{"id":"bgbl1-1976-62-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":62,"date":"1976-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/62#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_62.pdf#page=10","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher","law_date":"1976-06-01T00:00:00Z","page":1334,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["1334                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Piandlei.her\nVom 1. Juni 1976\nAuf Grund des Artikels 10 der Verordnung zur\nÄnderung gewerberechtlicher und anderer Vor-\nschriften vom 21. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1249)\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung\nüber den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfand-\nleiher vom 1. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 58)\nin der ab 30. Mai 1976 geltenden Fassung bekannt-\ngegeben, wie sie sich aus der oben angegebenen\nAnderungsverordnung und der Anderungsverord-\nnung vom 27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 181)\nergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 34\nAbs. 2 der Gewerbeordnung erlassen worden.\nBonn, den 1. Juni 1976\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Schlecht","Nr. 62 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1976                         1335\nVerordnung\nüber den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher\n§ l                                    c) Fabriknummer des Fahrgestells und des Mo-\nGeltungsbereich der Erlaubnis                            tors,\nd) Anzahl der Ersatzreifen,\nDie Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines\ne) Nutzlast (nur für Lastkraftwagen und Kraft-\nPfandleihers gilt für den Geltungsbereich dieser\nVerordnung.                                                           fahrzeuganhängerj,\n9. Zahlungen des Verpfänders,\n§2\n10. Tag der Verwertung,\nAnzeige\n11. Höhe und Verbleib des Verwertungserlöses und\nDer Pfandleiher hat der zuständigen Behörde bei\nBeginn des Gewerbebetriebes anzuzeigen, welche             12. bei Verlust eines Pfandscheines Tag der Mit-\nRäume er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner                   teilung des Verlustes.\nhat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb               (3) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege\nbenutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.                   sind in den Geschäftsräumen drei Jahre aufzube-\nwahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem\n§3                              Schluß des Kalenderjahres, in dem Aufzeichnungen\nzu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln\nBuchführung                          waren.\n(1) Der Pfandleiher hat über jedes Pfandleih-              (4) Eine nach anderen Vorschriften bestehende\ngeschäft und seine Abwicklung nach den Grund-              Pflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von\nsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnun-            Büchern, Aufzeichnungen und Belegen bleibt unbe-\ngen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu               rührt.\nsammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich\nund in deutscher Sprache vorzunehmen. Die Ver-                                          §4\npfändungen sind nach ihrer Zeitfolge aufzuzeichnen.                         Auskunft und Nachschau\n§ 43 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.\n(1) Der Pfandleiher hat den Beauftragten der zu-\n(2) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Be-          ständigen Behörden die für die Uberwachung des\nlegen müssen ersichtlich sein                              Geschäftsbetriebes erforderliche mündliche oder\n1. laufende Nummer des Pfandleihvertrages, bei            schriftliche Auskunft innerhalb der gesetzten Frist\nErneuerung des Pfandleihvertrages (§ 6 Abs. 3)        und unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft\ndie laufende Nummer des früheren Vertrages            auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung\nund des Erneuerungsvertrages,                         ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nder Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\n2. Tag des Vertragsabschlusses,                           der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines\n3. Vor- und Familienname, Geburtstag, Wohnort             Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nund Wohnung des Verpfänders sowie Art des             keiten aussetzen würde.\nAusweises, aus dem diese Angaben entnommen\n(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörden\nsind, und ausstellende Behörde,\nsind befugt, zum Zweck der Uberwachung in den\n4. schriftliche Vollmacht des Verpfänders, falls der      Geschäftsbetrieb Einsicht zu nehmen. Der Pfand-\nUberbringer des Pf an des nicht der Verpfänder        leiher ist verpflichtet, zu diesem Zweck den Be-\nist,                                                  auftragten Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb\n5. Betrag und Fälligkeit des Darlehens,                   benutzten Räumen und Einsichtnahme in die Auf-\nzeichnungen, Unterlagen und Belege zu gestatten.\n6. vereinbarte Leistungen, soweit diese nicht in          Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\nden allgemeinen Geschäftsbedingungen des               (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-\nPfandleihers festgelegt sind,                        geschränkt.\n7. Tag der Einlösung,                                         (3) (weggefallen)\n8. Bezeichnung des Pfandes nach Zahl und Art\nsowie die zur Unterscheidung geeigneten An-                                         §5\ngaben, wie Maß, Fabrikmarke und -nummer, bei\nAnnahme des Pfandes\nGold- und Silbersachen Gewicht und etwaiger\nFeingehaltsstempel, bei Kraftfahrzeugen und                (1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen,\nKraftfahrzeuganhängern                                wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß\na) Art, Hersteller und Typ,                           1. er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzah-\nb) amtliches Kennzeichen,                                  lung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zin-","1336                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand                                   §9\nbefriedigen darf,                                                          Verwertung\n2. er berechtigt ist, zwei Jahre nach Ablauf des\n(1) Der Pfandleiher darf sich frühestens einen\nJahres, in dem das Pfand verwertet worden ist,\nMonat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten\nden Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Be-\nDarlehens aus dem Pfand befriedigen, es sei denn,\nfriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder\ndaß der Verpfänder nach Eintritt der Fälligkeit einer\nausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde\nfrüheren Verwertung zustimmt.\nabzuführen, und daß damit dieser Teil des Erlöses\nverfällt.                                               (2) Der Pfandleiher hat das Pfand spätestens\nsechs Monate nach Eintritt der Verwertungsberech-\nEr darf für die Fälligkeit des Darlehens keine\ntigung zu verwerten. Die zuständige Behörde kann\nkürzere Frist als drei Monate vereinbaren.\nauf Antrag des Pfandleihers die Frist aus wichtigem\n(2) Ist der Uberbringer nicht der Verpfänder, so      Grunde verlängern. Ist der Pfandleiher durch eine\ndarf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn        gerichtliche oder behördliche Maßnahme an der\nihm der Uberbringer eine schriftliche Vollmacht          fristgerechten Verwertung des Pfandes verhindert,\ndes Verpfänders aushändigt.                              so wird die Frist bis zur Aufhebung einer solchen\nMaßnahme gehemmt; der Zeitraum, während dessen\n§6                           die Frist gehemmt ist, wird in die Verwertungsfrist\nPfandschein                       nach Satz 1 nicht eingerechnet.\n(1) Der Pfandleiher hat dem Verpfänder unver-            (3) Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung,\nzüglich nach Abschluß des Pfandleihvertrages einen       wenn der Pfandleiher auf Verlangen des Verpfän-\nPfandschein auszuhändigen, der von dem Pfand-            ders eine andere Verwertungsfrist mit diesem ver-\nleiher oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet        einbart.\nist; eine vervielfältigte Unterschrift genügt.               (4) Der Pfandleiher hat zu veranlassen, daß die\n(2) Der Pfandschein muß die in § 3 Abs. 2 Nr. 1       Versteigerung mindestens eine Woche und höch-\nbis 3 und 5 bis 8 genannten Angaben sowie die            stens zwei Wochen vor dem für die Versteigerung\nGeschäftsbedingungen enthalten und gut lesbar sein.      vorgesehenen Zeitpunkt in einer Tageszeitung, in\nder üblicherweise amtliche Bekanntmachungen ver-\n(3) Der Pfandleiher hat dem Verpfänder einen          öffentlicht werden, bekanntgemacht wird. Die Be-\nneuen Pfandschein auszuhändigen, wenn der Pfand-         kanntmachung muß Ort und Zeit der Versteigerung,\nleihvertrag verlängert oder sonst geändert wird          die allgemeine Bezeichnung der Pfänder, den Namen\n(Erneuerung).                                           oder die Firma des Pfandleihers, die Nummern der\n§7                            einzelnen Pfandleihverträge oder die Anfangs- und\nEndnummern der zur Versteigerung gelangenden\nAufbewahrung\nSerie sowie den Zeitraum der Verpfändungen er-\n(1) Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein       geben; bei Pfändern, deren Versteigerung bereits in\nangegebenen Nummer des Pfandleihvertrages zu             früheren Anzeigen bekanntgemacht worden ist und\nversehen. Bezieht sich der Pfandschein auf mehrere       die nicht versteigert worden sind, genügt an Stelle\nPfänder, so kann die Nummer auf einer gemein-            der Angabe der Nummern und des Zeitraumes ein\nsamen Umhüllung vermerkt oder an einer die Pfän-          Hinweis auf die früheren Anzeigen.\nder zusammenhaltenden Befestigung angebracht\nwerden.                                                                           § 10\n(2) Die Pfänder sind in besonderen Räumen oder                         Zinsen und Vergütung\nBehältnissen und leicht auffindbar aufzubewahren.\nDiese Räume und Behältnisse dürfen nicht gleich-             (1) Der Pfandleiher darf für die Hingabe des Dar-\nzeitig für die Ausübung eines anderen Gewerbes           lehens, für die Kosten seines Geschäftsbetriebes\nbenutzt werden. Die Räume müssen trocken, gut zu          einschließlich der Aufbewahrung, der Versicherung\nlüften und zur sicheren Aufbewahrung der Pfänder         und der Schätzung des Wertes des Pfandes sowie\ngeeignet sein.                                           für die Kosten der Pfandverwertung höchstens for-\ndern, vereinbaren oder sich gewähren lassen\n(3) Als Ausübung eines anderen Gewerbes im\nSinne des Absatzes 2 ist nicht der Verkauf von            1. für die Hingabe des Darlehens einen monatlichen\nSachen anzusehen, die der Pfandleiher aus seinem              Zins von eins vom Hundert des Darlehnsbetrages,\nPfänderbestand ersteigert hat.                           2. für die Kosten des Geschäftsbetriebes Vergütun-\n(4) Ist dem Pfandleiher der Verlust eines Pfand-          gen gemäß der Anlage zu dieser Verordnung,\nscheines mitgeteilt worden, so hat er das Pfand           3. die notwendigen Kosten der Verwertung.\nunverzüglich mit einem entsprechenden Vermerk zu\nWird das Darlehen in Teilbeträgen zurückgezahlt,\nversehen.\nsind die Zinsen und die Vergütungen für die Kosten\n§8                             des Geschäftsbetriebes nach dem noch geschuldeten\nVersicherung                        Teil des Darlehens zu berechnen.\nDer Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum              (2) Kosten des Geschäftsbetriebes im Sinne des\ndoppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden,        Absatzes 1 sind nicht\nLeitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie            1. Prämien für eine auf Verlangen des Verpfänders\nangemessen gegen Beraubung zu versichern.                    abgeschlossene besondere Versicherung,","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1976                        1337\n2. Kosten eines Gutachtens über den Wert des Pfan-             c) des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung\ndes.                                                          und die Aufbewahrung des Pfandes oder des\n§ 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit\n(3) Der Pfandleiher darf sich die in Absatz 1 ge-              einem Vermerk\nnannten Leistungen nicht im voraus gewähren\nlassen.                                                        zuwiderhandelt,\n5. entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig\n(4) Soweit nach Absatz 1 Zinsen und Vergütungen            versichert,\nnach Monaten berechnet werden, gilt folgendes:\n6. entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befrie-\n1. Der Tag der Hingabe des Darlehens darf nur mit-             digt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pf:and nicht\ngerechnet werden, wenn das Darlehen an diesem             rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4\nTage zurückgezahlt wird,\nnicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzei-\n2. ein angefangener Monat darf als voller Monat                tig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird,\ngerechnet werden.                                     7. einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten\n(5) Werden mehrere Pfänder gleichzeitig verwer-             und Vergütungen zuwiderhandelt,\ntet, so sind die nicht ausscheidbaren notwendigen          8. entgegen § 11 Satz 1 Uberschüsse nicht oder\nKosten der Verwertung (Absatz 1 Nr. 3) im Verhält-             nicht rechtzeitig abführt oder\nnis des Gesamterlöses zum Erlös für das einzelne\nPfand aufzuteilen.                                         9. entgegen § 12 einen Abdruck dieser Verordnung\nnicht aushängt.\n§ 11                                                     § 13\nOberschüsse aus der Verwertung                  Aufhebung und Nichtanwendung von Vorschriften\nDer Pfandleiher hat Uberschüsse, über die Ver-             (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung\neinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen            werden unbeschadet des § 14 Abs. 1 die nachstehen-\nsind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5        den Vorschriften, soweit sie nicht bereits außer\nAbs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige          Kraft getreten sind, aufgehoben:\nBehörde abzuführen; die zuständige Behörde kann\nauf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte          1. das preußische Gesetz betreffend das Pfandleih-\nFrist von einem Monat aus wichtigem Grunde ver-                 gewerbe vom 11. März 1881 (Gesetz-Sammlung\nlängern. Die abgeführten Uberschüsse verfallen dem              für die Königlichen Preußischen Staaten S. 265)\nFiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt               in der Fassung\nist.                                                              des Artikels 41 des preußischen Ausführungs-\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom\n§ 12                                 20. September 1899 (Gesetz-Sammlung für die\nKöniglichen Preußischen Staaten S. 111),\nAushang\ndes preußischen Gesetzes vom 1. Juli 1920\nDer Pfandleiher hat in seinen Geschäftsräumen an                (Preußische Gesetzsammlung S. 387) zur Ab-\ngut sichtbarer Stelle einen Abdruck dieser Ver-                   änderung des Gesetzes betreffend das Pfand-\nordnung auszuhängen.                                              leihgewerbe vom 17. März 1881 (Gesetzsamm-\nlung S. 265),\n§ 12 a                                der preußischen Verordnung zur Abänderung\nOrdnungswidrigkeiten                           des Gesetzes betreffend das Pfandleihgewerbe\nund des Gesetzes zur Abänderung des Geset-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1                 zes betreffend das Pfandleihgewerbe vom\nder Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder                  23. November 1923 (Preußische Gesetzsamm-\nfahrlässig                                                        lung S. 534, 550) und\n1. entgegen § 2 die für den Geschäftsbetrieb be-                  des preußischen Gesetzes zur Änderung des\nnutzten Räume oder einen Wechsel der Räume                    Gesetzes über das Pfandleihgewerbe vom\nnicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,                         17. März 1881 (Gesetzsammlung S. 265) vom\n2. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über                 28. September 1936 (Preußische Gesetzsamm-\nAufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwider-                lung S. 149):\nhandelt,                                                      mit Ausnahme der §§ 20 und 21 Abs. 2 des\nGesetzes betreff end das Pfandleihgewerbe\n3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,\nvom 17. März 1881, für die Länder Hessen und\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-            Nordrhein-Westfalen;\nzeitig erteilt oder entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2\nden Zutritt oder die Einsichtnahme nicht gestat-        2. das bremische Gesetz betreffend das Pfandleih-\ntet,                                                        gewerbe vom 16. Oktober 1881 (Gesetzblatt der\nFreien Hansestadt Bremen S. 129) in der Fassung\n4. einer Vorschrift\ndes bremischen Gesetzes vom 20. November\na) des § 5 über die Annahme des Pfandes und                   1920 zur Abänderung des Gesetzes betreffend\ndie Fälligkeit des Darlehens,                            das Pfandleihgewerbe vom 16. Oktober 1881\nb) des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt                  (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen\nund die Erneuerung des Pfandscheines oder                1920 S. 543) und des bremischen Gesetzes vom","1338                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n8. Januar 1938 zur Anderung des Gesetzes             Staaten S. 135, Ministerialblatt der Handels- und\nvom 16. Oktober 1881 betreffend das Pfand-           Gewerbe-Verwaltung S. 298);\nleihgewerbe (Gesetzblatt der Freien Hanse-       11. die preußische Bekanntmachung betreffend den\nstadt Bremen 1938 S. l);                             Geschäftsbetrieb der Pfandleiher vom 4. Februar\n3. das Berliner Ortsgesetz über die Einführung der         1907 (Ministerialblatt der Handels- und Ge-\nBedürfnisfrage bei Pfandleih- und Pfandvermitt-         werbe-Verwaltung S. 66);\nler-Genehmigungen vom 6. Februar 1923 (Ge-          12. die preußische Verfügung und Bekanntmachung\nmeindeblatt der Stadt Berlin S. 66);                    betreffend den Gewerbebetrieb der Pfandleiher\n4. das hümburgische Gesetz über das Pfandleih-             vom 10. April 1908 (Ministerialblatt für die Preu-\ngewerbe vom 14. März 1923 (Hamburgisches                ßische innere Verwaltung S. 85, Ministerialblatt\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 239) in der             der Handels- und Gewerbe-Verwaltung S. 202);\nFassung\n13. die bayerische Bekanntmachung das Pfandleih-\ndes hamburgischen Gesetzes über das Pfand-           gewerbe betreffend vom 11. Februar 1911 (Be-\n]eihgewerbe vom 31. März 1938 (Hamburgi-             reinigte Sammlung des bayerischen Landes-\nsches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 103);          rechts IV S. 31),\n5. das   Cirkular des preußischen Ministers des            a) für Rheinland-Pfalz: Bayerische Bekannt-\nInnern un sämtliche Königliche Regierungen und              machung das Pfandleihgewerbe betreffend\nLanddrosteien sowie an das Königl. Polizeipräsi-            vom 11. Februar 1911 (Gesetz- und Verord-\ndium, den Gewerbebetrieb der Pfandleiher und                nungsblatt für das Königreich Bayern S. 83)\nRückkaufshändler betreffend vom 21. September               in der Fassung\n1879 (Ministerialblatt für die gesamte innere                  der Bekanntmachung das Pfandleih- und\nVerwaltung in den Königlich Preußischen Staa-                  Pfandvermittlungsgewerbe betreffend vom\nten S. 253);                                                   8. Januar 1912 (Gesetz- und Verordnungs-\n6. die preußische Bekanntmachung betreffend den                   blatt für das Königreich Bayern S. 18),\nUmfang der Befugnisse und Verpflichtungen so-           b) für das Saarland: Bayerische Bekannt-\nwie den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher vom                machung das Pfandleihgewerbe betreffend\n16. Juli 1881 (Ministerialblatt für die gesamte             vom 11. Februar 1911 (Gesetz- und Verord-\ninnere Verwaltung in den Königlich Preußischen              nungsblatt für das Königreich Bayern S. 83)\nStaaten S. 169);                                            in der Fassung vom 15. Juni 1932 (Ministe-\nrialamtsblatt der bayerischen inneren Ver-\n7. die württembergische Verfügung betreffend den               waltung S. 50);\nGeschäftsbetrieb der Pfandleiher vom 15. März\n1882 (Regierungsblatt für Württemberg S. 83)        14. die bayerische Bekanntmachung das Pfandver-\nin der Fassung                                          mittlungsgewerbe betreffend vom 11. Februar\n1911 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Lan-\nder Verfügung vom 28. Mai 1882 (Regierungs-\ndesrechts IV S. 38),\nblatt für Württemberg S. 200),\nfür Rheinland-Pfalz und das Saarland:\nder württembergischen Verordnung über den\nGewerbebetrieb der Pfandleiher vom 4. April          bayerische Bekanntmachung das Pfandvermitt-\n1927 (Regierungsblatt für Württemberg S. 132)        lungsgewerbe betreffend vom 11. Februar 1911\nund                                                  (Gesetz- und Verordnungsblatt für das König-\nreich Bayern S. 94) in der Fassung\nder württembergischen Verordnung über den\nGewerbebetrieb der Pfandleiher vom 7. März              der Bekanntmachung das Pfandleih- und\n1932 (Regierungsblatt für Württemberg S. 44);           Pfandvermittlungsgewerbe betreffend vom\n8. Januar 1912 (Gesetz- und Verordnungsblatt\n8. die hessische Verordnung das Gewerbe der                   für das Königreich Bayern S. 18);\nPfandleiher und Trödler betreffend vom\n15. die preußische Bekanntmachung betreffend Er-\n2. August 1899 (Großherzoglich Hessisches Re-\nhöhung der den Pfandleihern zugebilligten Zin-\ngierungsblatt S. 421) in der Fassung\nsen vom 23. Juli 1920 (Ministerialblatt für die\nder hessischen Verordnung vom 2. August              Preußische innere Verwaltung S. 310, Ministe-\n1922 (Hessisches Regierungsblatt S. 213) be-         rialblatt der Handels- und Gewerbe-Verwaltung\ntreffend Abänderung der Verordnung über das          s. 250);\nGewerbe der Pfandleiher und Trödler vom\n2. August 1899 (Regierungsblatt S. 421);         16. die preußische Verfügung betreffend die Erhö-\nhung der Zinssätze im Pfandleihgewerbe vom\n9. die oldenburgische Bekanntmachung des Staats-           31. August 1922 (Ministerialblatt für die Preu-\nministeriums für das Großherzogtum betreffend           ßische innere Verwaltung S. 883);\nden Geschäftsbetrieb der Pfandleiher vom            17. die hamburgische Bekanntmachung über die In-\n11. April 1892 (Gesetzblatt für das Herzogtum           kraftsetzung des Gesetzes über das Pfandleih-\nOldenburg S. 624);                                      gewerbe vom 14. März 1923 (Hamburgisches\n10. die preußische Bekanntmachung betreffend den            Gesetz- und Verordnungsblatt S. 245);\nUmfang der Befugnisse und Verpflichtungen so-       18. die preußische Verordnung über die Abkürzung\nwie den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher vom            der Fristen und die Zinssätze im Pfandleih-\n11. Juli 1902 (Ministerialblatt für die gesamte         gewerbe vom 11. Februar 1924 (Preußische Ge-\ninnere Verwaltung in den Königlich Preußischen          setzsammlung S. 113);","Nr. 62 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1976                         1339\n19. die preußische Verordnung über die Abänderung          die Zinsen und die sonstigen Vergütungen im\nder Zinssätze im Pfandleihgewerbe vom 17. De-          Pfandleihgewerbe bei der Beleihung von Kraft-\nzember 1924 (Preußische Gesetzsammlung                 fahrzeugen vom 30. Mai 1939 (Preußische Ge-\ns. 761);                                               setzsammlung S. 67);\n20. die preußische Verordnung über die Abänderung     34. die Berliner Verordnung über die Zinsen und\nder Zinssätze im Pfandleihgewerbe vom 23. Juli         sonstigen Vergütungen im Pfandleihgewerbe\n1925 (Preußische Gesetzsammlung S. 94);                vom 19. Dezember 1951 (Gesetz- und Verord-\nnungsblatt für Berlin S. 1196);\n21. die preußische Verordnung über die Abänderung\nder Zinssätze im Pfandleihgewerbe vom             35. die nordrhein-westfälische Verordnung NW PR\n5. August 1926 (Preußische Gesetzsammlung              Nr. 8/52 über die Zinsen und sonstigen Ver-\nS. 250);                                               gütungen im Pfandleihgewerbe vom 16. August\n1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\n22. der preußische Runderlaß betreffend das Pfand-         Land Nordrhein-Westfalen S. 189);\nleihe-rgewerbe vom 3. August 1928 (Ministerial-\nblatt für die Preußische innere Verwaltung        36. die bremische Anordnung BM 11152 über Ge-\ns. 878);                                               bühren im privaten Pfandleihgewerbe vom\n18. August 1952 (veröffentlicht im Weserkurier\n23. die Ergänzungsbekanntmachung des Polizeiprä-\nNr. 189 vom 19. August 1952);\nsidenten in Berlin vom 30. April 1929 (Amtsblatt\nfür den Landespolizeibezirk Berlin S. 152);       37. die rheinland-pfälzische Landesverordnung über\ndie Zinsen und sonstigen Vergütungen im\n24. die preußische Verordnung über die Herabset-           Pfandleihgewerbe vom 19. Februar 1953 (Gesetz-\nzung der Zinssätze im Pfandleihgewerbe vom             und Verordnungsblatt der Landesregierung\n24. Oktober 1933 (Preußische Gesetzsammlung            Rheinland-Pfalz S. 15) in der Fassung\ns. 392);                                                  der Landesverordnung zur Änderung der Lan-\n25. die preußische Verordnung vom 26. Dezember                desverordnung über die Zinsen und sonstigen\n1933 (Preußische Gesetzsammlung 1934 S. 10)               Vergütungen im Pfandleihgewerbe vom\nzur Änderung der Verordnung über die Herab-               11. Juni 1956 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nsetzung der Zinssätze im Pfandleihgewerbe vom             für das Land Rheinland-Pfalz S. 73);\n24. Oktober 1933 (Gesetzsammlung S. 392);         38. die niedersächsische Verordnung über Zinsen\n26. der preufüsche Runderlaß betreff end Zinsen im         und sonstige Vergütungen im Pfandleihgewerbe\nPfandleihgewerbe vom 28. Dezember 1933                 vom 23. Februar 1953 (Niedersächsisches\n(Ministerialblatt für die innere Verwaltung 1934       Gesetz- und Verordnungsblatt - Sonderband I\nS. 15);                                                - s. 578);\n27. die preußische Verordnung über die Zinsen und     39. die hamburgische Verordnung über den Ge-\nsonstigen Vergütungen im Pfandleihgewerbe              schäftsbetrieb der Pfandleiher vom 13. Juli 1954\nvom 30. September 1936 (Preußische Gesetz-             (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nsammlung S. 150);                                      S. 77) in der Fassung\nder hamburgischen Verordnung zur Änderung\n28. der Runderlaß betreffend Zinsen und sonstige\nder Verordnung über den Geschäftsbetrieb\nVergütungen im Pfandleihgewerbe vom 7. Okto-\nder Pfandleiher vom 18. April 1958 (Hambur-\nber 1936 (Ministerialblatt des Reichs- und Preu-\ngisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 127);\nßischen Ministeriums des Innern S. 1337);\n40. die bayerische Landesverordnung über die Än-\n29. der Runderlaß betreffend Pfandscheine für das          derung von Vorschriften auf dem Gebiet des\nprivate Leihhausgewerbe vom 22. Juli 1937              Pfandleihgewerbes vom 3. April 1958 (Bayeri-\n(Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen          sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 59).\nMinisteriums des Innern S. 1251);\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind\n30. die bremische Verordnung über die Vergütun-\ngen und den Ausweiszwang im Pfandle,ih-           unbeschadet des § 14 Abs. 1 die nachstehenden\nVorschriften, sowe.it sie den Geschäftsbetrieb der\ngewerbe vom 1. September 1937 (Gesetzblatt der\ngewerblichen Pfandleiher betreffen, nicht mehr an-\nFreien Hansestadt Bremen S. 180);\nzuwenden:\n31. die preußische Verordnung über die Zinsen und     1. §§ 20 und 21 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das\ndie sonstigen Vergütungen im Pfandleih-               Pfandleihgewerbe vom 17. März 1881 (Gesetz-\ngewerbe bei der Beleihung von Kraftfahrzeugen         sammlung für die Königlichen Preußischen Staa-\nvom 30. Mai 1939 (Preußische Gesetzsammlung           ten S. 265) in den Ländern Hessen und Nord-\ns. 67)1                                               rhein-Westfalen;\n32. der Runderlaß betreff end Pfandscheine und        2. Artikel 94 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum\nPfandbücher im privaten Leihhausgewerbe vom           Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896\n30. Mai 1939 (Ministerialblatt des Reichs- und        (Reichsgesetzbl. S. 604);\nPreußischen Ministeriums des Innern S. 1269);\n3. die badische Verordnung das Gewerbe der\n33. der Runderlaß vom 24. Juni 1941 (Ministerial-         Pfandleiher und Trödler betreffend vom 20. März\nblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums        1900 (Gesetzes- und Verordnungsblatt für das\ndes Innern S. 1172) betreffend Verordnung über        Großherzogtum Baden S. 533};","1340                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. die baden-württembergische Verordnung über                                              § 15\nGebühren im Pfandleihgewerbe vom 25. Oktober                                     Berlin-Klausel\n1952 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 48)\nin der Fassung                                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nder baden-württembergischen Verordnung zur         Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nErgänzung der Verordnung BW 5/52 über Ge-          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des\nbühren im Pfandleihgewerbe vom 1. August            Vierten Bundesgesetzes zur .Änderung der Gewerbe-\n1956 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg            ordnung vom 5. Februar 1960 auch im Land Berlin.\ns. 144);\n5. die braunschweigisch-lüneburgische Bekannt-                                           § 16 1) 2)\nmachung über den Geschäftsbetrieb der Pfand-                                       Inkrafttreten\nleiher und Trödler vom 9. März 1911 (Gesetz- und\nVerordnungs-Sammlung für           die   Herzoglich      (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1961 in\nBraunschweigischen Lande S. 155).                      Kraft.\n(2) Betriebe, die bei Inkrafttreten dieser Verord-\n§ 14                           nung bereits bestehen und deren Räume und Be-\nUbergangsvorschriften                     hältnisse gleichzeitig für die Ausübung eines ande-\nren Gewerbes benutzt werden, unterliegen der Vor-\n(1) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht     schrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 erst ab 1. Januar 1966.\nabgewickelte Pfandleihgeschäfte sind nach den bis-\nher geltenden Vorschriften abzuwickeln.\n(2) Der Pfandleiher hat die Benutzung von Räu-         1) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Fas-\nmen, die er bei Inkrafttreten dieser Verordnung für          sung. Das Inkrafttreten der Änderungen ergibt sich aus den in\nder vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsver-\nden Geschäftsbetrieb benutzt, innerhalb einer Frist          ordnungen.\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verord-        2) Die  Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen\nPfandleiher vom 1. Februar 1961 ist am 7. Februar 1961 im Bun-\nnung der zuständigen Behörde anzuzeigen.                     desgesetzblatt I S. 58 verkündet worden.\nAnlage\n(zu§ 10 Abs. 1 Nr. 2)\nFür die Kosten des Geschäftsbetriebes darf der             DM 3,35 bei einem Darlehen\nPfandleiher höchstens fordern, vereinbaren oder                                            bis einschließlich DM         100,-\nsich gewähren lassen                                          DM 3,90 bei einem Darlehen\nbis einschließlich DM         150,-\n1. eine monatliche Vergütung von\nDM 4,40 bei einem Darlehen\nDM 0, 15 bei einem Darlehen                                                            bis einschließlich DM         200,-\nbis einschließlich DM    2,-       DM 5,25 bei einem Darlehen\nDM 0,25 bei einem Darlehen                                                             bis einschließlich DM        250,-\nbis einschließlich DM    3,-       DM 6,50 bei einem Darlehen\nDM 0,30 bei einem Darlehen                                                             bis einschließlich DM        300,-\nbis einschließlich DM    5,-       DM 8,25 bei einem Darlehen\nDM 0,60 bei einem Darlehen                                                             bis einschließlich DM        400,-\nbis einschließlich DM 10,-         DM 10,- bei einem Darlehen\nbis einschließlich DM        500,-\nDM 0,90 bei einem Darlehen\nbis einschließlich DM 15,-         Bei einem Darlehen, das den Betrag von\n500,- DM übersteigt, unterliegt die monatliche\nDM 1,30 bei einem Darlehen\nVergütung der freien Vereinbarung.\nbis einschließlich DM 20,-\nDM 1,65 bei einem Darlehen                            2. Neben der in Nummer 1 genannten monatlichen\nbis einschließlich DM 25,-         Vergütung kann für die Aufbewahrung, Pflege\nund Versicherung von Fahrrädern mit Hilfsmotor,\nDM 2,- bei einem Darlehen\nKleinkrafträdern, Krafträdern mit und ohne Bei-\nbis einschließlich DM 30,-\nwagen, Kraftwagen, Zugmaschinen und Kraft-\nDM 2,50 bei einem Darlehen                               fahrzeuganhängern eine tägliche Vergütung ver-\nbis einschließlich DM 50,-        einbart werden."]}