{"id":"bgbl1-1976-71-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":71,"date":"1976-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/71#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-71-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_71.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Zuordnung der Ämter der Leiter kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes - BWeBesV)","law_date":"1976-06-16T00:00:00Z","page":1585,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1585\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                      Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1976                                                                                                          Nr. 71\nTag                                                                   Inhalt                                                                                         Seite\n16. 6. 76  Verordnung über die Zuordnung der Ämter der Leiter kommunaler Versorgungs- und\nVerkehrsbetriebe (Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes - BWeBesV) . . . . . . . . . .                                                                   1585\n16. 6. 76  Verordnung über die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder\nöffentlich-rechtlicher Sparkassen (Sparkassenbesoldungsverordnung des Bundes -\nBSparkBesV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1588\n16. 6. 76  Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes                                                                          1590\n26-1-1\n19. 6. 76  Elfte Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungs-\ngesetz (Anrechnungs-Verordnung 1976/77) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1591\n8. 6. 76  Berichtigung des Gesetzes über die Auflösung der Mühlenstelle und die Ubertragung von\nZuständigkeiten im Bereich der Mühlenwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1596\n780-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1596\nVerordnung\nüber die Zuordnung der Ämter der Leiter kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe\n(Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes -- BWeBesV)\nVom 16. Juni 1976\nAuf Grund des § 22 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur\nVereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975\n(Bundesgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Personalstruktur des\nBundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1357). verordnet die Bundesregierung\nmit Zustimmung des Bundesrates:\n§ 1\nEinstufung der Ämter\n(1) Die Ämter der Leiter der kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter)\nwerden unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage des§ 2 wie folgt eingestuft:\nAmtsbezeichnung                                      Betriebszahlen in Millionen                                                           BesGr.\nWerkleiter                  eines Versorgungs- oder Verkehrsbetriebes mit\nbis                                     10 Mio                                                           AlO/A 11,\nmehr als              10 bis            20Mio                                                             A11/A12,\nmehr als            20 bis             35 Mio                                                            A 12/A 13,\nmehr als             35 bis             70Mio                                                             A 13/A 14,\nmehr als             70 bis 140 Mio                                                                       A 14/A 15,\nmehr als 140 bis 250 Mio                                                                                  A 15/A 16,\nmehr als 250 bis 450 Mio                                                                                  A 16/B 2,\nmehr als 450 bis 900 Mio                                                                                  B 2/B 3,\nmehr als 900 bis 1 700 Mio                                                                                B 3/B 4,\nmehr als 1 700 bis 3 000 Mio                                                                              B 4/B 5,\nmehr als 3 000                                Mio                                                         B 5/B 6.\nDie Einstufung in eine der beiden jeweils genannten Besoldungsgruppen erfolgt durch Beschluß\nder zuständigen Stelle. Der Beschluß ist dem Beamten, der im Zeitpunkt der Beschlußfassung im\nAmt ist, zuzustellen.","1586                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Der Amtsbezeichnung kann ein auf die ausgeübte Funktion (§ 4) hinweisender Zusatz bei-\ngefügt werden.\n(3) Würde eine Einstufung nach Absatz 1 die Besoldungsgruppe, der das Amt des ersten haupt-\namt1ichen Wahlbeamten auf Zeit der jeweiligen Gemeinde, Samtgemeinde, Verbandsgemeinde\noder des jeweiligen Amtes mindestens zugeordnet ist, erreichen oder übersteigen, so wird das\nAmt des Werkleiters eine Besoldungsgruppe unter dieser eingestuft.\n(4) Ist ein Werkleiter kommunaler Wahlbeamter auf Zeit, so wird er aus diesem Amt besoldet.\n§ 2\nBemessungsgrundlage\n(l) Für die Einstufung der Ämter der Werkleiter sind bei Elektrizitäts-, Fernwärme-, Gas- und\nWasserwerken die nutzbare Abgabe, bei Verkehrsbetrieben die Zahl der beförderten Personen\nzugrunde zu legen. Hierbei ist die Abgabe von Strom, Gas, Fernwärme und Wasser sowie die\nAnzahl der beförderten Personen mit den Bewertungszahlen der in Absatz 2 aufgeführten Uber-\nsicht in Betriebszahlen umzurechnen. Maßgebend für die Ermittlung der Betriebszahlen ist das\nWirtschaftsjahr 1973.\n(2) Folgende Bewertungszahlen sind für die Berechnung der Betriebszahlen nach Absatz 1\nzugrunde zu legen:\nErzeugung                  Beförderung\nBezug\n(Förderung)\nStrom:          lkWh                                            2            1\nGas:            1 Ncbm (Ho 4 300 kcal)                           4           2\nFernwärme:      10 000 kcal                                    6- .,        4-5\nWasser:         1 cbm                                          6-12         3-6\nVerkehr:        l beförderte Person                                                         3\nDie Fernwärme- und Wasserversorgung ist nach den örtlichen Schwierigkeiten von Förderung\nund Bezug zu bewerten.\n§3\nEinstufung bei Organisationsänderung und\nNeuerrichtung von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben\n(1) Wurden oder werden nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 1973 kommunale Versorgungs- und\nVerkehrsbetriebe zusammengelegt oder durch Bildung eines Zweckverbandes zusammengeschlos-\nsen, ist Bemessungsgrundlage für die Einstufung die Gesamtsumme der für jeden Betrieb im\nWirtschaftsjahr 1973 ermittelten Betriebszahlen. Im Falle der Abspaltung von Teilen eines Be-\ntriebes ist für die Einstufung des Werkleiters die Bemessungsgrundlage des verbliebenen Teiles\nnach § 2 maßgebend; § 6 bleibt unberührt.\n(2) Wurde oder wird ein Versorgungs- und Verkehrsbetrieb nach Beginn des Wirtschaftsjahres\n1973 neu errichtet, so bestimmt der zuständige Landesminister im Einvernehmen mit dem für das\nBesoldungsrecht zuständigen Landesminister auf Grund einer vergleichenden Schätzung die erst-\nmals maßgebende Einstufung. Während der auf die Errichtung folgenden sechs Jahre kann der\nzuständige Landesminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Landes-\nminister diese Einstufung im Abstand von je zwei Jahren neu bestimmen, wenn auf Grund der\nEntwicklung eine höhere Bewertung angemessen ist.\n§4\nMehrere Werkleiter\n(1) Ist ein Erster Werkleiter bestellt, so werden die Ämter der ander.en Werkleiter eine Besol-\ndungsgruppe unter seiner Besoldungsgruppe eingestuft.\n(2) Sind anstelle des Ersten Werkleiters zwei gleichberechtigte Werkleiter eingesetzt, so werden\nihre Ämter wie das Amt des Ersten Werkleiters eingestuft.\n§5\nMehrere Betriebe\nUnterstehen einem Werkleiter mehrere Betriebe, so ist Grundlage für die Einstufung die Summe\nder Betriebszahlen aller Betriebe.","Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1976                 1587\n§6\nRechtsstand\nVerringert sich nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Bemessungsgrundlage (§ 2) oder der\nEinstufungsmaßstab (§ 1 Abs. 1), so behalten die in dieser Verordnung aufgeführten Beamten für\nihre Person und für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes die Bezüge der bisherigen Besol-\ndungsgruppe.\n§7\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 82 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§8\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in\nKraft.\nBonn, den 16. Juni 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}