{"id":"bgbl1-1976-7-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":7,"date":"1976-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_7.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes","law_date":"1976-01-20T00:00:00Z","page":141,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["141\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                  Z 1997 A\n1976                          ;\\ usgcgchcn zu Bonn am 24. Januar· 1976                                                                        1 Nr. 7\nTag                                                                Inhalt                                                                   Seite\n20. 1. 76      Zweites Gesetz zur Ä.nderung des Eichgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     141\n7141-G, 7B44-2, 7B44-3, 7141-2-2, 7141-2-3, 7141-2-4, 7141-3-3, 7127-1, 43-1-3-1, 43-1-3-3, 43-1-3-2, 612-10-1, 720-15\n15. 1. 76      l.weilc~ Vc)rordnung über die Erhebung einer Abgabe nach dem Mühlenstrukturgesetz . . . .                                         147\n12. 1. 76      J\\nord11u11g iilwr die fanennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des\nBundcsrni11istcrs für das Post- und Fernmeldewesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          148\n:w::0-11-~4\nDic:-:cr J\\u.syu/Je sincl fiir die J\\lwnnenten die Titelblätter für Teil I sowie die zeitlichen Obersichten und die\nSuc/1vcrzcid111issc fiir '/'eil 1 und Teil II des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1975, beigefiigt.\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Eichgesetzes\nVom 20. Januar 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                    4. An§ 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                  ,, (4) Die Angaben geeichter Meßgeräte gelten\ninnerhalb der nach § 9 Abs. 2, 3 und 5 fest-\nArtikel 1                                               gelegten Verkehrsfehlergrenzen als richtig, so-\nweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas ande-\nDas Eichgesetz vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetz-\nres bestimmt wird.\"\nblatt I S. 759), zuletzt geändert durch Artikel 7 des\nGesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\nvom 15. August 1974 (Dundesgesetzbl. I S. 1945),                                  5. An § 13 Abs. 1 wird folgende Nummer 7 ange-\nwird wie folgt geündert:                                                               fügt:\n„7. zum Zwecke der Energieersparnis die Pflicht\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                             zur Verwendung bestimmter Meßgeräte-\na) In Absatz 1 w üd die Nummer 4 gestrichen.                                            arten oder Meßverfahren zur Bestimmung\nder thermischen Energie vorzuschreiben.\"\nb) In Absatz 2 wird die Zahl „5\" durch die\nZahl „ 10\" ersetzt.\n6. Die §§ 14 bis 17 werden durch die folgenden\n2. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „und der                                            §§ 14 bis 17 d ersetzt:\nMasse\" durch die Worte „oder der Masse\" er-                                                                        n§ 14\nsetzt.\nBegriffsbestimmungen für Fertigpackungen\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                                           (1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes\nsind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger\na) In Absatz 4 werden in Satz 1 die Worte\nArt, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt\n,,oder eine ordnungsgemäße Füllmenge\" so-\nund verschlossen werden, wobei die Menge des\nwie Satz 2 gestrichen.\ndarin enthaltenen Erzeugnisses ohne Offnen\nb) An Absatz 5 wird folgende Nummer 4 an-                                         oder merkliche Änderung der Verpackung nicht\ngefügt:                                                                      verändert werden kann.\n,,4. für Meßgeräte zur Bestimmung der Tem-\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist:\nperaturen in Lager-, Beförderungs- und\nVerkaufseinrichtungen für gekühlte, ge-                                 1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fer-\nfrorene oder tiefgefrorene Lebensmittel.\"                                    tigpackung enthält,","U2                                BumllEs.gesetzb]aH, Jahrgang 1976, Teil I\n2. Nennfülhnen9e die auf oder neben der Fer-            ,Nasch- und Reinigungsmitteln,\nhgpackung an~wgebene Menge,                         kosmetischen Mitteln,\n3. Inverkehrbringen das Anbieten, Vorrätig-             Putz- und Pflegemitteln,\nhallen zum Verkauf oder FeifüaHen.                  Klebstoffen,\ngebrauchsfertigen Lacken und Anstrichnüttc]n,\n§ 15\nMineralölen und Brennstoffen\nAnforderungen an Füllmengen\nin Nennfüllmengen von nicht weniger a]s 10\np) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge             Gramm oder Milliliter und nicht mehr als 10\ndürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt wer-             Kilogramm oder Liter feilhält, nach Katalogen\nden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Her-            oder Warenlisten anbietet oder für sie unter\nstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht un-          Angabe von Preisen wirbt, hat den von ihm ge-\nterschreitet (mittlere Füllmenge) und nach § 17 c       forderten Preis für ein Kilogramm oder Liter\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a festgelegte Minusab-           oder, wenn die Nennfüllmenge 250 Gramm\nweichungen nicht überschreitet.                          oder Milliliter nicht übersteigt, den Preis für\n(2) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge            100 Gramm oder Milliliter des Erzeugnisses an-\ndürfen gewerbsmäßig nur eingeführt oder in              zugeben (Grundpreis). Die Verordnung über.\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht           Preisangaben vom 10. Mai 1973 (Bundesgesetz-\nwerden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der            blatt I S. 461) bleibt unberührt.\nHerstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht\nunterschreitet und nach § 17 c Abs. 1 Nr. 1                                       § 17 a\nBuchstabe a festgelegte Minusabweichungen\nnicht überschreitet.                                                      Packungsgestaltung\n(3) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge\nFe.rtigpackungen müssen so gestaltet se±n,\nmüssen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in               daß sie keine größere Füllmenge vortäufchen,\nden Verkehr gebracht werden, eine Füllmenge              a]s in ihnen enthalten :ist.\nenthalten, die zu diesem Zeitpunkt eine nach\n§ 17 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a festgelegte un-                                   § 17 b\nterste Minusahweiclrnng nicht überschreitet.\nAusnahmen\n§ 16                                (1) Die §§ 15 bis 17 sowie die auf Grund von\n§ 17 c erlassenen Vorschriften gelten nicht für\nMengenkennzeichnung\n1. Fertigpackungen, die zur Ausfuhr oder zum\nP) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig                    sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbe-\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf                 reich dieses Gesetzes oder für die Ausrüstung\nihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die               von Seeschiffen bestimmt sind,\nMenge nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl\noder in einer anderen Größe angegel;>en ist.            2. Fertigpackungen, deren Menge nicht nach\nFertigpackungen mit den in § 17 genannten Er-                Gewicht, Volumen oder Länge zu kennzeich-\nzeugnissen dürfen gewerbsmäßig nur in den                    nen ist und die an Letztverbraucher abge-\nVerkehr gebracht werden, wenn auf ihnen die                  geben werden, die das Erzeugnis in ihrer\nMenge des Erzeugnisses nach Gewicht oder                     selbständigen beruflichen oder gewerblichen\nVolumen angegeben ist. Sofern nicht in Rechts-               oder in ihrer behördlichen oder diensthchen\nvorschriften die Angabe in bestimmten Größen                 Tätigkeit verwenden,\nvorgeschrieben ist, hat die Angabe nach Satz 1          3. Fertigpackungen mit          Zigaretten, Zigarren\noder Satz 2 der allgemeinen Verkehrsauffassung               und Zigarettenhüllen,\nzu entsprechen.\n4. Gratisproben, die als solche gekennzeichnet\n(2) Wer    Fertigpackungen zum alsbaldigen                sind, und\nVerkauf überwiegend von Hand herstellt und\n5. geeichte formbeständige Behältnisse.\nsie feilhält, darf die Menge des Erzeugnisses\ndurch ein Schild auf oder neben den Fertigpak-              (2) § 17 gilt nicht für Fertigpackungen nüt\nkungen angeben.\n1. Rauchtabak,\n(3) Die Absi:itze 1 und 2 gelten nicht, soweit\nandere Rechtsvorschriften Bestimmungen über             2. kosmetischen Mitteln, die ausschließhch der\neine Mengenkennzeichnung enUialten.                          Färbung oder Verschönerung der Haut, des\nHaares oder der Nägel dienen,\n§ 17                            3. verschiedenartigen Erzeugnissen, die nicht\nGnmdpreisa.ngabe                            miteinander vermischt oder vermengt sind.\n\\/\\/er zur Abgabe an Letztverbrnucher Fertig-            (3) § 17 gilt ferner nicht für Fertigpackungen,\npackungen rn.it                                          1. die nur in bestimmten Nennfüllmengen oder\nLebensmitteln,                                               nur unter Verwendung bestimmter BehäH-\nFuttermitteJn hir l-kim1.ileH': und freikbende               nisse bestimmten Volumens in den Verkehr\nVögel,                                                       gebracht werden dürfen,","Nr. 7    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1976                          143\n2. die den durch eine Rechtsverordnung nach                 f) auf Packungen, die aus mehreren einzel-\n§ 17 c Abs. 1 Nr. 3 festgelegten Größenwer-                 nen Fertigpackungen bestehen (Sammel-\nten entsprechen,                                            packungen), zusätzlich die Anzahl dieser\n3. die nach anderen Größc~n als nach Gewicht                     Fertigpackungen und die Nennfüllmenge\noder Volumen abgegeben werden dürfen,                       der einzelnen Fertigpackung anzugeben\nsind,\n4. deren Preis einen Betrag von 0,10 Deutsche\ng) der Preis im Sinne des § 17 auf einen an-\nMark oder ein ganzes Vielfaches hiervon,\nderen als die dort genannten Größen-\njedoch nicht mehr als eine Deutsche Mark\nbeträgt,                                                    werte oder auf eine andere Menge als\ndie gesamte Nennfüllmenge zu beziehen\n5. die Letztverbraucher erreichen, die das Er-                   ist,\nzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen             h) § 17 sowie die zu seiner Durchführung\noder gewerblichen oder in ihrer behördlichen                erlassenen Vorschriften auch auf Fertig-\noder dienstlichen Tätigkeit verwenden.                     packungen mit anderen als den in § 17\nbezeichneten Erzeugnissen und auf Fer-\n(4) Die    Angabe eines neuen Grundpreises                   tigpackungen mit einer Nennfüllmenge\nkann entfallen\nvon weniger als 10 Gramm oder Milli-\n1. bei Fertigpackungen unterschiedlicher Nenn-                  liter anzuwenden sind,\nfüllmenge mit gleichem Grundpreis, wenn                 i) § 7 Abs. 1 Nr. 1 sowie die §§ 14, 15 und\nder geforderte Preis um einen einheitlichen                 17 b Abs. 1 und die zur Durchführung\nBetrag herabgesetzt wird,                                   des § 15 erlassenen Vorschriften auch auf\n2. bei Fertigpackungen mit leicht verderblichen                 unverpackte Backwaren gleichen Ge-\nLebensmitteln, wenn der geforderte Preis                    wichts entsprechend anzuwenden sind,\nwegen einer drohenden Gefahr des Verderbs              k) § 7 Abs. 1 Nr. 1, die §§ 14 bis 17 und\nherabgesetzt wird.                                          17 b sowie die zur Durchführung der §§ 15\nbis 17 erlassenen Vorschriften auch auf\n§ 17 C                                  bestimmte Verkaufseinheiten       entspre-\nchend anzuwenden sind, die keine Um-\nErmächtigung                                hüllung haben,\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird          2. zur Erleichterung des Handels mit Fertig-\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-               packungen zu bestimmen, daß\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-            a) die §§ 15 bis 17 sowie die nach Nummer 1\nsten, dem Bundesminister für Jugend, Familie                    erlassenen Vorschriften auf Fertigpak-\nund Gesundheit und dem Bundesminister der                       kungen mit besonderem Aufwand und\nFinanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-                     auf Fertigpackungen, die eingeführt oder\nmung des Bundesrates                                            sonst in den Geltungsbereich dieses Ge-\n1. zum Schutze der Verbraucher zu bestimmen,                    setzes verbracht werden, nicht anzuwen-\ndaß                                                         den sind,\na) die zulässigen Abweichungen und Streu-             b) auf Fertigpackungen abweichend von § 16\nungen der Füllmengen von Fertigpak-                     Abs. 1 Satz 1 keine Menge angegeben\nkungen zu begrenzen sind,                               zu werden braucht, wenn das Erzeugnis\naus einem oder mehreren Stücken be-\nb) zur Einhaltung der Vorschriften des § 15                 steht und die Stückzahl sichtbar ist oder\noder § 17 d oder einer auf Grund des                    wenn das Erzeugnis handelsüblich nur\nBuchstaben a erlassenen Rechtsverord-                   einzeln in den Verkehr gebracht wird,\nnung von den Betrieben geeignete Kon-\nc) für bestimmte in § 17 genannte Erzeug-\ntrollen durchzuführen, ihre Ergebnisse\nnisse abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 2\naufzuzeichnen, die Aufzeichnungen auf-\ndie Menge nach Stückzahl angegeben\nzubewahren und der für die Uberwachung\nwerden darf oder, wenn das Erzeugnis\nzuständigen Behörde zur Einsicht vorzu-\nund die Stückzahl sichtbar sind, auch die\nlegen sind,\nStückzahl nicht angegeben zu werden\nc) Fertigpackungen nur in bestimmten Nenn-                  braucht,\nfüllmengen oder nur unter Verwendung              d) die Menge bestimmter Erzeugnisse in\nbestimmter Behältnisse bestimmten Volu-                 Fertigpackungen abweichend von § 16\nmens oder bestimmter Abmessungen in                     Abs. 1 Satz 2 und von Buchstabe c nach\nden Verkehr gebracht werden dürfen,                     anderen Größen als nach Gewicht, Vo-\nd) in Betrieben, die Fertigpackungen in den                  lumen oder Stückzahl abgegeben werden\nVerkehr bringen, geeignete Meßgeräte                    darf,\noder Kontrolleinrichtungen zur Prüfung            e) auf Fertigpackungen mit bestimmten Er-\nder Füllmenge der Fertigpackungen be-                   zeugnissen an Stelle der Menge des Er-\nreitzuhalten und zu verwenden sind,                     zeugnisses die Ergiebigkeit angegeben\ne) die Nennfüllmenge von Fertigpackungen                     werden darf,\nmit bestimmten Erzeugnissen nur in be-             f) § 17 auf Fertigpackungen mit verschieden-\nstimmten Größen anzugeben ist,                          artigen oder solchen Erzeugnissen nicht","Bundesgesetzblatt, Jahrgang ] 975,, Ted I\n,rm:;uv,l('ndcn 1s.t, die 1t111egen füJer besonde-          . ]St und dem Schutz des Verbrauchers oder\nren J\\/ierkrnc1]e oder Eigenschaften skh                      der Erleichterung des Warenverkehrs dient,\nfor einen Prei1svergleich nicht eignen„                 7!. zu bestimmen, daß § 17 b Abs. 1 Nr. 1 nicht\n3, :;ur ~rhiic hterung des Hainde]s mH Fertig-                          anzuwenden ist, soweit dies zur Durchfüh-\npackungen bestünrnte Größen-v11erle hir die                         nmg von Richtlinien des Rates der Euro-\nNennfüllmenge von Fertigpackungen oder                              päischen Gemeinschaften erforderlich ist und\ndas Vohnnen von Pu(kmille]n festzulegen,                            der Angleichung von Rechtsvorschriften der\nLJ. hir Fertigpackungen, die nach anderen Grö-                          MHgHedstaaten und der Erleichterung des\nßen als G,e,Mü:ht oder Vo]umen abgegeben                            ,Narenverkehrs dient,\n·l/\\7erden, ansteUe der i1n § 15 vorgeschriebenen             8,,   zur Erleichterung der Herstellung von Fer-\nRegelung andere Anforderungen an die Ge-                            Hgpatckungen und des Handels mit Fertig-\nmrnigkeit der J\\fonge festzulegen,                                  packungen zu bestimmen, daß § 7 Abs. 1\n5. :nu Dmchfüluung der §§ 14 bis n VorschrH-                            Nr. 1, die §§ 15 und 16 sowie die zur Durch-\nien zu e:dassen über                                                führung der §§ 15 und 16 erlassenen Vor-\nschriften auf Fertigpackungen mit einer\na) Art, Form und Schriftgröße der Angaben\nNennfüllmenge von weniger als 5 Gramm\nnach den §§ 16 und H sowie über ihre\noder MHliliter und von mehr als 10 Kilo-\nAufbringung oder Aufnahme in Kataloge,\ngraimm oder Liter ganz oder teilweise nicht\nVVarenhsten oder VVerbetexte,1\nanzuwenden sind.\nh) die Angabe des HersteUers der Fertig-\npackung oder desjenigen, der S]e in Ver-                      (2) Vor dem Erlaß von Verordnungen nach\nkehr bringt,, sm111ie dje Angabe sonstiger               Absah, 1 soll ein jeweils auszuwählender Kreis\njn RichUinien des Rates oder der Kom-                    von Sachkennern aus der Verbraucherschaft\nm]ssion der Europäischen Gemeins,chaiHen                 und der beteiligten Wirtschaft gehört werden.\ni:tbelf Meß- und P:rüffverfohren vorgesehe-\n§ 17 d\nuer Zekhen,     1\nc) die, Angabe des Vo]umens von BehäH-                                             Offene Packungen\nrüss:en nach Nummer 1 Buchstabe c und                         (1) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 und 2 und\nNumnrwr 3 S(Ywie d]e bei der Herstenung                  die §§ ]6 bis 17 b sowie die auf Grund des\ndieser BehäHnisse ein:zuhaHenden An-                     § 11 c erlassenen Vorschriften sind auf offene\nforderungen an die Vo]umen,,                             Packungen, die in Abwesenheit des Käufers\nd) ehe Angabe des Vo]umens, des Raindvon-                     abgefünt werden, entsprechend anzuwenden.\nvo]umens oder deI FüHhöhe,, eines aner-                       (2) Offene     Packungen gleicher Nennfüll-\nkannten Herstellungszeichens und sonsti-                 menge„ die nachfüllbar sind, dürfen gewerbs-\nger Kennz.eic:hen ,auf formbeständigen Be-               mäßig nur in den Verkehr gebracht werden,\nhäHnis:sen für Fertigpackungen mit f]üs:-                wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt des Inver-\ns~ge:n Fü]]gütern (Maßbehältnisse), die                  kehrbringens eine festgelegte unterste Minus-\nErteilung des HersteHen.ekhens: und das                  .abweichung nicht überschreitet.\nVerfohren für die Erteilung sowie ehe bei\nder Herstellung dieser BehäHnis:se eimm-                      (3) Für offene Packungen gleicher Nennfüll-\nha]tenden Anforderungen an die Genauig-                  menge„ die nicht nachfüllbar sind, gilt § 15\nkeit des Vo]umens       11\nAbs. 3 entsprechend.\"\ne) die Temperatur, auf die da1s Volumen des\nErzeugnisses be,i der Füllung zu beziehen             1. § 21. erhäU folgende Fassung:\nist,\n!II§ 21\n:f) sonstige für eine einheHhche Bestimmung\nder Fü]]menge erheb]khe Bedingungen                      Beschränkung und Versagung der öffentlichen\ntmd Mefüoden,                                                         Bestellung, Sachkundeprüfung\ng) die Art und den lJmfang der Prüfung zur                         (1) Ein Wäger wird für die Tätigkeit an öf-\nUberwachung der Einhaltung des § 15                      fentlichen Waagen bestellt. Die Bestellung kann\n1rnd der auf Grund von Nummer 1 Buch-                    inhaHlich beschränkt, befristet und mit Auf-\nstaben a und b und Nummer 5 Buch-                        fogen oder Bedingungen verbunden werden.\nstabe d er]assenen Vorschriften,\n(2) Die Bestellung eines Wägers ist zu ver-\n6. Vorschriften zu erfassen über die Anerken-                     sagen, wenn\nnung der von anderen Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Gemeinschaften durchgeführ-                      1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß\nten Stichprobenprüfungen zur FüHmengen-                             der Wäger die erforderliche Zuverlässigkeit\nkontroUe von Fertigpackungen und zur Kon-                           nicht besitzt,\ntrol1e der Genauigkeit von Maßbehältnissen                    2. der Wäger die erforderliche Sachkunde nicht\nsowie zur Anerkennung der von ihnen er-                             nachweist oder ·\nteilten Herstellerzeichen für Maßbehältnisse,\n3. der Wäger minderjährig ist.\nsoweit dies zur Durchführung von Richt-\nlinien des Rates oder der Kommission der                           (3) Die Sachkunde ist durch eine Prüfung vor\nEuropäischen Gemeinschaften erforderlich                      der zuständigen Behörde nachzuweisen.\"","Nr. 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. JamHu 1976\n8. ln § 30 Abs. 1 Nr. 3 wird dje Verweisung ,.§ 17       ] ] . § 35 ·whd '\\/\\l]e fo]gt geändeJt:\nAbs. 1 Nr. 4 Buchstabe c\" durch die Verweisung               a) ß.bsaitz] Nr. ] erhäH fo]gende Fassung:\n,,,§ 17 c Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d\" ersetzt.\n,, L Fertigpackungen oder offene Packungen,,\n9. § 32 wird wie folgt geändert:                                           die entgeg\"tm § 17 a oder §            n d Abs. ]\n]n Verbindung mH § 17 a gestaltet sind,,\na) Die Absätze 2 und 3 werden durch fo]gende                            herstem, hersteUen Hißt, einführt oder\nAbsätze 2 bis 4 ersetzt:                                          sonst in den Geltungsbereich dieses Ge-\n., (2) Soweit  es zur Durchführung dieses                       setzes verbringt,'\".\nGesetzes erforderlich ist, sind die von der\nzuständigen Behörde mit der Uberwachung                b) Absatz. 2 1,111üd wie folgt geändert:\nbeauftragten Personen befugt, Grundstücke                 au) Die Nununern 6 b]s: 8 1Nerden durch die\nund Betriebsräume des Auskunftspflichtigen                         folgenden Numrii1ern 6 bis 8 a ersetzt:\nsowie die dazugehörigen Geschäftsräume                              \"6.    entgegen § ] 5 Abs. ] ode,r 2 Fertig-\nwährend der üblichen Betriebs- oder Ge-                                    packungen mH e]ner zu geringen\nschäftszeiten zu betreten, dort Prüfungen                                  Füllmenue herstem,, ejnführt oder\nund Besichtigungen vorzunehmen, Proben                                     sonst in den Geltungsbereich dieses\nzu entnehmen und in die geschäftlichen                                     Gesetzes verbringt,\nUnterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht\nzu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die                            ?, entgegen § ]5 Abs. 3,, 31uich ]n Ver-\nMaßnahmen nach Satz 1 zu dulden.                                           bindung mit § 11 d Abs. 3,, oder\n§ ] 1 d Abs. 2 Fertigpackungen oder\n{3) Werden Fertigpackungen oder offene\noHene Packungen in den Verkehr\nPackungen bei der Einfuhr oder dem son-\nbringt, die eine festgesetzte unterste\nstigen Verbringen in den Geltungsbereich\nMinusabweichung der füHrn1enge\ndieses Gesetzes vom Importeur unmittelbar\n1.J berschreHen,\nan den Handel geliefert, so ist der Händler\nverpflichtet, Prüfungen nach dem § 15 oder                            B. entgegen § 16 Abs. ] nkht oder\n§ 17 d oder auf Grund einer Rechtsverord-                                  Jücht vorschriftsmäßig gekennzeich-\nnung nach § 17 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in                               nete       Fertigpackungen      gewerbs-\nseinem Betrieb zu dulden und der zuständi-                                 mäßig in den Verkehr bringt,\ngen Behörde die erforderlichen Auskünfte zu                           8 a. entgegen § ] 1 Satz 1 auf Fertigpak-\nerteilen. Werden Maßbehältnisse bei der Ein-                               kungen, die zur Abgabe an den\nfuhr oder dem sonstigen Verbringen in den                                  Letztverbraucher feilgehalten oder\nGeltungsbereich dieses Gesetzes vom Impor-                                 angeboten ·werden oder für (he ge-\nteur unmittelbar an den Abfüllbetrieb gelie-                               ·worben whd,, den Grundpreis njcht\nfert, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet,                             angfüt,   1\n\",\nPrüfungen auf Grund einer Rechtsverord-                   bb)      ]n   Nummer U 'IN erden <Che '.IV orte \"§ 32\nnung nach § 17 c Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d                          Abs. 1 .w durch die Wmte ,,§ 32 Abs. 1\nzu dulden und der zuständigen Behörde die                          oder Abs. 3 Satz ] oder 2\"\" die Worte\n11\nerforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ab-                          .,,§ 32. Abs. 2' durch die Worte ,,§ 32\n1\n'\nsatz 2 gilt entsprechend.                                          Abs, 2 oder Abs. 3 Satz ] oder 2\"' und\n(4) Werden Fertigpackungen oder offene                        die VVo:rte „zu Grundstücken, Geschäfts-\nPackungen für Prüfungen nach den §§ 15,                            räumen oder \\Vohnräumen·\" durch die\n17 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder § 17 d als                      ,Norte \"zu Grundstücken, Betdebsräu-\nProbe entnommen und zerstört, so ist eine                          men oder Geschäftsräumen''\" ersetzL\nangemessene Entschädigung in Geld zu lei-                 cc) ln Nummer ] 2 wird die Zaih] ,, 17·\" dmch\nsten, sofern sich kein Grund zur Beanstan-                         die ZaM ,, n c·\" ersetzt.\ndung ergeben hat.\"\nc) Nach Absatz. 2 v,1ird fo]gender neuer Ab-\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.\nsatz 3 eingefügt:\n10. § 32 a erhält folgende Fassung:                                     .,(3) Die Vorsch1Hten des Absailzes 2 Nr. 6,\n8 und 8 a gelten a-11J1ch bei offenen Packungen\n.. § 32 a                             ]m Sinne des § ] 7 d Abs, 1. '        11\nBefugnisse zur Auskunftserteilung              d) Die bisherigen Absätze 3 und 41 werden Ab-\nDie Zolldienststellen sind befugt, den Eich-               sätze 4 und 5.\naufsichtsbehörden der Länder Auskünfte zu er-\nteilen über die Einfuhr von Fertigpackungen,\noffenen Packungen, Maßbehältnissen, Schank.;.                                            Artikel 2,\ngefäßen und Meßgeräten, die der Bundesmini-                          Außerkraf Ureten von Vorschriften\nster für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen bestimmt. Der Ein-            (l) Mit Inkrn.fttreten dieses Gesetzes treten außer\nfuhr steht das sonstige Verbringen in den Gel-       Kraft\ntungsbereich des G~setzes gleich. Das Post-          1. die Verordnung über dien Handel mit Bienen-\ngeheimnis (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes}            honig vom 22. Oktober 1935 (ReichsgesetzbL I\nwird insoweit eingeschränkt.\"                              s. 1253),","146                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. die Verordnung über den Handel mit Kunsthonig             strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgaben-\nin Packungen vom 16. Mai 1941 (Reichsgesetz-             ordnung und anderer Gesetze vom 12. August\nblatt I S. 278),                                         1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953),\n3. die Zweite Verordnung zur Änderung des Maß-            6. § 1 Abs. 6 der Verordnung über Preisangaben\nund Eichrechts vom 30. November 1942 (Reichs-            vom 10. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 461).\ngesetzbl. I S. 669),\n4. die Dritte Verordnung zur Änderung des Maß-                                   Artikel 3\nund Eichrechts vom 19. Januar 1944 (Reichsge-\nUbergangsvorschrift\nsetzbl. I S. 39),\nAbweichend von § 17 dürfen bis zum Inkrafttre-\n5. die Verordnung zur Vereinfachung des Eich-\nten einer Verordnung, die die in § 16 Abs. 2 Nr. 7\nwesens vom 22. September 1944 (Reichsgesetz-\ndes Eichgesetzes in der bisher geltenden Fassung\nblatt I S. 227, 342),\nenthaltenen Größenwerte ersetzt, Fertigpackungen\n6. die Bekanntmachung über Elektrizitätsmeßgeräte         und offene Packungen, die den in dieser Vorschrift\nvom 2. März 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 462).          festgelegten Größenwerten entsprechen, ohne An-\ngabe eines Grundpreises feilgehalten oder ange-\n(2) Am 1. Juli 1977 treten außer Kraft\nboten werden. Dies gilt auch für die Werbung für\n1. das Gesetz über den Einzelhandel mit Leinen-           diese Fertigpackungen und offenen Packungen.\nzwirn vom 12. September 1933 (Reichsgesetzbl. I\ns. 617),\nArtikel 4\n2. die Bekanntmachung betreffend Bestimmungen\nfür den Kleinhandel mit Kerzen vom 4. Dezem-                               Berlin-Klausel\nber 1901 (Reichsgesetzbl. S. 494), geändert durch        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndie Verordnung zur Änderung der Bekannt-               des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nmachung über den Kleinhandel mit Kerzen vom            1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n25. September 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 471),         Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n3. § 5 Satz 2 der Verordnung über den Handel mit          erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nseidenen Bändern vom 11. Januar 1923 (Reichs-          des Dritten Uberleitungsgesetzes.\ngesetzbl. II S. 38),\n4. die Bekanntmachung über den Kleinhandel mit                                   Artikel 5\nGarn vom 10. April 1918 (Reichsgesetzbl. S. 181),                           Inkrafttreten\n5. § 32 Nr. 1 Satz 3 der Vorläufigen Durchführungs-         Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 6, mit Ausnahme\nbestimmungen zum Zündwarenmonopolgesetz                des § 17 c, Nr. 8, 9 und 11 tritt am 1. Juli 1977 in\nvom 27. Mai 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 176), ge-       Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach\nändert c;iurch das Zweite Gesetz zur Änderung          der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Januar 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}