{"id":"bgbl1-1976-69-5","kind":"bgbl1","year":1976,"number":69,"date":"1976-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/69#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-69-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_69.pdf#page=16","order":5,"title":"Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Bereich des Bundesministers der Verteidigung","law_date":"1976-06-09T00:00:00Z","page":1492,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1492                               BundesrJesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAllgemeine Anordnung\nüber die Ubertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren\nund über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis\nim Bereich des Bundesministers der Verteidigung\nVom 9. Juni 1976\n§ 1                                                      § 2\nWidersprüche in Beamtenangelegenheiten                      Widersprüche in Angelegenheiten\n(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengeset-                      der Soldatenversorgung\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli         Auf Grund des § 87 Abs. 3 Satz 1 des Soldatenver-\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181) in Verbindung mit       sorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\n§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmen-       machung vom 5. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 457!\ngeselws in der Fassung der Bekanntmachung vom            in Verbindung mit § 172 des BundesbeamtengesetzeE\n17. Juli 1971 (Bundesgesdzb1. l S. 1025), beide zu-      und § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechts-\nletzt geändert durch das Ju~Jendarbeilsschutzgesetz      rahmengesetzes und auf Grund des § 88 Abs. 4 Nr. 2\nvom 12. April 1976 (Bundes9c!setzbl. I S. 965), über-    Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes übertrage\ntrage ich die Befugnis, über den Widerspruch von         ich in Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 und des § 88\nBeamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten             Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes die\nund ihren Hinterbliebenen zu entscheiden, auf das        Befugnis, über den Widerspruch von Soldaten im\nBundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung,            Ruhestand, früheren Soldaten und ihren Hinterblie-\nbenen sowie von Zivilpersonen im Sinne des § 80\nBundeswehrverw a ltungsamt,                           Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes zu entschei-\nEvangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,           den, auf die Wehrbereichsverwaltungen, soweit\ndiese Behörden selbst oder die ihnen nachgeordne-\nKatholische Militärbischofsamt,\nten Behörden den mit dem Widerspruch angefoch-\nBundessprachenamt sowie auf die                       tenen Verwaltungsakt erlassen haben.\nWehrbereichsverwaltungen und die\n§ 3\nHochschulen der Bundeswehr,\nVertretung bei Klagen\nsoweit diese Behörden selbst oder die ihnen nach-\naus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis\ngeordneten Behörden den mit dem Widerspruch an-\ngefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben.                  (1) Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeam-\ntengesetzes, des § 59 Abs. 3 Satz 2 des Soldaten-\n(2) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen          gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\neinen Verwaltungsakt der Bundesakademie für              19. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2273), geändert\nWehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bun-             durch Artikel 9 des Gesetzes zur Verbesserung der\ndeswehrverwaltungsschulen zu entscheiden, über-          Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (Bundes-\ntrage ich der Wehrbmeichsverwaltung, in deren            gesetzbl. I S. 3091), des § 87 Abs. 3 Satz 1 des Sol-\nVerwaltungsbereich die Bundesakademie für Wehr-          datenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 174\nverwaltung und Wehrtechnik oder die Bundeswehr-          Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes und auf Grund\nverwaltungsschule ihren Sitz hat, soweit der Wider-      des § 88 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 des Soldatenversor-\nspruch von einem Beamten des Verwaltungsperso-           gungsgesetzes übertrage ich die Vertretung des\nnals dieser Institute oder von einem an diese Insti-     Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten- oder\ntute als Lehrgangsteilnehmer abgeordneten Beamten        Wehrdienstverhältnis auf das\nerhoben worden ist. Uber Widersprüche des Lehr-\npersonals gegen einen Verwaltungsakt der Bundes-            Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung,\nakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik                 Bundeswehrverwaltungsamt,\noder der Bundeswehrverwaltungsschulen entscheide\nEvangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,\nich.\nKatholische Militärbischofsamt,\n(3) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen\neinen Verwaltungsakt eines Truppenteils oder einer          Bundessprachenamt sowie auf die\nmilitärischen Dienststelle zu entscheiden, übertrage        Wehrbereichsverwaltungen und die\nich der Wehrbereichsverwaltung, in deren Verwal-\ntungsbereich der Truppenteil oder die militärische          Hochschulen der Bundeswehr,\nDienststelle ihren Sitz hat. Richtet sich der Wider-     soweit diese Behörden nach § 1 oder § 2 dieser An-\nspruch gegen einen Verwaltungsakt eines Truppen-         ordnung für die Entscheidung über Widersprüche in\nteils oder einer militärischen Dienststelle im Aus-      Beamten- oder Soldatenangelegenheiten zuständig\nland, übertrage ich die Entscheidungsbefugnis dem        sind; das gilt auch, falls im Einzelfall nach § 88\nBundeswehrverwaltungsamt; soweit die Bundes-             Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbin-\nwehrverwaltungsstellen im Ausland Verwaltungs-           dung mit § 78 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in\nakte in Schadensersatzangelegenheiten erlassen,          der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Septem-\nentscheide ich über die Widersprüche.                    ber 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2535), geändert durch","Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1976                          1493\ndas Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (Bun-           in Verbindung mit § 78 Abs. 2 des Sozialgerichts-\ndesgesetzbl. I S. 3015), gegen den Verwaltungsakt          gesetzes gegen einen von mir erlassenen Verwal-\nunmittelbar Klage erhoben worden ist.                      tungsakt unmittelbar Klage erhoben worden ist. Ab-\nweichend von der in Satz 1 getroffenen Regelung\n(2) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-          vertritt mich\nfung, das Bundeswehrverwaltungsamt, das Bundes-\nsprachenamt, die Wehrbereichsverwaltungen und              a) bei Klagen in Schadensersatzangelegenheiten die\ndie Hochschulen der Bundeswehr sind ferner zustän-            Wehrbereichsverwaltung, in deren Bereich das\ndig in den Fällen, in denen an die Stelle des ver-            mit der Klage befaßte Gericht seinen Sitz hat,\nwaltungs- oder sozialgerichtlichen Vorverfahrens           b) bei Klagen aus § 46 Abs. 4 des Soldatengesetzes\ndas Beschwerdeverfahren nach § 23 Abs. 1 der                   die Wehrbereichsverwaltung III in Düsseldorf\nWehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Be-                   und\nkanntmachung vom 11. September 1972 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1737) tritt und diese Behörden selbst über    c) bei Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis das\ndie Beschwerde entschieden haben.                              Personalstammamt der Bundeswehr, soweit diese\nDienststelle den angefochtenen Verwaltungsakt\n(3) Bei Klagen von Soldaten gegen Verwaltungs-              erlassen hat.\nakte eines Truppenteils oder einer militärischen\n§ 4\nDienststelle im Inland, mit Ausnahme der Status-\nangelegenheiten der So]daten, die von mir vertreten                          Vorbehaltsklausel\nwerden, übertrage ich die Vertretung des Dienst-              In besonderen Fällen behalte ich mir die Zustän-\nherrn der Wehrbereichsverwaltung, in deren Ver-            digkeiten nach den §§ 1 bis 3 dieser Anordnung vor.\nwaltungsbereich das mit der Klage befaßte Gericht\nseinen Sitz hat; soweit sich die Klage eines Soldaten\ngegen den Verwaltungsakt eines Truppenteils oder                                    § 5\neiner militärischen Dienststelle im Ausland richtet,                         Schlußvorschriften\nobliegt die Vertretung des Dienstherrn dem Bundes-\nwehrverwaltungsamt.                                           Diese Anordnung tritt am ersten Tage des auf\ndie Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\n(4) In den Fällen, in denen ich für die Entschei-       Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung über\ndung über den Widerspruch oder die Beschwerde              die Ubertragung von Zuständigkeiten im Wider-\nzuständig bin und im Einzelfall die Vertretung des         spruchsverfahren und über die Vertretung bei Kla-\nDienstherrn nicht auf eine der in § 3 Abs. 1 genann-       gen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis\nten Behörden übertrage, wird der Dienstherr durch          im Bereich des Bundesministers der Verteidigung\nmich vertreten; das gilt auch, falls im Einzelfall         vom 3. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 445) außer\nnach § 88 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes           Kraft.\nBonn, den 9. Juni 1976\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nFingerhut"]}