{"id":"bgbl1-1976-72-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":72,"date":"1976-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/72#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-72-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_72.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen","law_date":"1976-06-23T00:00:00Z","page":1608,"pdf_page":8,"num_pages":8,"content":["1608                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGesetz\nüber die Neuorganisation der Marktordnungsstellen\nVom 23. Juni 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             (4) Bei der Durchführung ihrer kaufmännischen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                 und technischen Aufgaben soll sich die Anstalt der\nEinrichtungen der Wirtschaft bedienen.\nErster Abschnitt\n§ 3\nBundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-\nordnung                                                    Organe\n(1) Organe der Anstalt sind der Vorstand und der\n§ 1                          Verwaltungsrat.\nRechtsform, Name, Sitz                     (2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Ver-\nDie Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und       waltungsrates müssen die Voraussetzungen für die\nFuttermittel, die Einfuhr- und Vorratsstelle für Zuk-  Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.\nker und Rohtabak, die Einfuhr- und Vorratsstelle\nfür Fette und die Einfuhr- und Vorratsstelle für           (3) Aufgaben und Befugnisse der Organe be-\nSchlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse wer-       stimmt die Satzung, soweit sie nicht durch dieses\nden zu einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen     Gesetz geregelt sind.\nRechts mit der Bezeichnung „Bundesanstalt für land-\nwirtschaftliche Marktordnung\" (Anstalt) zusammen-                                   § 4\ngefaßt. Die Anstalt hat ihren Sitz in Frankfurt a. M.                            Vorstand\n(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.\n§ 2\n(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom\nAufgaben                         Verwaltungsrat vorgeschlagen und vom Bundes-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n(1) Der Anstalt obliegt die Regelung und Ord-        (Bundesminister) bestellt. Dieser kann sie nach An-\nnung landwirtschaftlicher Märkte im Rahmen dieses       hörung des Verwaltungsrates aus einem wichtigen\nGesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen            Grunde, insbesondere wegen Beendigung des Dienst-\nRechtsverordnungen. Sie führt ferner die Aufgaben       verhältnisses, abberufen.\ndurch, die ihr durch Gesetz oder Rechtsverordnung\nübertragen werden.                                         (3) Der Vorstand führt die Geschäfte und ver-\nwaltet das Vermögen der Anstalt in eigener Ver-\n(2) Die Anstalt hat die Aufgabe, zur Sicherung       antwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes, der Sat-\nder Versorgung Vorräte an Ernährungsgütern und          zung und den Weisungen des Bundesministers. Er\nFuttermitteln zu beschaffen, zu halten und zu ver-      vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.\nwerten. Sie kann im Rahmen ihrer Tätigkeit neue\nFormen und Wege der Vermarktung zur Verbesse-\n§ 5\nrung der Marktabläufe untersuchen, entwickeln und\nerproben.                                                                     Verwaltungsrat\n(3) Die Anstalt wirkt mit bei der Feststellung des      (1) Der Verwaltungsrat der Anstalt besteht aus\nFinanzbedarfs für Maßnahmen zur Erleichterung der        1. vier Vertretern der Landwirtschaft,\nErntefinanzierung und bei der Kontrolle der be-          2. \"'.\"ier Vertretern der Verbraucher,\ngünstigten Warengeschäfte. Sie hat die Aufgabe, der      3. zwei Vertretern des Groß- und Außenhandels,\nLand- und Ernährungswirtschaft unverbindlich über\n4. zwei Vetretern des Einzelhandels,\ndie jeweilige Höhe von Beträgen und Sätzen Aus-\nkunft zu erteilen, die von den Organen der Euro-         5. zwei Vertretern des Ernährungshandwerks,\npäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit der            6. zwei Vertretern der Ernährungsindustrie,\nDurchführung gemeinsamer Marktorganisationen             7. zwei Vertretern der landwirtschaftlichen Ge-\nfestgesetzt werden.                                           nossenschaften,","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976                       1609\n8. einem Vertreter des Landwarenhandels,                                          § 7\n9. einem Vertreter des Bundesministers,                                      Fachbeiräte\n10. einem Vertreter des Bundesministers der Finan-         (1) Für die warenbezogenen Fachbereiche sind\nzen,                                              Fachbeiräte zu bilden. Sie setzen sich zusammen\n11. einem Vertreter des Bundesministers für Wirt-       aus sachverständigen Vertretern der Erzeuger, des\nschaft,                                           Handels, der Verarbeitungsbetriebe und der Ver-\nbraucher, die auf Vorschlag der Spitzenverbände\n12. einem Vertreter der Deutschen Bundesbank,           der jeweüigen Fachbereiche vom Verwaltungsrat\n13. vier Vertretern der Obersten Landesbehörden         ernannt und abberufen werden. Außerdem gehören\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.        den Beiräten Vertreter des Bundesministers und der\nObersten Landesbehörden an; hinsichtlich ihrer Be-\n(2) Die Vertreter der Wirtschaftsgruppen       (Ab-  rufung und Abberufung gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.\nsatz l Nr. l bis 8) werden vom Bundesminister auf\n(2) Die Fachbeiräte haben die Aufgabe, den Vor-\nVorschlag der jeweiligen Spitzenverbände bestellt\nstand und den Verwaltungsrat in Fragen des je-\nund abberufen. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer\nweiligen Warenbereichs unmittelbar zu beraten. In-\nvon vier Jahren; scheidet ein Vertreter vorzeitig\nsoweit steht ihnen gegenüber dem Vorstand und\naus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amts-\ndem Verwaltungsrat ein Recht auf Auskunftsertei-\nzeit bestellt.\nlung und auf Anhörung zu.\n(3) Die Vertreter der Bundesminister werden von         (3) § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\nden zuständigen Bundesministern, der Vertreter der\nDeutschen Bundesbank von der Deutschen Bundes-\n§ 8\nbank und die Vertreter der Obersten Landesbehör-\nden vom Bundesrat bestellt und abberufen.                            Satzungsgebung und Aufsicht\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, hinsicht-\n(4) Der Vertreter des Bundesministers führt den      lich der Nummern 6 und 7 im Einvernehmen mit\nVorsitz im Verwaltungsrat.                              dem Bundesminister der Finanzen, durch Rechtsver-\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nbedarf, die Satzung der Anstalt zu erlassen. In die\n§ 6                          Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Be-\nstimmungen aufzunehmen übe·r\nRechte und Aufgaben des Verwaltungsrates\n1. die Benennung der vorschlagsberechtigten Spit-\n(1) Der Verwaltungsrat                                  zenverbände nach § 5 Abs. 2, die Tätigkeit des\n1. berät die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Auf-           Verwaltungsrates sowie die Zusammensetzung\ngaben, insbesondere kann er im Hinblick auf die        der Fachbeiräte,\nkünftige Tätigkeit der Anstalt zu dem Tätig-       2. die Rechte und Pflichten des Vorstandes, des\nkeitsbericht und dem Rechnungsabschluß Stel-           Verwaltungsrates und der Fachbeiräte,\nlung nehmen und ist vom Vorstand regelmäßig        3. die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes in\nüber die Tätigkeit der Ansta.lt zu unterrichten;       seiner Gesamtheit und seiner einzelnen Mitglie-\ninsoweit steht ihm gegenüber dem Vorstand ein          der sowie die entsprechenden Regelungen der\nRecht auf Auskunftserteilung und auf Anhörung          Vertretungsbefugnis,\nzu,\n4. die Dbertragung der Zeichnungsbefugnis an Be-\n2. schlägt dem Bundesminister die Bestellung von            schäftigte der Anstalt,\nMitgliedern des Vorstandes vor und schließt die    5. den Aufbau der Anstalt,\nDienstverträge mit ihnen ab,\n6. die Haushaltsführung, Wirtschaftsführung und\n3. befindet über die Einsetzung von Fachbeiräten            Rechnungslegung der Anstalt,\nund stimmt deren Tätigkeit untereinander ab.\n7. die Kreditaufnahmen nach§ lO Abs. 4.\nEr unterbreitet dem Bundesminister Vorschläge in\n(2) Der Bundesminister\nAngelegenheiten der landwirtschaftlichen Märkte\nund wird vom Bundesminister in allen grundsätz-         1. genehmigt die mit den Mitgliedern des Vorstan-\nlichen Fragen der Anstalt, insbesondere bei einer           des abzuschließenden Dienstverträge und be-\nÄnderung der Satzung gehört.                                stimmt den Vorsitzenden des Vorstandes,\n2. kann dem Vorstand Weisungen erteilen.\n(2) Die Vertreter der Wirtschaftsgruppen sind an\nkeinerlei Aufträge oder Weisungen gebunden und             (3) Die Anstalt untersteht der Rechts- und Fach-\nhaben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen           aufsicht des Bundesministers. Der Vorstand ist ver-\nzu versehen.                                            pflichtet, dem Bundesminister Auskunft über die\nGeschäftsführung zu erteilen und ihm die Unterlagen\n(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind        der Anstalt vorzulegen.\nehrenamtlich tätig.\n(4) Erfüllt die Anstalt ihre Aufgaben nicht oder\n(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts-    nur ungenügend, so ist der Bundesminister· befugt,\nordnung, die der Genehmigung des Bundesministers        die Auf gaben selbst durchzuführen oder durch einen\nbedarf.                                                 besonderen Beauftragten durchführen zu lassen.","1610                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 9                             (2) Das bei der Einfuhr- und Vorratsstelle für\nSchlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse gemäß\nVerwaltungshaushaltsplan\n§ 21 Abs. 2 der Satzung der Einfuhr- und Vorrats-\n(1) Die Anstalt weist die im Verwaltungsbereich      stelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeug-\nzu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu         nisse vom 2. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 301) ge-\nleistenden Ausgaben in einem Verwaltungshaus-           bildete Eigenkapital und die bei der Einfuhr- und\nhaltsplan aus. Auf die Aufstellung und Ausführung       Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel und bei\ndes Verwaltungshaushaltsplanes, die Zahlungen,          der Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh,\ndie Buchführung und die Rechnungslegung sind die        Fleisch und Fleischerzeugnisse gebildeten Rück-\nfür den Bund jeweils geltenden Bestimmungen ent-        lagen gelten der Anstalt für die Finanzierung des\nsprechend anzuwenden.                                   Wertes der intervenierten Waren und der Bevor-\nratungswaren zur Selbstbewirtschaftung gemäß § 15\n(2) Der Verwaltungshaushaltsplan wird vom Vor-\nAbs. 2 der Bundeshaushaltsordnung als zugewiesen.\nstand festgestellt. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit\nder Genehmigung des Bundesministers, die sich\nauch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze erstreckt.                                 § 12\nDer Bundesminister erstattet der Anstalt zum Aus-                                Personal\ngleich des genehmigten Verwaltungshaushaltsplans\ndie durch eigene Einnahmen nicht gedeckten Ver-            (1) Auf die Beschäftigten der Anstalt sind die für\nw al tungsa usgaben.                                    Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarif-\nverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.\n(3) Nach Ende des Haushaltsjahres hat der Vor-\n(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-\nstand eine Rechnung über die Einnahmen und Aus-\nsetzes im Dienst der in § 1 genannten Einfuhr- und\ngaben im Verwaltungsbereich aufzustellen. Die\nVorratsstellen stehenden Beschäftigten sind in den\nRechnung ist vom Bundesminister zu prüfen; § 100\nDienst der Anstalt zu übernehmen.\nder Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden. Der\nBundesminister erteilt die Entlastung.\nzweiter Abschnitt\n§ 10\nErmächtigungen, Uberwacbung,\nWirtschaftsplan, Kreditermächtigung                            Ordnungswidrigkeiten\n(1) Die Anstalt stellt die außerhalb des Verwal-\ntungsbereichs ·bei den Aufgaben nach § 2 Abs. 1                                    § 13\nund 2 voraussichtlich anfall enden Aufwendungen                     Ausfuhrerstattungen für Zuchtvieh\nund Erträge vor Beginn des Haushaltsjahres in\neinem Wirtschaftsplan dar. Der Wirtschaftsplan             Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nwird vom Vorstand aufgestellt. Er bedarf der Geneh-     verordnung mit Zustimmung des Bundesrates im\nmigung des Bundesministers.                             Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nVorschriften zu erlassen über die Gewährung von\n(2) Der Bundesminister erstattet der Anstalt die     Erstattungen bei der Ausfuhr von reinrassigem\nAufwendungen                                            Zuchtvieh nach Ländern außerhalb der Europäischen\n1. für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 aus Mitteln des         Wirtschaftsgemeinschaft. Die Rechtsverordnung\nEuropäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds        kann Vorschriften enthalten über\nfür die Landwirtschaft und aus dem Bundeshaus-      1. die Voraussetzungen, unter denen eine Ausfuhr-\nhalt,                                                   erstattung gewährt werden kann, insbesondere\n2. für Aufgaben nach § 2 Abs. 2 aus dem Bundes-             über die in Betracht kommenden Zuchttiere, die\nhaushalt.                                               an sie zu stellenden Mindestanforderungen und\nihren Ursprung sowie über Verpflichtungen zur\n(3) Nach Ende des Haushaltsjahres hat der Vor-\nAngabe von Ein- und Verkaufsbedingungen,\nstand eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrech-\nnung und einen Geschäftsbericht aufzustellen. § 9       2. die Höhe der Ausfuhrerstattung bis zu einem\nAbs. 3 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.                         Betrag, der erforderlich ist, um eine ausge-\nglichene Lage und eine natürliche Entwicklung\n(4) Die Anstalt wird ermächtigt, zur Finanzierung       bei den Preisen und dem Handel unter Berück-\ndes Wertes der intervenierten und bevorrateten             sichtigung des Marktes im Geltungsbereich die-\nWaren Kredite aufzunehmen, soweit die ihr für              ses Gesetzes und des Weltmarktes zu gewähr-\ndiesen Zweck zur Selbstbewirtschaftung zugewiese-          leisten; bei der Festsetzung sind insbesondere\nnen Mittel nicht ausreichen.                               zu berücksichtigen die Lage und die voraussicht-\nliche Entwicklung\n§ 11                             a) der verfügbaren Anzahl an Zuchttieren und\nder hierfür erzielbaren Preise auf dem Markt\nUbergang von Rechten und Pflichten                    im Geltungsbereich dieses Gesetzes,\n(1) Das Vermögen einschließlich der Verbindlich-        b) der Möglichkeiten und Bedingungen für den\nkeiten der in § 1 genannten Einfuhr- und Vorrats-               Absatz von Zuchttieren auf den Märkten\nstellen geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als              außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nGanzes auf die Anstalt über. § 12 bleibt unberührt.             setzes, vor allem auf dem Weltmarkt,","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976                         1611\n3. das Verfahren der Gewährung der Ausfuhr-             stimmten Stellen zu erstatten. Die zuständigen Stel-\nerstattung, inshesondere über eine Antragstel-      len der Länder leiten die Meldeergebnisse an den\nlung und die erforderlichen Nachweispflichten,      Bundesminister weiter.\n4. die Zuständigkeit des Bundesamtes für Ernährung         (4) Die Stellen, denen die Meldungen zu erstatten\nund Forstwirtschaft für die Durchführung,           sind, dürfen keine Einzelangaben bekanntgeben. Die\n5. die Uberwc1chung, die erforderlich ist, um sicher-   Weiterleitung von Einzelangaben an den Bundes-\nzustellen, daß Ausfuhrerstattungen nicht zu Un-     minister und die Obersten Landesbehörden für Er-\nrecht in Anspruch genommen werden, insbeson-        nährung, Landwirtschaft und Forsten oder die von\ndere über Duldungs- und Mitwirkungspflichten.       ihnen bestimmten Stellen ohne Nennung der Namen\nder Meldepflichtigen ist zugelassen. Die Weiter-\nleitung von Einzelangaben an die vom Bundes-\n§ 14                          minister bestimmten Stellen setzt das Benehmen mit\nZinsen                         der für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu-\nständigen obersten Behörde des jeweils betroffenen\nDer Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und          Landes voraus. Eine Verwendung der in den Mel-\ndungen enthaltenen Angaben für steuerliche Zwecke\ndem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsver-\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates       ist unzulässig.\nbedarf, vorzuschreiben, daß bei nicht rechtzeitiger\nErbringung von Leistungen und Rückforderung von                                  § 16\nzu Unrecht gewährten Vergünstigungen, Beihilfen          Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten\noder Erstattungen Zinsen bis zu 3 vom Hundert\nüber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank              (1) Der Bundesminister, der Bundesrechnungshof,\nerhoben werden.                                         die Obersten Landesbehörden, das Bundesamt für\nErnährung und Forstwirtschaft und die Anstalt oder\n§ 15                         die von ihnen beauftragten Stellen können in ihrem\nAufzeichnungs- und Meldepflichten            jeweiligen Zuständigkeitsbereich Auskünfte verlan-\ngen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\ndieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz. erlasse-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nnen Rechtsverordnungen zu überwachen. Zu diesem\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nZweck können sie verlangen, daß ihnen die ge-\ndesrates zum Zwecke der Marktbeobachtung und\nschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Sie kön-\nMarktberichterstattung\nnen zu dem genannten Zweck auch Prüfungen bei\n1. Erzeuger und Vereinigungen von Erzeugern, Be-        den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vor-\nund Verarbeitungsbetriebe sowie Handelsbe-         nahme der Prüfungen können die in Satz 1 genann-\ntriebe, deren Tätigkeit sich auf die in Anhang II  ten Stellen, die Mitglieder ihrer Organe und ihre\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen        Bediensteten und Beauftragten Grundstücke, Ge-\nWirtschaftsgemeinschaft auf geführten Erzeug-       schäftsräume und Betriebsräume des Auskunfts-\nnisse sowie auf die Erzeugnisse erstreckt, für die pflichtigen während der üblichen Geschäfts- und\nder Rat oder die Kommission der Europäischen       Betriebszeit betreten. Der Auskunftpflichtige hat die\nGemeinschaften in Ergänzung oder zur Siche-        in den Sätzen 3 und 4 bezeichneten Maßnahmen\nrung der Regelungen der gemeinsamen Markt-         zu dulden.\norganisationen Vorschriften erläßt, zu verpflich-\nten, regelmäßig Aufzeichnungen über die er-            (2) Auskunftspflichtig ist, wer Erzeugnisse der\nzeugten oder gewonnenen, be- und verarbeite-       Land- und Ernährungswirtschaft herstellt, gewinnt,\nten, vermittelten, gekauften und verkauften, ein-  be- oder verarbeitet, ein- oder ausführt oder sonst\noder ausgeführten oder sonst in den oder aus        in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Geset-\ndem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrach-       zes verbringt, besitzt oder besessen hat oder wer\nten Mengen, über deren Verwertung und Preise       unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit\nsowie über die Bestände dieser Erzeugnisse zu       solchen Erzeugnissen teilnimmt oder teilgenom~en\nmachen und regelmäßig zu melden,                   hat, die einer Maßnahme oder Regelung nach die-\nsem Gesetz oder der zu diesem Gesetz erlassenen\n2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und\nRechtsverordnungen unterliegen.\nsonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preis-\nfeststellungen bei den in Nummer 1 genannten           (3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft\nWaren und Erzeugnissen vornehmen, zu ver-           auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung\npflichten, die Ergebnisse der Notierungen oder      ihn selbst oder einen der in § 383 Abs·. 1 Nr. 1 bis 3\nFeststellungen zu melden.                           der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\nder Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines\n(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können       Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nferner Häufigkeit, Zeiträume, Inhalt und Form der       keiten aussetzen würde.\nMeldungen sowie die Art ihrer Ubermittlung und\ndie Fristen für die Ubermittlung bestimmt werden.          (4) Der Bundesminister wird ermächtigt, für ein-\nzelne Aufgaben oder Maßnahmenbereiche die Zu-\n(3) Meldungen nach Absatz 1 sind den Obersten        ständigkeit für die Berechtigung, Auskünfte zu ver-\nLandesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft und        langen und Prüfungen vorzunehmen, durch Rechts-\nForsten oder den von den Landesregierungen be-          verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-","1612                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nrates bedarf, auf das Bundesamt für Ernährung und        2. In der Uberschrift des § 8, § 8 Abs. 1, 3, 5, 7 und\nForstwirtschaft oder die Anstalt zu übertragen, so-         8 a, den§§ 9, 10 Abs.2 a und§ 21 Abs.1 Nr.2 wer-\nweit dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs                 den jeweils die Worte „Einfuhr- und Vorrats-\noder im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Verwal-        stelle\" durch die Worte „Bundesanstalt für land-\ntung erforderlich ist.                                      wirtschaftliche Marktordnung\" ersetzt.\n§ 17                         3. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder die\nMeldepflicht nach § 17\" gestrichen.\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                                          § 19\n1. entgegen§ 16 Abs. 1, 2                                              Änderung des Zuckergesetzes\na) eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht       Das Zuckergesetz vom 5. Januar 1951 (Bundes-\nvollständig erteilt,                             gesetzbl. I S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 9\nb) geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht voll-   des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittel-\nständig vorlegt oder                             rechts vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I\nc) die Vornahme einer Prüfung oder das Betre-        S. 1945), wird wie folgt geändert:\nten von Grundstücken oder Räumen nicht\n1. In § 5 Abs. 1 a Satz 2 werden die Worte „Ein-\nduldet,\nfuhr- und Vorratsstelle für Zucker und Rohtabak\n2. die Nachprüfung (§ 16 Abs. 1) von Umständen,             (§ 8) \", in § 5 Abs. 1 a Satz 3 die Worte „Einfuhr-\ndie nach diesem Gesetz oder nach einer Rechts-         und Vorratsstelle für Zucker und Rohtabak\" und\nverordnung auf Grund des§ 13 oder des§ 15              in § 9 Abs. 1, 3, 5 und 6, den §§ 10, 11 Abs. 1\nAbs. 1, 2 erheblich sind, dadurch verhindert           und 2 und§ 17 Abs. 1 Nr. 3 die Worte „Einfuhr-\noder erschwert, daß er Bücher oder Aufzeichnun-        und Vorratsstelle\" durch die Worte „Bundes-\ngen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach          anstalt für landwirtschaftliche Marktordnung\" er-\nhandels- oder steuerrechtlichen Vorschriften            setzt.\noder nach einer auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1\nerlassenen Rechtsverordnung obliegt, nicht oder     2. Die Uberschrift des Zweiten Teils erhält folgende\nnicht ordentlich führt oder nicht aufbewahrt oder      Fassung:\n3. einer Rechtsverordnung nach § 13 Satz 2 Nr. 3            ,.Aufgaben der Bundesanstalt für landwirtschaft-\nund 5 oder § 15 Abs. 1, 2 zuwiderhandelt, soweit       liche Marktordnung\".\nsie für einen bestimmten Tatbestand auf diese\n3. Die §§ 8, 9 Abs. 5 a und 7 sowie § 13 werden\nBußgeldvorschrift verweist.\naufgehoben.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu zehntausend Deut.sehe Mark geahndet          4. In § 11 werden Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4\nwerden.                                                     Satz 2 gestrichen.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1      5. In § 17 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „oder die\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist            Meldepflicht nach § 13\" gestrichen.\n1. die Anstalt, soweit sie zur Ausführung dieses\nGesetzes zuständig ist,                                                        § 20\n2. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-                     Änderung des Milch- und Fettgesetzes\nschaft, soweit ihm die Ausführung dieses Geset-\nDas Milch- und Fettgesetz in der Fassung der Be-\nzes übertragen ist.\nkanntmachung vom 10. Dezember 1952 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 811), zuletzt geändert durch das Gesetz\nzur Änderung des Margarinegesetzes vom 28. Mai\nDritter Abschnitt                    1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), wird wie folgt ge-\nObergangs- und Schlußvorschriiten              ändert:\n1. Die §§ 15, 16 Abs. 6 und 8 sowie § 26 werden\n§ 18\naufgehoben.\nÄnderung des Getreidegesetzes\n2. In der Uberschrift des § 16, § 16 Abs. 1, 3, 5\nDas Getreidegesetz in der Fassung der Bekannt-\nund 7, den §§ 17, 21 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1\nmachung vom 24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I\nNr. 6 werden jeweils die Worte „Einfuhr- und\nS. 900), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-\nVorratsstelle\" durch die Worte „Bundesanstalt\nzes über die Auflösung der Mühlenstelle und die\nfür landwirtschaftliche Marktordnung\" ersetzt.\nUbertragung von Zuständigkeiten im Bereich der\nMühlenwirtschaft vom 7. April 1976 (Bundesgesetz-        3. In § 21 werden Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3\nblatt I S. 921), wird wie folgt geändert:                   Satz 2 gestrichen.\n1. Die §§ 7, 8 Abs. 6 und 9 sowie § 17 werden auf-      4. In § 30 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte „oder die\ngehoben.                                               Meldepflicht nach § 26\" gestrichen.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976                            1613\n5. In § 31 werden die Worte „der §§ 15 Abs. 6, 18,                                    § 23\n26 Abs. 2 oder § 27 Abs. 2\" durch die Worte „des\n§ 27 Abs. 2\" ersetzt.                                       Änderung des Gesetzes zur Durchführung\nder gemeinsamen Marktorganisationen\n§ 21                             Das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen\nÄnderung des Vieh- und Fleischgesetzes            Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch Arti-\nDas Vieh- und Fleischgesetz vom 25. April 1951\nkel 38 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n(Bundesgesetzbl. I S. 272), zuletzt geändert durch       18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird wie\ndas Zweite Gesetz zur Änderung des Vieh- und             folgt geändert:\nFleischgesetzes vom 18. Dezember 1974 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 3608), wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\n1. Die Uberschrift des Dritten Teils erhält folgende        a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nFassung:\n,, (1) Zuständige      Marktordnungsstelle   im\n,,Aufgaben der Bundesanstalt für landwirtschaft-             Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht durch\nliche Marktordnung\".\nRechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes\n2. Die §§ 16, 17 Abs. 5 und 7 sowie § 22 werden                 etwas anderes bestimmt ist,\naufgehoben.                                                  1. für die gemeinsamen Marktorganisationen,\ndie eine Intervention (§ 5) vorsehen,\n3. In der Uberschrift des § 17, § 17 Abs. 1, 3, 4 und 6,                          die Bundesanstalt für landwirt-\nden §§ 18, 21 Abs. 1 und 2 und § 26 Abs. 1 Nr. 5                               schaftliche Marktordnung (Bun-\nwerden jeweils die Worte „Einfuhr- und Vorrats-                                desanstalt),\nstelle\" durch die Worte „Bundesanstalt für land-\nwirtschaftliche Marktordnung\" ersetzt.                       2. für die übrigen gemeinsamen Marktorga-\nnisationen,\n4. In § 21 werden Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4                                    das Bundesamt für Ernährung\nSatz 2 gestrichen.                                                             und Forstwirtschaft (Bundes-\namt).\"\n5. In § 26 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „oder die\nMeldepflichten des § 22\" gestrichen.                     b) In Absatz 3 werden nach den Worten „die\nZuständigkeit für einzelne Aufgaben\" ein\n6. In § 27 werden die Worte „der §§ 16 Abs. 6, 21               Komma und das Wort „Maßnahmenbereiche\"\nAbs. 2 oder 22 Abs. 2\" durch die Worte „des                  eingefügt.\n§ 21 Abs. 2\" ersetzt.\n2. § 7 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n§ 22                             ,,Abweichend von Satz 1 ist für aus Wein herge-\nstelltem Alkohol und Branntwein Interventions-\nÄnderung des Weinwirtschaftsgesetzes\nstelle im Rahmen der gemeinsamen Marktorgani-\nDas Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung der             sation für Wein die Bundesmonopolverwaltq.ng\nBekanntmachung vom 9. Mai 1968 (Bundesgesetz-               für Branntwein.\"\nblatt I S. 471), zuletzt geändert durch das Gesetz zur\nÄnderung des Weinwirtschaftsgesetzes vom 30. Juni        3. § 14 Abs. 2 wird gestrichen.\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1589), wird wie folgt ge-\nändert:\n4. § 26 wird wie folgt geändert:\n1. § 11 wird wie folgt geändert:                            a} In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „zu-\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                  ständige Marktordnungsstelle\" durch das\nWort „Bundesanstalt\" ersetzt.\n„Die Mitglieder des Vorstandes werden auf\nVorschlag des Aufsichtsrats vom Verwal-              b) In Absatz 2 werden die Worte ,,, im Rahmen\ntungsrat für die Dauer von fünf Jahren be-               der Durchführung der gemeinsamen Markt-\nstellt.\"                                                 organisation für Wein an Stelle einer Markt-\nordnungsstelle auch der Vorstand des Stabi-\nb) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:                  lisierungsfonds für Wein\" gestrichen.\n,,Der Verwaltungsrat kann die Bestellung wi-\nderrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.\"        c) In Absatz 3 werden die Worte „im Rahmen\nder Durchführung der gemeinsamen Markt-\nc) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.                          organisation für Wein auch den Vorstand des\nStabilisierungsfonds für Wein,\" gestrichen.\n2. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,, , aus-\ngenommen bei den in § 11 Abs. 2 Satz 2 ge-\n5. § 28 wird wie folgt geändert:\nnannten Aufgaben,\" gestrichen.\na} In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „ihnen\"\n3. In§ 13 Abs. 7 werden die Worte ,,, ausgenommen               durch das Wort „ihm\" ersetzt und die Worte\nhinsichtlich der in § 11 Abs. 2 Satz 2 genannten             „der Vorstand des Stabilisierungsfonds für\nAufgaben,\" gestrichen.        ,                              Wein und\" gestrichen.","1614                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nb) ]n Absatz J Scllz 1 werden die Worte „dem                                        § 25\nVorstand des Stabilisierungsfonds für Wein\"\ndurch die Wort<~ ,,der für die Durchführung                 Änderung des Absatzfondsgesetzes\nder gemeinsamen Marktorganisation für Wein\nDas Absatzfondsgesetz in der Fassung der Be-\nzuständigen Stelle\" ersetzt.\nkanntmachung vom 12. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I\n6. In § ]4 b Abs. 2 Sdtz 2 werden das ~omma und             S. 1021), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge-\ndie Worte „im Rahmen der gemeinsamen Markt-              setzes über die Auflösung der Mühlenstelle und\norganisation für Wein an Stelle einer Markt-             die Ubertragung von Zuständigkeiten im Bereich\nordnungsstelle c.mch der Vorstand des Stabilisie-        der Mühlenwirtschaft, wird wie folgt geändert:\nrungsfonds für Wein\" gestrichen.\n§ 10 Abs. 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n§ 24\n„Die Rechtsverordnung kann bestimmen, daß für die\nErhebung der Beiträge das Bundesamt für Ernäh-\nÄnderung des Außenwirtschaftsgesetzes            rung und Forstwirtschaft oder die Bundesanstalt für\nDas Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961            landwirtschaftliche Marktordnung zuständig ist.\"\n(Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch\ndas Dritte Gesetz zur Änderung des Außenwirt-\nschaftsgesetzes vom 29. März 1976 (Bundesgesetzbl. I                                   § 26\nS. 869), wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes\nl. § 28 wird wie folgt geändert:\nDas Ernährungssicherstellungsgesetz in der Fas-\na) Absatz 2 a wird durch folgende Absätze 2 a            sung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1968\nund 2 b ersetzt:                                  (Bundesgesetzbl. I S. 1075), geändert durch Arti- .\n,, (2 a) Für den Waren- und Dienstleistungs-    kel 287 Nr. 56 des Einführungsgesetzes zum Straf-\nverkehr nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 im Rahmen      gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nder gemeinsamen Marktorganisationen der           S. 469), wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft für\nRohtabak und für Flachs und Hanf ist das          § 13 erhält folgende Fassung:\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft aus-\n,,§ 13\nschließlich zuständig.\n(2 b) Der  Bundesminister für Ernährung,                  Mitwirkung der Bundesanstalt\nLandwirtschaft und Forsten wird ermächtigt,                für landwirtschaftliche Marktordnung\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister               Bei der Durchführung der in§ 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 4\nfür Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die        genannten Aufgaben wirkt die Bundesanstalt für\nnicht ·der Zustimmung des Bundesrates be-         landwirtschaftliche Marktordnung nach den Richt-\n11\ndarf, für den Waren- und Dienstleistungsver-      linien und Weisungen des Bundesministers mit.\nkehr nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 mit anderen\nals den in Absatz 2 a genannten Erzeugnissen\nder Ernährungs- und Landwirtschaft und mit                                   § 27\nErzeugnissen, für die der Rat oder die Kom-\nmission der Europäischen Gemeinschaften in                         Änderung des Gesetzes\nErgänzung oder zur Sicherung der Regelun-              über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse\ngen einer gemeinsamen Marktorganisation                      der Ernährung und Landwirtschaft\nVorschriften erläßt, das Bundesamt für Er-\nnährung und Forstwirtschaft oder die Bundes-         § 2 des Gesetzes über die Außenhandelsstelle für\nanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung      Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft vom\nals ausschließlich zuständig zu bestimmen.        17. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 967), zuletzt\n§ 27 ist nicht anzuwenden.\"                       geändert durch Artikel 287 Nr„62 des Einführungs-\ngesetzes zum Strafgesetzbuch, wird aufgehoben.\nb) In Absatz 3 werden in Satz l in Nummer 1\ndie Worte „unbeschadet der Nummer 2, und 11\ndie Nummer 2 gestrichen. Nummer 3 wird\nNummer 2. In Satz 2 wird die Zahl „3\" durch                                  § 28\ndie Zahl „2\" ersetzt.\nÄnderung des Zuckersteuergesetzes\n2. In § 44 Abs. l Satz 1 und 2 werden die Worte                In § 9 a des Zuckersteuergesetzes in der Fassung\n,, , die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und    der Bekanntmachung vom 19. August 1959 (Bundes-\nFuttermittel, die Einfuhr- und Vorratsstelle für         gesetzbl. l S. 645), zuletzt geändert durch das Dritte\nSchlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse, die       Gesetz zur Änderung des Zuckersteuergesetzes vom\nEinfuhr- und Vorratsstelle für Fette und die Ein-       4. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 673), werden je-\nfuhr- und Vorratsstelle für Zucker und Roh-              weils die Worte „Einfuhr- und Vorratsstelle für\ntabak\" durch die Worte „und die Bundesanstalt            Zucker\" durch die Worte „Bundesanstalt für land-\nfür landwirtschaftliche Marktordnung\" ersetzt.           wirtschaftliche Marktordnung\" ersetzt.","Nr. 72 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976                          1615\n§ 29                          geändert werden, so treten an deren Stelle die ent-\nNeufassung von Gesetzen                  sprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. Satz 1\ngilt entsprechend, soweit Vorschriften, die durch\nDer Bundesminister wird ermächtigt, den Wort-         dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden,\nlaut des Getreidegesetzes, des Zuckergesetzes, des      ohne ausdrückliche Verweisung anwendbar sind.\nMilch- und Fettgesetzes, des Vieh- und Fleisch-\ngesetzes, des Weinwirtschaftsgesetzes und des Ge-          (3) Die bisherigen ordentlichen Vorstandsmit-\nsetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-          glieder der in § 1 genannten Einfuhr- und Vorrats-\norganisationen in der geltenden Fassung bekannt-        stellen sind unbeschadet der Regelung in § 4 Abs. 1\nzumachen. Er kann dabei Unstimmigkeiten des             bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis\nWortlauts beseitigen und die Paragraphenfolge än-       Vorstand im Sinne des § 3 Abs. 1.\ndern.\n§ 31\n§ 30\nBerlin-Klausel\nUbergangsregelungen\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(1) Sofern sich nicht aus anderen Rechtsvorschrif-   des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nten etwas anderes ergibt, gehen Aufgaben und Be-        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nfugnisse der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide    verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nund Futtermittel, der Einfuhr- und Vorratsstelle für    lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nZucker und Rohtabak, der Einfuhr- und Vorrats-          Dritten Uberleitungsgesetzes.\nstelle für Fette oder der Einfuhr- und Vorratsstelle\nfür Schlachtvieh, Fleisch- und Fleischerzeugnisse,\n§ 32\ndie in Rechtsvorschriften begründet werden, die\nnicht durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert                            Inkrafttreten\nwerden, auf die Anstalt über.                              Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft; § 8\n(2) Wird in Rechtsvorschriften auf Vorschriften      Abs. 1, die §§ 13, 14, 15 Abs. 1 und 2 und § 16 Abs. 4\nverwiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder      treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Juni 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}