{"id":"bgbl1-1976-68-5","kind":"bgbl1","year":1976,"number":68,"date":"1976-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/68#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-68-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_68.pdf#page=7","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes","law_date":"1976-06-11T00:00:00Z","page":1471,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1976                            1471\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes\nVom 11. Juni 1976\nAuf Grund des § 12 Abs. 9 und des § 13 Abs. 5 des        c) In der Nummer 2 werden die Worte „Buch-\nDritten Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung                staben a, b und f des Gesetzes\" durch die\nder Bekanntmachung vom 15. Januar 1975 (Bundes-                 Worte „Buchstaben a, b und e des Gesetzes,\ngesetzbl. I S. 257) verordnet die Bundesregierung               mit Ausnahme bei einer Anlage nach § 1\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                 Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämiengesetzes,\" er-\nsetzt.\n§ 1\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung\ndes Dritten Vermögensbildungsgesetzes            a) In Absatz 1 Satz 1 werden .die Worte „ 15. Ja-\nnuar\" durch die Worte „21. Januar\" ersetzt.\nDie Verordnung zur Durchführung des Dritten\nVermögensbildungsgesetzes vom 21. Dezember 1970             b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n(Bundesgesetzbl. I S. 1786) wird wie folgt geändert:            ,,In den Fällen, in denen weder ein Lohnsteuer-\nJahresausgleich fristgerecht beantragt wird\n1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                          noch eine Einkommensteuererklärung abzu-\ngeben ist, ist die Nachzahlung der Arbeitneh-\n,, (1) Der Arbeitgeber hat bei der Leistung der            mer-Sparzulagen bei dem Wohnsitzfinanzamt\nnach § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und e des Geset-             schriftlich zu beantragen; § 3 Abs. 3 letzter\nzes anzulegenden Beträge, mit Ausnahme bei                   Satz gilt entsprechend.   11\neiner Anlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Spar-\nPrämiengesetzes, an das Unternehmen oder das\nInstitut die Beträge als vermögenswirksame Lei-       5. § 8 wird wie folgt geändert:\nstung kenntlich zu machen, den nach § 12 Abs. 1          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes zulagebegünstigten Betrag beson-\nders zu bezeichnen und den Vomhundertsatz der                aa) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende\nausgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulage anzu-                        Fassung:\ngeben.\"                                                            ,, 1. durch das Unternehmen oder das In-\nstitut, bei dem die vermögenswirk-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                             same Leistung angelegt ist, wenn, vor-\nbehaltlich der Nummer 2, bei einer\na) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:                              Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a,\n,,Sind bei dem Arbeitnehmer im laufenden Ka-                      b und e des Gesetzes Beiträge ganz\nlenderjahr drei oder mehr Kinder nach § 32                         oder zum Teil zurückgezahlt werden\nAbs. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes zu                        oder die Bausparsumme oder Ver-\nberücksichtigen, so hat er dies gegenüber dem                      sicherungssumme ganz oder zum Teil\nArbeitgeber schriftlich zu erklären.\"                              ausgezahlt wird oder der Versiche-\nrungsvertrag in einen Vertrag umge-\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „dem                              wandelt wird, der die Voraussetzun-\nWohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers (§ 73 a                        gen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e des\nder Reichsabgabenordnung)\" durch die Worte                         Gesetzes nicht erfüllt;\n,,dem nach§ 42 c Abs. 2 des Einkommensteuer-                   2. durch den Arbeitgeber, mit dem der\ngesetzes für den Arbeitnehmer örtlich zustän-                      Darlehensvertrag abgeschlossen wor-\ndigen Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt)\" er-                           den ist, bei einer Anlage nach § 1\nsetzt.                                                             Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämiengeset-\nzes.\"\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird das Klammerzitat ,,(§ 73 a\na) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Lohnkonto\"                   der Reichsabgabenordnung) gestrichen.\n11\ndie Worte „oder, sofern ein Lohnkonto nicht\nzu führen ist, zu den entsprechenden Auf-          h) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzeichnungen\" eingefügt.                               aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nb) In der Nummer 1 werden hinter den Worten                        ,, 1. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buch-\n„der Tarifvertrag\" die Worte „die bindende                        staben a, b und e des Gesetzes, wenn\nFestsetzung,\" eingefügt.                                          bei einem Sparvertrag die für die er-","1472                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nworbenen Wertpapiere, Schuldbuch-       8. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nforderungen und Anteilscheine gel-\ntende Festlegungsfrist nicht eingehal-       ,,(1) Werden nach§ 5 Arbeitnehmer-Sparzulagen\nten wird oder Ansprüche aus einem          nachgezahlt, so hat der Arbeitgeber oder das\nSparvertrag, einem Darlehensvertrag,       Finanzamt\neinem Bausparvertrag oder einem            1. vorbehaltlich der Nummer 2 in den Fällen des\nVersicherungsvertrag ganz oder zum              § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und e des Gesetzes\nTeil abgetreten oder beliehen wer-              dem Unternehmen oder dem Institut, bei dem\nden;\".                                          die vermögenswirksame Leistung angelegt ist,\nbb) In der Nummer 2 werden die Worte ,,§ 2          2. in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Spar-\nAbs. 1 Buchstaben a, b, e und f\" durch               Prämiengesetzes dem Arbeitgeber, mit dem der\ndie Worte ,, § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b              Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist,\nund e\" ersetzt.\noder\n6. In § 9 werden die Worte „nach § 2 Abs. 1 Buch-          3. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe d des\nstaben a, b und f des Gesetzes\" durch die Worte              Gesetzes dem Unternehmen oder dem Institut,\n,,nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und e des Ge-              das die Aktien verwahrt,\nsetzes\" ersetzt.                                        die nachträglich zulagebegünstigte vermögens-\nwirksame Leistung, den Vomhundertsatz der\n7. § 11 wird wie folgt geändert:                           nachgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulage sowie\ndas Kalenderjahr, für das die Arbeitnehmer-Spar-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    zulage gewährt worden ist, unverzüglich schrift-\naa) In der Nummer 1 werden die Worte                lich mitzuteilen.\"\n,,Buchstaben a, b und f des Gesetzes\"\ndurch die Worte „Buchstaben a, b und e       9. Die Uberschrift zu § 13 „Anwendung im Land\ndes Gesetzes, mit Ausnahme bei einer            Berlin\" wird durch die Uberschrift „Berlin-Klau-\nAnlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Spar-          sel\" ersetzt.\nPrämiengesetzes,\" ersetzt.\nbb) Es wird folgende Nummer 2 eingefügt:                                    § 2\n„2. in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 6                             Ermächtigung\ndes Spar-Prämiengesetzes von dem\nArbeitgeber, bei dem die vermögens-        Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nwirksame Leistung angelegt ist, wenn    den Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des\nihm bekannt wird, daß Ansprüche aus     Dritten Vermögensbildungsgesetzes mit neuem Da-\ndem Darlehensvertrag ganz oder zum      tum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten\nTeil abgetreten oder beliehen wer-      des Wortlauts zu beseitigen.\nden;\".\ncc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\n§ 3\ndd) In der neuen Nummer 3 werden die\nWorte „Buchstaben a, b, e und f\" durch                             Berlin-Klausel\ndie Worte „Buchstaben a, b und e\" er-           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nsetzt.                                       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 16 des Dritten Ver-\nmögensbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\naa) Die Nummer 3 wird gestrichen, die bis-\nherige Nummer 4 wird Nummer 3.\nbb) In der neuen Nummer 3 werden die                                        § 4\nWorte „Buchstabe f\" durch die Worte\nInkrafttreten\n„Buchstabe e\" und das Zitat ,,§ 32 Abs. 2\nZiff. 3\" durch das Zitat ,,§ 32 Abs. 4          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nSatz 1\" ersetzt.                             dung in Kraft.\nBonn, den 11. Juni 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}