{"id":"bgbl1-1976-71-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":71,"date":"1976-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/71#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-71-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_71.pdf#page=6","order":3,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes","law_date":"1976-06-16T00:00:00Z","page":1590,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["1590                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Ausländergesetzes\nVom 16. Juni 1976\nAuf Grund des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 2 und des               1951\" die Worte „oder dem Dbereinkommen\n§ 5 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965               über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom\n(Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch                28. September 1954\" eingefügt.\nArtikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Arbeits-\nförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlas-                                  Artikel 2\nsungsgesetzes vom 25. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1542), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-          Die Anlage zu § 1 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 Nr. 5\nordnet:                                                  und § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstaben b und c der\nVerordnung zur Durchführung des Ausländergeset-\nArtikel 1                        zes wird wie folgt geändert:\n1. Nach „Australien sowie Kokos-Inseln, Norfolk-\nDie Verordnung zur Durchführung des Ausländer-           Insel,\" wird „Papua-Neuguinea,\" gestrichen.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n12. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 206), zuletzt ge-    2. Nach „Frankreich sowie Französisches Afar- und\nändert durch die Siebente Verordnung zur Ände-              Issa-Territorium, Französisch-Guayana, Fran-\nrung der Verordnung zur Durchführung des Auslän-            zösisch-Polynesien,      Guadeloupe,    Martinique,\ndergesetzes vom 11. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I            Neukaledonien, Reunion, St. Pierre und Mique-\nS. 1911), wird wie folgt geändert:                          lon\" werden der Beistrich und „Komoren\" gestri-\nchen.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                          3. Nach „Korea (Republik Korea)\" wird „Laos\" ge-\nstrichen.\na) In Absatz 1 Nr. 9 werden nach den Worten\n,, (Bundesgesetzbl. 1953 II S. 559)\" die Worte    4. Nach „Niederlande sowie Niederländische Antil-\n„oder eines Reiseausweises für Staatenlose           len\" wird „und Surinam\" gestrichen.\nnach dem Ubereinkommen über die Rechts-           5. Nach „Osterreich\" wird „Pakistan\" gestrichen.\nstellung der Staatenlosen vom 28. September       6. Nach „Portugal sowie\" werden „Angola,\", ,,Kap-\n1954 (Bundesgesetzbl. l 976 II S. 473)\" einge-       verdische Inseln,\", ,,Mosambik,\", ,,Sao-Tome und\nfügt.                                                Principe\" sowie nach „Portugiesisch-Timor\" der\nb) In Absatz 4 werden nach den Worten „28. Juli          Beistrich gestrichen.\n1951\" die Worte „oder des Dbereinkommens          7. Nach „Spanien sowie Kanarische Inseln, Bale-\nüber die Rechtsstellung der Staatenlosen vom         aren, Ceuta, Medilla, Spanisch-Nordafrika\" wird\n28. September 1954\" eingefügt.                        ,,Spanisch-Westafrika\" gestrichen; nach „Spa-\nnisch-Nordafrika\" wird der Beistrich gestrichen.\n2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                   8. Nach „Belgien\" wird „Benin\" eingefügt und nach\na) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8 a                 ,, Costa Rica\" wird „Dahome\" gestrichen.\neingefügt:                                        9. Nach „Südafrika sowie Südwest-Afrika\" wird ein\n,,8 a. Reiseausweise für Staatenlose, ausge-         Schrägstrich und das Wort „Namibia\" angefügt.\nstellt auf Grund des Ubereinkommens\nüber die Rechtsstellung der Staatenlosen                           Artikel 3\nvom 28. September 1954.\"                      Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nb) In Nummer 9 wird nach dem Wort „ausge-             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nstellte\" das Wort „sonstige\" eingefügt.           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ausländer-\nc) In Nummer 15 wird das Wort „Flußschiffahrt\"        gesetzes auch im Land Ber~in.\ndurch das Wort „Binnenschiffahrt\" ersetzt; die\nWorte „auf der Donau und Elbe\" werden ge-                                 Artikel 4\nstrichen.                                            Der Bundesminister des Innern wird die Verord-\nnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in\n3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                   der jetzt geltenden Fassung mit neuem Datum be-\nkanntmachen.\na) In Nummer 3 werden die Worte „Staaten-\nlosen sowie von\" gestrichen.                                              Artikel 5\nb) In Nummer 4 werden nach den Worten                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\n„Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli      dung in Kraft.\nBonn, den 16. Juni 1976\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}