{"id":"bgbl1-1976-67-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":67,"date":"1976-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/67#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_67.pdf#page=1","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG)","law_date":"1976-06-14T00:00:00Z","page":1421,"pdf_page":1,"num_pages":44,"content":["1421\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                          Z 1997 A\n1976                         Ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1976                                                                  Nr. 67\nTag                                                           Inhalt                                                           Seite\n14. 6. 76  Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1421\n400-2, 400-1, 404-1, 820-1, 821-1, 822-1, 8251-1, 300-2, 310-4, 315-1, 302-2, 211-1, 360-1, 361-1, 368-1, 404-7,\n404-2, 404-4, 404-3, 2162-1, 400-4, 303-8\nErstes Gesetz\nzur Reform des Ehe- und Familienrechts\n(1.EheRG)\nVom 14. Juni 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                    stimmen. Treffen sie keine Bestimmung, so ist\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                           Ehename der Geburtsname des Mannes. Geburts-\nname ist der Name, der in die Geburtsurkunde\nder Verlobten zur Zeit der Eheschließung einzu-\nArtikel 1                                              tragen ist.\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ·                                        (3) Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht\nEhename wird, kann durch Erklärung gegenüber\nDas Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-                                  dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Ge-\nändert:                                                                          burtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung\ngeführten Namen voranstellen; die Erklärung\n1. § 1353 erhält folgende Fassung:                                               bedarf der öffentlichen Beglaubigung.\n,,§  1353                                             (4) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte\nbehält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung\n(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen.                              gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburts-\nDie Ehegatten sind einander zur ehelichen Le-                                namen oder den Namen wieder annehmen, den\nbensgemeinschaft verpflichtet.                                               er zur Zeit der Eheschließung geführt hat; die\n(2) Ein Ehegatte ist         nicht verpflichtet, dem                      Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.\"\nVerlangen des anderen           Ehegatten nach Herstel-\nlung der Gemeinschaft           Folge zu leisten, wenn                  3. § 1356 erhält folgende Fassung:\nsich das Verlangen als          Mißbrauch seines Rech-\ntes darstellt oder wenn         die Ehe gescheitert ist.\"                                                ,,§ 1356\n(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsfüh-\n2. § 1355 erhält folgende Fassung:                                               rung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die\nHaushaltsführung einem der Ehegatten über-\n,,§  1355                                          lassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener\n(1) Die Ehegatten führen einen gemeinsamen                                Verantwortung.\nFamiliennamen (Ehenamen).                                                       (2) Beide Ehegatten sind           berechtigt, erwerbs-\n(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten bei                                 tätig zu sein. Bei der Wahl          und Ausübung einer\nder Eheschließung durch Erklärung gegenüber                                  Erwerbstätigkeit haben sie            auf die Belange des\ndem Standesbeamten den Geburtsnamen des                                      anderen Ehegatten und der            Familie die gebotene\nMannes oder den Geburtsnamen der Frau be-                                    Rücksicht zu nehmen.\"","1422                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. § 1357 erhält folgende Fassung:                         gung der Dauer der Ehe, und nach den wirt-\nschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten er-\n.§  1357                          wartet werden kann.\n(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte              (3) Die Vorschrift des § 1579 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,\nzur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs              Abs. 2 über die Herabsetzung des Unterhalts-\nder Familie mit Wirkung auch für den anderen            anspruchs aus Billigkeitsgründen ist entspre-\nEhegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte           chend anzuwenden.\nwerden beide Ehegatten berechtigt und ver-                   (4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung\npflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umstän-        einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist mo-\nden etwas anderes ergibt.                               natlich im voraus zu zahlen. Der Verpflichtete\n(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des           schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann,\nanderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für            wenn der Berechtigte im Laufe des Monats\nihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen;         stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360 b, 1605\nbesteht für die Beschränkung oder Ausschlie-            sind entsprechend anzuwenden.\"\nßung kein ausreichender Grund, so hat das Vor-\nmundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben.        8. § 1378 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nDritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder\nAusschließung nur nach Maßgabe des § 1412.                ,, (3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der\nBeendigung des Güterstandes und ist von die-\n(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten          sem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar.\ngetrennt leben.\"                                        Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während\neines Verfahrens, das auf die Auflösung der\nEhe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung\n5. § 1360 erhält folgende Fassung:                         der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns tref-\n,.§ 1360\nfen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127 a\nfindet auch auf eine Vereinbarung Anwendung,\nDie Ehegatten sind einander verpflichtet,            die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem\ndurch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die            Prozeßgericht protokolliert wird. Im übrigen\nFamilie angemessen zu unterhalten. Ist einem            kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des\nEhegatten die Haushaltsführung überlassen, so           Güterstandes verpflichten, über die Ausgleichs-\nerfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum        forderung zu verfügen.\"\nUnterhalt der Familie beizutragen, in der Re-\ngel d~rch die Führung des Haushalts.\"                9. An § 1379 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n,, (2) Hat ein Ehegatte die Scheidung beantragt\n6. § 1360 a Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:         oder Klage auf Aufhebung oder Nichtigerklä-\nrung der Ehe erhoben, gilt Absatz 1 entspre-\n„Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die          chend.\"\nzum gemeinsamen Unterhalt der Familie erfor-\nderlichen Mittel für einen angemessenen Zeit-\nraum im voraus zur Verfügung zu stellen.\"           10. § 1382 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1, 3, 4 und 6 wird das Wort „ Vor-\nmundschaftsgericht\" jeweils ersetzt durch\n7. § 1361 erhält folgende Fassung:                               das Wort „Familiengericht\".\n,.§ 1361                          b) In Absatz 5 wird das Semikolon durch einen\nPunkt ersetzt; der letzte Halbsatz fällt weg.\n(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann\nein Ehegatte von dem anderen den nach den\nLebensverhältnissen und den Erwerbs- und            11. § 1383 wird wie folgt geändert:\nVermögensverhältnissen der Ehegatten ange-              a) In Absatz 1 wird das Wort „ Vormundschafts-\nmessenen Unterhalt verlangen. Ist zwischen                    gericht\" ersetzt durch das Wort „Familien-\nden getrennt lebenden Ehegatten ein Schei-                    gericht\".\ndungsverfahren rechtshängig, so gehören zum\nUnterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an          b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nauch die Kosten einer angemessenen Versiche-                    ,, (3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend.\"\nrung für den Fall des Alters sowie der Berufs-\noder Erwerbsunfähigkeit.\n12. § 1384 erhält folgende Fassung:\n(2) Der nichterwerbstätige Ehegatte kann nur\n,.§ 1384\ndann darauf verwiesen werden, seinen Unter-\nhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu ver-              Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Be-\ndienen, wenn dies von ihm nach seinen persön-           rechnung des Zugewinns an die Stelle der Be-\nlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer          endigung des Güterstandes der Zeitpunkt der\nfrüheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichti-           Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.\"","Nr. 67  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976                           1423\n13. § 1385 erhält folgende Fassung:                        20. Im Ersten Abschnitt des Vierten Buches wird\nder Siebente Titel in folgender Fassung wieder\n,,§ 1385\neingefügt:\nLeben die Ehegatten seit mindestens drei Jah-                           „Siebenter Titel\nren getrennt, so kann jeder von ihnen auf vor-                              Scheidung der Ehe\nzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen.\"\nI. Scheidungsgründe\n14. § 1389 wird wie folgt geändert:                                                   § 1564\nDie Worte „oder auf Nichtigerklärung, Schei-             Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil\ndung oder Aufhebung der Ehe erhoben\" werden                auf Antrag eines oder beider Ehegatten ge-\ndurch die Worte ,,, auf Nichtigerklärung oder              schieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft\nAufhebung der Ehe erhoben oder der Antrag auf              des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, un-\nScheidung der Ehe gestellt,\" ersetzt.                      ter denen die Scheidung begehrt werden kann,\nergeben sich aus den folgenden Vorschriften.\n15. An § 1408 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n§ 1565\n,, (2) In einem Ehevertrag können die Ehegatten\n(1) Eine Ehe kann geschieden werden,       wenn\ndurch eine ausdrückliche Vereinbarung auch\nsie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn\nden Versorgungsausgleich ausschließen. Der\ndie Lebensgemeinschaft der Ehegatten          nicht\nAusschluß ist unwirksam, wenn innerhalb eines\nmehr besteht und nicht erwartet werden        kann,\nJahres nach Vertragsschluß Antrag auf Schei-\ndaß die Ehegatten sie wiederherstellen.\ndung der Ehe gestellt wird.\"\n(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr\ngetrennt, so kann die Ehe nur geschieden wer-\n16. § 1414 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den An-\n,,Das gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zu-             tragsteller aus Gründen, die in der Person des\ngewinns oder der Versorgungsausgleich ausge-               anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare\nschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgeho-              Härte darstellen würde.\nben wird.\"\n§ 1566\n17. § 1478 wird wie folgt geändert:                               (1) Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die\nEhe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                       einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten\n,,(1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Aus-       die Scheidung beantragen oder der Antrags-\neinandersetzung beendet ist, so ist auf Ver-        gegner der Scheidung zustimmt.\nlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der              (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die\nWert dessen zurückzuerstatten, was er in die         Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei\nGütergemeinschaft eingebracht hat; reicht            Jahren getrennt leben.\nhierzu der Wert des Gesamtgutes nicht aus,\nso ist der Fehlbetrag von den Ehegatten nach                                § 1567\ndem Verhältnis des Wertes des von ihnen\nEingebrachten zu tragen.\"                              (1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwi-\nschen ihnen keine häusliche Gemeinschaft be-\nb) Absatz 4 fällt weg.                                     steht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht her-\nstellen will, weil er die eheliche Lebensgemein-\nschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft\n18. In § 1509 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nbesteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehe-\ngefügt:.\ngatten innerhalb der ehelichen Wohnung ge-\n,,Das gleiche gilt, wenn der Ehegatte auf Auf-             trennt leben.\nhebung der Ehe zu klagen berechtigt ist und die\n(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das\nKlage erhoben hat.\"\nder Versöhnung der Ehegatten dienen soll,\nunterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimm-\n19. § 1561 wird wie folgt geändert:                            ten Fristen nicht.\n§ 1568\na) Nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Punkt durch\neinen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-            (1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, ob-\nmer 4 angefügt:                                     wohl sie gescheitert ist, wenn und solange die\nAufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus\n„4. zur Eintragung der Beschränkung oder\nder Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kin-\nAusschließung der Berechtigung des an-\nder aus besonderen Gründen ausnahmsweise\nderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung\nnotwendig ist oder wenn und solange die Schei-\nfür den Antragsteller zu besorgen (§ 1357\ndung für den Antragsgegner, der sie ablehnt,\nAbs. 2).\"\nauf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so\nb) Absatz 3 fällt weg.                                     schwere Härte darstellen würde, daß die Auf-","1424                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nder Ehe auch unter Berücksichti-           (2) Reichen die Einkünfte aus einer angemes-\ngung ckir Belange des Antragstellers ausnahms-                       senen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt\n,veise uebolen erscheint.                                            (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht be-\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die                    reits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570\n...._,.,.__'l\"'\"'-'---H länger als fünf Jahre getrennt leben.        bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen\nden Einkünften und dem vollen Unterhalt ver-\nII. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten                   langen.\n(3) Absätze 1 und    2 gelten entsprechend,\n1. Grundsatz                         wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575\nzu gewähren war, die Voraussetzungen dieser\n§ 1569\nVorschriften aber entfallen sind.\nKann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht\n(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch\nseJbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er\ndann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte\ngegen den anderen Ehegatten einen Anspruch\naus e:iner angemessenen Erwerbstätigkeit weg-\nauf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.\nfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen\nnicht gelungen war, den Unterhalt durch die Er-\n2. Unterhaltsberechtigung\nwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig\n§ 1570                          zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt\nteilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den\nEin                          Ehegatte kann von dem an-        Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig ge-\nderen Unterhalt verlangen, solange und soweit                        sicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.\n-von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines\ngemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit                                            § 1574\nnicht erwartet werden kann.\n(1) Der geschiedene Ehegatte braucht nur\n§ 1571                           eine fäm angemessene Erwerbstätigkeit auszu-\nüben.\nEin geschiedener Ehegatte kann von dem an-\nderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im                            (2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die\nZeitpunkt                                                            der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebens-\nalter und dem Gesundheitszustand des geschie-\n1. der Scheidung,\ndenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebens-\n2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung                         verhältnissen entspricht; bei den ehelichen Le-\neines gemeinschaftlichen Kindes oder                         bensverhältnissen sind die Dauer der Ehe und\n3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen                       die Dauer der Pflege oder Erziehung eines ge-\nUnterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und                      meinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.\n1573                                                            (3) Soweit es zur .Aufnahme einer angemes-\nwegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht                     senen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt\nmehr erwartet werden kann.                                           es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden,\nfortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein\n§ 1572                           erfolgreicher Abschluß der Ausbildung zu er-\nwarten ist.\nEin geschiedener Eh0gatle kann von dem an-\n§ 1575\nderen Unterhalt verlungen, solange und soweit\nvon ihm vom Ze_i tpunkt                                                 (1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwar-\nl. der Scheidung,                                                   tung der Ehe oder während der Ehe eine Schul-\noder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder\n2. der Beendigung dr,r Pflege oder Erziehung\nabgebrochen hat, kann von dem anderen Ehe-\neines gemeinschaftlichen Kindes,                            gatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder\n3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung                        eine entsprechende Ausbildung sobald wie mög-\noder Urn,schulung oder                                      lich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbs-\n4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen                       tätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert,\nUnterhaltsanspruch nach§ 1573                               zu erlangen und der erfolgreiche Abschluß der\nAusbildung zu erwarten ist. Der Anspruch be-\nan wegen Krankheit oder anderer Gebrechen                           steht längstens für die Zeit, in der eine solche\noder Schwliche seiner körperlichen oder gei-                        Ausbildung im allgemeinen abgeschlossen\nstigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht er-                       wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der\nwartet werden kann.\nAusbildung zu berücksichtigen.\n§ 1573                              (2) Entsprechendes gilt, wenn sich der ge-\nschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen\n(l) Soweit ein ueschiedener Eher1atte keinen\nläßt, um Nachteile auszugleichen, die durch die\nUnterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572\nhat, kann er fJleichwohl Unterhalt verlangen,                       Ehe eingetreten sind.\nsolange und soweit er nach der Sch(~idung keine                        (3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach\nangernessene Erwerbsli.iligkeit zu finden ver-                      Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder\nmag.                                                                Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt","Nr. 67 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976                       1425\nbei der Bestimmung der ihm angemessenen Er-              1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehe-\nwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der erreichte hö-             dauer steht die Zeit gleich, in welcher der\nhere Ausbildungsstand außer Betracht.                        Berechtigte wegen der Pflege oder Erzie-\nhung eines gemeinschaftlichen Kindes nach\n§ 1576                                § 1570 Unterhalt verlangen konnte,\nEin geschiedener Ehegatte kann von dem an-            2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder\nderen Unterhalt verlangen, soweit und solange                eines schweren vorsätzlichen Vergehens ge-\nvon ihm aus sonstigen schwerwiegenden Grün-                  gen den Verpflichteten oder einen nahen\nden eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet wer-                Angehörigen des Verpflichteten schuldig ge-\nden kann und die Vcrsugung von Unterhalt\nmacht hat,\nunter Berücksichtigung der Belange beider Ehe-\ngatten grob unbillig wJre. Schwerwiegende                3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwil-\nGründe dürfen nicht allein deswegen berück-                  lig herbeigeführt hat oder\nsichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe          4. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso\ngeführt huben.                                               schwer wiegt wie die in den Nummern 1\n§ 1577\nbis 3 aufgeführten Gründe.\n(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unter-\n(2) Absatz 1 gilt nicht, solange und soweit\nhult nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576\nnicht verlangen, solange und soweit er sich aus          von dem Berechtigten wegen der Pflege oder\nseinen Einkünften und seinem Vermögen selbst             Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine\nunterhalten kann.                                        Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.\n(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit                                 § 1580\nder Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt\n(§ 1578) leistet. Einkünfte, die den vollen Unter-          Die geschiedenen Ehegatten sind einander\nhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als         verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte\ndies unter Berücksichtigung der beiderseitigen           und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605\nwirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit ent-        ist entsprechend anzuwenden.\nspricht.\n(3) Den Stamm des Vermögens braucht der                       3. Leistungsfähigkeit und Rangfolge\nBerechtigte nicht zu verwerten, soweit die Ver-\nwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksich-                                 § 1581\ntigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Ver-             Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs-\nhältnisse unbillig wäre.                                 und Vermögensverhältnissen unter Berücksich-\n(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu             tigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer-\nerwarten, daß der Unterhalt des Berechtigten             stande, ohne Gefährdung des eigenen angemes-\naus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein            senen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu\nwürde, fällt das Vermögen aber später weg, so            gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt\nbesteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt           zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürf-\nnicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögensweg-               nisse und die Erwerbs- und Vermögensverhält-\nfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder            nisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit\nErziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine           entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht\nErwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.             er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung\nunwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung\n§ 1578                            der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse\n(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich              unbillig wäre.\nnach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der                                     § 1582\nUnterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf.\n(1) Bei Ermittlung des Unterhalts des geschie-\n(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Ko-             denen Ehegatten geht im Falle des § 1581 der\nsten einer angemessenen Versicherung für den             geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten\nFall der Krankheit sowie die Kosten einer                vor, wenn dieser nicht bei entsprechender An-\nSchul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung          wendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und des\noder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.            § 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt wäre. Hätte\n(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Un-            der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften\nterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder          einen Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschie-\n§ 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die             dene Ehegatte gleichwohl vor, wenn er nach\nKosten einer angemessenen Versicherung für               § 1570 oder nach § 1576 unterhaltsberechtigt ist\nden Fall des Alters sowie der Berufs- oder Er-           oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten\nwerbsunfähigkeit.                                        von langer Dauer war. Der Ehedauer steht die\n§ 1579                            Zeit gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege\n(1) Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht, so-         oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes\nweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten              nach § 1570 unterhaltsberechtigt war.\ngrob unbillig wäre, weil                                    (2) § 1609 bleibt im übrigen unberührt.","1426                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 1583                                                 § 1585 C\nLebt der Verpflichtete im Falle der Wieder-            Die Ehegatten können über die Unterhalts-\nheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güter-             pflicht für die Zeit nach der Scheidung Verein-\nstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 ent-         barungen treffen.\nsprechend anzuwenden.\n5. Ende des Unterhaltsanspruchs\n§ 1584\nDer unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte                               § 1586\nhaftet vor den Verwandten des Berechtigten.                (1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der\nSoweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungs-        Wiederheirat oder dem Tod des Berechtigten.\nfähig ist, haften die Verwandten vor dem ge-\n(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadens-\nschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 ist entspre-\nersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangen-\nchend anzuwenden.\nheit bleiben bestehen. Das gleiche gilt für den\nAnspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat\n4. Gestaltung des Unterhaltsanspruchs            oder des Todes fälligen Monatsbetrag.\n§ 1585                                                 § 1586 a\n{1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung            {1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue\neiner Geldrente zu gewähren. Die Rente ist mo-          Ehe ein und wird die Ehe wieder auf gelöst, so\nnatlich im voraus zu entrichten. Der Verpflich-         kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt\ntete schuldet den vollen Monatsbetrag auch              nach§ 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der\ndann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des         früheren Ehe zu pflegen oder zu erziehen hat.\nMonats durch Wiederheirat oder Tod des Be-              Ist die Pflege oder Erziehung beendet, so kann\nrechtigten erlischt.                                    er Unterhalt nach den §§ 1571 bis 1573, 1575\n{2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine        verlangen.\nAbfindung in Kapital verlangen, wenn ein wich-            (2) Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe\ntiger Grund vorliegt und der Verpflichtete da-          haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten\ndurch nicht unbillig belastet wird.                     Ehe.\n§ 1586 b\n§ 1585 a\n{1) Mit dem Tod des Verpflichteten geht die\n{1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Si-          Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlaßver-\ncherheit zu leisten. Die Verpflichtung, Sicherheit      bindlichkeit über. Die Beschränkungen nach\nzu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der            § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht\nAnnahme besteht, daß die Unterhaltsleistung            über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil\ngefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch        entspricht, welcher dem Berechtigten zustände,\ndie Sicherheitsleistung unbillig belastet würde.        wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.\nDer Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist,\nsoll den einfachen Jahresbetrag der Unterhalts-           {2) Für die Berechnung des Pflichtteils blei-\nrente nicht übersteigen, sofern nicht nach den         ben Besonderheiten auf Grund des Güterstandes,\nbesonderen Umständen des Falles eine höhere            in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt\nSicherheitsleistung angemessen erscheint.               haben, außer Betracht.\n{2) Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt\nsich nach den Umständen; die Beschränkung des                       III. Versorgungsausgleich\n§ 232 gilt nicht.\n1. Grundsatz\n§ 1585 b\n{1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2)                              ,§ 1587\nkann der Berechtigte Unterhalt für die Vergan-            {1) Zwischen den geschiedenen Ehegatten\ngenheit verlangen.                                     findet ein Versorgungsausgleich statt, soweit\n(2) Im übrigen kann der Berechtigte für die         für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit An-\nVergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz            wartschaften oder Aussichten auf eine Versor-\nwegen Nichterfüllung erst von der Zeit an for-         gung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbs-\ndern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug        unfähigkeit der in § 1587 a Abs. 2 genannten\ngekommen oder der Unterhaltsanspruch rechts-           Art begründet oder aufrechterhalten worden\nhängig geworden ist.                                   sind. Außer Betracht bleiben Anwartschaften\n(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechts-      oder Aussichten, die weder mit Hilfe des Ver-\nhängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder           mögens noch durch Arbeit der Ehegatten be-\nSchadensersatz wegen Nichterfüllung nur ver-           gründet oder aufrechterhalten worden sind.\nlangt werden, wenn anzunehmen ist, daß der                (2) Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über\nVerpflichtete sich der Leistung absichtlich ent-       den Versorgungsausgleich gilt die Zeit vom Be-\nzogen hat.                                             ginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen","Nr. G7   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976                         1427\nworden ist, bis zum Ende des Monats, der dem                  sehenen festen Altersgrenze entspricht,\nEintritt der Rcchtshkingigkeil des Scheidungs-                wobei der Betriebszugehörigkeit gleich-\nantrags vorausgeht.                                           gestellte Zeiten einzubeziehen sind; die\n(3) Für An wJrtsc:haftcn oder Aussichten, über             Versorgung berechnet sich nach dem\ndie der Versorgunqsausglcich stattfindet, gel-                Betrag, der sich bei Erreichen der in\nten ausschliPßlich die nachstehenden Vorschrif-               der Versorgungsregelung vorgesehenen\nten; die güterrechtlichen Vorschriften finden                 festen Altersgrenze ergäbe, wenn die Be-\nkeine Anwendung.                                              messungsgrundlagen im Zeitpunkt des\nEintritts der Rechtshängigkeit des Schei-\n2. Wertausgleich von Anwartschaften                    dungsantrags zugrunde gelegt würden;\noder Aussichten auf eine Versorgung               b) wenn vor dem Eintritt der Rechtshängig-\nkeit des Scheidungsantrags die Betriebs-\n§ 1587 a\nzugehörigkeit beendet worden ist, der\n(l) Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit               Teil der erworbenen Versorgung zugrunde\nden werthöheren Anwartschaften oder Aussich-                  zu legen, der dem Verhältnis der in die\nten auf eine auszugleichende Versorgung. Dem                  Ehezeit fallen.den Betriebszugehörigkeit zu\nberechtigten Ehegatten steht als Ausgleich die                der gesamten Betriebszugehörigkeit ent-\nHctlfte des Wertunterschiedes zu.                             spricht, wobei der Betriebszugehörigkeit\ngleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind.\n(2) Für die Ermittlung des Wertunterschiedes\nsind folgende Werte zugrunde zu legen:                    Dies gilt nicht für solche Leistungen oder An-\nwartschaften auf Leistungen aus einem Ver-\n1. Bei einer Versorgung oder Versorgungsan-               sicherungsverhältnis zu einer zusätzlichen\nwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen           Versorgungseinrichtung       des   öffentlichen\nDienstverhctltnis oder aus einem Arbeitsver-          Dienstes, auf die Nummer 4 Buchstabe c an-\nhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach              zuwenden ist. Für Anwartschaften oder Aus-\nbeamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-           sichten auf Leistungen der betrieblichen Al-\nsätzen ist von dem Betrag auszugehen, der             tersversorgung, die im Zeitpunkt des Erlas-\nsich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechts-           ses der Entscheidung noch nicht unverfallbar\nhängigkeit des Scheidungsantrags als Ver-             sind, finden die Vorschriften über den\nsorgung ergäbe. Dabei wird die bis zu die-            schuldrech tl ichen Versorgungsausgleich An-\nsem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehalt-               wendung.\nfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Alters-\ngrenze erweitert (Gesamtzeit). Maßgebender         4. Bei sonstigen Renten oder ähnlichen wieder-\nWert ist der Teil der Versorgung, der dem             kehrenden Leistungen, die der Versorgung\nVerhctltnis der in die Ehezeit fallenden ruhe-        wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbs-\ngehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit            u~fähigkeit zu dienen bestimmt sind, oder\nentspricht. UnfaJlbedingte Erhöhungen blei-           Anwartschaften oder Aussichten hierauf ist,\nben außer Betracht. Insofern stehen Dienst-\na) wenn sich die Rente oder Leistung nach\nbezüge entpflichteter Professoren Versor-\nder Dauer einer Anrechnungszeit bemißt,\ngungsbezügen gleich und gelten die beam-\nder Betrag der Versorgungsleistung zu-\ntenrechtlichen Vorschriften über die ruhege-\ngrunde zu legen, der sich aus der in die\nhaltfähige Dienstzeit entsprechend.\nEhezeit fallenden Anrechnungszeit er-\n2. Bei Renten oder Rentenanwartschaften aus                   gäbe, wenn bei Eintritt der Rechtshängig-\nden gesetzlichen Rentenversicherungen, die                keit des Scheidungsantrags der Versor-\nden gesetzlichen Rentenanpassungen unter-                 gungsfall eingetreten wäre;\nliegen, ist der Betrag zugrunde zu legen,             b) wenn sich die Rente oder Leistung nicht\nder sich bei Eintritt der Rechtshängigkeit                oder nicht nur nach der Dauer einer An-\ndes Scheidungsantrags aus den in die Ehe-                 rechnungszeit und auch nicht nach Buch-\nzeit fallenden anrechnungsfähigen Versiche-               stabe d bemißt, der Teilbetrag der vollen\nrungsjahren als Altersruhegeld ergäbe; seine              bestimmungsmäßigen Rente oder Leistung\nErmittlung richtet sich im einzelnen nach den             zugrunde zu legen, der dem Verhältnis\nVorschriften über die gesetzlichen Rentenver-              der in die Ehezeit fallenden, bei der Er-\nsicherungen.                                              mittlung dieser Rente oder Leistung zu\n3. Bei Leistungen, Anwartschaften oder Aus-                   berücksichtigenden Zeit zu deren voraus-\nsichten auf Leistungen der betrieblichen Al- ·            sichtlicher Gesamtdauer bis zur Erreichung\ntersversorgung ist,                                       der für das Ruhegehalt maßgeblichen\na) wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit                 Altersgrenze entspricht;\ndes Scheidungsantrags die Betriebszuge-           c) wenn sich die Rente oder Leistung nach\nhörigkeit andauert, der Teil der Versor-              einem Bruchteil entrichteter Beiträge be-\ngung zugrunde zu legen, der dem Ver-                  mißt, der Betrag zugrunde zu legen, der\nhältnis der in die Ehezeit fallenden Be-              sich aus den für die Ehezeit entrichteten\ntriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Be-               Beiträgen ergäbe, wenn bei Eintritt der\nginn der Betriebszugehörigkeit bis zu                 Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags\nder in der Versorgungsregelung vorge-                 der Versorgungsf all eingetreten wäre;","1428                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nd) wenn sich die Rente oder Leistung nach                  (4) Bei Leistungen oder Anwartschaften oder\nden für die gesetzlichen Rentenversiche-         - Aussichten auf Leistungen der betrieblichen\nrungen geltenden Grundsätzen bemißt,               Altersversorgung nach Absatz 2 Nr. 3 findet Ab-\nder Teilbetrag der sich bei Eintritt der           satz 3 Nr. 2 Anwendung.\nRechtshängigkeit des Scheidungsantrags\n(5) Bemißt sich die Versorgung nicht nach\nergebenden Rente wegen Alters zu-\nden in den vorstehenden Absätzen genannten\ngrunde zu legen, der dem Verhältnis der\nBewertungsmaßstäben, so bestimmt das Fami-\nin die Ehezeit fallenden Versicherungs-\nliengericht die auszugleichende Versorgung in\njahre zu den insgesamt zu berücksichti-\nsinngemäßer Anwendung der vorstehenden Vor-\ngenden Versicherungsjahren entspricht.\nschriften nach billigem Ermessen.\n5. Bei Renten oder Rentenanwartschaften auf\n(6) Stehen einem Ehegatten mehrere Versor-\nGrund eines Versicherungsvertrages, der zur\ngungsanwartschaften im Sinne von Absatz 2\nVersorgung des Versicherten eingegangen\nNr. 1 zu, so ist für die Wertberechnung von\nwurde, ist,\nden sich nach Anwendung von Ruhensvorschrif-\na) wenn es sich um eine Versicherung mit               ten ergebenden gesamten Versorgungsbezügen\neiner über den Eintritt der Rechtshängig-          und der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhe-\nkeit des Scheidungsantrags hinaus fortbe-          gehaltfähigen Dienstzeit auszugehen; sinngemäß\nstehenden Prämienzahlungspflicht handelt,          ist zu verfahren, wenn die Versorgung wegen\nvon dem Rentenbetrag auszugehen, der               einer Rente oder einer ähnlichen wiederkehren-\nsich nach vorheriger Umwandlung in eine            den Leistung einer Ruhens- oder Anrechnungs-\nprämienfreie Versicherung als Leistung            vorschrift unterliegen würde.\ndes Versicherers ergäbe, wenn in diesem\nZeitpunkt der Versicherungsfall eingetre-             (7) Für die Zwecke der Bewertung nach Ab-\nten wäre. Sind auf die Versicherung Prä-          satz 2 bleibt außer Betracht, daß eine für die\nmien auch für die Zeit vor der Ehe gezahlt        Versorgung maßgebliche Wartezeit, Mindestbe-\nworden, so ist der Rentenbetrag entspre-          schäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder\nchend geringer anzusetzen;                        ähnliche zeitliche Voraussetzungen im Zeitpunkt\ndes Eintritts der Rechtshängigkeit des Schei-\nb) wenn eine Prämienzahlungspflicht über\ndungsantrags noch nicht erfüllt sind; Absatz 2\nden Eintritt der Rechtshängigkeit des\nNr. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Dies gilt nicht\nScheidungsantrags hinaus nicht besteht,\nfür solche Zeiten, von denen die Anrechnung\nvon dem Rentenbetrag auszugehen, der\nbeitragsloser Zeiten oder die Rente nach Min-\nsich als Leistung des Versicherers er-\ndesteinkommen in den gesetzlichen Rentenver-\ngäbe, wenn in diesem Zeitpunkt der Ver-\nsicherungen abhängig ist.\nsicherungsfall eingetreten wäre. Buch-\nstabe a Satz 2 ist anzuwenden.                        (8) Bei der Wertberechnung sind die in einer\nVersorgung, Rente oder Leistung enthaltenen\n(3) Bei Versorgungen oder Anwartschaften\nZuschläge, die nur auf Grund einer bestehenden\noder Aussichten auf eine Versorgung nach Ab-\nEhe gewährt werden, sowie Kinderzuschläge\nsatz 2 Nr. 4, deren Wert nicht in gleicher oder\nund ähnliche familienbezogene Bestandteile aus-\nnahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der\nzuscheiden.\nin Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Anwartschaf-\nten, sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5                                   § 1587 b\ngilt folgendes:\n(1) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit Renten-\n1. Werden die Leistungen aus einem Deckungs-              anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenver-\nkapital oder einer vergleichbaren Deckungs-           sicherung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2\nrücklage gewährt, ist das Altersruhegeld              erworben und übersteigen diese die Anwart-\nzugrunde zu legen, das sich ergäbe, wenn              schaften im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 2,\nder während der Ehe gebildete Teil des Dek-           die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben\nkungskapitals oder der auf diese Zeit ent-            hat, so überträgt das Familiengericht auf diesen\nfallende Teil der Deckungsrücklage als Bei-            Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des\ntrag in der gesetzlichen Rentenversicherung           Wertunterschiedes. Das Nähere bestimmt sich\nentrichtet würde;                                     nach den Vorschriften über die gesetzlichen\n2. werden die Leistungen nicht oder nicht aus-             Rentenversicherungen.\nschließlich aus einem Deckungskapital oder                (2) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit eine An-\neiner vergleichbaren Deckungsrücklage ge-              wartschaft im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1\nwährt, ist das Altersruhegeld zugrunde zu              gegenüber einer der in § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8\nlegen, das sich ergäbe, wenn ein Barwert               Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes\nder Teilversorgung für den Zeitpunkt des               genannten Körperschaften oder Verbände er-\nEintritts der Rechtshängigkeit des Schei-              worben und übersteigt diese Anwartschaft allein\ndungsantrags ermittelt und als Beitrag in der          oder zusammen mit einer Rentenanwartschaft\ngesetzlichen Rentenversicherung entrichtet             im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 die Anwart-\nwürde. Das Nähere über die Ermittlung des              schaften im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 2,\nBarwertes bestimmt die Bundesregierung                 die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des              hat, so begründet das Familiengericht für diesen\nBundesrates.                                           Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen","Nr. 67 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976                         1429\nRentenversicherung in Höhe der Hälfte des nach                                 § 1587 d\nAnwendung von Absatz 1 noch verbleibenden\n(1) Auf Antrag des Verpflichteten kann das\nWertunterschiedes. Das Nähere bestimmt sich\nFamiliengericht anordnen, daß die Verpflichtung\nnach den Vorschriften über die gesetzlichen\nnach § 1587 b Abs. 3 ruht, solange und soweit\nRentenversicherungen.\nder Verpflichtete durch die Zahlung unbillig be-\n(3) Soweit der Ausgleich nicht nach Absatz 1         lastet, insbesondere außerstande gesetzt würde,\noder 2 vorzunehmen ist, hat der ausgleichs-             sich selbst angemessen zu unterhalten und sei-\npflichtige Ehegatte für den Berechtigten als Bei-       nen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber\nträge zur Begründung von Anwartschaften auf             dem geschiedenen Ehegatten und den mit die-\neine bestimmte Rente in einer gesetzlichen Ren-         sem gleichrangig Berechtigten nachzukommen.\ntenversicherung den Betrag zu zahlen, der er-           Ist der Verpflichtete in der Lage, Raten zu zah-\nforderlich ist, um den Wertunterschied auszu-           len, so hat das Gericht ferner die Höhe der dem\ngleichen; dies gilt nur, solange der Berechtigte        Verpflichteten obliegenden Ratenzahlungen fest-\ndie Voraussetzungen für ein Altersruhegeld aus          zusetzen.\neiner gesetzlichen Rentenversicherung noch\n(2) Das Familiengericht kann eine rechts-\nnicht erfüllt. Das Nähere bestimmt sich nach\nkräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder\nden Vorschriften über die gesetzlichen Renten-\nändern, wenn sich die Verhältnisse nach der\nversicherungen. Nach Absatz 1 zu übertragende\nScheidung wesentlich geändert haben.\noder nach Absatz 2 zu begründende Renten-\nanwartschaften sind in den Ausgleich einzu-\n§ 1587 e\nbeziehen; im Wege der Verrechnung ist nur ein\neinmaliger Ausgleich vorzunehmen.                          (1) Für    den    Versorgungsausgleich    nach\n(4) Würde sich die Ubertragung oder Be-              § 1587 b gilt § 1580 entsprechend.\ngründung von Rentenanwartschaften in den ge-               (2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt\nsetzlichen Rentenversicherungen voraussicht-            der Ausgleichsanspruch.\nlich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken\n(3) Der Anspruch auf Entrichtung von Bei-\noder wäre der Versorgungsausgleich in dieser\nträgen (§ 1587 b Abs. 3) erlischt außerdem, so-\nForm nach den Umständen des Falles unwirt-\nbald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich\nschaftlich, soll das Familiengericht den Aus-\nnach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 verlangt werden\ngleich auf Antrag einer Partei in anderer Weise\nkann.\nregeln; § 1587 o Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(4) Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit\n(5) Der Monatsbetrag der nach Absatz 1 zu\ndem Tode des Verpflichteten. Er ist gegen die\nübertragenden oder nach Absatz 2, 3 zu begrün-\nErben geltend zu machen.\ndenden Rentenanwartschaften in den gesetz-\nlichen Rentenversicherungen darf zusammen mit\ndem Monatsbetrag der in den gesetzlichen Ren-               3. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich\ntenversicherungen bereits begründeten Renten-\n§ 1587 f\nanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehe-\ngatten den in§ 1304 a Abs. 1 Satz 4, 5 der Reichs-         In den Fällen, in denen\nversicherungsordnung, § 83 a Abs. 1 Satz 4, 5           1.  die Begründung von Rentenanwartschaften\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes bezeich-              in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit\nneten Höchstbetrag nicht übersteigen.                       Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587 b\nAbs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht möglich\n§ 1587 C                              ist,\nEin Versorgungsausgleich findet nicht statt,         2.  die Ubertragung oder Begründung von Ren-\n1. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichte-              tenanwartschaften in einer gesetzlichen Ren-\nten unter Berücksichtigung der beiderseitigen           tenversicherung mit Rücksicht auf die Vor-\nVerhältnisse, insbesondere des beiderseitigen           schrift des § 1587 b Abs. 5 ausgeschlossen ist,\nVermögenserwerbs während der Ehe oder im            3.  der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm\nZusammenhang mit der Scheidung, grob un-                nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz\nbillig wäre; hierbei dürfen Umstände nicht              auferlegten Zahlungen zur Begründung von\nallein deshalb berücksichtigt werden, weil sie          Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen\nzum Scheitern der Ehe geführt haben;                    Rentenversicherung nicht erbracht hat,\n2. soweit der Berechtigte in Erwartung der              4.  in den Ausgleich Leistungen der betrieb-\nScheidung oder nach der Scheidung durch                 lichen Altersversorgung auf Grund solcher\nHandeln oder Unterlassen bewirkt hat, daß               Anwartschaften oder Aussichten einzubezie-\nihm zustehende Anwartschaften oder Aus-                 hen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der\nsichten auf eine Versorgung, die nach § 1587            Entscheidung noch nicht unverfallbar waren,\nAbs. 1 auszugleichen wären, nicht entstanden        5.  das Familiengericht nach § 1587 b Abs. 4 eine\noder entfallen sind;                                    Regelung in der Form des schuldrechtlichen\n3. soweit der Berechtigte während der Ehe län-              Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die\ngere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Fami-             Ehegatten nach § 1587 o den schuldrecht-\nlienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt            lichen     Versorgungsausgleich     vereinbart\nhat.                                                    haben,","1430                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nerfolgt insow(~it der Ausgleich auf Antrag eines              (2) Der Wirksamkeit der Abtretung an den\nEhegatten nach den Vorschriften der §§ 1587 g              Ehegatten gemäß Absatz 1 steht der Ausschluß\nbis 1587 n (schuldrcch t1 iclwr Versorgungsaus-            der Ubertragbarkeit und Pfändbarkeit der An-\ngleich).                                                   sprüche nicht entgegen.\n§ 1587 g                               (3) § 1587 d Abs. 2 gilt entsprechend.\n(1) Der Ehegalle, dessen allszugleichende Ver-\nsorgung die des anderen übersteigt, hat dem                                      § 1587 k\nanderen Ehcgatl.en als Ausgleich eine Geldrente               (1) Für den Ausgleichsanspruch nach § 1587 g\n(Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des je-               Abs. 1 Satz 1 gelten die §§ 1580, 1585 Abs. 1\nweils übersteigenden Belrugs zu entrichten. Die            Satz 2, 3 und § 1585 b Abs. 2, 3 entsprechend.\nRente kann erst dann verlangt werden, wenn                    (2) Der Anspruch erlischt mit dem Tod des\nbeide Ehcuallen eine Versorgung erlangt haben              Berechtigten; § 1586 Abs. 2 gilt entsprechend.\noder wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte                Soweit hiernach der Anspruch erlischt, gehen·\neine V crsoruung erlangt hat und der andere                die nach § 1587 i Abs. 1 abgetretenen Ansprü-\nEhegatte wegen Krnnkhcit oder anderer Ge-                  che auf den Verpflichteten über.\nbrechen oder Schwäche seiner körperlichen\noder gcistig(m Kräfte auf nicht absehbare Zeit                                   § 1587 1\neine ihm nach Ausbildung und Fähigkeiten zu-\n(1) Ein Ehegatte kann wegen seiner künfti-\nmutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann\ngen Ausgleichsansprüche von dem anderen\noder das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-\neine Abfindung verlangen, wenn dieser hier-\nendet hat.\ndurch nicht unbillig belastet wird.\n(2) Für die Errniltlung der auszugleichenden\nVersorgung gilt § 1587 a entsprechend. Hat sich               (2) Für die Höhe der Abfindung ist der nach\nseit Eintritt der Rechtshängigkeit des Schei-              § 1587 g Abs. 2 ermittelte Zeitwert der beider-\ndungsantrags der Wert einer Versorgung oder                seitigen Anwartschaften oder Aussichten auf\neiner Anwartschaft oder Aussicht auf Versor-               eine auszugleichende Versorgung zugrunde zu\ngung geändert oder isl eine bei Eintritt der               legen.\nRechtshängigkeit des Scheidungsantrags vor-                   (3) Die Abfindung kann nur in Form der\nhandene Versorgung oder eine Anwartschaft                  Zahlung von Beiträgen zu einer gesetzlichen\noder Aussicht auf Versorgung weggefallen oder              Rentenversicherung oder zu einer privaten Le-\nsind Voraussetzungen einer Versorgung einge-               bens- oder Rentenversicherung verlangt w~r-\ntreten, die bei Eintritt der Rechtshängigkeit ge-          den. Wird die Abfindung in Form der Zahlung\nfehlt haben, so ist dies zusätzlich zu berücksich-         von Beiträgen zu einer privaten Lebens- oder\ntigen.                                                     Rentenversicherung gewählt, so muß der Ver-\n(3) § 1587 d Abs. 2 gilt entsprechend.                 sicherungsvertrag vom Berechtigten auf seine\nPerson für den Fall des Todes und des Erlebens\n§ 1587 h                            des fünfundsechzigsten oder eines niedrigeren\nLebensjahres abgeschlossen sein und vorsehen,\nEin Ausgleichsanspruch gemäß § 1587 g be-\ndaß Gewinnanteile zur Erhöhung der Versiche-\nsteht nicht,\nrungsleistungen verwendet werden. Auf Antrag\n1. soweit der Berechtigte den nach seinen Le-              ist dem Verpflichteten Ratenzahlung zu gestat-\nbensverhältnissen angemessenen Unterhalt               ten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen\naus seinen Einkünften und seinem Vermögen              Verhältnissen der Billigkeit entspricht. ·\nbestreiten kann und die Gewährung des\nVersorgungsausgleichs für den Verpflichte-                                   § 1587 m\nten bei Berücksichtigung der beiderseitigen               Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der An-\nwirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige           spruch auf Leistung der Abfindung, soweit er\nHärte bedeuten würde. § 1577 Abs. 3 gilt              von dem Verpflichteten noch nicht erfüllt ist.\nentsprechend;\n2. soweit der Berechtigte in Erwartung der                                       § 1587 n\nScheidung oder nach der Scheidung durch                   Ist der Berechtigte nach § 1587 1 abgefunden\nHandeln oder Unterlassen bewirkt hat, daß              worden, so hat er sich auf einen Unterhaltsan-\nihm eine Versorgung, die nach § 1587 auszu-            spruch gegen den geschiedenen Ehegatten den\ngleichen wäre, nicht gewährt wird;                     Betrag anrechnen zu lassen, den · er als Ver-\n3. soweit der Berechtigte während der Ehe                  sorgungsausgleich nach § 1587 g erhalten wür-\nlängere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Fa-           de, wenn die Abfindung nicht geleistet worden\nmilienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt         wäre.\nhat.\n4. Parteivereinbarungen\n§ 1587 i\n(1) Der Berechtigte kann vom Verpflichteten                                   § 1587 o\nin Höhe der laufenden Ausgleichsrente Abtre-                  (1) Die Ehegatten können im Zusammenhang\ntung der in den Ausgleich einbezogenen Versor-             mit der Scheidung eine Vereinbarung über den\ngungsansprüche verlangen, die für den gleichen             Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten\nZeitabschnitt fällig geworden sind oder fällig             auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs-\nwerden.                                                    oder Erwerbsunfähigkeit (§ 1587) schließen.","Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976                        1431\nDurch die Vereinbarung können Anwartschafts-            23. § 1616 erhält folgende Fassung:\nrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung\nnach § 1587 b Abs. 1 oder 2 nicht begründet oder                                  ,,§ 1616\nübertragen werden.                                             Das eheliche Kind erhält den Ehenamen seiner\nEltern.\"\n(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 muß\nnotariell bf-:urkundet werden. § 127 a ist entspre-\nchend anzuwenden. Die Vereinbarung bedarf               24. § 1617 erhält folgende Fassung:\nder Genehmigung des Familiengerichts. Die Ge-\nnehmigung soll nur verweigert werden, wenn                                        ,,§ 1617\nunter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und                  {1) Das nichteheliche Kind erhält den Fami-\nder Vermögensauseinandersetzung offensicht-                 liennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt\nlich die vereinbarte Leistung nicht zur Siche-              des Kindes führt. Als Familienname gilt nicht\nrung des Berechtigten für den Fall der Erwerbs-             der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen voran-\nunfähigkeit und des Alters geeignet ist oder zu             gestellte Name.\nkeinem nach Art und Höhe angemessenen Aus-\ngleich unter den Ehegatten führt.                              (2) Eine Änderung des Familiennamens der\nMutter erstreckt sich auf den Geburtsnamen des\n5. Schutz des Versorgungsschuldners                Kindes, welches das fünfte Lebensjahr vollendet\nhat, nur dann, wenn es sich der Namensände-\n§   1587 p                           rung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit\nbeschränktes Kind, welches das vierzehnte Le-\nSind durch die rechtskräftige Entscheidung\nbensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur\ndes Familiengerichts Rentenanwartschaften in\nselbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustim-\neiner gesetzlichen Rentenversicherung auf den\nberechtigten Ehegatten übertragen worden, so                mung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklä-\nmuß dieser eine Leistung an den verpflichte-                rung ist gegenüber dem Standesbeamten abzu-\nten Ehegatten gegen sich gelten l•assen, die der            geben; sie muß öffentlich begl,aubigt werden.\nSchuldner der Versorgung bis zum Ablauf des                    (3) Eine Änderung des Familiennamens der\nMonats an den verpflichteten Ehegatten be-                  Mutter infolge Eheschließung erstreckt sich\nwirkt, der dem Monat folgt, in dem ihm die Ent-             nicht auf das Kind.\nscheidung zugestellt worden ist.\"\n(4) Ist der frühere Geburtsname zum Ehe-\nnamen des Kindes geworden, so erstreckt sich\n21. Nach § 1604 wird folgende Vorschrift eingefügt:             die Namensänderung auf den Ehenamen nur\ndann, wenn die Ehegatten die Erklärung nach\n,,§ 1605\nAbsatz 2 Satz 1 und 3 gemeinsam abgeben. Für\n(1) Verwandte in gerader Linie sind einander           den Namen von Abkömmlingen des Kindes gel-\nverpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte             ten Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 entsprechend.\"\nund ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit\ndies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs\noder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich         25. § 1618 erhält folgende Fassung:\nist. Uber die Höhe der Einkünfte sind auf Ver-\nlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen                                       ,,§ 1618\ndes Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261                  (1) Die Mutter und deren Ehemann können\nsind entsprechend anzuwenden.                               dem Kinde, das einen Namen nach § 1617 führt\n(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Aus-               und eine Ehe noch nicht eingegangen ist, ihren\nkunft erneut nur verlangt werden, wenn glaub-               Ehenamen, der Vater des Kindes seinen Fami-\nhaft gemacht wird, daß der zur Auskunft Ver-                liennamen durch Erklärung gegenüber dem\npflichtete später wesentlich höhere Einkünfte               Standesbeamten erteilen. Als Familienname gilt\noder weiteres Vermögen erworben hat.\"                       nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen\nvorangestellte Name. Die Erteilung des Namens\nbedarf der Einwilligung des Kindes und, wenn\n22. In§ 1610 wird folgender Absatz 3 angefügt:                  der Vater dem Kinde seinen Familiennamen er-\nteilt, auch der Einwilligung der Mutter.\n,, (3) Ver langt ein eheliches Kind, das in den\nHaushalt eines geschiedenen Elternteils aufge-                 (2) Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränk-\nnommen ist, von dem anderen Elternteil Unter-               tes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr\nhalt, so gilt als Bedarf des Kindes bis zur Voll-           vollendet hat, kann seine Einwilligung nur\nendung des achtzehnten Lebensjahres minde-                  selbst erteilen. Es bedarf hierzu der Zustimmung\nstens der für ein nichteheliches Kind der ent-              seines gesetzlichen Vertreters.\nsprechenden Altersstufe festgesetzte Regelbe-                  (3) Die Erklärungen nach Absatz 1 und 2 müs-\ndarf. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn              sen öffentlich beglaubigt werden.\ndie Eltern nicht nur vorübergehend getrennt\nleben oder ihre Ehe für nichtig erklärt worden                 (4) Ändert sich der Familienname des Vaters1\nist.  II                                                    so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend.\"","1432                                   Bundesgesetzblatt, Jc1hrgang 1976, Teil I\n26. § lb29 Al.is. '.l \\,vird durch folgende Vorschriften         Vorschlag gemacht, so trifft das Familiengericht\ners<:'.tzt:                                                  die Regelung, die unter Berücksichtigung der\ngesamten Verhältnisse dem Wohle des Kindes\n,.,(2) Der Vi:llPr und die Mull.er können das Kind\nam besten entspricht.\"\ninsoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein\nVormund von der Vertretung des Kindes ausg_e-\nschlossen isl. Lehen die Eltern getrennt oder ist       29. § 1672 wird wie folgt gefaßt:\ndie Scheidunq ihrer Ehe beantragt, so kann,\nwenn eine Regelung der Sorge für die Person                                        \"§ 1672\ndes Kindes noch nicht getroffen ist, der Eltern-                Leben die Eltern nicht nur vorübergehend ge-\nteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet,                trennt, so bestimmt das Familiengericht, wel-\nUnterhaltsansprüche des Kindes gegen den                     chem Elternteil die elterliche Gewalt über ein\nanderen Elternteil geltend machen. Das Vor-                  gemeinschaftliches Kind zustehen soll. Das Ge-\nmundschaftsgericht kann dem Vater und der                    richt entscheidet nur auf Antrag eines Eltern-\nMutter nach § 1796 die Vertretung entziehen.                 teils. Die Vorschriften des § 1671 Abs. 2 bis 4\n(3) Ist die Scheidung der Ehe der Eltern be-             gelten entsprechend.\"\nantragt, so kann ein Elternteil, solange die\nScheidungssache anhüngig ist, Unterhaltsan-             30. In § 1678 Abs. 2 wird das Wort „Vormund-\nsprüche des Kindes gegen den anderen Eltern-                 schaftsgericht\" durch das Wort „ Familienge-\nteil nur im eigenen Namen geltend machen. Ein                richt\" ersetzt.\nvon e.inern Elternteil erwirktes Urteil und ein\nzwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher         31. § 1681 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nVergleich wirken auch für und gegen das Kind.\"\n„ Ist seine Ehe durch Wiederverheiratung seines\nEhegatten aufgelöst, so gilt § 1671 Abs. 1 bis 5\n27. In § 1632 Abs. 2 und § l G34 Abs. 2 Satz 1 wird              entsprechend.\"\njeweils das Wort ,, Vormundschaftsgericht\"\ndurch das Wort „Famihengericht\" ersetzt.\n32. § 1695 wird wie folgt gefaßt:\n28. § 1671 wird wie folgt gefaßt:                                                       ,,§ 1695\n(1) Das Vormundschaftsgericht und das Fami-\n,.§ 1671\nliengericht haben vor einer Entscheidung, wel-\n(1) Wird die Ehe der Eltern geschieden, so               che die Sorge für die Person oder das Vermö-\nbestimmt das Familiengericht, welchem Eltern-                gen des Kindes betrifft, die Eltern zu hören. Sie\nteil die elterliche Gewalt über ein gemeinschaft-            dürfen hiervon nur aus schwerwiegenden Grün-\nliches Kind zustehen soll.                                   den absehen.\n(2) Von einem gemeinsamen Vorschlag der                     (2) Die Gerichte können mit dem Kind persön-\nEltern soll das Familiengericht nur abweichen,               hch Fühlung nehmen.\"\nwenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich\nist.\n33. § 1696 wird wie folgt gefaßt:\n(3) Haben die Eltern keinen Vorschlag ge-\nmacht oder billigt das Familiengericht ihren                                       ,,§ 1696\nVorschlag nicht, so trifft es die Regelung, die                 Das Vormundschaftsgericht und das Familien-\nunter Berücksichtigung der gesamten Verhält-                 gericht können während der Dauer der elter-\nnisse dem Wohle des Kindes am besten ent-                    lichen Gewalt ihre Anordnungen jederzeit än-\nspricht.                                                     dern, wenn sie dies im Interesse des Kindes für\n(4) Die elterliche c;ewalt soll in der Regel             angezeigt halten.\"\neinem Elternteil aUein übertragen werden. Er-\nfordert es das Wohl des Kindes, so kann einem            34. § 1697 wird aufgehoben.\nElternteil die Sorge für die Person, dem ande-\nren die Sorge für das Vermögen des Kindes                35. Nach § 1719 wird folgender neuer § 1720 ein-\nübertragen werden.\ngefügt:\n(5) Das Familiengericht kann die Sorge für                                     ,,§ 1720\ndie Person und das Vermögen des Kindes einem                    Der nach § 1355 von den Eltern zu führende\nVormund oder Pfleger übertragen, wenn dies                   Ehename erstreckt sich auf den Geburtsnamen\nerforderlich ist, um eine Gefahr für das geistige            eines Abkömmlings, welcher das vierzehnte\noder leibliche Wohl oder für das Vermögen des                Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn er\nKindes abzuwenden.                                           sich der Namensänderung durch Erklärung an-\n(6) Die vorstehenden Vorschriften gelten ent-            schließt. Ist der frühere Geburtsname zum Ehe-\nsprechend, wenn die Ehe der Eltern für nichtig               namen eines Abkömmlings geworden, so er-\nerklärt oder aufgehoben worden ist. Haben die                streckt sich die Namensänderung auf den Ehe-\nEltern innerhalb von zwei Monaten nach Rechts-               namen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklä-\nkraft des Urteils, durch das die Ehe für nichtig             rung nach Satz 1 gemeinsam abgeben. § 1617\nerklärt oder aufgehoben worden ist, keinen                   Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\"","Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976                             1433\n36. Nach § 1736 wird folgender neuer § 1737 einge-           41. In § 1762 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-\nfügt:                                                        kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n,,§ 1737                           ,, § 1617 Abs. 2 bis 4 bleibt unberührt.\"\nDas   Kind erhält den Familiennamen des\nVaters.     Als Familienname gilt nicht der gerriäß      42. § 1848 fällt weg.\n§ 1355      Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte\nName.       Ändert sich der Familienname des             43. § 1933 erhält folgende Fassung:\nVaters,    so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend.\"                                   ,.§ 1933\nDas Erbrecht des überlebenden Ehegatten so-\n37. In § 1740 f werden folgende Absätze 2 und 3                  wie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlos-\nangefügt:                                                    sen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die\nVoraussetzungen für die Scheidung der Ehe\n,, (2) Das Kind erhält den Familiennamen des\ngegeben waren und der Erblasser die Scheidung\nüberlebenden Elternteils. Das Vormundschafts-\nbeantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das gleiche\ngericht hat dem Kind auf seinen Antrag mit Zu-\ngilt, wenn der Erblasser auf Aufhebung der Ehe\nstimmung des überlebenden Elternteils den\nzu klagen berechtigt war und die Klage erhoben\nFamiliennamen des verstorbenen Elternteils zu\nhatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach\nerteilen. Als Familienname gilt nicht der gemäß\nMaßgabe der §§ 1569 bis 1586 b unterhaltsbe-\n§ 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte\nrechtigt.\"\nName. Der Antrag kann nur in dem Verfahren\nüber den Antrag auf Ehelicherklärung gestellt\n44. § 2077 wird wie folgt geändert:\nwerden.\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(3) Führt das Kind den Familiennamen des\nüberlebenden Elternteils und ändert sich dieser                      „Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn\nName, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend.\"                    zur Zeit des Todes des Erblassers die Vor-\naussetzungen für die Scheidung der Ehe\ngegeben waren und der Erblasser die Schei-\n38. § 1740 g erhält folgende Fassung:                                    dung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.\"\n,,§ 1740 g                           b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender\nSatz 3 angefügt:\nIm Falle des § 1740 f Abs. 2 Satz 2 bis 4 hat\ndas Vormundschaftsgericht dem überlebenden                           „Das gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit\nElternteil auf dessen Antrag den Familiennamen                      seines Todes auf Aufhebung der Ehe zu kla-\ndes Kindes zu erteilen. Die Erteilung ist ausge-                    gen berechtigt war und die Klage erhoben\nschlossen, wenn der überlebende Elternteil nach                      hatte.\"\ndem Tode des anderen Elternteils eine Ehe ein-\ngegangen ist.\"                                           45. § 2268 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der\n39. § 17 58 erhält folgende Fassung:                             Ehegatten aufgelöst oder liegen die Vorausset-\nzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so\n,,§ 1758                           bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als\nan~unehmen ist, daß sie auch für diesen Fall\n(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den\ngetroffen sein würden.\"\nFamiliennamen des Annehmenden. Als Fami-\nlienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem\nEhenamen vorangestellte Name. In den Fällen              46. In § 2331 a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird    1\ndes § 1757 Abs. 2 erhält das Kind als Geburts-               das Wort „Vormundschaftsgerichts\" durch d as\nnamen den Ehenamen der Ehegatten. Ist der                    Wort „Familiengerichts\" ersetzt.\nfrühere Geburtsname zum Ehenamen des Kindes\ngeworden, so erstreckt sich die Namensände-              47. § 2335 erhält folgende Fassung:\nrung auf den Ehenamen nur dann, wenn dies mit                                           ,,§ 2335\ndem Ehegatten des Kindes im Annahmevertrag\nDer Erblasser kann dem Ehegatten den Pflicht-\nvereinbart ist.\nteil entziehen:\n(2) Ist der neue Name kein Doppelname, so               1. wenn der Ehegatte dem Erblasser oder einem\ndarf das Kind diesem durch Erklärung gegen-                         Abkömmling des Erblassers nach dem Leben\nüber dem Standesbeamten seinen früheren                             trachtet;\nNamen hinzufügen, sofern nicht in dem An-                    2. wenn der Ehegatte sich einer vorsätzlichen\nnahmevertrag etwas anderes bestimmt ist.                            körperlichen Mißhandlung des Erblassers\n§ 1617 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die\nschuldig macht;\nErklärung muß öffentlich beglaubigt werden.\n3. wenn der Ehegatte sich eines Verbrechens\n(3) Ändert sich der Familienname des Anneh-                   oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens\nmenden, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entspre-                        gegen den Erblasser schuldig macht;\nchend.\"                                                      4. wenn der Ehegatte die ihm dem Erblasser\ngegenüber gesetzlich obliegende Unterhalts-\n40. § 1758 a wird aufgehoben.                                           pflic_ht böswillig verletzt.\"","1434                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nArtikel 2                         5. Nach§ 24 wird folgende Vorschrift eingefügt:·\nÄnderung des Einführungsgesetzes                                            ,,§ 26\nzum Bürgerlichen Gesetzbuch\n(1) Die vermögensrechtlichen Folgen der Nich-\n, tigkeit einer Ehe bestimmen sich nach den Vor-\nArtikel 17 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nschriften über die Folgen der Scheidung.\n,, (3) Für das Scheidungsbegehren der Frau sind die\n(2) Hat ein Ehegatte die Nichtigkeit der Ehe\ndeutschen Gesetze auch dann maßgebend, wenn in\nbei der Eheschließung gekannt, so kann der an-\ndem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung ergeht, nur\ndere Ehegatte binnen sechs Monaten, nachdem\ndie Frau die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.\"\ndie Ehe rechtskräftig für nichtig erklärt ist, durch\nErklärung gegenüber dem Ehegatten die für den\nFall der Scheidung vorgesehenen vermögens-\nArtikel 3                            rechtlichen Folgen für die Zukunft ausschließen.\nGibt er eine solche Erklärung ab, ist insoweit die\nÄnderung des Ehegesetzes\nVorschrift des Absatzes 1 nicht anzuwenden.\nHat auch der andere Ehegatte die Nichtigkeit der\n1. § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, §§ 19, 22, 26, 27, 37 Abs. 2,      Ehe bei der Eheschließung gekannt, so steht ihm\n§ 39 Abs. 2 Satz 2, §§ 41 bis 47, 48 Abs. 1 und 3,      das in Satz 1 vorgesehene Recht nicht zu.\n§§ 49 bis 70, 72, 73, 76 des Gesetzes Nr. 16 des\nKontrollrats (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946                 (3) Im Falle des § 20 stehen dem Ehegatten, der\n(Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 77,       die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung\n294) verlieren ihre Wirksamkeit. Dies gilt nicht        gekannt hat, Ansprüche auf Unterhalt und Ver-\nim Land Berlin.                                         sorgungsausgleich nicht zu, soweit diese An-\nsprüche entsprechende Ansprüche des Ehegatten\nder früheren Ehe beeinträchtigen würden.\"\n2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „ und Ge-\nschlechtsgemeinschaft\" gestrichen.\n6. An § 37 Abs. 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n,, (2) Hat ein Ehegatte in den Fällen der §§ 30 bis\n3. § 6 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 werden aufgehoben.\n32 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschlie-\nßung gekannt oder ist in den Fällen der §§ 33\n4. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:                 und 34 die Täuschung oder Drohung von ihm oder\nmit seinem Wissen verübt worden, so kann der\n,,§ 13 a                          andere Ehegatte ihm binnen sechs Monaten nach\n(1) Der Standesbeamte soll die Verlobten vor         der Rechtskraft des Aufhebungsurteils erklären,\nder Eheschließung befragen, ob sie eine Erklä-           daß die für den Fall der Scheidung vorgesehenen\nrung darüber abgeben wollen, welchen Ehenamen            vermögensrechtlichen Folgen für die Zukunft aus-\nsie führen werden.                                       geschlossen sein sollen. Gibt er eine solche Er-\nklärung ab, findet insoweit die Vorschrift des Ab-\n(2) Haben die Ehegatten die Ehe außerhalb            satzes 1 keine Anwendung. Hat im Falle des § 30\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes geschlos-           auch der andere Ehegatte die Aufhebbarkeit der\nsen, ohne eine Erklärung nach § 1355 Abs. 2              Ehe bei der Eheschließung gekannt, so steht ihm\nSatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben            das in Satz 1 vorgesehene Recht nicht zu.\"\nzu haben, so können sie diese Erklärung nach-\nholen. Die Erklärung ist abzugeben, wenn die\n7. An § 39 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\nEintragung des Ehenamens in ein deutsches Per-\nsonenstandsbuch erforderlich wird, spätestens            ,,Im übrigen bestimmen sich. die Folgen der Auf-\njedoch vor Ablauf eines Jahres nach Rückkehr             hebung nach § 37 Abs. 1. Hat der beklagte Ehe-\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes.                 gatte bei der Eheschließung gewußt, daß der für\ntot erklärte Ehegatte die Todeserklärung über-\n(3) Ergibt sich aus einer Erklärung nach Ab-\nlebt hat, so findet § 37 Abs. 2 Satz 1, 2 entspre-\nsatz 2 eine Änderung gegenüber dem bisher von\nchende Anwendung.\"\nden Ehegatten geführten Namen, so erstreckt sich\ndie Namensänderung auf den Geburtsnamen\neines Abkömmlings, welcher das vierzehnte\nArtikel 4\nLebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn er sich\nder Namensänderung durch Erklärung anschließt.             Änderung sozialversicherungsrechtlicher\nIst der frühere Geburtsname zum Ehenamen                                     Vorschriften\neines Abkömmlings geworden, so erstreckt sich\ndie Namensänderung auf den Ehenamen nur              1. Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt\ndann, wenn die Ehegatten die Erklärung nach             geändert und ergänzt:\nSatz 1 gemeinsam abgeben. Die Erklärungen sind          a) In § 592 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nspätestens vor Ablauf eines Jahres nach Abgabe\n„Beruhte der Unterhaltsanspruch auf den\nder Erklärung nach Absatz 2 abzugeben.\n§§ 1572, 1573, 1575 oder 1576 des Bürgerlichen\n(4) Auf die Erklärungen ist§ 1617 Abs. 2 Satz 2             Gesetzbuchs, so wird die Rente gewährt, so•\nund 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-                    lange die frühere Ehefrau ohne den Arbeits•\nchend anzuwenden.\"                                             unfall unterhaltsberechtigt gewesen wäre.\"","Nr. G7 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976                       1435\nb) In § l 2G5 werden hinter den Worten „mit dem                   anwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 des Bür-\nVersicherten\" die Worte „vor dem 1. Juli                      gerlichen Gesetzbuchs an ihren früheren Ehe-\n1977\" eingefügt.                                             gatten übertragen sind, um die Hälfte des\nBetrages zu mindern, der bei Eintritt der\nc) Nach§ l2G5 wird folgender§ 1265a einge-\nRechtskraft der Entscheidung des Familien--\nfügt:\ngerichts über den Versorgungsausgleich nach\n,,§ 1265 a\n§ 1304 a Abs. 6 als Beitrag zum Ausgleich der\n(1) Einern unverheirateten früheren Ehe-                 im Zeitpunkt der Beitragserstattung noch be-\ngatten, dessen Ehe nach dem 30. Juni 1977                     stehenden Minderung der Rentenanwartschaf-\ngeschieden, für nichtig erklärt oder aufgeho-                 ten zu entrichten gewesen wäre. Bei Ver-\nben ist, wird nach dem Tode seines früheren                   sicherten, denen Rentenanwartschaften nach\nEhegatten für die Zeit der Erziehung minde-                   § 1587 b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nstens eines waisenrcnlenberechtigten Kindes                   übertragen oder für die Rentenanwartschaften\neine Rente üus eigener Versicherung gewährt,                  nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nwenn der Berechtigte vor dem Tode des frühe-                  buchs oder nach § 1304 b Abs. 1 begründet\nren Ehegatten eine Versicherungszeit von                      sind, ist der sich nach Absatz 1 ergebende Be-\nsechzig Kalendermonaten zurückgelegt hat                      trag um die Hälfte des Betrages zu erhöhen,\nund keine Beschäftigung oder Erwerbstätig-                    der bei Eintritt der Rechtskraft der Entschei-\nkeit gegen ein Entgelt oder Arbeitseinkommen                  dung des Familiengerichts über den Versor-\nausübt, düs durchschnittlich im Monat drei                    gungsausgleich nach § 1304 b Abs. 1 Satz 2 als\nZehntel der für Monatsbezüge geltenden Bei-                   Beitrag für die insgesamt übertragenen und\ntragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) über-                   begründeten Rentenanwartschaften zu entrich-\nschreitet, und eine solche Beschäftigung oder                 ten gewesen wäre.\nErwerbstätigkeit wegen der Kindererziehung\n(10) Eine Beitragserstattung erfolgt nicht\nnicht erwartet werden kann. Die Rente ist\nan Versicherte, die nach § 1229 oder § 6 des\nnach § 1253 Abs. 2 zu berechnen, solange der\nAngestelltenversicherungsgesetzes versiche-\nBerechtigte mindestens drei waisenrenten-\nrungsfrei oder die nach den§§ 1230 oder 1231,\nberechtigte · Kinder oder zwei waisenrenten-\nden §§ 7 oder 8 des Angestelltenversiche-\nberechtigte Kinder unter sechs Jahren erzieht\nrungsgesetzes oder § 32 des Reichsknapp-\nund keine Beschäftigung oder Erwerbstätig-\nschaftsgesetzes von der Versicherungspflicht\nkeit gegen ein Entgelt oder Arbeitseinkommen\nbefreit sind, wenn die Wartezeit von sechzig\nausübt, das durchschnittlich im Monat ein\nKalendermonaten _durch die sich nach § 1304 a\nAchtel der für Monatsbezüge geltenden Bei-\nAbs. 5 ergebende Zahl an Monaten allein\ntragsbemessungsgrenze überschreitet, und\noder zusammen mit Beitragszeiten erfüllt ist.\"\neine solche Beschäftigung oder Erwerbstätig-\nb:dt wegen der Kindererziehung nicht erwa.r-               e) Nach § 1303 wird folgender Unterabschnitt\ntet werden kann; im übrigen ist die Rente                     eingefügt:\nnach § 1253 Abs. 1 zu berechnen. Der Erzie-\nhung eines waisenrentenberechtigten Kindes                                „ V. Rentenanwartschaften\nsteht die Sorge für ein waisenrentenberechtig-                       und Ansprüche früherer Ehegatten\ntes Kind mit körperlichen oder geistigen Ge-                                        § 1304\nbrechen gleich. Eine nach § 1253 Abs. 1 be-\n(1) Zur Ermittlung des für den Wertaus-\nrechnete Rente gilt als Rente wegen Berufs-\ngleich     von    Rentenanwartschaften   nach\nunfähigkeit, eine nach § 1253 Abs. 2 berech-\n§ 1587 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nnete Rente gilt als Rente wegen Erwerbs-\nmaßgebenden Betrages an Renten und Renten-\nunfähigkeit.\nanwartschaften aus den gesetzlichen Renten-\n(2) Trifft eine Rente nach Absatz 1 mit einer            versicherungen ist der Monatsbetrag des Al-\nRente nach§§ 1246, 1247 oder 1248 zusammen,                   tersruhegeldes einschließlich der für die bis\nist die höhere Rente zu gewähren.                             zum Versicherungsfall anzusetzenden Wert-\n(3) Die Rente nach Absatz 1 fällt mit Ablauf             einheiten für eine bisher angerechnete Zu-\ndes Monats weg, in dem ihre Voraussetzun-                     rechnungszeit ohne Kinderzuschuß, Steige-\ngen entfallen. Sie lebt vom Ablauf des Monats                 rungsbeträge für Beiträge der Höherversiche-\nwieder auf, in dem ihre Voraussetzungen wie-                  rung und Leistungen nach § 1260 a zu be-\nder erfüllt sind; § 1290 Abs. 3 Satz 3 zweiter                rechnen. Dabei gilt als Zeitpunkt des Ver-\nHalbsatz gilt entsprechend. Eine nach § 1253                  sicherungsfalles das Ende der sich aus § 1587\nAbs. 2 berechnete Rente ist mit Ablauf des                    Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben-\nMonats, in dem die Voraussetzungen des Ab-                    den Ehezeit.\nsatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz entfallen, in                    (2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Mo-\neine nach § 1253 Abs. 1 zu berechnende Rente                  natsbetrag des Altersruhegeldes ist mit dem\numzuwandeln.\"                                                 Verhältnis zu vervielfältigen, in <lern die\nSumme der bei der Ermittlung der für den\nd) In § 1303 werden folgende Absätze 9 und 10                    Versicherten maßgebenden         Rentenbemes-\nangefügt:                                                     sungsgrundlage zugrunde gelegten Verhält-\n,, (9) Der sich nach Absatz 1 ergebende Be-                 niswerte (Werteinheiten) für in die Ehe-\ntrag ist bei Versicherten, von denen Renten-                  zeit fallende und nach Absatz 1 berücksich-","1436                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ntigte Zeiten zu der Summe der insgesamt zu-             beträgen aus Beiträgen der Höherversiche-\ngrunde gelegten Werteinheiten steht. Fallen             rung und auf Leistungen beruht, die wie Stei-\nEhezeiten in einen Zeitraum, für den ein Ent-           gerungsbeträge aus Beiträgen der Höherver-\ngelt bescheinigt worden ist, so bestimmt sich           sicherung zu behandeln sind.\ndas Entgelt für die Ehezeit nach dem Anteil\nder Ehezeit zur Gesamtzeit dieses Zeitrau-                 (2) Soweit in dem nach § 1304 ermittelten\nmes. Bei der Berechnung des Verhältnisses               Betrag ein Leistungsanteil ,aus der knapp-\nbleiben Werteinheiten nach Artikel 2 §§ 14              schaftlichen Rentenversicherung enthalten\nund 55 a des Arbeiterrentenversicherungs-               war, ist der Monatsbetrag der übertragenen\nNeuregelungsgesetzes unberücksichtigt. Im               Rentenanwartschaften entsprechend den je-\nübrigen gilt § 1255 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2           weiligen Leistungsanteilen aufzuteilen. Auf\nentsprechend. Der sich hiernach ergebende               den Monatsbetrag der übertragenen Renten-\nBetrag ist um Steigerungsbeträge für Beiträge           ,anwartschaften ohne den auf die knappschaft-\nder Höherversicherung und Leistungen nach               liche Rentenversicherung entfallenden Anteil\n§ 1260 a zu erhöhen, soweit sie auf die Ehe-            ist Absatz 1 Sätze 1 und 2, auf den auf die\nzeit entfallen; § 1297 Satz 1 gilt entsprechend.        knappschaftliche Rentenversicherung entfal-\nDer Betrag, der nicht den gesetzlichen Ren-             lenden Anteil § 96 a Abs. 1 Sätze 1 und 2\ntenanpassungen unterliegt, ist getrennt aus-            des Reichsknappschaftsgesetzes entsprechend\nzuweisen.                                               anzuwenden.\n(3) Ist in dem nach Absatz 1 ermittelten                (3) Soweit von einem Versicherten der\nMonatsbetrag des Altersruhegeldes ein Lei-              knappschaftlichen      Rentenversicherung    an\nstungsanteil aus der knappschaftlichen Ren-             einen Versicherten der Rentenversicherung\ntenversicherung enthalten, ist auf den Lei-             der Arbeiter Rentenanwartschaften übertra-\nstungsanteil, der nicht auf die knappschaft-            gen sind, sind in der Rentenversicherung der\nliche Rentenversicherung entfällt, Absatz 2             Arbeiter an Stelle der für die knappschaftliche\nund auf den Leistungsanteil aus der knapp-              Rentenversicherung festgesetzten Werteinhei-\nschaftlichen Rentenversicherung § 96 Abs. 2             ten die sich in entsprechender Anwendung\ndes Reichsknappschaftsgesetzes entsprechend             des Absatzes 1 ergebenden Werteinheiten\nanzuwenden.                                             festzusetzen.\n§ 1304 a                               (4) Der Jahresbetrag der Rente (§§ 1253,\n1254) mindert oder erhöht sich um den Betrc!g,\n(1) Sind auf Grund einer rechtskräftigen\nder sich ergibt, wenn die nach den Absätzen\nEntscheidung des Familiengerichts Renten-\n1 bis 3 ermittelten Werteinheiten mit der der\n•anwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 des Bür-\nRentenberechnung zugrunde liegenden allge-\ngerlichen Gesetzbuchs übertragen, wird zur\nmeinen Bemessungsgrundlage und bei einer\nErmittlung von Werteinheiten der Monats-\nRente nach § 1253 Abs. 2 oder § 1254 mit\nbetrag der übertragenen Rentenanwartschaf-\n0,00015 oder bei einer Rente nach § 1253\nten, soweit sie in dem als Versicherungsfall\nAbs. 1 mit 0,0001 vervielfältigt werden. Be-\ngeltenden Zeitpunkt beim Verpflichteten vor-\nsteht bei Eintritt der Rechtskraft der Ent-\nhanden waren, durch die allgemeine Bemes-\nscheidung des Familiengerichts über den Ver-\nsungsgrundlage geteilt, die für das Jahr des\nsorgungsausgleich ein Anspruch auf eine\nals Versicherungsfall geltenden Zeitpunkts\nRente, erfolgt eine Minderung der Rente des\n(§ 1304 Abs. 1 Satz 2) maßgebend und mit\nVerpflichteten erst, wenn\n0,0000125 vervielfältigt ist. § 1255 Abs. 3 Buch-\nstabe b Satz 2 gilt entsprechend. Die sich nach          a) für ihn eine Rente aus einem späteren Ver-\nden Sätzen 1 und 2 ergebenden Werteinheiten                  sicherungsfall\nsind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie                 oder\nin dem als Versicherungsfall geltenden Zeit-            b) aus der Versicherung des Berechtigten\npunkt beim Berechtigten zusammen mit den                      eine Rente\nsich aus dem Monatsbetrag der bereits be-\ngründeten Rentenanwartschaften des Berech-              zu gewähren ist. Solange nicht aus der Ver-\ntigten ergebenden Werteinheiten nicht zu                 sicherung des Berechtigten eine Rente zu ge-\neiner Uberschreitung der Anzahl von Wert-               währen ist, ist im Falle des Buchstaben a\neinheiten führen, die sich bei entsprechender           mindestens der bisherige monatliche Renten-\nAnwendung der Sätze 1 und 2 aus dem                     zahlbetrag zu gewähren. Findet bei dem Be-\nHöchstbetrag nach den Sätzen 4 und 5 erge-               rechtigten § 1254 Abs. 1 a Anwendung, ist\nben. Höchstbetrag ist der Betrag, der sich er-           die Anzahl der nach den Absätzen 1 bis 3\ngibt, wenn die für das Kalenderjahr, in dem              ermittelten Werteinheiten für jeden zuschlags-\nder Versicherungsfall als eingetreten gilt,             fähigen Kalendermonat um 0,6 vom Hundert\nbestimmte allgemeine Bemessungsgrundlage                zu erhöhen; § 1255 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2\nmit der Zahl der auf die Ehezeit entfallen-             gilt entsprechend. 1st eine nach § 1269 Abs. 1\nden Kalendermonate und dem Faktor 0,0002083             zu berechnende Vollwaisenrente zu gewäh-\nvervielfältigt wird. Der Monatsbetrag der                ren, bleibt eine Minderung und Erhöhung\nRentenanwartschaften des Berechtigten bleibt            nach Satz 1 und ein Ausgleich nach Absatz 6\naußer Betracht, soweit er auf Steigerungs-               unberücksichtigt.","Nr. 67 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976                         1437\n(5) lfoi delll Berechtigten wird für die Er-           § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nfüllung der Wcirtezeiten einschließlich der               begründeten Rentenanwartschaften entstehen,\nnach § 124B Abs. 7 Satz l erforderlichen Ver-             werden von dem zuständigen Träger der Ver-\nsicherungszeit von einhundertachtzig Kalen-               sorgungslast erstattet.\ndermonaten die Zahl hinzugerechnet, die                      (3) § 1304 a Abs. 4 Sätze l und 4 und Abs. 5\nsich ergibt, wenn die Werteinheiten nach den              gilt für die auf die entrichteten Beiträge oder\nAbsätzen l bis 3 durch 6,25 geteilt werden                begründeten Rentenanwartschaften entfallen-\nund die sich ergebende Zahl auf die nächste               den Werteinheiten entsprechend.\nvolle Zahl nach oben 9erundet wird, höch-\nstens jedoch insoweit, als die sich ergebende                                  § 1304 C\nZahl zusammen mit der Zahl der in die Ehe-\nzeit fallenden mit Beiträgen belegten Kalen-                 (1) Hat der Berechtigte keine Beiträge zu\ndermonate und anrechenbaren Ersatzzeiten                  einer gesetzlichen Rentenversicherung ent-\ndie Gesamtzahl der in die Ehezeit fall enden              richtet und sind Rentenanwartschaften , auf\nKalendermonate nicht übersteigt. Bei der Er-              Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des\nmittlung der nach § 1248 Abs. 7 Satz 1 erfor-             Familiengerichts nach § 1587 b Abs. 1 oder 2\nderlichen Anzahl an anrechnungsfähigen Ver-               des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf ihn über-\nsicherungsjahren bleiben in die Ehezeit fal-              tragen oder für ihn begründet, gilt er als in\nlende anrechenbare Ausfallzeiten nach § 1259              dem Zweig der gesetzlichen Rentenversiche-\nAbs. 1 insoweit außer Betracht, als die Summe             rung versichert, in dem das Konto des Ver-\nder sich nach Satz 1 ergebenden Zahl und der             pflichteten geführt wird. Wird das Konto des\nZahl der in die Ehezeit fallenden mit Beiträgen          Verpflichteten in der knappschaftlichen Ren-\nbelegten Kalendermonate und anrechenbaren                tenversicherung geführt oder hat der Ver-\nErsatzzeiten zusammen mit der Zahl dieser                pflichtete keine Beiträge zu einer gesetzlichen\nAusfallzeiten die Gesamtzahl der in die Ehe-             Rentenversicherung entrichtet, steht dem Be-\nzeit fallenden Kalendermonate übersteigt.                rechtigten, der keine Beiträge zu einer gesetz-\nlichen Rentenversicherung entrichtet hat, die\n(6) Der Verpflichtete kann die Minderung              Wahl zwischen der Rentenversicherung der\nseiner Rentenanwartschaften ganz oder teil-              Arbeiter und der Rentenversicherung der An-\nweise durch Entrichtung von Beiträgen aus-               gestellten frei. Hat der Berechtigte zuletzt Bei-\ngleichen; Absatz 1, § 1233 Abs. 2 und 2 a und            träge zur knappschaftlichen Rentenversiche-\n§ 1304 b Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entspre-\nrung entrichtet und sind Rentenanwartschaf-\nchend.                                                   ten auf Grund einer rechtskräftigen Entschei-\n§ 1304 b                             dung des Familiengerichts nach§ 1587 b Abs. 2\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs für ihn begrün-\n(1) Ist auf Grund einer rechtskräftigen Ent-          det, steht ihm die Wahl zwischen der Renten-\nscheidung des Familiengerichts oder einer                versicherung der Arbeiter und der Rentenver-\nzwischen den geschiedenen Ehegatten getrof-              sicherung der Angestellten frei. Sind auf\nfenen und nach § 1587 o Abs. 2 des Bürger-               Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des\nlichen Gesetzbuchs von dem Familiengericht               Familiengerichts oder auf Grund einer zwi-\ngenehmigten Vereinbarung als Beiträge zur                schen den geschiedenen Ehegatten getroffe-\nBegründung von Anwartschaften auf eine be-               nen und nach § 1587 o Abs. 2 des Bürgerlichen\nstimmte Rente in einer gesetzlichen Renten-              Gesetzbuchs von dem Familiengericht geneh-\nversicherung ein Betrag zu zahlen, gilt § 1304 a         miaten Vereinbaruna Rentenanwartschaften\nAbs. 1 entsprechend. Als Heitrag ist tür je              zu begründen, sind die Sätze 1 bis 3 entspre-\neinhundert Werteinheiten der Betrag zu ent-               chend anzuwenden.\nrichten, der sich aus der Anwendung des im\nZeitpunkt der Entrichtung geltenden Bei-                     (2) Das Wahlrecht nach Absatz 1 kann\ntragssatzes auf das zuletzt in den Rechts-               vor der von dem Familiengericht zu treffen-\nverordnungen der Bundesregierung nach                     den Entscheidung ausgeübt werden. Wird das\n§ 1256 Abs. 1 Buchstabe c bestimmte durch-               Wahlrecht nicht innerhalb einer von dem Fa-\nschnittliche Bruttoarbeitsentgelt ergibt. Der            miliengericht bestimmten Frist ausgeübt, so\nEntrichtung der Beiträge steht eine Bereit-               entscheidet das Familiengericht.\nerklärung gleich, wenn die Beiträge unverzüg-\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und So-\nlich entrichtet werden; die Bereiterklärung\nzialordnung gibt bis zum 31. Dezember jeden\nkann vor Feststellung der Ausgleichsver-\nJahres für das folgende Kalenderjahr für die\npflichtung erfolgen. § 1233 Abs. 2 gilt entspre-\nUmrechnung der zu begründenden Rentenan-\nchend.\nwartschaften in Werteinheiten, für die Ermitt-\n(2) Sind auf Grund einer rechtskräftigen               lung der für Werteinheiten zu zahlenden Bei-\nEntscheidung des Familiengerichts Renten-                 träge, für die Ermittlung von Werteinheiten,\nanwartschaften nach § 1587 b Abs. 2 des Bür-              die gezahlten Beiträgen entsprechen (§ 1304 a\ngerlichen Gesetzbuchs begründet, gilt § 1304 a            Abs. 1 und § 1304 b Abs. 1 Satz 2), und für die\nAbs. l entsprechend. Die Aufwendungen, die                Ermittlung des in § 1304 a Abs. 1 Satz 4 be-\ndem Versicherungsträger auf Grund der nach                stimmten Höchstbetrages Werte bekannt.\"","1438                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nf) In § 1402 wird nach Absatz 7 folgender Ab-                     (2) Trifft eine Rente nach Absatz 1 mit einer\nsatz 8 angefügt:                                          Rente nach §§ 23, 24 oder 25 zusammen, ist\n,, (8) Sind Rentenanwartschaften nach § 1587 b          die höhere Rente zu gewähren.\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begrün-                    (3) Die Rente nach Absatz 1 fällt mit Ab-\ndet worden, sind die nach Absatz 2 für die                lauf des Monats weg, in dem ihre Voraus-\nEhezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 des Bürger-            setzungen entfallen. Sie lebt vom Ablauf des\nlichen Gesetzbuchs zugrunde zu legenden Ent-              Monats wieder auf, in dem ihre Vorausset-\ngelte in dem Verhältnis zu kürzen, in dem die             zungen wieder erfüllt sind; § 67 Abs. 3 Satz 3\nzweiter Halbsatz gilt entsprechend. Eine nach\nbegründeten Rentenanwartschaften zu dem\n§ 30 Abs. 2 berechnete Rente ist mit Ablauf\nsich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 des Bürger-\ndes Monats, in dem die Voraussetzungen des\nlichen Gesetzbuchs ergebenden Werte stehen.               Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz entfallen,\nSatz 1 gilt nicht, soweit die Kürzung der Ver-            in eine nach § 30 Abs. 1 zu berechnende Rente\nsorgungsbezüge durch Zahlung eines Kapital-               umzuwandeln.\"\nbetrages an den Dienstherrn abgewendet wor-\nden ist. § 1304 a Abs. 6 gilt entsprechend.\"           c) In § 82 werden folgende Absätze 9 und 10\nangefügt:\n2. Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie                    ,, (9) Der sich nach Absatz 1 ergebende Be-\nfolgt geändert und ergänzt:                                   trag ist bei Versicherten, von denen Renten-\nanwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 des Bür-\na) In § 42 werden hinter den Worten „mit dem\ngerlichen Gesetzbuchs an ihren früheren Ehe-\nVersicherten\" die Worte „vor dem 1. Juli\ngatten übertragen sind, um die Hälfte des\n1977\" eingefügt.\nBetrages zu mindern, der bei Eintritt der\nb) Nach § 42 wird folgender § 42 a eingefügt:                 Rechtskraft der Entscheidung des Familien-\ngerichts über den Versorgungsausgleich nach\n,,§ 42 a                            § 83 a Abs. 6 als Beitrag zum Ausgleich der\n(1) Einern unverheirateten früheren Ehegat-          im Zeitpunkt der Beitragserstattung noch be-\nten, dessen Ehe nach dem 30. Juni 1977 ge-                stehenden Minderung der Rentenanwartschaf-\nten zu entrichten gewesen wäre. Bei Ver-\nschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben\nsicherten, denen Rentenanwartschaften nach\nist, wird nach dem Tode seines früheren Ehe-\n§ 1587 b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ngatten für die Zeit der Erziehung mindestens              übertragen oder für die Rentenanwartschaften\neines waisenrentenberechtigten Kindes eine                nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nRente aus eigener Versicherung gewährt,                   buchs oder nach § 83 b Abs. 1 begründet sind,\nwenn der Berechtigte vor dem Tode des frühe-              ist der sich nach Absatz 1 ergebende Betrag\nren Ehegatten eine Versicherungszeit von                  um die Hälfte des Betrages zu erhöhen, der\nsechzig Kalendermonaten zurückgelegt hat                  bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung\nund keine Beschäftigung oder Erwerbstätig-                des Familiengerichts über den Versorgungs-\nkeit gegen ein Entgelt oder Arbeitseinkommen              ausgleich nach § 83 b Abs. 1 Satz 2 als Beitrag\nausübt, das durchschnittlich im Monat drei                für die insgesamt übertragenen und begrün-\nZehntel der für Monatsbezüge geltenden Bei-               deten Rentenanwartschaften zu entrichten ge-\ntragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs. 2) über-                wesen wäre.\nschreitet, und eine solche Beschäftigung oder                  (10) Eine Beitragserstattung erfolgt nicht an\nErwerbstätigkeit wegen der Kindererziehung                Versicherte, die nach § 6 oder § 1229 der\nnicht erwartet werden kann. Die Rente ist                 Reichsversicherungsordnung         versicherungs-\nnach § 30 Abs. 2 zu berechnen, solange der                frei oder die nach den §§ 7 oder 8, den §§ 1230\nBerechtigte mindestens drei waisenrenten-                 oder 1231 der Reichsversicherungsordnung\nberechtigte Kinder oder zwei waisenrenten-                oder § 32 des Reichsknappschaftsgesetzes von\nberechtigte Kinder unter sechs Jahren erzieht             der Versicherungspflicht befreit sind, wenn\nund keine Beschäftigung oder Erwerbstätig-                die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten\nkeit gegen ein Entgelt oder Arbeitseinkom-                durch die sich nach § 83 a Abs. 5 ergebende\nmen ausübt, das durchschnittlich im Monat                 Zahl an Monaten allein oder zusammen mit\nein Achtel der für Monatsbezüge geltenden                 Beitragszeiten erfüllt ist.\"\nBeitragsbemessungsgrenze überschreitet, und\neine solche Beschäftigung oder Erwerbstätig-           d) Nach § 82 wird folgender Unterabschnitt ein-\nkeit wegen der Kindererziehung nicht erwar-               gefügt:\ntet werden kann; im übrigen ist die Rente                       „ V. Rentenanwartschaften und Ansprüche\nnach § 30 Abs. 1 zu berechnen. Der Erziehung                                früherer Ehegatten\neines waisenrentenberechtigten Kindes steht\n§ 83\ndie Sorge für ein waisenrentenberechtigtes\nKind mit körperlichen oder geistigen Ge-                       (1) Zur Ermittlung des für den Wertaus-\nbrechen gleich. Eine nach § 30 Abs. 1 berech-             gleich       von     Rentenanwartschaften    nach\nnete Rente gilt als Rente wegen Berufsunfähig-            § 1587 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nkeit, eine nach § 30 Abs. 2 berechnete Rente              maßgebenden Betrages an Renten und Renten-\ngilt als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.                  anwartschaften aus den gesetzlichen Renten-","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976                         1439\nversicherungen ist der Monatsbetrag des                 gen, als sie in dem als Versicherungsfall gel-\nAltersruhegeldes einschließlich der für die bis         tenden Zeitpunkt beim Berechtigten zusam-\nzum Versicherungsfall anzusetzenden Wert-               men mit den sich aus dem Monatsbetrag der\neinheiten für eine bisher angerechnete Zu-              bereits begründeten Rentenanwartschaften\nrechnungszeit ohne Kinderzuschuß, Steige-               des Berechtigten ergebenden Werteinheiten\nrungsbeträge für Beiträge der Höherversiche-            nicht zu einer Dberschreitung der Anzahl von\nrung und Leistungen nach § 37 a zu berechnen.           Werteinheiten führen, die sich bei entspre-\nDabei gilt als Zeitpunkt des Versicherungs-             chender Anwendung der Sätze 1 und 2 aus\nfalles das Ende der sich aus § 1587 Abs. 2              dem Höchstbetrag nach den Sätzen 4 und 5\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden                 ergeben. Höchstbetrag ist der Betrag, der sich\nEhezeit.                                                ergibt, wenn die für das Kalenderjahr, in dem\nder Versicherungsfall al,s eingetreten gilt, be-\n(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Mo-\nstimmte allgemeine Bemessungsgrundlage mit\nnatsbetrag des Altersruhegeldes ist mit dem\nder Zahl der auf die Ehezeit entfallenden\nVerhältnis zu vervielfältigen, in dem die\nKalendermonate und dem Faktor 0,0002083\nSumme der bei der Ermittlung der für den\nvervielfältigt wird. Der Monatsbetrag der\nVersicherten maßgebenden Rentenbemes-\nRentenanwartschaften des Berechtigten bleibt\nsungsgrundlage zugrunde gelegten Verhältnis-\naußer Betracht, soweit er auf Steigerungsbe-\nwerte (Werteinheiten) für in die Ehezeit fal-\nträgen aus Beiträgen der Höherversicherung\nlende und nach Absatz 1 berücksichtigte Zei-\nund auf Leistungen beruht, die wie Steige-\nten zu der Summe der insgesamt zugrunde\ngelegten Werteinheiten steht. Fallen Ehezei-            rung,sbeträge aus Beiträgen der Höherver-\nten in einen Zeitraum, für den ein Entgelt              sicherung zu behandeln sind.\nbescheinigt worden ist, so bestimmt sich das               (2) Soweit in dem nach § 83 ermittelten\nEntgelt für die Ehezeit nach dem Anteil der             Betrag ein Leistungsanteil aus der knapp-\nEhezeit zur Gesamtzeit dieses Zeitraumes. Bei          schaftlichen Rentenversicherung enthalten\nder Berechnung des Verhältnisses bleiben                war, ist der Monatsbetrag der übertragenen\nWerteinheiten nach Artikel 2 §§ 14 und 54 b             Rentenanwartschaften entsprechend den je-\ndes Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-\nweiligen Leistungsanteilen aufzuteilen. Auf\ngesetzes unberücksichtigt. Im übrigen gilt § 32\nden Monatsbetrag der übertragenen Renten-\nAbs. 3 Buchstabe b Satz 2 entsprechend. Der\nsich hiernach ergebende Betrag ist um Steige-           anwartschaften ohne den auf die knappschaft-\nrungsbeträge für Beiträge der Höherversiche-           liche Rentenversicherung entfallenden Anteil\nrung und Leistungen nach § 37 a zu erhöhen,             ist Absatz 1 Sätze 1 und 2, auf den auf die\nsoweit sie auf die Ehezeit entfallen; § 74              knappschaftliche Rentenversicherung entfal-\nSatz 1 gilt entsprechend. Der Betrag, der               lenden Anteil § 96 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 des\nnicht den gesetzlichen Rentenanpassungen                Reichsknappschaftsgesetzes entsprechend an-\nunterliegt, ist getrennt auszuweisen.                   zuwenden.\n(3) Ist in dem nach Absatz 1 ermittelten                (3) Soweit von einem Versicherten der\nMonatsbetr.ag des Alterisruhegeldes ein Lei-            knappschaftlichen Rentenversicherung          an\nstungsanteil aus der knappschaftlichen Ren-             einen Versicherten der Rentenversicherung\ntenversicherung enthalten, ist auf den Lei-             der Angestellten Rentenanwartschaften über-\nstungsanteil, der nicht auf die knappschaft-            tragen sind, sind in der Rentenversicherung\nliche Rentenversicherung entfällt, Absatz 2             der Angestellten an Stelle der für die knapp-\nund auf den Leistung1santeil aus der knapp-             schaftliche Rentenversicherung festgesetzten\nschaftlichen Rentenversicherung § 96 Abs. 2             Werteinheiten die sich in entsprechender An-\ndes Reichsknappschaftsgesetzes entsprechend             wendung des Absatzes 1 ergebenden Wert-\nanzuwenden.                                             einheiten festzusetzen.\n§ 83 a                               (4) Der Jahresbetrag der Rente (§§ 30, 31)\nmindert oder erhöht sich um den Betrag, der\n(1) Sind auf Grund einer rechtskräftigen             sich ergibt, wenn die nach den Absätzen 1\nEntscheidung des Familiengerichts Renten-               bis 3 ermittelten Werteinheiten mit der der\nanwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 des Bür-            Rentenberechnung zugrunde liegenden allge-\ngerlichen Gesetzbuchs übertragen, wird zur              meinen Bemessungsgrundlage und bei einer\nErmittlung von Werteinheiten der Monats-                Rente nach § 30 Abs. 2 oder § 3_1 mit 0,00015\nbetrag der übertragenen Rentenanwartschaf-              oder bei einer Rente nach § 30 Abs. 1 mit\nten, soweit sie in dem als Versicherungsfall            0,0001 vervielfältigt werden. Besteht bei Ein-\ngeltenden Zeitpunkt beim Verpflichteten vor-            tritt der Rechtskraft der Entscheidung des\nhanden waren, durch die allgemeine Bemes-               Familiengerichts über den Versorgungsaus-\nsungsgrundlage geteilt, die für das Jahr des            gleich ein Anspruch auf eine Rente, erfolgt\nals Versicherungsfall geltenden Zeitpunkts              eine Minderung der Rente des Verpfljchteten\n(§ 83 Abs. 1 Satz 2) maßgebend und mit\nerst, wenn\n0,0000125 vervielfältigt ist. § 32 Abs. 3 Buch-\nstabe b Satz 2 gilt entsprechend. Die sich              a) für ihn eine Rente aus einem späteren\nnach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Wert-                     Versicherungsfall\neinheiten sind nur insoweit zu berücksichti-                 oder","1440                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nb) aus der Versicherung des Berechtigten eine          nungen der Bundesregierung nach § 33 Abs. 1\nRente                                             Buchstabe c       bestimmte    durchschnittliche\nzu gewähren ist. Solange nicht aus der Ver-            Bruttoarbeitsentgelt ergibt. Der Entrichtung\nsicherung des Berechtigten eine Rente zu               der Beiträge steht eine Bereiterklärung gleich,\ngewähren ist, ist im Falle des Buchstaben a            wenn die Beiträge unverzüglich entrichtet\nmindestens der bisherige monatliche Renten-            werden; die Bereiterklärung kann vor Fest-\nzahlbetrag zu gewähren. Findet bei dem                 stellung der Ausgleichsverpflichtung erfolgen.\nBerechtigten § 31 Abs. 1 a Anwendung, i,st             § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.\ndie Anzahl der nach den Absätzen 1 bis 3                  (2) Sind auf Grund einer rechtskräftigen\nermittelten Werteinheiten für jeden zuschlags-         Entscheidung des Familiengerichts Renten-\nfähigen Kalendermonat um 0,6 vom Hundert               anwartschaften nach § 1587 b Abs. 2 des Bür-\nzu erhöhen; § 32 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2             gerlichen Gesetzbuchs · begründet, gilt § 83 a\ngilt entsprechend. Ist eine nach § 46 Abs. 1           Abs. 1 entsprechend. Die Aufwendungen, die\nzu berechnende Vollwaisenrente zu gewäh-               dem Versicherungsträger auf Grund der nach\nren, bleibt eine Minderung und Erhöhung                § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nnach Satz 1 und ein Ausgleich nach Absatz 6            begründeten Rentenanwartschaften entstehen,\nunberücksichtigt.                                      werden von dem zuständigen Träger der Ver-\n(5) Bei dem BPrechtigten wird für die Er-           sorgungslast er,stattet.\nfüllung der Wartezeiten einschließlich der                (3) § 83 a Abs. 4 Sätze 1 und 4 und Abs. 5\nnach § 25 Abs. 7 Satz 1 erforderlichen Ver-            gilt für die auf die entrichteten Beiträge oder\nsicherungszeit von einhundertachtzig Kalen-            begründeten Rentenanwartschaften entfallen-\ndermonaten die Zahl hinzugerechnet, die sich           den Werteinheiten entsprechend.\nergibt, wenn die Werteinheiten nach den Ab-\nsätzen 1 bis 3 durch 6,25 geteilt werden und                                  § 83 C\ndie sich ergebende Zahl auf die nächste volle             (1) Hat der Berechtigte keine Beiträge zu\nZahl nach oben gerundet wird, höchstens je-            einer gesetzlichen Rentenversicherung ent-\ndoch insoweit, als die sich ergebende Zahl             richtet und sind Rentenanwartschaften auf\nzusammen mit der Zahl der in die Ehezeit               Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des\nfallenden mit Beiträgen belegten Kalender-             Familiengerichts nach § 1587 b Abs. 1 oder 2\nmonate und anrechenbaren Ersatzzeiten die              des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf ihn über-\nGesamtzcilil der in die Ehezeit fallenden Ka-          tragen oder für ihn begründet, gilt er als in\nlendermonate nicht übersteigt. Bei der Ermitt-         dem Zweig der gesetzlichen Rentenversiche-\nlung der nach § 25 Abs. 7 Satz 1 erforder-             rung versichert, in dem das Konto des Ver-\nlichen Anzahl an anrechnungsfähigen Ver-               pflichteten geführt wird. Wird das Konto des\nsicherungsjahren bleiben in die Ehezeit fal-           Verpflichteten in der knappschaftlichen Ren-\nlende anrechenbare Ausfallzeiten nach § 36             tenversicherung geführt oder hat der Ver-\nAbs. 1 insoweit außer Betracht, als die Summe          pflichtete keine Beiträge zu einer gesetzlichen\nder sich nach Satz 1 ergebenden Zahl und               Rentenver,sicherung entrichtet, steht dem Be-\nder Zahl der in die Ehezeit fallenden mit              rechtigten, der keine Beiträge zu einer gesetz-\nBeiträgen belegten Kalendermonate und an-              lichen Rentenversicherung entrichtet hat, die\nrechenbaren Ersatzzeiten zusammen mit der              Wahl zwischen der Rentenversicherung der\nZahl dieser Ausfallzeiten die Gesamtzahl der           Angestellten und der Rentenversicherung der\nin die Ehezeit fallenden Kalendermonate über-          Arbeiter frei. Hat der Berechtigte zuletzt Bei-\nsteigt.                                                träge zur knappschaftlichen Rentenversiche-\n(6) Der Verpflichtete kann die Minderung            rung entrichtet und sind Rentenanwartschaf-\nseiner Rentenanwartschaften ganz oder teil-            ten auf Grund einer rechtskräftigen Entschei-\nweise durch Entrichtung von Beiträgen aus-             dung des Familiengerichts nach § 1587 b\ngleichen; Absatz 1, § 10 Abs.2 und 2a und              Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ihn\n§ 83 b Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entspre-            begründet, steht ihm die Wahl zwischen der\nchend.                                                 Rentenversicherung der Angestellten und der\n§ 83 b                            Rentenversicherung der Arbeiter frei. Sind auf\n(1) Ist auf Grund einer rechtskräftigen Ent-        Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des\nscheidung des Familiengericht,s oder einer             Familiengerichts oder auf Grund einer zwi-\nzwischen den geschiedenen Ehegatten getrof-            schen den geschiedenen Ehegatten getroff e-\nfenen und nach § 1587 o Abs. 2 des Bürger-             nen und nach§ 1587 o Abs. 2 des Bürgerlichen\nlichen Gesetzbuchs von dem Familiengericht             Gesetzbuchs von dem Familiengericht geneh-\ngenehmigten Vereinbarung als Beiträge zur              migten Vereinbarung Rentenanwartschaften\nBegründung von Anwartschaften auf eine be-             zu begründen, sind die Sätze 1 bis 3 entspre-\nstimmte Rente in einer gesetzlichen Renten-            chend anzuwenden.\nversicherung ein Betrag zu zahlen, gilt § 83 a            (2) Das Wahlrecht nach Absatz 1 kann vor\nAbs. 1 entsprechend. Als Beitrag ist für je            der von dem Familiengericht zu treffenden\neinhundert Werteinheiten der Betrag zu ent-            Entscheidung ausgeübt werden. Wird das\nrichten, der sich aus der Anwendung des im             Wahlrecht nicht innerhalb einer von dem Fa-\nZeitpunkt der Entrichtung geltenden Beitrags-          miliengericht bestimmten Frist ausgeübt, so\nsatzes auf das zuletzt in den Rechtsverord-            entscheidet das Familiengericht.","Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976                           1441\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und So•             tragsbemessungsgrenze der Reichsversiche-\nzialordnung gibt bis zum 31. Dezember jeden                 rungsordnung (§ 1385 Abs. 2) überschreitet,\nJahres für das folgende Kalenderjahr für die               und eine solche Beschäftigung oder Erwerbs-\nUmrechnung der zu begründenden Rentenan-                   tätigkeit wegen der Kindererziehung nicht\nwartschaften in Werteinheiten, für die Er-                  erwartet werden kann; im übrigen ist die\nmittlung der für Werteinheiten zu zahlenden                Rente nach § 53 Abs. 2 zu berechnen. Der Er-\nBeiträge, für die Ermittlung von Werteinhei-               ziehung eines waisenrentenberechtigten Kin-\nten, die gezahlten Beiträgen entsprechen                   des steht die Sorge für ein waisenrentenbe-\n(§ 83 a Abs. 1 und § 83 b Abs. 1 Satz 2), und              rechtigtes Kind mit körperlichen oder geisti-\nfür die Ermittlung des in § 83 a Abs. 1 Satz 4             gen Gebrechen gleich. Eine nach § 53 Abs. 2\nbestimmten Höchstbetrages Werte bekannt.\"                  berechnete Rente gilt als Knappschaftsrente\nwegen Berufsunfähigkeit, eine nach § 53\ne) In § 124 wird nach Absatz 7 folgender Ab-                  Abs. 3 berechnete Rente gilt als Knappschafts-\nsatz 8 angefügt:                                           rente wegen Erwerbsunfähigkeit.\n,, (8)    Sind    Rentenanwartschaften       nach             (2) Trifft eine Rente nach Absatz 1 mit einer\n§ 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nRente nach §§ 45, 46, 41 oder 48 zusammen, ist\nbegründet worden, sind die nach Absatz 2                   die höhere Rente zu gewähren.\nfür die Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs zugrunde zu                        (3) Die Rente nach Absatz 1 fällt mit Ablauf\nlegenden Entgelte in dem Verhältnis zu kür-                des Monats weg, in dem ihre Voraussetzun-\nzen, in dem die begründeten Rentenanwart-                  gen entfallen. Sie lebt vom Ablauf des Mo-\nschaften zu dem sich nach § 1587 a Abs. 2                  nats wieder auf, in dem ihre Voraussetzungen\nNr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben-                wieder erfüllt sind; § 82 Abs. 3 Satz 3 zweiter\nden Werte stehen. Satz 1 gilt nicht, soweit die            Halbsatz gilt entsprechend. Eine nach § 53\nKürzung der Versorgungsbezüge durch Zah-                   Abs. 3 berechnete Rente ist mit Ablauf des\nlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn              Monats, in dem die Voraussetzungen des Ab-\nabgewendet worden ist. § 83 a Abs. 6 gilt ent-             satzes 1 Satz 2 erster Halbsatz entfallen, in\nsprechend.\"                                                eine nach § 53 Abs. 2 zu berechnende Rente\n11\numzuwandeln.\n3. Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-             c) In § 95 werden folgende Absätze 9 und 10 an-\nändert und ergänzt:                                            gefügt:\n,, (9) Der sich nach Absatz 1 ergebende Be-\na) In § 65 werden hinter den Worten „mit dem                   trag ist bei Versicherten, von denen Renten-\nVersicherten\" die Worte „vor dem 1. Juli                   anwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 des Bür-\n11\n1977 eingefügt.                                            gerlichen Gesetzbuchs an ihren früheren Ehe-\nb) Nach § 65 wird folgender § 65 a eingefügt:                  gatten übertragen sind, um die Hälfte des Be-\ntrages zu mindern, der bei Eintritt der Rechts-\n,,§ 65 a                           kraft der Entscheidung de,s Familiengerichts\n(1) Einern unverheirateten früheren Ehe-              über den Versorgungsausgleich nach § 96 a\ngatten, dessen Ehe nach dem 30. Juni 1977                  Abs. 6 als Beitrag zum Ausgleich der im Zeit-\ngeschieden, für nichtig erklärt oder aufge-                punkt der Beitragserstattung noch bestehen-\nhoben ist, wird nach dem Tode seines frühe-                den Minderung der Rentenanwartschaften zu\nren Ehegatten für die Zeit der Erziehung min-              entrichten gewesen wäre. Bei Versicherten,\ndestens eines waisenrentenberechtigten Kin-                denen Rentenanwartschaften nach § 1587 b\ndes eine Rente aus eigener Ver,sicherung ge-               Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über-\nwährt, wenn der Berechtigte vor dem Tode                   tragen sind, ir,t der sich nach Absatz 1 er-\ndes früheren Ehegatten eine Versicherungs-                 gebende Betrc1g um die Hälfte des Betrages\nzeit von sechzig Kalendermonaten zurückge-                 zu erhöhen, der bei Eintritt der Rechtskraft\nlegt hat und keine Beschäftigung oder Er-                  der Entscheidung des Familiengerichts über\nwerbstätigkeit gegen ein Entgelt oder Arbeits-             den Versorgungsausgleich nach § 96 a Abs. 6\neinkommen ausübt, das durchschnittlich im                  Satz 2 als Beitrag für die insgesamt übertrage-\nMonat drei Zehntel der für Monatsbezüge                    nen Rentenanwartschaften zu entrichten ge-\ngeltenden        Beitragsbemessungsgrenze       der        wesen wäre.\nReichsversicherungsordnung (§ 1385 Abs. 2)                      (10) Eine Beitragserstattung erfolgt nicht an\nüberschreitet, und eine solche Beschäftigung               Versicherte, die nach § 1229 der Reichsver-\noder Erwerbstätigkeit wegen der Kindererzie-               sicherungsordnung oder § 6 des Angestellten-\nhung nicht erwartet werden kann. Die Rente                 versicherungsgesetzes versicherungsfrei oder\nist nach § 53 Abs. 3 zu berechnen, solange der             die nach § 32, den §§ 1230 oder 1231 der\nBerechtigte mindestens drei wai,senrenten-                 Reichsversicherungsordnung oder den §§ 7\nberechtigte Kinder oder zwei waisenrenten-                 oder 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes\nberechtigte Kinder unter sechs Jahren erzieht              von der Versicherungspflicht befreit sind,\nund keine Beschäftigung oder Erwerbstätig-                 wenn die Wartezeit von sechzig Kalender-\nkeit gegen ein Entgelt oder Arbeitseinkommen               monaten durch die sich nach § 96 a Abs. 5 er-\nausübt, das durchschnittlich im Monat ein                  gebende Zahl an Monaten allein oder zusam-\nAchtel der für Monatsbezüge geltenden Bei-                 men mit Beitragszeiten erfüllt ist.\"","1442                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nd) Nach § 95 wird folgender Unterabschnitt ein-             Ermittlung von Werteinheiten der Monats-\ngefügt:                                                 betrag der übertragenen Rentenanwartschaf-\n„6. Rentenanwartschaften und Ansprüche              ten, soweit sie in dem als Versicherungsfall\nfrüherer Ehegatten                       geltenden Zeitpunkt beim Verpflichteten\nvorhanden waren, durch die allgemeine Be-\n§ 96                              messungsgrundlage geteilt, die für das Jahr\n(1) Zur Ermittlung des für den Wert-                 des als Versicherungsfall geltenden Zeit-\nausgleich von Rentenanwartschaften nach                 punkts (§ 96 Abs. 1 Satz 2) maßgebend und\n§ 1587 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs            mit 0,0000167 vervielfältigt ist. § 54 Abs. 3\nmaßgebenden Betrages an Renten und Ren-                 vorletzter Satz gilt entsprechend. Die sich\ntenanwartschaften aus den gesetzlichen Ren-             nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Wert-\ntenversicherungen ist der Monatsbetrag des              einheiten sind nur insoweit zu berücksichti-\nKnappschaftsruhegeldes einschließlich der für           gen, als sie in dem als Versicherungsfall gel-\ndie bis zum Ver,sicherungsfall anzusetzenden            tenden Zeitpunkt beim Berechtigten zusam-\nWerteinheilen für eine bisher angerechnete               men mit den sich aus dem Monatsbetrag der\nZurechnungszeit ohne Kinderzuschuß und Lei-             bereits begründeten Rentenanwartschaften\nstungen nach § 58 a zu berechnen. Dabei gilt            des Berechtigten ergebenden Werteinheiten\nals Zeitpunkt des Versicherungsfalles das               nicht zu einer Uberschreitung der Anzahl von\nEnde der sich aus § 1587 Abs. 2 des Bürger-              Werteinheiten führen, die sich bei entspre-\nlichen Gesetzbuchs ergebenden Ehezeit.                  chender Anwendung der Sätze 1 und 2 aus\ndem Höchstbetrag nach§ 1304 a Abs. 1 Sätze 4\n(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Mo-             und 5 der Reichsversicherungsordnung erge-\nnatsbetrag des Knappschaftsruhegeldes ist mit .          ben.\ndem Verhältnis zu vervielfältigen, in dem die\nSumme der bei der Ermittlung der für den                    (2) Soweit in dem nach § 96 ermittelten\nVersicherten maßgebenden Rentenbemes-                    Betrag ein Leistungsanteil aus der Renten-\nsungsgrundlage zugrunde gelegten Verhält-                versicherung der Arbeiter oder der Angestell-\nniswerte (WE~rteinheiten) für in die Ehezeit             ten enthalten war, ist der Monatsbetrag der\nfallende und nach Absatz 1 berücksichtigte              übertragenen Rentenanwartschaften en tspre-\nZeiten zu der Summe der insgesamt zugrunde               chend den jeweiligen Leistungsanteilen auf-\ngelegten Werteinheiten steht. Fallen Ehe-               zuteilen. Auf den Monatsbetrag der übertrage-\nzeiten in einen Zeitraum, für den ein Entgelt           nen Rentenanwartschaften, der auf die\nbescheinigt worden ist, so bestimmt sich das            knappschaftliche Rentenversicherung entfällt,\nEntgelt für die Ehezeit nach dem Anteil der             ist Absatz 1 Sätze 1 und 2, auf den nicht auf\nEhezeit zur Gesamtzeit dieses Zeitraumes. Bei           die knappschaftliche Rentenversicherung ent-\nder Berechnung des Verhältnisses bleiben                fallenden Anteil ist § 1304 a Abs. 1 Sätze 1\nWerteinheiten nach Artikel 2 § 9 Abs. 2 und\nund 2 der Reichsversicherungsordnung oder\n§ 10 a des Knappschaftsrentenversicherungs-\n§ 83 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Angestellten-\nNeuregelungsgesetzes unberücksichtigt. Im\nversicherungsgesetzes entsprechend anzu-\nübrigen gilt § 54 Abs. 3 vorletzter Satz ent-\nsprechend. Der sich hiernach ergebende Be-              wenden.\ntrag ist um Leistungen nach § 58 a zu er-                  (3) Soweit von einem Versicherten der Ren-\nhöhen, soweit sie auf die Ehezeit entfallen;            tenversicherung der Arbeiter oder der Ange-\n§ 89 Abs. 1 gilt entsprechend. Der Betrag, der          stellten an einen Versicherten der knapp-\nnicht den gesetzlichen Rentenanpassungen                schaftlichen     Rentenversicherung     Renten-\nunterliegt, ist getrennt auszuweisen.                   anwartschaften übertragen sind, sind in der\nknappschaftlichen Rentenversicherung an-\n(3) Ist in dem nach Absatz 1 ermittelten\nstelle der für di!e 'Rentenversicherung der Ar-\nMonatsbetrag des Knappschaftsruhegeldes ein\nbeiter oder der Angestellten festgesetzten\nLeistungsanteil aus der Rentenversicherung\nWerteinheiten die sich in entsprechender An-\nder Arbeiter oder der Angestellten enthalten,\nwendung des Absatzes 1 ergebenden Wert-\nist auf den Leistungsanteil, der auf die knapp-\neinheiten festzusetzen.\nschaftliche Rentenversicherung entfällt, Ab-\nsatz 2 und auf den Leistungsanteil aus der                 (4) Der Jahresbetrag der Rente (§ 53) min-\nRentenversicherung der Arbeiter oder der                dert oder erhöht sich um den Betrag, der sich\nAngestellten § 1304 Abs. 2 der Reichsver-               ergibt, wenn die nach den Absätzen 1 bis 3\nsicherungsordnung oder § 83 Abs. 2 des An-              ermittelten Werteinheiten mit der der Ren-\ngestelltenversicherungsgesetzes entsprechend            tenberechnung zugrunde liegenden allgemei-\nanzuwenden.                                             nen Bemessungsgrundlage und bei einer\nRente nach § 53 Abs. 3 oder 4 mit 0,0002, bei\n§ 96 a\neiner Rente nach § 53 Abs. 2 Satz 1 erster\n(1) Sind auf Grund einer rechtskräftigen             Halbsatz mit 0,00012 und bei einer Rente nach\nEntscheidung des Familiengerichts Renten-               § 53 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz mit 0,00018\nanwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 des Bür-            vervielfältigt werden. Besteht bei Eintritt der\ngerlichen Gesetzbuchs übertragen, wird zur              Rechtskraft der Entscheidung des Familien-","Nr. 67   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976                          1443\ngürichls über d<rn Versorgungsausgleich ein                                     § 96 b\nAnspruch auf eine Rente, erfolgt eine Minde-                 Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nrung der Rente des Verpflichteten erst, wenn             ordnung gibt bi,s zum 31. Dezember jeden Jah-\na) für ihn eine Rente aus einem späteren                 res für das folgende Kalenderjahr für die Er-\nVersicherungsfall                                   mittlung der für Werteinheiten zu zahlenden\noder                                                Beiträge und für die Ermittlung von Wert-\nb) aus der Versicherung des Berechtigten                 einheiten, die gezahlten Beiträgen entspre-\neine Rente                                          chen (§ 96 a Abs. 1 und Abs. 6 Satz 2), Werte\nbekannt.\"\nzu gewähren ist. Solange nicht aus der Ver-\nsicherung des Berechtigten eine Rente zu ge-     4. In § 3 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über eine Alters-\nwähren ist, ist im Falle des Buchstaben a min-      hilfe für Landwirte in der Fassung der Bekannt-\ndestens der bisherige monatliche Rentenzahl-        machung vom 14. September 1965 (Bundesgesetz-\nbetrag zu gewähren. Findet bei dem Berech-          blatt I S. 1448), zuletzt geändert durch das\ntigten § 53 Abs. 4 a Anwendung, ist die An-         Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Land-\nzahl der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten      und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des\nWerteinheiten für jeden zuschlagsfähigen Ka-        Handelsvertreters vom 13. Mai 1976 (Bundesge-\nlendermonat um 0,6 vom Hundert zu erhöhen;          setzbl. I S. 1197), werden nach dem Wort „ihm\"\n§ 54 Abs. 3 vorletzter Satz gilt entsprechend.      die Worte „vor dem 1. Juli 1977\" eingefügt.\nIst eine nach§ 69 Abs. 6 zu berechnende Voll-\nwaisenrente zu gewähren, bleibt eine Min-\nderung und Erhöhung nach Satz 1 und ein\nAusgleich nach Absatz 6 unberücksichtigt.\nArtikel 5\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\n(5) Bei dem Berechtigten wird für die Er-\nfüllung der Wartezeiten einschließlich der\nDas Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-\nnach § 49 Abs. 3 Satz l erforderlichen Ver-\nändert:\nsicherungszeit von einhundertachtzig Kalen-\ndermonaten die Zahl hinzugerechnet, die sich     1. § 23 a wird wie folgt geändert:\nergibt, wenn die Werteinheiten nach den Ab-\nsätzen,. 1 bis 3 durch 4,63 geteilt werden und      a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\ndie sich ergebende Zahl auf die nächste volle            „2. Streitigkeiten, die eine durch Ehe oder\nZahl nach oben gerundet wird, höchstens je-                    Verwandtschaft begründete gesetzliche\ndoch insoweit, als die sich ergebende Zahl zu-                 Unterhaltspflicht betreffen;\".\nsammen mit der Zahl der in die Ehezeit fallen-      b) Nach Nummer 3 werden der Punkt durch\nden mit Beiträgen belegten Kalendermonate               einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-\nund anrechenbaren Ersatzzeiten die Gesamt-              mern 4 und 5 angefügt:\nzahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermo-\n,,4. Ehesachen;\nnate nicht übersteigt. Bei der Ermittlung der\nnach § 49 Abs. 3 Satz 1 erforderlichen Anzahl              5. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem\nan anrechnungsfähigen Versicherungsjahren                      ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte\nbleiben in die Ehezeit fallende anrechenbare                   am Verfahren beteiligt sind.\"\nAusfallzeiten nach § 57 insoweit außer Be-\ntracht, als die Summe der sich nach Satz 1 er-   2. Nach § 23 a werden folgende §§ 23 b, 23 c ein-\ngebenden Zahl und der Zahl der in die Ehezeit       gefügt:\nfall enden mit Beiträgen belegten Kalender-                                  ,,§ 23 b\nmonate und anrechenbaren Ersatzzeiten zu-              (1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen\nsammen mit der Zahl dieser Ausfallzeiten die        für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet.\nGesamtzahl der in die Ehezeit fallenden Ka-         Familiensachen sind:\nlendermonate übersteigt.                              1. Ehesachen;\n(6) Der Verpflichtete kann die Minderung          2. Verfahren über die Regelung der elterlichen\nseiner Rentenanwartschaften ganz oder teil-               Gewalt über ein eheliches Kind, soweit nach\nweise durch Entrichtung von Beiträgen aus-                den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-\ngleichen; Absatz 1 und § 54 Abs. 10 gelten                buchs hierfür das Familiengericht zuständig\nentsprechend. Als Beitrag ist für je einhundert           ist;\nWerteinheiten der Betrag zu entrichten, der          3. Verfahren über die Regelung des persönlichen\nsich aus der Anwendung des im Zeitpunkt der               Verkehrs des nicht sorgeberechtigten Eltern-\nEntrichtung geltenden Beitragssatzes auf das              teils mit dem Kinde;\nzuletzt in den Rechtsverordnungen der Bun-\n4. Verfahren über die Herausgabe des Kindes\ndesregierung nach § 55 Abs. 1 Buchstabe c be-\nan den anderen Elternteil;\nstimmte durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt\nergibt. Der Entrichtung der Beiträge steht eine      5. Streitigkeiten, die die gesetzliche Unterhalts-\nBereiterklärung gleich, wenn die Beiträge un-             pflicht gegenüber einem ehelichen Kinde be-\nverzüglich entrichtet werden; die Bereiterklä-            treffen;\nrung kann vor Feststellung der Ausgleichs-           6. Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete\nverpflichtung erfolgen.                                   gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;","1444                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n7. Verfahren, die den Versorgungsausgleich be•              bestehens einer Ehe oder die Anfechtung einer\ntreffen;                                             Todeserklärung zum Gegenstand haben, ist der\n8. Verfahren über die Regelung der Rechtsver-               Generalbundesanwalt zu hören.\"\nhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat\n(Verordnung über die Behandlung der Ehe-          7. § 170 wird wie folgt gefaßt:\nwohnung und des Hausrats - Sechste Durch-                                      ,,§ 170\nführungsverordnung zum Ehegesetz vom\n21. Oktober 1944, Reichsgesetzbl. I S. 256);             Die Verhandlung in Familien- und Kindschafts-\nsachen ist nicht öffentlich. Dies gilt für die Fami-\n9. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehe-               liensachen des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 6, 9 nur,\nlichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Ver-           soweit sie mit einer der anderen Familiensachen\nfahren beteiligt sind;                                verhandelt werden.\"\n10. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs.                         8. § 200 wird wie folgt geändert:\n(2) Sind wegen des Umfangs der Geschäfte                  a) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\noder wegen der Zuweisung von Vormundschafts-                       „ 2. Arrestsachen sowie die eine einstweilige\nsachen mehrere Abteilungen für Familiensachen                           Verfügung oder eine einstweilige Anord-\nzu bilden, so sollen alle Familiensachen, die den-                      nung nach den §§ 127 a, 620, 621 f der\nselben Personenkreis betreffen, derselben Abtei-                        Zivilprozeßordnung     betreffenden         Sa-\nlung zugewiesen werden. Wird eine Ehesache                              chen;\".\nrechtshängig, während eine andere Familien-                  b) In Absatz 2 Nr. 5 a wird nach dem Wort „Un-\nsache bei einer anderen Abteilung im ersten                       terhaltspflicht\" der Satzteil ,, , soweit sie nicht\nRechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts                     mit einer Scheidungssache zu verhandeln\nwegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben.                    sind,\" eingefügt.\n(3) Die Abteilungen für Familiensachen wer-\nden mit Familienrichtern besetzt. Ein Richter auf\nProbe darf Geschäfte des Familienrichters nicht                                    Artikel 6\nwahrnehmen.\nÄnderung der Zivilprozeßordnung\n§ 23  C\nDie Landesregierungen werden ermächtigt,                 Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:\ndurch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für               1. An die Uberschrift des Ersten Titels des Ersten\ndie Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Familien-               Abschnitts im Ersten Buch werden die Worte\nsachen sowie ganz oder teilweise die Vormund-                  angefügt: ,,und Wertvorschriften\".\nschaftssachen zuzuweisen, sofern die Zusammen-\nfassung der sachlichen Förderung der Verfah-\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:\nren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung geboten erscheint. Die Landes-                                            ,,§ 2\nregierungen können die Ermächtigungen auf die                     Kommt es nach den Vorschriften dieses Ge-\nLandesjustizverwaltungen übertragen.\"                         setzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf\nden Wert des Streitgegenstandes, des Be-\n3. In § 72 werden nach dem Wort „Kindschafts-                    schwerdegegenstandes, der Beschwer oder der\nsachen\" die Worte „und der Familiensachen\" ein-               Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden\ngefügt.                                                       Vorschriften.     11\n4. § 119 wird wie folgt geändert:                             3. In § 3 fallen die Worte „des Streitgegenstandes\"\nweg.\na) In den Nummern 1 und 2 werden nach dem\nWort „Kindschaftssachen\" jeweils die Worte           4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, und in Familiensachen\" eingefügt.\n,,(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittel-\ninstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechts-\n,, (2) § 23 b Abs. 1, 2 gilt entsprechend.\"\nmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des\nSchlusses der mündlichen Verhandlung, auf die\n5. In § 133 Nr. 2 wird nach der Verweisung „des                  das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nut-\n§ 519 b Abs. 2\" die Verweisung „und des § 621 e               zungen, Zinsen und Kosten bleiben unberück-\nAbs. 2\" eingefügt.                                            sichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend\ngemacht werden.\"\n6. § 138 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Vor der Entscheidung des Großen Senats für                5. § 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nStrafsachen oder der Vereinigten Großen Senate                „Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer\nsowie in Entmündigungssachen und in Rechts-                   Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den\nstreitigkeiten, welche die Nichtigerklärung einer             Betrag einer Forderung, wenn es auf deren\n11\nEhe, die Feststellung des Bestehens oder Nicht-               Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt.","Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976                          1445\n6. § 52 Abs. 2 wird aufgehoben.                                 (6) Erhöht sich der Wert des Streitgegenstan-\ndes infolge einer Änderung oder Erweiterung\n7. § 78 wird wie folgt geändert:                            des Klageantrages auf mehr als dreitausend\nDeutsche Mark, so gelten die Ab$ätze 3 bis 5\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:           entsprechend. Vermindert sich der Wert des\n„Das gleiche gilt vor den Familiengerichten        Streitgegenstandes auf einen Betrag von drei-\ntausend Deutsche Mark oder weniger, so wird\n1. für Ehesachen,\ndas Gebot, sich durch Rechtsanwälte vertreten\n2. für Folgesachen von Scheidungssachen,            zu lassen, nicht berührt.\n3. für solche Familiensachen des § 621                 (7) Für das Verfahren, das sich an ein Mahn--\nAbs. 1 Nr. 8, die nicht als Folgesachen        verfahren nach Erhebung des Widerspruchs oder\nvon Scheidungssachen anhängig sind,            Einlegung des Einspruchs anschließt, gelten die\nwenn in diesen der Gegenstand an Geld\nAbsätze 1 bis 5 entsprechend.\"\noder Geldeswert die Summe von drei-\ntausend Deutsche Mark übersteigt;\n9. Der bisherige § 78 a wird § 78 b.\ndie Parteien können sich im ersten Rechtszug\nauch durch einen beim übergeordneten Land-\ngericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten    10. § 93 a wird wie folgt gefaßt:\nlassen.\"\n,,§ 93 a\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                          (1) Wird auf Scheidung einer Ehe erkannt,\n,,(3) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe         so sind die Kosten der Scheidungssache und\ndes Absatzes l zur Vertretung berechtigt ist,      der Folgesachen, über die gleichzeitig ent-\nkann sich selbst vertreten.\"                       schieden wird oder über die nach § 627 Abs. 1\nvorweg entschieden worden ist, gegeneinander\n8. Folgender neuer § 78 a wird eingefügt:                   aufzuheben; die Kosten einer Folgesache sind\nauch dann gegeneinander aufzuheben, wenn\n,,§ 78 a                        über die Folgesache infolge einer Abtrennung\n(1) In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8,        nach § 628 Abs. 1 Satz 1 gesondert zu entschei-\ndie nicht als Folgesachen von Scheidungssachen          den ist. Das Gericht kann die Kosten nach billi-\nanhängig gemacht werden, geht das Gericht für           gem Ermessen anderweitig verteilen, wenn eine\nden Anwaltsprozeß von den Streitwertangaben             Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehe-\ngatten in seiner Lebensführung unverhältnis-\nin der Klageschrift aus, soweit es nicht ander-\nmäßig beeinträchtigen würde oder wenn eine\nweitig entscheidet.\nsolche Kostenverteilung im Hinblick darauf als\n(2) Reicht eine Partei im Anwaltsprozeß die          unbillig erscheint, daß ein Ehegatte in Folge-\nKlage ein, ohne ordnungsgemäß vertreten zu               sachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeich-\nsein, so lehnt das Gericht die Terminsbestim-            neten Art ganz oder teilweise unterlegen ist.\nmung und die Zustellung der Klage ab.                    Haben die Parteien eine Vereinbarung über\ndie Kosten getroffen, so kann das Gericht sie\n(3) Ist die Terminsbestimmung nicht abzuleh-\nganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde\nnen, so kann das Gericht bis zum Beginn der              legen.\nmündlichen Verhandlung in der Hauptsache eine\n(2) Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen,\nvon den Angaben in der Klageschrift abwei-\nso hat der Antragsteller auch die Kosten der\nchende Entscheidung zum Anwaltsprozeß tref-\nFolgesachen zu tragen, die infolge der Abwei-\nfen. Auf Antrag des Beklagten hat das Gericht\nsung gegenstandslos werden; dies gilt auch\nhierüber zu entscheiden. Der Antrag kann nur\nfür die Kosten einer Folgesache, über die in-\nbinnen zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß\nfolge einer Abtrennung nach § 623 Abs. 1\n§ 621 b Abs. 2 gestellt werden; er kann vor der\nSatz 2 oder nach § 628 Abs. 1 Satz 1 geson-\nGeschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.\ndert zu entscheiden ist. Das Gericht kann die\n(4) Der Beschluß nach Absatz 3 kann ohne              Kosten anderweitig verteilen, wenn eine Ko-\nmündliche Verhandlung ergehen. Er ist unan-              stenverteilung nach Satz 1 im Hinblick auf den\nfechtbar und kann durch das Gericht nicht geän-          bisherigen Sach- und Streitstand in Folge-\ndert werden. Rechtshandlungen, welche die                sachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichne-\nnicht vertretene Partei vorher vorgenommen               ten Art als unbillig erscheint.\nhat, bleiben wirksam.\n(3) Wird eine Ehe aufgehoben oder für nich-\n(5) Stellt das Gericht durch Beschluß in der         tig erklärt, so sind die Kosten des Rechtsstreits\nmündlichen Verhandlung fest, daß im Anwalts-            gegeneinander aufzuheben. Das Gericht kann\nprozeß zu verhandeln ist, so hat es zugleich            die Kosten nach billigem Ermessen anderwei-\neinen neuen Termin zur mündlichen Verhand-              tig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach\nlung zu bestimmen, wenn eine der Parteien nicht         Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebens-\ndurch einen Rechtsanwalt vertreten, aber in der         führung       unverhältnismäßig    beeinträchtigen\nVerhandlung anwesend oder durch einen an-               würde oder wenn eine solche Kostenverteilung\nderen Bevollmächtigten vertreten ist.                   im Hinblick darauf als unbillig erscheint, daß","1446                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nbei der Eheschließung ein Ehegatte allein in den         17. § 324 wird wie folgt gefaßt:\nFällen der §§ 30 bis 32 des Ehegesetzes die Auf-\nhebbarkl~it oder die Nichtigkeit der Ehe ge-                                          n§ 324\nkannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige                       Ist bei einer nach den §§ 843 bis 845 oder\nTäuschung oder widerrechtliche Drohung sei-                  §§ 1569 bis 1586 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ntens des anderen Ehegatten oder mit dessen                   erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer\nWissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden                 Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt,\nist.                                                         so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheits-\n(4) Wird eine Ehe auf Klage des Staatsanwalts           leistung verlangen, wenn sich die Vermögens-\noder im Falle des § 20 des Ehegesetzes auf                   verhältnisse des Verpflichteten erheblich ver-\nKlage des früheren Ehegatten für nichtig erklärt,            schlechtert haben; unter der gleichen Voraus-\nso ist Absatz 3 nicht anzuwenden.\"                           setzung kann er eine Erhöhung der in dem Ur-\nteil bestimmten Sicherheit verlangen.\"\n11. ln § 97 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n18. § 328 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,, (3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für\n(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der\nFamiliensachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,                 11\nAnerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn\n6, 7, 9 bezeichneten Art, die Folgesachen einer\nScheidungssache sind.\"                                       das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen\nAnspruch betrifft und nach den deutschen Ge-\nsetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht be-\n12. Die Uberschrift des Siebenten Titels im Zweiten              gründet war oder wenn es sich um eine Kind-\nAbschnitt im Ersten Buch erhält folgende Fas-                schaftssache (§ 640) handelt.\"\nsung:\n„Siebenter Titel\n19. § 511 a wird wie folgt geändert:\nArmenrecht und Prozeßkostenvorschuß\".\na) Absatz 2 fällt weg.\n13. In§ 116 b Abs. 1 Satz 1 wird                                 b) Absatz 3 wird Absatz 2.\na) die Verweisung ,,§ 78 a\" durch die Verwei-\nsung ,,§ 78 b\" ersetzt,                            20. In § 546 Abs. 2 Satz 1 wird das Semikolon durch\nb) der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und                 einen Punkt ersetzt; der zweite Halbsatz fällt\nfolgender Halbsatz angefügt:                           weg.\n,, § 78 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt ent-\n21. § 569 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nsprechend.\"\n11 Sie kann auch durch Erklärung zu Protokoll\nder Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn der\n14. § 118 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2              Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als An-\nund 3 ersetzt:                                               waltsprozeß zu führen ist oder war, wenn die\n„Für Personen, die unter Vormundschaft oder                  Beschwerde einen Beschluß nach § 78 a Abs. 2\nPflegschaft stehen, kann das Zeugnis auch von                oder das Armenrecht betrifft oder wenn sie von\ndem Vormundschaftsgericht oder dem Jugend-                   einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben\namt ausgestellt werden. Will ein minderjähriges              wird.\"\nunverheiratetes Kind einen Unterhaltsanspruch\ngeltend machen, so bedarf es des Zeugnisses              22. In § 572 Abs. 1 wird die Verweisung „619\"\nnicht; das gleiche gilt, wenn ein minderjähriges             durch die Verweisung „613\" ersetzt.\nunverheiratetes nichteheliches Kind die Fest-\nstellung der Vaterschaft begehrt.\"\n23. In der Uberschrift des Sechsten Buches und in\nder Uberschrift des Ersten Abschnitts wird je-\n15. Nach § 127 wird folgender § 127 a eingefügt:                 weils das Wort „Ehesachen\" durch das Wort\n,,§ 127 a\n,,Familiensachen\" ersetzt.\n(1) In einer Unterhaltssache kann das Prozeß-\ngericht auf Antrag einer Partei durch einst-             24. Die §§ 606 bis 630 werden durch folgende Vor-\nweilige Anordnung die Verpflichtung zur Lei-                 schriften ersetzt:\nstung eines Prozeßkostenvorschusses für diesen                                     „Erster Titel\nRechtsstreit unter den Parteien regeln.                               Allgemeine Vorschriften für Ehesachen\n(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unan-                                     § 606\nfechtbar. Im übrigen gelten die §§ 620 a bis\n(1) Für Verfahren auf Scheidung, Aufhebung\n620 g entsprechend.\"\noder Nichtigerklärung einer Ehe, auf Fest-\nstellung des Bestehens oder Nichtbestehens\n16. In § 233 Abs. 1 werden die Worte „oder der                   einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Her-\nRevision\" durch die Worte ,, , der Revision oder             stellung des ehelichen Lebens (Ehesachen) ist\nder Beschwerde nach den §§ 621 e, 629 a Abs. 2\"              das Familiengericht ausschließlich zuständig, in\nersetzt.                                                     dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen","Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976                         144'1\ngewöhnlichen Aufenthalt haben. Fehlt es bei                                     § 607\nEintritt der Rechtshängigkeit an einem solchen             (1) In Ehesachen ist ein in der Geschäfts-\nAufenthalt im Inland, so ist das Familiengericht\nfähigkeit beschränkter Ehegatte prozeßfähig;\nausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer\ndies gilt jedoch insoweit nicht, als nach § 30 des\nder Ehegatten mit den gemeinsamen minderjäh-\nEhegesetzes nur sein gesetzlicher Vertreter die\nrigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nAufhebung der Ehe begehren kann.\n(2) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht\ngegeben, so ist das Familiengericht ausschließ-           (2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten\nlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten         wird das Verfahren durch den gesetzlichen Ver·-\nihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt              treter geführt. Der gesetzliche Vertreter ist je-\nzuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten         doch zur Erhebung der Klage auf Herstellung\nbei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk            des ehelichen Lebens nicht befugt; für den\ndieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt         Scheidungsantrag oder die Aufhebungsklage be-\nhat. Fehlt ein solcher Gerichtsstand, so ist das       darf er der Genehmigung des Vormundschafts-\nFamiliengericht ausschließlich zuständig, in           gerichts.\ndessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort                                    § 608\ndes Beklagten oder, falls ein solcher im Inland           Für Ehesachen gelten im ersten Rechtszug die\nfehlt, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Klä-         Vorschriften über das Verfahren vor den Land-\ngers gelegen ist. Haben beide Ehegatten das            gerichten entsprechend.\nVerfahren rechtshängig gemacht, so ist von den\nGerichten, die nach Satz 2 zuständig wären, das                                 § 609\nGericht ausschließlich zuständig, bei dem das\nVerfahren zuerst rechtshängig geworden ist;               Der Bevollmächtigte bedarf einer besonderen,\ndies gilt auch, wenn die Verfahren nicht mitein-       auf das Verfahren gerichteten Vollmacht.\nander verbunden werden können. Sind die Ver-\n§ 610\nfahren am selben Tage rechtshängig geworden,\nso ist§ 36 entsprechend anzuwenden.                       (1) Die Verfahren auf Herstellung des ehe-\nlichen Lebens, auf Scheidung und auf Aufhe-\n(3) Ist die Zuständigkeit eines Gerichts nach\nbung können miteinander verbunden werden.\ndiesen Vorschriften nicht begründet, so ist das\nFamiliengericht beim Amtsgericht Schöneberg               (2) Die Verbindung eines anderen Verfahrens\nin Berlin ausschließlich zuständig.                    mit den erwähnten Verfahren, insbesondere\ndurch die Erhebung einer Widerklage anderer\n§ 606 a                          Art, ist unstatthaft. § 623 bleibt unberührt.\nDie Vorschriften des § 606 stehen der Aner-\nkennung einer von einer ausländischen Behörde                                   § 611\ngetroffenen Entscheidung nicht entgegen,                  Bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung,\n1. wenn der Beklagte eine fremde Staatsangehö-         auf die das Urteil ergeht, können andere\nrigkeit besitzt,                                   Gründe, als in dem das Verfahren einleitenden\n2. wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Auf-          Schriftsatz vorgebracht worden sind, geltend\nenthalt im Ausland hat oder wenn die Ehe-          gemacht werden.\ngatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen                                       § 612\nAufenthalt zuletzt im Ausland gehabt haben\n(1) Die Vorschrift des § 261 ist nicht anzu-\noder\nwenden.\n3. wenn der Beklagte die Anerkennung der Ent-\nscheidung beantragt.       ·                          (2) Der Beklagte ist zu jedem Termin, der\nnicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu\n§ 606 b                          laden.\nBesitzt keiner der Ehegatten die deutsche              (3) Die Vorschrift des Absatzes 2 ist nicht an-\nStaatsangehörigkeit, so kann von einem deut-           zuwenden, wenn der Beklagte durch öffentliche\nschen Gericht in der Sache nur entschieden             Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist.\nwerden,                                                   (4) Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten\n1. wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort des             ist unzulässig.\nMannes oder der Frau im Inland gelegen ist\n(5) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 sind\nund nach dem Heimatrecht des Mannes die\nauf den Widerbeklagten entsprechend anzuwen-\nvon dem deutschen Gericht zu fällende Ent-\nden.\nscheidung anerkannt werden wird oder auch\nnur einer der Ehegatten staatenlos ist;                                     § 613\n2. wenn die Frau zur Zeit der Eheschließung               (1) Das Gericht soll das persönliche Erschei-\ndeutsche Staatsangehörige war und sie auf          nen der Ehegatten anordnen und sie anhören; es\nAufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe            kann sie als Parteien vernehmen. Ist ein Ehe-\noder auf Feststellung des Bestehens oder           gatte am Erscheinen vor dem Prozeßgericht\nNichtbestehens der Ehe oder der Staats-            verhindert oder hält er sich in so großer Entfer-\nanwalt auf Nichtigerk]ärung der Ehe klagt.         nung von dessen Sitz auf, daß ihm das Erschei-","1448                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nnen nicht zugemutet wc~rden kann, so kann er                 (3) Im Verfahren auf Scheidung kann das Ge-\ndurch einen ersuchten Richter angehört oder              richt außergewöhnliche Umstände nach § 1568\nvernommen werden.                                        des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur berücksfrhti-\ngen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Schei-\n(2) Gegen einen zur Anhörung oder zur Ver-\ndung ablehnt, vorgebracht sind.\nnehmung nicht erschienenen Ehegatten ist wie\ngegen einen im Vernehmungstermin nicht er-\n§ 617\nschienenen Zeugen zu verfahren; auf Ordnungs-\nhaft darf nicht erkannt werden.                              Die Vorschriften über die Wirkung eines An-\nerkenntnisses, über die Folgen der unterbliebe-\n§ 614                            nen oder verweigerten Erklärung über Tatsa-\nchen oder über die Echtheit von Urkunden, die\n(1) Das Gericht soll das Verfahren auf Her-\nVorschriften über den Verzicht der Partei auf\nstellung d(~s ehelichen Lebens von Amts wegen\ndie Beeidigung der Gegenpartei oder von Zeu-\naussetzen, wenn es zur gütlichen Beilegung des\ngen und Sachverständigen und die Vorschriften\nVerfahrens zweckmäßig ist.\nüber die Wirkung eines gerichtlichen Geständ-\n(2) Das Verfahren auf Scheidung soll das Ge-           nisses sind nicht anzuwenden.\nricht von Amts wegen aussetzen, wenn nach\nseiner freien Uberzeugung Aussicht auf Fortset-                                  § 618\nzung der Ehe besteht. Leben die Ehegatten                    Urteile in Ehesachen sind von Amts wegen\nlänger als ein Jahr getrennt, so darf das Verfah-         zuzustellen.\nren nicht gegen den Widerspruch beider Ehe-                                      § 619\ngatten ausgesetzt werden.\nStirbt einer der Ehegatten, bevor das Urteil\n(3) Hat der Kläger die Aussetzung des Ver-             rechtskräftig ist, so ist das Verfahren in der\nfahrens beantragt, so darf das Gericht über die           Hauptsache als erledigt anzusehen.\nHerstellungsklage nicht entscheiden oder auf\nScheidung :c:iicht erkennen, bevor das Verfahren                                 § 620\nausgesetzt war.\nDas Gericht kann im Wege der einstweiligen\n(4) Die Aussetzung darf nur einmal wieder-             Anordnung auf Antrag regeln:\nholt werden. Sie darf insgesamt die Dauer von             1. die elterliche Gewalt über ein gemeinschaft-\neinem Jahr, bei einer mehr als dreijährigen                   liches Kind;\nTrennung die Dauer von sechs Monaten nicht                2. den persönlichen Verkehr des nicht sorge-\nüberschreiten.                                                berechtigten Elternteils mit dem Kinde;\n(5) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der         3. die Herausgabe des Kindes an den anderen\nRegel den Ehegatten nahelegen, eine Ehebera-                  Elternteil;\ntungsstelle in Anspruch zu nehmen.                        4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kinde\nim Verhältnis der Ehegatten zueinander;\n§ 615                            5. das Getrenntleben der Ehegatten;\n(1) Angriffs-   oder Verteidigungsmittel, die          6. den Unterhalt eines Ehegatten;\nnicht rechtzeitig vorgebracht werden und deren            7. die Benutzung der Ehewohnung und des\nZulassung die Erledigung des Rechtsstreits ver-               Hausrats;\nzögern würde, können zurückgewiesen werden,\nwenn nach der freien Uberzeugung des Gerichts             8. die Herausgabe oder Benutzung der zum\npersönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder\nder Ehegatte in der Absicht, den Prozeß zu ver-\nschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit das                 eines Kindes bestimmten Sachen;\nAngriffs- oder Verteidigungsmittel nicht früher           9. die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeß-\nvorgebracht hat.                                              kostenvorschusses.\n(2) § 529 Abs. 2, 3 ist nicht anzuwenden.\nIm Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann das Gericht\neine einstweilige Anordnung auch von Amts\n§ 616\nwegen erlassen.\n§ 620 a\n(1) Das Gericht kann auch von Amts wegen\n(1) Der Beschluß kann ohne mündliche Ver-\ndie Aufnahme von Beweisen anordnen und nach\nhandlung ergehen.\nAnhörung der Ehegatten auch solche Tatsachen\nberücksichtigen, die von ihnen nicht vorge-                  (2) Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehe-\nbracht sind.                                              sache anhängig oder ein Gesuch um Bewilli-\n(2) Im Verfahren auf Scheidung oder Aufhe-             gung des Armenrechts eingereicht ist. Der An-\nbung der Ehe oder auf Herstellung des ehe-                trag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle er-\nlichen Lebens kann das Gericht gegen den Wi-              klärt werden. Der Antragsteller soll die Voraus-\nderspruch des die Auflösung der Ehe begehren-             setzungen für die Anordnung glaubhaft machen.\nden oder ihre Herstellung verweigernden Ehe-                 (3) Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1\ngatten Tatsachen, die nicht vorgebracht sind,             Nr. 1, 2 oder 3 soll das Jugendamt angehört\nnur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet            werden; ist dies wegen der besonderen Eil-\nsind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen.            bedürftigkeit nicht möglich, so soll das Jugend-","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976                           1449\namt unverzüglich nach der Anordnung gehört                                   Zweiter Titel\nwerden. § 1695 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-                Verfahren in anderen Familiensachen\nbuchs gilt entsprechend.\n(4) Zuständig ist das Gericht des ersten                                      § 621\nRechtszuges, wenn die Ehesache in der Beru-                (1) Für Familiensachen, die\nfungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht.\n1. die Regelung der elterlichen Gewalt über ein\n§ 620 b                               eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Fa-\n(1) Das Gericht kann auf Antrag den Be-                  miliengericht zuständig ist,\nschluß aufheben oder ändern. Das Gericht kann\n2. die Regelung des persönlichen Verkehrs des\nvon Amts wegen entscheiden, wenn die Anord-\nnicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem\nnung die elterliche Gewalt über ein gemein-\nKinde,\nschaftliches Kind betrifft oder wenn eine Anord-\nnung nach § 620 Satz 1 Nr. 2 oder 3 ohne vor-          3. die Herausgabe des Kindes an den anderen\nherige Anhörung des Jugendamts erlassen wor-                Elternteil,\nden ist.                                               4. die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber\n(2) Ist der Beschluß oder die Entscheidung               einem ehelichen Kinde,\nnach Absatz 1 ohne mündliche Verhandlung er-           5. die durch Ehe begründete gesetzliche Unter-\ngangen, so ist auf Antrag auf Grund mündlicher             haltspflicht,\nVerhandlung erneut zu beschließen.                      6. den Versorgungsausgleich,\n(3) Schwebt die Ehesache in der Berufungs-          7. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der\ninstanz, so ist das Berufungsgericht auch zu-              Ehewohnung und am Hausrat (Verordnung\nständig, wenn das Gericht des ersten Rechts-               über die Behandlung der Ehewohnung und\nzuges die Anordnung oder die Entscheidung                  des Hausrats - Sechste Durchführungsver-\nnach Absatz 1 erlassen hat.                                ordnung zum Ehegesetz - vom 21. Oktober\n1944, Reichsgesetzbl. I S. 256),\n§ 620 C\n8. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht,\nHat das Gericht des ersten Rechtszuges auf              auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt\nGrund mündlicher Verhandlung die elterliche                 sind,\nGewalt über ein gemeinschaftliches Kind gere-           9. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des\ngelt, die Herausgabe des Kindes an den anderen             Bürgerlichen Gesetzbuchs\nElternteil angeordnet oder die Ehewohnung\neinem Ehegatten ganz zugewiesen, so findet die         betreffen, ist das Familiengericht ausschließlich\nsofortige Beschwerde statt. Im übrigen sind die         zuständig.\nEntscheidungen nach den §§ 620, 620 b unan-                (2) Während      der Anhängigkeit einer Ehe-\nfechtbar.                                               sache ist das Gericht ausschließlich zuständig,\n§ 620 d                          bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug an-\nIn den Fällen der §§ 620 b, 620 c sind die An-      hängig ist oder war. Ist eine Ehesache nicht an-\nträge und die Beschwerde zu begründen; das             hängig, so richtet sich die örtliche Zuständig-\nGericht entscheidet durch begründeten Be-               keit nach den allgemeinen Vorschriften.\nschluß.\n(3) Wird eine Ehesache rechtshängig, wäh-\n§ 620 e\nrend eine Familiensache der in Absatz 1 ge-\nDas Gericht kann in den Fällen der §§ 620 b,         nannten Art bei einem anderen Gericht im er-\n620 c vor seiner Entscheidung die Vollziehung          sten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von\neiner einstweiligen Anordnung aussetzen.               Amts wegen an das Gericht der Ehesache zu\nverweisen oder abzugeben. § 276 Abs. 2, 3\n§ 620 f\nSatz 1 gilt entsprechend.\nDie einstweilige Anordnung tritt beim Wirk-\nsamwerden einer anderweitigen Regelung sowie                                    § 621 a\ndann außer Kraft, wenn der Scheidungsantrag\n(1) Für die Familiensachen des § 621 Abs. 1\noder die Klage zurückgenommen wird oder\nNr. 1 bis 3, 6, 7, 9 bestimmt sich, soweit sich aus\nrechtskräftig abgewiesen ist oder wenn das Ehe-\ndiesem Gesetz oder dem Gerichtsverfassungs-\nverfahren nach § 619 in der Hauptsache als er-\ngesetz nichts Besonderes ergibt, das Verfahren\nledigt anzusehen ist. Auf Antrag ist dies durch\nnach den Vorschriften des Gesetzes über die\nBeschluß auszusprechen. Gegen die Entschei-\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\ndung findet die sofortige Beschwerde statt.\nkeit und nach den Vorschriften der Verordnung\nüber die Behandlung der Ehewohnung und des\n§ 620 g\nHausrats. An die Stelle der §§ 2 bis 6, 8 bis 11,\nDie im Verfahren der einstweiligen Anord-            13, 14, 16 Abs. 2, 3 und des § 17 des Gesetzes\nnung entstehenden Kosten gelten für die Ko-            über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nstenentscheidung als Teil der Kosten der Haupt-        richtsbarkeit treten die für das zivilprozessuale\nsache; § 96 gilt entsprechend.                         Verfahren maßgeblichen Vorschriften.","1450                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Wird in einem Rechtsstreit über eine                                    § 621 f\ngüterrechtliche Ausgleichsforderung ein Antrag              (1) In einer Familiensache des § 621 Abs. 1\nnach § 1382 Abs. 5 oder nach § 1383 Abs. 3 des\nNr. 1 bis 3, 6 bis 9 kann das Gericht auf Antrag\nBürgerlichen Gesetzbuchs gestellt, so ergeht die\ndurch einstweilige Anordnung die Verpflich-\nEntscheidung einheitlich durch Urteil. § 629 a\ntung zur Leistung eines Kostenvorschusses für\nAbs. 2 gilt entsprechend.\ndieses Verfahren regeln.\n§ 621 b                              (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unan-\nfechtbar. Im übrigen gelten die §§ 620 a bis\n(1) In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8\n620 g entsprechend.\nsoll die Klageschrift, wenn der Streitgegenstand\nnicht in einer bestimm len Geldsumme besteht 1\ndie An~Jahe des Wertes des Streitgegenstandes                               Dritter Titel\nenthalten.                                                          Scheidungs- und Folgesachen\n(2) Mit der Zustellung der Klageschrift oder,                                § 622\nwenn ein Mahnverfahren vorausgegangen ist,\n(1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch\nmit ffor ersten Ladung ist der Beklagte auf die\nEinreichung einer Antragsschrift anhängig.\nVoraussetzungen, unter denen der Anwaltspro-\nzeß stattfindet, und auf das Antragsrecht nach              (2) Die Antragsschrift muß vorbehaltlich des\n§ 78 a Abs. 3 Satz 2, 3 hinzuweisen.                     § 630 Angaben darüber enthalten, ob\n1. gemeinschaftliche minderjährige K:inder vor-\n(3) Ist der Rechtsstreit als Anwaltsprozeß zu\nhanden sind,\nführen, so gelten die Vorschriften über das Ver-\nfahren vor den Landgerichten entsprechend.              2. ein Vorschlag zur Regelung der elterlichen\nGewalt unterbreitet wird,\n§ 621 C                          3. Familiensachen der in § 621 Abs. 1 bezeich-\nneten Art anderweitig anhängig sind.\nDie Endentscheidungen in den Familiensachen\ndes § 621 Abs. 1 sind von Amts wegen zuzustel-          Im übrigen gelten die Vorschriften über die\nlen.                                                     Klageschrift entsprechend.\n§ 621 d                              (3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vor-\n(1) Gegen die in der Berufungsinstanz erlas-         schriften treten an die Stelle der Bezeichnungen\nsenen Endurteile über Familiensachen des § 621          Kläger und Beklagter die Bezeichnungen An-\nAbs. 1 Nr. 4, 5, 8 findet die Revision nur statt,        tragsteller und Antragsgegner.\nwenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil\nzugelassen hat; § 546 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt ent-                                § 623\nsprechend.                                                  (1) Soweit in Familiensachen des § 621 Abs. 1\neine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu\n(2) Die Revision findet ferner slalt, soweit das\ntreffen ist und von einem Ehegatten rechtzeitig\nBerufungsgericht die Berufung als unzulässig\nbegehrt wird, ist hierüber gleichzeitig und zu-\nverworfen hat.\nsammen mit der Scheidungssache zu verhandeln\n§ 621 e                          und, sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben\n(1) Gegen die im ersten Rechtszug ergange-           wird, zu entscheiden (Folgesachen). Wird bei\nnen Enderitscheidungen über Familiensachen               einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 8 ein\ndes § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 findet die Be-    Dritter Verfahrensbeteiligter, so wird diese Fa-\nschwerde statt.                                          miliensache abgetrennt.\n(2) In den Familiensachen des § 621 Abs. 1               (2) Das Verfahren muß bis zum Schluß der\nNr. 1 bis 3, 6 findet die weitere Beschwerde            mündlichen Verhandlung erster Instanz in der\nstatt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem            Scheidungssache anhängig gemacht sein. Satz 1\nBeschluß zugelassen hat; § 546 Abs. 1 Satz 2, 3         gilt entsprechend, wenn die Scheidungssache\ngilt entsprechend. Die weitere Beschwerde fin-          nach § 629 b an das Gericht des ersten Rechts-\ndet ferner statt, soweit das Oberlandesgericht          zuges zurückverwiesen ist.\ndie Beschwerde als unzulässig verworfen hat.                (3) Für die Regelung der elterlichen Gewalt\nDie weitere Beschwerde kann nur darauf ge-              über ein gemeinschaftliches Kind und für die\nstützt werden, daß die Entscheidung auf einer           Durchführung des Versorgungsausgleichs in\nVerletzung des Gesetzes beruht..\nden Fällen des § 1587 b des Bürgerlichen Ge-\n(3) Die Beschwerde wird     durch Einreichung       setzbuchs bedarf es keines Antrags. Eine Rege-\nder Beschwerdeschrift bei       dem Beschwerde-         lung des persönlichen Verkehrs mit dem Kinde\ngericht eingelegt. Die §§ 516,  517, 519 Abs. 1, 2,     soll im allgemeinen nur ergehen, wenn ein Ehe-\n§§ 552, 554 Abs. 1, 2, § 577    Abs. 3 gelten ent-       gatte dies anregt.\nsprechend.\n(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten\n(4) Für die weitere Beschwerde müssen die              auch für Verfahren, die nach § 621 Abs. 3 an\nBeteiligten sich durch einen beim Bundes-                das Gericht der Ehesache übergeleitet worden\ngerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Be-           sind, soweit eine Entscheidung für den Fall der\nvollmächtigten vertreten lassen.                         Scheidung zu treffen ist.","Nr. G7   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976                         1451\n§ 624                              (2) Uber andere Folgesachen und die Schei-\n(1) Die Vollmacht für die Scheidungssache           dungssache wird erst nach Rechtskraft des Be-\nerstreckt sich auf die Folgesachen.                     schlusses entschieden.\n(2) Eine Bcwilligtmg des Armenrechts für die                                § 628\nScheidungssache erstreckt sich auf die Folge-\nsachen,     soweit    sie     nicht  ausdrücklich          (1) Das Gericht kann dem Scheidungsantrag\nausgenommen werden.                                     vor der Entscheidung über eine Folgesache\nstattgeben, soweit\n(3) Die Vorschriften über das Verfahren vor\nden Landgerichten gelten entsprechend, soweit           1. in einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6\nin diesem Titel nichts Besonderes bestimmt ist.             oder 8 vor der Auflösung der Ehe eine Ent-\nscheidung nicht möglich ist,\n(4) Vorbcrci !ende Schriftsätze, Ausfertigun-\ngen oder Abschriften werden am Verfahren be-            2. in einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6\nte.iligten Dritten nur insoweit mitgeteilt oder zu-          das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechts-\ngestellt, als das mitzuteilende oder zuzustel-              streit über den Bestand oder die Höhe einer\nlende Schriftstück sie betrifft. Dasselbe gilt für          auszugleichenden Versorgung vor einem an-\ndie Zustellung von Entscheidungen an Dritte,                deren Gericht anhängig ist, oder\ndie zur Einle~Jung von Rechtsmitteln berechtigt         3. die gleichzeitige Entscheidung über die\nsind.                                                       Folgesache den Scheidungsausspruch so\n§ 625                                außergewöhnlich verzögern würde, daß der\n(l) Hat in einer Scheidungssache der An-                 Aufschub auch unter Berücksichtigung der\ntragsgegner keinen Rechtsanwalt als Bevoll-                 Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare\nmächtigten bestellt, so ordnet das Prozeßgericht            Härte darstellen würde.\ni.hm von Amts wegen zur Wahrnehmung seiner              Hinsichtlich der übrigen      Folgesachen bleibt\nRechte im ersten Rechtszug hinsichtlich des             § 623 anzuwenden.\nScheidungsantrags und der Regelung der elter-\nlichen Gewalt über ein ~Jemeinschaftliches Kind            (2) Will das Gericht nach Absatz 1 dem\neinen Rechtsanwalt bei, wenn diese Maßnahme             Scheidungsantrag vor der Regelung der elter-\nnach der freien Uberzeugung des Gerichts zum            lichen Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind\nSchutz des Antragsgegners unabweisbar er-               stattgeben, so trifft es, wenn hierzu eine einst-\nscheint; § 116 b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 gilt sinn-       weilige Anordnung noch nicht vorliegt, gleich-\ngemäß. Vor einer Beiordnung soll der Antrags-           zeitig mit dem Scheidungsurteil eine solche\ngegner persönlich gehört und dabei besonders            einstweilige Anordnung.\ndarauf hingewiesen werden, daß die Familien-\nsachen des § 621 Abs. l gleichzeitig mit der                                   § 629\nScheidungssache verhandelt und entschieden                 (1) Ist dem Scheidungsantrag stattzugeben\nwerden können.                                          und gleichzeitig über Folgesachen zu entschei-\n(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die            den, so ergeht die Entscheidung einheitlich\nStellung eines Beistandes.                              durch Urteil.\n(2) Absatz 1 gilt auch, soweit es sich um ein\n§ 626                           Versäumnisurteil handelt. Wird hiergegen Ein-\n(1) Wird ein Scheidungsantrag zurückgenom-           spruch und auch gegen das Urteil im übrigen\nmen, so gilt § 271 Abs. 3 auch für die Folge-           ein Rechtsmittel eingelegt, so ist zunächst über\nsachen. Erscheint die Anwendung des § 271               den Einspruch und das Versäumnisurteil zu ver-\nAbs. 3 Satz 2 im Hinblick auf den bisherigen            handeln und zu entscheiden.\nSach- und Streitstand in den Folgesachen der in            (3) Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so\n§ 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art als un-       werden die Folg_esachen gegenstandslos. Auf\nbillig, so kann das Gericht die Kosten anderwei-        Antrag einer Partei ist ihr in dem Urteil vorzu-\ntig verteilen. Das Gericht spricht die Wirkun-          behalten, eine Folgesache als selbständige Fa-\ngen der Zurücknahme auf Antrag eines Ehegat-            miliensache fortzusetzen. § 626 Abs. 2 Satz 3 gilt\nten aus.\nentsprechend.\n(2) Auf Antrag einer Partei ist ihr durch Be-                              § 629 a\nschluß vorzubehalten, eine Folgesache als selb-\nständige Familiensache fortzuführen. Der Be-               (1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist\nschluß bedarf keiner mündlichen Verhandlung.            die Revision nicht zulässig, soweit darin über\nIn der selbständigen Familiensache wird über            Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 7 oder 9\ndie Kosten besonders entschieden.                       bezeichneten Art erkannt ist.\n(2) Soll ein Urteil nur angefochten werden,\n§ 627                           soweit darin über Folgesachen der in § 621\n(1) Beabsichtigt das Gericht, von einem über-        Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 bezeichneten Art er-\neinstimmenden Vorschlag der Ehegatten zur Re-           kannt ist, so ist § 621 e entsprechend anzuwen-\ngelung der elterlichen Gewalt über ein gemein-          den. Wird nach Einlegung der Beschwerde auch\nschaftliches Kind abzuweichen, so ist die Ent-          Berufung oder Revision eingelegt, so gelten\nscheidung vorweg zu treffen.                            § 623 Abs. 1, § 629 Abs. 1 entsprechend.","1452                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 629 b                      25. Nach § 630 wird folgende Uberschrift eingefügt:.\n(1) Wird ein Urteil aufgehoben, durch das der                                 11 Vierter Titel\nScheidungsantrag abgewiesen ist, so ist die                           Verfahren auf Nichtigerklärung\nSache an das Gericht zurückzuverweisen, das                         und auf Feststellung des Bestehens\ndie Abweisung ausgesprochen hat, wenn bei                             oder Nichtbestehens einer Ehe\".\ndiesem Gericht eine Folgesache zur Entschei-\ndung ansteht. Dieses Gericht hat die rechtliche     26. In § 636 Satz 1 wird die Verweisung                 11 § 628\"\nBeurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt           durch die Verweisung,,§ 619\" ersetzt.\nist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu le-\ngen.                                                27. § 640 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Das Gericht, an dc1s die Sache zurückver-           ,, (1) In Kindschaftssachen sind die Vorschriften\nwiesen ist, kann, wenn gegen das Aufhebungs-             der§§ 609, 612, 613, 615, 616 Abs. 1, §§ 617, 618,\nurteil Revision eingelegt wird, auf Antrag an-           619, 635 entsprechend anzuwenden.\"\nordnen, daß über die Folgesachen verhandelt\nwird.                                               28. In § 640 g Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung\n§ 629 C                           ,,§ 628\" durch die Verweisung ,,§ 619\" ersetzt.\nWird eine Entscheidung auf Revision oder\nweitere Beschwerde l(!ilwPise aufgehoben, so        29. In § 670 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§§ 617,\nkann das Gericht auf J\\ntrag einer Partei die                                 11\n618, 622 Abs. 1 durch die Verweisung ,,§§ 612,\nEntscheidung auch insoweit aufheben und die              616 Abs. 1 und des § 617\" ersetzt.\nSache zur anderweitigen Verhandlung und Ent-\nscheidung an das Bcrufun9s- oder Beschwerde-        30. In § 697 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ngericht zurückverweisen, als dies wegen des\nZusammenhangs mit der aufgehobenen Ent-                    ,, (3) Ist ein Anspruch erhoben, der vor das Fa-\nscheidung geboten erscheint.                             miliengericht gehört, so gelten, wenn bei dem\nAmtsgericht kein Familiengericht gebildet ist,\n11\n§ 629 d                           die Absätze 1, 2 entsprechend.\nVor der Rechtskraft des Scheidungsaus-\n31. In§ 709 Nr. 4 fällt der zweite Halbsatz.weg.\nspruchs werden die Entscheidungen in Folgesa-\nchen nicht wirksam.\n32. In § 750 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n§ 630                            „Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt\n(1) Für das Verfahren auf Scheidung nach             auch, wenn das Urteil von Amts wegen zuzu-\n11\n§ 1565 in Verbindung mit § 1566 Abs. 1 des Bür-          stellen ist.\ngerlichen Gesetzbuchs muß die Antragsschrift\neines Ehegatten auch enthalten:                     33. In § 794 Abs. 1 wird folgende Nummer 3 a einge-\n1. die Mitteilung, daß der andere Ehegatte der          fügt:\nScheidung zustimmen oder in gleicher Weise          „3 a. aus einstweiligen Anordnungen nach den\ndie Scheidung beantragen wird;                                §§ 127 a, 620, 620 b, 621 f ;  11\n•\n2. den übereinstimmenden Vorschlag der Ehe-\ngatten zur Regelung der elterlichen Gewalt     34. In § 850 d Abs. 2 Buchstabe a wird vor den\nüber ein gemeinschaftliches Kind und über           Worten „das Vollstreckungsgericht kann das\ndie Regelung des persönlichen Verkehrs des          Rangverhältnis\" eingefügt:\nnicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem         „für das Rangverhältnis des Ehegatten zu einem\nKinde;\nfrüheren Ehegatten gilt jedoch § 1582 des Bür-\n3. die Einigung der Ehegatten über die Rege-             gerlichen Gesetzbuchs entsprechend;\n11\n•\nlung der Unterhaltspflicht gegenüber einem\nKinde, die durch die Ehe begründete gesetz-\nliche Unterhaltspflicht sowie die Rechtsver-\nhältnisse an der Ehewohnung und am Haus-                                    Artikel 7\nrat.                                                              Änderung des Gesetzes\n(2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis                         über die Angelegenheiten\nzum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf                         der freiwilligen Gerichtsbarkeit\ndie das Urteil ergeht, widerrufen werden. Die\nZustimmung und der Widerruf können zu Proto-           Das Gesetz über die Angelegenheiten der frei-\nkoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen     willigen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:\nVerhandlung zur Niederschrift des Gerichts er-\nklärt werden.                                        1. § 43 a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n(3) Das Gericht soll dem Scheidungsantrag               ,, (3) für die Ehelicherklärung auf Antrag des\nerst stattgeben, wenn die Ehegatten über die in         Kindes und die Verfügung, durch die dem über-\nAbsatz 1 Nr. 3 bezeichneten Gegenstände einen             lebenden Elternteil nach § 1740 g des Bürger-\nvollstreckbaren Schuldtitel herbeigeführt ha-            lichen Gesetzbuchs der Name des Kindes erteilt\nben.\"                                                    wird, gelten die vorstehenden Vorschriften ent-","Nr. 67  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976                        1453\nsprechend. An die Stelle des Vaters tritt jedoch       kann das Gericht das Verfahren über den Ver-\nbei der DhelicherkHinrng der überlebende El-           sorgungsausgleich aussetzen und einem oder\nternteil oder, wenn beide Eltern gestorben sind,      beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der\ndas Kind, bei der Namenserteilung der über-            Klage bestimmen. Wird die Klage nicht vor\nlebende Elternteil.\"                                  Ablauf der bestimmten Frist erhoben, so kann\ndas Gericht im weiteren Verfahren das Vor-\n2. In § 44 a Abs. 1 Salz 1 werden die Worte „und          bringen eines Beteiligten, das er mit einer Klage\nGeschlechtsgemeinschaft\" gestrichen.\nhätte geltend machen können, unberücksichtigt\nlassen.\n3. § 44 b fällt weg.\n(2) Das Gericht hat das Verfahren auszuset-\n4. § 45 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                     zen, wenn ein Rechtsstreit über eine Anwart-\n,, (1) Wird in einer Angelegenheit, welche die        schaft oder eine Aussicht auf eine Versorgung\npersönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten           anhängig ist. Ist die Klage erst nach Ablauf\noder der geschiedenen Ehegatten zueinander,            der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist er-\ndas eheliche Güterrecht oder den Versorgungs-          hoben worden, so steht die Aussetzung im\nausgleich betrifft, eine Tätigkeit des Vormund-        Ermessen des Gerichts.\nschaftsgerichts oder des Familiengerichts er-\nforderlich, so i.st das Gericht zuständig, in des-                            § 53 d\nsen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen                Eine Entscheidung über den Versorgungs-\ngewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt ge-         ausgleich nach § 1587 b des Bürgerlichen Ge-\nhabt haben.\"                                           setzbuchs findet insoweit nicht statt, als die\nEhegatten den Versorgungsausgleich nach\n5. In § 53 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der            § 1408 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbu~hs aus-\nSchlüsselgewalt\" durch die Worte „der Berechti-        geschlossen oder nach § 1587 o des Bürgerlichen\ngung des Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für          Gesetzbuchs eine Vereinbarung geschlossen\nden anderen Ehegatten zu besorgen (§ 1357              haben und das Gericht die Vereinbarung geneh-\nAbs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),\"          migt hat. Die Verweigerung der Genehmigung\nersetzt.\nist nicht selbständig anfechtbar.\n6. Nach § 53 a werden folgende §§ 53 b bis 53 g                                  § 53 e\neingefügt:\n,,§ 53 b                           (1) In der Entscheidung nach § 1587 b Abs. 3\nSatz 1 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetz-\n(1) In den Verfahren nach § 1587 b und nach        buchs ist der Träger der gesetzlichen Renten-\n§ 1587 f des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das\nversicherungen, an den die Zahlung zu leisten\nGericht mit den Beteiligten mündlich verhan-\nist, zu bezeichnen.\ndeln.\n(2) In den Fällen des § 1587 b Abs. 1, 2 des          (2) Ist ein Ehegatte auf Grund einer Verein-\nBürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht die           barung, die das Gericht nach § 1587 o Abs. 2\nTräger der gesetzlichen Rentenversicherungen,          des Bürgerlichen Gesetzbuchs genehmigt hat,\nin den Fällen des § 1587 b Abs. 2 des Bürger-          verpflichtet, für den anderen Zahlungen zur Be-\nlichen Gesetzbuchs auch die Träger der Ver-            gründung von Rentenanwartschaften in einer\nsorgungslast zu beteiligen. Im Verfahren über          gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, so\nden Versorgungsausgleich kmm das Gericht               wird der für die Begründung dieser Renten-\nüber Grund und Höhe der Versorgungsanwart-             anwartschaften erforderliche Betrag (§ 1304 b\nschaften bei den hierfür zuständigen Behörden,         Abs. 1 Satz 1, 2 in Verbindung mit der Bekannt-\nRentenversicherungstri:igern, Arbeitgebern, Ver-       machung auf Grund des § 1304 c Abs. 3 der\nsicherungsgesellschaften und sonstigen Stellen         Reichsversicherungsordnung oder § 83 b Abs. 1\nAuskünfte einholen. Die in Satz 2 bezeichneten         Satz 1, 2 in Verbindung mit der Bekannt-\nStellen sind verpflichtet, den gerichtlichen Er-       machung auf Grund des § 83 c Abs. 3 des An-\nsuchen Folge zu leisten.                               gestelltenversicherungsgesetzes) gesondert fest-\ngesetzt. Absatz 1 gilt entsprechend.\n(3) Die Entscheidung des Gerichts über den\nVersorgungsausgleich ist zu begründen.                    (3) Werden die Berechnungsgrößen geändert,\nnach denen sich der Betrag, der nach § 1587 b\n(4) Kommt eine Vereinbarung zustande, so\nAbs. 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bürgerlichen\nist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen;\nGesetzbuchs oder nach Absatz 2 Satz 1 zu lei-\ndie Vorschriften, die für die Niederschrift über\nsten ist, errechnet (§ 1304 b Abs. 1 Satz 1, 2 in\neinen Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitig-\nVerbindung mit der Bekanntmachung auf Grund\nkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden.\ndes § 1304 c Abs. 3 der Reichsversicherungsord-\nnung oder § 83 b Abs. 1 Satz 1, 2 in_ Verbindung\n§ 53 C\nmit der Bekanntmachung auf Grund des § 83 c\n(1) Besteht Streit unter den Beteiligten über      Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes),\nden Bestand oder die Höhe einer Anwartschaft           so wird der zu leistende Betrag auf Antrag neu\noder einer Aussicht auf eine Versorgung, so            festgesetzt.","1454                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 53 f                           §§ 621 e, 629 a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung,\nsteht jedoch der Beschwerdeberechtigung des\nSoweit der Versorgungsausgleich          nach\nJugendamts nicht entgegen.\"\n§ 1587 f Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nstattfindet, hebt das Gericht die auf § 1587 b\nAbs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegrün-\ndete Entscheidung auf.                                                        Artikel 8\nÄnderung des Rechtspflegergesetzes\n§  53 g\n(1) Entscheidungen, die den Versorgungsaus-        Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969\ngleich betreffen, werden erst mit der Rechts-        (Bundesgesetzbl. I S. 2065), zuletzt geändert durch\nkraft wirksam.                                       das Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengeset-\nzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzie-\n(2) Gegen Entscheidungen nach § 1587 d,\nher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\n§ 1587 g Abs. 3, § 1587 i Abs. 3, § 15871 Abs. 3\nund anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (Bun•\nSatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach\ndesgesetzbl. I S. 2189), wird wie folgt geändert:\n§ 53 e Abs. 2, 3 ist die weitere Beschwerde aus-\ngeschlossen.\n1. In § 3 Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort\n(3) Rechtskräftige Entscheidungen und ge-           ,,Gerichtsbarkeit\" die Worte „und Angelegenhei-\nrichtliche Vergleiche, die den Versorgungs-             ten, die im Bürgerlichen Gesetzbuch dem Fami-\nausgleich betreffen, werden nach den Vorschrif-         liengericht übertragen sind\" eingefügt.\nten der Zivilprozeßordnung vollstreckt.\"\n2. § 14 wird wie folgt geändert:\n7. § 56 b Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                    a) Die Eingangsworte erhalten folgende Fassung:\n,,(1) Eine Verfügung, durch die das Vormund-              ,,Von den Angelegenheiten, die dem Vor-\nschaftsgericht ein nichteheliches Kind auf sei-             mundschaftsgericht und im Bürgerlichen Ge-\nnen Antrag für ehelich erklärt, wird erst mit               setzbuch dem Familiengericht übertragen sind,\nder Rechtskraft wirksam.\"                                   bleiben dem Richter vorbehalten\".\nb) Die Nummern 1, 2 und 2 a werden wie folgt\n8. § 57 a fällt weg.\ngefaßt:\n9. § 63 a wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. die Aufhebung einer Beschränkung oder\nAusschließung der Berechtigung des Ehe-\n,,§ 63 a                                     gatten, Geschäfte mit Wirkung für den\nanderen Ehegatten zu besorgen (§ 1357\nIn Verfahren, die den persönlichen Umgang\nAbs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\ndes Vaters mit dem nichtehelichen Kinde zum\nbuchs);\nGegenstand haben (§ 1711 Abs. 1 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs), ist die weitere Beschwerde                2. die Entscheidung über die Stundung der\nausgeschlossen.\"                                                    Ausgleichsforderung im Falle des § 1382\nAbs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs so-\n10. Nach§ 64 wird folgender§ 64 a eingefügt:                            wie die Ubertragung bestimmter Ver-\nmögensgegenstände unter Anrechnung\n,,§  64 a                                     auf die Ausgleichsforderung im Falle\n(1) Für die dem Familiengericht obliegenden                     des § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetz-\nVerrichtungen sind die Amtsgerichte zuständig.                      buchs;\n2 a. der Versorgungsausgleich mit Ausnahme\n(2) Wird eine Ehesache rechtshängig, so gibt\ndas Familiengericht im ersten Rechtszug bei                         a) des Festsetzungsverfahrens nach§ 53 e\nihm anhängige Verfahren der in § 621 Abs. 1                            Abs. 2, 3 des Gesetzes über die Ange-\nNr. 1 bis 3, 9 der Zivilprozeßordnung bezeich-                         legenheiten der freiwilligen Gerichts-\nneten Art von Amts wegen an das Gericht der                            barkeit und\nEhesache ab. § 276 Abs. 2, 3 Satz 1 der Zivil-                      b) der Entscheidung über Anträge nach\nprozeßordnung gilt entsprechend.                                        § 1587 d des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs, sofern ein Verfahren nach\n(3) In Angelegenheiten, die vor das Familien-\n§§ 1587 b, 1587 f des Bürgerlichen Ge-\ngericht gehören, gelten die Vorschriften des\nsetzbuchs nicht anhängig ist;\".\nZweiten und des Dritten Titels des Ersten Ab-\nschnitts im Sechsten Buch der Zivilprozeßord-           c) Nummer 13 fällt weg.\nnung sowie § 119 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 133 Nr. 2 des\nGerichtsverfassungsgesetzes. Soweit § 621 a der         d) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:\nZivilprozeßordnung vorsieht, daß Vorschriften               ,, 14. die Genehmigung für den Scheidungs-\ndes Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-                     antrag und für die Erhebung der Ehe-\nwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind, tritt                     aufhebungsklage durch den gesetzlichen\nan die Stelle des Vormundschaftsgerichts das                        Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehe-\nFamiliengericht. § 57 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt                   gatten (§ 607 Abs. 2 Satz 2 der Zivil-\nentsprechend für die Beschwerde nach den                            prozeßordnung) ;\".","Nr. G7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976                           1455\ne) In Nummer 15 fallen die Worte „und nach                   5. Nach§ 15 c wird folgender § 15 d eingefügt:\n§ 37 des Elwgcsetzes\" weg.\n,,§ 15 d\nf) Nummer 18 wird wie fol~Jt gefaßt:\n(1) Die Erklärung über den Ehenamen von\n,, 1B. die Befreiung vom Erfordernis der Ehe-            Ehegatten, die ihre Ehe außerhalb des Geltungs--\nmündigkeit und von dem Eheverbot we-             bereichs dieses Gesetzes geschlossen haben,\ngen Schwiigcrschaft (§§ 1, 4 des Ehe-            ohne eine Erklärung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1\ngesetzes); 11\n•                                  des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben zu\nDie Buchstaben c und f gellen nicht, soweit               haben, kann auch von den Standesbeamten be-\nund solange die §§ 6, 57 des Ehe9esetzes ihre            glaubigt oder beurkundet werden. Gleiches gilt\nWirksamkeit behalten.                                     für die Erklärung, durch die ein Kind und sein\nEhegatte die Namensänderung der Eltern des\nKindes auf ihren Ehenamen erstrecken.\n3. In § 20 Nr. 14 fällt die Verweisung ,, § 627 b\nAbs. 4 Satz 1,\" weg.                                                 (2) Für die Entgegennahme der Erklärungen\ngilt § 15 c Abs. 2 entsprechend.\"\n6. § 21 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nArtikel 9\n„4. die Vornamen und der Familienname des\nÄnderung des Personenslandsgesetzes                                Kindes,\".\n1. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gelindert:                       7. In § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\na) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4                       ,,Außerdem ist ein Randvermerk einzutragen,\neingefügt:                                             wenn dem überlebenden Elternteil eines auf\n,,4. der Ehename, den die Ehegatten in der            eigenen Antrag für ehelich erklärten Kindes der\nEhe führen werden,\";                             neue Name des Kindes erteilt worden ist.\"\nb) Nummer 4 wird Nummer 5.                                 8. § 31 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, (1) Die Erklärung, durch die\n2. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „die Vor-\n1. ein Kind sich der Änderung des Familien-\nund Familiennamen der Ehegatten\" durch die\nnamens der Eltern oder eines Elternteils an-\nWorte „die Vornamen der Ehegatten und die\nschließt,\nvon ihnen vor und nach der Eheschließung ge-\n2. die Mutter eines nichtehelichen Kindes und\nführten Familiennamen\" ersetzt.\nderen Ehemann diesem ihren Ehenamen er-\nteilen,\n3. § 15 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                    3. der Vater eines nichtehelichen Kindes diesem\n,,Hierbei sind der Familienname und die Vor-                       seinen Familiennamen erteilt,\nnamen der Kinder sowie Ort und Tag ihrer Ge-                  4. ein an Kindes Statt angenommenes Kind dem\nburt anzuführen.\"                                                   neuen Namen seinen früheren Familiennamen\nhinzufügt,\n4. § 15 c erhält folgende Fassung:                                5. ein an Kindes Statt angenommenes Kind sich\nder Änderung des Familiennamens des An-\n11 § 15 C                              nehmenden anschließt,\n.(1) Die Erklärung, durch die ein Ehegatte sei-            sowie die zu den Nummern 2 und 3 erforder-\nnen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Ehe-                   lichen Einwilligungserklärungen des Kindes und\nschließung geführten Namen dem Ehenamen                       die zu Nummer 3 erforderliche Einwilligung der\nvoranstellt, sowie die Erklärung, durch die ein               Mutter können auch von den Standesbeamten\nverwitweter oder geschiedener Ehegatte seinen                 beglaubigt oder beurkundet werden. Gleiches\nGeburtsnamen oder den zur Zeit der Ehe-                       gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des\nschließung geführten Namen wieder annimmt,                    gesetzlichen Vertreters zu einer in Satz 1 ge-\nkann auch von den Standesbeamten beglaubigt                   nannten Erklärung.\"\noder beurkundet werden.\n9. In § 63 Nr. 1 werden die Worte „die Vor- und\n(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist                 Familiennamen der Ehegatten\" durch die Worte\nder Standesbeamte zuständig, der das Familien-                „die Vornamen der Ehegatten und die von ihnen\nbuch der Ehegatten führt; er nimmt auf Grund                  vor und nach der Eheschließung geführten\nder Erklärun~Jen die Eintragung in das Familien-              Familiennamen\" ersetzt.\nbuch vor. Wird ein Familienbuch nicht geführt,\nso ist der Standesbeamte, der die Eheschließung\n10. In § 70 wird folgende Nummer 3 a eingefügt:\nbeurkundet hat, und, falls die Ehe nicht im Gel-\ntungsbereich dieses Cesctzes geschlossen ist,                 \"3 a. die Ubertragung von besonderen Aufgaben\nder Standesbeamte des Standesamts I in Berlin                          auf den Standesbeamten des Standesamts I\n(West) zuständig.\"                                                     in Berlin (West), die sich daraus ergeben,","1456                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ndaß diesem im Rahmen der ihm durch die-              e) Nach§ 19 wird folgender§ 19 a eingefügt:\nses Gesetz übertragenen Zuständigkeiten\n,,§ 19 a\nMitteilungen oder Erklärungen über Vor-\ngänge zugehen, die in ein Personenstands-                         Scheidungssachen und Folgesachen\nbuch einzutragen wären,\".                                    Die Scheidungssache und die Folgesachen\n(§ 623 Abs. 1, 4, § 621 Abs. 1 der Zivilpro-\nzeßordnung) gelten als ein Verfahren, dessen\nArtikel 10                              Gebühren nach dem zusammengerechneten\nÄnderung von Kostengesetzen                           Wert der Gegenstände zu berechnen sind.\nEine Scheidungsfolgesache nach § 623 Abs. 1,\n1. Das Gerichtskoslengesetz wird wie folgt geän-                 4, § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilpro-\ndert:                                                         zeßordnung ist auch dann als ein Gegenstand\nzu bewerten, wenn sie mehrere Kinder be-\na) § 1 wird wie folgt geändert.                               trifft. § 12 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.\"\naa) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nf) § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n11 (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes\nüber die Erhebung von Kosten für das                   ,, (2) Ist in einem Verfahren nach § 620\nVerfahren vor den ordentlichen Gerich-                Satz 1 Nr. 4, 6 oder in einem Verfahren nach\nten nach der Zivilprozeßordnung gelten                § 641 d der Zivilprozeßordnung die Unter-\nauch für Familiensachen des § 621 Abs. 1             haltspflicht zu regeln, so wird der Wert nach\nNr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozeßord-          dem sechsmonatigen Bezug berechnet. Im Ver-\nnung, die Folgesachen einer Scheidungs-              fahren nach § 620 Satz 1 Nr. 7 der Zivilpro-\nsache sind.\"                                         zeßordnung bestimmt sich der Wert, soweit\ndie Benutzung der Ehewohnung zu regeln ist,\nbb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                  nach dem dreimonatigen Mietwert, soweit die\nb) In der Uberschrift des Zweiten Abschnitts                  Benutzung des Hausrats zu regeln ist, nach\nwerden nach den Worten „Bürgerliche Rechts-                § 3 der Zivilprozeßordnung.\"          ·\nsteitigkeiten\" die Worte „und Scheidungsfol-\ng) § 49 wird wie folgt geändert:\ngesachen\" eingefügt.\naa) In der Uberschrift werden nach den W or-\nc) § 12 wird wie folgt geändert:                                      ten „iri bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten\"\naa) In der Uberschrift werden nach den W or-                       die Worte „und in Scheidungsfolge-\nten „ bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten\"                      sachen\" eingefügt.\ndie Worte „ und Scheidungsfolgesachen\"               bb) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nangefügt.\n„In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und\nbb) In Absatz 1 werden nach den Worten                             in den in § 1 Abs. 2 genannten Schei-\n„ bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten\" die                     dungsfolgesachen, in Verfahren vor Ge-\nWorte „ und in den in § 1 Abs. 2 ge-                         richten der Verwaltungsgerichtsbarkeit\nnannten Scheidungsfolgesachen\" einge-                        und der Finanzgerichtsbarkeit ist Schuld-\nfügt.                                                        ner der Kosten derjenige, der das Ver-\ncc) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt durch                        fahren der Instanz beantragt hat.\"\nein Komma ersetzt und folgender Satz-\nteil angefügt:                                    h) In § 61 werden nach den Worten „In bürger-\n„in einer Scheidungsfolgesache nach § 623            lichen Rechtsstreitigkeiten\" die Worte „ein-\nAbs. 1, 4, § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3              schließlich der Familiensachen nach § 621\nder Zivilprozeßordnung von 1 500 Deut-               Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 der Zivilprozeßordnung\"\nsche Mark.\"                                          eingefügt.\nd) Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt:              i) § 65 wird wie folgt geändert:\n,,§ 17 a                            aa) In Absatz 1 Satz 1 fallen die Worte „mit\nAusnahme der Anfechtungsklagen in Ent-\nVersorgungsausgleich\nmündigungssachen nach §§ 664, 679, 684,\nIm Verfahren über den Versorgungsaus-                           686 der Zivilprozeßordnung\" weg.\ngleich sind maßgebend\nbb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\n1. in den Fällen des § 1587 b des Bürgerlichen\n,, (2) Absatz 1 gilt nicht für Scheidungs-\nGesetzbuchs der Jahresbetrag der Rente,\nfolgesachen und für Anfechtungsklagen\ndie den zu übertragenden oder zu be-\nin Entmündigungssachen nach§§ 664, 679,\ngründenden Rentenanwartschaften            ent-\n684, 686 der Zivilprozeßordnung.\"\nspricht, mindestens jedoch 1 000 Deutsche\nMark,                                                   cc) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden\n2. im Falle des § 1587 g Abs. 1 des Bürger-                        Absätze 3 bis 7.\nlichen Gesetzbuchs der Jahresbetrag der                 dd) In dem neuen Absatz 7 werden die Worte\nGeldrente, mindestens jedoch 1 000 Deut-                        „Die Absätze 1 bis 5\" ersetzt durch die\nsche Mark.\"                                                    Worte „Die Absätze 1, 3 bis 6\".","Nr. 67           Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976                                                              1457\nk) Das Kostenverzeichnis (Anlage 1) wird wie folgt geändert:\naa) In der Uberschrift des Abschnitts A werden nach den Worten „Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten\"\ndie Worte „und Scheidungsfolgesachen\" eingefügt.\nbb) Nach der Nummer 1097 wird folgender neuer Unterabschnitt V eingefügt:\nGebührenbetrag in DM\nNr.                                                                                                                     oder Satz der Gebühr\nGebührentatbestand                                                             nach der Tabelle\nder Anlage 2\n„ V. Verfahren in Scheidungs,sachen und Folgesachen\n1. Verfahren erster Instanz\n1110    Verfahren im allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1\n1111    Zurücknahme des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages,\nan dem entweder eine Anordnung nach§ 272 b ZPO unterschrift-\nlich verfügt oder ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, und\nvor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vor-\ngesehen war; Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen\nder Zurücknahme nicht gleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       Gebühr 1110 entfällt\n1113   Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) . .                                                               ½\n1114   Endurteil, soweit ihm ein Grundurteil oder ein Vorbehaltsurteil\nvorausgegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils,\nVerzichtsurteHs und Versäumnisurteils gegen die säumig~\nPartei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . .                ½\n1115   Endurteil, soweit ihm kein Vorbehaltsur_teil oder Grundurteil\nvorausgegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils,\nVerzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige\nPartei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1\n1118   Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr\nnach Nummern 1114, 1115 enstanden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1\n2. Berufungsverfahren, Beschwerden nach§ 621 e Abs. 1, § 629 a\nAbs. 2 ZPO\n1120   Verfahren im allgemeinen ................................. .                                                                1½\n1121   Zurücknahme der Berufung, der Beschwerde, des Antrags oder\nder Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine Anord-\nnung nach § 272 b ZPO unterschriftlich verfügt, ein Beweisbe-\nschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhand-\nlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungserklärungen nach\n§ 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich ............ .                                                  Gebühr 1120 ermäßigt\nsich auf½\n1123    Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) ...\n1124    Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil\noder Vorbehaltsurteil nach Nummer 1123 vorausgegangen ist,\nmit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und\nVersäumnisurteils gegen die säumige Partei ................ .\n1125   Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil\noder Vorbehaltsurteil nach Nummer 1123 vorausgegangen ist,\nmit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und\nVersäumnisurteils gegen die säumige Partei ................ .                                                               1½\n1126   Beschluß in den in § 1 Abs. 2 genannten Scheidungsfolgesachen,\nder die Instanz abschließt ................................. .                                                              1½\n1128   Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr\nnach Nummern 1124, 1125 entstanden ist ................... .                                                                1","1458                                 Bundesgesetzblatt, Jahrg1.ng 1976, Teil I\nGebührenbetrag in DM\noder Satz del' Gebühr\nNr.                                Gebührentatbestand                         nach der Tabelle ·\nder Anlage 2\n3. Revisionsverfahren, Beschwerden nach § 621 a Abs. 2, § 629 a\nAbs. 2 ZPO\n1130     Verfahren im allgemeinen ................................. .                  2\nlD1      Zurücknahme der Revision, der weiteren Beschwerde, des An-\ntrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Re-\nvision oder der weiteren Beschwerde bei Gericht eingegangen\nist; Erledigungserklärungen nach§ 91 a ZPO stehen der Zurück-\nnahme nicht gleich ....................................... .     Gebühr 1130 ermäßigt\nsich auf½\n1135     Urteil, das die Instanz abschließt, mit Ausnahme des Aner-\nkenntnisurt(:~i ls, Verzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen\ndie säumige Partei ....................................... .                  2\n1136     Beschluß in den in § 1 Abs. 2 genannten Scheidungsfolgesachen,\nder die Instanz abschließt ................................. .                2\n1138     Beschluß nach § 91 a ZPO                                                       1 II•\ncc) Der bisherige Unterabschnitt V wird Unterabschnitt VI; die bisherigen Nummern 1100 bis 1112\nwerden Nummern 1140 bis 1152.\ndd) Der bisherige Unterabschnitt VI wird Unterabschnitt VII und erhält folgende Fassung:\nGebührenbetrag in DM\nNr.\noder Satz der Gebühr\nGebührentatbestand                         nach der Tabelle\nder Anlage 2\n„VII. Einstweilige Anordnungen\n1160     Entscheidung über einen Antrag nach § 127 a ZPO                                 ½\nMehrere Entscheidungen innerhalb eines Rechtszuges gelten als\neine Entscheidung.\n1161     Entscheidung über einen Antrag nach § 620 Satz 1 Nr. 4, 6 bis\n9 ZPO ........................................... ,,\"·•·· ... .                 ½\nMehrere Entscheidungen innerhalb eines Rechtszuges gelten als\neine Entscheidung.\n1162     Entscheidung über einen Antrag nach § 621 f ZPO ........... .                   ½\nMehrere Entscheidungen innerhalb eines Rechtszuges gelten\nals eine Entscheidung.\n1163     Entscheidung über einen Antrag nach§ 641 d ZPO ........... .                    ½\nMehrere Entscheidungen innerhalb eines Rechtszuges gelten als\neine Entscheidung.\"\nee) Der bisherige Unterabschnitt VII wird Unterabschnitt VIII; die bisherigen Nummern 1125 bis\n1128 werden Nummern 1165 bis 1168.\nff) Der bisherige Unterabschnitt VIII wird Unterabschnitt IX; die bisherige Nummer 1130 wird\nNummer 1170; die Verweisung „den §§ 627, 627 b Abs. 1\" wird durch die Verweisung ,,§ 620\"\nersetzt.\ngg) Der bisherige Untürabschnitt IX wird Unterabschnitt X; die bisherige Nummer 1140 wird Num-\nmer 1175.","Nr. 67  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976                               1459\nhh) Der bisJ-wrige lJnternbschnitt X wird Unterabschnitt XI und erhält folgende Fassung:\nGebührenbetrag in DM\nNr.                                                                               oder Satz der Gebühr\nGebührentatbestand\nnach der Tabelle\nder Anlage 2\n„XL Beschwerdeverfahren\n1180      Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91 a Abs. 2,\n§ 99 Abs. 2, § 271 Abs. 3, § 620 c Satz 1, § 620 f Satz 3, § 641 d\nAbs. 3 ZPO sowie über Beschwerden gegen die Zurückweisung\neines Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer einst-\nweili~Jen Verfügung ...................................... .\n1181      Verfahren über in den Nummern 1096, 1097, 1126, 1136 und\n1180 nicht aufgeführte Beschwerden: Soweit die Beschwerde\nverworfen oder zurückgewiesen wird ...................... .                         1 \".\nii) Der bisherige Unterabschnitt XI wird Unterabschnitt XII; die bisherige Nummer 1160 wird\nNummer 1185.\n2. Die Kostenordnung wird wie folgt geändert:                           des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern der\nAntrag nicht in einem der in Absatz 1 auf-\na) § 94 wird wie folgt geändert:\ngeführten Verfahren gestellt worden ist,\naa) In der Uberschrift werden die Worte\n,, und des Familiengerichts\" angefügt.                2. für die Aufhebung oder Änderung von Ent-\nbb) In Absatz 2 Satz 2 fallen die Worte „des                      scheidungen nach § 1587 d Abs. 2, § 1587 g\nVormundschaftsgerichts\" weg.                              Abs. 3, § 1587 i Abs. 3 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs,\ncc) In Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz wird\ndas Wort „Vormundschaftsgericht\" durch                3. für die Entscheidung über den Antrag auf\ndas Wort „Gericht\" ersetzt.                               Neufestsetzung des zu leistenden Betrages\nnach § 53 e Abs. 3 des Gesetzes über die\nb) In § 97 werden in der Uberschrift nach dem                        Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nWort „Vormundschaftsgerichts\" die Worte                           barkeit.\n,,oder des Familiengerichts\" eingefügt.\n(3) Für den Geschäftswert sind maßgebend\nc) § 97 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. im Verfahren nach § 1587 b des Bürger-\n,, (1) Die volle Gebühr wird erhoben für die                    lichen Gesetzbuchs der Jahresbetrag der\nBefreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit                       Rente, die den zu übertragenden oder zu\nund die Befreiung vom Eheverbot wegen                             begründenden Rentenanwartschaften ent-\nSchwägerschaft (§§ 1, 4 des Ehegesetzes).\"                        spricht, mindestens jedoch 1 000 Deutsche\nd) Nach§ 98 wird folgender§ 99 eingefügt:                            Mark,\n,,§ 99\n2. im Verfahren nach § 1587 g Abs. l des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs der Jahresbetrag\nVersorgungsausgleich bei Scheidung,\nder Geldrente, mindestens jedoch 1 000\nNichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe\nDeutsche Mark,\n(1) Für das Verfahren über den Versor-\n3. im Verfahren nach § 1587 1 Abs. 1 des Bür-\ngungsausgleich nach § 1587 b oder nach\ngerlichen Gesetzbuchs der Jahresbetrag der\n§ 1587 g Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nGeldrente, die durch die Abfindungssumme\nwird die volle Gebühr erhoben. Kommt es\nabgegolten wird, mindestens jedoch 1 000\nzum Versorgungsausgleich durch richterliche\nDeutsche Mark,\nEntscheidung nach § 1587 b oder nach§ 1587 g\nAbs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so er-                   4. im Verfahren zur Neufestsetzung des zu\nhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der                        leistenden Betrages nach § 53 e Abs. 3 des\nvollen Gebühr. Wird im Falle des § 1587 g                         Gesetzes über die Angelegenheiten der\nAbs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der An-                       freiwilligen Gerichtsbarkeit 200 Deutsche\ntrag zurückgenommen, bevor es zu einer Ent-                       Mark.\nscheidung oder einer vom Gericht vermittel-\nIm übrigen bestimmt sich der Geschäftswert\nten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich\nnach§ 30.\"\ndie Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr.\n(2) Die volle Gebühr wird erhoben                    e) In § 124 Abs. 1 wird nach der Verweisung\n1. für Entscheidungen nach §. 1587 d Abs. 1,                  ,,260,\" eingefügt: ,, 1580 Satz 2, § 1587 e Abs. 1,\n§ 1587 i Abs. 1, § 15871 Abs. 1, 3 Satz 3               § 1587 k Abs. l, § 1605 Abs. 1 Satz 3, §§''.","1460                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nf) In § 131 Abs. 3 werden nach dem Wort „Vor-                      kasse verlangen. Die Vorschriften des Zwölf-\nmundschaftsgerichts\" die Worte „oder des                        ten Abschnitts gelten sinngemäß.\"\nFamiliengerichts\" eingefügt.\ng) In§ 37 Nr. 6 werden die Worte angefügt:\ng) Nach § 131 wird folgender § 131 a eingefügt:                     „die Festsetzung des für die Begründung von\n,,§ 131 a                             Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen\nBeschwerden in Versorgungsau sg leic hssachen                   Rentenversicherung zu leistenden Betrages\nnach § 53 e Abs. 2 des Gesetzes über die An-\nIn Verfahren über Beschwerden in Ver-                     gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\nsorgungsausgleichssi:lchen nach § 621 e der                    keit;\".\nZivilprozeßordnung werden die gleichen Ge-\nbühren wie im ersten Rechtszug erhoben.\"                   h) § 41 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 41\n3. Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte                                     Einstweilige Anordnungen\nwird wie folgt geändert:\n(1) Die Verfahren nach\na) In § 7 wird folgEmcler Absalz 3 angefügt:                       a) § 127 a,\n,, (3) Eine Scheidungssache und die Folge-                   b) §§ 620, 620 b Abs. 1, 2,\nsachen (§ 623 Abs. 1, 4, § 621 Abs. 1 der Zivil-                c) § 621 f,\nprozeßordnun9) gellen als dieselbe Ange-\nlegenheit im Sinne dieses Gesetzes.\"                            d) §§ 641 d, 641 e Abs. 2, 3\nder Zivilprozeßordnung gelten jeweils als\nb) In § 8 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                    besondere Angelegenheit. Für mehrere Ver-\n,,Betrifft die Tätigkeit eine einstweilige An-                 fahren, die unter einem Buchstaben genannt\nordnung der in § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3                     sind, erhält der Rechtsanwalt die Gebühren\nder Zivilprozeßordnung bezeichneten Art, so                     in jedem Rechtszug nur einmal.\nist von einem Wert von 1 000 Deutsche Mark\nauszugehen.\"                                                       (2) Bei einer Einigung der Parteien erhält\nder Rechtsanwalt die Prozeßgebühr nur zur\nc) In § 15 wird folgender Absatz 2 angefügt:                        Hälfte, wenn ein Antrag nach den in Ab-\n,, (2) In den Fällen des § 629 b der Zivilpro-               satz 1 genannten Vorschriften nicht gestellt\nzeßordnung bildet das weitere Verfahren vor                     worden ist. Dies gilt auch, soweit lediglich\ndem Familiengericht mit dem früheren einen                      beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu\nRechtszug.\"                                                     Protokoll zu nehme'n.\"\nd) § 31 wird wie folgt geändert:                                 i) § 42 fällt weg.\naa) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „Par-                k) Nach§ 61 wird folgender § 61 a eingefügt:\nteivernehmung nach § 619 der Zivilpro-                                       ,,§ 61 a\nzeßordnung\" durch die Worte „Anhörung                        Beschwerde in Scheidungsfolgesachen\noder Vernehmung einer Partei nach § 613\nder Zivilprozeßordnung\" ersetzt.                          Bei    Scheidungsfolgesachen erhält        der\nRechtsanwalt im Verfahren über die Be-\nbb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                           schwerde nach § 621 e Abs. 1 und § 629 a\n,, (3) Absätze 1 und 2 gelten auch für               Abs. 2 der Zivilprozeßordnung sowie über die\nScheidungsfolgesachen nach § 623 Abs. 1,               weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 und\n4, § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der            § 629 a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung die in\nZivilprozeßordnung.\"                                   § 31 bestimmten Gebühren. Die Gebühren\ne) In § 36 Abs. 2 werden die Worte „Klage auf                       richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 2, 3.\"\nScheidung oder\" durch die Worte „Schei-                      1) In § 63 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 werden die Worte\ndungssache oder eine Klage auf\" und die                         ,,nach der Scheidung\" jeweils gestrichen.\nWorte „eine solche Klage\" durch die Worte\n,, ein solches Verfahren\" ersetzt.\nf) Nach § 36 wird folgender § 36 a eingefügt:                                      Artikel 11\n,,§ 36 a                                Änderung sonstiger Vorschriften\nBeigeordneter Rechtsanwalt\n1. § 2 des Gesetzes über die Rechtswirkungen des\n(1) Der Rechtsanwalt, der nach § 625 der              Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung\nZivilprozeßordnung dem Antragsgegner bei-                   vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 215) wird\ngeordnet ist, kann von diesem die Vergütung\naufgehoben.\neines zum Prozeßbevollmächtigten bestellten\nRechtsanwalts verlangen; er kann jedoch kei-             2. Die §§ 16, 17, 18 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs .. 2 der\nnen Vorschuß fordern.\nVerordnung zur Durchführung und Ergänzung\n(2) Ist der Antragsgegner mit der Zahlung             des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts\nder Vergütung im Verzug, so kann der                        der Eheschließung und der Ehescheidung (Ehe•\nRechtsanwalt eine Vergütung aus der Landes-                 gesetz) vom 27. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 923),","Nr. G7    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976                            1461\nzuletzt geünd<)rl. durch clds Ft1rniHenrechtsände-               richt im ersten Rechtszug das bei ihm anhän-\nrungsgesetz vom 11. Au~Just 1961 (Bundesgesetz-                  gige Verfahren von Amts wegen an das Ge-\nblatt I S. 1221), die §§ 15, 16, 17 Satz 2 bis 4 und             richt der Ehesache ab. § 276 Abs. 2, 3 Satz 1\n§ 18 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des                    der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.\"\nEhegesetzes vom 20. Februar 1946 (Kontrollrats-\nf) In § 12 werden die Worte „nicht innerhalb\ngesetz Nr. 16) vom 12. Juli 1948 (Verordnungs-\nblatt für die Britische Zone S. 210), geändert durch             eines Jahres\" durch die Worte „später als ein\ndas Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. Au-                    Jahr\" ersetzt.\ngust 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221), sowie Arti-         g) § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nkel 5 Abschnitt VI §§ 14, 15, 16 Satz 2 bis 4 und\n,, (1) Das Verfahren ist unbeschadet der be-\n§ 17 Abs. 2 des Rechtsangleichungsgesetzes vom\nsonderen Vorschrift des § 621 a der Zivilpro-\n22. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes\nzeßordnung eine Angelegenheit der freiwilli-\nS. 1667). geändert durch das Familienrechtsände-\n. gen Gerichtsbarkeit.\"\nrungsgesetz vom 11. August 1961 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1221), werden auf~Jehoben.                      h) § 14 wird wie folgt gefaßt:\n3. Die Verordnung über die Behandlung der Ehe-                                                ,,§ 14\nwohnung und des Hausrats nach der Scheidung                                           Rechtsmittel\n(Sechste Durchführungsverordnung zum Ehege-\nEine Beschwerde nach § 621 e der Zivilpro-\nsetz) vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I\nzeßordnung, die sich lediglich gegen die Ent-\nS. 256), zuletzt geändert durch das Familien-\nscheidung über den Hausrat richtet, ist nur\nrechtsänderungsgesetz vom            11. August 1961\nzulässig, wenn der Wert des Beschwerde-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1221), wird wie folgt geän-\ngegenstandes fünfhundert Deutsche Mark\ndert:\nübersteigt.\"\na) In der Uberschrift der Verordnung werden\ndie Worte „nach der Scheidung\" gestrichen.              i) In § 18 Abs. 1 Satz 1 und in § 23 wird jeweils\ndas Wort „Amtsgericht\" durch das Wort „Fa-\nb) § 1 wird wie folgt geändert:                                 miliengericht\" ersetzt.\naa) In Absatz 1 werden die Worte „Können               k) § 19 fällt weg.\nsich nach der Scheidung einer Ehe die\nbisherigen Ehegatten\" ersetzt durch die\nWorte „Können sich die Ehegatten an-         4. Das Gesetz für Jugendwohlfahrt wird wie folgt\nläßlich der Scheidung\".                          geändert:\nbb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                    a) § 14 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:\n,, (2) Die in Absatz 1 genannten Strei-              ,,7. ein Vormundschaftsrichter, ein Familien-\ntigkeiten werden nach den Vorschriften                        richter oder ein Jugendrichter.\"\ndieser Verordnung und den Vorschriften\ndes Zweiten und des Dritten Titels des           b) Nach § 52 wird folgender § 52 a eingefügt:\nErsten Abschnitts im Sechsten Buch der                                         ,,§ 52 a\nZivilprozeßordnung behandelt und ent-\nschieden.\"                                                 Für die Anwendung der vorstehenden Vor-\nschriften tritt das Familiengericht hinsichtlich\nc) In § 2 Satz 2 werden die Worte „sowie die                    der ihm obliegenden Verrichtungen an die\nUrsachen der Eheauflösung\" gestrichen.                      Stelle des Vormundschaftsgerichts.\"\nd) In § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1.\nSatz 1 fällt das Wort „bisherigen\" jeweils          5. In Artikel 7 § 1 Abs. 6 Satz 4 des Familienrechts-\nweg. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Be-           änderungsgesetzes vom 11. August 1961 (Bundes-\nstand\" durch das Wort „Besteht\" ersetzt.               gesetzbl. I S. 1221) wird nach der Verweisung\ne) § 11 wird wie folgt gefaßt:                             ,,§§ 25,\" eingefügt: ,,28 Abs. 2, 3, §\".\nn§ 11\nZuständigkeit                  6. § 48 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung wird\nwie folgt geändert:\n(1) Zuständig ist das Gericht der Ehesache\ndes ersten Rechtszuges (Familiengericht).              a) Nach den Worten „die Vertretung einer Par-\ntei\" wird eingefügt: ,,oder die Beistandschaft\".\n(2) Ist eine Ehesache nicht anhängig, so ist\ndas Familiengericht zustä.ndig, in dessen Be-          b) In Nummer 2 wird die Verweisung ,,§ 78 a\"\nzirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehe-                   durch die Verweisung ,,§ 78 b\" ersetzt.\ngatten befindet. § 606 Abs. 2, 3 der Zivilpro-          c) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:\nzeßordnung gilt entsprechend.\n„3. wenn er dem Antragsgegner auf Grund\n(3) Wird, nachdem ein Antrag bei dem                             des § 625 der Zivilprozeßordnung als Bei-\nnach Absatz 2 zuständigen Gericht gestellt                          stand beigeordnet ist;\".\nworden ist, eine Ehesache bei einem anderen\nFamiliengericht rechtshüngig, so gibt das Ge-          d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.","1462                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nArtikel 12                           6. § 592 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsord-\nnung gilt auch, wenn der Arbeitsunfall nach dem\nObergangs- und Schlußvorschriften\n30. Juni 1963 eingetreten und die Ehe nach dem\nl. Für die persönlichen Rechtsbeziehungen der                30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder\nEhegatten zueinander gelten, soweit im folgen-            aufgehoben ist.\nden nichts anderes bestimmt ist, die Vorschrif-\nten dieses Gesetzes, auch wenn die Ehe vor sei-        7. Für einen Rechtsstreit in Ehesachen, der vor In-\nnem Inkrafttreten geschlossen worden ist.                 krafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden\nist, gelten die folgenden besonderen Vorschrif-\n2. Der Anwendung des § 1355 Abs. 3 des Bürger-               ten:\nlichen Gesetzbuchs steht nicht entgegen, daß die          a) Eine mündliche Verhandlung, die vor dem\nEhefrau nach den bisher geltenden Vorschriften                Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Ver-\ndem Ehenamen ihren Mädchennamen hinzuge-                      fahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nich-\nfügt hat.                                                     tigerklärung einer Ehe oder auf Herstellung\ndes ehelichen Lebens geschlossen worden ist,\n3. Für die Scheidung der Ehe und die Folgen der\nist wieder zu eröffnen.\nScheidung gelten die Vorschriften dieses Geset-\nzes auch dann, wenn die Ehe vor seinem Inkraft-               Ist eine Scheidungssache noch im ersten\ntreten geschlossen worden ist.                                Rechtszug anhängig, so ist die Sache durch\nBeschluß zur Fortsetzung oder Wiedereröff-\nDer Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen\nnung der mündlichen Verhandlung an das für\nEhe nach den bisher geltenden Vorschriften ge-\nsie zuständige Familiengericht zu verwei-\nschieden worden ist, bestimmt sich auch künftig\nnach bisherigem Recht. Unterhaltsvereinbarun-                 sen.\ngen bleiben unberührt.                                    b) Tatsachen, die erst durch dieses Gesetz er-\nDie §§ 1587 bis 1587 p des Bürgerlichen Gesetz-               heblich geworden sind, können noch in der\nbuchs in der Fassung von Artikel l Nr. 20 sind                Revisionsinstanz vorgebracht werden. Das\nauf Ehen, die nach den bisher geltenden Vor-                  Revisionsgericht verweist die Sache an das\nschriften geschieden worden sind, nicht anzu-                 Berufungsgericht zurück, wenn bezüglich der\nwenden. Das gleiche gilt für Ehen, die nach                   neuen Tatsachen eine Beweisaufnahme er-\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschieden                  forderlich wird.\nwerden, wenn der Ehegatte, der nach den Vor-              c) Ist ein Verfahren auf Scheidung, Aufhebung\nschriften dieses Gesetzes einen Ausgleichs-                   oder Nichtigerklärung einer Ehe bei In-\nanspruch hätte, von dem anderen vor Inkraft-                  krafttreten dieses Gesetzes in der Rechtsmit-\ntreten dieses Gesetzes durch Ubertragung von                  telinstanz anhängig, so ist, wenn die Ehe auf-\nVermögensgegenständen für künftige Unter-                     gelöst wird, in der ersten Entscheidung, die\nhaltsansprüche endgütlig abgefunden worden ist                nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes er-\noder wenn die nach den Vorschriften dieses                    geht, über die Kosten des gesamten Verfah-\nGesetzes auszugleichEmden Anwartschaften oder                 rens nach Maßgabe des § 93 a Abs. 1, 3, 4\nAussichten auf eine Versorgung Gegenstand                     der Zivilprozeßordnung zu entscheiden.\neines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abge-\nschlossenen Vertrages sind. Soweit die Vor-               d) Werden innerhalb eines Monats nach In-\nschriften über den Versorgungsausgleich auch                  krafttreten dieses Gesetzes Folgesachen der\nfür Ehen gelten, die vor dem Inkrafttreten dieses             in § 621 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung be-\nGesetzes geschlossen worden sind, kann das                    zeichneten Art anhängig, während die\nFamiliengericht auf Antrag des Ausgleichsver-                 Scheidungssache in der Rechtsmittelinstanz\npflichteten den Ausgleichsanspruch herabsetzen,               anhängig ist, so wird der Scheidungsaus-\nwenn die Ehe allein wegen des Widerspruchs                    spruch nicht wirksam, bevor nicht über die\ndes anderen Ehegatten (§ 48 Abs. 2 des Ehe-                   Folgesachen erstinstanzlich entschieden ist;\ngesetzes) nicht geschieden werden durfte und                  das Familiengericht kann den Scheidungs-\ndie uneingeschränkte Durchführung des Aus-                    ausspruch vorher für wirksam erklären,\ngleichs für ihn auch unter Berücksichtigung der               wenn die Voraussetzungen des § 628 Abs. l\nInteressen des anderen Ehegatten grob unbillig                Satz 1 der Zivilprozeßordnung gegeben sind.\nwäre. Der Ausgleichsanspruch darf um nicht                e) Ein Verfahren auf Nichtigerklärung einer\nmehr als die Hälfte des auf die Trennungszeit                 Ehe auf Grund des§ 19 oder des§ 22 des\nentfallenden gesetzlichen Anspruchs herabge-                  Ehegesetzes ist als in der Hauptsache er-\nsetzt werden.                                                  ledigt anzusehen. § 91 a der Zivilprozeßord-\nnung ist entsprechend anzuwenden.\n4. Artikel 1 Nr. 17 ist auf Ehen, die nach den bis-\nher geltenden Vorschriften geschieden worden          8. Ein Urteil in einer Ehesache, das auf Grund der\nsind, nicht anzuwenden.                                   bisher geltenden Vorschriften ergangen ist,\nsteht der Berufung auf solche Tatsachen nicht\n5. Artikel 3 Nr. 5, 6, 7 gilt nicht für Ehen, die nach       entgegen, die erst durch dieses Gesetz erheb-\nden bisher geltenden Vorschriften für nichtig             lich geworden sind.\nerklärt oder aufgehoben worden sind; auf solche\nEhen sind die bisher geltenden Bestimmungen            9. Ist eine Ehe nach den bisher geltenden Vor-\nanzuwenden.                                               schriften für nichtig erklärt, aufgehoben oder","Nr. G7    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1976                          1463\ngeschieden worden, so ist § B50 d Abs. 2 Buch-              kel 3 Nr. 1, soweit die §§ 54 bis 57 des Ehe-\nstabe a der Zivilprozeßordnung in der bisher                 gesetzes ihre Wirksamkeit verlieren;\ngeltenden Fassung i:lnzuwcnden ..                           Artikel 12 Nr. 2 und Artikel 12 Nr. 10, soweit\ndie Vorschrift Verfahren nach § 57 des Ehe-\n10. Verfahren nach § 57 des IJhe~Jesetzes und nach              gesetzes betrifft.\n§ 44 b des Gcsetws über die Angelegenheiten\nc) Folgende Vorschriften treten am Tage nach\nder freiwilligen Ccric:hlsbarkeil, die sich erledi-         der Verkündung des Gesetzes in Kraft:\ngen, sind 9crichtsw~hührenfrei.\n1. § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 letzter Satz des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs in der Fassung von\n11. Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch\nArtikel 1 Nr. 20;\ndieses Gesetz au !gehoben oder geändert wer-\nden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus                 2. Artikel 3 Nr. 1, soweit § 4 Abs. 2, § 6\nden entsprechenden neuen Vorschriften. Einer                   Abs. 1 und§ 19 des Ehegesetzes ihre Wirk-\nVerweisung steht es gleich, wenn die Anwend-                   samkeit verlieren, und Artikel 3 Nr. 2;\nbarkeit der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften             3. § 1304 c Abs. 3 der Reichsversicherungs-\nstillschweigend voraus9csclzl: wird.                           ordnung in der Fassung von Artikel 4\nNr. 1 Buchstabe e;\n12. Dieses Gesetz gilt nach Maß9abe des § 13                    4. § 83 c Abs. 3 des Angestelltenversiche-\nAbs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom                    rungsgesetzes in der Fassung von Arti-\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im                kel 4 Nr. 2 Buchstabe d;\nLand Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\ndieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land            5. § 96 b des Reichsknappschaftsgesetzes in\nBerlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-                     der Fassung von Artikel 4 Nr. 3 Buch-\ngesetzes.                                                      stabe d;\n6. § 23 c des Gerichtsverfassungsgesetzes in\n13. a) Dieses Gesetz tri lt vorbehaltlich der Buch-                der Fassung von Artikel 5 Nr. 2;\nstabenbund c am 1. Juli 1977 in Kraft.                 7. Artikel 7 Nr. 2 und 3;\nb) Folgende Vorschriften treten am 1. Juli 1976             8. Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe f;\nin Kraft:                                              9. Artikel 12 Nr. 10, soweit die Vorschrift Ver-\nArtikel 1 Nr. 2, Nr. 23 bis 25, Nr. 35 bis 41,             fahren nach § 44 b des Gesetzes über die\nArtikel 3 Nr. 4, Artikel 7 Nr. 1, Nr. 7 und 8,             Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nArtikel 8 Nr. 2 Buchstabe c, Artikel 9; Arti-              richtsbarkeit betrifft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird ~hiermit verkündet.\nBonn,den14.Juni 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke","1464                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nUbersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 303. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 30. April 1976,\nist im Bundesanzeiger Nr. 102 vom 2. Juni 1976 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 102 vom 2. Juni 1976 kann zum Preis von 1,- DM\n(einschl. Versandgebühren} gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nTm Bundesgesel:zblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkenechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: Lilufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen mü~sen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglirh Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden smd. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 DM (3,30 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten}, bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,10 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Meh1 wcrtstcucr enl11alten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}