{"id":"bgbl1-1976-64-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":64,"date":"1976-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/64#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_64.pdf#page=1","order":1,"title":"Neunzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Neunzehntes Rentenanpassungsgesetz - 19. RAG)","law_date":"1976-06-03T00:00:00Z","page":1373,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1373\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z 1997 A\n1976                        Ausgegeben zu Bonn am 10.Juni 1976                                                                                                   Nr.64\nTag                                                              In h a 1t                                                                                      Seite\n3. 6. 76  Neunzehntes Gesel.z über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversiche-\nrungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallver-\nsicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Neunzehntes Renten-\nanpassungsgesetz             19. RAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1373\n820-1, 821-1, 822-1, 82:12-4, 821-2, 822-8, 826-26, 8250-1, 8251-1, 8251-2, 827-13, 810-1\nNeunzehntes Gesetz\nüber die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen\nsowie über die Anpassung der Geldleistungen\naus der gesetzlichen Unfallversicherung\nund der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte\n(Neunzehntes Rentenanpassungsgesetz-19. RAG)\nVom 3. Juni 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                      §2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                               (1) Renten, die nach den §§ 1253 ff. der Reichsver-\nsicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestelltenver-\nErster Abschnitt                                            sicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknapp-\nschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen,\nAnpassung der Renten                                            daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach An-\naus den gesetzlichen Rentenversicherungen                                   wendung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der\nReichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter\n§  1                                              Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes\n(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen                                   und § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknapp-\nwerden aus An]aß der Veränderung der allgemei-                                   schaftsgesetzes sowie der Kürzungs- und Ruhens-\nnen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1976 die                                    vorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne\nVersicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versi-                               Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter\ncherungsfäHen, die jm Jahre 1975 oder früher ein-                                Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrund-\ngetreten sind, für Bezugszeiten vom L JuH 1976 an                                lage für das Jahr 1976 und der Beitragsbemessungs-\nnach Maßgabe der §§ 2 bis 8 angepaßt.                                            grenze der knappschaftlichen Rentenversicherung\nfür dieses Jahr berechnet würde; Abweichungen\n(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes l gehö-                                infolge Abrundungen sind zulässig. § 1282 Abs. 2\nren auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz l und 2                             der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des\ndes        Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-                             Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2\ngesetzes und ArUke] 2 § 37 Abs . 3 Satz 1 und 2                                  des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den\ndes Angeste]]tenversicherungs-Neuregelungsgeset-                                 Fällen, in denen die §§ 1278 und 1279 der Reichs-\nzes vom 1. Januar bis 30. Juni ]976 erhöhten Renten,                             versicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestell-\ndie KnappschaHsausg]eichsleistung nach § 98 a des                                tenversicherungsgesetzes oder §§ 75 und 76 des\nReichsknappschaftsgesetzes und die Leistung nach                                 Reichsknappschaftsgesetzes angewendet worden\nden §§ 27 u.nd 28 des Sozialversicherungs-Anglei-                                sind.\nchungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundes-                                       (2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen\ngesetzbl. I S. 402).                                                             § 1253 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit\n(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold                                   § 1254 Abs. 2 Satz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2, § 1290\nkeine Anwendung.                                                                 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz der Reichsversiche-","1374                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nrungsordnung, § 30 Abs. 2 Salz 5 allein oder in Ver-      zustellende Renten der Rentenversicherungen der\nbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 2,       Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundes-\n§ 67 Abs. 3 Satz 3 letzter I fülbsatz des Angestellten-   gesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwen-\nversicherungsgesetzes, § 53 Abs. 3 Satz 5 allein          dung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verord-\noder jn Verbindung mit § 53 Abs. 5 Satz 2, § 69           nung an die Stelle des Betrages von 7 650 Deutsche\nAbs. 2 Satz 2, § 82 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz des    Mark der Betrag von 31 172,90 Deutsche Mark, in\nReichsknappschaflsgesetzes, Artikel 2 § 38 Abs. 3         § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des Betra-\nSatz 4 zweiter Halbsatz des Arbeiterrentenversiche-       ges von 171,60 Deutsche Mark der Betrag von\nrungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 37            735,00 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrages\nAbs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Angestellten-          von 471,60 Deutsche Mark der Betrag von 2 019,90\nversicherungs-Neurcgelungsgesetzes         angewendet     Deutsche Mark und in§ 3 Abs. 2 der Verordnung an\nworden ist.                                               die Stelle des Betrages von 4 281 Deutsche Mark\n(3) Absatz l gilt entsprechend für Renten der          der Betrag von 18 337 Deutsche Mark tritt.\nknappschaftlichen Rentenversicherung, die nach\nArtikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenver-\nsicherungs-N eurege lungsgcsetzes gezahlt werden.                                   §4\n(1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß\nsich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde,\n§3\nwenn der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungsbetrag\n(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei-      mit 1, 11 und der Leistungszuschlag der knappschaft-\nterrentenversi cherungs-N eu regelungsgesetzes und        lichen Rentenversicherung und der nach § 75 Abs. l\nArtikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversiche-          Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belas-\nrungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen,            sende Betrag mit 1, U8 vervielfältigt und der Kin-\ndaß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach An-         derzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Be-\nwendung der Ruhensvorschriften ergeben würde,             messungsgrundlage des Jahres 1976 berechnet\nwenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor            würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind\nAnwendung der Ru hensvorschriften der ungekürzte          zulässig. Die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der\nRentenbetrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind            Höherversicherung bleiben unberührt. § 2 Abs. 1\nund ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Hö-         Satz 2 findet Anwendung.\nherversicherung mit 4,283 vervielfältigt und der\nKinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen            (2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus\nBemessungsgrundlage für das Jahr 1976 berechnet           der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentref-\nwürde; Abweichungen infolge Abrundungen sind              fen und auf die die §§ 1278 und 1279 der Reichsver-\nzulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.               sicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestellten-\nversicherungsgesetzes oder §§ 75 und 76 des\n(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche-         Reichsknappschaftsgesetzes anzuwenden sind, sind\nrungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33             so anzupassen, daß sie mindestens den Betrag errei-\ndes Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-          chen, der sich ergibt\nzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an\nStelle der in diesen Vorschriften genannten Werte         a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem\n31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistun-\ndie nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:\ngen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft-\nBei einer\nlichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2,\nVersicherten-   Witwen- und\nVersicherungsdauer         renten      Witwerrenten    b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen\nvon ... Jahren       DM/Monat        DM/Monat\nvor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach§ 3\nangepaßt würden.\n50 und mehr                  2 292,20       1 375,30\n49                           2 246,30       1 347,80                                §5\n48                           2 200,50       1 320,30         (1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4\nder Rentenzahlbetrag für Juli 1976 ohne Kinderzu-\n47                          2 154,60        1 292,80\nschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge\n46                           2 108,80       1 265,30      aus Beiträgen der Höherversicherung. In der knapp-\n45                           2 063,00       1 237,80      schaftlichen Rentenversicherung vermindert sich\nder Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungs-\n44                          2017,10         1 210,30      zuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des\n43                           1 971,30       1 182,80      Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag.\nErgibt sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente un-\n42                           1 925,40       1 155,30\nrichtig festgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe\n41                           1 879,60       1 127,80      des Ersten bis Achtzehnten Rentenanpassungsgeset-\n40 und weniger               1 833,70       1 100,30      zes angepaßt worden ist, so tritt an die Stelle des\nRentenzahlbetrages im Sinne des Satzes 1 der Be-\ntrag, der sich nach erneuter Anwendung der Vor-\n(3) Die Verordnung über die Anwendung der Ru-          schriften über die Feststellung, Umstellung und An-\nhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung           passung als Rentenzahlbetrag für Juli 1976 ergeben\nund des Angestelltenversicherungsgesetzes auf um-         würde.","Nr. G4    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1976                          1375\n(2) In den Fällen, in denen für Juli 1976 keine     (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vor-\nRente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag       schriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der\nder Rente mich dem 30. Juni 1976 ändert:, tritt an die  bisherigen Versicherungszeiten ergeben würde.\nStelle des Rentenzahlbetra~Jes im Sinne des Absat-\nzes 1 der Betrag, der für Juli 1976 zu zahlen ge-\n§8\nwesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Er-\nfüllung des Anspruchs darnals bestanden hätten.           Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im\nSaarland unter Berücksichtigung der Fassung, in\nder die in den §§ 1 bis 7 aufgeführten Vorschriften\n§6\nim Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für\n(1) Bei Rentf~n aus der Rentenversicherung der       Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591\nArbeiter und der Rentenversicherung der Angestell-      zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-\nten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Artikel 2     Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli\n§ 34      des ArlH:iterrentenversicherungs-Neurege-     1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2\nlungsgesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestellten-     § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Ange-\nversicherungs-NPuregelungsgesetzes        unter    Zu-  stelltenversicherungs-N euregelungsgesetzes          im\ngrundelegung der Werte nach § 3 Abs. 2 Anwen-           Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes\ndung.                                                   S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635\n(2) Versichertcnrenten    der     knappschaftlichen  zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und\nRentenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne          des Knappschaftsrenten versicherungs-N euregelungs-\nLeistungszuschlag, die nach § 4 angepaßt werden,        gesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt\ndürfen die für den Versicherten maßgebende Ren-         des Saarlandes S. 1099) gewährt werden.\ntenbernessungsgrundlage nicht überschreiten. Satz 1\ngilt bei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe,\ndaß an die Stelle der für den Versicherten maßge-                          Zweiter Abschnitt\nbenden Rentenbemessungsgrundlage bei den Renten\nnach den §§ 64, 65 und 66 des Reichsknappschafts-                   Anpassung der Geldleistungen\ngesetzes sechs Zehntel, bei Renten an Halbwaisen                         und des Pflegegeldes\nein Zehntel und bei Renten an Vollwaisen ein Fünf-              aus der gesetzlichen Unfallversicherung\ntel der für den Versicherten maßgebenden Renten-\nbemessungsgrundlage tritt.                                                          §9\n(3) Versichertenrenten ohne Kinderzuschuß und           (l) In der gesetzlichen Unfallversicherung wer-\nohne Leistungszuschlag sowie Hinterbliebenenren-       den aus Anlaß der Veränderung der durchschnitt-\nten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember      lichen Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den\n1956, die mit einer Renh~ aus der gesetzlichen Un-     Kalenderjahren 1974 und 1975 die vom Jahres-\nfallversicherung zusammentreffen und nach § 4 an-      arbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Un-\ngepaßt werden, dürfen zusammen die in den §§ 1278      fälle, die im Jahre 1974 oder früher eingetreten\nund 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55         sind, und das Pflegegeld für Bezugszeiten vom\nund 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder       1. Januar 1977 an nach Maßgabe der §§ 10 und 11\ndie in den §§ 75 und 76 des Reichsknappschafts-        angepaßt.\ngesetzes genannten Grenzbeträge, die bei der Be-           (2) Absatz 1 gilt nicht,\nrechnung der Renten nach § 2 zu berücksichtigen\nsind, nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Ren-   soweit die Geldleistungen in der landwirtschaft-\nten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957,    lichen Unfallversicherung nach einem durchschnitt-\nwenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der          lichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,\nknappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren       soweit die Geldleistungen auf Grund des § 13\nsind.                                                  Abs. 2 des Achtzehnten Rentenanpassungsgesetzes\n(4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen      gewährt werden.\nvor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der        (3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt\ngesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen        auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversiche-\nund nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen          rungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963\ndie in den §§ 1278 und 1279 der Reichsversiche-         (Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger der\nrungsordnung oder die in den §§ 55 und 56 des An-      gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.\ngestelltenversicherungsgesetzes genannten Grenz-\nbeträge, die bei der Berechnung der Rente nach § 3         (4) In den Fällen der §§ 565 und 566 der Reichs-\nzu berücksichtigen sind, nicht überschreiten.          versicherungsordnung in der Fassung des Sechsten\nGesetzes über Änderungen in der Unf allversiche-\nrung vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107)\n§7\nund in den Fällen des § 573 Abs. 1 und des § 577 der\nLeistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversi-   Reichsversicherungsordnung in der Fassung des\ncherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni        Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetz-\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen,    lichen Unfallversicherung vom 30. April 1963 (Bun-\ndaß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei An-    desgesetzbl. I S. 241) gilt als Unfalljahr das Jahr, für\nwendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in         das der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgelegt\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953       worden ist.","1376                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 10                          Unfallversicherung zusammentreffen, dürfen nach\n(1) Die Geldleistungen werden in der Weise an-       Anwendung der §§ 1278 und 1279 der Reichsversi-\ngepaßt, daß sie nach einem mit 1,070 vervielfältig-     cherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenver-\nten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für        sicherungsgesetzes und §§ 75 und 76 des Reichs-\ndie nach § 27 des Sozialversicherungs-Anglei-           knappschaftsgesetzes zusammen mit der Rente aus\nchungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundes-          der Unfallversicherung den Betrag nicht unter-\ngesetzbl. I S. 402) zu gewährenden Geldleistungen       schreiten, der als Summe dieser Renten für Dezember\ngilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne    1963 gezahlt worden ist; Kinderzuschüsse und Kin-\neine Kürzung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes       derzulagen bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt\nNr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom           auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsver-\n29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der     sicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestellten-\nGeldleistung zugrunde liegt.                            versicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichs-\nknappschaftsgesetzes. Ergibt in den übrigen Fällen\n(2) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt,       die Anpassung nach dem Ersten Abschnitt keinen\ndaß der für Januar 1977 zu zahlende Betrag mit          höheren als den bisherigen Zahlbetrag,, so ist dieser\n1,070 zu vervielfältigen ist.                           weiterzuzahlen.\n(2) Ist eine Geldleistung aus der gesetzlichen Un-\n§ 11                          fallversicherung, die auf Grund der bisherigen ge-\nsetzlichen Vorschriften festgestellt worden ist oder\nDer vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf\nhätte festgestellt werden müssen, höher, als sie bei\nden Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht über-\nder Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein\nsteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2\nwürde, so ist dem Berechtigten die höhere Leistung\nund 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer        zu gewähren.\nBetrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an\ndie Stelle des Betrages von 36 000 Deutsche Mark\n§ 14\nder höhere Betrag.\n(1) Jedem Leistungsempfänger ist die Höhe der\nLeistung, die ihm vom Zeitpunkt der Anpassung auf\nDritter Abschnitt                    Grund dieses Gesetzes an zusteht, schriftlich mitzu-\nteilen.\nAnpassung der Altersgelder\nin der AltershiHe für Landwirte                (2) Ergibt eine spätere Oberprüfung, daß die An-\npassung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die\nLeistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ab-\n§ 12                          lauf des Monats zu gewähren, in dem der Berichti-\nIn der Altershilfe für Landwirte werden wegen        gungsbescheid zugestellt wifd. Eine Rückforderung\nder Veränderung der allgemeinen Bemessungs-             überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichti-\ngrundlage in der Rentenversicherung der Arbeiter        gung ist nur innerhalb eines Jahres nach dem Zeit-\nfür das Jahr 1976 gegenüber derjenigen für das Jahr     punkt, von dem an die Anpassung der Leistung\n1975 um 11 vom Hundert die in§ 4 Abs. 1 Satz 1 des      nach diesem Gesetz wirksam wird, zulässig.\nGesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. September               (3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungs-\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert      ordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgeset-\ndurch das Sozialgesetzbuch (SGB) - Allgemeiner          zes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes\nTeil - vom 11. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I         bleiben unberührt.\nS. 3015), bezeichneten Altersgelder ab L Januar\n1977 für den verheirateten Berechtigten auf 362,10\nDeutsche Mark und für den unverheirateten Berech-\nFünfter Abschnitt\ntigten auf 241,60 Deutsche Mark monatlich fest-\ngesetzt.                                                               Änderung von Vorschriften\nin anderen Gesetzen\nVierter Abschnitt\nGemeinsame Vorschriften                                            § 15\nDie Reichsversicherungsordnung wird wie folgt\n§ 13                          geändert:\n(1) Renten aus den Rentenversicherungen der Ar-       1. In § 558 Abs. 3 werden die Worte „252 Deutsche\nbeiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 und 3         Mark bis 1 006 Deutsche Mark\" durch die\nanzupassen sind, Renten mit Leistungen oder Lei-             Worte „270 Deutsche Mark bis 1 076 Deutsche\nstungsanteilen aus der knappschaftlichen Renten-             Mark\" ersetzt.\nversicherung, Renten nach Artikel 2 § 42 des Arbei-\nterren tenversicherungs-N euregel ungsgesetzes und       2. In § 583 Abs. 5 werden in Nummer 6 nach dem\nArtikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neu-            Wort „Verletzten\" das Komma durch einen\nregelungsgesetzes und die in § 2 Abs. 2 genannten            Punkt ersetzt und die Nummern 7 und 8 gestri-\nRenten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen             chen.","Nr. G4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1976                           1377\n3. § 595 Abs. 1 S,.llz 2 crhült folgende Fassung:                  brückungsgeldes auf Zeit bei einem früheren\n\"Waisenren le (~rlw llen auch Pflegekinder des                Ausscheiden aus der Seefahrt an Seeleute sowie\nVerstorbenen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1                    Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 539\nAbs. 1 Nr. 6 versichert sind, eine Seemanns-\nNr. 6 des Bundcsk indergeldgcsetzes sowie seine\nkasse mit eigenem Haushalt einrichten. Die\nEnkel und Geschwister, die er in seinen Haus-\nMittel für die Seemannskasse sind im Wege der\nhalt aufrJenomnwn oder überwiegend unterhal-\nUmlage durch die Unternehmer aufzubringen,\nten hat.\"                                                     die bei ihr versichert sind oder bei ihr Versi-\n11\ncherte beschäftigen.\n4. § 654 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Worte „und Nr. 17\"              9. In § 1230 wird Absatz 5 gestrichen.\ngestrichen.\n10. § 1262 wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „bis zur\n„2. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 14                 Höhe\" durch die Worte ,,-in Höhe\" ersetzt.\nBuchstabe c, wenn sie die Maßnahme\nb) In Absatz 2 werden in Nummer 6 nach dem\nnach den §§ 14, 33 bis 49, 56 bis 62 und\nWort „Versicherten\" das Komma durch\n91 bis 99 des Arbeitsförderungsgesetzes              einen Punkt ersetzt und die Nummern 7 und\nselbst durchführt, sowie in den Fällen               8 gestrichen.\ndes § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchstaben b und\nc, wenn sie Rehabilitationsträger ist.\"   11. In § 1267 Satz 1 werden nach dem Klammerver-\nmerk,,(§ 1262 Abs. 2)\" die Worte ,,,seine Pflege-\n5. § 725 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                          kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des\n,, (2) Die Berufsgenossenschaften haben unter               Bundeskindergeldgesetzes sowie seine Enkel\nBerücksichtigung der anzuzeigenden Arbeits-                    und Geschwister, die er in seinen Haushalt auf-\nunfälle (§ 1552 Abs. 1) Zuschläge aufzuerlegen                 genommen oder überwiegend unterhalten hat,\"\noder Nachlässe zu bewilligen. Wegeunfälle                      eingefügt.\n(§ 550) bleiben dabei außer Ansatz. Die Höhe\n§ 16\nder Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach\nder Zahl, der Schwere oder den Kosten der Ar-              Das Angestelltenversicherungsgesetz        wird   wie\nbeitsunfälle oder nach mehreren dieser Merk-            folgt geändert:\nmale. An Stelle von Nachlässen oder zusätzlich\nzu den Nachlässen können nach der Wirksam-              1. In § 7 wird Absatz 6 gestrichen.\nkeit der Unfallverhütung gestaffelte Prämien\ngewährt werden. Das Nähere bestimmt die Sat-            2. In § 39 Abs. 2 werden in Nummer 6 nach dem\nzung; dabei kann sie Berufskrankheiten sowie                Wort „Versicherten\" das Komma durch einen\nArbeitsunfälle, die durch höhere Gewalt oder                Punkt ersetzt und die Nummern 7 und 8 ge-\ndurch alleiniges Verschulden nicht zum Unter-               strichen.\nnehmen gehörender Personen eintreten, ausneh-\n3. In § 44 Satz 1 werden nach dem Klammervermerk\nmen.\"\n,,(§ 39 Abs. 2)\" die Worte ,,. seine Pflegekinder\nim Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bundes-\n6. In § 769 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte ,,§§ 724,\nkindergeldgesetzes sowie seine Enkel und Ge-\n725 Abs. 1, §§ 726 bis 734,\" durch die Worte\nschwister, die er in seinen Haushalt aufgenom-\n,, §§ 724 bis 734,\" ersetzt.\nmen oder überwiegend unterhalten hat,\" einge-\nfügt.\n7. a) In § 770 wird folgender Satz 4 eingefügt:\n§ 17\n,, Sie kann auch bestimmen, daß den Mitglie-\ndern unter Berücksichtigung der Arbeitsun-          Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-\nfälle, die die nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 Versi-    ändert:\ncherten erlitten haben, gemäß den Grund-\nsätzen des § 725 Abs. 2 Zuschläge auferlegt      1. In § 32 wird Absatz 5 gestrichen.\noder Nachlässe bewilligt oder Prämien ge-        2. In § 60 Abs. 2 werden in Nummer 6 nach dem\nwährt werden.\"\nWort „Versicherten\" das Komma durch einen\nb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.                        Punkt ersetzt und die Nummern 7 und 8 gestri-\nchen.\n8. § 891 a Abs. 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fas-        3. In § 67 Satz 1 werden nach dem Klammervermerk\nsung:\n,, (§ 60 Abs. 2)\" die Worte ,,. seine Pflegekinder\n„Die See-Berufsgenossenschaft kann unter ihrer              im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bundes-\nHaftung mit Genehmigung des Bundesministers                 kindergeldgesetzes sowie seine Enkel und Ge-\nfür Arbeit und Sozialordnung für die Gewäh-                 schwister, die er in seinen Haushalt aufgenom-\nrung eines Uberbrückungsgeldes nach Vollen-                 men oder überwiegend unterhalten hat,\" einge-\ndung des 55. Lebensjahres sowie eines Uber-                 fügt.","1378                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 18                               soll Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsda-\ntum, Beginn und Ende der versicherungsfreien\nDas Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-\nBeschäftigungszeiten und die Höhe der Brutto-\n,CJCselz 'llvird wie folgt geändert:\nentgelte, einschließlich des Wertes etwaiger\n[n  Artikel 2 § 26 Abs. 1 wird das Komma nach                    Sachbezüge und Nutzungen, die in den einzelnen\nden Worten „ 31. Dezember 1956 aufgelöst oder für                 Kalenderjahren für die genannten Beschäfti-\nerklärt ist\" durch einen Punkt ersetzt; die           gungszeiten gezahlt worden sind, enthalten. Die\nnachfolgenden Worte werden gestrichen.                            Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beur-\nkundet die Zeiten und Entgelte und erteilt dem\nVersicherten darüber eine Aufrechnungsbeschei-\n§ 19                               nigung.\"\nAngesleHtenversicherungs-Neuregelungsge-                                   § 20\ngesel.z wird wie folgt geändert:\nDas     Knappschaftsrenten versicherungs-N eurege-\nl. In Artikel 2 § 25      Abs. l wird das Komma nach         1ungsgesetz wird wie folgt geändert:\nden Worl<.!n „31.      Dezembc~r 1956 aufgelöst oder      In Artikel 2 § 19 Abs. 2 wird das Komma nach den\nfür nichtig erklärt    isl:\" durch einen Punkt ersetzt;   Worten „31. Dezember 1956 aufgelöst oder für nich-\ndie nachfolgE~nden     Worte werden gestrichen.           tig erklärt ist\" durch einen Punkt ersetzt; die nach-\nfolgenden Worte werden gestrichen.\n2. In Arti.kel 2 wfrd nach § 48 a folgender § 48 b\neingefügt:\n,,§ 48 b                                                § 21\nPersonen, die auf Grund der Nummer 2 der             Das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972\nSozialversicherungsanordnung           Nr.   42   vom     (Bundesgesetzbl. I S. 1965) wird wie folgt geändert:\n6. August 1948 (Arbeitsblatt für die britische\nZone Seite 317) in der Zeit vom 1. August 1948            In Artikel 6 § 1 werden die Worte „nach diesem\nbis zum 28. Februar 1957 in der ehemaligen briti-         Zeitpunkt\" durch die Worte „nach dem 30. Juni\n11\nschen Zone wegen ihrer Zugehörigkeit zum Deut-            1963 ersetzt.\nschen Roten Kreuz versicherungsfrei waren, wer-\n§ 22\nden auf Antrag in der Angestelltenversicherung\nfür die Zeit dieser Versicherungsfreiheit nach-               Das Handwerkerversicherungsgesetz vom 8. Sep-\nversichert.                                               tember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt ge-\nändert durch das Gesetz über die Angleichung der\n(2) Als vers.icherungspflichtiger Entgelt ist der\nwirkliche Arbettsentgelt zugrunde zu legen, min-          Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974\ndestens jedoch <:~in Monatsentgelt von 150 Deut-          (Bundesgesetzbl. I S. 1881), wird wie folgt ergänzt:\nsche Mark. Sind für die Zeit der Nachversiche-            In § 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nrung freiwillige Beilrä9e entrichtet worden und\nergibt sich aus ihnen ein höherer versicherter            ,, § 1387 Abs.    3 der Reichsversicherungsordnung\nEntgelt als der nach Satz 1 zugrunde zu legende           gilt, ll\nEntgelt, so ist dieser als versicherungspflichtiger\n§ 23\nEntgelt zugrunde zu legen. Im übrigen gelten\nfreiwillige Beiträge, die für die Zeit der Nach-              Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in\nversicherung entrichtet worden sind, als nicht            der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Septem-\nentrichtet.                                               ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geän-\n(3) § 124 Abs. 4 des Angestelltenversicherungs-        dert durch das Sozialgesetzbuch (SGB) - Allge-\nmeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (Bundes-\ngesetzes gilt entsprechend. Wird durch Absatz 1\ngesetzbl. I S. 3015), wird wie folgt geändert:\nerstmals ein Anspruch auf eine Leistung oder auf\neine höhere Leistung begründet, ist die Leistung          1. In § 3 a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klam-\nfrühestens vom 1. Juli 1976 an zu gewähren.                   mervermerk ,, (§ 1262 Abs. 2 der Reichsversiche-\nZur Abgeltun9 der Beiträge für die Nach-              rungsordnung)\" die Worte ,, , seine Pflegekinder\nversicherung zahlt der Verband der Schwestern-                 im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bundes-\nschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. einen                kindergeldgesetzes sowie seine Enkel und Ge-\nBetrag von einer Million Deutsche Mark in drei                 schwister, die er in seinen Haushalt aufgenom-\ngleichhohen Raten jeweils bis zum Ablauf der                   men oder überwiegend unterhalten hat,\" einge-\nJahre 1976, 1977 und 1978 an die Bundesversiche-               fügt.\nrungsanstalt für Angestellte.\n2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ 1. Januar\n(5) Der Verband der Schwesternschaften vom                  1976\" durch die Worte „ 1. Januar 1977\", die\nDeutschen Roten Kreuz e. V. teilt der Bundes-                  Worte „326,20 Deutsche Mark\" durch „362,10\nversicherungsanstalt für Angestellte bis zum                   Deutsche Mark\" und die Worte „217,60 Deut-\n31. Dezember 1977 alle Personen mit, die nach                  sche Mark\" durch „241,60 Deutsche Mark\" er-\nAbsatz 1 nachversichert werden. Die Mitteilung                 setzt.","Nr. G4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1976                        1379\n§ 24                        Höhe der Leistungen von anderem Einkommen ab-\nhängig ist, längstens jedoch bis zu dem\nDas Gesetz zur Ncure~;elun~J der Altershilfe für\nzu dem die Sozialleistungen in dem angegebenen\nLandw i.rte in der Fc1ssun~J der Bekanntmachung vom\nZeitraum allgemein wegen der wirtschaftl.ichen Ent-\n14. September 1965 (BundestJesctzbl. I S. 1448), zu-\nwicklung angepaßt oder neu festgestent werden.\n]elzt geändert durch das Rentenreformgesetz vom\n16. Oktober 1972 (Bundes9Psctzbl. I S. 1965), wird\nwie folgt geändert:                                                             § 28\nIn Artikel 2 § 6 a wird das Komma nach den Wor-            § 583 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung in\nten „30. September 1957 aufgelöst oder für nichtig      der Fassung dieses Gesetzes gilt auch für Arbeits-\nerklärt worden ist\" durch einen Punkt ersetzt; die      unfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten\nnachfolgenden Worte werden gestrichen.                  sind. '§ 1262 der Reichsversicherungsordnung, § 39\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes und § 60 des\nReichsknappschaftsgesetzes in. der Fassung dieses\n§ 25\nGesetzes gelten auch für Versicherung~fäHe, die\nDas Gesetz über die Tirrichlung einer Zusatzver-   vor ihrem Inkrafttreten eingetreten sind.\nsorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und\nForstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I\n§ 29\nS. 1660) wird wie folgt geändert:\nIst eine Ehe in der Zeit vom 1. Januar ] 957 bis\nIn § 12 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a   zum 31. Dezember 1972 aus alleinigem oder über-\neingefügt:\nwiegendem Verschulden der Witwe, des \\Vitwers\n,, (2 a) Be.i Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des   oder des früheren Ehegatten aufgelöst oder für\nBundesvertriebenengcsetzes in der Fassung der Be-      nichtig erklärt worden, gelten § 1291 Abs. 2 der\nkanntmachung vom 3. September 1971 (Bundes-            Reichsversicherungsordnung, § 68 Abs. 2 des Ange-\ngesetzbl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Ar- stelltenversicherungsgesetzes und § 83 Abs. 3 des\ntikel 89 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-      Reichsknappschaftsgesetzes mit der Maßgabe, daß\nbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),      die wiederaufgelebte Hinterbliebenenrente am\nstehen Zeiten einer Beschäftigung als landwirt-         1. Dezember 1974 beginnt, wenn der Antrag inner-\nschaftlicher Arbeitnehmer in Gebieten, in denen        halb eines Jahres nach dem Ende des Monats, in\ndiese Personen vor der Vertreibung, Flucht oder        dem dieses Gesetz verkündet worden ist, gestellt\nAussiedlung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufent-      wird. Der Beginn der wiederaufgelebten Hinterblie-\n·halt hatten, bei Anwendung der Absätze 1 und 2         benenrente richtet sich nach den allgemeinen Vor-\nden Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaft-     schriften, wenn der Antrag vor dem 1. Dezember\nlicher Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Ge-       1974 gestellt und die Entscheidung über ihn nicht\nsetzes (§ 2 Abs. 2) gleich, wenn im Geltungsbereich    bereits vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar gewor-\ndieses Gesetzes wieder eine Beschäftigung als land-     den ist; in diesen Fällen ist für den Beginn der\nwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt worden ist;     wiederaufgelebten Hi:n,terbliebenenrente der vor\nfür Personen aus den in § 3 Abs. 1 des Bundesver-      dem 1. Dezember 1974 gestellte Antrag maßgebend.\ntriebenengesetzes genannten Gebieten gilt dies         Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die An-\nauch, wenn die dort genannten persönlichen Vor-        wendung des § 615 Abs. 2 der Reichsversicherungs-\naussetzungen nicht vorliegen.\"                         ordnung und § 10 Abs. 5 des Gesetzes über eine\nAltershilfe für Landwirte in der Fassung der Be-\n§ 26                       kanntmachung vom 14. September 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das So-\nDas Arbeitsförderungsgesetz wird wie folgt ge-    zialgesetzbuch (SGB) - Allgemeiner Teil - vom\nändert:                                                 11. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3015) mit\nIn § 75 Abs. 2 Nr. 1 werden <lie Worte 16. Dezem-\nII\nder Maßgabe, daß an die Stelle des 1. Januar 1957\nber\" durch die Worte 111. Dezember\" ersetzt.           in der Unfallversicherung der 1. Juli 1963 und in\nder Altershilfe für Landwirte der 1. Oktober 1957\ntritt.\nSechster Abschnitt                                          § 30\nUbergangs- und Schlußvorschriften\n§ 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung\neiner Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in\n§ 27                       der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974\nDie Erhöhungsbeträ.ge auf Grund dieses Gesetzes    (Bundesgesetzbl. I S. 1660) gilt für Personen, deren\nbleiben vom 1. Juli bis 31. Dezember 1976 bei der      Anspruch auf Ausgleichsleistung erst durch dieses\nErmittlung anderen Einkommens unberücksichtigt,        Gesetz begründet worden ist, mit der Maßgabe, daß\nwenn bei Sozialleistungen auf Grund eines Gesetzes     bei Antragstellung bis zum 30. September 1976 die\noder anderer Vorschriften die Gewährung oder die       Ausgleichsleistung für Zeiträume ab 1. Juli 1973,","1380                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nfrühestc~ns jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die                          §§ 18, 19 Nr. 1, §§ 20 und 21, §§ 24 und 29 mit Wir-\nübrigen Anspruchsvorauss<:~tzungen erfüllt sind,                             kung vom 1. Dezember 1974,\nfestzustellen und auszuzahlen ist.\n§ 15 Nr. 5 bis 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1976,\n§ 31                                      § 15 Nr. 2, 3, 10 und 11, § 16 Nr.2 und 3, § 17 Nr. 2\nund 3, § 23 Nr. 1 und § 28 am 1. Juli 1976,\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar                               § 15 Nr. 1 und§ 23 Nr. 2 am 1. Januar 1977,\n1952 (BundesgesetzbJ. I S. 1) auch im Land Berlin.                           die übrigen Vorschriften am Tage nach der Verkün-\ndung.\n§ 32\n(2) Soweit auf Grund des § 29 Leistungen vor\n(1) Es treten in Kraft:\ndem 1. Dezember 1974 beginnen, gelten die durch\n§ 25 mit Wirkung vom 4. August 1974,                                         dieses Gesetz vorgenommenen Änderungen auch für\n§ 15 Nr. 4 mit Wirkung vom 1. Oktober 1974,                                  die Zeit vor dem 1. Dezember 1974.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. Juni 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e cl in g u n gen: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nB _e zu g s preis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,50 DM {l,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs•\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}