{"id":"bgbl1-1976-63-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":63,"date":"1976-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/63#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_63.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes (BGSPersG)","law_date":"1976-06-03T00:00:00Z","page":1357,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["1357\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                               Z 1997 A\n1976                          Ausgegeben zu Bonn am 5.Juni 1976                                                                          Nr.63\nTag                                             Inhalt                                                                                 Seite\n3. 6. 76  Gesetz über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes (BGSPersG) . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1357\n2030-6, 2032-1, 50-1. 55-2\n31. 5. 76  Verordnung über die Ausbildung von Fahrschülern für den Kraftfahrzeugverkehr (Fahr-\nschüler-Ausbildun9sordnung     FahrschAusbO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1366\nGesetz\nüber die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes\n(BGSPersG)\nVom 3. Juni 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          der Bereitschaftspolizeien der Länder. Polizeivoll-\nsen:                                                       zugsbeamte im Sinne des Satzes 1 sind die mit poli-\nzeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung\nArtikel 1                        unmittelbaren Zwanges befugten Beamten; welche\ndieser Beamtengruppen im einzelnen dazu gehören,\nNeufassung des Bundespolizeibeamtengesetzes                bestimmt der Bundesminister des Innern durch\nRechtsverordnung.\nDas BundespoJizeibeamtengesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 12. Februar 1972 (Bundes-              (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Polizeivoll-\ngesetzbl. I S. 165), zuletzt geändert durch das Haus-      zugsbeamten des Bundes im Ordnungs- und Strei-\nhaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundes-         fendienst in der Hausinspektion der Verwaltung des\ngesetzbl. I S. 3091), erhält folgende Fassung:             Deutschen Bundestages.\n§2\nBundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)                      Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften\nAbschnitt I                          Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für\nBundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften\nGemeinsame Vorschriften                      Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts ande-\nres bestimmt ist.\n§1\nAnwendungsbereich                                                                         §3\nLaufbahnen\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Polizeivollzugsbeam-\nten im Bundesgrenzschutz, im kriminalpolizeilichen            (1) Für die in § 1 bezeichneten Polizeivollzugsbe-\nVollzugsdienst des Bundes und für den Inspekteur            amten bestehen folgende Laufbahnen:","1358                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n1. im Bundesgrenzschutz:                                  datenversorgungsgesetzes in der Fassung der Be-\nkannt~achung vom 5. März 1976 (Bundesge-\na) die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugs-\nsetzbl. I S. 457) angehört und während des Flug-\ndienstes,\ndienstes einen Unfall erleidet, der nur auf die eigen-\nb) die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugs-        tümlichen Verhältnisse dieses Dienstes zurückzu-\ndienstes,                                         führen ist, erhält neben einer beamtenrechtlichen\nc) die Laufbahn des höheren Polizeivollzugs-          Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses\ndienstes;                                         eine einmalige Unfallentschädigung von vierzigtau-\nsend Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles\n2. im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bun-       in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um\ndes:                                                  mehr als neunzig vom Hundert beeinträchtigt ist.\na) die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes,       Satz 1 gilt entsprechend für einen Polizeivollzugs-\nbeamten, der als Helm- oder Schwimmtaucher wäh-\nb) die Laufbahn des höheren Kriiminaldienstes;        rend des besonders gefährlichen Tauchdienstes, im\n3. in der Verwaltung des Deutschen Bundestages:           Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der\nAusbildung, als Angehöriger des besonders gefähr-\na) die Laufbahn des mittleren Vollzugsdienstes        deten Munitionsuntersuchungspersonals während\nder Hausinspektion,                               des dienstlichen Umganges mit Munition oder als\nb) die Laufbahn des gehobenen Vollzugsdienstes        Angehöriger eines Verbandes des Bundesgrenz-\nder Hausinspektion.                               schutzes für besondere polizeiliche Einsätze bei\neiner besonders gefährlichen Diensthandlung im\n(2) Die Bundesregierung erläßt die näheren Be-         Einsatz oder in der Ausbildung dazu einen Unfall\nstimmungen durch Rechtsverordnungen.                      erleidet.\n(2) Ist ein Polizeivollzugsbeamter an den Folgen\n§4                            eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art\nPolizeidienstunfähigkeit                 verstorben, wird seinen Hinterbliebenen eine ein-\nmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der fol-\n(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig,       genden Bestimmungen gewährt:\nwenn er den besonderen gesundheitlichen Anforde-\n1. Die Witwe sowie die nach beamtenrechtlichen\nrungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr ge-\nVorschriften versorgungsberechtigten leiblichen\nnügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle\noder an Kindes Statt angenommenen Kinder er-\nVerwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wie-              halten eine Unfallentschädigung in Höhe von\ndererlangt (Polizeidienstunfähigkeit).                        insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark.\n(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den        2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Num-\nDienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines             mer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern\nAmtsarztes oder eines beamteten Arztes, im Bun-               und die in Nummer 1 bezeichneten Kinder, die\ndesgrenzschutz eines beamteten Grenzschutzarztes,             nach beamtenrechtlichen Vorschriften nicht ver-\nfestgestellt.                                                 sorgungsberechtigt sind, eine Unfallentschädi-\ngung in Höhe von insgesamt zehntausend Deut-\n§5                                sche Mark.\nAltersgrenze, Eintritt in den Ruhestand, Ausgleich      3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Num-\nmern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die\n(1) Für Polizeivollzugsbeamte bildet das voll-\nGroßeltern und Enkel eine Unfallentschädigung\nendete sechzigste Lebensjahr die Altersgrenze.\nin Höhe von insgesamt fünftausend Deutsche\n(2) Ein Polizeivollzugsbeamter, der vor Vollen-           Mark.\ndung des fünfundsechzigsten Lebensjahres wegen            Der Bundesminister des Innern bestimmt die Person\nErreichens der Altesgrenze in den Ruhestand tritt,        des Zahlungsempfängers; er kann diese Befugnis\nerhält neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in            auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.\nHöhe des Fünffachen der Dienstbezüge des letzten\nMonats, jedoch nicht über achttausend Deutsche               (3) Die Unfallentschädigung nach den Absätzen 1\nMark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein        und 2 wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den\nUnfall vorsätzlich herbeigeführt hat.\nFünftel mit jedem Jahr, das über die Altersgrenze\nvon sechzig Jahren hinaus abgeleistet wird. Der              (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\nAusgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer      andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Be-\nSumme zu zahlen.                                          reich des Bundesgrenzschutzes und des Bundesmini-\nsteriums des Innern sowie für die Angehörigen des\n§6                            öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenhei-\nEinmalige U nf allen tschädigung              ten nach den §§ 62 und 68 des Bundesgrenzschutz-\ngesetzes vom 18. August 1972 (Bundesgesetzbl. I\n(1) Ein Polizeivollzugsbeamter, der dem besonders      S. 1834), geändert durch das Einführungsgesetz zum\ngefährdeten fliegenden Personal im Sinne der ent-         Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 {Bundesgesetz-\nsprechenden Vorschriften der Verordnung über die          blatt I S. 469), Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeich-\neinmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Sol-         neten Art gehören.","Nr. 63   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1976                         1359\nAbsclmitt II                                               § 10\nPolizeivolJzugsbeamte im Bundesgrenzschutz                 Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft und\nTeilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung\n§7                             {1) Die Polizeivollzugsbeamten, die noch nicht\nAusbildung                      fünf Dienstjahre abgeleistet oder noch nicht das\nDie Polizeivollzugsbeamten erhalten eine Ausbil-    fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sind\ndung, die sie für eine Verwendung im Polizeivoll-     auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet,\nzugsdienst im Bundesgrenzschutz und in den ent-       in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und\nsprechenden Laufbahnen des Polizeivollzugsdien-       an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.\nstes der Länder befähigen soll.\n(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Polizei-\nvollzugsbeamte können aus Anlaß besonderer Ein-\n§8\nsätze sowie bei der Teilnahme an Lehrgängen und\nVersetzung                      Dbungen zum Wohnen in einer Gemeinschafts-\n(1) Die Versetzung eines Beamten, der noch nicht   unterkunft und zur Teilnahme an einer Gemein-\nzehn Dienstjahre seit seiner Einstellung in den Bun-  schaftsverpflegung      vorü hergehend    verpflichtet\ndesgrenzschutz vollendet hat, in den Polizeivoll-     werden.\nzugsdienst eines Landes bedarf nicht der Zustim-                                § 11\nmung des Beamten, wenn ein dienstliches Bedürfnis\nan der Versetzung besteht und das neue Amt einer                            Arbeitszeit\ngleichwertigen Laufbahn angehört wie das bis-            Der Bundesminister des Innern kann im Einzelfall\nherige Amt und mit mindestens demselben End-          bestimmen, daß bei besonderen Einsätzen der Ver-\ngrundgehalt verbunden ist; zum Endgrundgehalt ge-     bände des Bundesgrenzschutzes von einer Dauer\nhören auch Amtszulagen und ruhegehaltfähige           von mehr als fünf Tagen von § 72 des Bundesbeam-\nStellenzulagen.                                       tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n(2) Der Polizeivollzugsbeamte kann auch in ein     vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181), zuletzt\nAmt einer Laufbahn außerhalb des Polizeivollzugs-     geändert durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom\ndienstes im öffentlichen Dienst des Bundes oder       12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 965), abge-\neiner bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt       wichen und an Stelle einer Dienstbefreiung Urlaub\noder Stiftung des öffentlichen Rechts versetzt wer-   unter Fortzahlung der Dienstbezüge bis zu einer\nden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Be-   Woche gewährt werden kann. Der Urlaub soll ge-\ndürfnis besteht und wenn er die Befähigung für        währt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse\ndiese Laufbahn besitzt. Besitzt er die Befähigung     es zulassen.\nnicht, hat er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzu-                              § 12\nnehmen, während seiner Zugehörigkeit zum Bun-\nErstattung der Kosten eines Studiums\ndesgrenzschutz die ergänzenden Kenntnisse und Fä-\nhigkeiten zu erwerben und die Befähigung durch er-       Hat ein Polizeivollzugsbeamter, der sich zum Ein-\nfolgreiche Unterweisung in den Aufgaben der           tritt in den Bundesgrenzschutz verpflichtet hat, auf\nneuen Laufbahn nachzuweisen. Die für die Gestal-      Grund dieser Verpflichtung vor oder nach seiner\ntung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienst-    Einstellung einen Studienplatz an einer Hochschule\nbehörde trifft im Einvernehmen mit dem Bundes-        erlangt, so muß er die vom Dienstherrn getragenen\nminister des Innern Regelungen für die Unterwei-      Kosten des Studiums erstatten, wenn er entlassen\nwird, bevor er eine Dienstz~it von der dreifachen\nsung und für die Feststellung ihres erfolgreichen\nDauer des Studiums abgeleistet hat; dies gilt nicht,\nAbschlusses. § 26 Abs. 3 des Bundesbeamtengeset-      wenn er wegen Polizeidienstunfähigkeit entlassen\nzes bleibt unberührt.                                 wird, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zu-\n(3) Der Beamte ist vor einer Versetzung nach Ab-   rückzuführen ist. Auf die Erstattung kann ganz oder\nsatz 1 oder 2 zu hören.                               teilweise verzichtet werden, wenn sie für den\nBeamten eine besondere Härte bedeuten würde. ·\n§9\nStellenvorbehalt\nAbschnitt III\nDie Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in             Ubergangs- und Schlußvorschriften\nwelchem Umfange Beamten der Laufbahn des mitt-\nleren Polizeivollzugsdienstes in der Regel bis zur                              § 13\nBesoldungsgruppe A 7 der Bundesbesoldungsord-\nnung freie, frei werdende und neu geschaffene Plan-     Ubergangsvorschriften für den Bundesgrenzschutz\nstellen für Beamte des mittleren Dienstes beim Bund      (1) Solange Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,\nund bei den bundesunmittelbaren Körperschaften,       die vor dem 1. Juli 1976 ernannt worden sind, nicht\nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts      zu Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt\nvorbehalten werden.                                   worden sind, gelten für sie die §§ 7 bis 9 nicht; für","1360                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nsie gelten die §§ 6, B bis 20 d, 25 und 27 des Bundes-                            Artikel 2\npolizeibcamtengesdzes in der bis zum 30. Juni 1976\nBesoldungsrechtliche Vorschriften\ngeltenden Fassung. Polizeivollzugsbeamten auf\nWiderruf, die sich im Bundesgrenzschutz bewährt\nhaben, kann duf Antrag unter Berücksichtigung                                         §1\ndienstlicher Belange eine Ausbildungsergänzung                   Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\ngewährt werden.\n(2) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit gilt         Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des\n§ 22 a des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis        Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-\nzum 30. Juni 1976 geltenden Fassung, wenn ihnen           lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in\nvor dem l. Juli 1976 die Teilnahme an einer allge-        Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetz-\nmeinberuflichcn Ausbildung oder an einer Fachaus-         blatt I S. 1173), zuletzt geändert durch das Hoch-\nbildung für das spätere Berufsleben bewilligt wor-        schulrahmengesetz vom 26. Januar 1976 (Bundesge-\nden ist.                                                  setzbl. I S. 185), wird wie folgt geändert:\n(3) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die\nbis zum 31. März 1970 eingestellt worden sind, gilt       1.    § 70 Abs. 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fas-\n§ 27 c des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis              sung:\nzum 30. Juni 1976 geltenden Fassung.\n,,Für Beamte des mittleren Polizeivollzugs-\n(4) Bis zum 31. Dezember 1981 können Polizei-                dienstes im Bundesgrenzschutz werden die\nhauptkommissare im Bundesgrenzschutz, die Be-                   Ausrüstung und die Dienstkleidung, für Be-\namte auf Lebenszeit sind und nicht im Grenzschutz-              amte des gehobenen und des höheren Polizei-\neinzeldienst verwendet werden, vor Erreichen der                vollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz die\nin § 5 Abs. 1 bestimmten Altersgrenze mit dem Ende              Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie\ndes Monats, in dem sie das sechsundfünfzigste Le-               zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören,\nbensjahr vollenden, oder nach diesem Zeitpunkt mit              unentgeltlich bereitgestellt. Den Beamten des\neiner Frist von drei Monaten jeweils zum Schluß\ngehobenen und des höheren Polizeivollzugs-\neines Kalenderjahres in den Ruhestand versetzt\ndienstes im Bundesgrenzschutz wird für die\nwerden. § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes\nbleibt unberührt. In den Fällen des Satzes 1 wird               von ihnen zu beschaff ende Dienstkleidung ein\ndas Ruhegehalt erhöht. Die Erhöhung beträgt bei                 einmaliger Bekleidungszuschuß und für deren\nVersetzung in den Ruhestand mit Vollendung des                  besondere Abnutzung eine Entschädigung ge-\nsechsundfünfzigsten Lebensjahres zwei vom Hun-                  währt.\"\ndert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und ver-\nmindert sich beii späterer Versetzung in den Ruhe-        2.    § 77 wird gestrichen.\nstand mit jedem weiteren vollendeten Lebensjahr\num eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-         3.    Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesol-\nbezüge. Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom                  dungsordnungen A und B werden wie folgt ge-\nHundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht                ändert:\nübersteigen. § 5 Abs. 2 ist anzuwenden.\nIn Nummer 1 wird der folgende Absatz 4 an-\n(5) Die Rechtsverhältnisse der vor dem 1. Juli               gefügt:\n1976 ausgeschiedenen Polizeivollzugsbeamten und\nihrer Hinterbliebenen regeln sich nach bisherigem                 ,, (4) Die Regelungen in der Bundesbesol-\nRecht, wobei Änderungen der für Versorgungs-                    dungsordnung A für Ämter des mittleren und\nempfänger des Bundes allgemein geltenden Vor-                   gehobenen Polizeivollzugsdienstes - mit Aus-\nschriften zu berücksichtigen sind.                              nahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdien-\nstes - gelten auch für die Polizeivollzugs-\nbeamten im Bundesgrenzschutz. Diese führen\n§ 14\ndie Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugs-\nVerweisungen und Bezeichnungen in anderen                  dienstes mit dem Zusatz ,im Bundesgrenz-\nVorschriften                               schutz'.\"\nWird in anderen Vorschriften auf Vorschriften\nund Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Ge-         4.    Die Bundesbesoldungsordnung A wird wie\nsetz geändert worden oder weggefallen sind, treten              folgt geändert:\nan ihre Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen\nnach den geänderten Vorschriften.                         4.1   Es werden gestrichen\n4.1.1 in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 die\nAmtsbezeichnungen „Grenzjäger\", ,,Grenz-\n§ 15\ntruppjäger\", ,,Grenzoberjäger\" und „Grenz-\nVerwaltungsvorschriften                          hauptjäger\",\nDer Bundesminister des Innern erläßt die zur           4.1.2 in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 die\nDurchführung dieses Gesetzes erforderlichen allge-              Amtsbezeichnungen, die die Worte „im\nmeinen Verwaltungsvorschriften.                                 Bundesgrenzschutz\" enthalten.","Nr. 63  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1976                           1361\n5.      Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie               in diesem Amt eine Uberleitungszulage nach Arti-\nfol9t geändert:                                      kel IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-\n5.1      In der Besoidungsgruppe B 3 werden folgende          lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in\nÄnderungen vorgenommen:                              Bund und Ländern.\n5.1.1 die Amtsbezeichnungen „Oberst im Bundes-                                            §3\ngrenzschutz 7) lll)\" und „Oberstarzt im Bundes-                         Ubergangsvorschriften\ngrenzschutz 7 ) 10 )\" werden gestrichen,\n(1) Ein Anspruch auf eine Dienstzeitprämie, der\n5.1.2 die Amtsbezeichnung\nnach § 77 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgeset-\n„Direktor im Bundes~rrenzschutz                      zes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung\nim Bundesministerium des Innern 21 )          erst nach diesem Zeitpunkt entsteht, wird durch § 1\nals der ständige Vertreter des Komman-        Nr. 2 nicht berührt.\ndeurs eines Grenzschutzkommandos -               (2) Eine nach § 77 des Bundesbesoldungsgesetzes\nals Kommandeur der Grenzschutzschule-\"        in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung ge-\nwird eingefügt,                                       währte Dienstzeitprämie ist zurückzuzahlen, wenn\n5.1.3 die folgende Fußnote        21\n) wird angefügt:         das Dienstverhältnis vor Ablauf des ihrer Berech-\nnung zugrunde gelegten Zeitraumes nach den §§ 2\n„ 21 )  Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im\nund 9 des Bundespolizeibeamtengesetzes in Verbin-\nBundesministerium des Innern für Lei-\ndung mit den §§ 11, 12, 29, 30, 31 Abs. 1 Nr. 1 oder 2\ntende Polizeidirektoren im Bundesgrenz-\nschutz und Direktoren im Bundesgrenz-        oder § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder durch\nschutz ausgebrachten Planstellen.\"           Entlassung wegen Polizeidienstunfähigkeit (§ 4\nAbs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes) endet,\n5.2     In der Besoldungsgruppe B 6 werden folgende           die der Beamte absichtlich herbeigeführt hat. Hat\nÄnderungen vorgenommen:                               der Beamte bereits eine Dienstzeit zurückgelegt, die\n5.2.1 die Amtsbezeichnung „Brigadegeneral im Bun-             nach § 77 Abs. 2 des Bundesbeso1dungsgesetzes in\ndesgrenzschutz\" wird gestrichen,                      der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung einen\n5.2.2 die Amtsbezeichnung                                     Anspruch auf eine niedrigere Dienstzeitprämie be-\ngründet hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der\n„Kommandeur im Bundesgrenzschutz                      ihm als Dienstzeitprämie gewährt worden wäre,\n- als Kommandeur eines Grenzschutzkom-                wenn er nach § 8 des Bundespolizeibeamtengesetzes\nmandos                                        erklärt hätte, die für die niedrigere Dienstzeit-\nwird eingefügt.                                       prämie maßgebende Dienstzeit ableisten zu wollen.\nIn dem sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden\n5.3     In der Besoldungsgruppe B 7 werden folgende           Umfang erlischt der Anspruch auf die Dienstzeit-\nÄnderungen vorgenommen:                               prämie, die noch nicht gezahlt ist.\n5.3.1 die Amtsbezeichnung\n(3) Wird vor Zahlung der Dienstzeitprämie ein\n„Generalmajor im Bundesgrenzschutz                    Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Be-\n- als Inspekteur des Bundesgrenzschutzes              endigung des Dienstverhältnisses aus einem der in\nwird gestrichen,                                      Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird,\nso wird die Zahlung bis zum Abschluß dieses Ver-\n5.3.2 die Amtsbezeichnung „Inspekteur des Bundes-             fahrens ausgesetzt.\ngrenzschutzes\" wird eingefügt.\n(4) Soweit in den vorhergehenden Absätzen auf\n§2                            Vorschriften des Bundespolizeibeamtengesetzes Be-\nzug genommen wird, ist die bis zum 30. Juni 1976\nUberleitungsregelung                   geltende Fassung maßgebend.\n(1) Soweit durch dieses Gesetz Einstufungen von\nÄmtern, Amtszulagen und Amtsbezeichnungen ge-\nändert werden, sind die hiervon betroffenen Ämter                                     Artikel 3\nin der Anlage aufgeführt.\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes\n(2) Die Ämter „Stabsmeister im Bundesgrenz-\nschutz\" und „Oberstabsmeister im Bundesgrenz-                    § 42 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der\nschutz\" werden als künftig wegfallende Ämter in               Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (Bundes-\ndie Anlage zur Rechtsverordnung nach Artikel IX               gesetzbl. I S. 2277), zuletzt geändert durch das\n§ 4 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-               Neunte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtge-\nlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in               setzes vom 2. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1046),\nBund und Ländern vom 1. Oktober 1975 (Bundes-                 wird wie folgt geändert:\ngesetzbl. I S. 2608) eingefügt.\n(3) Die durch dieses Gesetz in das Amt „Polizei-          1. Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nobermeister im Bundesgrenzschutz\" übergeleiteten                  „Haben Wehrpflichtige im Vollzugsdienst der\n,,Oberfähnriche im Bundesgrenzschutz\" und „Ober-                  Polizei mindestens drei Jahre Dienst geleistet, so\nfähnriche zur See im Bundesgrenzschutz\" erhalten                  erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten.\"","1362                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:              15. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2169), wird wie\nfolgt geändert:\n„ Der im Vollzugsdienst der Polizei über drei\nJahre geleistete Dienst kann auf diese Wehr-          Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:\nübungen, der zwischen achtzehn Monaten und\n„Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer im\ndrei Jahren geleistete Dienst auf den Wehrdienst      Vollzugsdienst der Polizei mindestens drei Jahre\nangerechnet werden.\"                                 Dienst geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst\nvon der in § 24 Abs. 1 Satz 3 bis 5 bezeichneten\nDauer zu leisten. Der im Vollzugsdienst der Polizei\nArtikel 4                          zwischen achtzehn Monaten und drei Jahren gelei-\nstete Dienst kann auf den Zivildienst angerechnet\nÄnderung des Zivildienstgesetzes\nwerden.\"\n§ 15 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der                              Artikel 5\nBekanntmachung vom 9. August 1973 (Bundes-\nInkrafttreten\ngesetzbl. I S. 1015), zuletzt geändert durch das Ge-\nsetz zur Anderung des Zivildienstgesetzes vom               Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. Juni 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1976                                1363\nAnlage zu Artikel 2 § 2 Abs. 1\nUberleitungsübersicht\nBisherige                                                    Neue\nLfd.        Bisherige Amtsbezeichnung und                          Neue Amtsbezeichnung/ 1)                BesGr/\nBesGr/\nNr.             Funktionsbezeichnung            Amts-               Grundamtsbezeichnung und               Amts-\nFunktionsbezeichnung                zulage\nzulage\n1      Grenzjäger                               Al        Polizeioberwachtmeister                         AS\nim Bundesgrenzschutz 2 )\n2      Matrose im Btmd(~sgrenzschutz            Al        Polizeio berw ach tmeister                      AS\nim Bundesgrenzschutz 2 )\n3      Grenztruppjäger                          A2        Polizeioberwachtmeister                         AS\nim Bundesgrenzschutz 2 )\n4      Vormatrose im Bundesgrenz-               A2       Polizeioberwachtmeister                          AS\nschutz                                             im Bundesgrenzschutz 2 )\n5      Grenzoberjäger                          A3        Polizeioberwachtmeister                          AS\nim Bundesgrenzschutz 2 )\n6      Obermatrose im Bundesgrenz-             A3        Polizeioberwachtmeister                          AS\nschutz                                            im Bundesgrenzschutz 2 )\n7      Grenzhauptjäger                          A4       Polizeioberwachtmeister                          AS\nim Bundesgrenzschutz 2)\n8      Hauptmatrose im Bundesgrenz-            A4        Polizeioberwachtmeister                          AS\nschutz                                            im Bundesgrenzschutz 2 )\n9      Oberwachtmeister im Bundes-             AS        Polizeioberwachtmeister                           -\ngrenzschutz                                       im Bundesgrenzschutz\n10      Maat im Bundesgrenzschutz               AS        Polizeioberwachtmeister                           -\nim Bundesgrenzschutz\n11      Fahnenjunker im Bundesgrenz-            AS        Polizeioberwachtmeister                           -\nschutz                                            im Bundesgrenzschutz\n12      Seekadett im Bundesgrenzschutz          AS        Polizeioberwachtmeister                           -\nim Bundesgrenzschutz\n13      Hauptwachtmeister im Bundes-            A6        Polizeihauptwachtmeister                          -\ngrenzschutz                                       im Bundesgrenzschutz\n14       Obermaat im Bundesgrenzschutz           A6         Polizeihauptwachtmeister                         -\nim Bundesgrenzschutz\n15      Meister im Bundesgrenzschutz            A7        Polizeimeister im Bundesgrenzschutz               -\n16      Bootsmann im Bundesgrenzschutz           A7        Polizeimeister im Bundesgrenzschutz              -\n17      Fähnrich im Bundesgrenzschutz            A7        Polizeimeister im Bundesgrenzschutz              -\n18       Fähnrich zur See im Bundesgrenz-         A7        Polizeimeister im Bundesgrenzschutz              -\nschutz\n19      Obermeister im Bundesgrenz-              A7        Polizeiobermeister                              AB\nschutz                                + 35,85      im Bundesgrenzschutz\n20       Oberbootsmann im Bundesgrenz-            A7        Polizeiobermeister                               AB\nschutz                                + 35,85      im Bundesgrenzschutz\n1)   Die gesperrt gedruckten Bezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen im Sinne der Nr. 1 Abs. 2 der Vorbemer-\nkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz).\n2\n)   Längstens bis zum 31. Dezember 1977 führt der Beamte die Amtsbezeichnung „Polizeiwachtmeister im Bundesgrenz-\nschutz\" und erhält das Grundgehalt der 1. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4. Stand dem Beamten am\nTage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein höheres Grundgehalt zu oder würde ihm nach diesem Zeitpunkt\nauf Grund seines bisherigen Besoldungsdienstalters ein höheres Grundgehalt zustehen, verbleibt es dabei.","1364                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nBisherige                                            Neue\nLfd.    Bisherige Amtsbezc~ichnung und       BesGr/             Neue Amtsbezeichnung/ 1)        BesGr/\nNr.          Funk tionsbezei chn ung          Amts-             Grundamtsbezeichnung und        Amts-\nzulage               Funktionsbezeichnung          zulage\n21   Huuptmeisler im Bundesgrenz-              A8       Polizeihauptmeister                       A9\nschutz                                  + 46,23    im Bundesgrenzschutz\n22   Hauptbootsmann im Bundesgrenz-            A8       Polizeihauptmeister                       A9\nschutz                                  + 46,23    im Bundesgrenzschutz\n23   Oberfähnrich im Bundesgrenz-              AB       Polizeiobermeister                        AB\nschutz                                  + 46,23    im Bundesgrenzschutz\n24   Oberfähnrich zur See im Bundes-           A8       Polizeiobermeister                        AB\ngrenzschutz                             + 46,23    im Bundesgrenzschutz\n25   Hauptmeister im Bundesgrenz-              A9       Polizeihauptmeister                       -\nschutz                                             im Bundesgrenzschutz\n26   Ifauptbootsmann im Bundesgrenz-           A9       Polizeihauptmeister                       -\nschutz                                             im Bundesgrenzschutz\n27   Stabsmeisfer im Bundesgrenz-              A9       -                                         A9\nschutz                                                                                      k.w.\n28   Stabsbootsmann im Bundesgrenz-            A9       Stabsmeister im Bundesgrenzschutz         A9\nschutz                                                                                      k.w.\n29   Leutnant im Bundesgrenzschutz             A9       Polizeikommissar im Bundesgrenzschutz     -\n30   Leutnant zur See im Bundesgrenz-          A9       Polizeikommissar im Bundesgrenzschutz     -\nschutz\n31   Oberstabsmeister im Bundesgrenz-         A 10      -                                        AlO\nschutz                                                                                      k.w.\n32   Oberstabsbootsmann im Bundes-            A 10      Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz    A10\ngrenzschutz                                                                                 k.w.\n33   Oberleutnant im Bundesgrenz-             A 10      Polizeioberkommissar                      -\nschutz                                             im Bundesgrenzschutz\n34   Oberleutnant zur See im Bundes-          AlO       Polizeioberkommissar                      -\ngrenzschutz                                        im Bundesgrenzschutz\n35   Hauptmann im Bundesgrenzschutz           A 11      Polizeihauptkommissar                     -\nim Bundesgrenzschutz\n36   Kapitänleutnant im Bundesgrenz-          A 11      Polizeihauptkommissar                     -\nschutz                                             im Bundesgrenzschutz\n37   Hauptmann im Bundesgrenzschutz           A 12      Polizeihauptkommissar                     -\nim Bundesgrenzschutz\n38   Kapitänleutnant im Bundesgrenz-          A 12      Polizeihauptkommissar                     -\nschutz                                             im Bundesgrenzschutz\n39   Major im Bundesgrenzschutz               A 13      Rat                                       -\n40   Korvettenkapitän im Bundesgrenz-         A 13      Rat                                       -\nschutz\n41   Stabsarzt im Bundesgrenzschutz           A 13      Rat                                       -\n42   Oberstleutnant im Bundesgrenz-           A 14      Oberrat                                   -\nschutz\n43   Fregattenkapitän im Bundesgrenz-         A14       Oberrat                                   -\nschutz\n44   Oberstabsarzt im Bundesgrenz-            A 14      Oberrat                               1   -\nschutz\n45   Oberstleutnant im Bundesgrenz-           A 15      Direktor                                  -\nschutz\n46   Fregattenkapitän im Bundesgrenz-         A 15      Direktor                                  -\nschutz","Nr. 63   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1976                1365\nBisherige                                     Neue\nNeue Amtsbezeichnung/   1)\nLfd.    Bisherige Amtsbezeichnung und      BesGr/                                      BesGr/\nNr.          Funktionsbezeichnung                           Grundamtsbezeichnung und\nAmts-                                      Amts-\nzulage            Funktionsbezeichnung\nzulage\n47  Oberfeldarzt im Bundesgrenz-            A 15   Direktor                             -\nschutz\n48  Oberst im Bundesgrenzschutz             A 16   Leitender                            -\nDirektor\n49  Oberstarzt im Bundesgrenzschutz         A 16   Leitender                            -\nDirektor\n50   Oberst im Bundesgrenzschutz             B3     a) Direktor im Bundesgrenzschutz     -\n- im Bundesministerium des\nInnern-\nb) Direktor im Bundesgrenzschutz\n- als der ständige Vertreter\ndes Kommandeurs eines Grenz-\nschutzkommandos -\nc) Direktor im Bundesgrenzschutz\n- als Kommandeur der Grenz-\nschutzschule -\n51  Oberstarzt im Bundesgrenzschutz         B3     Direktor im Bundesgrenzschutz        -\n- im Bundesministerium des\nInnern-\n52   Brigadegeneral im Bundesgrenz-          B6     Kommandeur im Bundesgrenz-           -\nschutz                                         schutz - als Kommandeur eines\nGrenzschutzkommandos -\n53  Generalmajor im Bundesgrenz-            B7     Inspekteur des Bundesgrenz-          -\nschutz - als Inspekteur des                    schutzes\nBundesgrenzschutzes -"]}