{"id":"bgbl1-1976-60-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":60,"date":"1976-06-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/60#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_60.pdf#page=18","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung","law_date":"1976-05-26T00:00:00Z","page":1302,"pdf_page":18,"num_pages":4,"content":["1302                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung\nVom 26. Mai 1976\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 2, 4, 6, Abs. 1 a Nr. 2      S. 173), zuletzt geändert durch das Gesetz über\nund Abs. 6 des Gesetzes über die Aufgaben des                den rechtlichen Status der Bundeswasserstraße\nBundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom                  Elbe-Seitenkanal vom 2. April 1976 (Bundes-\n24. Mai l 965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), zuletzt           gesetzbl. I S. 913), und des § 36 Abs. 3 des Ge-\ngeändert durch § 13 des Gesetzes über die Beförde-           setzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-\nrung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (Bun-             sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975\ndesgesetzbl. I S. 2121), des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2         (Bundesgesetzbl. 1 S. 80), geändert durch das\nund Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des                Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengeset-\nBundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom               zes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvoll-\n15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt        zieher, der Bundesgebührenordnung für Rechts-\ngeändert durch § 13 des Gesetzes über die Beförde-           anwälte und anderer Vorschriften vom 20. Au-\nrung gefährlicher Güter, des § 27 Abs. 1 und 2 und           gust 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189), wird, hin-\ndes § 46 Nr. 3 und 4 des Bundeswasserstraßen-                sichtlich der Verhütung von der Schiffahrt aus-\ngesetzes vom 2. April 1968 {Bundesgesetzbl. II               gehender schädlicher Umwelteinwirkungen ge-\nS. 173), zuletzt geändert durch das Gesetz über den          meinsam mit dem Bundesminister des Innern,\nrechtlichen Status der Bundeswasserstraße Elbe-              verordnet:\".\nSeitenkanal vom 2. April 1976 (Bundesgesetzbl. I\nS. 913), und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-\n2. § 1 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nnungswidrigkeiten jn der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I                11\n4. Lesum und Wümme bis zur Franzosenbrücke\n11\nS. 80), geändert durch das Gesetz zur Änderung des                  in Borgf eld;    •\nGerichtsk'ostengesetz<:::s, des Gesetzes über Kosten\nder Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung        3. § 1 Abs. 1 Nr. 17 erhält folgende Fassung:\nfür Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom\n20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189), wird,           11\n17. Trave bis zur Eisenbahnhubbrücke und Hol-\nhinsichtlich der Verhütung von der Schiffahrt aus-                   stenbrücke (Stadttrave) in Lübeck mit Pö•\ngehender schädlicher Umwelteinwirkungen gemein-                      tenitzer Wiek, Dassower See und Altarmen\n11\nsam mit dem Bundesminister des Innern, verordnet:                    der Teerhofinsel.\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Im Absatz 1 werden folgende neue Sätze als\nDie Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai                     Sätze 4 und 5 angefügt:\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 641), zuletzt geändert                    Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der\n11\ndurch Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung zur Anpassung                Positionslaternen für die nach dieser Ver-\nvon Zuständigkeiten der Wasser- und Schiffahrts-                  ordnung und der Seestraßenordnung vorge-\ndirektionen an die Neuordnung der Wasser- und                     schriebene Lichterführung müssen jederzeit\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes vom 19. Dezem-                   gewährleistet sein. Wird die Wirksamkeit\nber 1975 (Bundesgesetzbl. 1976 I S. 9), wird wie folgt            oder die Betriebssicherheit erkennbar beein-\ngeändert:                                                         trächtigt, haben der Fahrzeugführer und der\nEigentümer unverzüglich für die sachgemäße\n1. Die Präambel erhält folgende Fassung:                         Instandsetzung zu sorgen.\"\n„Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 2, 4, 6, Abs. 1 a      b) Im Absatz 7 Satz 1 wird die Zahl „45,75 m\"\nNr. 2 und Abs. 6 des Gesetzes über die Aufgaben               durch die Zahl „50 m\" ersetzt.\ndes Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\nvom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833),\n5. Nach§ 8 wird folgender neuer§ 8 a eingefügt:\nzuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes über\ndie Beförderung gefährlicher Güter vom                                             ,,§ 8 a\n6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2121), des\nVerwendung von Positionslaternen\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Gesetzes\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet                  (1) Auf Fahrzeugen, für die die Vorschriften\nder Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bun-         über Positionslaternen der Schiffssicherheits-\ndesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert durch         verordnung vom 9. Oktober 1972 (Bundesgesetz-\n§ 13 des Gesetzes über die Beförderung gefähr-          blatt I S. 1933), ~geändert durch Verordnung vom\nlicher Güter, des § 27 Abs. 1 und 2 und des              13. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3628),\n§ 46 Nr. 3 und 4 des Bundeswasserstraßenge-             nicht gelten, die jedoch berechtigt sind, die Bun-\nsetzes vom 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II            desflagge zu führen, mit Ausnahme der Fahrzeuge","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976                             1303\nnach Absatz 3, dürfen zur Lichterführung nach                  stände es zulassen. Im Bereich von Liege-\ndieser Verordnung und der Seestraßenordnung                    und Umschlagstellen im Sinne des § 40 Abs. 1\nnur solche Positionslaternen verwendet werden,                 und des § 41 Abs. 1 ist im Falle des Satzes 1\nderen Baumuster vom Deutschen Hydrographi-                     das Bleib-weg-Signal auch von dem für den\nschen Institut zur Verwendung auf Seeschiffahrt-              Betrieb der Umschlagsanlage Verantwortli-\nstraßen zugelassen sind. Die Baumusterzulas-                   chen zu geben.\"\nsung kann unter Auflagen erfolgen, durch die\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nsichergestellt wird, daß die hergestellten Posi-\ntionslaternen dem Baumuster entsprechen. Das\nDeutsche Hydrographische Institut kann jeder-        1. § 35 wird wie folgt geändert:\nzeit nachprüfen, ob die hergestellten Positions-\na) Die Uberschrift und Absatz 1 erhalten fol-\nlaternen mit dem Baumuster übereinstimmen,\ngende Fassung:\nund zu diesem Zweck Proben entnehmen oder\n.§ 35\nbeim Hersteller Kontrollen durchführen. Der\nHersteller ist verpflichtet, die benötigten Ar-                     Fahrbeschränkungen und Fahrverbote\nbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie                 (1) Fahrzeuge, die von der Strom- und\nAuskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzu-                    Schiffahrtpolizeibehörde wegen der beson-\nlegen.                                                         deren von ihnen ausgehenden Gefahren be-\n(2) Erfordert die Wiederherstellung der Wirk-               kanntgemacht werden, dürfen Seeschiffahrt-\nsamkeit oder der Betriebssicherheit von Posi-                  straßen nur befahren, wenn die für die je-\ntionslaternen nach Absatz 1 eine Reparatur, ist                weilige     Fahrzeugart      bekanntgemachten\ndiese durch einen vom Deutschen Hydrogra-                      schiffahrtpolizeilichen Voraussetzungen, ins-\nphischen Institut anerkannten Reparaturbetrieb                 besondere im Hinblick auf die Annahme von\ndurchführen und bescheinigen zu lassen.                        Schleppern oder das Vorliegen einer Min-\ndestsichtweite, erfüllt sind.\"\n(3) Auf Binnenschiffe, die in einem Schiffs-\nregister der Bundesrepublik Deutschland ein-            b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Ab-\ngetragen sind, finden für Positionslaternen, die               satz 2.\nzur Lichterführung nach dieser Verordnung und\nder Seestraßenordnung verwendet werden, die          8. Im § 42 wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:\nVorschriften der Schiffssicherheitsverordnung\nAnwendung. Soweit diese Binnenschiffe die                 ,, (6) Auf Fahrzeugen, die das Bleib-weg-Signal\nGrenzen der Seefahrt nicht überschreiten, kön-          nach Nummer 2.2 der Anlage Il.2 wahrnehmen,\nnen zur Lichterführung nach dieser Verordnung           sollen unverzüglich alle erforderlichen Maßnah-\nund der Seestraßenordnung auch Positionslater-          men zur Abwendung der drohenden Gefahr er-\nnen verwendet werden, die vom Deutschen Hy-             griffen werden, insbesondere\ndrographischen Institut als helle Lichter, bei          1. alle nach außen führenden und nicht zur\nVerwendung als Topplaternen als starke Lichter                Aufrechterhaltung des Schiffsbetriebes erfor-\nnach der Verordnung über die Farbe und Licht-                 derlichen Offnungen geschlossen,\nstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von          2. alle nicht zur Gewährleistung der Sicherheit\nSignalleuchten in der Rheinschiffahrt und im                  von Schiff, Besatzung und Ladung erforder-\nGeltungsbereich der Binnenschiffahrtstraßen-                  lichen Hilfsmaschinen abgestellt,\nOrdnung vom 14. September 1972 (Bundes-                 3. nicht geschützte offene Feuer gelöscht, ins-\ngesetzbl. I S. 1775), geändert durch Verordnung               besondere das Rauchen eingestellt, sowie\nvom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I\nS. 2361), oder nach der Verordnung über die            4. Geräte mit glühenden oder Funken gebenden\nFarbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die              Teilen stillgelegt\nZulassung von Signalleuchten in der Mosel-             werden.\"\nschiffahrt vom 8. Februar 1973 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 84), geändert durch Verordnung vom\n13. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3518),      9. § 60 wird wie folgt geändert:\nzugelassen sind.\"                                      a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Wenn sich eine Maßnahme über den Bezirk\n6. § 24 wird wie folgt geändert:                                  eines Wasser- und Schiffahrtsamtes, des Ka-\nnalamtes Kiel-Holtenau oder der Wasserbau-\na) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2                 ämter Brunsbüttel oder Kiel-Holtenau hinaus\neingefügt:                                                auswirkt, ist dasjenige Amt zuständig, in\n,, (2) Werden bei Unfällen von Fahrzeugen                dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt\nbesonders gefährdende Güter oder radio-                   zuerst eintritt.\"\naktive Stoffe frei oder drohen frei zu werden\nb) Nach Absatz 2 Satz 2 werden folgende neue\noder besteht Explosionsgefahr, muß das\nSätze 3, 4 und 5 eingefügt:\nBleib-weg-Signal nach Nummer 2.2 der An-\nlage II.2 gegeben werden. Das Bleib-weg-                  ,,Die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdi-\nSignal ist solange und so oft zu geben, wie               rektion kann abweichend hiervon die Zustän-\ndie Verkehrslage es erfordert und die Um-                 digkeit für bestimmte schiffahrtpolizeiliche","1304                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAufgaben auf einer Seeschiffahrtstraße e1inem                   Wasserflächen verstößt oder einer Vor-\nbestimmten Wasser- und Schiffahrtsamt über-                     schrift des § 36 über das Wasserski-\ntragen. Wirkt sich eine Maßnahme über den                       laufen zuwiderhandelt,\".\nBezirk einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nhinaus aus, ist das Wasser- und Schiffahrts-\n12. Die Anlage 1.1 wird wie folgt geändert:\namt der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nzuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde            a) In Nummer 1.7 erhalten die Uberschrift und\nSachverhalt zuerst eintritt. Ist eine Maß-                der 1. Halbsatz folgende Fassung:\nnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft\n„1. 7 Einhalten eines Fahrabstandes\nsie die zuständige Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion.\"                                                     Gebot, in der nachfolgenden Strecke\neinen Mindestabstand vom Aufstel-\nc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 6.                                lungsort der Tafel an einzuhalten:\".\nb) In Nummer 1.15 werden in der Uberschrift\n10. § 62 wird wie folgt geändert:                                das Wort „festen\" und im 1. Halbsatz die\nWorte „Brücke oder\" gestrichen.\na) Im Absatz 1 erster Halbsatz werden die\nWorte „des örtlich zuständigen\" durch die              c) Nummer 1.17       2. Halbsatz erhält folgende\nWorte „des nach § 60 Abs. 2 zuständigen\"                 Fassung:\nersetzt.                                                 ,,Am Tage:\nFaßtonnen oder Tonnen beliebiger Form mit\nb) Absü.tz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n- von oben gesehen - einem rechtwink-\n,, 1. der Verkehr von außergewöhnlich gro-               ligen blauen Kreuz auf weißem Grund' mit\nßen Fahrzeugen und Luftkissenfahrzeu-             der schwarzen Aufschrift „SPERRGEBIET\"\ngen;\".                                            oder „SPERR-G.\"\nc) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                  oder Stangen mit weißen Ballontoppzeichen\nmit - von oben gesehen - einem recht-\n„Die Genehmigung kann unter Bedingungen                  winkligen blauen Kreuz.\nund Auflagen erteilt werden, die\nBei Nacht:\na) eine Beeinträchtigung der Sicherheit und\nLeichtigkeit des Verkehrs verhüten und             Gegebenenfalls weißes Feuer beliebiger Ken-\nausgleichen und                                    nung.\"\nb) die von der Schiffahrt ausgehenden schäd-          d) Nummer 1.18 2. Halbsatz erhält folgende\nlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des             Fassung:\nBundes-Immissionsschutzgesetzes verhin-            ,,Am Tage:\ndern.\"\nFaßtonnen oder Tonnen beliebiger Form mit\n- von oben gesehen - einem rechtwink-\n11. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         ligen roten Kreuz auf gelbem Grund mit der\nschwarzen Aufschrift „SPERRGEBIET\" oder\na) In Nummer 1 werden die Worte „Satz 1\" ge-                 ,,SPERR-G.\"\nstrichen.\noder Stangen mit gelben Ballontoppzeichen\nb) In Nummer 7 werden nach dem Wort „An-                     mit - von oben gesehen - einem recht-\nbringen\" die Worte „die Instandsetzungs-                 winkligen roten Kreuz.\npflicht,\" eingefügt.\nBei Nacht:\nc) Nach Nummer 7 wird folgende neue Num-                     Gegebenenfalls weißes Feuer beliebiger Ken-\nmer 7 a eingefügt:                                       nung.\"\n„7a. entgegen § 8 a Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2\ne) Nummer 1.20 wird wie folgt geändert:\nPositionslaternen verwendet, die nicht\nvom Deutschen Hydrographischen Insti-            aa) Die Uberschrift und der 1. Halbsatz er-\ntut zugelassen sind oder entgegen § 8 a                halten folgende Fassung:\nAbs. 2 erforderliche Reparaturen nicht                 ,,Sperrung der gesamten Seeschiffahrt-\ndurch einen vom Deutschen Hydrogra-                    straße oder einer Teilstrecke.\nphischen Institut anerkannten Repara-\nturbetrieb durchführen und bescheini-                  Gebot, wegen Sperrung der Seeschiff-\ngen läßt,\".                                            fahrtstraße oder einer Teilstrecke von\nihr vor dem Sichtzeichen anzuhalten:\".\nd) Nummer 14 erhält folgende Fassung:                        bb) In Nummer 1.20.1 werden die Worte\n,, 14. entgegen § 35 Abs. 1 Seeschiffahrtstra-                ,,eine rechteckige rote Tafel mit waage-\nßen befährt, ohne die bekanntgemach-                   rechtem weißen Streifen oder\" und die\nten schiffahrtpolizeilichen Vorausset-                 bildliche Darstellung gestrichen und am\nzungen zu erfüllen, gegen ein Verbot                   Schluß die Worte „Bei Sperrung einer\nnach § 35 Abs. 2 über das Befahren von                 Teilstrecke der Seeschiffahrtstraße eine","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976                           1305\nrechteckige rote Tafel mit waagerech-      werden, kann vorn Deutschen Hydrographischen In-\ntem weißen Streifen.\" sowie die bildliche  stitut nachträglich mit Auflagen nach Maßgabe des\nDarstellung angefügt.                      § 8 a Abs. 1 Satz 2 verbunden werden.\n13. Die Anlage II.2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) Nach Nummer 2.1 wird folgende Nummer 2.2\nmit einer entsprechenden bildHchen Darstel-       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nlung eingefügt:                                 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\n„2.2 Bleib-weg-Signal\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nein kurzer Ton, ein langer Ton;           Seeschiffahrt auch im Land Berlin.\nsofern entsprechende Einrichtungen an\nBord sind, ist das Schallsignal gleich-\nzeitig als Lichtsignal mit einem weißen                            Artikel 4\nRundumlicht zu geben.\"\nDiese Verordnung tritt am Tage der Verkün-\nb) Die bisherige Nummer 2.2 wird Nummer 2.3        dung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über\nund die bisherige Nummer 2.3 wird Num-          Positionslaternen vom 11. Juli 1958 (Bundesgesetz-\nmer 2.4.                                        blatt II S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 1\nder Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten\nArtikel 2                       der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen an die Neu-\nDie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung er-      ordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des\nteilte Zulassung von Baumustern von Positionslater-     Bundes vom 19. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl.\nnen, die auf Fahrzeugen nach § 8 a Abs. 1 verwendet     1976 I S. 9), außer Kraft.\nBonn, den 26. Mai 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nGscheidle\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}