{"id":"bgbl1-1976-69-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":69,"date":"1976-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/69#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-69-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_69.pdf#page=5","order":2,"title":"Achtes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Achtes Anpassungsgesetz-KOV - 8. AnpG-KOV)","law_date":"1976-06-14T00:00:00Z","page":1481,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 69   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1976                        1481\nAchtes Gesetz\nüber die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes\n(Achtes Anpassungsgesetz-KOV - 8. AnpG-KOV)\nVom 14. Juni 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    §§ 7 und 12 des Schutzbaugesetzes hinzuzu-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            rechnen, soweit sie die nach § 7 des Einkom-\nmensteuergesetzes zulässigen Absetzungen\nfür Abnutzung übersteigen. Ferner sind Son-\nArtikel 1                                derabschreibungen, insbesondere die nach\nÄnderung von Vorschriften des                        § 7 e des Einkommensteuergesetzes, § 3 des\nBundesversorgungsgesetzes                          Zonenrandförderungsgesetzes, den §§ 75 bis\n77, 79, 81, 82, 82 d bis 82 f der Einkommen-\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                  steuer-Durchführungsverordnung sowie die\nBekanntmachung vom 16. Juni 1975 (Bundesgesetz-                   nach den §§ 1 und 2 des Entwicklungsländer-\nblatt I S. 1365), zuletzt geändert durch das Gesetz               Steuergesetzes gebildeten steuerfreien Rück-\nzur Förderung von Wohnungseigentum und Wohn-                      lagen hinzuzurechnen.\"\nbesitz im sozialen Wohnungsbau vom 23. März 1976              b) In Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte\n(Bundesgesetzbl. I S. 737), wird wie folgt geändert:              ,,§ 30 Abs. 5 Satz 1\" durch die Worte ,,§ 30\nAbs. 6 Satz 1\" ersetzt.\n1. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „in den\nzur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden\ndeutschen Gebieten\" durch die Worte „in den            7. Nach der Uberschrift „Beschädigtenrente\" wird\nzum Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach               folgender § 29 eingefügt:\ndem Stande vom 31. Dezember 1937 gehörenden                                       ,.§ 29\nGebieten östlich der Oder-Neiße-Linie\" ersetzt.\nSind Maßnahmen zur Rehabilitation erfolg-\nversprechend und zumutbar, so entsteht ein An-\n2. In § 9 sind in Nummer 2 das Zitat ,, (§§ 25 bis\nspruch auf Höherbewertung der Minderung der\n27 e)\" durch das Zitat ,, (§§ 25 bis 27 f)\" und in\nErwerbsfähigkeit nach § 30 Abs. 2, auf Berufs-\nNummer 3 das Zitat ,,(§§ 30 bis 34)\" durch das\nschadensausgleich sowie auf Ausgleichsrente\nZitat ,, (§§ 29 bis 34)\" zu ersetzen.\nfrühestens in dem Monat, in dem diese Maßnah-\nmen abgeschlossen werden.\"\n3. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „einem\nBadeort\" durch die Worte „einer Kureinrich-\ntung\" ersetzt.                                         8. § 30 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 werden das Wort „Erwerbsein-\n4. In § 14 wird die Zahl „ 120\" durch die Zahl „ 133\"            kommen\" durch die Worte „Einkommen aus\nersetzt.                                                      gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit\" und\ndie Zahl „980\" durch die Zahl „ 1088\" ersetzt.\n5. In § 15 werden in Satz 1 die Worte „15 bis 98\"\ndurch die Worte „ 17 bis 109\" und in Satz 2 die            b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nZahl „ 1,508\" durch die Zahl „ 1,674\" ersetzt.                 ,, (4) Einkommensverlust ist der Unter-\nschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen\n6. § 16 b wird wie folgt geändert:                               Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder\nfrüherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichs-\na) In Absatz 1 werden die Sätze 6 und 7 durch                 rente (derzeitiges Einkommen) und dem hö-\nfolgende Sätze ersetzt:                                   heren Vergleichseinkommen. Vergleichsein-\n„Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen                    kommen ist das monatliche Durchschnitts-\nnach den §§ 7 b, 7 d, 53 Abs. 3 und § 54 des              einkommen der Berufs- oder Wirtschafts-\nEinkommensteuergesetzes, nach den §§ 82 a                 gruppe, der der Beschädigte ohne die Schädi-\nund 82 g der Einkommensteuer-Durchfüh-                    gung nach seinen Lebensverhältnissen,\nrungsverordnung, nach den §§ 14 und 14 a                  Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher\ndes Berlinförderungsgesetzes und nach den                 betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen","1482                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nwc1hrsclwinlich aniJehört hätte, im Mittel des       b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndreijührigen Zeitraums vor dem Kalender-                      „Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die\njahr der Rentenanpassung nach § 56, erhöht                  anerkannten Schädigungsfolgen gesundheit-\nlnn die Summe des Vomhundertsatzes im                        lich außergewöhnlich betroffen sind, erhal-\nSinne des § 56, um den die Renten im voran-                  ten eine monatliche Schwerstbeschädigten-\nge9anqenen Jahr angepaßt worden sind, und                    zulage, die in folgenden Stufen gewährt\neines Viertels des Vomhundertsatzes, um                      wird:\nden die Renten im laufenden Jahr anzupas-\nStufe      I   69 Deutsche Mark,\nsen sind. Das Ver~Jleichscinkommen ist je-\nweils vom Zeitpunkt der Rentenanpassung                      Stufe II 138 Deutsche Mark,\nan für die Dauer eines Jahres maßgebend.                     Stufe III 209 Deutsche Mark,\nZur ErmitUm1g des monatlichen Durch-                         Stufe IV 279 Deutsche Mark,\nschnittscinkomrnens sind die amtlichen Erhe-                Stufe V 346 Deutsche Mark,\nbungen des Statistischen Bundesamtes für\nStufe VI 417 Deutsche Mark.\"\ndas Bundes~Jchief und die beamten- oder ta-\nrifrcchll ichcn Besoldungs-, Vergütungs- oder\nLohngruppen des Bundes mit den jeweils am         10. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n3l. Dezember bekannten Werten heranzuzie-               ,, (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat-\nhen. Soweit Bruttowochenverdienste erho-              lich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nben und bekanntgegeben werden, sind diese\num 50 vom Hundert              260 Deutsche Mark,\nmit 4,345 zu vervielfältigen. Beträge des\nDurchschnittseinkommens bis 0,49 Deutsche             um 60 vom Hundert              260 Deutsche Mark,\nMark sind auf volle Deutsche Mark nach un-            um 70 vom Hundert              359 Deutsche Mark,\nten und von 0,50 Deutsche Mark an auf volle           um 80 vom Hundert              435 Deutsche Mark,\nDeutsche Mark nach oben abzurunden. Das\num 90 vom Hundert              522 Deutsche Mark,\nVerg]cichseinkommc~n ist nach Maßgabe der\nSätze 2 bis 4 durch den Bundesminister für            bei Erwerbsunfähigkeit         587 Deutsche Mark.\"\nArbeit und Sozialordnung zu ermitteln und\nim Bundesanzeiger hekanntzumachen; die            11. In § 33 Abs. 1 Buchstabe a wird die Zahl\nBetröge sind auf volle Deutsche Mark nach            ,, 18370\" durch die Zahl „20391\" ersetzt.\noben abzurunden.\"\nc) In Absatz 6 werden in Satz l die Zahl „224\"       12. In § 33 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „59\" durch\ndurch die Zahl „249\", die Zahl „352\" durch           die Zahl „65\" ersetzt.\ndie Zahl „391\" und die Zahl „529\" durch die\nZahl „587\" ersetzt.                              13. In § 35 Abs. 1 werden in Satz 1 die Zahl „224\"\ndurch die Zahl „249\" und in Satz 2 die Worte\nd) Absatz 8 wird gestrichen.                             „382, 540, 697 oder 902 Deutsche Mark\" durch\ne) Der bisheriue Absatz 9 wird Absatz 8; in ihm          die Worte „424, 599, 774 oder 1001 Deutsche\nwerden in Buchstabe c nach dem Wort                  Mark\" ersetzt.\n„Bruttoeinkommen\" die Worte „oder als\nDurchschnittseinkommen im Sinne des Ab-          14. In § 40 wird die Zahl „317\" durch die Zahl „352\"\nsatzes 5\" eingefügt.                                 ersetzt.\n15. § 40 a wird wie folgt geändert:\n9. § 31 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „490\" durch\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                            die Zahl „544\" ersetzt.\n,, (1) Beschädigte erhalten eine monatHche\nb) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-\nGrundrente bei einer Minderung der Er-\nwerbsfähigkeit                                              sung:\n,, (2) Zur Feststellung des Schadensaus-\num 30 vorn Hundert von 112 Deutsche Mark,\ngleichs ist das von der Witwe erzielte\num    40 vom Hundert von  151 Deutsche Mark,                Bruttoeinkommen zuzüglich der Grundrente\num    50 vom Hundert von  206 Deutsche Mark,                (§ 40) und der Ausgleichsrente (§ 41 oder\num    60 vom Hundert von  260 Deutsche Mark,                §§ 32, 33) der Hälfte des nach § 30 Abs. 4 er-\nmittelten Vergleichseinkommens der Berufs-\num    70 vom Hundert von  359 Deutsche Mark,\noder Wirtschaftsgruppe, der der Verstorbene\num    80 vom Hundert von  435 Deutsche Mark,                angehört hat oder ohne die Schädigung nach\num    90 vom Hundert von  522 Deutsche Mark,                seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und\nFähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte,\nbei Erwerbsunfähigkeit\ngegenüberzustellen.\nvon                        587 Deutsche Mark.\n(3) Hatte der Verstorbene im Zeitpunkt\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbe-                    seines Todes Anspruch auf die Rente eines\nschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet                 Erwerbsunfähigen und auf eine Pflegezulage\nhaben, um 23 Deutsche Mark.\"                                mindestens nach Stufe III wegen nicht nur","Nr. 69 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1976                             1483\nvorübergehender Hilflosigkeit (§ 35) oder auf         c) In Absatz 3 werden die Zahl „244\" durch die\nentsprechende Leistungen nach früheren ver-               Zahl „271\" und die Zahl „ 177\" durch die\nsorgungsrechtlichen Vorschriften, so ist,                 Zahl „ 196\" ersetzt.\nfalls es günstiger ist, abweichend von Ab-\nsatz 2 die Hälfte des nach § 30 Abs. 4 aus        22. In§ 56 Satz 2 werden die Worte ,,(§ 30 Abs. 5)\"\ndem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe               durch die Worte ,,(§ 30 Abs. 6)\" ersetzt.\nA 14 zuzügUch des Ortszuschlags nach\nStufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ermit-       23. § 60 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:\ntelten Vergleichseinkommens zugrunde zu\n,,Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensaus-\nlegen. Als nicht nur vorübergehend gilt ein\nZeitraum von mehr als sechs Monaten.\"                 gleich (§ 30 Abs. 3) infolge Erhöhung des Ver-\ngleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 4, so\ngilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag bis\n16. § 41 wird wie folgt geänderl:                             zum 31. Dezember des jeweiligen Kalender-\na) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3          jahres gestellt wird.\"\neingefügl:\n„Im f<alle des Satzes 1 Buchstabe a gilt § 29    24. In § 62 Abs. 4 werden jeweils die Worte ,,§ 30\nentsprechend.\"                                       Abs. 5 durch die Worte ,,§ 30 Abs. 6\" ersetzt.\n11\nh) In Absatz 2 wird die Zahl „317\" durch die          25. § 64 c wird wie folgt geändert:\nZahl „352\" ersetzt.\na) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n17. In § 43 wPrden ncich dem Wort „hat\" das                       ,,Für die Festsetzung des Berufsschadensaus-\nKomrn,1 und die Worte „weil seine Arbeitskraft                gleichs gilt § 30 Abs. 4 Satz 1, 3, 5 und 6 ent-\nund seine Einkünfte hierzu nicht ausreichten\"                 sprechend; Vergleichseinkommen ist das\ngestrichc~n.                                                  monatliche Durchschnittseinkommen der Be-\nrufs- oder Wirtschaftsgruppe      im  Aufenthalts-\n18. In § 46 werden die Zahl „88\" durch die Zahl                   staat, der der Beschädigte ohne die Schädi-\n,,98\" und die Zahl „ 168\" durch dit~ Zahl „186\"               gung nach seinen Lebensverhältnissen,\nersetzt.                                                      Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher\nbetätigten Arbeits- und Ausbildungswillen\n19. In § 47 Abs. l werden die Zahl „ 157\" durch die               wahrscheinlich angehört hätte.\"\nZahl „174\" und die Zahl „218\" durch die Zahl\n,,242\" ersetzt.                                           b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n,,Tritt nach dem 31. Dezember 1975 ein Nach-\n20. § 48 wird wie folgt geändert:                                 schaden ein, gilt § 30 Abs. 5 entsprechend;\nwird jedoch bei der Ermittlung des Ver-\na) Absatz 1 Satz :3 erhält folgende Fassung:                  gleichseinkommens Satz 4 zugrunde gelegt,\n,, Ubersteigt das monatliche Bruttoeinkom-               so gilt als Bruttoeinkommen aus gegenwärti-\nmen der Hinterbliebenen von Schwerbeschä-                ger Erwerbstätigkeit das Durchschnittsein-\ndigten, die im Zeitpunkt des Todes einen An-             kommen der gewerblichen Arbeitnehmer im\nspruch auf Rente nach einer Minderung der                Aufenthaltsstaat mit etwaigen Zu- oder Ab-\nErwerbsfähigkeit um 50 bis 90 vom Hundert                schlägen nach Satz 4 zweiter Halbsatz, ge-\nhatten,                                                  mindert um den Vomhundertsatz, um den\nbei der Witwe         ein Zwölftel,                      das tatsächliche Bruttoeinkommen vor Ein-\ntritt des Nachschadens das Vergleichsein-\nbei der Halbwaise     ein Vierundzwanzigstel,\nkommen unterschritten hat.\"\nbei der Vollwaise     ein Achtzehntel\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ndes in § 33 Abs. 1 Buchstabe a genannten Be-\nmessungsbetrages, ist die zu gewährende                     ,, (3) Absatz 2 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend\nBeihilfe um den übersteigenden Betrag zu                 für die Gewährung des Schadensausgleichs\nkürzen; errechnet sich kein Zahlbetrag, ent-              nach § 40 a; § 40 a Abs. 3 bleibt unberührt.\"\nfällt der Anspruch auf Versorgung.\"\n26. In § 65 Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte ,, (Bundes-\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „hat\"\nbesoldungsgesetz §§ 30, 36 Abs. 2 und Wehr-\n. das Komma und die Worte „weil seine Ar-\nsoldgesetz § 1 Abs. 1)\" durch die Worte ,,(§ 69\nbeitskraft und Einkünfte hierzu nicht· aus-\nAbs. 2, § 70 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz und\nreichten\" gestrichen.\n§ 1 Abs. 1 Wehrsoldgesetz)\" ersetzt.\n21. § 51 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Zahl „392\" durch die                                  Artikel 2\nZahl „435 und die Zahl „266\" durch die\n11\nZahl „295 ersetzt.\n11                                          Änderung des Schwerbehindertengesetzes\nb) In Absatz 2 werden die Zahl „78 durch die\n11\nDas Schwerbehindertengesetz in der Fassung der\nZahl „87\" und die Zahl „59 durch die Zahl\n11\nBekanntmachung vom 29. April 1974 (Bundesgesetz-\n11\n,, 65 ersetzt.                                   blatt I S. 1005), zuletzt geändert durch das Heim-","1484                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\narbeitsänderungsgesetz vom 29. Oktober 1974 (Bun-                      sorgung enthält, gelten diese auch für Strei-\ndesgesetzbl. J S. 2879; 1975 I S. 1010), wird wie folgt                tigkeiten nach Satz 1. Die Berufung gegen die\ngeändert:                                                              Urteile der Sozialgerichte, die den Grad der\nMinderung der Erwerbsfähigkeit betreffen, ist\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                        nur zulässig, soweit davon die Schwerbehin-\nderteneigenschaft oder die Voraussetzung zur\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                         Gleichstellung mit Schwerbehinderten ab-\n,,Feststellung <ler Behinderung, Ausweise\".               hängt. Eine Berufung gegen die Urteile der\nSozialgerichte, die Feststellungen nach Ab-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nsatz 4 betreffen, findet nicht statt.\"\nfügt:\n,, (4) Sind neben einer Minderung der Er-           2. § 8 wird wie folgt geän_dert:\nwerbsfähigkeit weitere gesundheitliche Merk-\nmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme                 a) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3\neiner Vergünstigung, so treffen die für die                      eingefügt:\nDurchführung des Bundesversorgungsgesetzes                       „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nzuständigen Behörden die erforderlichen Fest-                   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nstellungen im Verfahren nach Absatz 1.\"                         desrates nähere Vorschriften über die Ver-\nwendung der Ausgleichsabgabe zu erlassen;\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und er-                     § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.\"\nhält folgende Fassung:\nb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.\n,, (5) Auf Antrag des Behinderten stellen die\nfür die Durchführung des Bundesversorgungs-\ngesetzes zuständigen Behörden· auf Grund              3. § 34 wird wie folgt geändert:\neiner unanfechtbar gewordenen Feststellung                 a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nnach den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 einen Aus-\nweis über die Eigenschaft als Schwerbehin-                        ,, (1) Sind für die Inanspruchnahme einer\nderter, den Grad der Minderung der Erwerbs-                     Vergünstigung neben dem Nachweis der\nfähigkeit sowie im Falle des Absatzes 4 über                    Schwerbehinderteneigenschaft und den Fest-\nweitere gesundheitliche Merkmale aus. Der                       stellungen nach § 3 Abs. l, 2 und 4 noch wei-\nAusweis dient dem Nachweis für die Inan-                         tere Feststellungen erforderlich, so kann die\nspruchnahme von Rechten, die Schwerbehin-                        Landesregierung oder die von ihr bestimmte\nderten nach diesem Gesetz, und von Vergün-                       Stelle die Zuständigkeit für die Ausstellung\nstigungen, die ihnen nach anderen Vorschrif-                     der Ausweise nach § 3 Abs. 5 auf andere Be-\nten zustehen; bei entsprechender Kennzeich-                      hörden übertragen. Im übrigen -.kann sie an-\nnung ist E~r auch amtlicher Ausweis im Sinne                     dere Behörden zur Aushändigung der Aus-\ndes § 1 Abs. l des Gesetzes über die unent-                      weise heranziehen.\"\ngeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehr-                b) Der bisherige Absatz l wird Absatz 2.\ndienstbeschädigten sowie von anderen Behin-\nderten im Nahverkehr vom 27. August 1965                    c} Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n(Bundesgesetzbl. I S. 978),, zuletzt geändert\ndurch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz             4. § 37 wird wie folgt geändert:\nvom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705}.\nIn Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz hinter\nDie Gültigkeitsdauer des Ausweises ist zu be-\n,, Fürsorgestellen\" durch ,, (§ 34 Abs. 2)\" ersetzt.\nfristen. Er ist zu berichtigen oder einzuziehen,\nsobald eine Neufeststellung unanfechtbar ge-\nworden ist. Die Bundesregierung wird er-              5. § 45 wird wie folgt geändert:\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-                    a) In der Uberschrift wird das Wort „Ausweise\"\nstimmung des Bundesrates nähere Vorschrif-                       gestrichen.\nten über die Gestaltung der Ausweise, ihre\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\nGültigkeitsdauer und das Verwaltungsverfah-\nren zu erlassen.\"\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und er-                                       Artikel 3\nhält folgende Fassung:                                     Änderung des Gesetzes zur Weiterentwicklung\n,, (6) Für die Streitigkeiten über Feststellun-                      des Schwerbeschädigtenrechts\ngen nach den Absätzen 1 und 4 und die Aus-\nArtikel III § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Weiter-\nstellung, Berichtigung und Einziehung der\nentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom\nAusweise nach Absatz 5 ist der Rechtsweg zu\n24. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 981) erhält fol-\nden Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gege-\ngende Fassung:\nben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz in der\nFassung der Bekanntmachung vom 23. Sep-                 ,, (3) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung\ntember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2535), geän-        nach § 3 Abs. 5 letzter Satz des Schwerbehinderten-\ndert durch das Sozialgesetzbuch vom 11. De-           gesetzes stellen die in § 3 Abs. 5 Satz 1 und nach\nzember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3015), be-           § 34 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes be-\nsondere Vorschriften für die Kriegsopferver-          stimmten Behörden die Ausweise gemäß den Richt-","Nr. 69   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1976                         1485\nlinien über die A usweisc für Schwerbeschädigte        des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes bedingt\nund Schwerbehinderte vom 11. Oktober 1965              sind, bleiben bei der Festsetzung des Berufsscha-\n(GMBJ. S. 402) aus. Als Nachweis über das Vorlie-      dens- und Schadensausgleichs bis zum 30. Juni 1976\ngen einer Behinderung und über den Grad der auf        unberücksichtigt.\nihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ge-                                §3\nnügen auch amtliche Ausweise, die von anderen\nBehörden gemäß den Richtlinien vom 11. Oktober            Ist ein Nachschaden durch Kürzung des Ver-\n1965 ausgestellt worden sind, und zwar bis zum Ab-     gleichseinkommens berücksichtigt, ist § 30 Abs. 5\nlauf ihres derzeitigen Geltungszeitraums. Entspre-     des Bundesversorgungsgesetzes vom 1. Juli 1976 an\nchendes gilt für die nach § 3 Abs. 4 des Schwer-       anzuwenden; bis zu diesem Zeitpunkt verbleibt es\nbehindertengesetzes in der Fassung der Bekannt-        bei der Kürzung des Vergleichseinkommens.\nmachung vom 29. April 1974 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1005) ausgestellten Bescheinigungen.\"                                         §4\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nArtikel 4                       1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nUbergangs- und Schlußvorschriften\n§5\n§1                              (1) Dieses Gesetz tritt, soweit sich aus den Ab-\nArtikel 1 Nr. 7 ist insoweit anzuwenden, als die    sätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, am 1. Juli 1976\ndort genannten Leistungen vor Inkrafttreten dieser     in Kraft.\nVorschrift nicht bereits bindend festgestellt waren.      (2) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b, Nr. 8 Buchstabe e\nzweiter Halbsatz, Nr. 20 Buchstabe a, Nr. 22, 24 und\n§2                           25 Buchstabe b sowie Artikel 4 §§ 2 und 3 treten am\n1. Januar 1976 in Kraft.\nVeränderungen des Vergleichseinkommens, die\ndurch eine nach dem 31. Dezember 1975 eingetre-           (3) Die Artikel 2 und 3 treten am Tage nach der\ntene Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes oder        Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn,den14.Juni 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}