{"id":"bgbl1-1976-69-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":69,"date":"1976-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/69#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-69-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_69.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1976-06-14T00:00:00Z","page":1477,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1477\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                     Z 1997 A\n1976                            Ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1976                                                                                 1 Nr.  69\nTag                                                 Inhalt                                                                                       Seite\n14. 6. 76   Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften                                                                           1477\n2030-2, 53-4\n14. 6. 76   Achtes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes\n(Achtes Anpassungsgesetz-KOV - 8. AnpG-KOV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1481\n830-2, 811-1, 811-2\n1 l. 6. 7G  Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung\nfür die Ikruls,rnshildung in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1486\n18. 6. 76   NeulcJssung der VPronlnung zur Durchführung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes . .                                                    1487\nB00-D-1\n9. 6. 76   Allgemeine Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchs-\nverfuhren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstver-\nhältnis im BC'reich d<!S Bundesministers der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1492\n20:io-14-:n\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1494\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1494\nGesetz\nzur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften\nVom 14. Juni 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                        3. In § 115 Abs. 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n,,Rentenerhöhungen und Rentenminderungen,\ndie auf § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n11\nberuhen, bleiben unberücksichtigt.\nArtikel 1\nÄnderung des Bundesbeamtengesetzes                          4. In § 125 werden die Absätze 2 und 3 durch fol-\ngende Absätze 2 und 3 ersetzt:\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-\n,, (2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstor-\nkanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I\nbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im\nS. 1181), zuletzt geändert durch das Jugendarbeits-\nFalle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld\nschutzgesetz vom 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I\nerhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhalts-\nS. 965), wird wie folgt geändert:\nbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeit-\npunkt des Todes des Beamten oder Ruhestands-\n1. In der Inhaltsübersicht wird unter Abschnitt V                          beamten gegen diesen einen Anspruch auf\nNr. 8 eingefügt:                                                       schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach\n,,d) Kürzung der Vc~rsorgungsbezüge nach der·                          § 1587 g Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nEhescheidung ......... 161 und 161 a      11\n•\nbuchs hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch\nnur gewährt,\n2. In § 111 Abs. 3 Satz l wird der Punkt durch einen                       1. solange die geschiedene Ehefrau berufs- oder\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz an-                               erwerbsunfähig im Sinne der Reichsversiche-\ngefügt:                                                                      rungsordnung ist oder mindestens ein waisen-\n,,Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bür-                               geldberechtigtes Kind erzieht oder\ngerlichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben unbe-                           2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet\nrücksichtigt.   11\nhat.","1478                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nDer Drzielrnn~J eines waiscngeldberechtigten               nach Rechtskraft dieser Entscheidung die Ver-\nKi nd<-'S steht die Sorge für ein waisengeldberech-        sorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten\ntigtes Kind rni L l<frrperl ichen oder geistigen Ge-       und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung\nb:rechcn gleich.                                           von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvor-\nDer nach Sdl.z l festgestellte Belrag ist in einem         schriften um den nach Absatz 2 oder 3 berech-\n1-Jundertsatz des Wilwen~Jeldes festzusetzen;              neten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der\nder Unterhc1 ltsbdl.rng .darf fünf Sechstel des            verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Rechts-\nentsprechend § 161 gekürzten Witwengeldes                  kraft des Scheidungsurteils erhält, wird erst ge-\nnicht ülwrsteigen. Im llinhlick auf die geschie-           kürzt, wenn aus der Versicherung des Berech-\ndene rnw gewührte Ccschiedenen-Witwenren-                  tigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist.\nten und ~Jleicharl.ige Uinlerbliebenenleistungen           Das einer Vollwaise zu gewährende Waisen-\nsind auf dFn lJnterhaHsbeitrag anzurechnen,               geld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht\nwenn die Hmen zugrunde liegenden Versor-                   der gesetzlichen Rentenversicherungen die Vor-\ngungsleistun9en oder Versorgungsanwartschaf-               aussetzungen für die Gewährung einer Waisen-\nten des Verstorlwnen in den Versorgungsaus-                rente aus der Versicherung des berechtigten\ngleich einlwzo~Jcm worden sind.                            Ehegatten nicht erfüllt sind.\n(2) r;>er Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere         berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch\nEhefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhe-             die Entscheidung des Familiengerichts begrün-\nstandsbcmnt.en, deren Ehe mit diesem aufge-\ndeten Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag er-\nhoben oder für nichtig erklärt war.\"\nhöht sich bei einem Beamten um die Hundert-\nsätze der nach dem Zeitpunkt des Eintritts der\n5. § 128 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.                      Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bis\nzum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand\n6. In§ 130 werden d.ie Worte \"schuldlos oder aus             eingetretenen Erhöhungen der beamtenrecht-\nüberwiegendem Verschulden des Ehemannes\"                  lichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträ-\ngestrichen.                                               gen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts\nin den Ruhestand an, bei einem Ruhestands-\n7. § 131 erhült fol9endc Fassung:                            beamten vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechts-\nhängigkeit des Scheidungsantrags an, erhöht\n,,§ 131                           sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in\n(1) Die Zahlung des Witwen- und Waisen-                dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von\ngeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach               Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschrif-\n§ 125 Abs. l oder § 126 Abs. 2 beginnt mit dem            ten durch Anpassung der Versorgungsbezüge\nAblauf des Sterbemonats. Kinder, die nach die-             erhöht.\nsem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Wai-                   (3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und\nsengeld vom Ersten des Geburtsmonats ab.                  Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungs-\n(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages              betrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das\nnach§ 125 Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten            der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten kön-\ndes Monats, in dem eine der in § 125 Abs. 2               nen, wenn er am Todestag in den Ruhestand ge-\nSatz 2 genannten Voraussetzungen eintritt,                treten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen-\nfrühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.             oder Waisengeldes.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend                (4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 2\nfür die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach            oder 3 und eine Abfindungsrente nach § 153\n§ 130.\"                                                   werden nicht gekürzt.\n8. In § 132 werden die Worte „schuldlos oder aus                                   § 161 a\nüberwiegendem Verschulden der Ehefrau\" ge-                    (1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach\nstrichen.                                                 § 161 kann von dem Beamten oder Ruhestands-\nbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung\n9. In§ 160 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:            eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn ab-\n,,Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminde-               gewendet werden.\nrungen, die auf § 1587 b des Bürgerlichen Gesetz-             (2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag\nbuchs beruhen, bleiben unberücksichtigt.\"                 angesetzt, der auf Grund der Entscheidung des\nFamiliengerichts nach § 1587 b Abs. 2 des Bür-\n10. Nach § 160 b werden folgende Vorschriften ein-            gerlichen Gesetzbuchs zur Begründung der An-\ngefügt:                                                   wartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten\ngewesen wäre, erhöht um die Hundertsätze der\n„d) Kürzung der Versorgungsbezüge nach der                nach dem Tage, an dem die Entscheidung des\nEhescheidung\nFamiliengerichts ergangen ist, bis zum Tage der\n§ 161\nZahlung des Kapitalbetrages eingetretenen\n(l) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen          Erhöhungen der beamtenrechtlichen Versor-\nRentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des               gungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt\nBürgerlichen Gesetzbuchs durch Entscheidung               sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-\ndes Familiengerichts begründet worden, werden             stand an, bei einem Ruhestandsbeamten von","Nr. G9  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1976                          14'19\ndem Ta~J(~ an, c1n dem die Entscheidung des Fa-    2. In § 20 Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt durch einen\nmilienger.ichls ergangen ist, erhöht sich der         Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nKapitalbetrag in dem Verhültnis, in dem sich          fügt:\ndas Ruhegeha]t vor Anwendung von Ruhens-,             ,,Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bür-\nKürzungs- und Anrcchnun9svorschriflen durch           gerlichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben unbe-\nAnpassung der VersoqJlmgsbczüge erhöht.               rücksichtigt.\"\n(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich\ndie Kürzung der Versorgungsbezüge in dem           3. In § 22 Abs. 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:\nentsprechenden Verhältnis; der Betrug der teil-\nweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der              „Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die\nDienstbezüge des Beamten oder des Ruhegehal-          auf § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs beru-\ntes des Ruheslcmdsbeamlen nicht unterschreiten.\"      hen, bleiben unberücksichtigt. 11\n4. In § 55 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 2                          ,,Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminde-\nVorschriften für den Bereich der Länder            rungen, die auf § 1587 b des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs beruhen, bleiben unberücksichtigt.\"\n(1) Unmittelbar für den Bereich der Länder gel-\nten die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes           5. Nach § 55 b werden folgende Vorschriften einge-\nüber                                                        fügt:\n1. den Unterhaltsbeitrag für die geschiedene Ehe-           „ 10 a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der\nfrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhe-                      Ehescheidung\nstandsbeamten (§ 125 Abs. 2, 3),\n§ 55 C\n2. den Beginn der Zahlung des ·witwen- und Wai-\nsengeldes oder Unterhaltsbeitrages (§ 131),                (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen\nRentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des\n3. die Nichtberücksichtigung von Renten, Renten-            Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Entscheidung\nerhöhungen und Rentenminderungen (§ 111 Abs. 3          des Familiengerichts begründet worden, werden\nSatz 1 zweiter Halbsatz, § 115 Abs. 2 Satz 3 und        nach Rechtskraft dieser Entscheidung die Ver-\n§ 160 a Abs. 1 letzter Satz),\nsorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und\n4. die Kürzung der Versorgungsbezüge nach der               seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von\nEhescheidung(§§ 161, 161 a);                            Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften\nsoweit in den genannten Vorschriften auf nicht un-          um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag\nmittelbar geltende Vorschriften verwiesen wird,             gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete\ntritt an deren Stelle das entsprechende Landesrecht.        Ehegatte im Zeitpunkt der Rechtskraft des Schei-\nDie Änderungen des § 128 Abs. 3 und der§§ 130, 132          dungsurteils erhält, wird erst gekürzt, wenn aus\ndes Bundesbeamtengesetzes durch Artikel 1 Nr. 5,            der Versicherung des berechtigten Ehegatten\n6 und 8 dieses Gesetzes gelten mit unmittelba.rer           eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise\nWirkung für den Bereich der Länder entsprechend.            zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt,\nwenn nach dem Recht der gesetzlichen Renten-\n(2) § 73 und die Worte „ schuldlos oder aus über-        versicherungen die Voraussetzungen für die Ge-\nwiegendem Verschulden der Ehefrau\" in § 78 Satz 1           währung einer Waisenrente aus der Versiche-\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung              rung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt\nder Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundes-               sind.\ngesetzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch das Ju-           (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt\ngendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (Bun-            berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch\ndesgesetzbJ. I S. 965), werden gestrichen.                  die Entscheidung des Familiengerichts begrün-\n(3) Ist in Gesetzen und Verordnungen auf nach Ab-        deten Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag er-\nsatz l oder 2 außer Kraft getretene oder gestrichene        höht sich bei einem Soldaten um die Hundert-\nVorschriften verwiesen, treten an deren Stelle die          sätze der nach dem Zeitpunkt des Eintritts der\nentsprechenden, in Absatz 1 genannten Vorschrif-            Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bis zum\nten.                                                        Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ein-\ngetretenen Erhöhungen der soldatenrechtlichen\nVersorgungsbezüge, die in festen Beträgen fest-\nArtikel 3\ngesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes             Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand\nvom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit\n(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung         des Scheidungsantrags an, erhöht sich der Kür-\nder Bekanntmachung vom 5. März 1976 (Bundes-                zungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das\ngesetzbl. I S. 457) wird wie folgt geändert:                Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kür-\nzungs- und Anrechnungsvorschriften durch An-\n1. In der Inhaltsübersicht wird unter Abschnitt IV          passung der Versorgungsbezüge erhöht.\nals neue Nummer 10 a eingefügt:                           (3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und\n„ 10 a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der         Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungs-\nEhescheidung ......... 55 c und 55 d\".         betrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der","1480                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSoldal erhalten hat oder hätte erhalten können,                               Artikel 4\nwenn er am Todestag in den Ruhestand getreten                     Erstattung von Aufwendungen\nwäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder\nWaisengeldes.                                           Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-\n(4) Ein Untc~rhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 2       nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere\noder 3 des Bundesbeamtengesetzes wird nicht           über die Berechnung und Durchführung der Erstat-\ngekürzt.                                              tung nach§ 1304 b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversiche-\n§ 55 d                       rungsordnung und § 83 b Abs. 2 Satz 2 des Ange-\nstelltenversicherungsgesetzes.\n(l) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach\n§ 55 c kann von dem Soldaten oder Soldaten im\nRuhestand 9anz oder teilweise durch Zahlung\neines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abge-                                Artikel 5\nwendet werden.                                        lJbergangsvorschriiten für den Bereich des Bundes\n(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag                            und der Länder\nangesetzt, der auf Grund der Entscheidung des           Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an ge-\nFamiliengerichts nach § 1587 b Abs. 2 des Bürger-     schiedene Ehegatten richtet sich nach den vor dem\nlichen Gesetzbuchs zur Begründung der Anwart-         1. Juli 1977 geltenden beamtenrechtlichen Vor-\nschaft auf die bestimml<.~ Rente zu leisten gewe-     schriften, wenn die Ehe vor diesem Zeitpunkt ge-\nsen wäre, erhöht um die Hundertsätze der nach         schieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt war.\ndem Tage, an dem die Entscheidung des Familien-\ngerichts ergangen 1st, bis zum Tage der Zahlung\ndes Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen\nder Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen                                 Artikel 6\nfestgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in                           Berlin-Klausel\nden Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhe-\nstand von dem Tage, an dem die Entscheidung             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Familiengerichtis ergangen ist, erhöht sich       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nder Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich      1952 (Bunde1sgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ndas Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-,             Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nKürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch           erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nAnpassung der Versorgungsbezüge erhöht.               des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die\nKürzung der Versorgunusbezüge in dem entspre-                                 Artikel 7\nchenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen\nZahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge                              Inkrafttreten\ndes Soldaten oder des Ruhegehalts des Soldaten\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.\nim Ruhestand nicht unterschreiten.\"\n(2) Artikel 4 tritt am Tage nach der Verkündung\n(2) Absatz 1 qilt nicht im Land Berlin.               in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn,den14.Juni 1916\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}