{"id":"bgbl1-1976-62-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":62,"date":"1976-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/62#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-62-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_62.pdf#page=17","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung über das Bewachungsgewerbe","law_date":"1976-06-01T00:00:00Z","page":1341,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1976     1341\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über das Bewachungsgewerbe\nVom 1. Juni 1976\nAuf Grund des Artikels 10 der Verordnung zur\nÄnderung gewerberechtlicher und anderer Vor-\nschriften vom 21. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1249)\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über\ndas Bewachungsgewerbe vom 22. November 1963\n(Bundesgesetzbl. I S. 846) in der ab 30. Mai 1976\ngeltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus\nder oben angegebenen Änderungsverordnung, der\nÄnderungsverordnung vom 13. April 1967 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 481) und der Änderungsverordnung\nvom 26. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 151) er-\ngibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 34 a\nAbs. 2 der Gewerbeordnung erlassen worden.\nBonn, den 1. Juni 1976\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Schlecht","1342                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber das Bewachungsgewerbe\n§1                            Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt\nErlaubnis und Anzeige                    je Fahrzeug einschließlich der mitgeführten Gegen-\nstände\n(1) Die Erlaubnis nach § 34 a Abs. 1 der Gewerbe-\n1. bei Fahrrädern                 200 Deutsche Mark,\nordnung berechtigt den Inhaber, das Bewachungs-\ngewerbe in dem in der Erlaubnisurkunde angegebe-         2. bei Mopeds und Fahrrädern\nnen Umfang im Geltungsbereich dieser Verordnung              mit Hilfsmotor                700 Deutsche Mark,\nzu betreiben .                                           3. bei Motorrädern              2 500 Deutsche Mark,\n(2) Will der Gewerbetreibende außerhalb des Be-       4. bei Personen- und Lieferkraft-\nzirks der Erlaubnisbehörde Grundstücke, Gebäude              wagen einschließlich der\noder Fahrzeuge bewachen, so hat -er dies der zu-             Anhänger                   15 000 Deutsche Mark,\nständigen Behörde, in deren Bezirk er tätig werden\nwill, unter Angabe der Art und voraussichtlichen         5. bei Omnibussen und Lastkraft-\nDauer der Bewachung vor Aufnahme der Tätigkeit               wagen einschließlich der\nanzuzeigen.                                                  Anhänger                   60 000 Deutsche Mark.\nIn den Fällen des Satzes 5 Nr. 4 und 5 kann jedoch\n§2\nvereinbart werden, daß der Versicherer für mitge-\nHaftpflichtversicherung                  führte Gegenstände im Rahmen der Versicherungs-\n(1) Der Gewerbetreibende hat für sich und die in      summe nur bis zu einem Höchstbetrag einzutreten\nseinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen zur         hat; dieser darf bei Personen- und Lieferkraftwagen\nDeckung der Schäden, die den Auftraggebern oder          einschließlich der Anhänger 2 000,- Deutsche\nDritten bei der Durchführung des Bewachungsver-          Mark und bei Omnibussen und Lastkraftwagen ein-\ntrages entstehen, bei einem im Geltungsbereich die-      schließlich der Anhänger 10 000,- Deutsche Mark\nser Verordnung zum Geschäftsbetrieb zugelassenen         nicht unterschreiten.\nVersicherer eine Haftpflichtversicherung abzu-                                     §3\nschließen und aufrechtzuerhalten.\nHaftungsbeschränkung\n(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme\nbeträgt                                                     (1) Der Gewerbetreibende darf die Haftung aus\nder Bewachungstätigkeit nur bis zur Mindesthöhe\n1. für Personenschäden         250 000 Deutsche Mark,    der Versicherungssumme (§ 2) beschränken. Für die\n2. für Sachschäden              25 000 Deutsche Mark,    Geltendmachung von Ansprüchen können Aus-\nschlußfristen vereinbart werden.\n3. für das Abhandenkommen\nbewachter Sachen             5 000 Deutsche Mark,       (2) In den Fällen des § 2 Abs. 4 kann die Haftung\nauch insoweit ausgeschlossen werden, als der Ver-\n4. für reine Vermögens-\nsicherer leistet.\nschäden                      4 000 Deutsche Mark.\n§4\n(3) (weggefallen)\nWahrung von Geschäftsgeheimnissen\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit für\nden Auftraggeber nur Landfahrzeuge oder Landfahr-           Der Gewerbetreibende hat die in seinem Gewer-\nzeuge einschließlich mitgeführter Gegenstände be-        bebetrieb beschäftigten Personen schriftlich zu ver-\nwacht werden sollen. In diesen Fällen hat der Ge-        pflichten, auch nach ihrem Ausscheiden Geschäfts-\nwerbetreibende dem Auftraggeber bei einem im             und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in Aus-\nGeltungsbereich dieser Verordnung zum Geschäfts-         übung des Dienstes bekannt geworden sind, nicht\nbetrieb zugelassenen Versicherer Versicherungs-          unbefugt zu offenbaren. Dies gilt nicht für die Be-\nschutz gegen Beschädigung und Abhandenkommen             wachung von Landfahrzeugen.\nder bewachten Fahrzeuge zu verschaffen. Die Ver-\nsicherung muß sich auch auf Gegenstände erstrek-                                   §5\nken, die der Auftraggeber oder seine Fahrgäste oder\nBeschäftigung von Wachpersonen\nder Fahrzeugführer zum persönlichen Bedarf in oder\nam Fahrzeug mit sich führen, soweit eine Gepäck-            Der Gewerbetreibende darf mit der Bewachung\nversicherung auf Grund der allgemeinen Bedingun-         nur zuverlässige Personen, die das 18. Lebensjahr\ngen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) Ersatz       vollendet haben, beschäftigen. Er hat Vor- und Zu-\nleisten würde. Der Versicherungsvertrag muß den          namen, Geburtstag und Geburtsort, Wohnort und\nVersicherungsschutz auch für den Fall vorsehen,          Wohnung der Wachpersonen, die er beschäftigen\ndaß der Gewerbetreibende oder eine in seinem Be-         will, der Erlaubnisbehörde, in den Fällen des § 1\ntrieb beschäftigte Person den Versicherungsfall          Abs. 2 der dort bezeichneten Behörde, vorher zu\ndurch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.                  melden.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1976                         1343\n§6                              (2) Hat der Gewerbetreibende oder eine seiner\nDienstanweisung                    Wachpersonen im Wachdienst von der Schußwaffe\nGebrauch gemacht, so hat der Gewerbetreibende\n(1) Der Gewerbetreibende hat den Wachdienst         dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzei-\ndurch eine Dienstanweisung zu regeln. Die Dienst-      gen.\nanweisung muß den Hinweis enthalten, daß die\n§ 10\nWachperson nicht die Eigenschaft und die Befug-\nnisse eines Polizeibeamten, eines Hilfspolizeibeam-                        Aufsichtsperson\nten oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde       Soweit sich die Vorschriften der §§ 5 bis 9 auf\nbesitzt. Die Dienstanweisung muß ferner bestimmen,     Wachpersonen beziehen, gelten sie für die im\ndaß die Wachperson während des Dienstes nur mit        Wachdienst tätigen Aufsichtspersonen entspre-\nZustimmung des Gewerbetreibenden eine Schuß-           chend.\nwaffe führen darf und jeden Gebrauch der Schuß-\nwaffe unverzüglich dem Gewerbetreibenden anzu-                                   § 11\nzeigen hat.                                                        Buchführung und Aufbewahrung\n(2) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson            (1) Der Gewerbetreibende hat über die Erfüllung\neinen Abdruck der Dienstanweisung gegen Emp-           seiner Pflichten nach den §§ 2 und 4 bis 10 und über\nfangsbescheinigung auszuhändigen.                      jeden Bewachungsvertrag Aufzeichnungen zu ma-\nchen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Aus\n§7                          den Aufzeichnungen über die Bewachungsverträge\nAusweis                        müssen Namen und Anschrift der Auftraggeber, In-\nhalt und Art der einzelnen Aufträge und der Zeit-\n(1) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson\npunkt der Vertragsabschlüsse ersichtlich sein. Die\neinen Ausweis auszustellen. Der Ausweis muß Vor-\nAufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher\nund Zunamen, Geburtstag, Wohnort und Wohnung\nder Wachperson sowie Namen und Anschrift des           Sprache vorzunehmen. § 43 Abs. 3 des Handelsge-\nGewerbetreibenden enthalten, mit Lichtbild und Un-     setzbuches gilt sinngemäß. Die Aufzeichnungen,\nterschrift der Wachperson versehen und vom Ge-         Unterlagen und Belege sind bis zum Schluß des drit-\nwerbetreibenden, seinem Vertreter oder seinem Be-      ten .auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung folgenden\nKalenderjahres in den Geschäftsräumen aufzube-\nvollmächtigten unterzeichnet sein. Der Ausweis\nwahren. Die Aufbewahrungsfrist endet hiervon ab-\nmuß so beschaffen sein, daß er sich von amtlichen\nAusweisen deutlich unterscheidet.                      weichend\n1. für Urkunden über Bewachungsverträge und\n(2) Der Gewerbetreibende hat die Ausweise fort-\nVersicherungsverträge nach § 2 und alle sich\nlaufend zu numerieren und in ein Verzeichnis ein-\nhierauf beziehenden Schriftstücke\nzutragen.\ndrei Jahre nach dem Schluß des Jahres, in dem\n(3) Der Gewerbetreibende hat die W,achperson zu         der Vertrag endete,\nverpflichten, während des Wachdienstes den Aus-\nweis mitzufuhren und auf Verlangen den Beauftrag-      2. für Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege über\nten der zuständigen Behörde vorzuzeigen.                   die Erfüllung der Pflichten nach § 4 Satz 1, § 5\nSatz 2, § 6, § 7 Abs. 2, auch in Verbindung mit\n§8                               § 10\nDienstkleidung                         drei Jahre nach dem Schluß des Jahres, in dem\ndas Beschäftigungsverhältnis endete.\nBestimmt der Gewerbetreibende für seine Wach-\npersonen eine Dienstkleidung, so hat er dafür zu          (2) Die Verpflichtung, Aufzeichnungen über Be-\nsorgen, daß sie nicht mit Uniformen der Angehöri-      wachungsverträge zu machen, besteht nicht, soweit\ngen von Streitkräften oder behördlichen Vollzugs-      Landfahrzeuge bewacht werden.\norganen verwechselt werden kann. Er hat ferner da-        (3) Eine nach anderen Vorschriften bestehende\nfür zu sorgen, daß von ihm beschäftigte Personen,\nPflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von\ndie Landfahrzeuge bewachen, als Wachpersonen er-       Büchern, Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen\nkennbar sind. Wachpersonen, die eingefriedetes Be-\nbleibt unberührt.\nsitztum in Ausübung ihres Dienstes betreten sollen,\nmüssen eine Dienstkleidung tragen.                                               § 12\nAuskunft und Nachschau\n§9\n(1) Der Gewerbetreibende hat den Beauftragten\nBehandlung der Waffen und Anzeigepflicht         der zuständigen Behörden die für die Uberwachung\nnach Waffengebrauch                    des Geschäftsbetriebes erforderliche mündliche\n(1) Der Gewerbetreibende ist für die sichere Auf-   oder schriftliche Auskunft innerhalb der gesetzten\nbewahrung der Schußwaffen und der Munition ver-        Frist und unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Aus-\nantwortlich. Er hat zu prüfen, ob die Wachperson       kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nmit dem Umgang mit Schußwaffen vertraut und ob         wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\nsie berechtigt ist, eine Schußwaffe zu führen. Er hat  Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten\ndie ordnungsgemäße Rückgabe der Schußwaffen            Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-\nund der Munition nach Beendigung des Wachdien-         gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über\nstes sicherzustellen.                                  Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.","1344                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörden         12. entgegen § 12 den Beauftragten der zuständigen\nsind befugt, zum Zweck der Uberwachung in den                 Behörden die für die Uberwachung des Ge-\nGeschäftsbetrieb Einsicht zu nehmen. Der Gewerbe-             schäftsbetriebes erforderliche Auskunft nicht,\ntreibende ist verpflichtet, zu diesem Zweck den Be-           nicht richtig, nicht vollständig oder nicht frist-\nauftragten Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb          gemäß erteilt, den Zutritt zu den für den Ge-\nbenutzten Räumen und Grundstücken sowie Ein-                  schäftsbetrieb benutzten Räumen oder Grund-\nsichtnahme in die Aufzeichnungen, Unterlagen und              stücken oder die Einsichtnahme in die Aufzeich-\nBelege zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletz-            nungen, Unterlagen und Belege nicht gestattet.\nlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-\nzes) wird insoweit eingeschränkt.\n§ 14\n§ 13                                                    Berlin-Klausel\nOrdnungswidrigkeiten                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nder Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des\nfahrlässig                                               Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\nordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I\n1. entgegen § 1 Abs. 2 die Anzeige nicht, nicht        S. 61) auch im Land Berlin.\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nerstattet,\n§ 15 1) 2)\n2. entgegen § 2 Abs. 1 und 2 die Haftpflichtver-\nsicherung nicht abschließt oder nicht aufrecht-                              Schlußvorschrift\nerhält,\nDiese Verordnung tritt sechs Monate nach dem\n3. entgegen § 2 Abs. 4 dem Auftraggeber den Ver-       Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten\nsicherungsschutz nicht verschafft,                  außer Kraft\n4. entgegen § 4 es unterläßt, eine in seinem Ge-\n1. die Vorschriften für den Gewerbebetrieb der\nwerbebetrieb beschäftigte Person schriftlich zu\nPersonen, die gewerbsmäßig Leben oder Eigen-\nverpflichten, Geschäfts- und Betriebsgeheim-\ntum fremder Personen bewachen (Bewachungsge-\nnisse Dritter nicht unbefugt zu offenbaren,\nwerbe), vom 18. Januar 1928 (Preußisches Mini-\n5. entgegen § 5 Satz 1 unzuverlässige Personen             sterialblatt der Handels- und Gewerbeverwal-\noder Personen, die das 18. Lebensjahr noch              tung S. 22; Ministerialblatt der Inneren Verwal-\nnicht vollendet haben, mit der Bewachung be-            tung S. 167);\nschäftigt,\n2. die bayerische Bekanntmachung über das Bewa-\n6. entgegen § 5 Satz 2 die Meldung nicht, nicht\nchungsgewerbe vom 12. Februar 1951 (Bereinigte\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nSammlung der Verwaltungsvorschriften des\nerstattet,\nBayerischen Staatsministeriums des Innern I\n7. entgegen § 6 Abs. 1 den Wachdienst nicht durch          S. 167; Bereinigte Sammlung der Verwaltungs-\nDienstanweisung regelt oder in der Dienstan-            vorschriften des Bayerischen Staatsministeriums\nweisung nicht die vorgeschriebenen Bestimmun-           für Wirtschaft und Verkehr S. 61);\ngen und Hinweise aufnimmt,\n3. Verordnung des Württembergischen Wirtschafts-\n8. entgegen § 7 Abs. 1 den Wachpersonen keine\nministeriums über den Betrieb des Bewachungs-\nAusweise ausstellt oder Ausweise ausstellt, die\ngewerbes vom 12. Oktober 1928 (Regierungsblatt\nnicht die erforderlichen Angaben enthalten oder\nfür Württemberg S. 395);\nnicht der vorgeschriebenen Form entsprechen,\n9. entgegen § 8 nicht dafür sorgt, daß die von ihm     4. Verordnung über das Bewachungsgewerbe vom\nBeschäftigten, die Landfahrzeuge bewachen, als          28. November 1932 (Sammlung des bereinigten\nWachpersonen erkennbar sind,                            hamburgischen Landesrechts 7138 - a);\n10. entgegen § 9 den Gebrauch der Schußwaffe             5. Verordnung betreffend die Ausübung des Bewa-\nnicht oder nicht unverzüglich anzeigt,                  chungsgewerbes im Saarland vom 10. Juni 1950\n11. entgegen § 11 die erforderlichen Aufzeichnun-            (Amtsblatt S. 418).\ngen nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-\nschriebenen Form oder nicht unverzüglich            1) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Fas-\nmacht, die Unterlagen und Belege nicht sammelt         sung. Das Inkrafttreten der Änderungen ergibt sich aus den in\nder vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsver-\noder diese Aufzeichnungen, Unterlagen und Be-          ordnungen.\nlege nicht während der vorgeschriebenen Frist       2) Die Verordnung über das Bewachungsgewerbe vom 22. November\n1963 ist am 30. November 1963 im Bundesgesetzbl. I S. 846 ver-\naufbewahrt,                                            kündet worden."]}