{"id":"bgbl1-1976-68-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":68,"date":"1976-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/68#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-68-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_68.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (4. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 4. UhAnpV)","law_date":"1976-06-04T00:00:00Z","page":1465,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1465\nBundesgesetzblatt\n·Teil I                                                                                        Z 1997 A\n1976                        Ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1976                                                                                                     Nr. 68\nTag                                                                Inhal,t                                                                                        Seite\n4.6. 76   Vierte Verordnung zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(4. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 4. UhAnpV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 1465\n621-1-LDV 3\n8.6. 76   Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter                                                                       1467\n810-1-5\n8. 6. 76  Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1468\n9. 6. 76  Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    1469\n11. 6. 76  Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Dritten Vermögens-\nbildungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1471\n800-!J-1\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1473\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1473\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1474\nVierte Verordnung\nzur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(4. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 4. UhAnpV)\nVom 4. Juni 1976\nAuf Grund des § 267 Abs. 3, des § 277 a, des § 279                                2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage (§ 267\nAbs. 3, des § 292 Abs. 7 und des § 367 Abs. 1 des                                         Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes)\nLastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Be-                                           von 108 auf 125 Deutsche Mark,\nkanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1909), zuletzt geändert durch das Dritte                                 3. der Selbständigenzuschlag\nGesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes                                           a) für den Berechtigten (§ 269 a Abs. 2 des Ge-\nvom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509), ver-                                              setzes)\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\nin Zuschlagstufe\nBundesrates:\n§1                                                                                1               von        83 auf         92 Deutsche Mark,\n2                von      107 auf        119 Deutsche Mark,\nAnpassung der Unterhaltshilfe                                                                     3                von      129 auf        143 Deutsche Mark,\nVom 1. Juli 1976 ab werden erhöht:                                                                            4               von      143 auf        159 Deutsche Mark,\n5               von      158 auf        175 Deutsche Mark,\n1. der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der                                                                   6               von      173 auf        192 Deutsche Mark,\nUnterhaltshilfe\nb) für den Ehegatten (§ 269 a Abs. 3 des Geset-\na) für den Berechtigten (§ 267 Abs. 1 Satz 1,                                                 zes)\n§ 269 Abs. 1 des Gesetzes)\nin Zuschlagstufe\nvon 384 auf 426 Deutsche Mark,\n1               von 46 auf 51 Deutsche Mark,\nb) für den Ehegatten (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1,                                                              2               von 52 auf 58 Deutsche Mark,\n§ 269 Abs. 2 des Gesetzes)                                                                               3               von 60 auf 67 Deutsche Mark,\nvon 256 auf 284 Deutsche Mark,                                                                           4               von 68 auf 75 Deutsche Mark,\nc) für jedes Kind (§ 267 Abs. l Satz 2 Nr. 2, § 269                                                           5               von 76 auf 84 Deutsche Mark,\nAbs. 2 des Gesetzes)                                                                                     6               von 90 auf 100 Deutsche Mark,\nvon 131 auf 145 Deutsche Mark,                                               4. der Sozialzuschlag\nd) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Geset-                                      a) für den Berechtigten (§ 270 a Abs. 2 Satz 1 des\nzes)                                                                                     Gesetzes)\nvon 211 auf 234 Deutsche Mark,                                                           von 46 auf 51 Deutsche Mark,","1466                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nb) für den Ehegatten (§ 270 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1         a) für den Berechtigten\ndes Gesetzes)                                              von 945 auf 992 Deutsche Mark,\nvon 68 auf 75 Deutsche Mark,\nb) für den Ehegatten\nc) für jedes Kind (§ 270 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des             von 454 auf 489 Deutsche Mark,\nGesetzes)\nc) für jedes Kind\nvon 83 auf 92 Deutsche Mark,\nvon 190 auf 204 Deutsche Mark,\nd) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Geset-\nzes)                                                   d) für Vollwaisen\nvon 30 auf 33 Deutsche Mark,                               von 391 auf 414 Deutsche Mark.\n5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen\n§4\nZahlung be,i der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274\nAbs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des Gesetzes)                            Anpassung von Beträgen\nin § 292 des Gesetzes\nvon 411 auf 467 vom Hundert.\nVom 1. Juli 1976 ab werden erhöht:\n§2                              1. der Schonbetrag für Empfänger von Rentnerun-\nterhaltshilfe in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2\nAnpassung von Beträgen\nund Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils\nin § 276 Abs. 4 des Gesetzes\nvon 154 auf 171 Deutsche Mark,\nVom 1. Juli 1976 ab werden erhöht:                     2. die Taschengeldsätze in     § 292 Abs. 4 vorletzter\n1. die   Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder             Satz des Gesetzes\nKrankenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des             von 58 auf 64 Deutsche     Mark,\nGesetzes)                                                  von 99 auf 110 Deutsche    Mark und\nvon 122 auf 135 Deutsche Mark,                             von 20 auf 22 Deutsche     Mark.\nvon 89 auf 99 Deutsche Mark und\nvon 57 auf 63 Deutsche Mark,                                                      §5\n2. der Schonbetrag für Empfänger von Rentnerun-                       Änderung der 3. LeistungsDV-LA\nterhaltshilfe (§ 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes)          In § 12 Abs. 2 Satz 2 der Dritten Verordnung über\nvon 154 auf 171 Deutsche Mark.                         Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-\ngesetz in der Fassung vom 4. April 1962 (Bunde,sge-\nsetzbl. I S. 229), zuletzt geändert durch die Zweite\n§3                              Verordnung zur Änderung lastenausgleichsrecht-\nAnpassung des Einkommenshöchstbetrags               licher Vorschriften vom 26. Mai 1975 (Bundesge-\nder Entschädigungsrente                    setzbl. I S. 1275), wird mit Wirkung vom 1. Juli 1976\nersetzt\nVom 1. Juli 1976 ab werden erhöht:\ndie Zahl „60\" durch die Zahl „68\" und\n1. der Einkommenshöchstbetrag der Entschädi-\ndie Zahl 20\" durch die Zahl 23\".\n11\ngungsrente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Ge-                   11\nsetzes\n§6\na) für den Berechtigten\nBerlin-Klausel\nvon 715 auf 762 Deutsche Mark,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nb) für den Ehegatten                                   Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nvon 399 auf 434 Deutsche Mark,                     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-\nc) für jedes Kind                                      ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.\nvon 139 auf 153 Deutsche Mark,\n§7\nd) für Vollwaisen\nInkrafttreten\nvon 276 auf 299 Deutsche Mark,\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\n2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1           die Verkündung folgenden Kalendermonats in\nSatz 4 des Gesetzes                                    Kraft.\nBonn, den 4. Juni 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}