{"id":"bgbl1-1976-71-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":71,"date":"1976-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/71#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-71-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_71.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen (Sparkassenbesoldungsverordnung des Bundes - BSparkBesV)","law_date":"1976-06-16T00:00:00Z","page":1588,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1588                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder\nöfientlich-rechtlicher Sparkassen\n(Sparkassenbesoldungsverordnung des Bundes - BSparkBesV)\nVom 16. Juni 1976\nAuf Grund des § 22 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur\nVereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975\n(Bundesgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Personalstruktur des\nBundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1357), verordnet die Bundesregierung\nmit Zustimmung des Bundesrates:\n§ 1\nEinstufung der Ämter\n(1) Die Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen (Spar-\nkassendirektoren) werden unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage des § 2 wie folgt\neingestuft:\nals Vorstands-  als weitere Vor-\nAmtsbezeichnung       Bemessungsgrundlage in Millionen DM        vorsitzender  standsmitglieder\nBesGr.          BesGr.\nSparkassen-                   bis    85           Mio DM          A 12/A 13        A 11/A 12,\ndirektor                 mehr als    85 bis 140 Mio DM            A 13/A 14        A 12/A 13,\nmehr als 140 bis 275.Mio DM              A 14/A 15        A 13/A 14,\nmehr als 275 bis 500 Mio DM              A 15/A 16        A 14/A 15,\nmehr als 500 bis 880 Mio DM              A 16/B 2         A 15/A 16,\nmehr als 880 bis 1 300 Mio DM            B 2/B 3          A 16/B 2,\nmehr als 1 300 bis 2 000 Mio DM           B    3/B   4     B   2/B    3,\nmehr als 2 000 bis 3 300 Mio DM          B    4/B   5     B   3/B    4,\nmehr als 3 300 bis 4 700 Mio DM           B    5/B   6     B   4/B    5,\nmehr als 4 700            Mio DM          B    6/B   7     B 5/B      6.\nDie Einstufung in eine der beiden jeweils genannten Besoldungsgruppen erfolgt durch Beschluß\nder zuständigen Stelle. Der Beschluß ist dem Beamten, der im Zeitpunkt der Beschlußfassung im\nAmt ist, zuzustellen.\n(2) Der Amtsbezeichnung kann ein auf die ausgeübte Funktion hinweisender Zusatz beigefügt\nwerden.\n§2\nBemessungsgrundlage\nBemessungsgrundlage für die Einstufung der Sparkassendirektoren ist die Summe aus der\nBilanzsumme der Sparkasse, dem Kreditvolumen und dem Kurswert der Kundenwertpapiere\n(Depot B). Die Bilanzsumme und das Kreditvolumen sind dem festgestellten Jahresabschluß der\nSparkassen nach dem Stichtag vom 31. Dezember 1973 zu entnehmen. Das Kreditvolumen ist die\nSumme der Bilanzposten 5 und 10 der Akti-vseite und 13 bis 15 der Passivseite nach dem vor-·\ngeschriebenen Formblatt. Der Depotbestand der Kundenwertpapiere ist mit dem auf den maß-\ngebenden Stichtag ermittelten Steuerkurswert anzusetzen.\n§ 3\nEinstufung bei Vereinigung und Neuerrichtung von Sparkassen\n(1) Wurden oder werden nach dem 31. Dezember 1973 Sparkassen vereinigt oder durch Bildung\neines Zweckverbandes zu einer Sparkasse zusammengeschlossen, so ist Grundlage für die Ein-\nstufung die Gesamtsumme der nach § 2 für jede Sparkasse ermittelten Beträge. Dies gilt für die\nUbertragung von Zweigstellen entsprechend.","Nr. 71   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1976                  1589\n(2) Wurde ocler wird eine Sparkasse nach dem in § 2 genannten Stichtag neu errichtet, so\nbestimmt der zusU.inclige Landesminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht\nzuständigen Landesminister auf Grund einer vergleichenden Schätzung die erstmals maßgebende\nEinstufung. Während der auf die Errichtung folgenden sechs Jahre kann der zuständige Landes-\nminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Landesminister diese\nEinstufung im Abstand von je zwei Jahren neu bestimmen, wenn auf Grund der Entwicklung eine\nhöhere Bewertung angemessen ist.\n§4\nRechtsstand\nVerringert sich nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Bemessungsgrundlage (§ 2) oder der\nEinstufungsmaßstab (§ 1 Abs. 1), so behalten die in dieser Verordnung aufgeführten Beamten für\nihre Person und für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes die Bezüge der bisherigen Besol-\ndungsgruppe.\n§5\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 82 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin,.\n§6\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in\nKraft.\nBonn, den 16. Juni 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}