{"id":"bgbl1-1976-72-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":72,"date":"1976-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/72#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-72-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_72.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes","law_date":"1976-06-21T00:00:00Z","page":1601,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1601\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Z 1997 A\n1976                            Ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1976                                                                                            Nr. 72\nTag                                                             Inhalt                                                                                      Seite\n21. 6. 76     Gesetz zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes                                                                                                 1601\n2129-6\n22. 6. 76     Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Statistiken der Rohstoff- und Produktionswirt-\nschaft einzelner Wirtschaftszweige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1607\n708-2\n23. 6. 76     Gesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1608\n7841-1, 7844-1, 7842-1, 7843-1, 7845-1, 7847-11, 7400-1, 780-5, 780-3, 7840-1, 612-4\n1. 6. 76    Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung\nbestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz . . .                                                              1616\n23. 6. 76     Verordnung über die Gleichstellung von Anerkennungen und Zulassungen von Saatgut\n(Gleichstellungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1617\n7822-3-4-2\nGesetz\nzur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes\nVom 21. Juni 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                    3. In § 4 wird nach Absatz                                    folgender Absatz 1 a\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                eingefügt:\n,, (1 a) Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 dürfen\nArtikel 1                                               zum Einsammeln oder Befördern nur den nach\n§ 12 hierzu Befugten und diesen nur dann über-\nDas Abfallbeseitigungsgesetz vom 7. Juni 1972                                       las,sen werden, wenn eine Bescheinigung des Be-\n(Bundesgesetzbl. I S. 873), zuletzt geändert durch                                    treibers einer Abfallbeseitigungsanlage vor-\nda,s Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 2. September                                    liegt, aus der dessen Bereitschaft zur Annahme\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2313, 2610), wird wie folgt                                derartiger Abfälle hervorgeht; die Bescheini-\ngeändert: -                                                                           gung muß auch da:hn vorliegen, wenn der Be-\nsitzer diese Abfälle selbst befördert und dem\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                      Betreiber einer AbfallbeseitigungrSanlage zum\n11\nBeseitigen überläßt.\nDer bisherige Wortlaut des § 2 wird Absatz 1.\nFolgender Absatz 2 wird angefügt:\n,, (2) An die Beseitigung von Abfällen aus ge-                             4. Nach§ 4 wird folgender§ 4 a eingefügt:\nwerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen\n,,§ 4 a\nUnternehmen, die nach Art, Beschaffenheit oder\nMenge in besonderem Maße gesundheits-, luft-                                                                       Auskunftspflicht\noder wassergefährdend, explosibel oder brenn-                                          Die zuständige Behörde hat dem nach § 3\nbar sind oder Erreger übertragbarer Krankhei-                                     Abs. 2 oder 4 zur Beseitigung Verpflichteten auf\nten enthalten oder hervorbringen können, sind                                     Anfrage Auskunft über vorhandene geeignete\nnach Maßgabe dieses Gesetzes zusätzliche An-                                      Abfallbeseitigungsanlagen zu erteilen.                                     11\nforderungen zu stellen. Abfälle im Sinne von\nSatz 1 werden von der Bundesregierung durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                                   5. § 5 wird wie folgt geändert:\nrates bestimmt.\"\na) In § 5 wird das Wort „ortsfeste\" gestrichen\nund das Wort „und\" durch das Wort „oder\"\n2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                                         ersetzt.\n,, (3) Die in Absatz 2 genannten Körperschaften\nb) Der bisherige Wortlaut des § 5 wird Absatz 1.\nkönnen mit Zustimmung der zuständigen Be-\nFolgender Absatz 2 wird angefügt:\nhörde Abfälle von der Beseitigung nur aus-\nschließen, soweit sie diese nach ihrer Art oder                                            ,, (2) Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne\nMenge nicht mit den in Haushaltungen anfallen-                                           gültige amtliche Kennzeichen, die auf öffent-,\nden Abfällen beseitigen können.\"                                                         liehen Flächen oder außerhalb im Zusammen-","1602                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, gel-            derrufs zulassen, daß bereits vor Feststellung\nten als Abfall, wenn keine Anhaltspunkte                 des Planes oder Erteilung der Genehmigung mit\ndafür sprechen, daß sie noch bestimmungsge-              der Ausführung begonnen wird, wenn\nmäß genutzt werden oder daß sie entwendet                1. mit einer Entscheidung zugunsten des Trä-\nwurden, und wenn sie nicht innerhalb eines                    gers des Vorhabens gerechnet werden kann,\nMonats nach einer am Fahrzeug angebrach-                 2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches\nten, deutlich sichtbaren Aufforderung ent-                    Interesse besteht und\nfernt worden sind.\"\n3. der Träger des Vorhabens sich verpflichtet,\nalle bis zur Entscheidung durch die Ausfüh-\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                       rung verursachten Schäden zu ersetzen und,\nfalls das Vorhaben nicht planfestgestellt oder\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                 genehmigt wird, den früheren Zustand wie-\n11 (1) Die Länder stellen für ihren Bereich                derherzustellen.\nPläne zur Abfallbeseitigung nach überört-                    (2) Die Zulassung kann befristet und unter\nlichen Gesichtspunkten auf. In diesen Abfall-            Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbun-\nbeseitigungsplänen sind geeignete Standorte              den werden. Die zuständige Behörde kann die\nfür die Abfallbeseitigungsanlagen festzule-              Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies\ngen. Die Abfallbeseitigungspläne der Länder              erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflich-\nsollen aufeinander abgestimmt werden. Ab-                tungen des Trägers des Vorhabens zu sichern.\"\nfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 ,sind in den\nAbfallbeseitigungsplänen besonders zu be-\nrücksichtigen. Ferner kann in den Plänen be-          9. In § 8 Abs. 3 wird nach Nummer 1 folgende\nstimmt werden, welcher Träger vorgesehen                 Nummer 1 a eingefügt:\nist und welcher Abfallbeseitigungsanlage                 ,. 1 a. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Be-\nsich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen                         denken gegen die Zuverlässigkeit der für\nhaben. Die Festlegungen in den Abfallbesei-                          die Errichtung, Leitung oder Beaufsichti-\ntigungsplänen können für die Beseitigungs-                           gung des Betriebes der Abfallbeseitigungs-\npflichtigen für verbindlich erklärt werden.\"                         anlage verantwortlichen Personen erge-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 an-                              ben, oder\".\ngefügt:\nII (3) Solange ein       Abfallbeseitigungsplan   10. § 11 wird wie folgt geändert:\nnoch nicht aufgestellt ist, sind bestehende\na) Absatz 2 wird gestrichen.\nAbfallbeseitigungsanlagen, die zum Behan-\ndeln, Lagern und Ablagern von Abfällen im                b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nSinne des § 2 Abs. 2 geeignet sind, in einen\nvorläufigen Plan aufzunehmen. Die Absätze 1              c) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender\nund 2 finden keine Anwendung.\"                                 Absatz 3 eingefügt:\n11 (3) Auch ohne besonderes Verlangen der\nzuständigen Behörde sind zur Führung eines\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                        Nachwei,sbuches nach Absatz 2 und zur Vor-\na) § 7 erhält folgende Uberschrift:                                lage der für die zuständige Behörde bestimm-\nten Belege, jedoch beschränkt auf Abfälle im\n,, Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen\".                   Sinne des § 2 Abs. 2, verpflichtet\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                  1. der Betreiber einer Anlage, in der Abfälle\ndieser Art anfallen,\n11 (2) Die zuständige Behörde kann anstelle\neines Planfeststellungsverfahrens auf Antrag                  2. jeder, der Abfälle dieser Art einsammelt\noder von Amts wegen ein Genehmigungsver-                             oder befördert, sowie\nfahren durchführen, wenn                                      3. der Betreiber einer Abfallbeseitigungsan-\n1. die Errichtung und der Betrieb einer                              lage.\nunbedeutenden Abfallbeseitigungsanlage                  Wer eine der in den Nummern 1 bis3 genann-\noder die wesentliche Änderung einer Ab-                ten Voraussetzungen erfüllt, hat dies der zu-\nfallbeseitigungsanlage oder ihres Betrie-              ständigen Behörde anzuzeigen. Im übrigen\nbes beantragt wird oder                                bleibt Absatz 2 unberührt. Der Bundesminister\n2. mit Einwendungen nicht zu rechnen ist.\"                     des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates die unter\nSatz 1 Nr. 1 fallenden Anlagen und die Form\n8. Nach§ 7 wird folgender§ 7 a eingefügt:\nder Anzeige nach Satz 2. Die zuständige Be-\n11§ 7a                                 hörde kann auf Antrag oder von Amts wegen\neinen nach Satz 1 Verpflichteten von der Füh-\nZulassung vorzeitigen Beginns\nrung eines Nachweisbuches oder der Vorlage\n(1) In einem Planfeststellungs- oder Geneh-                     der Belege ganz oder für einzelne Abfall-\nmigungsverfahren kann die für die Feststellung                     arten widerruflich freistellen, sofern dadurch\ndes Planes oder Erteilung der Genehmigung zu-                      eine Beeinträchtigung des Wohls der Allge-\nständige Behörde unter dem Vorbehalt des Wi-                       meinheit nicht zu befürchten ist.\"","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976                        1603\n11. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a bis 11 f ein-            (2) Der Betriebsbeauftragte für Abfall erstat-\ngefügt:                                                 tet dem Betreiber der Anlage jährlich einen Be-\n,,§ 11 a                        richt über die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 getrof-\nfenen und beabsichtigten Maßnahmen.\nBestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall\n(1) Betreiber ortsfester Abfallbeseitigungsan-                              § 11 C\nlagen haben einen oder mehrere Betriebsbe-\nPflichten des Betreibers\nauftragte für Abfall zu bestellen. Das gleiche\ngilt für Betreiber von Anlagen, in denen regel-            (1) Der Betreiber hat den Betriebsbeauftrag-\nmäßig Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 •anfallen.        ten für Abfall schriftlich zu bestellen; werden\nDer Bundesminister des Innern bestimmt durch            mehrere Betriebsbeauftragte -für Abfall bestellt,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-             sind die dem einzelnen Betriebsbeauftragten\nrates die Anlagen, deren Betreiber Betriebs-            obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Die\nbeauftragte für Abfall zu bestellen haben.              Bestellung ist der zuständigen Behörde anzu-\nzeigen.\n(2) Die zuständige Behörde kann anordnen,\ndaß Betreiber von Anlagen nach Ahsatz 1, für               (2) Zum Betriebsbeauftragten für Abfall darf\ndie die Bestellung eines Betriebsbeauftragten           nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung sei-\nfür Abfall nicht durch Rechtsverordnung vorge-          ner Aufg.aben erforderliche Sachkunde und Zu-\nschrieben ist, einen oder mehrere Betriebsbe-           verlässigkeit besitzt. Werden der zuständigen\nauftragte für Abfall zu bestellen haben, soweit         Behörde Tatsachen bekannt, aus denen sich er-\nsich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestel-        gibt, daß der Betriebsbeauftragte nicht die zur\nlung aus den besonderen Schwierigkeiten bei             Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche Sach-\nder Beseitigung der Abfälle ergibt.                     kunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie\nver~angen, daß der Betreiber einen anderen Be-\n§ 11 b                         triebsbeauftragten bestellt.\nAufgaben und Befugnisse                      (3) Werden mehrere Betriebsbeauftragte für\nAbfall bestellt, so hat der Betreiber für die er-\n(1) Der Betriebsbeauftragte für Abfall ist be- ·\nforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung\nrechtigt und verpflichtet,\nder Aufgabe zu sorgen. Entsprechendes gilt,\n1. den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung             wenn neben einem oder mehreren Betriebsbe-\noder Anlieferung bis zu ihrer Beseitigung zu        auftragten für Abfall Betriebsbeauftragte nach\nüberwachen,                                         anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt wer-\n2. die Einhaltung der für die Beseitigung von           den. Der Betriebsbeauftragte für Abfall kann\nAbfällen geltenden Gesetze und Rechtsver-           zugleich Betriebsbeauftragter nach anderen ge-\nordnungen sowie der auf Grund dieser Vor-           setzlichen Vorschriften sein, wenn sich die je-\nschriften erlassenen Anordnungen, Bedin-            weils zuständigen Behörden im Hinblick auf die\ngungen und Auflagen zu überwachen, insbe-           Umstände des Einzelfalles, insbesondere die\nsondere durch Kontrolle der Betriebsstätte in       Art und Größe des Betriebes, damit einverstan-\nregelmäßigen Abständen, Mitteilung festge-          den erklären.\nstellter Mängel und Vorschläge über Maß-               (4) Der Betreiber hat den Betriebsbeauftrag:-\nnahmen zur Beseitigung dieser Mängel,               ten für Abfall bei der Erfüllung seiner Aufgaben\n3. die Betriebsangehörigen über schädliche Um-          zu unterstützen und ihm, insbesondere, soweit\nwelteinwirkungen aufzuklären, die von den           dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich\nAbfällen ausgehen können, welche in der             ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen,\nAnlage anfallen oder beseitigt ·werden so-          Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.\nwie über Einrichtungen und Maßnahmen zu\nihrer Verhinderung unter Berücksichtigung                                  § 11 d\nder für die Beseitigung von Abfällen gelten-\nStellungnahme zu Investitionsentscheidungen\nden Gesetze und Rechtsverordnungen,\n(1) Der Betreiber hat vor Investitionsentschei-\n4. in Betrieben nach § 11 a Abs. 1 Satz 2\ndungen, die für die Abfallbeseitigung bedeut-\na) auf die Entwicklung und Einführung um-           sam sein können, eine Stellungnahme des Be-\nweltfreundlicher Verfahren zur Reduzie-         triebsbeauftragten für Abfall einzuholen.\nrung der Abfälle,\nb) auf die ordnungsgemäße und schadlose                (2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzu-\nVerwertung der im Betrieb entstehenden          holen, daß sie bei der Investitionsentscheidung\nReststoffe oder                                 angemessen berücksichtigt werden kann; sie\nist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die\nc) soweit dies technisch nicht möglich oder\nInvestition entscheidet.\nwirtschaftlich nicht vertretbar ist, auf die\nordnungsgemäße Beseitigung dieser Rest-\nstoffe als Abfälle hinzuwirken,                                        § 11 e\n5. bei Abfallbeseitigungsanlagen auf Verbesse-                             Vortragsrecht\nrungen des Verfahrens der Abfallbeseitigung            Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß der\neinschließlich einer Verwertung von Abfäl-          Betriebsbeauftragte für Abfall seine Vorschläge\nlen hinzuwirken.                                    und Bedenken unmittelbar der entscheidenden","1604                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nStelle vortragen kann, wenn er sich mit dem              von Menschen gefährdet oder leichtfertig den\nzuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte          Tod oder eine schwere Körperverletzung (§ 224\nund er wegen der besonderen Bedeutung der                des Strafgesetzbuches) eines Menschen verur-\nSache eine Entscheidung dieser Stelle für er-             sacht.\nforderlich hält.                                             (5) Wer in den Fällen des Absatzes 3\n§ 11 f                             1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder\nBenachteiligungsverbot                    2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig\nverursacht,\nDer Betriebsbeauftragte für Abfall darf wegen\nder Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben              wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder\nmit Geldstrafe bestraft.\"\nnicht benachteiligt werden.\"\n15. § 18 wird wie folgt geändert:\n12. § 12 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte ,,§ 4\n,,Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ge-                   Abs. 1 und 3\" durch die Worte ,, § 4 Abs. 1\"\nwährleistet ist, daß eine Beeinträchtigung des                ersetzt und nach den Worten „außerhalb\nWohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist,                einer\" die Worte „dafür zugelassenen\" ein-\ninsbesondere keine Tatsachen bekannt sind, aus                gefügt.\ndenen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit\nb) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende\ndes Antragstellers oder der für die Leitung und\nNummer 1 a eingefügt:\nBeaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen\nPersonen ergeben, und die geordnete Beseiti-                   „ 1 a. entgegen § 4 Abs. 1 a Abfälle im Sinne\ngung im übrigen sichergestellt ist.\"                                  des § 2 Abs. 2 zum Einsammeln, Beför-\ndern oder Beseitigen überläßt,\".\n13. § 15 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                 c) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. von einer Untersuchung, Desinfektion oder                  ,,2. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 eine Abfallbe-\nEntgiftung dieser Stoffe oder von der Ein-                     seitigungsanlage ohne die erforder liehe\nhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen                      Planfeststellung oder Genehmigung er-\noder von einer anderen geeigneten Maßnah-                      richtet oder wesentlich ändert,\".\nme abhängig machen.\"                                 d) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. einer vollziehbaren Auflage nach § 7 a\n14. § 16 erhält folgende Fassung:                                       Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 9\nAbs. 2 Satz 1 oder einer vollziehbaren\n,,§ 16                                       Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 zu-\nStraftaten                                     widerhandelt,\".\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder        e) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer                              „4. einer Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 1, § 10\n1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle, die Gifte                    Abs. 1 oder § 11 Abs. 3 Satz 2 zuwider-\noder auf Menschen übertragbare Erreger                          handelt,\".\nschwerer Krankheiten enthalten oder hervor-           f) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte ,,§ 11\nbringen können, behandelt, lagert oder ab-                Abs. 3 Satz 1 und 2\" durch die Worte ,,§ 11\nlagert,                                                   Abs. 2 Satz 1 oder 2\" ersetzt.\n2. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 eine Abfallbe-\ng) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 folgende\nseitigungsanlage ohne die erforderliche Plan-\nNummer 5 a eingefügt:\nfeststellung oder Genehmigung betreibt.\n,,5 a. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 über Ab-\n(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die                       fälle im Sinne des § 2 Abs. 2 ein Nach-\nStrafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder                         weisbuch nicht führt oder Belege der\nGeldstr,afe.                                                          zuständigen Behörde nicht zur Prüfung\n(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder                     vorlegt,\".\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1       h) In Absatz 1 Nr. 7 werden die Worte „einer\nbezeichnete Handlung begeht und dadurch das                   Auflage\" durch die Worte „einer vollzieh-\nLeben oder die Gesundheit eines anderen oder                   baren Auflage\" ersetzt.\nfremde Sachen von bedeutendem Wert gefähr-\ndet.                                                       i) In Absatz 1 Nr. 8 werden die Worte „verbun-\ndenen Auflage\" durch die Worte „verbunde-\n(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe             nen vollziehbaren Auflage\" ersetzt.\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn\nJahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der         k) In Absatz 1 Nr. 9 werden die Worte ,,§ 11\nRegel vor, wenn der Täter durch die T,at das                   Abs. 3\" durch die Worte ,, § 11 Abs. 2\" er-\nLeben oder die Gesundheit einer großen Zahl                    setzt.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1976                            1605\n16. Nach§ 18 wird folgender§ 18 a eingefügt:                         tern; die Anhörungsbehörde kann auch ver-\nspätet erhobene Einwendungen erörtern. Der\n,,§ 18 a                               Erörterungstermin ist mindestens eine Wo-\nEinziehung                               che vorher ortsüblich bekanntzumachen. Die\nBehörden, der Träger des Vorhabens und\n(1) Ist eine Straftat nach § 16 Abs. 1 Nr. 1,               diejenigen, die Einwendungen erhoben ha-\nAbs. 2 bis 5 oder eine Ordnungswidrigkeit nach\nben, sind von dem Erörterungstermin zu be-\n§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8 oder 9 begangen worden,\nnachrichtigen. Sind außer der Benachrichti-\nso können Gegenstände,                                           gung der Behörden und des Trägers des Vor-\n1. auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrig-                habens mehr als 300 Benachrichtigungen\nkeit bezieht oder                                          vorzunehmen, so können diese Benachrichti-\ngungen durch öffentliche Bekanntmachung\n2. die zur Begehung oder Vorbereitung ge-\nersetzt werden. Die öffentliche Bekanntma-\nbraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,\nchung wird dadurch bewirkt, daß abweichend\neingezogen werden.                                               von Satz 2 der Erörterungstermin im amt-\nlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungs-\n(2) § 74 a des Strafgesetzbuches und § 23 des\nbehörde und außerdem in örtlichen Tages-\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind an-\nzeitungen bekanntgemacht wird, die in dem\nzuwenden.\"\nBereich verbreitet sind, in dem sich das Vor-\nhaben voraussichtlich auswirken wird; maß-\n17. § 21 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                             gebend für die Frist nach Satz 2 ist die Be-\nkanntgabe im amtlichen Veröffentlichungs-\n,, (5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszu-                 blatt. Bei der Benachrichtigung ist darauf\nlegen ist, haben die Auslegung mindestens eine                   hinzuweisen, daß bei Ausbleiben eines Be-\nWoche vorher ortsüblich bekanntzumachen. In                      teiligten auch ohne ihn verhandelt und ent-\nder Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,                       schieden werden kann. Die Behörde kann\n1. wo und in welchem Zeitraum der Plan zur                       ohne mündliche Verhandlung entscheiden,\nEinsicht ausgelegt ist;                                    wenn einem Antrag im Einvernehmen mit\nallen Beteiligten in vollem Umfang ent-\n2. daß etwaige Einwendungen bei den in der                       sprochen wird oder alle Beteiligten auf sie\nBekanntmachung zu bezeichnenden Stellen                    verzichtet haben.\"\ninnerhalb der Einwendungsfrist vorzubrin-\ngen sind;                                              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a\n3. daß bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem                   eingefügt:\nErörterungstermin auch ohne ihn verhandelt                   ,,(1 a) Abweichend von den Vorschriften\nwerden kann und verspätete Einwendungen                    des Absatzes 1 Satz 2 bis 5 kann der Erörte-\nbei der Erörterung und Entscheidung unbe-                  rungstermin bereits in der Bekanntmachung\nrücksichtigt bleiben können;                             , nach § 21 Abs. 5 Satz 2 bestimmt werden.\"\n4. daß\nc) In Absatz 6 wird folgender Satz 4 angefügt:\na) die Personen, die Einwendungen erhoben\nhaben, von dem Erörterungstermin durch                ,,Der Aufnahme in die Verhandlungsnieder-\nöffentliche Bekanntmachung benachrich-                schrift steht die Aufnahme in eine Schrift\ntigt werden können,                                   gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als\nb) die Zustellung der Entscheidung über die                solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in\nEinwendungen durch öffentliche Bekannt-               der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen.       11\nmachung ersetzt werden kann, wenn mehr\nals 300 Benachrichtigungen oder Zustel-\nlungen vorzunehmen sind.                      19. § 25 wird wie folgt geändert:\nNicht ortsansässige Betroffene, deren Person                 a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nund Aufenthalt bekannt sind oder sich inner-                       ,, (2) Planfeststellungsbeschlüsse sind schrift-\nhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sol-                   lich zu erlassen, schriftlich zu begründen und\nlen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde                        den Beteiligten zuzustellen; einer Begrün-\nvon der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2                    dung bedarf es nicht, wenn die Behörde\nbenachrichtigt werden.       11\neinem Antrag im vollen Umfang entspricht\nund der Planfeststellungsbeschluß nicht in\n18. § 22 wird wie folgt geändert:                                    Rechte eines anderen eingreift.   11\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat                 ,, (3) Wird das Planfeststellungsverfahren\ndie Anhörungsbehörde die rechtzeitig er-                  auf andere Weise abgeschlossen, so sind die\nhobenen Einwendungen gegen den Plan und                   Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. Sind\ndie Stellungnahmen der Behörden zu dem                    mehr als 300 Benachrichtigungen vorzuneh-\nPlan mit dem Träger des Vorhabens, den Be-                men, so können sie durch öffentliche Be-\nhörden, den Betroffenen sowie den Personen,               kanntmachung ersetzt werden; § 22 Abs. 1\ndie Einwendungen erhoben haben, zu erör-                  Satz 5 gilt entsprechend.   11","1606                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nc) Nach Ahscüz 7 wird folgender Absatz 8 an-              gungspflichtig. Der Bundesminister der Vertei-\ngefügt:                                               digung oder die von ihm bestimmte Stelle ist\n,, (8) Sind außer an den Träger des Vor-            insoweit die für die Ausführung dieses Gesetzes\nhabens mehr als 300 Zustellungen nach Ab-             zuständige Behörde.\nsalz 7 vorzunehmen, so können diese Zu-                  (2) Der Bundesminister der Verteidigung wird\nstellunuen durch öffentliche Bekanntma-               ermächtigt, aus zwingenden Gründen der Ver-\nchung ersetzt werden. Die öffentliche Be-             teidigung und zur Erfüllung zwischenstaatlicher\nkanntmachung wird dadurch bewirkt, daß                Verpflichtungen für die Beseitigung von Ab-\nder verfüqende Teil des Planfeststellungs-            fällen im Sinne des Absatzes 1 aus dem Bereich\nbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und           der Bundeswehr Ausnahmen von diesem Ge-\nein Hinweis auf die Auslegung nach Ab-                setz und den auf dieses Gesetz gestützten\nsatz 7 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungs-         Rechtsverordnungen zuzulassen.\nblatt der zuständigen Behörde und außer-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land\ndem in örtlichen Taqeszeitungen bekanntge-\nBerlin.\"\nmacht werden, die in dem Bereich verbreitet\nsind, in dem sich das Vorhaben voraussicht-\nlich auswirken wird; auf Auflagen ist hin-        21. § 30 wird gestrichen.\nzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungs-\nfrist gilt der Beschluß den Betroffenen und\ndenjenigen gegenüber, die Einwendungen                                    Artikel 2\nerhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in       Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nder Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der          den Wortlaut des Abfallbeseitigungsgesetzes in der\nöffentlichen Bekanntmachung kann der Plan-        neuen Fassung bekanntzumachen und dabei Unstim-\nfeststellungsbeschluß bis zum Ablauf der          migkeiten der Paragraphenfolge und des Wortlautes\nRechtsbehelfsfrist von den Betroffenen unp.       zu beseitigen.\nvon denjenigen, die Einwendungen er.,.\nhoben haben, schriftlich angefordert werden;                              Artikel 3\nhierauf ist in der Bekanntmachung gleich-\nfalls hinzuweisen.\"                                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n20. Nach§ 29 wird folgender§ 29 a eingefügt:              Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\n,,§ 29 a\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.\nVollzug im Bereich der Bundeswehr\n(1) Soweit es Gründe der Verteidigung zwin-\nArtikel 4\ngend erfordern, ist der Bund für einzelne Ab-\nfälle aus dem Bereich der Bundeswehr beseiti-            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Juni 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}