{"id":"bgbl1-1976-69-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":69,"date":"1976-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/69#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-69-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_69.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in der Landwirtschaft","law_date":"1976-06-11T00:00:00Z","page":1486,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1486                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber die Anerkennung von Prüfungen\nzum Nachweis der fachlichen Eignung\nfür die Berufsausbildung in der Landwirtschaft\nVom 11. Juni 1976\nAuf Grund des § 80 Abs. 2 des Berufsbildungs-                                  § 2\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I                      Anforderungen an die Schulen\nS. 1112), zuletzt geändert durch § 63 des Jugend-                       und Ausbildungsstätten\narbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 965), wird im Einvernehmen mit dem          (1) Errichtung, Betrieb und Einrichtung der Schu-\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-        len und Ausbildungsstätten müssen den für sie gel-\nordnet:                                                 tenden Vorschriften des Landesrechtes entsprechen.\n§ 1                              (2) Aufnahmevoraussetzung muß eine abgeschlos-\nsene Berufsausbildung der jeweiligen Fachrichtung\nAnerkennung von Prüfungen                 sein. Dieser Voraussetzung bedarf es nicht, wenn\nAbschlußprüfungen an deutschen öffentlichen          nach Landesrecht die Ableistung bestimmter Prak-\noder staatlich anerkannten Schulen und Ausbil-          tika für die Aufnahme erforderlich ist.\nclungsst.älten, die zum Zeitpunkt dc~r Prüfung die\n(3) Die Dauer der fachschulischen Ausbildung muß\nAnfonforun{J<!n des § 2 erfüllen oder erfüllt haben,\nmindestens vier Semester mit achtzehn Unterrichts-\nwerden zum Nachweis cler für die fachliche Eignung\nwochen je Semester betragen.\nerforderlichen beruflichen I·ertigkeiten und Kennt-\nnisse im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes          (4) Mindestens 60 vom Hundert des Gesamtunter-\nnach Maßgabe cler nachstehenden Tabelle an-             richts muß auf den Fachunterricht entfallen.\nerkannt:\nAbschlußprüfung             Anerkannt für den                                     § 3\nin der Fachrichtung        Ausbildungsberuf\nBerlin-Klausel\nLandbau (Agrar-                                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nwirtschaft)                Landwirt, Tierwirt           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nGartenbau                  Gärtner                      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nWeinbau                    Winzer                       bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nHauswirtschaft             Hauswirtschafterin\nForstwirtschaft            Forstwirt                                              § 4\nMilchwirtschaft und        Molkereifachmann,                                 Inkrafttreten\nMolkereiwesen              Milch wirtschaftlicher\nLaborant                        Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.\nBonn, den 11. Juni 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}