{"id":"bgbl1-1976-61-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":61,"date":"1976-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/61#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-61-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_61.pdf#page=12","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz","law_date":"1976-05-28T00:00:00Z","page":1320,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1320                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz\nVom 28. Mai 1976\nAuf Grund des § 14 b und des § 14 c Abs. 1 des                 der im Karpal- und Tarsalgelenk ausgelösten\nVieh- und Fleischgesetzes vom 25. April 1951 (Bun-                Gliedmaßen, bei Rindern ausschließlich, bei\ndesgesetzbl. I S. 272), zuletzt geändert durch das                Kälbern jedoch einschließlich der Nieren und\nZweite Gesetz zur Änderung des Vieh- und Fleisch-                 des Nierenfetts,\ngesetzes vom 18. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I           2. bei Schweinen einschließlich der Haut, des\nS. 3608), wird, hinsichtlich des § 14 b im Einverneh-             Kopfes, der Füße, der Flomen und der Nieren,\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                       3. bei Schafen ausschließlich der Haut, des Kop-\nf es vom ersten Halswirbel ab und der im Kar-\npal- und Tarsalgelenk ausgelösten Gliedma-\nßen, einschließlich der Nieren und des Nieren-\nArtikel 1                                fetts.\nDie Vierte Durchführungsverordnung zum Vieh-             Andere als die nach den Nummern 1 bis 3 zu\nund Fleischgesetz: Preismeldungen für Schlachtvieh          entfernenden Teile dürfen vor der Feststellung\nund Fleisch außerhalb von notierungspflichtigen             des Schlachtgewichts nicht vom Schlachtkörper\nMärkten vom 5. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I              abgetrennt werden. Die Bestimmungen des\nS. 152) wird wie folgt geändert:                            Fleischbeschaugesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsge-\n1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                      setzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch § 21\n,,(1) Von der Meldepflicht nach § 1 Abs. 1 sind        Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Tierkörperbeseitigungs-\nBetriebe ausgenommen, deren durchschnittliche            gesetzes vom 2. September 1975 (Bundesgesetzbl.\nwöchentliche Anlieferung geringer ist als                I S. 2313), und die dazu ergangenen Durchfüh-\n75 Schweine, 30 Rinder, 30 Kälber oder 50 Scha-          rungsbestimmungen bleiben jedoch unberührt.\nfe. Die durchschnittliche Anlieferung wird auf                (4) Wird das angelieferte Schlachtvieh durch\nGrund der im jeweils vorangegangenen Kalen-              den meldepflichtigen Betrieb nicht unter Berück-\ndervierteljahr angelieferten Menge errechnet.\"           sichtigung des         Schlachtgewichts   und    des\nSchlachtwertes abgerechnet, so ist in der Mel-\n2. § 3 erhält folgende Fassung:                             dung an Stelle der gesetzlichen Handelsklasse\nfür Fleisch die Handelsklasse für Schlachtvieh\n,,§ 3                          (§ 1 der Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notie-\n(1) Die Meldungen haben zu enthalten                 rungsverordnung vom 2. Mai 1951, Bundesanzei-\nger Nr. 90 vom 12. Mai 1951, zuletzt geändert\n1. die Gesamtmenge nach Stückzahl und Ge-\ndurch die Anderungsverordnung vom 4. Mai 1976,\nwicht des im Berichtszeitraum angelieferten,\nBundesanzeiger Nr. 89 vom 12. Mai 1976) anzuge-\nin § 1 Abs. 1 bezeichneten Viehs,\nben. Der Auszahlungspreis ist in diesem Fall der\n2. den an den Lieferanten gezahlten oder zu zah-         frei Schlachtstätte je 100 kg Lebendgewicht ge-\nlenden gewogenen Auszahlungspreis, unter-           zahlte Preis ohne Umsatzsteuer.\nteilt nach den gesetzlichen Handelsklassen für\nSchweinehälften, Rindfleisch und Schaffleisch            (5) Wird bei der Anlieferung von mehreren\nund                                                 Schlachttieren der Kaufpreis einheitlich für die\ngesamte Anlieferungsmenge festgelegt, so ist in\n3. die auf die einzelnen Handelsklassen entfal-          der Meldung die Zahl der gelieferten Tiere und\nlende Stückzahl.\ndas Gesamtgewicht in Kilogramm, bei Rindern\n(2) Auszahlungspreis ist der frei Schlachtstätte     jeweils unterteilt nach Kategorien, sowie der Ge-\nje Kilogramm Schlachtgewicht gezahlte oder zu            samtauszahlungspreis anzugeben.\"\nzahlende Preis ohne Umsatzsteuer nach Abset-\nzung der Schlachtkosten, der Beschaugebühren          3. § 6 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\nund der sonstigen mit der Schlachtung zusam-\nmenhängenden Kosten, jedoch einschließlich des             ,, (1) Die Meldebehörde trifft auf Grund der er-\nEntgeltes für Innereien und sonstige Nebenpro-           statteten Meldungen Feststellungen über die in\ndukte.                                                   jeder Handelsklasse gezahlten Preise, die Zahl\nder Betriebe, deren Meldungen ausgewertet wer-\n(3) Schlachtgewicht ist das um 2 vom Hundert         den, und die Gesamtzahl der Tiere oder Schlacht-\nverminderte Warmgewicht des geschlachteten               körper, über die Preismeldungen erstattet wur-\nund ausgeweideten Tieres,\nden. Sie kann ferner Feststellungen über die\n1. bei Rindern und Kälbern ausschließlich der            Preise, die einheitlich je Anlieferungsmenge ge-\nHaut, des Kopfes vom ersten Halswirbel ab,          zahlt wurden (§ 3 Abs. 5), treffen. Die Feststel-","Nr. 61 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1976                          1321\nlungen sind als amtliche Pn~isfeststellung nach            b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nvorgeschriebenem Muster unverzüglich bekannt-                  ,, (2) Die Einreihung in Handelsklassen und\nzumachen.                                                     die Gewichtsfeststellung sind von der nach\n(2)  Die Bekanntgabe der in einzelnen Handels-             Landesrecht zuständigen Behörde oder durch\nklassen odc~r für einzelne Tier- oder Fleischkate-            von dieser Behörde hierfür öffentlich bestellte\ngorien gezahlten Preise kann ganz oder teilweise              Sachverständige vorzunehmen.\"\nunterbleiben, wenn sie in Anbetracht der Um-\nsatzmenge ohne Aussagekraft sind. Außerdem\nkönnen Preise bis zu 10 vom Hundert an der                                     Artikel 2\nObergrenze und an der Untergrenze der Gesamt-             Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\numsatzmenge in einer Handelsklasse unberück-            schaft und Forsten wird die Vierte Durchführungs-\nsichtigt bleiben. Der Vomhundertsatz, der unbe-         verordnung zum Vieh- und Fleischgesetz in der gel-\nrücksichtigt gelassen wird, muß auf die Anzahl          tenden Fassung bekanntmachen.\nder Tiere bezogen an der Obergrenze und an der\n11\nUntergrenze jeweils gleich sein.\nArtikel 3\n4. § 9 wird wie folgt geändert:                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:              Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-\n„ 1. die Schlachtkörper, Hälften oder Viertel       setzes zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes\nder ihnen angelieferten Schweine, Rinder,      vom 8. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 345) auch im\nKälber oder Schafe entsprechend den Vor-\nLand Berlin.\nschriften über die gesetzlichen Handels-\nklassen für Fleisch in Handelsklassen ein-\nreihen und kennzeichnen lassen. Die                                   Artikel 4\nKennzeichnung ist unmittelbar nach der           Artikel 1 Nr. 1 tritt am ersten Tage des vierten\nSchlachtung        im Anschluß an die          auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in\nFleischbeschau vor Beginn des Kühlpro-         Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage\n11\nzesses - vorzunehmen.                          nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 28. Mai 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}