{"id":"bgbl1-1976-61-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":61,"date":"1976-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/61#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-61-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_61.pdf#page=9","order":3,"title":"Siebente Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz: Handel nach Schlachtgewicht auf Schlachtvieh(groß)märkten und Preismeldungen bei Direktzufuhren","law_date":"1976-05-28T00:00:00Z","page":1317,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1976                         1317\nSiebente Durchführungsverordnung\nzum Vieh- und Fleischgesetz:\nHandel nach Schlachtgewicht auf Schlachtvieh(groß)märkten\nund Preismeldungen bei Direktzufuhren\nVom 28. Mai 1976\nAuf Grund des § 8 Abs. 3, des § 13 Abis. 3 und                                  § 4\ndes § 13 a des Vieh- und Fleischgesetzes vom               (1) Für jedes auf Schlachtviehgroßmärkten ver-\n25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272), zuletzt ge- kaufte Schlachttier sind in dem vom Verkäufer auszu-\nändert durch das Zweite Gesetz zur .Änderung des       stellenden Marktschlußschein der Käufer, die Art,\nVieh- und Fleischgesetzes vom 18. Dezember 1974        die Gattung, das Lebend- und das Schlachtgewicht,\n(Bundesgesetzbl. I S. 3608), wird mit Zustimmung\ndie gesetzliche Handelsklasse für Fleisch und der\ndes Bundesrates verordnet:                     ,\nPreis je 100 Kilogramm Schlachtgewicht anzugeben.\n§ 10 Abs. 1 Satz 3 des Vieh- und Fleischgesetzes\nbleibt unberührt.\nErster Teil\n(2) Schlachtgewicht ist das um 2 vom Hundert\nHandel nach Schlachtgewicht                verminderte Warmgewicht des geschlachteten und\nausgeweideten Tieres\n§ 1\n1. bei Rindern und Kälbern ausschließlich der Haut,\n(1) Der Handel nach Schlachtgewicht wird auf             des Kopfes vom ersten Halswirbel ab, der im\nden Schlachtviehgroßmärkten und Schlachtvieh-               Karpal- und Tarsalgelenk ausgelösten Glied-\nmärkten zugelassen, die von der nach Landesrecht            maßen, bei Rindern ausschließlich, bei Kälbern\nzuständigen Behörde - bei Schlachtviehgroßmärk-             jedoch einschließlich der Nieren und des Nieren-\nten im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-           fetts,\nrung, Landwirtschaft und Forsten - bestimmt wer-\nden.                                                    2. bei Schweinen einschließlich der Haut, des Kop-\nfes, der Füße, der Flomen und der Nieren,\n(2) Die Bestimmung der Schlachtviehgroßmärkte\nund Schlachtviehmärkte, auf denen der Handel nach       3. bei Schafen ausschließlich der Haut, des Kopfes\nSchlachtgewicht zugelassen wird, setzt voraus, daß          vom ersten Halswirbel ab und der im Karpal- und\ndadurch die Marktübersicht gefördert wird. Sie              Tarsalgelenk ausgelösten Gliedmaßen, einschließ-\nkann auf bestimmte Markttage und bestimmte Tier-             lich der Nieren und des Nierenfetts.\narten beschränkt werden.                                Andere als die nach den Nummern 1 bis 3 zu ent-\nfernenden Teile dürfen vor der Feststellung des\n§ 2                           Schlachtgewichts nicht vom Schlachtkörper abge-\nDer Handel nach Schlachtgewicht ist nur zulässig,    trennt werden. Die Bestimmungen des Fleisch-\nwenn der zwischen Käufer und Verkäufer verein-          beschaugesetzes in der Fassung der Bekannt-\nbarte Preis sich nach den gesetzlichen Handelsklas-     machung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I\nsen für Fleisch richtet und die Schlachtkörper nach     S. 1463), zuletzt geändert durch das Tierkörperbesei-\nMaßgabe des § 3 in Handelsklassen eingereiht und        tigungsgesetz vom 2. September 1975 (Bundesgesetz-\ngekennzeichnet werden.                                  blatt I S. 2313, 2610), und die dazu ergangenen\nDurchführungsbestimmungen bleiben jedoch unbe-\nrührt.\n§ 3\nDie Schlachtkörper der nach Schlachtgewicht und          (3) Der Preis je 100 Kilogramm Schlachtgewicht\nFleischhandelsklasse gehandelten Schlachttiere sind     umfaßt den Wert aller bei der Schlachtung anfallen-\nunmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß          den Innereien und Nebenprodukte. Er ist an Hand\nan die Fleischbeschau vor Beginn des Kühlprozes-        des Lebendgewichts in einen Preis je 100 Kilogramm\n.ses - durch einen von der nach Landesrecht zu-         Lebendgewicht umzurechnen. Soweit die nach Lan-\nständigen Behörde bestellten Klassifizierer entspre-    desrecht zuständige Behörde für den einzelnen\nchend den Vorschriften über die gesetzlichen Han-       Schlachtviehgroßmarkt oder          Schlachtviehmarkt\ndelsklassen für Fleisch in Handelsklassen einzu-        nicht etwas anderes bestimmt, erfolgt die Um-\nreihen und zu kennzeichnen.                            rechnung durch den Verkäufer. Der Verkäufer hat","1318                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nin diesem Fall den Prei,s je 100 Kilogramm Lebend-     Preismeldungen nach der Vierten Durchführungs-\ngewicht zusätzlich im Marktschlußschein anzu-          verordnung zum Vieh- und Fleischgesetz zu erstat-\ngeben.                                                 ten sind.\n(4) Die Marktschlußscheine sind der nach Landes-       (2) Der Hauptverkaufstag oder die Hauptverkaufs-\nrecht zuständigen Behörde zu einem von ihr zu          tage werden für den einzelnen Schlachthof von der\nbestimmenden Zeitpunkt vorzulegen.                     nach Landesrecht zuständigen Behörde nach An-\nhörung des Landesmarktverbandes festgelegt.\n§ 5                              (3) In dem Schlußschein sind der Verkäufer, der\nKäufer, die Art, die Gattung, das Lebendgewicht,\n(1) Die Preise je 100 Kilogramm Lebendgewicht       die Handelsklasse für Schlachtvieh und der Preis\nsind in die amtliche Preisnotierung des Schlacht-      je 100 Kilogramm Lebendgewicht anzugeben. Wird\nviehgroßmarktes einzubeziehen.                         das Tier auf der Basis des Schlachtgewichts gehan-\n(2) Die  nach Landesrecht zuständige Behörde        delt, so sind in dem Schlußschein an Stelle des Preises\nkann für den einzelnen Schlachtviehgroßmarkt oder      je 100 Kilogramm Lebendgewicht der Preis je 100\nSchlachtviehmarkt vorschreiben, daß an Stelle oder     Kilogramm Schlachtgewicht und an Stelle der Han-\nzusätzlich zu der Einbeziehung der Lebendgewichts-     delsklasse für Schlachtvieh die gesetzliche Handels-\npreise in die in Absatz 1 genannte Notierung eine      klasse für Fleisch anzugeben. § 4 Abs. 3 ist anzu-\ngesonderte amtliche Notierung von Schlacht-            wenden. Im übrigen gelten für den Schlußschein\ngewichtspreisen auf der Basis von jeweils 100 Kilo-    die nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Vieh- und Fleisch-\ngramm Schlachtgewicht und der gesetzlichen Han-        gesetzes für Marktschlußscheine erlassenen Vor-\ndelsklassen für Fleisch erstellt wird, wenn zu er-     schriften entsprechend.\nwarten ist, daß eine solche Notierung aussagekräf-\ntig und repräsentativ sein wird. Schreibt die nach                                § 8\nLandesrecht zuständige Behörde vor, daß die Notie-        Die Schlußscheine sind der nach Landesrecht zu-\nrung von Schlachtgewichtspreisen an Stelle der Ein-    ständigen Behörde zu einem von ihr zu bestimmen-\nbeziehung der Lebendgewichtspreise in die in Ab-       den Zeitpunkt vorzulegen.\nsatz 1 genannte Notierung erfolgen soll, so entfällt\ndie in § 4 Abs. 3 vorgesehene Umrechnung des\n§ 9\nSchlachtgewichtspreises in den Lebendgewichts-\npreis.                                                    Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für\nbestimmte Schlachtviehgroßmärkte oder Schlacht-\n(3) Für die Erstellung der amtlichen Preisnotie-    viehmärkte sowie für bestimmte Betriebe ganz oder\nrung und das Verfahren der Preisfeststellung gelten    teilweise Befreiung von der Pflicht zur Ausstellung\nim übrigen die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2       und Abgabe von Schlußscheinen erteilen, wenn die\nund des § 5 der Schlachtvieh-Handelsklassen- und       Schlußscheine keine Bedeutung für die Preisbildung\nNotierungsverordnung vom 2. Mai 1951 (Bundes-          und die Aussagekraft der Preisnotierung haben.\nanzeiger Nr. 90 vom 12. Mai 1951), zuletzt geändert\ndurch die Änderungsverordnung vom 4. Mai 1976\n(Bundesanzeiger Nr. 89 vom 12. Mai 1976), sinn-                                  § 10\ngemäß. Beauftragte der obersten Landesbehörde             (1) Die Preise je 100 Kilogramm Lebendgewicht\noder der von ihr bestimmten Stelle können jederzeit    sind an Hand der Schlußscheine von einer Notie-\nbei der Preisfeststellung zugegen sein. Ihnen ist auf  rungskommission festzustellen und in die amtliche\nVerlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.      Preisnotierung des Schlachtviehgroßmarktes oder\nSchlachtviehmarktes einzubeziehen. Die Einbezie-\nhung unterbleibt, wenn dadurch die Aussagekraft\n§ 6                           der in Satz 1 genannten Notierung beeinträchtigt\nSofern gemäß § 15 des Vieh- und Fleischgesetzes     wird.\nangeordnet ist, daß die Vorschriften über die „Amt-\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nliche Notierung\" auch auf Schlachtviehmärkten An-\nfür den einzelnen Schlachthof vorschreiben, daß an\nwendung finden, gelten die Bestimmungen des\nStelle der Einbeziehung der Preise in die in Absatz 1\nErsten Teiles dieser Verordnung entsprechend.\nSatz 1 genannte Notierung eine gesonderte amtliche\nNotierung auf der Basis von jeweils 100 Kilogramm\nLebendgewicht und          der Handelsklassen für\nZweiter Teil                       Schlachtvieh erstellt wird.\nPreismeldungen bei Direktzuiuhren               (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nfür den einzelnen Schlachthof vorschreiben, daß an\n§ 7                          Stelle der oder zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1\nund Absatz 2 genannten Notierungen gesonderte\n(1) Wer das dem Schlachthof eines Schlachtvieh-      amtliche Notierungen von Schlachtgewichtspreisen\ngroßmarktes oder Schlachtviehmarktes zugeführte         erstellt werden; § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.\nSchlachtvieh außerhalb einer Marktveranstaltung\nlebend oder geschlachtet verkauft, hat über jeden         (4) Für die Erstellung der amtlichen Preisnotie-\nVerkauf an Hauptverkaufstagen einen Schlußschein        rung und das Verfahren der Preisfeststellung gelten\nauszustellen. Dies gilt nicht für Verkäufe, für die     im übrigen die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1976                          1319\nund des § 5 der Schlachtvieh-Handelsklassen- und        lieh oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 4 Markt-\nNotierungsverordnung sinngemäß. Beauftragte der         schlußscheine nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.\nobersten Landesbehörde oder der von ihr bestimm-\nten Stelle können jederzeit bei der Preisfeststellung                            § 12\nzugegen sein. Ihnen ist auf Verlangen Einsicht in\ndie Unterlagen zu gewähren.                                Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Zweiten\nGesetzes zur Änderung des Vieh- und Fleischgeset-\nDritter Teil\nzes auch im Land Berlin.\nBußgeld- und Schlußvorschriften\n§ 13\n§ 11                               Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8         auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in\ndes Vieh- und Fleischgesetzes handelt, wer vorsätz-     Kraft.\nBonn, den 28. Mai 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}