{"id":"bgbl1-1976-65-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":65,"date":"1976-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/65#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_65.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1976 (Haushaltsgesetz 1976)","law_date":"1976-06-08T00:00:00Z","page":1381,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["1381\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z1997 A\n1976                         Ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1976                                                                                                       Nr. 65\nTag                                                                  Inhalt                                                                                        Seite\n8. 6. 76 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1976 (Haus-\nhaltsgesetz 1976) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1381\n912-3, 910-7, 2330-2, 63-13, 900-1\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1976\n(Haushaltsgesetz 1976)\nVom 8. Juni 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                     2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung\nsen:                                                                                         der bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben;\n§ 1                                                    3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423,\n425 und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-                                           Titeln der Gruppen 443 und 453.\nhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1976 wird in\nEinnahme und Ausgabe auf 164 046 573 000 Deutsche                                           (2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe\nMark festgestellt.                                                                     425 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen\nVergütungsgruppen angegebenen Stellen verbind-\n§2                                                     lich. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zu-\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-                                        stimmung des Bundesministers der Finanzen.\nmächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das                                                  (3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die\nHaushaltsjahr 1976 Kredite bis zur Höhe von                                            Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln -\n32 746 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Auf die                                      einschließlich der entsprechenden Titel in Titel-\nErmächtigung nach Satz 1 sind 9 241000000 Deutsche                                     gruppen - zu:\nMark der im Haushaltsjahr 1975 ausgenutzten Kre-                                       1. Titel 511 01 und 518 02\nditermächtigungen anzurechnen.\n- aus der Anfertigung von Fotokopien für\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die                                                   Dritte -\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1976 fäl-                                     2. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02)\nlig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der\n- aus der privaten Inanspruchnahme dienst-\nFinanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans)\nlicher Fernmeldeanlagen -\nergibt.\n3. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Ka-\n§3\npitel 14 15 Titel 553 04)\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-                                              - aus Schadensersatzleistungen Dritter inso-\ntigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von                                                    weit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind\n7 000 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Darauf                                                     sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Be-\nsind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von                                                     triebsstoffen) an andere Bedarfsträger -\nErmächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufge-\nnommen sind.                                                                           4. Titel 517 01\n- aus Erstattungen Dritter -\n§4\n(4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-\n(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können ver-                                      ordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststel-\nwendet werden (einseitige Deckungsfähigkeit)                                           len im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte\n1. Einsparungen btü Titel 422 01 zur Verstärkung                                        Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen\nder bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;                                       Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ab-","1382                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ngegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das                gunsten von. Kreditgebern für Kredite an aus-\ngilt auch für von Bundesdienststellen erworbene                  ländische Schuldner. - Die Gewährleistun-\nSoftware.                                                        gen werden nach Richtlinien übernommen,\n(5) Die obersten Bundesbehörden können mit Zu-                die der Bundesminister für Wirtschaft im Ein-\nstimmung des Bundesministers der Finanzen die                    vernehmen mit dem Bundesminister der Fi-\nDeckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der                    nanzen, dem Bundesminister für wirtschaft-\nGruppen 511 bis 519, 521, 531 und 539 innerhalb                  liche Zusammenarbeit und dem Bundesmini-\neines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht                 ster des Auswärtigen festlegt -,\nübertragbar sind, der Mehrbedarf des Einzeltitels            b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren\nnicht mehr als 15 vom Hundert beträgt und die                    Durchführung ein besonderes staatliches In-\nMaßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.                    teresse der Bundesrepublik Deutschland be-\nsteht, zugunsten von Ausführern und zugun-\n(6) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nsten von Kreditgebern für Kredite an auslän-\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschus-\ndische Schuldner i\nses des Deutschen Bundestages innerhalb des Ein-\nzelplans 14 (Bundesminister der Verteidigung) die        2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zu-\nDeckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der                    sammenhang mit der Gewährung bilateraler\nGruppen 551, 553 bis 559 der Kapitel 14 08 und 14 11             Kapitalhilfe,\nbis 14 20 anzuordnen, falls dies auf Grund später            b) für andere Kredite an ausländische Schuldner,\neingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig                 wenn dies der Finanzierung förderungswürdi-\nerscheint. Diese Regelung gilt auch für übertrag-                ger Vorhaben dient oder im besonderen staat-\nbare Ausgaben.                                                   lichen Interesse der Bundesrepublik Deutsch-\nland liegt;\n§5\n3. zur Absicherung des politischen Risikos bei för-\nAusgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\nderungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland,\nZuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus-\nhaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben               wenn zwischen der Bundesrepublik und dem\noder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben             Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine\neiner Stelle außerhalb der Bundesverwaltung (insti-          Vereinbarung über die Behandlung von Kapital-\ntutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haus-          anlagen besteht oder, solange dies nicht der Fall\nhalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsemp-               ist, durch die Rechtsordnung des betreffenden\nfängers nicht von dem zuständigen Bundesminister             Landes oder in sonstiger Weise ein ausreichen-\nund dem Bundesminister der Finanzen gebilligt ist.           der Schutz der Kapitalanlage gewährleistet er-\nDer Bundesminister der Finanzen hat vor der Auf-             scheint. - Die Gewährleistungen werden nach\nhebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts-            Richtlinien übernommen, die der Bundesminister\nausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen,            für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-\nwenn die Zuwendungen den Betrag von 200 000                  desminister der Finanzen, dem Bundesminister\nDeutsche Mark im Haushaltsjahr überschreiten.                für wirtschaftliche Zusammenarbeit und dem\nBundesminister des Auswärtigen festlegt-;\n§6                           4. zum Zwecke der Umschuldung durch den Bund\nDer Bund kann den Ländern auf Grund von Ver-              gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. -\nwaltungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des             Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträg-\nArtikels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maß-            lich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg-\ngabe der dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfü-             schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-\ngung gestellten Mittel gewähren.                             gen für bisher ungedeckte Forderungen übernom-\nmen werden, wenn andernfalls die Umschul-\ndungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden\n§1                                können-i\nAbweichend von § 35 der Bundeshaushaltsord-\n5. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für\nnung sind zuviel gezahlte Personalausgaben in je-\nKredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der\ndem Fall von der Ausgabe abzusetzen. Das gleiche\nEuropäischen Gemeinschaft -.\ngilt für die Umsatzsteuer-Kürzungsbeträge nach § 2\ndes Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Be-         (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistung nach\nkanntmachung vom 29. Oktober 1970 (Bundesge-             Absatz 1 Nr. 1 wird auf 75 000 000 000 Deutsche\nsetzbl. I S. 1481), zuletzt geändert durch das Gesetz    Mark, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach\nzur Änderung des Berlinförderungsgesetzes und an-        Absatz 1 Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 17 000 000 000\nderer Gesetze vom 19. Dezember 1975 (Bundesgesetz-       Deutsche Mark festgesetzt.\nblatt I S. 3157).\n§8                                                       §9\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nmächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Ge-      tigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-\nwährleistungen zu übernehmen\nleistungen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem Er-\n1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen             nährungsgebiet bis zur Höhe von 2 700 000 000\nAusfuhren zugunsten von Ausführern und zu-        Deutsche Mark zu übernehmen.","Nr. fö ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1976                            1383\n§ 10                            10. im Zusammenhang mit der Beschaffung von\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-                Kernbrennstoffen, die die Europäische Atom-\ntigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-             gemeinschaft auf Grund bilateraler Abkommen\nleistungen bis zur Höhe von 750 000 000 Deutsche                mit den Vereinigten Staaten von Amerika für\nMark zur Förderung der Berliner Wirtschaft und                  Benutzer in der Bundesrepublik bezieht, wenn\ndes Warenverkehrs mit Berlin nach Richtlinien zu                die Europäische Atomgemeinschaft nach dem\nübernehmen, die der Bundesminister für Wirtschaft               Beschluß des Rates vom 5./7. März 1962 die, Be-\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi-                  schaffung der Kernbrennstoffe hiervon abhängig\nnanzen und den sonst beteiligten Fachministern                  macht. - Die vertragliche Verpflichtung der\nfestlegt.                                                    - Benutzer auf Freistellung des Bundes bleibt un-\nberührt-;\n§ 11\n11. für Kredite, die das vom Bundesminister für\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-                 Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit\ntigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-             dem Bundesminister der Finanzen beauftragte\nleistungen bis zur Höhe von 39 317 000 000 Deutsche             Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Ge-\nMark zu übernehmen                                              währung von Kapitalisierungsbeträgen an Ver-\nl. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und              sorgungsberechtigte gemäß dem Gesetz zur Si-\nder freien Berufe, wenn eine anderweitige Fi-              cherstellung der Grundrentenabfindung in der\nnanzierung nicht möglich ist und ein allgemei-             Kriegsopferversorgung vom 27. April 1970 (Bun-\nnes volkswirtschaftliches Interesse an der                 desgesetzbl. I S. 413) aufnimmt;\nDurchführung der Maßnahmen besteht;\n12. für Kredite, die die vom Bundesminister der\n2. zur Förderung des Verkehrswesens;                           Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes-\n3. zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-                  minister für Jugend, Familie und Gesundheit be-\ndere des öffentlich geförderten sozialen Woh-              auftragten, Einrichtungen zur anteiligen Finan-\nnungsbaues, zur Förderung des Baues gewerb-                zierung der Investitionskosten von Kranken-\nlicher Räume, wenn der Bau der gewerblichen                häusern gemäß dem Gesetz zur wirtschaftlichen\nRäume im Zusammenhang mit dem Bau von                      Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung\nWohnungen steht, sowie zur Förderung der In-               der Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972\nstandsetzung und Modernisierung von Wohn-                  (Bundesgesetzbl. I S. 1009), zuletzt geändert durch\ngebäud~n und des Erwerbs vorhandener Woh-                  Artikel 34 des Gesetzes zur Verbesserung der\nnungen durch kinderreiche Familien;                        Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 3091), aufnehmen;\n4. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-\nlungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe           13. für ein Darlehen, das die Mühlenstelle zur Vor-\nvon Schuldverschreibungen erwachsen - § 3                  finanzierung von Abfindungen für die Still-\ndes Gesetzes über die Zusammenlegung der                   legung von Mühlen nach dem Gesetz über ab-\nDeutschen Landesrentenbank und der Deut-                   schließende Maßnahmen zur Schaffung einer\nschen Siedlungsbank vom 27. August 1965 (Bun-              leistungsfähigen Struktur des Mühlengewerbes\ndesgesetzbl. I S. 1001) - ;                                (Mühlenstrukturgesetz) vom 22. Dezember 1971\n5. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-                (Bundesgesetzbl. I S. 2098), zuletzt geändert\ngesetzes vom 5. September 1955 (Bundesgesetz-              durch    das    Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz\nblatt I S. 565);                                           vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705),\naufnimmt;\n6. zur Förderung der Fischwirtschaft;\n7. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-             14. zur Förderung der Anpassung und der Gesun-\nnahmter deutscher Auslandsvermögen;                        dung des deutschen Steinkohlenbergbaues und\nder deutschen Steinkohlenbergbaugebiete;\n8. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus\nder Eintragung der Schuldbuchforderungen oder         15. zugunsten von Personen, die vom Bund an deut-\nder Aushändigung von Schuldverschreibungen                 sche Auslandsvertretungen entsandt oder im\nnach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes             Rahmen seiner Auslandskulturarbeit ins Aus-\nin der Fassung vom 1. Oktober 1969 (Bundes-                land entsandt oder vermittelt werden, für ihre\ngesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Arti-         Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden\nkel 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung des                des Aufnahmestaates im Zusammenhang mit der\nSteuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975\nEinfuhr von Umzugsgut;\n(Bundesgesetzbl. I S. 1509);\n9. im Zusammenhang mit der Abdeckung von                  16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweis-\nHaftpflichtrisiken, i.nsbesondere aus Anlaß                baren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaß-\nnahmen.\na) des Betriebs von Atomanlagen sowie der Be-\nförderung und Verwendung von Kernbrenn-                                       § 12\nstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nfür friedliche Zwecke,\ntigt, im Zusammenhang mit der Beteiligung der\nb) des Bezugs solcher Stoffe,                        Bundesrepublik Deutschland an der Europäischen In-\nsoweit dadurch eine Finanzierung aus Haus-            vestitionsbank, der Weltbank, der Asiatischen Ent-\nhaltsmitteln vermieden wird;                         wicklungsbank und der Interamerikanischen Ent-","1384                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nwicklungsbank Gewährleistungen in der Form von          und Entwicklung Bürgschaften, Garantien oder son-\nabrufbarem Kapital (Haftungskapital) bis zur Höhe       stige Gewährleistungen für Kredite einschließlich\nvon 6 600 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.          Zinsen und anderer Kosten bis zur Höhe von\n(2) Auf den Höchstbetrag des Absatzes 1 sind         2 500 000 000 Sonderziehungsrechte zu übernehmen.\nalle bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes übernom-        (2) Die auf Grund der Erruächtigung des Arti-\nmenen Gewährleistungen in der Form von Haf-             kels 2 des Gesetzes zu dem Ubereinkommen vom\ntungskapital anzurechnen.                               9. April 1975 über einen Finanziellen Beistands-\nfonds der Organisation für Wirtschaftliche Zusam-\n§ 13                          menarbeit und Entwicklung vom 28. April 1976 (Bun-\ndesgesetzbl. II S. 505) übernommenen Gewährlei-\nGewährleistungen nach den §§ 8 bis 12 können         stungen werden auf den Höchstbetrag des Absatzes 1\nauch in ausländischer Währung übernommen wer-           angerechnet.\nden; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausferti-\ngung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt wor-        (3) Artikel 2 des Gesetzes zu dem Ubereinkom-\nden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.              men vom 9. April 1975 über einen Finanziellen Bei-\nstandsfonds der Organisation für Wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung tritt mit Inkraft-\n§ 14                          treten dieses Gesetzes außer Kraft.\n(1) Auf die Höchstbeträge der §§ 8 bis 11 und 15\nwerden jeweils die Gewährleistungen auf Grund der\n§ 17\nentsprechenden Ermächtigungen angerechnet, die in\nden §§ 8 bis 11 und 14 des Haushaltsgesetzes 1975          Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteili-\nenthalten sind. In den Fällen der §§ 8 bis 11 erfolgt   gung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital\ndie Anrechnung nur, soweit der Bund noch in An-         der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA),\nspruch genommen werden kann oder soweit er in           an der Aufstockung des Sonderfonds der Asiatischen\nAnspruch genommen worden ist und für die erbrach-       Entwicklungsbank und am Sonderfonds sowie mit\nten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.               Teilbeträgen am Grundkapital der Interamerika-\nnischen Entwicklungsbank durch Hingabe von un-\n(2) Soweit in den Fällen der §§ 8 bis 12 der Bund    verzinslichen Schuldscheinen zu erbringen.\nohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird\noder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist\neine übernommene Gewährleistung auf den Höchst-                                  § 18\nbetrag nicht mehr anzurechnen.                             (1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschus-\n(3) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 8 bis 11 kön-\nses des Deutschen Bundestages Planstellen und\nnen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des\nStellen zusätzlich auszubringen, wenn ein unvorher-\nDeutschen Bundestages auch für Zwecke der je-\ngesehenes und unabweisbares, auf andere Weise\nweils anderen Vorschriften verwendet werden.\nnicht zu befriedigendes Bedürfnis für die Personal-\nvermehrung vorliegt, das ein Hinausschieben der\n§ 15                          Entscheidung bis zur Verkündung eines Nachtrags-\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-         haushalts oder des Haushaltsgesetzes für das Haus-\nmächtigt, für Kredite, die die Europäische Wirt-        haltsjahr 1977 ausschließt. Uber den weiteren Ver-\nschaftsgemeinschaft auf Grund der Verordnungen          bleib ist in dem nächsten Haushaltsplan zu ent-\n(EWG) Nr. 397/75 und 398/75 des Rates vom 17. Fe-       scheiden.\nbruar 1975 über Gemeinschaftsanleihen (Amtsblatt           (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle über-\nder Europäischen Gemeinschaften Nr. L 46/1 und 3)       sendet ihre Anträge auf Ausbringung zusätzlicher\ngewährt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Ge-      Planstellen und Stellen auch dem Bundesrechnungs-\nwährleistungen bis zur Höhe von 1 321200000 US-         hof. Er kann dazu Stellung nehmen.\nDollar einschließlich der Zinsen zu übernehmen. Die\nHaftung des Bundes aus der Gewährleistung darf             (3) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen\n44,04 vom Hundert der jeweils fälligen Tilgungs-        der Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten\nund Zinsverpflichtungen nicht übersteigen.              8 und 12 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundes-\nbesoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besol-\n(2) Werden Gewährleistungen für Kredite in an-       dungsgruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig\nderen Währungen als dem US-Dollar übernommen,           wegfallend\" oder „künftig umzuwandeln\" versehen\nso sind sie zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung     sind, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn\nder Urkunden an der Frankfurter Devisenbörse zu-        der Vermerk „künftig wegfallend\" den Zusatz trägt\nletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den in Ab-   ,,mit Wegfall der Aufgabe\".\nsatz 1 festgesetzten Höchstbetrag anzurechnen.\n§ 19\n§ 16\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-         mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nmächtigt, nach Maßgabe des Ubereinkommens vom           schen Bundestages Planstellen für Polizeivollzugs-\n9. April 1975 über einen Finanziellen Beistandsfonds    beamte im Bundesgrenzschutz im• Rahmen einer\nder Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit     ersten Stufe eines Fünf-Jahres-Programms als Aus-","Nr. 65 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1976                         1385\nWirkung des Gesetzes über die Personalstruktur des             (3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner\nBundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (Bundesge-            im Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Plan-\nsetzbl. I S. 1357) zu heben.                               stellen für Beamte ausbringen, deren Verwendung\ndemnächst im Dienst einer öffentlichen zwischen-\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung beab-\n§ 20\nsichtigt ist, wenn die Maßnahme keinen Aufschub\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-            duldet. Für den Fall, daß Ersatz für Beamte gewon-\ntigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des          nen werden soll, die in Zukunft bei einer bestehen-\nDeutschen Bundestages verbindliche Richtlinien für         den oder erwarteten Einrichtung dieser Art verwen-\ndie Bewirtschaftung der gebündelt ausgebrachten            det werden sollen oder die durch Teilnahme an\nPlanstellen der Besoldungsgruppen A 5/6, A 9/10            zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferen-\nzen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer\nund A 13/14 zu erlassen.\ndienstlichen Aufgaben verhindert sind, können auf\ndie gleiche Weise Planstellen ausgebracht werden.\n§ 21\n(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn\n(1) Im Haushaltsjahr 1976 sind 1 000 Planstellen        ein Beamter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-\nfür Beamte und Stellen für Angestellte (Stellen)           beamtengesetzes oder ein Richter gemäß § 48 a\neinzusparen. Diese Stellen verteilen sich in dem           Abs. 1 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes lang-\nVerhältnis auf die Einzelpläne, das dem jeweili-            fristig beurlaubt wird.\ngen Anteil am Gesamtsoll der Stellen dieser Ein-\n(5) In den Fällen der Teilzeitbeschäftigung von\nzelpläne im Bundeshaushalt entspricht. Innerhalb            planmäßigen Beamten gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 1 des\nder Einzelpläne ist die Einsparung anteilmäßig auf          Bundesbeamtengesetzes oder Richtern gemäß § 48 a\ndie Laufbahngruppen und die den Laufbahngrup-               Abs. 1 Nr. 1 des Deutschen Richtergesetzes kann\npen vergleichbaren Vergütungsgruppen zu vertei-             der Bundesminister der Finanzen bei einem unab-\nlen. Das Nähere regelt der Bundesminister der Fi-           weisbaren Bedürfnis im Einzelplan der zuständigen\nnanzen.                                                    Dienstbehörde zusätzliche Planstellen für Ersatz-\nkräfte ausbringen.\n(2) Um die auf den jeweiligen Einzelplan entfal-\nlenden Einsparungen zu erreichen, dürfen freie oder            (6) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend,\nab 1. Januar 1976 freiwerdende Stellen bis zur Er-         wenn ein planmäßiger Beamter im dienstlichen\nfüllung der Einsparungsauflage nicht wieder besetzt         Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner ober-\nwerden. An Stelle der freigewordenen dürfen auch            sten Dienstbehörde zur Verwendung in einem Ent-\nandere Stellen der gleichen Laufbahngruppe (ver-           wicklungsland oder bei einer Auslandshandelskam-\ngleichbare Vergütungsgruppe) unbesetzt gelassen            mer oder als Auslandskorrespondent der Gesell-\nwerden. § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes           schaft für Außenhandelsinformationen m. b. H. ohne\nbleibt unberührt.                                          Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird.\n(3) Die Stellen, die gemäß Absatz 2 nicht wieder           (7) Uber den weiteren Verbleib der nach den Ab-\nbesetzt werden dürfen, fallen mit Ablauf des Haus-         sätzen 1 bis 6 ausgebrachten Planstellen ist in dem\nhaltsjahres 1976 weg.                                      nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Or-\ngane der Rechtsprechung und der Inneren Sicherheit                                     § 23\nsowie den Bundesrechnungshof.                                  Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem\nobersten Gerichtshof des Bundes zum Richter des\nBundesverfassungsgerichts gewählt, kann der Bun-\n§ 22\ndesminister der Finanzen für diesen Richter im Ein-\n(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienst-             zelplan des abgebenden obersten Gerichtshofes des\nlichen Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner          Bundes eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-\nobersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen        gruppe des Bundesrichters ausbringen.\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\ntung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein                                     § 24\nJahr verwendet und besteht ein unabweisbares Be-\ndürfnis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen,          Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegeset-\nso kann der Bundesminister der Finanzen für diesen         zes, der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer\nBeamten im Einzelplan der abgebenden Dienst-               Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen\nbehörde eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-         Bestimmungen sind auf die Anlagen E zu den Kapi-\ngruppe des Beamten ausbringen.                             teln 10 04, 23 02 und 60 06 des Bundeshaushaltsplans\nentsprechend anzuwenden. Der Bundesminister der\n(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den           Finanzen kann Änderungen der Anlagen E, die auf\nBundesdienst zurück, kann der Bundesminister der           Grund der endgültigen Feststellungen von Haus-\nFinanzen mit Einwilligung des Haushaltsausschus-           halts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltsplä-\nses des Deutschen Bundestages in besonderen Fäl-           nen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich\nlen zulassen, daß nur jede zweite freiwerdende             werden, vornehmen und bekanntgeben. Der Haus-\nPlanstelle für die zurückkehrenden Beamten in An-          haltsausschuß des Deutschen Bundestages ist un-\nspruch zu nehmen ist.                                      verzüglich zu unterrichten.","1386                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 25                              (2) Der Bund verzichtet für das Haushaltsjahr\n1976 auf die Abführung der nach § 21 des Postver-\nDas nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-      waltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetz-\ngesetz.es vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I          blatt I S. 676), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3\nS. 201), zuletzt gt~ändert durch Artikel 9 § 1 des      des Vierten Gesetzes zur Anderung des Gesetzes\nSteueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973          über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Dezem-\n(Bundesgesetzbl. I S. 676), und nach Artikel 3 des      ber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1765), geschuldeten\nVerkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972        Ablieferung mit der Maßgabe, daß die Deutsche\n(Bundesgesetzbl. I S. 201), geändert durch Artikel 7    Bundespost diesen Betrag zur Verstärkung des\ndes Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni           Eigenkapitals verwendet.\n1973 (Bundesgesetzbl. I S. 676), für Zwecke des Stra-\nßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralöl-               (3) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet,\nsteuer im Haushaltsjahr 1976 ist auch für sonstige      die im Haushaltsjahr 1976 fälligen Zinsen für die\nverkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundes-        Ausgleichsforderung zu übernehmen, die der Post-\nministers für Verkehr zu verw(~nden.                    sparkasse auf Grund des § 10 der Zweiten Durch-\nführungsverordnung        (Bankenverordnung)     zum\nDritten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens.\n§ 26                           gegenüber dem Bund zusteht.\n§ 19 Abs. 2 Salz 2 des Zweiten Wohnungsbau-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                    § 28\n1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617, 1858),       § 4, § 5 Satz 1, §§ 6 bis 18, 22 bis 24 und § 26\nzuletzt geändert durch Artikel 20 des Einführungs-      gelten bis zum Tage der Verkündung des Haus-\ngesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz vom            haltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.\n21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), findet\nkeine Anwendung.                                                                  § 29\n§ 27                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\n(1) Artikel 15 des Finanzänderungsgesetzes 1967      zes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nvom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259),      im Land Berlin.\nzuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes zur\n§ 30\nVerbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. De-\nzember 1975 {Bundesgesetzbl. I S. 3091), findet im        Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nHaushaltsjahr 1976 keine Anwendung.                     1976 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. Juni 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","Nr. G5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1976 1387\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1976\nTeil I: Haushaltsübersicht\nmit Anlage Ubersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\nTeil II: Finanzierungsübersicht\nTeil III: Kreditfinanzierungsplan","1388                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGesamtplan                                                Einnahmen                                                           Teil I: Haushaltsübersicht\nSteuern und steuer-\nEpl.                                            Bezeichnung                                                                         ähnliche Abgaben\n1976\n1000 DM\n2                                                                              3\n01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................ .\n02    Deutscher Bundestag ............................................................... .\n03    Bundesrat ............................................. , ..... • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · ·\n04    Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ............................................... .\n05    Auswärtiges Amt ..............................•..................... • • • • • • • • • • • • • • •\n06    Bundesminister des Innern ........................................... • , • • • • • • • • • • • • •\n07    Bundesminister der Justiz ................................................... • .. • • • • •\n08    Bundesminister der Finanzen ...................•....................................\n09    Bundesminister für Wirtschaft ...................................................... .\n10    Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ........................... .                                                1) 1 000\n11    Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ....•....................................\n12    Bundesminister für Verkehr ...................................................... • • •\n13    Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ................................... .\n14    Bundesminister der Verteidigung ...............•....................................\n15    Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit .................................. .\n19    Bundesverfassungsgericht ........................................................ , , .\n20    Bundesrechnungshof ............................................................. • • •\n23    Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit .................................. .\n25    Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau .......................... .\n27    Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen ....................................... .\n30    Bundesminister für Forschung und Technologie ...................................... .\n31    Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ........................................ ,\n32    Bundesschuld ...................................................................... .\n33    Versorgung ............................ , ...... , ................................... .\n35    Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte .. .\n36    Zivile Verteidigung ................................................................ .\n60    Allgemeine Finanzverwaltung                                                                                                    2)  126 900 015\nSumme Haushalt 1976                                                                                                                126 901 015\nSumme Haushalt 1975 (einsd:11. Nachtrag) ........•.................................... ,_ _ _ _1_17_60_7_2_0_0_ __\ngegenüber 1975 meh_. ~  ((+))  . . . . . . . . . . . . . ••. •. . •. . ••••••••. •••. . •. ••. . •. . •. . . . . . . . . .        +  9 293 815\n-               wemger -","Nr. 65    Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1976                                         1389\nTeil I: Haushaltsübersicht                                     Einnahmen                                                    Gesamtplan\nEinnahmen\nVerwaltungs-                    Ubrige                                           Summe Einnahmen\neinnahmen                 Einnahmen                                                                          gegenüber1975            Epl.\n1975\nmehr       (+)\n1976                       1976                      1976                 (einschl. Nachtrag)\nweniger (-)\n1000 DM                   1000 DM                    1000 DM                      1000 DM                      1 000DM\n4                          5                         6                            7                            8                  9\n43                       -                           43                              29                +          14        01\n323                      6 385                     6708                           6156                  +        552         02\n46                       -                           46                              46                        -            03\n1 981                           5                    1986                           1200                  +        786         04\n13 783                         424                  14 207                          13 733                 +        474         05\n8 556                      3 599                    12155                          15 072                 -      2 917         06\n119 433                          109                 119 542                         117 301                 +      2 241         07\n393 577                     46 674                   440 251                         465 871                 -     25620          08\n25 488                     58523                     84 011                          75 783                 +      8228          09\n39032                     112 580                   152 612                         163 563                 -     10 951         10\n3 398                   165 394                   168 792                         149 220                  +    19572          11\n295 512                    154 886                   450 398                         349 435                 +    100 963         12\n-                           -                        -                               -                            -            13\n268 650                    239 666                   508 316                         481323                  +     26 993         14\n14 258                       7 867                   22125                           18 857                 +      3 268         15\n66                       -                          66                               67                -           1        19\n13                       -                           13                             126                -        113         20\n22 248                    340 625                   362 873                         321 312                 +     41 561         23\n7 736                   397 911                   405 647                         396 426                 +      9 221         25\n136                                                 136                              106                +          30        27\n25 458                      12 000                   37 458                          17 319                 +     20139          30\n7 016                     13 283                   20 299                          15 551                 +      4 748         31\n256                32 785 800                32 786 056                     37 925 438                  -5139 382            32\n885                    62 158                     63043                          60459                  +      2 584         33\n30 110                     21 400                    51510                           51 700                 -         190        35\n43 918                      1 046                   44964                           65 701                 -     20 737         36\n672 281                    721 020               128 293 316                    120 747 239                  + 7 546 077          60\n3) 1994203                   35 151 355               164 046 573                    161 459 033                   + 2 587 540\n1356022                   42 495 811\n+  638 181                  7 344 456\n1) Abschopfun9en auf Grund nationaler Vorschriften. - 2) Dmin nach Ahzuq der Einfuhrabgabe Mühlenstruktur (15 000 DM) Steuereinnahmen in Höhe von\n126 900 M1llwne11 DM enthalten.   :1) Verwaltunqscinnahrnen im weiteren Sinn einschließlich Abschöpfungen (vgl. Fußnote 1) und Einfµhrabgabe Mühlen-\nstruktur (vgl. Fußnote 2) sowie übrige Einnahmen --- ohne Einnahmen aus Krediten = 32 746 Millionen DM - (Spalte 5) = 4 400,573 M_illionen DM.","1390                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGesamtplan                                         Ausgaben                                  Teil I: Haushaltsübersicht\nSächliche     Militärische         Schulden-\nPersonal-\nVerwaltungs-   Beschaffungen,\nausgaben                                                dienst\nEpl.               Bezeichnung                                         ausgaben     Anlagen usw.\n1976              1976           1976                1976\n1 000 DM           1 000 DM       1 000 DM            1 000 DM\n3                 4              5                   6\n01     Bundespräsident und Bundes-\npräsidialamt .................... .              6 617             3 896           -                   -\n02     Deutscher Bundestag .............. .            156 128             43136            -                   -\n03     Bundesrat                                          5084              2 883           -                   -\n04     Bundeskanzler und Bundes-\nkanzleramt ...................... .            57 826            236 376           -                   -\n05     Auswärtiges Amt .................. .            411 035             94 452           -                   -\n06     Bundesminister des Innern ......... .           906 289            296 584           -                   -\n07     Bundesminister der Justiz .......... .          199 906             59109            -                   -\n08     Bundesminister der Finanzen ....... .         1 271 808            430 136           -                   -\n09     Bundesminister für Wirtschaft                   207 971             89 579           -                   -\n10     Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten                    177 908             88 309           -                     67\n11     Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung ................... .           272 838             44 017           -                105 000\n12     Bundesminister für Verkehr ........ .           824 830            994 412           -                   -\n13     Bundesminister für das Post- und\nFernmeldewesen ................. .                 143               -             -                   -\n14     Bundesminister der Verteidigung ... .        13 920 832          3 798 243     12 053 762                -\n15     Bundesminister für Jugend, Familie\nund Gesundheit ................. .             75 997             50250            -                   -\n19     Bundesverfassungsgericht .......... .              6 921             1314            -                   -\n20     Bundesrechnungshof ............... .             26 933              3187            -                   -\n23     Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit ................. .             25 822             20 346           -                   -\n25     Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ......... .             47 136             35 701           -                   -\n27     Bundesminister für innerdeutsche\nBeziehungen .................... .             23 467              8 651           -                   -\n30     Bundesminister für Forschung\nund Technologie ................. .            37 437             14 357           -                   -\n31     Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft .................... .            16 843               3 727          -                   -\n32     Bundesschuld                                     10 375            181130            -              7 580 039\n33     Versorgung ....................... .          6 182 223                -             -                   -\n35     Verteidigungslasten im Zusammen-\nhang mit dem Aufenthalt auslän-\ndischer Streitkräfte ............... .        335 982            231 900           -                   -\n36     Zivile Verteidigung ............... .            89 789            187 270           -                   -\n60     Allgemeine finanzverwaltung ...... .          1 226 700             93 760           -                   -\nSumme Haushalt 1976 .............. .         26 524 840         7 013 331      12 053 762           7 685 106\nSumme Haushalt 1975 (einschl.Nachtrag)       25 704 920          6 621 656     11545047             6 258 215\n.,      . mehr      (+)\ngegenuber 1975 weniger (-)      ...... .    +   819 920       +    391 675    + 508 715          +  1426891\nNachrichtlich:\nZusätzliche A11soa1Jen im Haushalts-\njahr 1976 auf Grund der Sonderpro-\ngramme Dezember 197 4 und August\n1975 gem. § 6 Abs. 2 StWG (geschätzt)                               80 000        150 000","Nr. G5         Ta.g der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1976                          1391\nTeil I: Haushaltsübersicht                                                    Ausgaben                                     Gesamtplan\n··-·- --··------·----- --·· ---·-···-·--\nZuweisungen\nund Zuschüsso            Aus9cil1en                           Besondere                         Summe Ausgaben\n(ohne                      für                       Finanzierungs-\nInvestitionen                              ausgaben                                             gegenüber 1975      Epl.\nInvestitionen)                                                                                          1975\n(einschl. Nachtrag)\nmehr        (+)\n1976                    1976                               1976               1976                            weniger (-)\n1 000 DM              1 000 DM                              1 000 DM           1 000 DM           1 000 DM          1 000 DM\n7                        ß                                 9                  10                 11                12           13\n1 170                        5%                             -               12 279              12 191     +          88      01\n33 009                      8 470                              ---            240 743            228 138      +     12 605       02\n108                       230                            -                8 305               8 502    -          197      03\n15 552                      9 919                              -              319 673            304 901      +     14 772       04\n713 357                    67 441                              --            1286285            1 249 326      +     36 959       05\n537 921                  559 J 75                                           2 299 969           2 219 133      +     80 836       06\n5 371                    9 747                              -              274133             263 101      +     11 032       07\n495 427                 297 359                                -            2 494 730           2 148 090      +   346 640        08\n1 117 740              1 264 548                                 -            2 679 838           2 991 559     -    311 721        09\n3 876 767              1 338 ]50                                    950       5 482 351           5 476 932      +       5 419      10\n37 671 066                  233 023                                -           38 325 944         36 833 458       + 1492486          11\n8 555 042              9 327 793                             -3000           19 699 077         18 988 016       +   711 061        12\n293 252                      5 000                             -               298 395            103 564      +   194 831        13\n1 534 437                 580 249                                3 000       31890523           30 995 015       +   895 508        14\n13 330 694              1 046 287                                 -           14 503 228         15 002 914      -    499 686        15\n-                              56                         -                 8 291               8 533    -          242      19\n-                           510                            -               30 630             28 218      +       2 412      20\n1 055 616              1 902 655                                              3 004 439           3 558 659     -    554 220        23\n1 144 572              2 460 616                                              3 688 031           4 110 987     -    422 956        25\n247 030                  105 238                                -              384 386            408 190     -      23 804       27\n3 088 198                  873 171                     ---     50 825          3 962 338          4 076 126     -     113 788       30\n2 502 187              1 386 359                                  -            3 909 116          4 399 017     -    489 901        31\n631 806                                                         -           8 403 950           7 348 223      + 1055727          32\n1 429 716                        -                               -            7 611 939           7 230 363      + 381 576          33\n57 860                 313 060                                 -              938 802            918 295      +     20 507       35\n69 669                  200 199                               -               546 927            569 477     -      22 550       36\n12 296 675                  359 950                    -    2 234 834         11742251            11 978 105     -    235 854        60\n90 704 242            22 350 001                             2 284 709       164 046 573        161459033         + 2 587 540\n85 578 491            26 085 104                       -       334 400\n+   5 125 751              3 735 103                            1950309\n50 000              2 400 000                               -               2 680 000             -                 -","1392                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nObersicht über die Verpilichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Inanspruchnahme\nVer-                      Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\npflichtungs-\nEpl.        Bezeichnung             ermächtigung                                                                        Für künftige\n1976            1977         1978       1979           1980      Folgejahre    Haushalts-\njahre\n1 OOODM          1000 DM      1 OOODM    1 OOODM       1 OOODM        1 OOODM       1 OOODM\n1                  2                      3               4            5           6              7             8             9\n01  Bundespräsident und Bundes-\npräsidialamt ............           -               -           -          -              -            -              -\n02   Deutscher Bundestag   .......          2 416           2 416      -          -              -             -             -\n04   Bundeskanzler und\nBundeskanzleramt    .......           6 187          3 117       3 070     -              -            -              -\n05   Auswärtiges Amt ..........          264 197         158 190      80 524      17 983           2 300           200         5 000\n06   Bundesminister des Innern .         448 353         237 502     126 897     50 954          -             -            33 000\n07   Bundesminister der Justiz ..         10 225            7 897       1 164       1164         -            -              -\n08   Bundesminister der Finanzen         333 755         235 387      72 668     25 700          -             -             -\n09   Bundesminister für Wirtschaft     2 660 196         985 921     692 225    172 150            2 200     807 700         -\n10   Bundesminister\nfür Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten        978 673         460 578     184 595    118 500         90 700       124 300         -\n11   Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung ......          208 749          51 823      22 410       8 748             686         5 082     120 000\n12   Bundesminister für Verkehr       4 157 050        2 435 050   1 210 300    496 700          15 000        -             -\n13   Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen ....            10 000            8 000       2 000     -              -             -             -\n14   Bundesminister\nder Verteidigung   ........   27 168 395        5 287 975   4 233 625  3 500 215      2 820 475    11 325 715             390\n15   Bundesminister für Jugend,\nFamilie und Gesundheit            155 879          63 876      50 175      13 136           1 742           800      26 150\n23   Bundesminister für wirt-\nschaftliche Zusammenarbeit     3 131 500          194 200     228 850    193 850        108 100        56 500     2 350 000\n25   Bundesminister für Raum-\nordnung, Bauwesen und\nStädtebau ...............      3 349 607          341 695     322 828    258 185        205 775     2 216 124           5 000\n27   Bundesminister für inner-\ndeutsche Beziehungen ....          57 403          37 913       17 415       1 615            115           345       -\n30   Bundesminister für Forschung\nund Technologie ........       3 726 843        1 085 605   1 127 359    826 279        130 200       346 900       210 500\n31   Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft ........         741 650         284 700     266 850    169 000         21 100        -              -\n35   Verteidigungslasten im\nZusammenhang mit dem\nAufenthalt ausländischer\nStreitkräfte .............         40 300          33 800        6 500     -              -             -             -\n36   Zivile Verteidigung ........        147 968         108 958      28 610       3 400         -            -                7 000\n60   Allgemeine Finanz-\nverwaltung ..............            4 000           4 000      -          -              -            -              -\nSumme ....    47 603 346       12 028 603   8 678 065  5 857 579      3 398 393    14 883 666     2 757 040","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1976                           1393\nGesamtplan: Teil II\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 1975\nBetrag für 1976\n(einschließ!. Nachtrag)\n- 1000DM -\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1. Ausgaben ............................................. .                 164 046 573                161 459 033\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zufüh-\nrungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kas-\nsenmäßigen Fehlbetrags)\n2. Einnahmen ............................................ .                131300573                   120 602 261\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen\naus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen\nund Münzeinnahmen)\n3. Finanzierungssaldo .................................... .            -    32 746 000           -     40 856 772\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt\n4.1.   Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .......... .               (51 703 046)               (44 713 027)\n4.101 zu allgemeinen Zwecken .......................... .                 51703046                   44 713 027\n4.102 zu besonderen Zwecken ........................... .                       -                          -\n4.2.   Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ..... .                18 957 046                  6 802 855\n4.3.   Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .. .                     -                           -\n4.4.   Ausgaben für Marktpflege ........................ .                     -                           -\nSaldo ............................................ .          -    32 746 000             -37 910 172\n5. Einnahmen aus kassemnäßigen Uberschüssen ............. .                       -                           -\n6. Rücklagenbewegung\n6.1. Entnahmen aus Rücklagen                                                    -                -    2 346 600\n6.2. Zuführungen an Rücklagen .......................... .                      -                          -\n7. Münzeinnahmen ....................................... .                         -                 -     600 000\n8. Finanzierungssaldo 1)    ...................•.....••.•...•..•        -    32 746 000             -40 856 772\n1) Nachrichtlich:\nUnter Einbeziehung der Konjunkturprogramme vom September und\nDezember 1974 sowie August 1975 erhöht sich der Finanzierungs-\nsaldo in 1976 um rd. 2,7 Milliarden DM und in 1975 um rd. 2 Mil-\nliarden DM.","1394                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan .\nBetrag für 1975\nBetrag für 1976\n(einschließl. Nachtrag)\n- 1000 DM -\n1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich\n1.1.   langt ristig ....................................... .                      (41 303 046)               (31 613 027)\n1.101 zu allgemeinen Zwecken .......................... .                           41303046                   31 613 027\n1.102 zu besonderen Zwecken ........................... .                                 -                           -\n1.2.  kürzerfristig ...................................... .                        10 400 000                 13 100 000\nSumme 1                51703046                   44 713 027\n2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n2.1.   Tilgung langfristiger Schulden ..................... .                      (10 847 881)                 (5 674 270)\n2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversiche-\nrung ........................ • • • • • • • • • • • • • • • • • · · · ·         265 079                     263 580\n2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für ver-\nspätet vorgelegte oder verlorengegangene Prämien-\nschatzanweisungen) ............................... .                             684 537                    904 540\n2.103 Bundesschatzbriefe ............................... .                             296 365                    600 000\n2.104 Schuldbuchkredite ................................ .                             100 000                    575 000\n2.105 Schuldscheindarlehen ............................. .                           9 340 378                  3 145 000\n2.106 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderun-\ngen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ..                              59 461                      57 400\n2.107 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-\nzungsgesetz ...................................... .                               6 857                       6 650\n2.108 Ablösungsschuld ................................. .                               59 000                      88 000\n2.109 Altsparerentschädigung ........................... .                              12 000                      12 000\n2.112 Bereinigte Auslandsschulden\n(Londoner Schuldenabkommen)                                                      23 191                      21100\n2.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-\nschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-\nbonds-Entschädigungsgesetz) ...................... .                               1 013                       1 000\n2.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka\naus Anschlußgebieten ............................ .                                 -                           -","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1976                             1395\nBetrag für 1975'\nBetrag für 1976\n(einschließl. Nachtrag)\n-  1000 DM -\n2.2.  Tilgung kürzerfristiger Schulden ................... .             (8 109 165)                 (1 128 585)\n2.201 Kassenobligationen ............................... .                  285 850                     526 850\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................ .                 7 764 175                     601 735\n2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ................... .                  59140\n2.3.  Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............... .\n2.4.  Marktpflege\nSumme 2              18 957 046                    6 802 855\n3. Saldo aus 1. und 2. (im Haushaltsplan veranschlagte Netto-\nneuverschuldung am Kreditmarkt) ....................... .               32 746 000                  37 910 172\n4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -\neinschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-\nplan veranschlagt) ..................................... .\n5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften -\neinschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-\nplan veranschlagt) ..................................... .","1396                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nUbersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 303. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 30. April 1976,\nist im Bundesanzeiger Nr. 102 vom 2. Juni 1976 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 102 vom 2. Juni 1976 kann zum Preis von 1,- DM\n(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgcset,blalt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundcsgesctzbliilt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBez 11 g s b e d in g u n g c n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen mü~sen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliC\\JCn. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 '22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,-- DM. 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