{"id":"bgbl1-1976-66-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":66,"date":"1976-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/66#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_66.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schlosser-Handwerk","law_date":"1976-06-02T00:00:00Z","page":1397,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1397\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 1997 A\n1976                        Ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1976                                                                                Nr. 66\nTag                                             Inhalt                                                                                      Seite\n2. 6. 76 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil\nund im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schlosser-Handwerk . . . . . . . . . .                                      1397\n4. 6. 76 Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post\nder Deutschen Demokratischen Republik .............. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1400\n21. 5. 76 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur\nAusführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1419\n:rn:i-12-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 und Nr. 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1419\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Schlosser-Handwerk\nVom 2. Juni 1976\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-                 4. Anfertigung von Sonnenschutzanlagen mit und\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                          ohne Antrieb;\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-             5. Entwurf und Herstellung von Aufzugs-, Trans-\nletzt geändert durch § 64 des Jugendarbeitsschutz-                     port- und Fördereinrichtungen;\ngesetzes vom 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I\n6. Bau von Transportmitteln ohne Eigenantrieb;\nS. 965), wird im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:                 7. Anfertigung von drucklosen Behältern, insbe-\nsondere Lager- und Mischbehältern, sowie Ver-\nlegung der Rohrleitungen;\n1. Abschnitt                           8. Herstellung von wärme- und kühltechnischen\nBerufsbild                                  Geräten und Einrichtungen für gewerbliche\nZwecke;\n§ 1                               9. Herstellung von Metallmöbeln, Spiel- und Sport-\nBerufsbild                                 geräten;\n(1) Dem Schlosser-Handwerk sind folgende Tätig-             10. Entwurf und Gestaltung von kunstschlosse-\nkeiten zuzurechnen:                                                    rischen Arbeiten;\n1. Entwurf und Herstellung von Konstruktionen                 11. Herstellung von Draht- und Sieberzeugnissen;\ndes Stahl- und Metailbaus;                                12. Montage von Blitzschutzanlagen.\n2. Entwurf und Bau von vorgehängten Kalt- und\nWarmfassaden, Schaufenstern und Eingangs-                      (2) Dem Schlosser-Handwerk sind folgende Kennt-\nanlagen sowie von Wänden und Decken bei                   nisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\nvorwiegender Verwendung von Stahl, Nicht-                   1. Kenntnisse der Mechanik und Festigkeitslehre;\neisenmetallen und Kunststoffen;                             2. Kenntnisse über Bauphysik, insbesondere Schall-\n3. Herstellung und Einbau von Fenstern, Türen,                        und Wärmeschutz;\nToren, Geländern und Rollgittern aus Stahl,                 3. Kenntnisse über Elektrotechnik;\nNichteisenmetallen und Kunststoffen sowie von\nBeschlägen und Raum- und Diebstahlsicherun-                 4. Kenntnisse über Maschinenelemente;\ngen;                                                        5. Kenntnisse über Thermodynamik;","1398                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n6. Kenntnisse der physikalischen C~nmdlagen beim           (2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als\nBau von Blitzschutzanlagen;                         8 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als\n7. Kennlnisse <les Weich- und Ifartlötens, des Gas-     8 Stunden dauern.\nund Lichtbogenschweißens und des Flamm-                (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nrichtens;                                           Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der\n8. Kenntnisse über teil-       und  vollmechanisierte   Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\nSchweißverfahren;\n9. Kenntnisse der Oberfüichcnbehandlung und des                                   § 3\nKorrosionssclmtzes;                                                  Meisterprüfungsarbeit\n10. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe;                   (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach-\n11. Kenntnisse der einschUigigen Vorschriften der        stehenden Arbeiten anzufertigen:\nUnfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der        1. Eine Trag-, Stütz- oder Dachkonstruktion einer\nArbeitssicherheit;                                      Uberdachung aus Stahl oder Aluminium für\n12. Kenntnisse der einschl~19igen DIN-Normen so-             ruhende Belastung;\nwie über die Verdingungsordnung für Bau-\n2. eine gerade oder gewendelte Treppe mit Wange,\nleistungen, die Allgemeinen Blitzschutzbestim-\nSpindel oder Mittelholm einschließlich Geländer;\nmungen, die wasserrechtlichen Vorschriften, die\nVorschriften des Immissionsschutzes und die         3. ein Abschlußteil für Fassade, Wand- oder Dek-\nimmissionsschutzrechtlich wichtigen VDI-Richt-          kenöffnung mit Dreh-, Kipp-, Schwenk-, Wende-\nlinien;                                                 oder Schiebeflügeln und Beschlägen;\n13. Entwerfen und Anfertigen von Skizzen, Abwick-        4. eine offene oder geschlossene Blechkonstruktion\nlungen und Zeichnungen sowie Lesen von Sinn-            aus Stahl oder Aluminium mit Verbindungs- oder\nbildern;                                                Bedienungsteilen;\n14. spanendes und spi.mloses Be- und Verarbeiten         5. eine Aufzugs-, Transport- oder Fördereinrichtung\nvon Stählen, Nichteisenmetallen und Kunst-              mit oder ohne Antrieb;\nstoffen;                                            6. ein Wandtresor;\n15. Umfornum und Spannen von Aluminium-Halb-             7. eine kunstschlosserische Arbeit für Haus- oder\nzeugen;                                                 Gartengestaltung.\n16. Schmiedetechniken, insbesondere Spalten, Ab-\nsetzen, Lochen und Stauchen;                           (2) Der Prüfling hat dem Meisterprüf ungsausschuß\nvor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine\n17. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Ver-          Entwurfsskizze mit Hauptabmessungen, die Stück-\nbindungen;\nliste und die Vorkalkulation vorzulegen. Nach Ge-\n18. Gefügebehandeln von Metallen;                        nehmigung dieser Unterlagen ist die Zeichnung an-\n19. Dämmen und Dichten von Erzeugnissen des              zufertigen und dem Meisterprüfungsausschuß zu\nStahl- und Metallbaus;                              übergeben.\n20. Entwerfen, Anbringen, Prüfen, Uberwachen und            (3) Mit der Meisterprüfungsarbeit ist die Nach-\nInstandsetzen von Blitzschutzanlagen nach den       kalkulation abzuliefern.\nAllgemeinen Blitzschutzbestimmungen;\n§ 4\n21. Einsetzen, Befestigen      und  Kleben    von Fül-\nlungen in Bauwerken;        ·                                            Arbeitsprobe\n22. Errichten von Arbeitsgerüsten;                          (1) Als Arbeitsprobe sind 2 der nachstehenden\n23. Einbauen, Inbetriebnehmen, Prüfen, Instandset-       Arbeiten, davon Nummer 4, auszuführen:\nzen und Warten der in Absatz 1 genannten Er-        1. Herstellen einer geschraubten oder geklebten\nzeugnisse;                                              Eckverbindung mit Beschlageinbau;\n24. Warten der Maschinen und Geräte sowie In·            2. Einpassen von Profilbauteilen unterschiedlicher\nstandhalten der Werkzeuge.                              Abmessungen;\n3. Anfertigen von Anreiß- oder Bearbeitungswerk-\n2. Abschnitt                          zeugen;\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II           4. Lichtbogenschweißen von Kehl- und V-Nähten in\nder Meisterprüfung                        verschiedenen Positionen an 6 bis 12 mm dicken\nBlechen und Profilen;\n§ 2                           5. Gasschweißen von I-Nähten in verschiedenen\nGliederung, Dauer und Bestehen                  Positionen an Blechen und Rohren in Nennweiten\nder praktischen Prüfung (Teil 1)                von 40 bis 150 mm und Werkstückdicken von\n2 bis 5 mm.\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu-\nfertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der         (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wich-\nBestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die          tigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die\nVorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berück-        in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur un-\nsichtigt werden.                                         zureichend nachgewiesen werden konnten.","Nr. GG    -T<lg der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976                                1399\n§ 5                                         zuschlagssätzen und Verteilung der Kosten auf\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse                       die Kostenträger.\n(Teil II)                                    (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-\n(1) Im Teil lJ sind Kenntnisse in den folgenden\nzuführen.\n5 Prüfungsfächern nachzuweisen:                                       (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als\n8 Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als\n1. Technische Mathematik:                                          eine halbe Stunde je Prüfling dauern.\na) Berechnung aus der Mechanik, insbesondere\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung\nvon Ubersctzungen, Leistung, Druck und\nzu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nKraft,\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nb) Berechnung von Zug-, Schub-, Druck- und\nBiegcspannungen;                                              (5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt\nwird, kann abweichend von Absatz 2 auf die münd-\n2. Technisches Zeichnen:                                           liche Prüfung verzichtet werden.\na) Anfertigung von Skizzen, Abwicklun~ren und                     (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nZeichnungen,                                               Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der\nb) Lesen von Sinnbildern;                                      in Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 genannten Prüfungs-\n3. Fachtechnologie:                                                fächer.\na) Mechanik und Festigkeilslehre,\n3. Abschnitt\nb) Bauphysik, insbesondere Schall- und Wärme-\nschutz,                                                             Ubergangs- und Schlußvorschriften\nc) Elektrotechnik,\n§ 6\nd) Maschinenelemente,\nUbergangsvorschrift\ne) Thermodynamik,\nf) physikalische Ci undlauen beim Bau von Blitz-                 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende\nschutzanlagen,                                             Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nschriften zu Ende geführt.\ng) Weich- und Hartlölen, Gas- und Lichtbogen-\nschweißen, _Flammrichten sowie teilmechani-\nsierte und vollmechanisierte Schweißverfah-                                                § 7\nren,                                                                          W eitere Anforderungen\nh) Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,                    Die weiteren Anforderungen in der Meisterprü-\ni) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-                 fung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-\ntung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-                 meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\nsicherheit,                                                Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I\nS. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.\nj) einschlägige DIN-Normen, Verdingungsord-\nnung für Bauleistungen, Allgemeine Blitz-\nschutzbestimmungen, wasserrechtliche Vor-                                                  § 8\nschriften, Vorschriften des Immissionsschut-                                         Berlin-Klausel\nzes und immissionsschutzrechtlich wichtige                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nVDI-Richtlinien;                                           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n4. Werkstoffkunde:                                                 blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\na) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Ver-                   ordnung auch im Land Berlin.\nwendung und Verarbeitung der Werk- und\nHilfsstoffe,                                                                                § 9\nb) Werkstoffprüfung,                                                                       Inkrafttreten\nc) Gefügebehandlung durch Glühen, Härten und                      (1) Diese Verordnung tritt am 1. S~ptember 1976\nAnlassen;                                                  in Kraft.\n5. Vorkalkulation mit den für die Preisbildung we-                    (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nsentlichen Faktoren, insbesondere Material- und                weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie\nArbeitszeitberechnung, Festlegung der Kosten-                  Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nstellen sowie Ermittlung von Gemeinkosten-                     anzuwenden.\nBonn, den 2. Juni 1976\nD e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r \\V i r t s c h a f t\nIn Vertretung\nDr. Sc h 1 echt"]}