut von in Spalte 4 jeweils genannten Arten erteilt","1618                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nwerden, sind Zulassungen nach den Vorschriften                                    § 5\ndes Saatgutverkehrsgüsetzes gleichgestellt, wenn            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. das Saatgut in mindestens einer Amtssprache der       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft als Han-         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 79 des Saatgutver-\ndelssaatgut bezeichnet ist und                        kehrsgesetzes auch im Land Berlin.\n2. die in Spalte 5 jeweils festgesetzten Anforderun-                              § 6\ngen erfüllt sind und dies aus der Kennzeichnung\nder Packungen des Saatguts hervorgeht.                   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Gleichstellungsverordnung\nZulassungen, die unter Anlage 4 laufende Nummer 8       vom 8. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2265),\nfallen, müssen bis zum 30. Juni 1980 erteilt worden     zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Ok-\nsein.                                                   tober 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2706), außer Kraft.\nBonn, den 23. Juni 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","Nr. 72     Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976                               1619\nAnlage 1 (zu § 1)\nLfd.                                                                                                 Anforde-\nLand                    Stelle                                   Arten\nNr.                                                                                                   rungen\n4                       5\nBelgien       Office National des Debouches             Getreide; Gräser, landwirtschaftliche A\nA gricoles et Horticoles · (ONDAH)        Leguminosen, 01- und Faserpflanzen;\nKohlrübe, Futterkohl; ~artoffel; Ge-\nmüs·e\nRunkelrübe, Zuckerrübe                AB\nErtragsrebe, Unterlagsrebe            C\n2  Dänemark     a) Landbrugsminisleriets certifikatud-     Getreide; Gräser, landwirtschaftliche A\nvalg for korn og frn                   Leguminosen; 01- und F,aserpflanzen;\nIfohlrübe, Futterkohl; Gemüse\nRunkelrübe, Zuckerrübe                AB\nb) Statens Plantetilsyn                    Kartoffel                             A\n3  Frankreich   a) Service Officiel de Contröle et         Getreide; Gräser, landwirtschaftliche A\nde Certification (SOC)                 Leguminosen; 01- und Faserpflanzen;\nKohlrübe, Futterkohl; Kartoffel;\nGemüse\nRunkelrübe, Zuckerrübe                AB\nb) Institut des Vins de Consommation       Ertragsrebe, Unterlagsr~be            C\nCourante (IVCC)\n4   Irland       Department of Agriculture and              Getreide; Gräser, landwirtschaftliche A\nFisheries                                  Leguminosen; 01- und Faserpflanzen;\nKohlrübe, Futterkohl; Kartoffel;\nGemüse\nRunkelrübe, Zuckerrübe                AB\n5   Italien      a) Ente Nazionale delle Sementi            Getreide; Gräser, landwirtschaftliche A\nElette (ENSE)                          Leguminosen; 01- und Faserpflanzen;\nKohlrübe, Futterkohl; Kartoffel;\nGemüse\nRunkelrübe, Zuckerrübe                 AB\nb) Istituto sperimentale per la viticol-  Ertragsrebe, Unterlagsrebe             C\ntura (ISV)\n6   Luxemburg    a) Administration des Services Tech-      Getreide; Gräser, landwirtschaftliche A\nniques de l' Agriculture               Leguminosen; 01- und Faserpflanzen;\nKohlrübe, Futterkohl; Kartoffel;\nGemüse\nRunkelrübe, Zuckerrübe                AB\nb) Station viticole de l'Etat              Ertragsrebe, Unterlagsrebe            C\n(Staatliche Weinbaustation),\nRemich\n7   Niederlande  a) Stichling Nederlandse                   Getreide; Gräser, landwirtschaftliche A\nAlgemene Keuringsdienst voor           Leguminosen; 01- und Faserpflanzen;\nZaaiza:ad en pootgoed van l,and-       Futterkohl; Kartoffel\nbouwgewassen (NAK)\nRunkelrübe, Zuckerrübe                AB\nb) Nederlandse Algemene Keurings-          Kohlrübe; Gemüse                      A\ndienst voor Groente en Bloemzaden\n(NAK-G)\n8   Vereinigtes  National Institute of Agrkultural          Getreide; Gräser, landwirtschaftliche A\nKönigreich   Botany (NIAB), Cambridge;                  Leguminosen; 01- und Faserpflanzen;\nDepartment of Agriculture for Scot-        Kohlrübe, Futterkohl; Kartoffel;\nland;                                      Gemüse\nMinistry of Agriculture for Northern       Runkelrübe, Zuckerrübe                AB\nlreland","1620                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnforderungen\nA. Anerkennung des Saatguts, amtliche Kennzeichnung        B. Bei Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe, das als\nund Verschließung der Packungen des Saatguts nach          ,,Präzi,sionssaatgut\", ,, Precisiezaad\", ,,Precision Seed\",\nden einzelstaatlichen Vorschriiften für Saatgut der je-    ,,Semences de precision\", ,,Sementi di preeisione\"\nweiligen K,ategorie. Bei Kleinpackungen mit Saatgut        oder „Teknisk enkimet frn\" bezeichnet ist, ist in amt-\nvon Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen, Run-        licher Prüfung des Saatguts festgestellt worden, daß\nkelrübe, Zuckerrübe oder Gemüse k,ann a.n d1ie Stelle      sich aus mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel\nder amtlichen Kennzeichnung und Verschliießung der         nur ein Keimling entwickelt und der Anteil an Knäu-\neln mit mehr als drei Keimlingen 5 v. H. der gekeim-\nPackungen auch eine nach den VorschJ.1Uten des je-\nten Knäuel nicht übersteigt.\nweiligen Landes zulässig·e nichtamtliche Kennzeich-\nnung und Verschließung treten. Sa tz 2 gilt entspre-\n1\nC. Anerkennung des Pflanzguts nach den einzelstaat-\nchend bei Kleinpackungen mit Saatgut anderer Arten,        lichen Vorschriften für Pflanzgut der jeweiligen Kate-\nsoweit Saatgut nach einer auf Grund des Saatgutver-        gorie, Kennzeichnung und Schließung der Bündel des\nkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Klein-        Pflanzguts durch den nach einzelstaatlichen Vorschrif-\npackungen vertrieben werden darf.                          ten Verantwortlichen.","Nr. 72 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976                            1621\nAnlage 2 (zu § 2)\nLfd.                                                                                                Anforde-\nLand               Stelle                     Arten                   Kategorie\nNr.                                                                                                  rungen\n2                                             4                          1                6\nAustralien   Department of Primary        Gräser, landwirtschaft-   Basissaatgut              AC\nIndustry, Canberra           liche Leguminosen; Raps,  Zertifiziertes Saatgut    ACF\nRübsen, Sojabohne,\nSonnenblume, Lein, 01-\nrettich, Weißer Senf;\nKohlrübe, Futterkohl\n2  Finnland     Valtion Sicmentarkastus- Gräser                        Basissaatgut              AC\nJaitos (Staatliche Saat-                               Zertifiziertes Saatgut    ACF\ngutkontrollanstalt),\nHelsinki\n3  Griechenland Jnstitouton Ktinotrofikon landwirtschaftliche Legu-    Zertifiziertes Saatgut    ACE\nFyton (Institut für Futter- minosen\npflanzen), Larissa\n4  Israel       Seed and Nursery Stock Gräser, landwirtschaft-         Basissaatgut              AC\nInspection Service           liehe Leguminosen         Zertifiziertes Saatgut    ACF\n5  Jugoslawien  a) Institut za oplemenji-    landwirtschaftliche Legu- Basissaatgut              AC\nvanje i proizvodnju      minosen; Raps, Rübsen,    Zertifiziertes Saatgut    ACF\nbilja poljoprivrednog    Olrettich; Futterkohl\nfakulteta (Institut für\nRunkelrübe, Zuckerrübe    Basissaatgut              ACG\nVeredlung und Er-\nZertifiziertes Saatgut    ACFG\nzeugung landwirt-\nschaftlicher Pflanzen\nan der Universität),\nZagreb;\nInstitut za poljopri-\n. vredna istrazivanja\n(Institut für landwirt-\nschaftliche Forschung),\nNovi Sad;\nb) Institut za oplemenji- Mais                         Basissaatgut, Linije      BD\nvanje i proizvodnju                                (Inzuchtlinie)\nbilja poljoprivrednog\nZertifiziertes Saatgut,   BDF\nfakulteta (Institut für\nVeredlung und Er-\nSK (1 struki   = Einfach-\nhybride), DC (2 struki ==\nzeugung landwirt-\nDoppelhybride), THC\nschaftlicher Pflanzen\n(3 struki = Dreiweg-\nan der Universiität),\nhybride)\nZagreb;\nInstitut za poljopri-\nvredna istrazivanja\n(Institut für landwirt-\nschaftliche\nForschung), Novi Sad;\nInstitut za poljopri-\nvredna istrazivanja\n(Institut für landwirt-\nschaftliche For-\nschung), Sarajevo;\nKmetijski institut Slo-\nvenije (Slowenisches\nlandwirtschaftl,iches\nInstitut), Ljubliana;\nPoljoprivredni institut\n(Landwirtschaftliches\nInstitut), Osijek;\nZavod za krmno bilje\n(Forschungsanstalt für\nFuttermittel), Kruse-\nvac;","1622                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nLfd.                                                                                                                 Anforde-\nNr.\nLand                       Stelle                       Arten                         Kategorie\nrungen\n2                                                         4\nnoch:\n5 Jugoslawien                  Zemjodelsk,i institut\n(Landwirtschaftliches\nInstitut), Skopje\n6  Kanada                  Plant Products Division, Getreide außer Mais;                 Basissaatgut             AC\nAgriculture Canada,            Gräser, landwirtschaft-         Zertifiziertes Saatgut   ACF\nOttawa, Ontario                liche Leguminosen; Raps,\nRübsen, Sojabohne,\nSonnenblume, Lein außer\nFaserlein; Olrettiich, Senf;\nKohlrübe, Futterkohl\nRunkelrübe, Zuckerrübe           Basissaatgut             ACG\nZertifiziertes Saatgut   ACFG\nMais                             Basissaatgut             BD\nZertifiziertes Saatgut   BDF\n7   Neuseeland             Departmenl of Agri-            Gräser, landwirtschaft-         Basissaatgut             A*) C\nculture                       liche Leguminosen;               Zertifiziertes Saatgut   A*) CF\nFutterkohl\n8   Norwegen               Statens Sävererad (Staat- Gräser, landwirtschaft-              Basissaatgut             AC\nliche Samenprüfanstalt), liehe Leguminosen                     Zertifiziertes Saatgut   ACF\nOslo\n9   Osterreich             a) Bundesanstalt für           Getreide außer Mais;            Basissaatgut             AC\nPflanzenbau und            Gräser, landwirtschaft-         Zertifiziertes Saatgut   ACF\nSamenprüfung, Wien liehe Leguminosen; Raps,\nRübsen, Sojabohne,\nSonnenblume, Mohn,\nSenf; Kohlrübe, Futter-\nkohl\nRunkelrübe, Zuckerrübe           Basissaatgut             ACG\nZertifiziertes Saatgut   ACFG\nb) Burgenländische            Mais                             Basissaatgut, Elite      BD\nLandwirtschafts-                                           Zertifiziertes Saatgut,  BDF\nkammer, Eisenstadt;                                        Original Hochzucht,\nOriginal Erhaltungszucht\nKammer für Land- und\nForstwirtschaft in\nSalzburg, Salzburg;\nLandeskammer für\nLand- und Forstwirt-\nschaft Steiermark,\nGraz;\nLandes-Landwirt-\nschaftskammer für\nTirol, Innsbruck;\nLandwirtschafts-\nkammer für Kärnten,\nKlagenfurt;\nLandwirtschafts-\nkammer für Ober-\nösterreich, Linz/0.0.\nLandwirtschafts-\nkammer für Vorarl-\nberg, Bregenz;\nNiederösterreichische\nLandes-Landwirt-\nschaftskammer, Wien;\nWiener Landwirt-\nschaftskammer, Wien\n*) Bei Saatgut von Futlerkohl, das vor dem 1. Juli 1977 geerntet worden ist, wahlweise auch B","Nr. 72 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976                               1623\nLfd.                                                                                                Anforde-\nLand              Stelle                      Arten                    Kategorie\nNr.                                                                                                  rungen\n'                           5\n10  Polen        Inspekcja Nasienna,          Gräser, landwirtschafit-   Basissaatgut             AC\nOkregowy Inspektorat          Hche Leguminosen; 01-      Zertifiziertes Saatgut   ACF\n(Saa tgutk on trolldienst,   retHch; Kohlrübe, Futter-\nRegionales Inspektornt)       kohl\nin\nBydgoszcz                 Runkelrübe, Zuckerrübe     Basissaatgut             ACG\nGdansk (Danzig)                                     Zertifiziertes Saatgut   ACFG\nKrakow\nPoznan\nWarszawa\nWroclaw (Breslau)\nInstytut Hodowli i Akli-\nmatyzacji Roslin, Zaklad\nMetodyki Oceny Nasion\n(Samenprüfstation des In-\nstituts für Pflanzenzüch-\ntung), Sandomierz\n11  Portugal    Esta<;äo de Ensaio de                                    Basissaatgut, Semente    BD\nSementes (Samenprüf-                                     base\nstelle)                                                  Zertifiziertes Saatgut,  BDF\nSemente certificada\nlandwirtschaftliche        Zertifiziertes Saatgut   ACE\nLeguminosen\n12  Rumänien    Ministerul Agriculturi,i s,i Mais                        Basiss,aatgut, Elite     BD\nIndustriei Alimentare,                                   Zertifiziertes Saatgut,  BDF\nInspectia de Stat Pentru                                 Originale\nCalitatea Semintelor si\nMaterialului Saditor          Gräser, landwirtschaft-    Basissaatgut             AC\nM. .      .      f\"      d   liiche Leguminosen; Raps,  Zertifiziertes Saatgut   ACF\n( . miSlenum ur 1 an -        Schwarzer Senf, Hanf,\nw11rtschaft\n.    .    und.    Nahmngs-\n.     S   . b h   S      bl\noJa o ne, onnen ume,\n~mttehn_dust:_1e, ~taats-     Lein, Mohn, Olrettich,\n1~spekhon fur die Quali- Weißer Senf; Kohlrübe\ntat des Saat- und Pflanz-\nguts)\nRunkelrübe, Zuckerrübe     Basissaatgut             ACG\nZertifiziertes Saatgut   ACF G\n13  Schweden    Statens Centrala Frö-         Getreide außer Mais;       Basissaatgut             AC\nkontrollanstalt (Staatliche Gräser, landwirtschaft-      Zertifiziertes Saatgut   ACF\nSamenprüfstelle), Solna liehe Leguminosen; Raps,\nRübsen, Hanf, Lein,\nMohn, Weißer Senf;\nKohlrübe, Futterkohl\nRunkelrübe, Zuckerrübe     Basissaatgut             ACG\nZertifiziertes Saatgut   ACFG\n14  Schweiz     Eidgenössische Landwirt- Getreide außer Mais;            Basissaatgut             AC\nschaftliche Forschungs- Gräser, landwirtschaft-          Zertifiziertes Saatgut   ACF\nanstalt, Zürich;              liehe Leguminosen\nStation federale de           Mais                       Basissaatgut, Elite      BD\nrecherches agronomiques,                                 Zertifiziertes Saatgut,  BDF\nNyon                                                     Original\n15  Spanien     Institulo Nacional de         Getreide außer Roggen      Basissaatgut             AC\nSemillas y Plantas de         und Mais; Raps, Soja-      Zertifiziertes Saatgut   ACF\nVivero (Nationales Insti-     bohne, Sonnenblume, 01-\ntut für Saat- und Pflanz-     rettich; Kohlrübe, Futter-\ngut), Madrid                  kohl\nMais (Hybridsorten)        Basissaatgut, Semilla    BD\nOriginal\nZertifiziertes Saatgut,  BDF\nSemilla de primera cate-\ngoria\nRunkelrübe, Zuckerrübe     Zertifiziertes Saatgut   ACE G","1624                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nLfd.                                                                                                    Anforde-\nNr.\nLand                 Stelle                   Arten                      Kategorie          rungen\n2                                                                                            6\nlG  Südafrikc1       Deparl.ment of Agricul- Mais                           Basissaatgut             BD\nlural Technical Services,                             Zertifiziertes Saatgut   BDF\nDivision of Seed Control\nGräser, landwirtschaft-     Basissaatgut             AC\nliche Leguminosen;          Zerfüiziertes Saatgut    ACF\nSonnenblume, Lein außer\nFaserlein; Olrettich, Senf;\nFutterkohl\n17  Tschechoslowakei Üstredni konlrolni a       Mais                        Basissaatgut, Elite      BD\nzkusebni ustav zemedel-                                Zertifiziertes Saatgut,  BDF\nsky (Zenl.rale landwirt-                               Original\nschaftliche Kontroll- und Gräser, landwirtschaft-      Basissaatgut             AC\nPrülanslalt), Praha        liehe Leguminosen;          Zertifiziertes Saatgut   ACF\nSonnenblume\nRunkelrübe, Zuckerrübe      Basissaatgut             ACG\nZertifiziertes Saatgut   ACFG\n18  Türkei           Tarim Bakanligi (Ministe-Zuckerrübe                    Zertifiziertes Saatgut   ACEG\nrium für Landwirtschaft)\n19  Ungarn           Orsz.'.tgos Velömagfelü-   Roggen; landwirtschaft-     Basissaatgut             AC\ngyelöseg (Ungar.ische      liche Leguminosen; Raps,    Zertifiziertes Saatgut   ACF\nSamen pr üfungsanstal t),  Schwarzer Senf, Rübsen,\nBudapest                   Sojabohne, Sonnenblume,\nLein, Mohn, Olrettich,\nWeißer Senf\nMais                        Basissaatgut, Elit       BD\nZertifiziertes Saatgut,  BDF\nCertificalt Vetömag\nKlasse 1, Certificalt\nVetömag Klasse 2, Certi-\nficalt Vetömag Klasse 3\n1\nRunkelrübe, Zuckerrübe      Basissaatgut             ACG\nZertifiziertes Saatgut   ACFG\n20  Vereinigte       Alabama Crop Improve-      Getreide außer Mais;        Basissaatgut             AC\nStaaten          ment Association, Inc.;    Gräser, landwirtschaft-     Zertifiziertes Saatgut   ACF\nvon Amerika      Alaska Crop Improve-       liche Leguminosen; 01-\nmen t Association;         und Faserpflanzen; Kohl-\nArizona Crop Improve-      rübe, Futterkohl\nment Association;          Mais                        Basissaatgut, Foundation B D\nArkansas State Plant                                   Seed\nBoard, Division of Seed                                Zertifiziertes Saatgut   BDF\nCerlification;             Zuckerrübe                  Basissaatgut             ACG\nCalifornia Crop Improve-                               Zertifiziertes Saatgut   ACFG\nment Associat,ion;\nColorado Seed Growers'\nAssociation;\nDelaware Crop Improve-\nment Association;\nFlorida Deparlment of\nAgricullure;\nGeorgia Crop Improve-\nmen t Associalion, Inc.;\nIdaho Crop Improvemnt\nAssociation, Inc.;\nlllinois Crop Improve-\nrnent Associalion, Inc.;","Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976                1625\nLfd.                                                                                   Anforde-\nLand             Stelle                Arten                    Kategorie\nNr.                                                                                    rungen\n3                    4                          5\nnoch:\n20 Vereinigte    India:r:ia Crop Improve-\nStaaten      menl Association, Inc.;\nvon Amerika  Iowa Crop Improvement\nAssociation;\nKansas Crop Improve-\nment Association;\nKentucky Seed Improve-\nmene Association;\nLouisiana Department of\nAgricullure, Division of\nEntomology;\nMaine Department of\nAgriculture, Division of\nPlant Indusl.ry;\nMaryland State Board of\nAgriculture, Department\nof Agronomy;\nMichigan Crop Improve-\nment Association;\nMinnesota Crop Improve-\nment Association;\nMississippi Seed Im-\nprovement Association;\nMissouri Seed Improve-\nment Association;\nMontana Seed Growers'\nAssociaUon;\nNebraska Crop Improve-\nment Association;\nNevada Department of\nAgriculture, Division of\nPlant Industry;\nNew Jersey Department\nof Agriculture, Division\nof Plant Industry;\nNew Mexico Crop Im-\nprovement Association;\nNew York Seed Improve-\nment Cooperative, Inc.;\nNorth Carolina Crop Im-\nprovement Association,\nInc.;\nNorth Dakota State Seed\nDepartment;\nOhio Seed Improvement\nAssociation;\nOklahoma Crop Improve-\nment Associiation;\nOregon State University,\nExtension Service;\nPennsylvania State De-\npartment of Agriculture,\nBureau of Plant Industry;\nSouth Carolina Crop Im-\nprovement Association;\nSouth Dakota Crop Im-\nprovement Association;\nTennessee Crop Improve-\nment Association;\nTexas Department of\nAgriculture;","1626                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nLfd.                                                                                                       Anforde-\nLand                    Stelle                Arten                       Kategorie            rungen\nNr.\n4                             5                  6\nnoch:\n20 Vereinigte            Utah Agrkultural Ex-\nStaaten             periment Station;\nvon Amerika         Utah Crop Improvement\nAssociation;\nVermont Department of\nAgriculture;\nVirginia Crop Improve-\nment Association;\nWashington Slate Crop\nImprovement Associa-\ntion, Inc.;\nWashington Stale Depart-\nment of Agriculture,\nSee Branch;\nWest Virginia Assooiated\nCrop Growers' Associa-\ntion;\nW1isconsin Crop lmprove-\nment Association;\nWyoming Seed Certifica-\ntion Service\nAnforderungen\nA. Prüfung des Feldbestands und Probenahme für die              Keimfähigkeit unter 90 v. H. der reinen Körner, ist\nPrüfung der Beschaffenheit des Saatguts durch die in        auf einem nichtamtlichen Etikett das Ergebnis einer\nSpalte 3 genannte Stelle oder unter der Verantwor-          Triebkraftprüfung anzugeben.\ntung dieser Stelle durch juristische Personen des öf-\nfentlichen oder priva,ten Rechts unter der Vorausset-    C. Auf dem amtlichen Etikett sind zusätzlich angegeben:\nzung, daß diese Personen an dem Ergebnis der Prüfung\nkein Gewinninteresse haben, oder im Fall von § 2             a) das Datum der amtlichen Verschließung,\nSatz 1 Nr. 3 Buchstabe b Prüfung des Feldbestands           b) der Hinweis - außer bei Runkelrübe und Zucker-\ndurch eine in einer Entscheidung des Rates der Euro-             rübe - , daß das Saatgut der EWG-Norm ent-\npäischen Gemeinschaften über die Gleichstellung von              spricht,\nFeldbesichtiigungen jeweils genannte andere Stelle\nc) da,s Erzeugerland,\noder unter deren Verantwortung. Anerkennung des\nSaatguts, amtliche Kennzeichnung und Verschließung          d) das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder\nder Packungen des Saatguts nach dem jeweiligen                   die angegebene Zahl der reinen Körner,\nSystem .der· Organisation für wirtschaftliche Zusam-        e) bei nach Gewicht abgepacktem pilliertem, granu-\nmenarbeit und Entwicklung für die sortenmäßige An-               liertem oder inkrustiertem Saatgut oder bei Saat-\nerkennung von Saatgut, das für den internationalen               gut mit Zusatz von granulierten Schädlingsbekämp-\nHandel bestimmt ist (OECD-System). Das Saatgut ge-               fungsmitteln oder mit sonstigen festen Zusätzen\nnügt den in Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1             die Art der vorgenommenen Behandlung, bei Zu-\nBuchstaben a und b des Saatgut.verkehrsgesetzes an               sätzen deren Art, und das ungefähre Verhältnis\ndie Beschaffenheil des Saatguts festgesetzten An-                zwischen dem Gewicht der reinen Körner oder\nforderungen.                                                     Knäuel und dem Gesamtgewiicht und\nf) die etwaige Behandlung des Saatguts gegen Schad-\nB. Prüfung des Feldbestands und Probenahme für die                   organismen oder Krankheiten und, soweit dabei\nPrüfung der Beschaffenheit des Saatguts durch die in             Pflanzenschutzmittel mit chemischen Wirkstoffen\nSpalte 3. genannte Stelle oder unter der Verantwor-              angewendet wurden, die chemischen Wirkstoffe.\ntung dieser Stelle durch juristische Personen des öf-\nDie zusätzlichen Angaben können auf einem amt-\nfentlichen oder privaten Rechts unter der Vorausset-\nlichen weiteren Etikett gemacht werden, das ebenfalls\nzung, daß diese Personen an dem Ergebnis der Prüfung\nden Namen des in Spalte 2 genannten Landes und der\nkein Gewinninteresse haben. Anerkennung des Saat-\nguts, amtliche Kennzeichnung in mindestens einer            in Spalte 3 genannten Stelle enthält. Die zusätzlichen\nAngaben nach Satz 1 Buchstabe f können auch auf\nAmtssprache der Europäischen Wirtschaftsgemein-\ne inem nichtamtlichen weiteren Etikett gemacht wer-\n1\nschaft und Verschliießung der Packungen des Saatguts\nnach den Vorschriften des Erzeugerlands für Saatgut         den.\nder in Spalte 5 jeweils genannten Kategorie. Das Saat-      Die Farbe des Etiketts ist\ngut genügt den in Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1        a) weiß bei Basissaatgut und\nNr. 1 Buchstaben a und b des Saatgutverkehrsgesetzes\nb) blau bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem\nan di-e Beschaffenheit des Saatguts festgesetzten An-\nSaatgut der ersten Vermehrung.\nforderungen mit Ausnahme der in Anlage 3 der Saat-\ngutverordnung - Landwirtschaft vom 2. Juli 1975             In der Packung befindet sich ein amtlicher Einleger in\n(Bundesgesetzbl. I S. 1659) unter 1.2.4.2 aufgeführten      der Farbe des Etiketts, der mindestens die Bezugs-\nzusätzlichen Anforderung bei Mais; liegt bei Mais die        nummer der Partie, die Art, die Sortenbezeichnung","Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976                            1627\nund gegebenenfalls die Angaben nach Satz 1 Buch-          genannten Stelle enthält, oder auf einem nichtamt-.\nstabe f sowie bei Saatgut von Runkelrübe und Zucker-      liehen weiteren Etikett gemacht werden.\nrübe außerdem gegebenenfalls einen Hinweis enthält,\nDie Farbe des Etikett,s ist\ndaß es sich um Monogermsaatgut oder um Präzisions-\nsaatgut handelt. Die Angaben nach Satz 1 Buchstabe f      a) weiß bei Basissaatgut und\nkönnen auch auf einem nichtamtlichen weiteren Ein-        b) blau bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem\nleger gemacht werden. Auf die Einleger kann ver-               Saatgut der ersten Vermehrung.\nzichtet werden, wenn die für sie vorgeschriebenen         In der Packung befindet sich ein amtlicher Einleger in\nAngaben auf der Verpackung oder auf einem Klebe-          der Farbe des Etiketts, der mindestens die Aner-\netikett unverwischbar angegeben sind.                     kennungsnummer der Part ie, die Art, die Sortenbe-\n1\nzeichnung, bei Basissaatgut von Hybridsorten die Be-\nD. Auf dem amtlichen Etikett sind mindestens angegeben:      zeichnung der Inzuchtlinie oder Einfachkreuzung und\ngegebenenfalls die Angaben nach Satz 1 Buchstabe 1\na) Anerkennungsstelle und Land,                           enthält. Die Angaben nach Satz 1 Buchstabe I können\nb) Hinweis, daß das Saatgut der EWG-Norm ent-             auch auf einem nichtamtlichen weiteren Einleger ge-\nspricht,                                              macht werden. Auf die Einleger kann verzichtet wer-\nc) Anerkennungsnummer der Partie,                         den, wenn die für sie vorgeschriebenen Angaben auf\nder Verpackung oder auf einem Klebeetikett unver-\nd) Art,\nwischbar angegeben sind.\ne) Sortenbezeichnung, bei Basissaatgut von Hybrid-\nsorten die Bezeichnung der Inzuchtlinie oder Ein-  E. Das Saatgut ist unmittelbar aus Saatgut erwachsen,\nfachkreuzung,                                         das als\nf) Kategorie,                                            a) Basissaatgut oder\ng) Erzeugerland,                                          b) Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden\nh) angegebenes Nellogewichl oder Bruttogewicht                 Generation\noder angegebene Zahl der reinen Körner oder           in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-\nKnäuel,                                               gemeinschaft anerkannt worden ist. Ein Hinweis auf\ni) Datum der amtlichen Verschließung,                    diese Tatsache ist auf dem amtlichen Etikett enthal-\nj) bei Hybridsorten der Zusatz „Hybrid\" und eine         ten.\nBestätigung, daß das Basissaatgut, das zur Erzeu-\nF. Das Saatgut ist unmittelbar aus Saatgut erwachsen,\ngung des Zertifizierten Saatguts verwendet wurde,\ndas als\neiner amtlichen Prüfung unterlegen hat, es sei\ndenn, da,s Basissaatgut ist in einem Mitgliedstaat    a) Basissaatgut oder\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aner-        b) Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden\nkannt worden,                                              Generation\nk) bei nach Gewicht abgepacktem pilliertem, granu-        in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-\nliertem oder inkrustiertem Saatgut oder bei Saat-     gemeinschaft oder in einem Land anerkannt worden\ngut mit Zusatz von granulierten SchädEngsbekämp-      ist, in dem die Anerkennung von Basissaatgut der je-\nfungsmitteln oder mit sonstigen festen Zusätzen       weiligen Art nach dieser Verordnung gleichgestellt\ndie Art der vorgenommenen Behandlung, bei Zu-         ist.\nsätzen deren Art, und das ungefähre Verhältnis\nzwischen dem Gewicht der reinen Körner oder        G. Bei Saatgut von Runkelrübe und bis zum 1. Juli 1977\nKnäuel und dem Gesamtgewicht und                      auch von Zuckerrübe, das als „Präzisionssaatgut\",\n1) die etwaige Behandlung des Saatguts gegen Schad-      ,,Preciziezaad\", ,,Precision Seed\", ,,Semences de pre-\norganismen oder Krankheiten und, soweit dabei         cision\", ,,Sementi di precisione\" oder „Teknisk enki-\nPflanzenschutzmittel mit chemischen Wirkstoffen       met frn\" bezeichnet ist, ist in amtlicher Prüfung des\nangewendet wurden, die chemischen Wirkstoffe.         Saatguts festgestellt worden, daß sich aus mindestens\n70 v. H. der gekeimten Knäuel nur ein Keimling ent-\nDie Angaben nach Buchstabe 1 können auch auf einem        wickelt und der Anteil an Knäueln mit mehr als drei\namtlichen weiteren Etikett, das ebenfalls den Namen       Keimlingen 5 v. H. der gekeimten Knäuel nicht über·\ndes in Spalte 2 genannten Landes und der in Spalte 3      steigt.","1628                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 3 (zu § 3)\nLfd.\nLand                             Stelle                                        Kategorie\nNr.\n4\nOsterreich         Burgenländische Landwirtschaftskammer,,         Basispflanzgut, Elite, Zertifiziertes Pflanzgut,\nEisenstadt;                                     Original Klasse A, Original Klasse B\nKammer für Land- und Forstwirtschaft in\nSalzburg, Salzburg;\nLandeskammer für Land- und Forstwirtschaft\nSteiermark, Graz;\nLandes- Landwirtschaftskammer für Tirol,\nInnsbruck;\nLandwirtschaftskammer für Kärnten,\nKlagenfurt;\nLandwirtschaftskammer für Oberösterreich,\nLinz/0.0.;\nLandwirtschaftskammer für Vorarlberg,\nBregenz;\nNiederös lerreichische Landes-Landwirt-\nschaftskammer, Wien;\nWiener Landwirtschaftskammer, Wien\n2  Polen              Inspekcja Nasienna, Okregowy Inspektorat        Bas,ispflanzgut, Superelite, Elite,\n(Saatgutkontrolldienst, Regionales Inspek-      Zertifiziertes Pflanzgut, Original Klasse A,\ntorat) in                                       Original Klasse B\nBialystok\nBydgoszcz\nGdansk (Danzig)\nKatowice\nKielce\nKoszalin (Köslin)\nKrakow\nLublin\nl:..6dz\nOlsztyn (Allenstein)\nOp6le (Oppeln)\nPoznan\nRzesz6w\nSzczecin (Stettin)\nWarszawa\nWroclaw (Breslau)\nZielona G6ra (Grünberg)\n3  Schweiz            Eidgenössische Landwirtschaftliche For-         Zertifiziertes Pflanzgut, Anerkanntes Pflanz-\nschungsanstalt, Zürich;                         gut Klasse A, Anerkanntes Pflanzgut\nStation federale de recherches agronomi-        Klasse B\nques, Nyon\nAnforderungen\nA. Prüfung des Feldbestands sowie Probenahme für die            destens einer Amtssprache der Europäischen Wirt-\nPrüfung auf Viruskrankheiten und gegebenenfalls auf          schaftsgemeinschaft und Verschließung der Packun-\nKnollenkrankheiten und äußere Mängel des Pflanzguts          gen des Pflanzguts nach den Vorschriften des Er-\ndurch die in Spalte 3 genannte Stelle oder unter der         zeugerlands für Pflanzgut der in Spalte 4 jeweils\nVerantwortung dieser Stelle durch juristische Perso-         genannten Kategorie. Das Pflanzgut genügt den in\nnen des öffentlichen oder privaten Rechts unter der          Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben\nVoraussetzung, daß diese Personen an dem Ergebnis            a und b und Nr. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes an\nder Prüfung kein Gewinninteresse haben. Anerken-             die Beschaffenheit des Pflanzguts festgesetzten An-\nnung des Pflanzguts, amtliche Kennzeichnung in min-          forderungen.","Nr. 72    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976                             1629\nB. Auf dem amtlichen Etikett sind mindestens angegeben:      Die Farbe des Etiketts ist\na) Anerkennungsstelle und Land,                           a) weiß bei Basispflanzgut und\nb) blau bei Zertifiziertem Pflanzgut.\nb) Hinweis, daß das Pflanzgut der EWG-Norm ent-\nspricht,                                              In der Packung befinde t sich ein amtl:icher Einleger\n1\nc)  Anerkennungsnummer der Partie,                        in der Farbe des Etiketts, der mindestens die An-\nerkennungsnummer der Part,ie, die Art, die Sorten-\nd) Art,\nbezeichnung und gegebenenfalls die Angaben nach\ne) Sortenbezeichnung,                                     Satz 1 Buchst,abe k enthält. Die Angaben nach Satz 1\nf) Kategorie,                                            Buchstabe k können auch auf einem nichtamtlichen\nweiteren Einleger gemacht werden. Auf die Einleger\ng) Erzeugerland,                                          kann verzichtet wel'den, wenn die für sie vorgeschrie-\nh) angegebenes Nettogewicht oder Bruttogewicht,           benen Angaben auf der ~erpackung oder auf einem\ni) Datum der amtlichen Verschließung,                    Klebeetikett unverwischbar angegeben sind.\nj) angegebene Sortiierung und                         C. Zertifiziertes Pflanzgut, das nicht unmittelbar aus Ba-\nk) die etwaige Behandlung des Pflanzguts        g·egen    sispflanzgut oder aus anerkanntem Pflanzgut einer\nSchadorganismen oder Krankheiten und,      soweit     dem Basispflanzgut entsprechenden Kategorie erwach-\ndabei Pflanzenschutzmittel mit chemischen   Wirk-     sen ist, ist unmiUelbar aus Zertif.iz'iertem Pflanzgut\nstoffen angewendet wurden, die d.lemischen  Wirk-     erwachsen, das unmittelbar aus\nstoffe.                                               a) Basispflanzgut,\nb) anerkanntem Pflanzgut einer dem Basispflanzgut\nDie Angaben nach Buchstabe k können ,auch auf                 entsprechenden Kategor,ie oder\neinem amtlichen weiteren Etikett, das ebenfalls den\nc) anerkanntem Pflanzgut einer dem Basispflanzgut\nNamen des in Spalte 2 genannten Landes und der in\nSpalte 3 genannten Stelle enthälit, oder ,auf einem           vorhergehenden Generation\nnichtamtlichen weiteren Etikett gemacht werden.           erwachsen ist.","1630                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 4 (zu § 4)\nLfd.                                                                                                                     Anforde-\nLand                             Stelle                                      Arten\nNr.                                                                                                                      rungen\n4                        6\nBelgien                       Office National des Debouches                 Straußgräser außer Weißem            A\nAgricoles et Horticoles (ONDAH)               Straußgras; Schafschwingei,\nZwiebellieschgras *), Hainrispe,\nGemeine Rispe, Lupinen **) außer\nbitterstoffarmen Lupinen; Gelbklee,\nEsparsette, Alexandriner Klee,\nPersischer Klee, Saatwicke, Soja-\nbohne *), Mohn\n2   Dänemark                      Landbrugsminis teriets certifica-             wie lfd. Nr. 1                       A\ntudvalg for korn og frn\n3   Frankreich                    Service Officiel de Contröle et de            wie lfd. Nr. 1                       A\nCertification (·SOC)\n4   Irland                        Department of Agriculture and                 wie lfd. Nr. 1                       A\nFisheries\n5   Italien                       Ente Nazionale delle Sementi                  wie lfd. Nr. 1\nElette (ENSE)                                                                      A\n6   Luxemburg                     Administration des Services Tech-             wie lfd. Nr. 1\nniques de l'Agriculture                                                            A\n7   Niederlande                   Slichting Nederlandse Algemene                wie lfd. Nr. 1\nKeuringsdienst voor zaaizaad en                                                    A\npootgoed van landbouwgewassen\n(NAK)\n8   Südafrika                     Department of Agricultural Tech-              Lupinen**) außer bitterstoffarmen\nnical Services, Division of Seed              Lupinen                              B\nControl\n9   Vereinigtes                   National Institute of Agricultural            wie lfd. Nr. 1\nKönigreich                    Botany (NIAB), Cambridge;\nA\nDepartment of Agriculture for\nScotland;\nMinistry of Agriculture for North-\nern Ireland\n*) Ah 1 . .Juli 197() keine Einfuhr von IJandelssaatgut bei Zwiebellieschqras und Sojabohne\n'*) Ab 1. .Juli 1!)77 kr.ine Einfuhr von Handelssaatgut bei Blauer Lupine\nAnforderungen\nA. Zulassung des Saatguts, amtliche Kennzeichnung und                               die Beschaffenheit des Saatguts festgesetzten An-\nVerschließung der Packungen des Saatguts nach den                              forderungen.\neinzelstaatlichen Vorschriften für Handelssaatgut.\nB. 1. Probenahme für die Prüfung der Beschaffenheit des                          2. Auf dem amtlichen Etikett sind mindestens ange-\ngeben:\nSaatguts durch die in Spalte 3 genannte Stelle oder\nunter der Verantwortung dieser Stelle durch juri-                           a) Zulassungsstelle und Land,\nstische Personen des öffentlichen oder privaten\nb) Hinweis, daß das Saatgut der EWG-Norm ent-\nRechts unter der Voraussetzung, daß diese Perso-\nspricht,\nnen an dem Ergebnis der Prüfung kein Gewinn-\ninteresse haben. Zulassung des Saatguts, amtliche                           c) Zulassungsnummer der Partie,\nKennzeichnung in mindestens einer Amtssprache                               d) als Kategorieangabe: Handelssaatgut (nicht der\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Ver-                               Sorte nach anerkannt),\nschließung der Packungen des Saatguts nach den                              e) Art; falls bei einer Art Beschränkungen für den\nVorschriften des Erzeugerlands für Handelssaatgut.                              Vertrieb als Hand~lssaatgut festgesetzt sind,\nDas Saatgut genügt den in Rechtsverordnungen                                    eine Angabe, aus der die Einhaltung der Be-\nnach § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes an                                 schränkung ersichtlich ist,","Nr. 72 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni, 1976                           1631\nf) Aufwuchsgebiet,                                    Die Angaben nach Buchstabe j können auch auf\ng) angegebenes Nettogewicht oder Bruttogewicht         einem amtlichen weiteren Etikett, das ebenfalls\noder angegebene Zahl der reinen Körner,            den Namen des ö.n Spalte 2 genannten Landes und\nder in Spalte 3 genannten Stelle enthält, oder auf\nh) Datum der amtlichen Verschließung,                  einem nichtamtlichen weiteren Etikett gemacht\ni) bei nach Gewicht abgepacktem pilliertem, gra-       werden.\nnuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder bei\nSaatgut mit Zusatz von granulierten Schädlings- 3. Die Farbe des Etiketts ist braun.\nbekämpfungsmitteln oder mit sonstigen festen\nZusätzen die Art der vorgenommenen Behand-      4. In der Packung befindet s1ich ein amtlicher Einleger\nlung, bei Zusätzen deren Art, und das ungefähre    in der Farbe des Etiketts, der mindestens die An-\nVerhältnis zwischen dem Gewicht der reinen         gaben nach Nummer 2 Satz 1 Buchstaben c bis e\nKörner oder Knäuel und dem Gesamtgewicht           sowie gegebenenfalls die Angaben nach Nummer 2\nund                                                Satz 1 Buchstabe j enthält. Die Angaben nach Num-\nj) die etwaige Behandlung des Saatguts gegen           mer 2 Satz 1 Buchstabe j können auch auf einem\nSchadorganismen oder Krankheiten und, soweit       nicht,amtHchen weiteren Einleger gemacht werden.\ndabei Pflanzenschutzmittel mit chemischen          Auf die Einleger kann verzichtet werden, wenn die\nWirkstoffen angewendet wurden, die chemischen      für sie vorgeschviebenen Angaben auf der Verpak-\nWirkstoffe.                                        kung unverwischbar angegeben sind.","1632                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nübersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 304. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Mai 1976,\nist im Bundesanzeiger Nr. 116 vom 25. Juni 1976 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 116 vom 25. Juni 1976 kann zum Preis von 1,- DM\n(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlug: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblutt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmuchungen sowie Zollturifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen mü~sen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nB c zu g s Preis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden smd. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\n<1uf das Poslscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPr c i s d i c s er Ausgabe : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}