{"id":"bgbl1-1976-61-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":61,"date":"1976-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/61#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_61.pdf#page=7","order":2,"title":"Sechste Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz: Abrechnung für außerhalb von Märkten gehandeltes Schlachtvieh","law_date":"1976-05-28T00:00:00Z","page":1315,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1976                         1315\nSechste Durchführungsverordnung\nzum Vieh- und Fleischgesetz:\nAbrechnung für außerhalb von Märkten gehandeltes Schlachtvieh\nVom 28. Mai 1976\nAuf Grund des § 14 e Abs. 2 des Vieh- und Fleisch-        (3) Der Preis frei Schlachtstätte ist der je Kilo-\ngesetzes vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I          gramm Schlachtgewicht gezahlte oder zu zahlende\nS. 272), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz       Preis ohne Umsatzsteuer nach Absetzung der\nzur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes vom          Schlachtkosten, der Beschaugebühren und der son-\n18. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3608), wird     stigen mit der Schlachtung zusammenhängenden\nKosten, jedoch einschließlich des Entgeltes für Inne-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nreien oder für sonstige Nebenprodukte.\n§ 1                                                    §2\n(1) Die in § 14 e Abs. 1 des Vieh- und Fleisch-          (1) Aus der Abrechnung müssen außer den in\ngesetzes bezeichneten Inhaber von Betrieben haben       § 1 Abs. 1 genannten Angaben das Datum des\nin den dort genannten Fällen in der Abrechnung mit      Liefertages und auf Verlangen des Lieferanten das\ndem Lieferanten für jedes abgerechnete Stück Vieh       Kennzeichen jedes gelieferten Tieres hervorgehen.\ndas Schlachtgewicht und den Preis frei Schlacht-        Falls bei der Abrechnung der Schlachtwert zu-\nstätte unterteilt nach Kategorien und, falls bei der    grunde gelegt wird, müssen zusätzlich sämtliche\nAbrechnung der Schlachtwert zugrunde gelegt             Beträge, um die der Nettoauszahlungspreis des Be-\nwird, auch unterteilt nach den gesetzlichen Han-        triebes gegenüber dem Preis frei Schlachtstätte ver-\ndelsklassen für Fleisch anzugeben.                      ringert wird (Vorkosten), angegeben werden. Die\nAngabe darf jedoch nur erfolgen, soweit die Vor-\n(2) Schlachtgewicht ist das um 2 vom Hundert         kosten dem abrechnenden Betrieb tatsächlich ent-\nverminderte Warmgewicht des geschlachteten und          stehen. Die Vorkosten sind jeweils getrennt für\nausgeweideten Tieres                                    Schlachtkörper von Rindern, Kälbern, Schweinen\n1. bei Rindern und Kälbern ausschließlich der Haut,     und Schafen in folgender Reihenfolge aufzuführen:\ndes Kopfes vom ersten Halswirbel ab, der im          1. Erfassungskosten,\nKarpal- und Tarsalgelenk ausgelösten Glied-          2. Kosten der Lebendverwiegung,\nmaßen, bei Rindern ausschließlich, bei Kälbern\njedoch einschließlich der Nieren und des Nieren-     3. Transportkosten,\nfetts,                                              4. Kosten der Transportversicherung und der Ver-\n2. bei Schweinen einschließlich der Haut, des Kop-           sicherung oder sonstigen Vorsorge für Schäden,\nfes, der Füße, der Flomen und der Nieren,                die vor der Schlachtung eintreten oder im Tier\nangelegt sind,\n3. bei Schafen ausschließlich der Haut, des Kopfes\nvom ersten Halswirbel ab und der im Karpal- und      5. sonstige Vorkosten, deren Art genau zu bezeich-\nTarsalgelenk ausgelösten Gliedmaßen, einschließ-         nen ist,\nlich der Nieren und des Nierenfetts.                 6. Beiträge für den Absatzfonds.\nAndere als die nach den Nummern 1 bis 3 zu ent-         Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für\nfernenden Teile dürfen vor der Feststellung des          die einzelne Schlachtstätte bestimmen, daß die An-\nSchlachtgewichts nicht vom Schlachtkörper abge-          gaben zu den unter den Nummern 1, 2 und 3 genann-\ntrennt werden. Die Bestimmungen des Fleisch-             ten Positionen ganz oder teilweise zusammengefaßt\nbeschaugesetzes in der Fassung der Bekannt-              werden können. In diesem Fall muß jedoch aus der\nmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I          Abrechnung hervorgehen, welche einzelnen Posi-\nS. 1463), zuletzt geändert durch § 21 Abs. 1 Satz 2      tionen in dem zusammengefaßten Betrag enthalten\nNr. 4 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom             sind. Zu der unter Nummer 4 genannten Position\n2. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2313), und       ist anzugeben, welche Schäden im einzelnen durch\ndie dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen            die Versicherungen oder sonstige Vorsorge gedeckt\nbleiben jedoch unberührt.                                werden.","1316                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Die Summe der Vorkosten ist mit Ausnahme                                          §3\nder Beiträge für den Absatzfonds getrennt für                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nSchlachtkörper von Rindern, Kälbern, Schweinen                 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-\nund Schafen in DM je Kilogramm Schlachtgewicht                 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Zweiten\nanzugeben. Dabei sind folgende Schlachtgewichte                Gesetzes zur Änderung des Vieh- und Fleisch-\nzugrunde zu legen:                                             gesetzes auch im Land Berlin.\n1. Schlachtkörper von Rindern . . . . . . . . . . . . 280 kg\n§4\n2. Schlachtkörper von Kälbern . . . . . . . . . . . .  90 kg\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des sech-\n3. Schlachtkörper von Schweinen . . . . . . . .        80 kg\nsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats\n4. Schlachtkörper von Schafen . . . . . . . . . . . .  20 kg.  in Kraft.\nBonn, den 28. Mai 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}