{"id":"bgbl1-1976-62-5","kind":"bgbl1","year":1976,"number":62,"date":"1976-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/62#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-62-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_62.pdf#page=27","order":5,"title":"Neufassung der Verordnung über die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer","law_date":"1976-06-01T00:00:00Z","page":1351,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Nr. 62 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1976           1351\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer\nVom 1. Juni 1976\nAuf Grund des Artikels 10 der Verordnung zur\n.Änderung gewerberechtlicher und anderer Vor-\nschriften vom 21. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1249)\nwird nachstehend der Worlaut der Verordnung über\ndie Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer\nvom 30. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 871) in\nder ab 30. Mai 1976 geltenden Fassung bekanntge-\ngeben, wie sie sich aus der oben angegebenen Ände-\nrungsverordnung und der Änderungsverordnung\nvom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 668) ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 55 d\nAbs. 2 der Gewerbeordnung erlassen worden.\nBonn, den L Juni 1976\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr . Schlecht","1352                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer\n§ 1                              (2) Von der Bedürfnisprüfung kann abgesehen\nwerden, wenn der Antragsteller seinen ständigen\nGeltungsbereich\nAufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Gel-\n(1) Für die Ausübung des Reisegewerbes durch          tungsbereich dieser Verordnung hat.\nAusländer gelten die Vorschriften dieser Verord-\nnung, soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen          (3) Die nach § 62 Abs. 1 der Gewerbeordnung\noder durch Rechtsetzung dazu befugter überstaat-         erforderliche Erlaubnis ist auch zu versagen, soweit\nlicher Gemeinschaften et was anderes bestimmt ist.       die Begleitpersonen Ausländer sind und bei ihnen\nIm übrigen gelten die Vorschriften des Titels III der    einer der in Absatz 1 Nr. 1 und 4 bezeichneten Ver-\nGewerbeordnung.                                          sagungsgründe vorliegt.\n(2) Die §§ 2 bis 7 sind auf die Ausübung des\nReisegewerbes durch Staatsangehörige eines Mit-                                     § 4\ngliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-                                 Steuerheft\nschaft nicht anzuwenden.\nDie Aushändigung der Reisegewerbekarte soll in\nder Regel von der Vorlage des Steuerheftes (§ 25\n§ 2\nAbs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der\nReisegewerbekarte                   Bekanntmachung vom 16. November 1973 - Bun-\nEine Reisegewerbekarte ist auch in den Fällen der     desgesetzbl. I S. 1681 - , zuletzt geändert durch das\n§§ 55 a und 55 b Abs. 1 der Gewerbeordnung erfor-        Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 -\nderlich.                                                 Bundesgesetzbl. I S. 3091 -), oder einer Bescheini-\ngung des Finanzamtes über die Befreiung von der\n§ 3                          Führung eines Steuerheftes (Fünfte Verordnung zur\nBesondere Versagungsgründe                Durchführung des Umsatzsteuergesetzes [Mehrwert-\nsteuer] vom 11. März 1968 -          Bundesgesetzbl. I\n(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn        S. 221 -) abhängig gemacht werden.\n1. der Antr,agsteller die für den Aufenthalt erforder-\nliche Erlaubnis (Aufenthaltserlaubnis oder Auf-\nenthaltsberechtigung) nicht besitzt,                                             § 5\n2. dem Antragsteller die für den Aufenthalt er-                      Geltungsdauer und Geltungsbereich\nforderliche Erlaubnis (Nummer 1) unter Auflagen                        der Reisegewerbekarte\nerteilt ist, die einer Ausübung des Reisegewerbes         (1) Die Reisegewerbekarte darf nur für die Dauer\nentgegenstehen,                                       der Aufenthaltserlaubnis, höchstens jedoch für die\n3. ein Bedürfnis für die Ausübung des beabsichtig-        Dauer eines Jahres erteilt werden; die Geltungs-\nten Reisegewerbes in dem jeweiligen Geltungs-         dauer kann auf bestimmte Tage beschränkt werden.\nbereich der Reisegewerbekarte (§ 5 Abs. 3 und 4)      Ist eine Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich\nnicht besteht,                                        oder ist der Ausländer im Besitz einer Aufenthalts-\nberechtigung, so darf die Reisegewerbekarte eben-\n4. dem Antragsteller, soweit er das Reisegewerbe          falls höchstens für die Dauer eines Jahres erteilt\nnicht im. eigenen Namen und für eigene Rech-\nwerden.\nnung ausübt, nicht die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1\ndes Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969           (2) Sofern der Antragsteller seinen ständigen Auf-\n(Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch    enthalt seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbe-\ndas Gesetz vom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I       reich dieser Verordnung hat, kann die Reise-\nS. 581), erforderliche Arbeitserlaubnis erteilt ist,  gewerbekarte abweichend von Absatz 1 für die\nes sei denn, daß er nach § 9 der Arbeitserlaubnis-    Dauer von höchstens drei Jahren erteilt werden.\nverordnung vom 2. März 1971 (Bundesgesetzbl. I            (3) Die Reisegewerbekarte berechtigt den Inhaber,\nS. 152), zuletzt geändert durch die Verordnung        das in ihr bezeichnete Reisegewerbe in dem Bezirk\nvom 22. Februar 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 365),      derjenigen Behörde auszuüben, die sie erteilt hat.\nkeiner Arbeitserlaubnis bedarf.                       Zur Ausübung des Reisegewerbes in einem anderen\nDie Vorschriften der §§ 57 und 57 a Nr. 1 bis 3 und 5     Bezirk ist der Inhaber nur dann berechtigt, wenn die\nder Gewerbeordnung bleiben im übrigen unberührt.         für den anderen Bezirk zuständige Behörde auf der\nDie Reisegewerbekarte kann versagt werden, wenn           Reisegewerbekarte deren Ausdehnung auf ihren\nder Antragsteller im Geltungsbereich dieser Ver-         Bezirk bescheinigt hat; die Vorschriften des § 3\nordnung keinen festen Wohnsitz hat.                      Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1976                                         1353\n(4) In den Ländern Berlin, Hamburg und im Saar-       auch entzogen werden, wenn einer der in § 3 Abs. 1\nland berechtigt die Reisegewerbekarte den Inhaber,        Nr. 1 und 4 bezeichneten Versagungsgründe bei\ndas in ihr bezeichnete Reisegewerbe im Bereich des       Erteilung der Reisegewerbekarte der Behörde nicht\njeweiligen Landes auszuüben, im Falle einer be-          bekannt gewesen oder wenn einer der in § 3 Abs. 1\ngrenzten Aufenthaltserlaubnis nur in deren Gel-          Nr. 1 und 4 bezeichneten Versagungsgründe nach\ntungsbereich.                                            Erteilung der Karte eingetreten ist.\n§ 5a\n§ 7\nDie Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und des\n§ 5 gelten nicht für                                                           Ordnungswidrigkeit\n1. Ausländer, die                                           Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1\na) in § 55 b Abs. 1 der Gewerbeordnung be-           Buchstabe a der Gewerbeordnung handelt, wer\nzeichnete Tätigkeiten ausüben oder               vorsätzlich oder fahrlässig ein Reisegewerbe außer-\nhalb des Geltungsbereiches der ihm erteilten Reise-\nb) ihren ständigen Aufenthalt seit mindestens        gewerbekarte (§ 5 Abs. 3 und 4) ausübt.\nzehn Jahren im Geltungsbereich dieser Ver-\nordnung haben,\nwenn ihnen die Aufenthaltserlaubnis ohne räum-                                         § 8\nliche und zeitliche Beschränkung oder die Auf-                                  Berlin-Klausel\nenthaltsberechtigung erteilt ist,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n2. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndie Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun-     blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des\ndesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I      Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\ns. 269),                                             ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I\n3. Ausländer, die das Reisegewerbe nur bei Mit-          S. 61) auch im Land Berlin.\ngliedern der von ihrem Heimatgebiet (Entsende-\nstaat) im Geltungsbereich dieser Verordnung\n§ 9 1) 2)\nstationierten Streitkräfte, bei Mitgliedern des die\nStreitkräfte begleitenden und bei ihnen beschäf-                                 Inkrafttreten\ntigten Zivilpersonals (ziviles Gefolge) und bei         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nden Angehörigen von Mitgliedern der Streitkräfte     kündung in Kraft.\noder des zivilen Gefolges ausüben.\n§ 6                          1)  Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Fas-\nsung. Das Inkrafttreten der Änderungen ergibt sich aus den in\nEntziehung der Reisegewerbekarte                der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Anderungsver-\nordnungen.\nDie Reisegewerbekarte kann außer aus den in          1) Die Verordnung über die Ausübung des Reisegewerbes durch\nAusländer vom 30. November 1960 Ist am 7. Dezember 1960 im\n§ 58 der Gewerbeordnung bezeichneten Gründen               Bundesgesetzbl. I S. 871 verkündet worden."]}