{"id":"bgbl1-1976-66-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":66,"date":"1976-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/66#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-66-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_66.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik","law_date":"1976-06-04T00:00:00Z","page":1400,"pdf_page":4,"num_pages":19,"content":["1400                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr\nmit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik\nVom 4. Juni 1976\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\nschaft verordnet:\n§ 1\nDie Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit\nder Deutschen Post der Deutschen Demokratischen\nRepublik werden auf die in der Anlage zu dieser\nVerordnung angegebenen Beträge festgesetzt.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\ntungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.\nBonn, den 4. Juni 1976\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle","Nr. 66 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976     1401\nAnlage\nGebühren\nim Post- und Fernmeldeverkehr\nmit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik\nUbersicht\nA. Postdienst\nB. Fernsprechdienst\nC. Telegrammdienst\nD. Telexdienst\nE. Seefunkdienst\nF. Uberlassen von Ubertragungswegen für Zwecke des Rundfunks\nG. Uberlassen von Ubertragungswegen für sonstige Zwecke","1402                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nA. Postdienst\nLfd.                                                       Gebühr\nNr.                          Gegenstand\nDM   Pf\n2                         3\nI. Briefsendungen\n1   Standardbrief                                             50\n2   Brief\nbis    50 g                                   80\nüber     50 bis   100 g                               1   20\nüber    100 bis   250 g                               1   60\nüber    250 bis   500 g                               2\nüber    500 bis 1 000 g                               2   40\nüber 1 000 bis 2 000 g                                2   80\n3   Standardbrief von Berlin (West) nach Berlin (Ost)         30\n4   Brief von Berlin (West) nach Berlin (Ost)\nbis    50 g                                   40\nüber     50 bis   100 g                                    60\nüber    100 bis   250 g                                   80\nüber    250 bis   500 g                               1\nüber    500 bis 1 000 g                               1   20\nüber 1 000 bis 2 000 g                                2   80\n5   Postkarte                                                 40\n6   Postkarte von Berlin (West) nach Berlin (Ost)              20\n1   Standarddrucksache                                         30\n8   Drucksache\nbis    50 g                                    50\nüber     50 bis   100 g                                    60\nüber    100 bis   250 g                                    70\nüber    250 bis   500 g                               1    20\nüber    500 bis 2 000 g                               2\njede weiteren 1 000 g                                      40\n9   Drucksache zu ermäßigter Gebühr\nbis    50 g                                    30\nüber     50 bis   100 g                                    30\nüber    100 bis   250 g                                    40\nüber    250 bis   500 g                                    60\nüber    500 bis 1 000 g                               1    10\nüber 1 000 bis 2 000 g                                1    70\nfür jede weiteren 1 000 g                                  30","Nr. 66 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976                1403\nLfd.                                                                     Gebühr\nNr.\nGegenstand\nDM     Pf\n2                                       3\n10      Blindensendung                                                Gebühren-\nfreie Be-\nförderung\n11      Päckchen\nbis   100 g                                                 60\nüber l 00 bis   250 g                                                 70\nüber 250 bis    500 g                                            1    20\nüber 500 bis 2 000 g                                             2\nZu lfd. Nr. 8\nDas Höchstgewicht beträgt 2 kg, für Bücher (einschl. Broschüren) 5 kg.\nZu lfd. Nr. 9\nDas Höchstgewicht beträgt 2 kg, für Bücher (einschl. Broschüren) 5 kg.\nZu lfd. Nr. 10\nDas Höchstgewicht beträgt 7 kg. Bei Beförderung auf dem Luftweg ist die Luft-\npostgebühr zu entrichten.","1404                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGebühr\nLfd.                                             1. Zone\n2. Zone     3. Zone\nNr.\nGcqenstand                               über 150 km über 300 km\nbis 150 km\nbis 300 km\nDM    1 Pf    DM      Pf  DM   1  Pf\n1\n1                      2                                         3\nII. Pakete\n12     a) Standardpaket\nbis   5 kg                   3     10      3     30    3     50\nüber   5 bis   6 kg                   3     60      4     10    4     60\nüber   6 bis   7 kg                   4     10      4     90    5     70\nüber   7 bis   8 kg                   4     60      5     70    6     80\nüber  8 bis   9 kg                    5     10      6     50    7     90\nüber  9 bis 10 kg                     5     60      7     30    9     -\nb) Paket bis 10 kg                      Gebühr für ein Standardpaket\ngleichen Gewichts zuzüglich\n1,-DM\nc) Paket über 10 kg\nüber 10 bis 12 kg                     6     60      8     70   10     50\nüber 12 bis 14 kg                     7     60     10     10   12     10\nüber 14 bis 16 kg                     8     60     11     50   13     80\nüber 16 bis 18 kg                     9     60     12     90   15     60\nüber 18 bis 20 kg                    10     60     14     30   17     50\n13     Zuschlag für ein sperriges Paket        50 v. H. der Paketgebühr,\noder ein Paket mit zerbrechlichem       mindestens 3,- DM\nInhalt\nZu lfd. Nr. 12\nQuaderförmige Pakete bis 10 kg sind Standardpakete, wenn ihre Länge nicht\ngrößer als 70 cm, ihre Breite nicht größer als 50 cm und ihre Höhe nicht größer als\n50 cm ist.\nBis zum 31. Dezember 1976 gilt jedes nichtsperrige Paket bis 10 kg als Standard-\npaket.\nZu lfd. Nr. 13\nBis zum 31. Dezember 1976 wird bei den Paketen bis 10 kg der Berechnung der\nGebühr einschließlich des Sperrgutzuschlags die Gebühr für Standardpakete zu-\ngrundegelegt.","Nr. GG    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976         1405\nLfd.                                                              Gebühr\nNr.                          Gegenstand\nDM   Pf\n3\nIII. Besondere Versendungsformen\n14   WertrJC~biihr für eine Sendung\na) Briefe\nbis 500 DM der Wertangabe                                2\nfür j<'de weiteren 500 DM der Wertang·abe\nb) Pakc!tc\nbis 500 DM der Wertangabe                                3\nfür jede weiteren 500 DM_ der Wertangabe                 1\n15   Einschreibgebühr für eine Sendung                                40\n16   Gebühr für die eigenhändige Zustellung einer Sendung\n17   Rückscheingebühr für eine Sendung\n18   Eilzustellgebühr für eine Sendung\na) Briefsendungen                                            2\nb) Pakete                                                    2   50\n19   Luf tpostge bühr\nfür die Beförderung auf dem Luftweg innerhalb des Be-\nreichs der Deutschen Bundespost\na) Briefsendungen\nfür je 20 g                                                  05\nb) Pakete\nbis 1 kg                                                 1\njedes weitere 1/z kg mehr                                    50\nIV. Sonstige Gebühren\n20   Spätgebühr für die Einlieferung einer Sendung außerhalb\nder Annahmezeiten                                            2\n21   Gebühr für die Ubermittlung eines nachträglichen Ver-\nlangens des Absenders                                        3\n22   Gebühr für die Nachforschung nach einer Sendung              2\n23   Zustellgebühr für ein Paket                                      50\n24   Gebühr für das fü~reithalten eines postlagernden Pakets\nzur Abholung                                                     50\n25   Gebühr für eine Unzustellbarkeitsanzeige","1406                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nB. Fernsprechdienst\nLfd.                                                               Gebühr\nNr.\nGegenstand\nDM     Pf\n2                                  3\nI. Handvermittelter Fernsprechdienst\nGewöhnliche Privatgespräche\nbei einer Entfernung bis zu 10 km (Nahzone)\nfür die Dauer von bis zu 3 Minuten                                 30\n2   bei einer Entfernung von mehr als 10 km bis 15 km\n(I. Fernzone)\nfür die Dauer von bis zu 3 Minuten                                 45\n3   bei einer Entfernung von mehr als 15 km bis 25 km\n(II. Fernzone)\nfür die Dauer von bis zu 3 Minuten                                 60\n4   bei einer Entfernung von mehr als 25 km bis 50 km\n(III. Fernzone)\nfür die Dauer von bis zu 3 Minuten                                 87\n5   bei einer Entfernung von mehr als 50 km bis 75 km\n(IV. Fernzone)\nfür die Dauer von bis zu 3 Minuten                                 32\n6   bei einer Entfernung von mehr als 75 km bis 100 km\n(V. Fernzone)\nfür die Dauer von bis zu 3 Minuten                                 74\n1   bei einer Entfernung von mehr als 100 km bis 200 km\n(VI. Fernzone)\nfür die Dauer von bis zu 3 Minuten                            2    16\n8   bei einer Entfernung von mehr als 200 km bis 300 km\n(VII. Fernzone)\nfür die Dauer von bis zu 3 Minuten                            2    61\n9   bei einer Entfernung von mehr als 300 km\n(VIII. Fernzone)\nfür die Dauer von bis zu 3 Minuten                            3    03\n10   von Berlin (West) nach Berlin (Ost) (nur im Sofortverkehr)\nfür die Dauer von bis zu 6 Minuten                                 23\n11   Gewöhnliche Staatsgespräche                                Gebühren\nnach Nr. 1\nbis 9\n12   Dringende Privatgespräche                                  das Dop-\npelte der\nGebühren\nnach Nr. 1\nbis 9\n13   Dringende Staatsgespräche                                  das Dop-\npelte der\nGebühren\nnach Nr. 1\nbis 9\n14   Blitz-Privatgespräche                                      das Zehn-\nfache der\nGebühren\nnach Nr. 1\nbis 9","Nr. 66 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976              1407\nLfd.                                                                   Gebühr\nNr.                              Gegenstand\nDM      Pf\n2                                   3\n15       Blitz-Staatsgespräche                                      das Zehn-\nfache der\nGebühren\nnach Nr. 1\nbis 9\n16       Notgespri:iche                                             Gebühren\nnach Nr. 1\nbis 10\n17       Persönliche Gespräche ohne Herbeiruf (V-Gespräche)\nV-Gebühr für die Benachrichtigung der verlangten Sprech-   ein Drittel\nstelle über das Vorliegen der Anmeldung und für die wei-   der Gebüh-\nteren amtlichen Mitteilungen                               ren nach\nNr. 1 bis 9;\nMindest-\nsatz\n-,80DM\n18       Persönliche Gespräche mit Herbeiruf durch Boten\n(XP-Gespräche)\nXP-Gebühr für die Ubermittlung der Anmeldung an den        ein Drittel\nBestimmungsort, für die Benachrichtigung des Verlang-      der Gebüh-\nten und für die weiteren amtlichen Mitteilungen            ren nach\nNr. 1 bis 9;\nMindest-\nsatz\n-,80DM\nZu lfd. Nr. 1 bis 10\n1. Die Dauer eines Gesprächs rechnet von dem Zeitpunkt an, in dem die Ge-\nsprächsverbindung ausgeführt ist. Gespräche, die unterbrochen oder in der\nGesprächsdauer beschränkt werden, bleiben gebührenpflichtig.\n2. Verbindungen zur Anmeldung von Gesprächen sind gebührenfrei.\nZu lfd. Nr. 1 bis 9\n1. Maßgebend ist die Entfernung zwischen den betreffenden Vermittlungsstellen\nder Deutschen Bundespost und der Deutschen Post.\n2. Es wird die Gebühr für mindestens drei Minuten berechnet. Bei länger als\ndrei Minuten dauernden Gesprächen wird die Gesprächsdauer auf volle Minu-\nten aufgerundet; für jede drei Minuten überschießende Minute wird ein\nDrittel der Gebühr nach Satz 1 erhoben.\nZu lfd. Nr. 10\nDie Gesprächszeit ist auf sechs Minuten begrenzt.\nZu lfd. Nr. 16\nFür Gespräche, die als Notgespräche angemeldet und geführt werden, ohne daß\ndie Voraussetzungen hierfür gegeben sind, sind Gebühren wie für Blitzgespräche\nzu entrichten.\nZu lfd. Nr. 17\n1. Die V-Gebühr wird nicht erhoben, wenn die gewünschte Gesprächsverbindung\nnicht zustande kommt.\n2. Neben der V-Gebühr hat der Anmelder die Gesprächsgebühren zu entrichten.\nZu lfd. Nr. 18\n1. Die XP-Gebühr wird geschuldet, sobald der Bote entsandt worden ist.\n2. Neben der XP-Gebühr hat der Anmelder die Gesprächsgebühren zu entrichten.","1408                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGesprächs-\ndauer für\neine\nLfd.\nGegenstand                          Ortsge-\nNr.                                                                sprächsge-\nbührenein-\nheit\n2\nII. Vollautomatischer Fernsprechdienst\nDie Gebühren beim vollautomatischen Fernsprechdienst\nwerden nach der Gesprächsdauer in Ortsgesprächsgebüh-\nreneinheiten (0,23 DM) berechnet. Die Gesprächsdauer\nfür eine Ortsgesprächsgebühreneinheit beträgt\n19      bei einer Entfernung bis 25 km                           45\n(I. Zone)                                                Sekunden\n20      bei einer Entfernung von mehr als 25 km bis 50 km        30\n(II. Zone)                                               Sekunden\n21      bei einer Entfernung von mehr als 50 km bis 100 km       15\n(III. Zone)                                              Sekunden\n22      bei einer Entfernung von mehr als 100 km                 12\n(IV. Zone)                                               Sekunden\n23      bei Gesprächen von Berlin (West) nach Berlin (Ost)       360\nSekunden\nZu lfd. Nr. 19 bis 23\n1. Die Dauer eines Gesprächs rechnet von dem Zeitpunkt an, in dem die Ge-\nsprächsverbindung ausgeführt ist. Gespräche, die unterbrochen oder in der\nGesprächsdauer beschränkt werden, bleiben gebührenpflichtig.\n2. Bei Gesprächen nach Nr. 19 bis 23 wird für jeden Bruchteil der geltenden\nZeiteinheiten (Gesprächsdauer für eine Ortsgesprächsgebühreneinheit), der\nzu Beginn und am Ende eines Gesprächs entsteht, eine volle Ortsgesprächs-\ngebühreneinheit erhoben. Auf die Summe der Ortsgesprächsgebühren, die sich\naus der Zahl der erfaßten Ortsgesprächsgebühreneinheiten ergibt, wird dem\nTeilnehmer, dem Inhaber einer gemeindlichen öffentlichen Sprechstelle oder\ndem Inhaber einer öffentlichen Sprechstelle mit gewöhnlichem Sprechapparat\nbei Privaten ein Nachlaß von 1 v. H. gewährt.\nZu lfd. Nr. 19 bis 22\nMaßgebend ist die Entfernung zwischen den betreffenden Hauptvermittlungs-\nstellen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Post. Für Verkehrsbezie-\nbungen aus dem Ortsnetz Berlin {West) wird die Entfernung zwischen den jewei-\nligen Knotenvermittlungsstellen zugrundegelegt.","Nr. 66 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976                         1409\nC. Telegrammdienst\nLfd.                                                                                  Gebühr\nGegenstand                             Dienstvermerke*)\nNr.                                                                                DM   I  Pf\n2                                        3\nI. Hauptgebühren\nGewöhnliche Privattelegramme, je Wort                                               60\n2     Gewöhnliche Privattelegramme von Ber-\nlin (West) nach Berlin (Ost), je Wort                                               20\n3     Dringende Privattelegramme, jeWort                     URGENT              das Dop-\npelte der\nGebühr\nnach Nr. 1\noder 2\n4    Telegramme zum Schutz des menschli-                     SVH                 Gebühr\nchen Lebens                                                                 nach Nr. 1\noder 2\n5     Stac1 ts tel egramme                                    ETATPRIORI-\nTENATIONS,           Gebühr\nnach Nr. 1\nETATPRIORITE,      } oder 2\nETAT\nTelegramme, die durch die Genfer Kon-\nvention vom 12. August 1949 geschützte\nPersonen betreffen\n6        mit dem Dienstvermerk                                RCT                 ein Viertel\nder Gebühr\nnach Nr. 1\noder 2\n7        mit den Dienstvermerken                              URGENTRCT           Gebühr\nnach Nr. 1\noder 2\n8     Wettertelegramme                                        OBS                 Gebühr\nnach Nr. 1\noder 2\nII. Nebengebühren\n9     Zuschlag für (einfaches) Schmuckblatt-                  LX, LXDEUIL\ntelegramm, ohne Rücksicht auf die Wort-\nzahl                                                                           2  1  -\n10     Sonderdienste und -leistungen                                               die all-\ngemein\ngeltenden\nNeben-\ngebühren\nZu lfd. Nr. 1 bis 3\nEs wird mindestens die Gebühr für sieben Wörter erhoben.\n*) Jeder verwendete Dienstvermerk zählt als ein gebührenpflichtiges Wort","1410                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nD. Telexdienst\nVerbin-\ndungs-\ndauer für\nLfd.                                                                   eine Ge-\nNr.                           Gegenstand\nbührenein-\nheit von\n0,10 DM\n2                                     3\nfür Telexverbindungen\nvon Berlin (West) nach Berlin (Ost)                         15\nSekunden\n2     für die übrigen Telexverbindungen                           ß4'7\nSekunden\nZu lfd. Nr.1\nIn der Zeit von 18.00 bis 6.00 Uhr beträgt die Verbindungsdauer für eine Gebüh-\nreneinheit 45 Sekunden.","Nr. G6    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976           1411\nE. Seefunkdienst\nLfd.                                                                  Gebühr\nNr.\nGegenstand\nDM     Pf\n-------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - ' - - -\nI. Seefunkgespräche\nRichl.unq Land-See\nvon Orten im Bereich der Deutschen Bundespost\nüber Küstenfunkstellen der Bundesrepublik Deutsch-\nland an Seefunkstellen der Deutschen Demokratischen\nRepublik\nGesprfü:hE~ auf Ultrakurzwelle\ncius Fernsprechortsnetzen des Knotenvermittlungs-\nstcllenbereichs, in dem die Küstenfunkstelle liegt      4   81\naus Fernsprechortsnetzen eines Knotenvermittlungs-\nstellenbereichs, dessen Knotenamt von der Küsten-\nf unk stelle entfernt ist\n2               bis zu 25 km                                         5   27\n3               von mehr als 25 km bis 50 km                         5   73\n4               von mehr als 50 km bis 100 km                        7    11\n5               von mehr als 100 km                                  7   80\n6         Gespräche auf Grenzwelle                                  12\n7         Gespräche auf Kurzwelle                                  30\nüber Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen\nRepublik an Seefunkstellen der Bundesrepublik\nDeutschland\nüber Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen\nRepublik an Seefunkstellen der Deutschen Demokra-\ntischen Republik\n8         Gespräche auf Ultrakurzwelle                               7   80\n9         Gespräche auf Grenzwelle                                  12\n10         Gespräche auf Kurzwelle                                  30\nRichtung See-Land\nvon Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland\nüber Küstenfunkstellen der Bundesrepublik Deutsch-\nland nach Orten im Bereich der Deutschen Post\nüber Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen\nRepublik nach Orten im Bereich der Deutschen Bundes-\npost\n11         Gespräche auf Ultrakurzwelle                               7    80\n12         Gespräche auf Grenzwelle                                  12\n13         Gespräche auf Kurzwelle                                  30","1412                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n-----------------------------------------\nLfd.                                                                     Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                   DM     Pf\n3\n----- -----------------------------------'-----,----\nüber Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen\nRepublik nach Orten im Bereich der Deutschen Post\n14           Gespräche uuf Ultrakurzwelle                               6\n15           Gespräche auf Grenzwelle                                  12\n16           Gesprüche uuf Kurzwelle                                  30\n17       Gebühr für jede angefangene, über drei Minuten hinaus-     ein Drittel\ngehende Minute                                             der Gebüh-\nren nach\nNr. 1 bis 16\nZuschlc1q für persönliche Seefunkgespräche\n18           ohne I-forbeiruf (V-Gespräch)\n19           mit Herbeiruf durch Boten (XP-Gespräch)\nRheinfunk\nRheinfunkgespräche nach Orten im Bereich der Deutschen\nPost\n20       bis zu drei Minuten Dauer                                      6    60\n21       für jede angefangene, über drei Minuten hinausgehende\nMinute                                                         2    20\n22       Zuschlag für persönliche Rheinfunkgespräche                 Zuschlag\nnach Nr. 18\noder 19\nZu lfd. Nr. 1 bis 16\n1. Die unter Nr. 1 bis 16 angegebenen Gebühren werden für Seefunkgespräche\nbis zu drei Minuten Dauer erhoben.\n2. In den unter Nr. 1 bis     16 angegebenen Gebühren sind jeweils folgende Bord-\ngebühren enthalten:\nfür Seefunkgespräche     auf Ultrakurzwelle                          1,20 DM\nfür Seefunkgespräche     auf Grenzwelle                              3,-DM\nfür Seefunkgespräche     auf Kurzwelle                               9,-DM.\nZu lfd. Nr. 1 bis 19\n1. Es sind gewöhnliche Seefunkgespräche und (nur in Richtung von See nach\nOrten im Bereich der Deutschen Post) persönliche Seefunkgespräche zuge-\nlassen.\n2. Die Gebühren für Seefunkgespräche von Seefunkstellen der Bundesrepublik\nDeutschlund über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen Republik\nwerden auf Grund der vom Zentralen Postverkehrsamt der Deutschen Post\nerhaltenen Nachweisungen von den Schiffseignern in der Bundesrepublik\nDcutschlund eingezogen.\nZu Hd. Nr. 20 bis 22\nEs sind gewöhnliche und persönliche Rheinfunkgespräche zugelassen.","Nr. 6fi  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976             1413\nLfd.                                                                Wortgebühr\nGegenstand\nNr.\n--- ---------~----------------------1-------'---\nDM  I  Pf\n3\nII. Seefunktelegramme\nRichtung La n d---S e e\nvon Orten im Berc,ich der Deutschen Bundespost\nüber Küstenfunkstellen der Bundesrepublik Deutsch-\nland cm Seefunkstellen der Deutschen Demokratischen\nRepublik\n- - über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen\nRepublik an Seefunkstellen der Bundesrepublik\nDeutschland\nüber Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen\nRepublik an Seefunkstellen der Deutschen Demokrati-\nschen Republik\n23      Gewöhnliche Seefunktelegramme und Staats-Seefunktele-\ngri:lmrne                                                          55\n24      Dringende Seefunktelegramme                                   2    15\n25      Seefunktelegramme mit Vergleichung\nZuschlag zu den Gebühren für das Seefunktelegramm     die Hälfte\nder Gebühr\nnach Nr. 23\nRichtung See-Land\nvon Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland\nüber Küstenfunkstellen der Bundesrepublik Deutsch-\nland nach Orten im Bereich der Deutschen Post\nüber Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen\nRepublik nach Orten im Bereich der Deutschen Bundes-\npost\nüber Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen\nRepublik nach Orten im Bereich der Deutschen Post\n26      Gewöhnliche Seefunktelegramme und Staats-Seefunktele-\ngramme                                                             55\n27      Dringende Seefunktelegramme                                   2    15\n28      Seefunktelegramme mit Vergleichung\nZuschlag zu den Gebühren für das Seefunktelegramm     die Hälfte\nder Gebühr\nnach Nr. 26\n29      Wettertelegramme (OBS) an den amtlichen Wetterdienst       Gebühr\nder Deutschen Demokratischen Republik                      nach Nr. 26\nZu lfd. Nr. 23 bis 29\n1. Mindestgebühren werden nicht erhoben.\n2. In den unter Nr. 23 bis 29 angegebenen Gebühren sind folgende Bordgebühren\nenthalten:\nin den Gebühren nach Nr. 23, 24, 26, 27 und 29                    --,40 DM\nin den Gebühren nach Nr. 25 und 28                                --,20 DM.\n3. Die Gebühren für Seefunktelegramme von Seefunkstellen der Bundesrepublik\nDeutschland über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen Republik\nwerden auf Grund der vom Zentralen Postverkehrsamt der Deutschen Post\nerhaltenen Nachweisun9en von den Schiffseignern in der Bundesrepublik\nDeutschland eingezogen.","1414                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nF. Oberlassen von Ubertragungswegen für Zwecke des Rundfunks\nLfd.                                                                  Gebühr\nNr.\nGegenstand\nDM      Pf\n2                                 3\nBei Ubertragungen aus dem Bereich der Deutschen Post ist\nzwischen dem Abschnitt des Ubertragungsweges im Be-\nreich der Deutschen Post und dem Abschnitt des Uber-\ntragungsweges im Bereich der Deutschen Bundespost zu\nunterscheiden.\nI. Bereich der Deutschen Post\nFür den im Bereich der Deutschen Post bereitgestellten\nAbschnitt werden folgende Gebühren erhoben:\nA. Uberlassung für kurze Zeit\nTon-Ubertragungswege für Mono-Ubertragung\nfür gebührenpflichtige Längen\n1      bis 50 km je Minute                                           1    20\n2      über 50 km je Minute                                          9\nTon-Ubertragungswege für Stereo-Ubertragung\nfür gebührenpflichtige Längen\n3      bis 50 km je Minute                                           2    60\n4      über 50 km je Minute                                         19    50\nFernseh-Ubertragungswege\nfür gebührenpflichtige Längen\n5      bis 50 km je Minute                                           9\n6      über 50 km je Minute                                        60\nAls Melde-Ubertragungswege\nverwendete Fernsprech-Ubertragungswege\nfür gebührenpflichtige Längen\n1      bis 50 km je Minute                                                80\n8      über 50 km je Minute                                          6\n9      Zuschlag für die Gebühren nach Nr. 7 und 8 bei vier-     1 /s der\ndrähtiger Führung zu den Endpunkten                      Gebühren\nnach Nr. 1\nund8\nSonderkosten\nSofern zur Durchführung von Ubertragungen besondere\nEinrichtungen oder besonders eingerichtete Ubertragungs-\nwege im Bereich der Deutschen Post bereitgestellt werden\nmüssen, werden als Sonderkosten folgende Pauschal-\nbeträge berechnet:\n10      bei Tonübertragungen                                      300\n11      bei Fernsehübertragungen                                  900\nB. Dauernde Uberlassung\nTon-Ubertragungswege für Mono-Uber~ragung\nbei gebührenpflichtigen Längen\n12      bis 100 km:\nmonatlich für jeden km                                 40\n13      über 100 km:\nmonatlich für jeden über 100 km hinausgehenden km       10","Nr. GG    Tcig der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976             1415\nLfd.                                                                       Gebühr\nNr.                               Gegenstand\nDM   Pf\n3\nTon-Ubertrngungswege für Stereo-Ubertragung\nbei uebühn:mpflichtigen Längen\n14       bis 100 km:\nmonatlich für jeden km                                      88\n15      über 100 km:\nmonatlich für jeden über 100 km hinausgehenden km           22\nFctnsch-Ubcrtragungswege\nbei gebiihrenpflichtigen Längen\n16      bis 50 km:\nmona Uich für jeden km                                     500\n17      ülwr 50 km bis 100 km:\nnrnnt1tlich für jeden über 50 km hinausgehenden km         400\n18     über 100 km:\nmonatlich für jeden über 100 km hinausgehenden km          350\nAls Ton-Ubertragungswege für Mono-Ubertragung oder\nals Mclde-Ubertragungswege verwendete Fernsprech-\n[] be r tragungswege\nbei gebührenpflichtigen Längen\n19     bis 50 km:\nmonatlich für jeden km                                      40\n20     über 50 km bis 100 km:\nmonatlich für jeden über 50 km hinausgehenden km            12\n21     über 100 km:\nmonatlich für jeden über 100 km hinausgehenden km            4\nII. Bereich der Deutschen Bundespost\nFür den im Bereich der Deutschen Bundespost bereit-\ngestellten Abschnitt werden die hierfür allgemein gelten-\nden Gebühren erhoben.\nGebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Uber-\nlassung von Ubertragungswegen werden nicht berechnet.\nZu lfd. Nr. 1 bis 9\n1. Es wird mindestens die Gebühr für 20 Uberlassungsminuten berechnet.\n2. Für die Berechnung der gebührenpflichtigen Länge wird die Entfernung zwi-\nschen dem Endpunkt des Ubertragungsweges im Bereich der Deutschen Post\nund dem tatsächlichen Grenzübergang des Ubertragungsweges zugrunde-\ngelegt.\nZu lfd. Nr. 12 bis 21\n1. Für die Berechnung der gebührenpflichtigen Länge wird die Entfernung zwi-\nschen dem Endpunkt des Ubertragungsweges im Bereich der Deutschen Post\nund dem tatsächlichen Grenzübergang des Ubertragungsweges zugrundegelegt.\n2. Die Vorschrift 1 zu lfd. Nr. 1 bis 46 des Abschnitts G. gilt sinngemäß.\nZu lfd. Nr. 19 bis 21\nFalls für Fernsprech-Ubertragungswege eine besondere Ausführung, z.B. vier-\ndrähtige Führung oder erweiterte Nutzung, vorgesehen ist, wird eine diesen\nForderungen entsprechende Zusatzgebühr erhoben.","1416                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nG. Oberlassen von Dbertragungswegen für sonstige Zwecke\nLfd.                                                          Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                          DM   Pf\n1\n2                             3\nFür das Uberlassen posteigener Telegrafenwege, Fern-\nsprechwcge und Breitbandwege sind für den im Bereich\nder Deutschen Bundespost bereitgestellten Abschnitt des\nUbertragungsweges die nachstehend unter I. und II. ge-\nnannten monatlichen Gebühren und gegebenenfalls die\nnachstehend unter III. bis V. genannten monatlichen Zu-\nschläge zu entrichten:\nI. Ubertragungsweggebühren\nTelegrafenwege\nbei 50-Baud-Telegrafenwegen\n1        für den Teil bis 5 km\nje 100 m                                            4\n2        für den Teil von mehr als 5 km bis 25 km\nje 100 m                                            1    40\n3        für den Teil von mehr als 25 km bis 50 km\nje 100 m                                                 40\n4        für den Teil von mehr als 50 km\nje 100 m                                                 16\nbei 100-Baud-Telegrafenwegen\n5        für den Teil bis 5 km\nje 100 m                                            4\n6        für den Teil von mehr als 5 km bis 25 km\nje 100 m                                            2\n7        für den Teil von mehr als 25 km bis SO km\nje 100 m                                                 60\n8        für den Teil von mehr als SO km\nje 100 rn                                               24\nbei 200-Baud-Telegrafenwegen\n9        für den Teil bis 5 km\nje 100 m                                            4\n10        für den Teil von mehr als 5 km bis 25 km\nje 100 m                                            2    40\n11        für den Teil von mehr als 25 km bis SO km\nje 100 m                                                10\n12        für den Teil von mehr als SO km\nje 100 m                                                 32\nFernsprechwege\n13        für den Teil bis 25 km\nje 100 m                                            4\n14        für den Teil von mehr als 25 km bis SO km\nje 100 m                                            1    20\n15        für den Teil von mehr als 50 km\nje 100 m                                                40","Nr. G6 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976           1417\nLfd.                                                              Gebühr\nNr.                           Gegenstand\nDM     Pf\n2                               3\nBreitbandwege\nbei 10-kHz-Breitbandwegen\n16        für den Teil bis 15 km\nje 100 m                                                1\n17        für den Teil von mehr als 15 km bis 50 km\nje 100 m                                                3\n18        für den Teil von mehr als 50 km\nje 100 m                                                1    50\nbei 48-kHz-Breitbandwegen\n19        für den Teil bis 15 km\nje 100 m                                               20\n20        für den Teil von mehr als 15 km bis 50 km\nje 100 m                                               12\n21        für den Teil von mehr als 50 km\nje 100 m                                                3    50\nbei 240-kHz-Breitbandwegen\n22        für den Teil bis 15 km\nje 100 m                                               30\n23        für den Teil von mehr als 15 km\nje 100 m                                               15\nII. Ausgleichsgebühren\nbei Telegrafenwegen und Fernsprechwegen\nmit einer gebührenpflichtigen Länge\n24        bis 5 km                                               20\n25        von mehr als 5 km bis 12,5 km                          37    50\n26        von mehr als 12,5 km bis 25 krri                       57    50\n27        von mehr als 25 km bis 50 km                           95\n28        von mehr als 50 km                                    145\nIII. Zuschlag für erweiterte Ausnutzung\nbei Fernsprechwegen und 10-kHz-Breitbandwegen\nmit einer gebührenpflichtigen Länge\n29        bis 5 km                                                80\n30        von mehr als 5 km bis 12,5 km                          150\n31        von mehr als 12,5 km bis 25 km                         230\n32        von mehr als 25 km bis 50 km                           380\n33        von mehr als 50 km                                     580\nbei 48-kHz-Breitbandwegen\nmit einer gebührenpflichtigen Länge\n34        bis 5 km                                               240\n35        von mehr als 5 km bis 12,5 km                          450\n36        von mehr als 12,5 km bis 25 km                         690\n37        von mehr als 25 km bis 50 km                          1140\n38        von mehr als 50 km                                    1740","1418                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nLfd.                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                  DM     Pf\nbei 240-kl lz-Breitbandwegen\nmit einer ~Jebührenpflichtigen Länge\n39            bis 5 km                                               1200\n40            von mehr als 5 km bis 12,5 km                          2250\n41            von mehr als 12,5 km bis 25 km                         3450\n42            von mehr als 25 km bis 50 km                           5700\n43            von mehr als 50 km                                     8700\nIV. Zuschlag für vierdrähtige Führung\n44       bei Tele~Jrafenwegen                                          150\n45      bei Fernsprechwegen                                           200\nV. Zuschlag für besondere Ubertragungsgüte\nnach CCITT-Empfehlung M 102\n46      bei Fernsprechwegen                                           240\nZu lfd. Nr. 1 bis 46\n1. Bei einem dauernd überlassenen Ubertragungsweg werden\nfür den lnbetriebnahmetag keine Gebühren und Zuschläge,\nfür jeden auf den Tag der Inbetriebnahme folgenden Tag des Inbetriebnahme-\nmonats 1 /:io der monatlichen Gebühren und Zuschläge,\nfür jeden folgenden Monat die monatlichen Gebühren und Zuschläge und\nfür jeden Betriebstag des Monats der Aufhebung des Ubertragungsweges\n-- einschließlich des Aufhebungstages - 1ho der monatlichen Gebühren\nund Zuschläge\nberechnet.\n2. Bei einem zeitweilig -- für weniger als einen Monat - überlassenen Uber-\ntragungsweg entspricht eine Uberlassungszeit von 24 aufeinanderfolgenden\nStunden einem Betriebstag. Es werden\nfür den ersten und zweiten Betriebstag je 1/10 der monatlichen Gebühren und\nZuschläge,\nfür den dritten bis zehnten Betriebstag je ½o der monatlichen Gebühren und\nZuschläge und\nfür den 11. bis 20. Betriebstag je ½5 der monatlichen Gebühren und Zuschläge\nberechnet.\nBeim Ermitteln der Gesamtüberlassungszeit wird auf volle Tage aufgerundet.\nFür ein über den 20. Betriebstag (innerhalb der Höchstüberlassungszeit von\neinem Monat) hinausgehendes zeitweiliges Uberlassen werden keine weiteren\nGebührenanleilc angesetzt.\n3. Als gebührenpflichtige Länge des im Bereich der Deutschen Bundespost be-\nreitgestellten Abschnitts gilt die Entfernung zwischen dem Ortsnetz, in dessen\nBereich der Endpunkt des Ubertragungsweges liegt, und dem Ortsnetz Hof\n(für alle aus den Zentralvermittlungsstellenbereichen Frankfurt am Main,\nMünchen, Nürnberg und Stuttgart kommenden Ubertragungswege) bzw. dem\nOrtznetz Helmstedt (für alle aus den Zentralvermittlungsstellenbereichen Düs-\nseldorf, Hamburg und Hannover kommenden Ubertragungswege). Liegt der\nEndpunkt des Uberlragungsweges nur bis zu 50 km von den Ortsnetzen Hof\nbzw. I Ielmstedt entfernt, so gilt, abweichend von Satz 1, als gebührenpflich-\ntiqe Li:inge die Entfernung zwischen dem Endpunkt des Ubertragungsweges\nund dem Ortsnetz Hof bzw. Helmstedt. Als gebührenpflichtige Länge eines\nin Berlin (West) verlaufenden Abschnittes gilt einheitlich eine Entfernung\nvon 4 km.\n4. Für das Anschließen oder Andern eines Dbertragungsweges, für die Bearbei-\ntung eines nach der Bestätigung zurückgezogenen Antrages sowie für die\nWiederholung eines Abnahme oder Nachprüfung werden die hierfür allge-\nmein gellenden Gebühren erhoben."]}