{"id":"bgbl1-1976-69-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":69,"date":"1976-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/69#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-69-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_69.pdf#page=11","order":4,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes","law_date":"1976-06-18T00:00:00Z","page":1487,"pdf_page":11,"num_pages":5,"content":["Nr. G9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1976 1487\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes\nVom 18. Juni 1976\nAuf Grund des § 2 der Verordnung zur Änderung\nder Verordnung zur Durchführung des Dritten Ver-\nmögensbildungsgesetzes vom 11. Juni 1976 (Bundes-\nqesetzbl. I S. 1471) wird nachstehend der Wortlaut\ndN Verordnung zur Durchführung des Dritten Ver-\nmögensbildungsgesetzes vom 21. Dezember 1970\n(Bundesqesctzbl. I S. 1786) in der jetzt geltenden\nPdsstmg bekanntgegeben, wie sie sich aus der oben\ndn!\"J(!führten Anderungsverordnung ergibt.\nDie Rechlsvorschriften sind auf Grund des § 12\nAbs. 9 und des § 13 Abs. 5 des Dritten Vermögens-\nbildungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 15. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I\nS. 257) erlassen worden.\nBonn,den 18.Juni 1976\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","1488                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes\n(VermBDV 1976)\n§ 1                            Dienstverhältnis zulagebegünstigte vermögenswirk-\nVerfahren                         same Leistungen erbracht worden sind oder erbracht\nwerden. Sind bei dem Arbeitnehmer im laufenden\nAuf das Verfahren zur Nachzahlung und Rück-          Kalenderjahr drei oder mehr Kinder nach§ 32 Abs. 4\nzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen finden neben      bis 7 des Einkommensteuergesetzes zu berücksich-\nden in § 13 Abs. 1 des Gesetzes genannten Vor-         tigen, so hat er dies gegenüber dem Arbeitgeber\nschriften die für die Einkommensteuer und Lohn-        schriftlich zu erklären.\nsteuer geltenden Vorschriften sinngemäß Anwen-\ndung, soweit sich aus den §§ 2 bis 12 nichts anderes      (3) Werden in Dienstverhältnissen, für die Lohn-\nergibt.                                                steuerkarten nicht vorgelegt worden sind oder nicht\nvorgelegt zu werden brauchen, vermögenswirksame\n§ 2                            Leistungen erbracht, gilt Absatz 2 entsprechend. Der\nKenntlichmachung                      Arbeitgeber hat dem nach § 42 c Abs. 2 des Ein-\nder vermögenswirksamen Leistung               kommensteuergesetzes für den Arbeitnehmer ört-\nlich zuständigen Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt)\n(1) Der Arbeitgeber hat bei der Leistung der nach    nach Ablauf des Kalenderjahrs mitzuteilen\n§ 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und e des Gesetzes an-\nzulegenden Beträge, mit Ausnahme bei einer An-          1. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum des\nlage nach§ 1 Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämiengesetzes,         Arbeitnehmers,\nan das Unternehmen oder das Institut die Beträge        2. den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen,\nals vermögenswirksame Leistung kenntlich zu             3. den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen,\nmachen, den nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes zulage-           für den Arbeitnehmer-Sparzulagen gewährt wor-\nbegünstigten Betrag J?esonders zu bezeichnen und            den sind, und\nden Vomhundertsatz der ausgezahlten Arbeitneh-\n4. den Vomhundertsatz der ausgezahlten Arbeitneh-\nmer-Sparzulage anzugeben.\nmer-Sparzulagen.\n(2) Das Unternehmen oder das Institut hat zur\nHat der Arbeitnehmer im Inland weder einen Wohn-\nSicherung der Rückzahlung der Arbeitnehmer-Spar-\nsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so tritt\nzulagen die bei ihm angelegten vermögenswirk-\nan die Stelle des Wohnsitzfinanzamts das in § 73 a\nsamen Leistungen ebenfalls kenntlich zu machen;\nAbs. 5 der Reichsabgabenordnung bezeichnete\nhierzu sind insbesondere die nach § 12 Abs. 1 des\nFinanzamt.\nGesetzes zulagebegünstigten Beträge der vermö-\ngenswirksamen Leistungen besonders zu bezeich-                                    § 4\nnen und der Vomhundertsatz der ausgezahlten Ar-                        Anlagen zum Lohnkonto\nbeitnehmer-Sparzulage festzuhalten.\nDer Arbeitgeber hat die zur Durchführung des\nVerfahrens bei der Rückzahlung der Arbeitnehmer-\n§ 3                            Sparzulagen erforderlichen Voraussetzungen zu\nMehrere Dienstverhältnisse                schaffen; hierzu hat der Arbeitgeber insbesondere\ndie in seinem Besitz befindlichen Urkunden, Belege\n(1) Geht der Arbeitnehmer im Laute des Kalender-\nund Bestätigungen, durch die die im Gesetz vorge-\njahrs nacheinander mehrere Dienstverhältnisse ein,\nschriebene Anlegung, Auszahlung oder Verwendung\nso können für vermögenswirksame Leistungen, die\nder vermögenswirksamen Leistungen nachgewiesen\nin späteren Dienstverhältnissen erbracht werden,\nwird, als Anlagen zum Lohnkonto oder, sofern ein\nArbeitnehmer-Sparzulagen insoweit gezahlt werden,\nLohnkonto nicht zu führen ist, zu den entsprechen-\nals der geförderte Höchstbetrag von 624 DM im Ka-\nden Aufzeichnungen zu nehmen. Aus diesen Unter-\nlenderjahr (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) in den vorher-\nlagen müssen ersichtlich sein\ngehenden Dienstverhältnissen noch nicht ausge-\nschöpft worden ist.                                     1. das Gesetz, der Tarifvertrag, die bindende Fest-\nsetzung, die Betriebsvereinbarung oder die Ein-\n(2) Steht der Arbeitnehmer gleichzeitig in meh-\nzelverträge, aus denen sich die Verpflichtung des\nreren Dienstverhältnissen und werden in einem\nArbeitgebers zu vermögenswirksamen Leistun-\nDienstverhältnis, für das eine zweite oder weitere\ngen ergibt, sowie der nach § 4 des Gesetzes ab-\nLohnsteuerkarte vorgelegt worden ist, vermögens-\ngeschlossene Vertrag;\nwirksame Leistungen erbracht, so kann hierfür eine\nArbeitnehmer-Sparzulage insoweit gezahlt werden,        2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und e\nals sie nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes in anderen           des Gesetzes, mit Ausnahme bei einer Anlage\nDienstverhältnissen noch nicht gewährt worden ist          nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämiengesetzes,\noder gewährt wird. Voraussetzung ist, daß der Ar-          das Unternehmen oder das Institut, an das der\nbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich           Arbeitgeber geleistet hat (§ 2 Abs. 3 Satz 1 des\nerklärt, ob und in welcher Höhe in einem anderen           Gesetzes);","Nr. 69 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1976                        1489\n3. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe c des Ge-                                 § 7\nsetzes die zweckentsprechende Verwendung der\nRückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulagen\nerhaltenen vermögenswirksamen Leistungen;\n4. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe d des Ge-         (1)   Zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzu-\nsetzes das Unternehmen oder das Institut, bei        lagen sind durch das Finanzamt im Rahmen des\ndem die Aktien in Verwahrung gegeben worden          Lohnsteuer-Jahresausgleichs oder der Veranlagung\nsind.                                                zur Einkommensteuer zurückzufordern. Mit dem\nRückzahlungsanspruch ist gegen Steuererstattungs-\n§ 5                            ansprüche aufzurechnen.\nNachzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage\n(2) Ist ein Lohnsteuer-Jahresausgleich oder eine\n(1) Soweit der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer       Veranlagung zur Einkommensteuer nicht oder nicht\nzustehenden Arbeitnehmer-Sparzulagen im Laufe            mehr durchzuführen oder führt die Verrechnung\ndes Kalenderjahrs -- spätestens bis zum 21. Januar       beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht zu einer vol-\ndes folgenden Kalenderjahrs         nicht oder nicht in  len Rückzahlung der Arbeitnehmer-,Sparzulagen, so\nvoller Höhe ausgezahlt oder nachgezahlt hat, sind        hat das Finanzamt insoweit die Arbeitnehmer-Spar-\ndie Arbeitnehmer-Sparzulagen durch das Finanzamt         zulagen durch schriftlichen Bescheid zurückzufor-\nnachzuzahlen. Die Nachzahlung durch das Finanz-          dern.\namt erfolgt im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresaus-                                    § 8\ngleichs oder einer Veranlagung zur Einkommen-\nsteuer.                                                                         Verfahren\nbei Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen\n(2) Ist ein Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich            nach§ 13 Abs. 3 Buchstabe b des Gesetzes\noder eine Einkommensteuererklärung fristgerecht\nbeim Finanzamt eingegangen und ergibt sich, daß             (1) Die Arbeitnehmer-Sparzulagen sind für Rech-\nein Lohnsteuer-Jahresausgleich oder eine Veranla-        nung des Arbeitnehmers bei der Rückzahlung der\ngung zur Einkommensteuer nicht durchzuführen ist,        vermögenswirksamen Leistungen einzubehalten\nso hat das Finanzamt die dem Arbeitnehmer etwa           1. durch das Unternehmen oder das Institut, bei dem\nnoch zustehenden Arbeitnehmer-Sparzulagen von                die vermögenswirksame Leistung angelegt ist,\nAmts wegen nachzuzahlen.\nwenn, vorbehaltlich der Nummer 2, bei einer An-\n(3) In den Fällen, in denen weder ein Lohnsteuer-         lage nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und e des\nJahresausgleich fristgerecht beantragt wird noch             Gesetzes Beiträge ganz oder zum Teil zurück-\neine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, ist             gezahlt werden oder die Bausparsumme oder\ndie Nachzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen bei             Versicherungssumme ganz oder zum Teil aus- -\ndem Wohnsitzfinanzamt schriftlich zu beantragen;             gezahlt wird oder der Versicherungsvertrag in\n§ 3 Abs. 3 letzter Satz gilt entsprechend. Der Antrag        einen Vertrag umgewandelt wird, der die Voraus-\ndes Arbeitnehmers ist spätestens am 31. Mai des Ka:-         setzungen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e des Geset-\nlenderjahrs zu stellen, das auf das Kalenderjahr der         zes nicht erfüllt;\nvermögenswirksamen Leistung folgt.                       2. durch den Arbeitgeber, mit dem der Darlehens-\n(4) Das Finanzamt hat in den Fällen der Absätze           vertrag abgeschlossen worden ist, bei einer An-\n1 bis 3 die Arbeitnehmer-Sparzulagen zu errechnen            lage nach§ 1 Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämiengeset-\nund durch schriftlichen Bescheid festzusetzen. Ge-           zes.\ngen den Nachzahlungsanspruch -ist mit Steuer-            Die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehal-\nansprüchen aufzurechnen.                                 tenen Arbeitnehmer-Sparzulagen sind jeweils spä-\ntestens bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr fol-\n§ 6                            genden Monats an das Wohnsitzfinanzamt des Ar-\nbeitnehmers anzumelden und abzuführen. In den\nRückgängigmachung der Auszahlung               Fällen des Satzes 1 Nr. 1 hat das Unternehmen oder\nvon Arbeitnehmer-Sparzulagen im laufe des Jahres\ndas Institut, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der\ndurch den Arbeitgeber                    Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung\n(1) Haben die Voraussetzungen der Gewährung           über die Höhe der zurückgezahlten vermögenswirk-\nvon Arbeitnehmer-Sparzulagen, soweit der Arbeit-         samen Leistungen und der davon einbehaltenen Ar-\ngeber diese zu prüfen hat, nicht vorgelegen, so hat      beitnehmer-Sparzulagen sowie den Tag der Rück-\nder Arbeitgeber die frühere Berechnung der Arbeit-       zahlung zu erteilen; dem Wohnsitzfinanzamt des\nnehmer-Sparzulagen zu berichtigen und den über-          Arbeitnehmers ist eine Durchschrift dieser Beschei-\nzahlten Betrag bei der nächsten Lohnzahlung einzu-       nigung zu übersenden.\nbehalten.\n(2) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat\n(2) Der Arbeitgeber hat die frühere Berechnung        die Arbeitnehmer-Sparzulagen zurückzufordern\nder Arbeitnehmer-Sparzulagen auch dann zu berich-\ntigen und den überzahlten Betrag bei der nächsten        1. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a,\nLohnzahlung einzubehalten, soweit sich auf Grund             b und e des Gesetzes, wenn bei einem Sparver-\neiner Anzeige des Unternehmens oder Instituts er-            trag die für die erworbenen Wertpapiere, Schuld-\ngibt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung              buchforderungen und Anteilscheine geltende\nder Arbeitnehmer-Sparzulagen nicht vorgelegen                Festlegungsfrist nicht eingehalten wird oder An-\nhaben.                                                       sprüche aus einem Sparvertrag, einem Darlehens-","1490                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nvertrag, einem Bausparvertrag oder einem Ver-                                   § 11\nsicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten                           Anzeigepflichten\noder beliehen werden;\n(1) Dem nach § 8 zuständigen Finanzamt ist -\n2. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b      vorbehaltlich des Absatzes 2 - unverzüglich anzu-\nund e des Gesetzes abweichend von Absatz 1           zeigen\nNr. 1 und 2, wenn vermögenswirksame Leistun-\ngen, für die Arbeitnehmer-Sparzulagen nach § 5       1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und e\nnachgezahlt: worden sind, vor dem Zugang der            des Gesetzes, mit Ausnahme bei einer Anlage\nMittcilun~J im Sinne des § 12 Abs. 1 ganz oder          nach § l Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämiengesetzes,\nzum Teil zurück9czahlt worden sind;                     von dem Unternehmen oder von dem Institut, bei\ndem die vermögenswirksame Leistung angelegt\n3. bei einer AnlwJe nach § 2 Abs. 1 Buchstabe d des         ist, wenn ihm bekannt wird, daß bei einem Spar-\nGesetzes.                                               vertrag die für die erworbenen Wertpapiere,\nPür die zurückzuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzu-              Schuldbuchforderungen und Anteilscheine gel-\nlagen ist der ArbeilnPhmcr in Anspruch zu nehmen.           tende Festlegungsfrist nicht eingehalten wird\n(3) IIal .in den Füllen der Ahsülze l und 2 der Ar-       oder Ansprüche aus einem Sparvertrag, einem\nbeitnehmer im Jnland weder einen Wohnsitz noch              Bausparvertrag oder einem Versicherungsvertrag\nseinen uewöhnlichcn Aufcnll1olt, so tritt an die             ganz oder zum Teil abgetreten oder beliehen\nStelle des Wohnsilzfi11,inzamts das in § 73 a Abs. 5         werden;                                           ,\nder Reichsc1b9<1hcr1ordrnrnu bezeichnete Finanzamt.      2. in den Fällen des § l Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prä-\nmiengesetzes von dem Arbeitgeber, bei dem die\n§ 9                             vermögenswirksame Leistung angelegt ist, wenn\nReihenfolge bei teilweiser Rückzahlung               ihm bekannt wird, daß Ansprüche aus dem Dar-\nvon Beiträgen                         lehensvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder\nbeliehen werden;\nWerden bei einer Anlc1r1c nach § 2 Abs. l Buch-\nstaben a, b und e des Gesetzes innerhalb der Fest-       3. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und e\nlcgungs- oder SperrJrislcn teilweise Beiträge zu-            des Gesetzes von dem Unternehmen oder dem\nrückgezahlt, Ansprüche aus dem Vertrag abgetre-              Institut oder dem Arbeitgeber, bei dem die ver-\nten oder beliehen, die Bauspar- oder Versicherungs-          mögenswirksame Leistung angelegt ist, daß ver-\nsumme ausgezahlt oder die Festlegung aufgehoben,             mögenswirksame Leistungen, für die Arbeitneh-\nso gelten für die Feststellung, ob Arbeitnehmer-             mer-Sparzulagen nach § 5 nachgezahlt worden\nSparzulagen zurückzuzahlen sind, die Beiträge in             sind, vor dem Zugang der Mitteilung im Sinne\nfolgender Reihenfolge als zurückgezahlt, soweit der          des § 12 Abs. 1 ganz oder zum Teil zurückgezahlt\nArbeitnehmer koine andere Wahl trifft:                       worden sind.\n1. die Beiträge, die keine vermögenswirksame Lei-\n(2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn\nstungen nach dem Zweiten Vermögensbildungs-\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom         1. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a des\n1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1853, 2093)        Gesetzes seit Beginn der Festlegungsfrist minde-\noder dem Dritten V<-mnögensbildungsgesetz sind,          stens 2 Jahre vergangen sind und der Prämien-\nsparer nach dem Vertragsabschluß, aber vor Ein-\n2. die vermögenswirksamen Leistungen, die nicht\ntritt einer der in Absatz l genannten Tatbestände\nnach dem Zweiten oder Dritten Vermögensbil-\ngeheiratet hat oder der Prämiensparer oder sein\ndungsgesetz begünsti9t sind,\nvon ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehe-\n3. die nach dem Zweilen Vermögensbildungsgesetz              gatte nach dem Vertragsabschluß gestorben ist;\nsteuerfreiem vermögenswirksamen Leistungen,\n2. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b des\n4. die nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz              Gesetzes der Bausparer gestorben ist oder der\nmit einer Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von            Prämienberechtigte die auf Grund der Beleihung\n30 vom Hundert he9ünstiglen vermögenswirk-               von Ansprüchen aus dem Bausparvertrag empfan-\nsamen Leistungen,                                        genen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum\n5. die nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz              Wohnungsbau verwendet oder im Fall der Abtre-\nmit einer Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von            tung der Erwerber die Bausparsumme oder die\n40 vom Hundert beqünstigten vermögenswirk-               auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge\nsamen Leistungen.                                        unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau\nfür den Abtretenden oder dessen Angehörige im\n§ 10                              Sinne des § lO des Steueranpassungsgesetzes ver-\nÄnderung von Besteuerungsgrundlagen                  wendet;\nAndern sich die für die Besteuerung zugrunde ge-      3. bei einer Anlage nach § 2 Abs. l Buchstabe e des\nlegten Merkmale im Sinne des § 12 Abs. l des Geset-          Gesetzes der Arbeitnehmer oder sein von ihm\nzes, nachdem über die Arbeitnehmer-Sparzulage ent-           nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte gestor-\nschieden worden jst, und crrJibt sich bei Zugrunde-          ben ist oder das im Aussteuerversicherungsver-\nlegung der geünderten Merkmale eine höhere oder              trag bezeichnete Kind des Arbeitnehmers im\nniedrigere ArlJf~itnehmer-Sparzulage, so ist diese           Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 des Einkommen-\nentsprechend nachzuzahlen oder zurückzufordern.             steuergesetzes geheiratet hat.","Nr. G9  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1976                                     1491\n(3) In den Rillen des § 2 Abs. l Buchstabe d des       (3) Werden bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1\nc;esetzes sind von dem Unternehmen oder dem Insti-     Buchstabe a des Gesetzes Sparbeiträge an eine Bau-\ntut dem nach § B zusUindiqcn Finanzamt die Fälle       sparkasse zur Einzahlung auf einen von dem Arbeit•\nunverzüglich anzuzeiuen, in denen eine Anzeige-        nehmer oder seinem Ehegatten abgeschlossenen\npflicht nach § 4 der Verordnung zur Durchführung       Bausparvertrag überwiesen (§ 1 Abs. 6 Spar-Prä-\ndes § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuerrechtliche      miengesetz), so hat das Kreditinstitut, bei dem die\nMaßnahmen bei Erhölrung des Nennkapitals aus Ge-       vermögenswirksame Leistung angelegt worden ist,\nsellschaftsmitteln und bei Uberlassung von eigenen     bei Uberweisung der Sparbeiträge diese als ver-\nAktien an Arbeitnehmer besteht.                        mögenswirksame Leistungen kenntlich zu machen\nund dabei die nach dem Zweiten Vermögensbil-\n§ 12\ndungsgesetz steuerfreien vermögenswirksamen Lei-\nstungen und die nach dem Dritten Vermögensbil-\nBesondere Mitteilungspflichten             dungsgesetz mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage be-\n(1) Werden nach § 5 Arbeitnehmer-Sparzulagen        günstigten vermögenswirksamen Leistungen beson-\nnachgezahlt, so hat der Arbeitgeber oder das Finanz-   ders auszuweisen, soweit dies zur Sicherung der\namt                                                    Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen erfor-\nderlich ist. Bei zulagebegünstigten vermögenswirk-\n1. vorbehaltlich der Nummer 2 in den FäUen des § 2\nsamen Leistungen ist auch der Vomhundertsatz der\nAbs. 1 Buchstaben a, b und e des Gesetzes dem      Arbeitnehmer-Sparzulage anzugeben.\nUnternehmen oder dem Institut, bei dem die ver-\nmögenswirksame Leistung angelegt: ist,\n§ 13\n2. in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Spar-\nPrämiengesetws dem Arbeitgeber, mit dem der                                 Berlin-Klausel\nDarlehensvertrau abrJeschlosscn worden ist, oder     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n3. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe d des Ge-   leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nsetzes dem Unterrwhrnen oder dem Institut, das    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 16 des Gesetzes\ndie Aktien verwahrt,                               auch im Land Berlin.\ndie nachträglich zulagebegünstigte vermögenswirk-                                     § 14\nsame Leistung, den Vomhundertsatz der nachgezahl-\nInkrafttreten*)\nten Arbeitnehmer-Sparzulage sowie das Kalender-\njahr, für das die Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.\nworden ist, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.\n*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\n(2) Werden nach den §§ 7 und 8 Arbeitnehmer-          ursprünglichen Fassung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Än-\nSparzulagen rückgJngig gemacht oder zurückgefor-         derung der vorliegenden Fassung ergibt sich aus d~~ in der vor-\nangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Änderungsver-\ndert, so gilt Absatz 1 entsprechend.                     ordnung."]}