{"id":"bgbl1-1976-68-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":68,"date":"1976-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/68#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-68-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_68.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes","law_date":"1976-06-09T00:00:00Z","page":1469,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 68    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1976                        1469\nVerordnung\nzur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes\nVom 9. Juni 1976\nAuf Grund des § 72 Abs. 5 des Bundessozialhilfe-        (2) Den Landfahrern stehen Personen gleich, die\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom          als frühere Landfahrer oder als deren Angehörige\n13. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 289, 1150) wird  auf Wohnplätzen oder in für sie bestimmten Sied-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:               lungen wohnen.\n§ 4\nAbschnitt 1                                            Nichtseßhafte\nPersonenkreis                          Nichtseßhafte im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\nsind Personen, die ohne gesicherte wirtschaftliche\n§ 1\nLebensgrundlage umherziehen oder die sich zur\nVorbereitung auf eine Teilnahme am Leben in der\nAllgemeine Abgrenzung                    Gemeinschaft oder zur dauernden persönlichen Be-\n(1) Personen im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 des     treuung in einer Einrichtung für Nichtseßhafte auf-\nGesetzes sind Hilfesuchende, deren besondere Le-        halten.\nbensverhältnisse zu sozialen Schwierigkeiten, vor                                  § 5\nallem in der Familie, in der Nachbarschaft oder am                Aus Freiheitsentziehung Entlassene\nArbeitsplatz, führen, so daß eine Teilnahme am\nLeben in der Gemeinschaft nicht möglich oder er-           Aus Freiheitsentziehung Entlassene im Sinne des\nheblich beeinträchtigt ist, und die diese Schwierig-    § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sind Personen, die aus einer\nkeiten aus eigenen Kräften und Mitteln nicht über-      richterlich angeordneten Freiheitsentziehung in un-\nwinden können. Besondere Lebensverhältnisse im          gesicherte Lebensverhältnisse entlassen werden\nSinne des Satzes 1 können ihre Ursache in nach-         oder entlassen worden sind.\nteiligen äußeren Umständen oder in der Person des\nHilfesuchenden haben.                                                              § 6\n(2) Besondere Lebensverhältnisse können vor                    Verhaltensgestörte junge Menschen\nallem bestehen bei                                        Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5\n1. Personen ohne ausrei.chende Unterkunft (§ 2),        sind Minderjährige und junge Volljährige mit er-\n2. Landfahrern (§ 3),                                   heblichen Verhaltensstörungen, denen nach dem Ge-\nsetz für Jugendwohlfahrt Hilfe zur Erziehung nicht\n3. Nichtseßhaften (§ 4),\noder nicht mehr gewährt werden kann.\n4. aus Freiheitsentziehung Entlassenen (§ 5),\n5. verhaltensgestörten jungen Menschen, denen\nHilfe zur Erziehung nicht gewährt werden kann                             Abschnitt 2\n(§ 6).                                                        Art und Umfang der Maßnahmen\nBestehen besondere Lebensverhältnisse, wird Hilfe\nnur gewährt, wenn auch die sonstigen Voraus-                                       § 7\nsetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und                    Beratung, persönliche Betreuung\n§ 72 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes nicht entgegensteht.\n(1) Zur Beratung im Sinne des § 72 Abs. 2 des\nGesetzes gehört es vor allem, den Hilfeempfänger\n§ 2                           über die zur Uberwindung seiner sozialen Schwie-\nPersonen ohne ausreichende Unterkunft           rigkeiten in Betracht kommenden Maßnahmen zu\nunterrichten.\nPersonen ohne ausreichende Unterkunft im Sinne\ndes § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind Personen, die in          (2) Die persönliche Betreuung im Sinne des § 72\nObdachlosen- oder sonstigen Behelfsunterkünften         Abs. 2 des Gesetzes umfaßt vor allem Maßnahmen,\noder in vergleichbaren Unterkünften leben.              die darauf gerichtet sind,\n1. die Ursachen der Schwierigkeiten des Hilfeemp-\nfängers festzustellen, sie ihm bewußt zu machen\n§ 3\nund auf die Inanspruchnahme der für ihn in Be-\nLandfahrer                            tracht kommenden Sozialleistungen hinzuwirken,\n(1) Landfahrer im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1        2. die Bereitschaft und Fähigkeit des Hilfeempfän-\nNr. 2 sind Personen, die im Sippen- oder Familien-          gers zu entwickeln und zu festigen, bei der Uber-\nverband oder in sonstigen Gruppen nach besonde-             windung seiner Schwierigkeiten nach seinen\nren, vor allem ethnisch bedingten, gemeinsamen              Kräften mitzuwirken und soweit wie möglich un-\nWertvorstellungen leben und mit einer beweglichen           abhängig von der Hilfe am Leben in der Gemein-\nUnterkunft zumindest zeitweise umherziehen.                 schaft teilzunehmen.","1470                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, er-                             § 10\nstreckt sich die persönliche Betreuung auch darauf,                          Ausbildung\nin der Umgebung des Hilfeempfängers\n1. Verstündnis für seine Schwierigkeiten zu wecken        Zu den Maßnahmen im Sinne des § 72 Abs. 2 des\nund Vorurteilen entgegenzuwirken,                   Gesetzes gehören auch Hilfen,\n2. Einflüssen zu begegnen, die seine Bereitschaft       1. die es dem Hilfeempfänger erleichtern, den Aus-\noder Fähigkeit zur Teilnahme am Leben in der           bildungsabschluß allgemeinbildender Schulen\nGemeinschaft beeinträchtigen.                          nachzuholen,\n(4) Hilfeempfänger können auch in Gruppen be-        2. die den Hilfeempfänger zu einer Ausbildung für\ntreut werden, wenn diese Art der Hilfegewährung            einen angemessenen Beruf oder für eine sonstige\nbesonders geeignet ist, den Erfolg der Maßnahmen           angemessene Tätigkeit anregen oder seine Teil-\nherbeizuführen.                                            nahme an ihr sichern.\n§ 8\nBeschaffung und Erhaltung einer Wohnung                                     § 11\nZu den Maßnahmen bei der Beschaffung und Er-                Hilfe zur Begegnung und zur Gestaltung\nhaltung einer Wohnung im Sinne des § 72 Abs. 2                                der Freizeit\ndes Gesetzes gehören auch die Ubernahme der Ko-            Zu den Maßnahmen im Sinne des § 72 Abs. 2 des\nsten für den Umzug in eine ausreichene Wohnung          Gesetzes gehört auch die Hilfe zur Begegnung und\nsowie Maßnahmen, die den Hilfeempfänger befähi-         zur Gestaltung der Freizeit. Sie umfaßt vor allem\ngen sollen, die Wohngewohnheiten seiner Umge-           Maßnahmen der persönlichen Hilfe,\nbung anzunehmen. Kommen als Maßnahmen bei der\nBeschaffung und Erhaltung einer Wohnung im Sinne        1. welche die Begegnung und den Umgang des\ndes § 72 Abs. 2 des Gesetzes Geldleistungen in Be-         Hilfeempfängers mit anderen Personen anregen\ntracht, können sie als Beihilfe oder als Darlehen          oder ermöglichen,\ngewährt werden.                                         2. die dem Hilfeempfänger den Besuch von Einrich-\n§ 9                              tungen oder Veranstaltungen der Gemeinschaft\nErlangung und Sicherung eines Platzes              ermöglichen, die der Geselligkeit, der Unterhal-\nim Arbeitsleben                          tung oder kulturellen Zwecken dienen,\nZu den Maßnahmen im Sinne des § 72 Abs. 2 des        3. die den. Hilfeempfänger zur geselligen, sport-\nGesetzes gehört auch die Hilfe zur Erlangung und           lichen oder kulturellen Betätigung anregen.\nSicherung eines Platzes im Arbeitsleben. Die Hilfe\numfaßt vor allem Maßnahmen, die darauf gerichtet\nsind,                                                                        Abschnitt 3\n1. die Bereitschaft des Hilfeempfängers zu entwik-                      Schlußbestimmungen\nkeln und zu festigen, einer geregelten Arbeit\nnachzugehen und den Lebensbedarf für sich und                                 § 12\nseine Angehörigen aus regelmäßigem Erwerbs-\neinkommen zu bestreiten,                                                Berlin-Klausel\n2. einen geeigneten Arbeits- oder Ausbildungsplatz         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nzu erlangen und zu sichern,                         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n3. dem drohenden Verlust eines Arbeits- oder Aus-       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bundes-\nbildungsplatzes entgegenzuwirken.                   sozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.\nBei der Gewährung der Hilfe sollen die schulische\nund berufliche Bildung des Hilfeempfängers, seine                                 § 13\nbesonderen Fähigkeiten und Neigungen sowie Be-                               Inkrafttreten\nsonderheiten, die ihm als Angehörigen einer be-\nstimmten Personengruppe eigen sind, berücksichtigt        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nwerden.                                                dung in Kraft.\nBonn, den 9. Juni 1976\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke"]}