{"id":"bgbl1-1976-62-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":62,"date":"1976-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/62#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-62-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_62.pdf#page=21","order":4,"title":"Neufassung der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigerervorschriften - VerstV)","law_date":"1976-06-01T00:00:00Z","page":1345,"pdf_page":21,"num_pages":6,"content":["Nr. 62 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1976    1345\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen\n(Versteigerervorschriften - VerstV)\nVom 1. Juni 1976\nAuf Grund des Artikels 10 der Verordnung zur\nÄnderung gewerberechtlicher und anderer Vor-\nschriften vom 21. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1249)\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über\ngewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigerervor-\nschriften - VerstV) vom 12. Januar 1961 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 43) in der ab 30. Mai 1976 geltenden\nFassung bekanntgegeben, wie sie sich aus der oben\nangegebenen Änderungsverordnung und der Ände-\nrungsverordnung vom 22. März 1968 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 235) ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 34 b\nAbs. 8 der Gewerbeordnung erlassen worden.\nBonn,denl.Juni 1976\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Schlecht","1346                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber gewerbsmäßige Versteigerungen\n(Versteigerervorschriften - VerstV)\n§ 1                          5. wie zu verfahren ist, wenn der Käufer die Ab-\nVersteigerungsauitrag                      nahme verweigert oder den Kaufpreis nicht oder\nnicht rechtzeitig zahlt.\nDer Versteigerer darf nur auf Grund eines schrift-\nlichen Vertrages versteigern. Der Vertrag muß ent-\n§3\nhalten\nSchätzung und Begutachtung\n1. Vor- und Familiennamen sowie Wohnort und\nWohnung des Auftraggebers,                             Der Versteigerer hat auf Verlangen des Auftrag-\ngebers das Versteigerungsgut durch einen öffent-\n2. die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung\nlich bestellten und vereidigten Sachverständigen\nbestimmten Sachen und Rechte außer bei Sach-\noder durch einen von der Industrie- und Handels-\ngesamtheiten, wenn der Auftraggeber auf die Be-\nkammer benannten Sachverständigen schätzen oder\nzeichnung der einzelnen Sachen im Vertrag ver-\nbegutachten zu lassen.\nzichtet hat,\n3. die Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden                                      §4\nEntgelts,\nVerzeichnisse\n4. die Beträge, die der Auftraggeber als Anteil an\nden Kosten und baren Auslagen der Versteige-           (1) Gibt der Versteigerer Verzeichnisse der zu\nrung sowie für eine Schätzung und Begutachtung      versteigernden Sachen heraus, so ist in ihnen das\nzu zahlen hat,                                      Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich\nzu kennzeichnen. Das Versteigerungsgut ist durch\n5. den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteige-      den Namen des Auftraggebers oder durch Deck-\nrer zu zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder    worte, Buchstaben oder Zahlen bei jeder einzelnen\nteilweise zurücknimmt,                              Nummer des Verzeichnisses oder bei übersicht-\n6. Angaben darüber,                                     lichen Zusammenstellungen der den einzelnen Auf-\na) wie lange der Auftraggeber an den Auftrag        tr,aggebern gehörenden Sachen zu kennzeichnen.\ngebunden ist,                                   Bei den Zusammenstellungen sind die Sachen, die\ndem Versteigerer gehören, gesondert aufzuführen\nb) ob und welche Mindestpreise festgesetzt wer-\nund als solche zu kennzeichnen.\nden,\nc) ob der Gold- oder Silberwert von Gold- und          (2) Bei Münzenversteigerungen genügt an Stelle\nSilbersachen nach § 3 festzustellen ist und ob  der Kennzeichnung nach Absatz 1 eine Kennzeich-\nsie unter dem Gold- oder Silberwert zuge-       nung der Sachen, die dem Versteigerer gehören.\nschlagen werden dürfen,\n(3) Ist in einem .Verzeichnis ein Schätzpreis ge-\n7. die Versteigerungsbedingungen.                       nannt und ist ein höherer Preis als Mindestpreis\nvereinbart, so ist auch der Mindestpreis anzugeben.\n§2\nVersteigerungsbedingungen                                             §5\nDer Versteigerer hat in den Versteigerungsbedin-                             Anzeige\ngungen zu bestimmen,                                       (1) Der Versteigerer hat jede Versteigerung spä-\n1.   unter welchen Voraussetzungen der Zuschlag er-     testens zwei Wochen vor dem in Aussicht genom-\nteilt wird,                                        menen Versteigerungstermin der zuständigen Be-\nhörde, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden\n2.   wie hoch ein vom Käufer zu zahlendes Aufgeld       soll, schriftlich anzuzeigen; die Behörde kann in\nist,                                               Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderb-\n2 a. ob und in welcher Höhe der Käufer eine Mehr-       lichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag ab-\nwertsteuer zu zahlen hat,                          kürzen. Bei der Versteigerung von landwirtschaft-\nlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirt-\n3.   ob und an wen beim Kauf bar gezahlt werden\nschaftlichen Erzeugnissen und Vieh ist eine An-\nmuß oder ob, wie lange und unter welchen Be-\nzeige nur erforderlich, wenn es sich um Waren der\ndingungen der Kaufpreis gestundet wird,\nin § 34 b Abs. 6 Nr. 5 Buchstabe b der Gewerbeord-\n4.   wie zu verfahren ist, wenn der Höchstbietende      nung genannten Art handelt. Der Versteigerer hat\nsein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst     der nach Satz 1 zuständigen Behörde auf Verlangen\nZweifel über den Zuschlag bestehen,                seine Gewerbeberechtigung nachzuweisen.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1976                          1347\n(2) In der Anzeige ist der Ort anzugeben, an dem                               §9\nsich das Versteigerungsgut bis zur Versteigerung                              Besichtigung\nbefindet. Bewegliche Sachen, die dem Versteigerer\ngehören, sind in der Anzeige im einzelnen nach Art        Der Versteigerer hat für die Dauer von minde-\nund Stückzahl oder Menge aufzuführen. In den Fäl-       stens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung\nlen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind der         des Versteigerungsgutes zu geben. Die zuständige\nAnlaß der Versteigerung sowie der Auftraggeber          Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der V        er-\nanzugeben; die Verpflichtung, die beweglichen Sa-       steigerer den Bietern in anderer Weise hinreichend\nchen im einzelnen aufzuführen, entfällt.               Gelegenheit gibt, das Versteigerungsgut zu beurtei-\nlen.\n(3) Der Anzeige sind die Versteigerungsbedingun-\ngen beizufügen, soweit sie nicht der Behörde be-                                  § 10\nkannt sind; gleichzeitig sind Wortlaut und Art der              Versteigerungs- und Besichtigungszeiten\nBekanntmachung mitzuteilen.\n(1) An Sonn- und Feiertagen darf nicht versteigert\n(4) Der Versteigerer hat zugleich mit der Anzeige   werden; auch dürfen keine Besichtigungen des Ver-\nder für den Versteigerungsort zuständigen Indu-        steigerungsgutes veranstaltet werden.\nstrie- und Handelskammer eine Abschrift der An-\nzeige mit den nach Absatz 2 und 3 erforderlichen           (2) Absatz 1 gilt nicht für die Besichtigung und\nAngaben zu übersenden.                                 Versteigerung von Sachen, deren alsbaldiger Ver-\nderb zu besorgen ist.\n(3) Die zuständige Behörde kann im Einzeltall\n§6\nAusnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulas-\nBekanntmachung und Aushänge                sen für die Besichtigung vor Kunst-, Antiquitäten-,\n(1) Der Versteigerer hat die Versteigerung unter    Buch-, Autographen-, Münzen- und Briefmarkenver-\nAngabe von Ort und Zeit der Versteigerung und          steigerungen.\nder Besichtigung sowie der allgemeinen Bezeich-           (4) An Werktagen kann während des ganzen Ta-\nnung des Versteigerungsgutes spätestens am Tage        ges versteigert und Gelegenheit zur Besichtigung\nvor der Versteigerung ortsüblich bekanntzumachen.      des Versteigerungsgutes gegeben werden.\n(2) Der Versteigerer hat am Besichtigungs- und\nam Versteigerungsort seinen Namen mit mindestens                                  § 11\neinem ausgeschriebenen Vornamen unter Angabe                        Versteigerungen in Wohnungen\nvon Wohnort und Wohnung oder seine Firma unter            Der Versteigerer darf in einer Wohnung nur Ver-\nAngabe des Niederlassungsortes gut sichtbar anzu-      steigerungsgut versteigern, das zur Ausstattung die-\nbringen und einen Abdruck dieser Verordnung und        ser Wohnung gehört hat.\nder Versteigerungsbedingungen an geeigneter\nStelle auszulegen oder auszuhängen. Dies gilt nicht                               § 12\nfür Versteigerungen unter freiem Himmel, wenn der\nAusnahme von den verbotenen Tätigkeiten\nName des Versteigerers und die Versteigerungsbe-\ndingungen zu Beginn der Versteigerung mündlich            (1) Das Verbot der Versteigerung von Waren, die\nbekanntgegeben sowie ein Abdruck dieser Verord-        in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und\nnung und der Versteigerungsbedingungen zur Ein-        die ungebraucht sind oder deren bestimmungsge-\nmäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (§ 34 b\nsichtnahme bereitgehalten werden. Bei der Besichti-\nAbs. 6 Nr. 5 Buchstabe b der Gewerbeordnung), gilt\ngung und Versteigerung beweglicher Sachen hat\nnicht, wenn das Versteigerungsgut\nder Versteigerer ferner efne Aufstellung der ihm\ngehörenden Sachen oder ein den Erfordernissen des      1. zu einem Nachlaß oder einer Konkursmasse oder\n§ 4 entsprechendes Verzeichnis an geeigneter Stelle        zu dem Vermögen gehört, das der Schuldner im\nauszulegen oder auszuhängen.                               gerichtlichen Vergleichsverfahren zur Abwen-\ndung des Konkurses einem Dritten zur Verwer-\ntung für die Gläubiger überlassen hat,\n§7\n2. wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird,\nBriefmarkenversteigerungen\n3. im Wege der öffentlichen Versteigerung auf\nDie Vorschriften des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2         Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert wird\nSatz 2 und des § 6 Abs. 2 Satz 3 gelten nicht für           (§ 383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).\nBriefmarkenversteigerungen.\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall nach An-\nhörung der für den Versteigerungsort zuständigen\n§8                          Industrie- und Handelskammer weitere Ausnahmen\nBenachrichtigungen des Auftraggebers          zulassen, wenn nicht zu befürchten ist, daß die Ver-\nsteigerung den Absatz vergleichbarer Waren im\nDer Versteigerer hat dem Auftraggeber Zeit und       Einzelhandel empfindlich beeinträchtigen würde.\nOrt der Versteigerung rechtzeitig mitzuteilen, wenn\nder Auftraggeber nicht in einer vom Versteige-            (2) Der Versteigerer darf in den Fällen des Absat-\nrungsauftrag getrennten schriftlichen Erklärung        zes 1 Nr. 1 und 2 nicht versteigern, wenn das Ver-\nhierauf verzichtet.                                    steigerungsgut zum Zweck der Versteigerung in","1348                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\neine andere Gemeinde verbracht ist. Die für den         2. das höchste Gebot und Vorbehalte beim Zu-\nVersteigerungsort zuständige Behörde kann im Ein-           schlag und\nzelfall unter den Voraussetzungen des Absatzes 1        3. zurückgewiesene Gebote.\nSatz 2 Ausnahmen zulassen.\n§ 20\n§ 13                                         Anderweitiger Verkauf\nLeitung der Versteigerung                   Der Versteigerer darf, wenn der Auftraggeber ihn\nDer Versteigerer hat die Versteigerung persön-       hierzu schriftlich ermächtigt, in der Versteigerung\nlich zu leiten. Er darf sich durch einen von ihm für    nicht abgesetzte Gegenstände innerhalb einer Frist\nden Einzelfall beauftragten Versteigerer vertreten      von zwei Monaten nach Schluß der Versteigerung\nlassen. Die zuständige Behörde kann aus besonderen      anderweitig verkaufen.\nGründen gestatten, daß ein Angestellter des Ver-\nsteigerers die Versteigerung leitet; in Ausnahmefäl-                              § 21\nlen genügt die unverzügliche schriftliche Benach-                            Buchführung\nrichtigung der Behörde.\n(1) Der Versteigerer hat über jeden Versteige-\nrungsauftrag und dessen Abwicklung nach den\n§ 14                          Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Auf-\nVerbot der Abgabe geistiger Getränke           zeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Be-\nlege zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unver-\nDer Versteigerer darf nicht zulassen, daß wäh-\nzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen;\nrend der Versteigerung in den Versteigerungsräu-\n§ 43 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß.\nmen geistige Getränke verabreicht werden. Dies gilt\nnicht für Proben des Versteigerungsgutes.                  (2) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege\nsind in den Geschäftsräumen drei Jahre aufzube-\nwahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem\n§ 15\nSchluß des Kalenderjahres, in dem Aufzeichnungen\nVerleiten zum Uberbieten                 zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln\nDer Versteigerer darf nicht durch Personen, die      waren.\nnur zum Schein mitbieten, zum Uberbieten verlei-           (3) Eine nach anderen Vorschriften bestehende\nten.                                                    Pflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von\nBüchern, Aufzeichnungen und Belegen bleibt unbe-\n§ 16\nrührt.\nAusbietung                                                  § 22\n(1) Der Versteigerer hat vor der Aufforderung                       Auskunft und Nachschau\nzum Bieten den Versteigerungsgegenstand eindeu-\ntig zu bezeichnen.                                         (1) Der Versteigerer hat den Beauftragten der zu-\nständigen Behörden die für die Uberwachung des\n(2) Ist ein Verzeichnis herausgegeben, so hat der    Geschäftsbetriebes erforderliche mündliche oder\nVersteigerer die Versteigerungsgegenstände unter        schriftliche Auskunft innerhalb der gesetzten Frist\nBekanntgabe der Nummern und in der Regel nach           und unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft\nder im Verzeichnis angegebenen Reihenfolge auszu-       auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung\nbieten.                                                 ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\n§ 17\nder Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\nder Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines\nGebot                          Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nDer Versteigerer darf nur deutlich erkennbare        keiten aussetzen würde.\nGebote in deutscher Währung berücksichtigen.               (2) Die Beauftragten der zuständigen Behörden\nsind befugt, zum Zweck der Uberwachung in den\n§ 18                          Geschäftsbetrieb Einsicht zu nehmen. Der Verstei-\ngerer ist verpflichtet, zu diesem Zweck den Beauf-\nZuschlag                         tragten Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb be-\nDer Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen,    nutzten Räumen und Einsichtnahme in die Auf-\nwenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstge-         zeichnungen, Unterlagen und Belege zu gestatten.\nbotes kein Ubergebot abgegeben wird.                    Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\n(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-\nschränkt.\n§ 19\n(3) (weggefallen)\nNiederschrift\nDer Versteigerer hat über die Versteigerung eine                               § 23\nNiederschrift zu führen. In diese sind für jeden Ver-        Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung\nsteigerungsgegenstand einzutragen                                         der Versteigerung\n1. die Bezeichnung des Versteigerungsgegenstan-            Die zuständige Behörde kann die Versteigerung\ndes,                                                ganz oder teilweise untersagen oder eine begon-","Nr. 62 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1976                             1349\nnene Versteigerung aufheben oder         unterbrechen,                               § 26\nwenn der Versteigerer gegen § 34 b      Abs. 6 oder 7\nAufhebung von Vorschriften\nder Gewerbeordnung oder gegen §         4 Abs. 1, § 5\nAbs. 1 bis 3, § 6 Abs. 2 oder §§ 10 bis 15 dieser Ver-     Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden\nordnung verstößt.                                       aufgehoben\n§ 24                            1. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber das Versteigerergewerbe (Versteigerervor-\nOrdnungswidrigkeiten                        schriften - VV) vom 30. Oktober 1934 (Reichs-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1             gesetzbl. I S. 1091, 1111) in der Fassung\nder Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder                der Ersten Verordnung zur .Änderung der\nfahrlässig                                                      Versteigerervorschriften vom 4. Februar 1936\n1. ohne einen den Erfordernissen des § 1 genügen-              (Reichsgesetzbl. I S. 59);\nden Vertrag versteigert,                             2. die Verordnung über die Einführung von Vor-\n2. in die Versteigerungsbedingungen nicht die               schriften über das Versteigerergewerbe im\nnach § 2 vorgeschriebenen Bestimmungen auf-              Saarland vom 22. August 1935 (Reichsgesetzbl. I\nnimmt,                                                   s. 1109);\n3. entgegen § 4 Abs. 3 nicht den Mindestpreis an-       3. die badische Verordnung zur Durchführung des\ngibt,                                                    Gesetzes über das Versteigerergewerbe und der\n4. die nach § 5 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebene An-            Versteigerervorschriften (Badische Versteige-\nzeige nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht         rerbestimmungen - BVB) vom 23. März 1935\nfristgemäß erstattet oder entgegen § 5 Abs. 4 die        (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 81);\nAbschrift der Anzeige mit den erforderlichen         4. die bayerische Verordnung zum Vollzug des\nAngaben nicht, nicht rechtzeitig oder unvoll-            Gesetzes über das Versteigerergewerbe und der\nständig übersendet,\nVersteigerervorschriften        (Versteigererbestim-\n5. am Besichtigungs- oder am Versteigerungsort              mungen) vom 27. Februar 1935 in der Fassung\nnicht die nach § 6 Abs. 2 vorgeschriebenen An-\nder Zweiten Verordnung zum Vollzug des Ge-\ngaben anbringt,\nsetzes über das Versteigerungsgewerbe und\n6. entgegen § 9 nicht Gelegenheit zur Besichtigung             der Versteigerervorschriften vom 7. Januar\ndes Versteigerungsgutes gibt,                               1938,\n7. entgegen § 10 an Sonn- und Feiertagen verstei-              a) für Bayern: Bereinigte Sammlung des\ngert oder das Versteigerungsgut besichtigen                     bayerischen Landesrechts IV S. 63,\nläßt,                                                       b) für Rheinland-Pfalz: Gesetz- und Verord-\n8. entgegen § 11 Versteigerungsgut in einer Woh-                  nungsblatt für den Freistaat Bayern 1935\nnung versteigert,                                              S. 103, Bayerisches Gesetz- und Verord-\n9. der Vorschrift des § 12 Abs. 2 zuwider verstei-                nungsblatt 1938 S. 1;\ngert, obwohl das Versteigerungsgut zum Zweck         5. die Berliner Anordnung zur Durchführung der\nder Versteigerung in eine andere Gemeinde ver-           Versteigerervorschriften (Berliner Versteigerer-\nbracht ist,                                              anordnung - BVA) vom 14. März 1935 (Amts-\n10. entgegen § 13 die Versteigerung nicht persön-            blatt für den Landespolizeibezirk Berlin S. 68) in\nlich leitet,                                             der Fassung vom 12. Mai 1944 (Amtsblatt für\n11. entgegen § 14 zuläßt, daß während der Verstei-           den Landespolizeibezirk Berlin S. 49);\ngerung in den Versteigerungsräumen geistige          6. die Berliner Anordnung zur Durchführung der\nGetränke verabreicht werden,                             Versteigerervorschriften (Erste Änderungsan-\n12. entgegen§ 15 zum Uberbieten verleitet,                   ordnung) vom 12. April 1958 (Gesetz- und Ver-\n13. der ihm nach § 21 obliegenden Pflicht zuwider-           ordnungsblatt für Berlin S. 412);\nhandelt, Aufzeichnungen zu machen sowie Un-          7. die braunschweigische Verordnung zur Durch-\nterlagen und Belege zu sammeln und diese Auf-            führung des Gesetzes über das Versteigererge-\nzeichnungen, Unterlagen und Belege aufzube-              werbe vom 15. Januar 1935 (Braunschweigische\nwahren,                                                  Gesetz- und Verordnungssammlung S. 17);\n14. entgegen § 22 den Beauftragten der zuständigen       8. die bremische Verordnung zur Ausführung der\nBehörden die verlangte Auskunft nicht, unvoll-           Versteigerervorschriften vorn 10. August 1936\nständig, unrichtig oder nicht fristgemäß erteilt,        (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen\nden Zutritt zu den für den Geschäftsbetrieb be-          s. 162);\nnutzten Räumen nicht gestattet oder die Ein-\nsichtnahme in Aufzeichnungen, Unterlagen und         9. der § 3 Abs. 3 der Fünften Durchführungsver-\nBelege nicht gewährt.                                    ordnung zum brernischen Ubergangsgesetz zur\nRegelung der Gewerbefreiheit vorn 4. November\n§ 25                               1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen\nAusnahmen von Titel III der Gewerbeordnung                s. 235);\nAuf Versteigerungen, die der Versteigerer im          10. die hamburgische Verordnung zur Ausführung\nReisegewerbe durchführt, finden die §§ 56 und 56 a           des Gesetzes über das Versteigerergewerbe und\nder Gewerbeordnung keine Anwendung.                          der Versteigerervorschriften vom 28. Dezember","1350                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n1934 mit den Änderungen vom 14. Oktober 1952                     steigererbestimmungen · vom 4. Mai 1957\nund 20. März 1956 (Hamburgisches Gesetz- und                     (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schles-\nVerordnungsblatt 1934 S. 403; 1952 S. 201; 1956                  wig-Holstein S. 69);\ns. 67);                                             16. die württembergische Verordnung zum Vollzug\n11. die hessischen Bestimmungen zur Durchführung             des Gesetzes über das Versteigerergewerbe und\ndes Gesetzes über das Versteigerergewerbe vom            der Versteigerervorschriften (Württembergische\n16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 974) und          Versteigererbestimmungen - Württ.VB) vom\nder Versteigerervorschriften vom 30. Oktober             8. April 1935 (Regierungsblatt für Württemberg\n1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1091) vom 7. Januar            s. 93);\n1935 (Hessisches Regierungsblatt S. 3);             17. die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf\n12. die Lippische Verordnung zur Durchführung des            Grund des Gesetzes über das Versteigerer-\nGesetzes über das Versteigerergewerbe und der            gewerbe und der Versteigerervorschriften vom\nVersteigerervorschriften vom 15. Februar 1935             31. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1061);\n(Lippische Gesetzsammlung Bd. 32 S. 381);           18. der § 1 Nr. 13 des bremischen Gesetzes betref-\n13. die lübeckische Verordnung vom 4. Dezember               fend Polizeigebühren vom 15. Juli 1932 (Gesetz-\n1934 zur Ausführung des Reichsgesetzes über               blatt der Freien Hansestadt Bremen S. 161);\ndas Versteigerergewerbe vom 16. Oktober 1934        19. die bremische Gebührenordnung für die be-\nund der Versteigerervorschriften vom 30. Okto-           eidigten und öffentlich angestellten Versteige-\nber 1934 (Gesetz- und Verordnungsblatt der                rer vom 17. Dezember 1932 (Gesetzblatt der\nFreien Hansestadt Lübeck 1934 S. 155);                    Freien Hansestadt Bremen S. 292);\n14. die oldenburgische Verordnung des Staats-           20. das lübeckische Gesetz betreffend die Anstel-\nministeriums zur Ausführung des Gesetzes über             lung von Sachverständigen und Auktionatoren\ndas Versteigerergewerbe und der Versteigerer-             vom 21. Dezember 1887 (Sammlung der Lübecki-\nvorschriften vom 8. Februar 1935 (Oldenbur-               schen Verordnungen und Bekanntmachungen\ngisches Gesetzblatt Bd. IL S. 13) in der Fassung          S. 71) und die dazu ergangene Bekanntmachung\nder Verordnung des Staatsministeriums zur              betreffend die Geschäftsanweisung für die nach\nÄnderung der Verordnung des Staatsministe-             Maßgabe des Gesetzes vom 21. Dezember 1887\nriums vom 8. Februar 1935 zur Ausführung               bestellten Sachverständigen und Auktionatoren\ndes Gesetzes über das Versteigerergewerbe              mit Ausschluß der gewerblichen Sachverständi-\nund der Versteigerervorschriften vom 29. No-          gen (Sammlung der Lübeckischen Verordnun-\nvember 1937 (Oldenburgisches Gesetzblatt               gen und Bekanntmachungen S. 74);\nBd. L S. 240);\n21. Taxen, die gemäß § 81 der Verordnung zur\n15. die preußische Verordnung zur Durchführung                Durchführung des Gesetzes über das Versteige-\ndes Gesetzes über das Versteigerergewerbe und             rergewerbe (Versteigerervorschriften -                     VV)\nder Versteigerervorschriften (Preußische Ver-             vom 30. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1091,\nsteigererbestimmungen - PrVB) vom 3. Dezem-               1111) oder § 78 der Gewerbeordnung von den\nber 1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 439) in           zuständigen Landesbehörden festgesetzt worden\nder Fassung                                               sind.\nder Ersten Verordnung vom 13. Februar 1936\n(Preußische Gesetzsammlung S. 30) zur Ände-                                        § 27\nrung der Verordnung zur Durchführung des                                   Berlin-Klausel\nGesetzes über das Versteigerergewerbe und\nder Versteigerervorschriften (Preußische Ver-       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nsteigererbestimmungen - PrVB) vom 3. De-         Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nzember 1934 (Gesetzsammlung S. 439),             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des\na) für Nordrhein-Westfalen: in der Fassung       Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\nder nordrhein-westfälischen Zweiten Ver-     ordnung vom 5. Februar 1960 auch im Land Berlin.\nordnung vom 12. Mai 1955 (Gesetz- und\nVerordnungsblatt für das Land Nordrhein-                                     § 28  1) 1 )\nWestfalen S. 111) zur Änderung der Ver-                                  Inkrafttreten\nordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber das Versteigerergewerbe und der            Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1961 in\nVersteigerervorschriften (Preußische Ver-    Kraft.\nsteigererbestimmungen        PrVB) vom\n3. Dezember 1934 (Preußische Gesetz-\n1) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Fas-\nsammlung S. 439),                               sung. Das Inkrafttreten der Änderungen ergibt sich aus den in\nder vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsver-\nb) für Schleswig-Holstein: in der Fassung der       ordnungen.\nschleswig-holsteinischen Ersten Verord-       !) Die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteige-\nrervorschriften - VerstV) vom 12. Januar 1961 ist am 24. Januar\nnung zur Änderung der Preußischen Ver-          1961 im Bundesgesetzbl. I S. 43 verkündet worden."]}