{"id":"bgbl1-1976-63-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":63,"date":"1976-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/63#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_63.pdf#page=10","order":2,"title":"Verordnung über die Ausbildung von Fahrschülern für den Kraftfahrzeugverkehr (Fahrschüler-Ausbildungsordnung - FahrschAusbO)","law_date":"1976-05-31T00:00:00Z","page":1366,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["1366                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber die Ausbildung von Fahrschülern für den Kraftfahrzeugverkehr\n(Fahrschüler-Ausbildungsordnung- FahrschAusbO)\nVom 31. Mai 1976\nAuf Grund des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über das           (2) Für den theoretischen Unterricht ist ein sach-\nFahrlehrerwesen vom 25. August 1969 (Bundes-             lich und zeitlich nach Doppelstunden gegliederter\ngesetzbl. I S. 1336), zuletzt geändert durch das Ge-     Lehrplan aufzustellen, nach dem der Unterricht zu\nsetz zur Anderung des Gesetzes über das Fahr-            erteilen ist. Der Lehrplan ist in der Fahrschule aus-\nlehrerwesen vom 3. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I       zuhängen. Der Unterricht zum Erwerb der Fahr-\nS. 257), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-        erlaubnis der Klasse 3 muß mindestens 12 Doppel-\nordnet:                                                  stunden zu 90 Minuten umfassen. Für den zum Er-\nwerb der Fahrerlaubnis der Klasse 2 zusätzlich er-\n§1\nforderlichen Ausbildungsstoff nach Anlage 1 Nr. 5\nZiel und Inhalt der Ausbildung              müssen ebenfalls mindestens 12 Doppelstunden zu\n(1) Ziel der Ausbildung ist ein verkehrsgerechteis    90 Minuten, für den zum Erwerb der Fahrerlaubnis\nder Klasse 1 zusätzlich erforderlichen Ausbildungs-\nund rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr.\nstoff nach Anlage 1 Nr. 6 muß mindestens eine\n(2) Die Ausbildung muß                                Doppelstunde zu 90 Minuten vorgesehen werden.\n1. dem Fahrschüler ausreichende Kenntnisse der für       Der theoretische Unterricht soll zwei Doppelstun-\nden Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden          den pro Tag nicht überschreiten.\ngesetzlichen Vorschriften und die Fähigkeiten           (3) Die Gefahrenlehre ist wesentlicher Bestandteil\nder praktischen Anwendung vermitteln,                des theoretischen Unterrichts. Sie muß im Zusam-\n2. ihn mit den Gefahren des Straßenverkehrs und          menhang mit dem jeweiligen Ausbildungsstoff ver-\nden zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltens-       mittelt werden.\nweisen (Gefahrenlehre) vertraut machen,                 (4) Das Ausfüllen von Fragebogen gilt nicht als\n3. ihm die zur sicheren Führung eines Kraftfahr-         Unterricht im Sinne des Absatzes 2.\nzeugs im Verkehr erforderlichen technischen\nKenntnisse und die Fähigkeiten der praktischen\n§5\nAnwendung vermitteln,\nPraktischer Unterricht\n4. ihm ausreichende Kenntnisse über die Folgen\nvon Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrs-               (1) Der praktische Unterricht hat die in der An-\nvorschriften und über die Pflichtversicherung        lage 2 genannten Ubungen und Verhaltensweisen\nvon Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhän-          zu umfassen, außerdem die Anwendung der Kennt-\ngern vermitteln.                                     nisse, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Be-\ntriebssicherheit des Fahrzeugs dienen.\n§2\n(2) Für den praktischen Unterricht ist ein Ausbil-\nArten der Ausbildung\ndungsplan mit sachlicher Gliederung aufzustellen,\nDie Ausbildung umfaßt sowohl den theoretischen        nach dem der Unterricht zu erteilen ist. Der Ausbil-\nals auch den praktischen Unterricht.                     dungsplan ist in der Fahrschule auszuhängen.\n(3) Im praktischen Unterricht ist mindestens eine\n§3                            Ausbildungsfahrt auf einer Strecke von nicht weni-\nAllgemeine Ausbildungsgrundsätze               ger als 50 km auf Bundes- oder Landstraßen außer-\nhalb des Sitzes der Fahrschule (Zweigstelle) durch-\nDer Fahrlehrer soll gegenüber dem Fahrschüler\nzuführen, sofern eine solche Möglichkeit gegeben\nsachlich, aufgeschlossen und geduldig auftreten.\nist. Zum praktischen Unterricht· für Bewerber um\nDer Unterricht soll von Bekanntem zu Unbekann-\ndie Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder 3 gehört ferner:\ntem, von Leichtem zu Schwierigem führen und an-\nschaulich und leicht verständlich sein. Er soll dem      1. mindestens eine Schulung von nicht weniger als\nFahrschüler alle für die Verkehrssicherheit wich-            90 Minuten auf einer Autobahn oder einer Kraft-\ntigen Hinweise so vermitteln, daß sich der Schüler           fahrstraße, sofern der Sitz der Fahrschule (Zweig-\ndamit bis zur Fahrerlaubnisprüfung vollständig ver-          stelle) nicht weiter als 50 km von der nächsten\ntraut machen kann. Die Mitarbeit des Schülers ist            Einfahrmöglichkeit entfernt ist,\ndurch Fragen und Diskussionen anzustreben. Für           2. mindestens eine Ausbildungsfahrt von nicht we-\nausreichende Wiederholung ist zu sorgen, damit               niger als 45 Minuten, bei der Beleuchtung erfor-\ndas Gelernte sich festigen kann und auch nach der            derlich ist (§ 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ord-\nPrüfung noch Richtschnur für das Fahrverhalten               nung).\nbleibt.\nDie Ausbildungsfahrten nach den Sätzen 1 und 2\n§4                            Nr. 1 sind erst gegen Ende der praktischen Ausbil-\ndung durchzuführen. Diese Vorschriften gelten\nTheoretischer Unterricht                 nicht für den Unterricht für Bewerber um die Fahr-\n(1) Der theoretische Unterricht hat die in der An-    erlaubnis der Klasse 1 oder 2, die bereits die Fahr-\nlage 1 genannten Sachgebiete zu umfassen.                erlaubnis der Klasse 3 besitzen.","Nr. 63  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1976                         1367\n(4) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem        e) entgegen § 5 Abs. 4 für mehrere Fahrschüler\nFahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzuläs-           die gleichzeitige Erteilung von praktischem\nsig. Die Mitnalune weiterer Fahrschüler im Fahr-              Fahrunterricht anordnet oder duldet,\nschulkraftfahrzeug ist gestattet. D.ie Sonderverwal-       f) entgegen § 5 Abs. 5 die Ausbildungsfahrten\ntungen (§ 30 des Fahrlehrergesetzes) können bei der           in den vorgeschriebenen Aufzeichnunge_n\nAusbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der                   nicht gesondert vermerkt,\nKlasse 1 hiervon abweichen, soweit die besonderen\nBeschäftigungsverhi:iltnisse dies erfordern.           2. als Fahrlehrer\n(5) Die Ausbildungsfahrten nach Absatz 3 sind in       a) entgegen § 4 Abs. 1 den theoretischen Unter-\nden Aufzeichnungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 des                 richt nicht in allen in der Anlage 1 enthalte-\nFahrlehrergesclzes uesondcrt zu vermerken.                    nen Sachgebieten erteilt,\nb) entgegen § 5 Abs. 1 den praktischen Unter-\n§6                                 richt nicht auf alle in der Anlage 2 genannten\nUbungen und Verhaltensweisen und auf die\nAbschluU der Ausbildung\nAnwendung der Kenntnisse zur Beurteilung\nDer Fahrlehrer darf die Ausbildung erst dann ab-           der Verkehrs- und Betriebssicherheit er-\nschließen, wenn er überzeugt ist, daß der Fahrschü-           streckt,\nler die nötigen Kenntnisse und Ffü1igkeiten im            c) entgegen § 5 Abs .. 3 Satz 1 keine Ausbildungs-\nSinne des § 1 Abs. 2 besitzt.                                 fahrt auf einer Strecke von nicht weniger als\n50 km auf Bundes- oder Landstraßen außer-\n§7                                 halb des Sitzes der Fahrschule (Zweigstelle)\nOrdnungswidrigkeiten                         durchführt,\nd) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 keine Schu-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 17\nlung von nicht weniger als 90 Minuten auf\ndes Fahrlehrergesetzes handelt, wer vorsätzlich\neiner Autobahn oder einer Kraftfahrstraße\noder fahrlässig\ndurchführt,\n1. als Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder als ver-       e) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 keine Aus-\nantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs              bildungsfahrt durchführt, bei der Beleuchtung\na) entgegen § 4 Abs. 1 den theoretischen Unter-           erforderlich ist,\nricht nicht in allen in der Anlage 1 enthalte-      f) entgegen § 5 Abs. 4 für mehrere Fahrschüler\nnen Sachgebieten anbietet, lehrt oder lehren           gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt.\nläßt,\nb) entgegen § 4 Abs. 2 für den theoretischen Un-\n§8\nterricht keinen ausreichenden Lehrplan auf-\nstellt oder den Unterricht nicht danach erteilt                      Berlin-Klausel\noder erteilen läßt,                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nc) entgegen § 5 Abs. 1 den praktischen Unter-      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nricht nicht auf alle in der Anlage 2 genannten  gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Fahrleh-\nUbungen und Verhaltensweisen und auf die        rergesetzes vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I\nAnwendung der Kenntnisse zur Beurteilung        S. 1336) auch im Land Berlin.\nder Verkehrs- und Betriebssicherheit des\nFahrzeugs erstreckt oder er.strecken läßt,\n§9\nd) entgegen § 5 Abs. 2 für den praktischen Un-\nInkrafttreten\nterricht keinen ausreichenden Ausbildungs-\nplan aufstellt oder den Unterricht nicht da-       Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-\nnach durchführt oder durchführen läßt,          kündung in Kraft.\nBonn, den 31. Mai 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","1368                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 1)\nSachgebiete für den theoretischen Unterricht\n1.       Zulassung zum Straßenverkehr\n1.1.     Personen\n1.1.1.   Geltungsbereich der Fahrerlaubnisse einschließlich möglicher Beschränkungen und Auf-\nlagen\n1.2.     Fahrzeuge\n1.2.1.   Zulassungspflicht bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, Meldepflicht nach§ 27 StVZO\n1.2.2.   Versicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern (insbesondere Pflichtversicherung)\n1.2.3.   Führerschein und Fahrzeugpapiere; Mitführen des Führerscheins, des Fahrzeugscheins\noder eines Nachweises über die Betriebserlaubnis\n1.2.4.   Erlöschen der Betriebserlaubnis nach baulichen Veränderungen am Fahrzeug\n2.       Vorschriften über das Verhalten im Straßenverkehr und über den Betrieb der Fahrzeuge\n2.1.     Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr\n2.2.     Straßenbenutzung\n2.3.     Geschwindigkeit\n2.4.     Abstand vom vorausfahrenden Fahrzeug und Seitenabstand\n2.5.     Uberholen\n2.6.     Vorbeifahren\n2.7.     Nebeneinanderfahren\n2.8.     Vorfahrt\n2.9.     Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren\n2.10.    Einfahren und Anfahren\n2.11.    Besondere Verkehrslagen\n2.12.    Halten und Parken\n2.13.    Parkuhr und Parkscheibe\n2.14.    Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen und beim Verlassen des Fahrzeugs\n2.15.    Sicherung liegengebliebener Fahrzeuge\n2.16.    Warnzeichen\n2.17.    Beleuchtung\n2.18.    Autobahnen und Kraftfahrstraßen\n2.19.    Bahnübergänge\n2.20.    Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel\n2.21.    Personenbeförderung\n2.22.    Sicherheitsgurte, Schutzhelme\n2.23.    Ladung\n2.24.    Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach§ 23 StVO\n2.25.    Verhalten gegenüber Fußgängern (insbesondere gegenüber Kindern, älteren Menschen,\nBehinderten) und Zweiradfahrern; Verhalten an Fußgängerüberwegen\n2.26.    Umweltschutz (Lärm, Abgase)\n2.27.    Verhalten nach einem Verkehrsunfall","Nr. G3  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1976                  1369\n2.28.   Blaues und gelbes Blinklicht im Verkehr\n2.29.   Verkehrsregelung durch Polizeibeamte (Zeichen und Weisungen)\n2.30.   Verkehrsregelung durch Lichtzeichen (Wechsel- und Dauerlichtzeichen)\n2.31.   Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen\n2.31.1. Gefahrzei chen\n2.31.2. Vorschriftzei eben\n2.31.3. Richtzeichen\n2.31.4. Verkehrseinrichtungen\n2.32.   Uberwachung der Kraftfahrzeuge und Anhänger\n2.33.   Wartung der Fahrzeuge und Behebung einfacher Störungen\n3.      Die Gefahren des Straßenverkehrs und die zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltens-\nweisen (Gefahrenlehre)\n3.1.    Verkehrsbeobachtung und Verhalten\n3.1.1.      an Kreuzungen und Einmündungen\n3.1.2.  --- an unübersichtlichen Stellen\n3.1.3.      auf freier Strecke\n3.1.4.      bei Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen\n3.1.5.      bei der Wahl der Fahrgeschwindigkeit\n3.1.6.      bei der Anpassung der Fahrgeschwindigkeit an Fahrbahnbeschaffenheit und Witte-\nrungseinflüsse (z. B. Aquaplaning)\n3.1.7.  -- bei Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen\n3.2.    Unfallf akton~n infolge vorübergehender oder ständiger Fahruntüchtigkeit\n3.2.1.  Ablenkung\n3.2.2.  Ermüdung\n3.2.3,  Alkohol und andere berauschende Mittel sowie Medikamente\n3.2.4.  Krankheit und Gebrechen\n3.3.    Fahrtechnik\n3.3.1.  -   beim Kurvenfahren\n3.3.2.  -   in Steigungen und in Gefällen\n3.3.3.  -   beim Bremsen\n3.3.4.  -   beim Schleudern des Fahrzeugs\n3.3.5.  -   im Winter\n3.3.6.  -   beim Abschleppen\n3.3.7.  -- beim Mitführen von Anhängern\n3.4.    Bremsen und deren Funktion\n3.5.    Bereifung\n3.6.    Partnerschaftliches Verha.lten\n4.      Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften\n4.1.    Verwarnung und Geldbuße\n4.2.    Verkehrszentralregister\n4.3.    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu§ 15 b StVZO (Punktsystem)\n4.4.    Fahrverbot\n4.5.    Entziehung der Fahrerlaubnis\n4.6.    Strafen\n4.7.     Schadensersatz (Haftung des Fahrzeugführers und -halters)\n4.8.    Verlust des Versicherungsschutzes bei Gefahrerhöhungen","1370                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n5.        Zusiitzlicher AusbHdungsstoff für Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse 2\n5. l.     Vorschriften über das Verhalten im Straßenverkehr und über den Betrieb der Fahrzeuge\n5.1.1.    FahrrJeschwindigkeit\n5.1.2.    Abstand vom vorausfahrenden Fahrzeug\n5.1.3.    Bahnübergänge\n5.1.4.    Personenbeförderung nach § 21 StVO\n5.1.5.    Ladung, Beförderung gefährlicher Güter\n5.1.6.    Lärm und Abgase\n5.1.7.    Abmessungen, zulässige Achslast, zulässiges Gesamtgewicht der Fahrzeuge und Züge\n5.1.8.    Verkehr mit übergroßen und überschweren Fahrzeugen und Zügen\n5.1.9.    Verkehrsverbot an Sonn- und Feiertagen\n5.1.10.   Verkehrshindernisse nach§ 32 StVO\n5.1.11.   Höchstdauer der Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen, Mindestruhezeiten, Doppelbeset-\nzung von schweren Zügen und Sattelkraftfahrzeugen, Beschäftigungsnachweise\n5.1.12.   Fahrtschreiber, Kontrollgerät und persönliches Kontrollbuch\n5.1.13.   Untersuchung der Fahrzeuge\n5.1.14.   Mindestmotorleistung\n5.1.15.   Mitführen von Anhängern, Anhängelast, Unterlegkeile\n5.2.      Technik und Wartung der Fahrzeuge\n5.2.1.    Bremsanlage\n5.2.l.1.  Druckluftbeschaffungsanlage, Druckluftbehälter und sonstige Geräte\n5.2.1.2.  Zweileitungsbremsanlage\n5.2.1.3.  Einleitungsbremsanlage\n5.2.1.4.  Zweikreisbremsanlage\n5.2.1.5.  Automatisch-lastabhängige Bremskraftregelung (ALB)\n5.2.1.6.  Dauerbremsanlage\n5.2.1.7.  Las tzugbremsanl age\n5.2.1.8.  Gemischter Zug (Zwei- und Einleitungsbremsanlage)\n5.2.1.9.  Druck] uft-h y dr aulische Bremsanlage\n5.2.1.10. Auflaufbremsanlage, Hilfs- und Feststellbremsanlage\n5.2.2.    Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen\n5.2.3.    Wartung und Prüfung von Anhängerkupplungen\n5.2.4.    Besonderheiten von Tankfahrzeugen, Fahrzeugen mit Wechselaufbauten und Containern\n5.3.      Verhalten beim Betrieb.der Fahrzeuge\n5.3.1.   Ankuppeln, Abkuppeln und Rangieren\n5.3.2.    Benutzung der Bremsen\n5.3.2.1. Bremsen von Zügen und Sattelkraftfahrzeugen im GefäHe und bei Gefahr\n5.3.3.   Befahren von Kurven\n6.       Zusätzlicher A usbildungsstofi für Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse 1\n6.1.     Ausrüstung und Bekleidung\n6.2.     Aufbau eines Kraftrades\n6.3.     Beiwagen (§ 22 a Abs. 1 Nr. 24 StVZO)\n6.3.1.   Beiwagen-Fahrtechnik\n6.4.     Anhänger\n6.5.     Benutzung der Bremsen\n6.6.     Fahren auf nasser oder glatter Fahrbahn\n6.7.     Befahren von Kurven\n6.8.     Mitnahme von Personen","Nr. 63    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1976                        1371\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 1)\nSachgebiete für den praktischen Unterricht\n1.   Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt\n1.1. Richtige Sitzhaltung\n1.2. Richtige Einstellung der Rückspiegel und Demonstrationen des toten Winkels\n1.3. Richtiges Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurtes, richtiges Tragen des Schutzhelmes\n1.4. Betätigung der Scheibenwischer und der lichttechnischen Einrichtungen\n1.5. Zusätzlich für Klasse 2:\nKontrolle der Bremsanlage durch Druckanzeigegerät, Uberprüfen des Fahrtschreibers oder\nKontro11geräts\n2.   Verhalten beim Anfahren in der Ebene, in Steigungen und in Gefällen\n3.   Gangwechsel\n(Besitzt das Ausbildungsfahrzeug eine automatische Kraftübertragung, so muß der Bewer-\nber mit deren Besonderheiten vertraut gemacht werden.)\n3.1. Anpassen der Getriebegänge an die Verkehrslage, den Straßenzustand und an den Stra-\nßenverlauf\n3.2. Schalten in der Ebene, in Steigungen und in Gefällen\n3.3. Zusätzlich für Klasse 2:\nSchalten mit Zwischengas\n4.   Fahrbahnbenutzung\n4.1. Verhalten auf Straßen mit einem oder mehreren Fahrstreifen\n4.2. Verhalten an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel\n5.   Abbiegen und Fahrstreifenwechsel\n5.1. Abbiegen an Einmündungen und Kreuzungen\n5.2. Abbiegen in Grundstücke\n5.3. Einordnen zum Abbiegen\n5.4. Fahrstreifenwechsel nach rechts/links ohne Abbiegevorgang\n6.   Rückwärtsfahren und Wenden\n6.1. Richtige Körperhaltung während der Rückwärtsfahrt\n6.2. Rückwärtsfahren mit und ohne Fahrtrichtungsänderung\n6.3. Wenden\n6.4. Zusätzlich für Klasse 2:\nRückwärtsfahren mit „Absichern\"\n7.   Beobachtung des Verkehrsraumes, des Verlaufs und der Beschaffenheit der Fahrbahn\nsowie Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen\n8.   Fahrgeschwindigkeit\n8.1. Angleichen der Fahrgeschwindigkeit an die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterver-\nhältnisse\n8.2. Abstandhalten vom vorausfahrenden Fahrzeug auch bei geringer Geschwindigkeit\n8.3. Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften\n8.4. Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften\n8.5. Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen\n8.6. Zusätzlich für Klasse 1:\nBeherrschung der Fahrtechnik in der Kurve, Besonderheiten beim Betätigen der Bremsen,\nBremsprobe","1372                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n9.           Autobahnen und Kraftfahrstraßen\n9.1.       · Einfahren, Ausfahren\n9.2.         Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen\n10.          Uberholen\n10.1.        Uberholvorgänge sind auch außerhalb geschlossener Ortschaften sowie auf Autobahnen\nund Kraftfahrstraßen zu üben\n11.          Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen\n11.1.        Ausreichende Beobachtung der kreuzenden Straße und rechtzeitige Anpassung der Ge-\nschwindigkeit an die Sichtverhältnisse\n11.2.        Heranfahren an die bevorrechtigte Straße\n11.3.        Einfahren in Vorfahrtstraßen\n11.4.        Bremsbereitschaft\n11.5.        Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Regelung durch Polizeibeamte oder\nLichtzeichen\n11.6.        Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Verkehrszeichen\n11. 7.       Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen ohne Verkehrszeichen\n11.8.        Verhalten an Bahnübergängen\n12.          Verhalten gegenüber Fußgängern und Radfahrern\n12.1.            beim Abbiegen\n12.2.            bei Geradeausfahrt\n13.          Halten und Parken\n13.1.        Halten in Steigungen und in Gefällen\n13.2.        Einfahren in eine Parklücke\n13.2.1.         zwischen hintereinanderstehenden Fahrzeugen; bei Klasse 2 mit „Absichern\"\n13.2.2.         zwischen nebeneinanderstehenden Fahrzeugen; bei Klasse 2 rückwärtiges Ein- und\nAusfahren mit „Absichern\"\n13.3.        Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs\n13.4.       Maßnahmen zur Sicherung liegengebliebener Fahrzeuge\n14.         Vorausschauendes Fahren durch Beobachtung des Fahrverhaltens der anderen Kraftfahr-\nzeugführer\n15.         Verhalten in komplizierten Verkehrssituationen\n16.         Vermeiden risikoreicher Verkehrssituationen\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlaq: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n q e n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorlie9en Postanschrift fü1 Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugs p I e i s: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs•\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}