{"id":"bgbl1-1976-60-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":60,"date":"1976-06-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/60#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_60.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)","law_date":"1976-05-24T00:00:00Z","page":1285,"pdf_page":1,"num_pages":17,"content":["1285\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                          Z 1997 A\n1976                        Ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 1976                                                                       Nr. 60\nTag                                               In h a 1 t                                                                       Seite\n24. 5. 76 Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1285\n7133-3-2-1, 7133-3-2-2\n26. 5. 76 Zweite Verordnung zur Änderung der Seeschiff ahrtstraßen-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1302\n9511-1, 9512-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger ................................... ·-..............                                         1306\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1306\nErste Verordnung\nzum Waffengesetz (1. WaffV)\nVom 24. Mai 1976\nInhaltsübersicht\nAbschnitt I          -- Anwendungsbereich des Gesetzes -\nAbschnitt II         -- Gleichstellung ausländischer Jagderlaubnisse mit\ndem deutschen Jagdschein-\nAbschnitt III        -   Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoff-\nsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe -\nAbschnitt IV         -   Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel -\nAbschnitt V              Waffen- und Munitionsbücher -\nAbschnitt VI         -   Kennzeichnung, Verpackung und Aufbewahrung -\nAbschnitt VII        -- Anzeigepflichten -\nAbschnitt VIII       -   Nachweis der Sachkunde -\nAbschnitt IX         -   Benutzung von Schießstätten -\nAbschnitt X          -   Ausbildung im Verteidigungsschießen -\nAbschnitt XI         -   Ubergangs-, Bußgeld-- und Schlußvorschriften -","1286                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAuf Grund des § 6 Abs. 4 und 5 Nr. 6 bis 8, des          Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kon-\n§ 9 Abs. 3, des § 15 Abs. 1, des § 31 Abs. 2 und des        trolle von Kriegswaffen ist.\n§ 44 Abs. 3 des Waffengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. März 1976 (Bundesgesetz-                                    § 2\nblatt I S. 432} wird mit Zustimmung des Bundes-\n(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waffen-\nrates verordnet:\nherstellungs- und Waffenhandelserlaubnis sowie\nüber das Waffenhandelsbuch (§§ 7 bis 12) sind nicht\nAbschnitt I\nanzuwenden auf\nAnwendungsbereich des Gesetzes\n1. den Handel mit Schußwaffen, deren Modell vor\ndem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist,\n§ 1\na) mit Zündnadelzündung,\n(1) Das Waffengesetz (Gesetz) ist nicht anzuwen-\nb) mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen),\nden auf\nsoweit es sich um einläufige Einzelladerwaf-\n1. Schußwaffen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, die                f en handelt,\nzum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur\n2. den Handel mit Schußapparaten und deren Muni-\nGeschosse nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes\ntion,\nverschossen werden können, denen eine Bewe-\ngungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J)       3. den Austausch von Teilen eines Schußapparates\nerteilt wird,                                           (Instandsetzung), die vom Hersteller bezogen und\nnach dessen Anleitung eingebaut werden, ohne\n2. Schußwaffen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, bei\ndaß hierbei die Bauart verändert wird.\ndenen feste Körper mittelbar durch Muskelkraft\nangetrieben werden,                                 Auf die Herstellung von Schußapparaten sind die\nVorschriften über das Waffenherstellungsbuch\n3. die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Ge-\n(§ 12), auf die in Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten\nräte, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen\nSchußwaffen sind die Verbote des § 37 Abs. 1 Nr. 1,\nnur\nauf die in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Arbeiten die\na) Zündblättchen, -bänder oder -ringe (Amorces)     Vorschriften über die Erlaubnispflicht nach § 41\nabgeschossen werden können,                     des Gesetzes nicht anzuwenden.\nb) Knallkorken abgeschossen werden können,\n(2) Das Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 33 und 40\n4. Geräte nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes, die zum         auf Unterwasser-Sportgeräte, bei denen zum Antrieb\neinmaligen Abschießen von pyrotechnischen Ge-       der Geschosse keine Munition verwendet wird\ngenständen im Sinne des Sprengstoffgesetzes be-     (Harpunengeräte), nicht anzuwenden.\nstimmt sind,\n(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Prü-\n5. Munition nach § 2 Abs. l des Gesetzes, bei der\ndie Ladung nicht schwerer als 15 mg ist, sowie      fung und Zulassung von Handfeuerwaffen (Ab-\nKnallkorken,                                        schnitt III) sind nicht anzuwenden, wenn die dort\nbezeichneten Handfeuerwaffen zum Verschießen\n6. Gegenstände nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes,     von Munition bestimmt sind, bei der die Ladung\nwenn sie nicht dazu bestimmt sind, aus Schuß-       nicht schwerer als 15 mg ist.\nwaffen oder aus Geräten nach § 1 Abs. 2 des\nGesetzes verschossen zu werden.                        (4) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waf-\nfenbesitzkarte und die Anmeldepflicht (§§ 28 und 59)\n(2) Das Gesetz ist auf Vorderladerwaffen mit Lun-    sind nicht anzuwenden auf\nten- oder Funkenzündung nicht anzuwenden.\n1. Schußwaffen der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten\n(3) Absatz 1 gilt nicht für                              Art,\n1. Schußwaffen nach Absatz 1 Nr. 1, die mit allge-      2. Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen, die\nmein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert              der zugelassenen Bauart entsprechen und das\nwerden können, daß die Bewegungsenergie der             Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2\nGeschosse gesteigert wird,                              tragen,\n2. Geräte nach Absatz 1 Nr. 3, wenn sie mit allge-      3. Luftdruck-, Federdruck- und C02-Waffen,\nmein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schuß-           a) deren Geschossen eine Bewegungsenergie von\nwaffe oder ein anderes, einer Schußwaffe gleich-            nicht mehr als 7,5 J erteilt wird und die das\nstehendes Gerät umgearbeitet werden können,                 Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 tra-\n3. Schußwaffen und Geräte nach Absatz 1, die ihrer              gen oder\näußeren Form nach den Anschein einer voll-              b) die vor dem 1. Januar 1970 erworben worden\nautomatischen Selbstladewaffe hervorrufen, die              sind.","Nr. 60 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976                         1287\n(5) Die Vorschriften des Gesetzes über die Prü-       Die Änderungen müssen so vorgenommen sein, daß\nfung des Bedürfnisses (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des      sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen\nGesetzes) sind bei der Entscheidung über                 rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so\n1. die Erteilung der Waffenbesitzkarte für Hand-         geändert werden können, daß aus ihnen Geschosse,\nfeuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungs-         Patronen- oder pyrotechnische Munition verschos-\nenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird und    sen werden kann.\ndie das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1            (2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften des\ntragen,                                               Gesetzes sind auf Schußwaffen nicht anzuwenden,\n2. die Erteilung des Munitionserwerbscheins für           die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anfor-\nMunition, die für Waffen nach Nummer 1 be-           derungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waf-\nstimmt ist,                                         fengesetz vom 19. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I\nS. 2522) verändert worden sind.\nnicht anzuwenden.\n(6) Die Vorschriften des Gesetzes über die Zu-                                   § 4\nlassung von Munition (§ 25) sind nicht anzuwenden\nauf in der Anlage III zur Dritten Verordnung zum             (1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waf-\nWaffengesetz vom 10. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I         fenbesitzkarte (§ 28) sind nicht anzuwenden auf\nS. 373) nicht aufgeführte Munition, die von Inhabern     1. Wechsel- und Austauschläufe einschließlich der\neiner Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes            für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren\neingeführt oder sonst in den Geltungsbereich des              Verschlüsse,\nGesetzes verbracht oder an Inhaber eines Muni-\n2. Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit\ntionserwerbscheines, der für Munition jeder Art gilt,\nkleinerer Abmessung zu verschießen, und die\nvertrieben oder ihnen überlassen wird.\nkeine Einsteckläufe sind,\n(7) Die Vorschriften des Gesetzes über das Muni-      für Schußwaffen, die bereits in der Waffenbesitz-\ntionshandelsbuch und den Munitionserwerb (§ 12           karte des Erlaubnisinhabers eingetragen sind.\nAbs. 3 und § 29 Abs. 1) sind auf pyrotechnische\nMunition, die weder einen Treib- und pyrotech-               (2) Der Erwerb der Wechsel- oder Austauschläufe\nnischen Satz von mehr als 10 g noch einen Knallsatz      nach Absatz 1 Nr. 1 ist der zuständigen Behörde\nenthält, nicht anzuwenden. § 12 Abs. 3 des Gesetzes      innerhalb eines Monats unter Vorlage der Waffen-\nist ferner auf Munition für Schußwaffen, zu deren        besitzkarte zur Eintragung des Erwerbs anzuzeigen.\nErwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf\nsowie auf Munition der Anlage III zur Dritten Ver-                                  § 5\nordnung zum Waffengesetz, Tabellen 6, 7 und 9\nnicht anzuwenden.                                           (1) Die Vorschriften des Gesetzes für Schuß-\nwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie\n§ 3                           von mehr als 7,5 J erteilt wird, sind mit Ausnahme\ndes Abschnittes III auch auf tragbare Geräte anzu-\n(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waffen-    wenden, die, ohne Schußwaffe zu sein, zum Angriff\nbücher, die Prüfung und Zulassung von Handfeuer-         oder zur Verteidigung bestimmt sind und bei denen\nwaffen, die Einfuhr und die Waffenbesitzkarte (§ 12,\nAbschnitte III und IV und § 28) sind auf veränderte      1. gasförmige, flüssige oder feste Stoffe das Gerät\nSchußwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm,               gezielt und brennend mit einer Flamme von mehr\ndie für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theater-                 als 20 cm Länge verlassen,\naufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen be-            2. in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Men-\nstimmt sind, nicht anzuwenden, wenn sie die nach-             schen\nstehenden Anforderungen erfüllen:\na) eine angriffsunfähig machende Wirkung durch\n1. Das Patronenlager muß dauerhaft so verschlossen                ein gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von\nsein, daß keine Patronen- oder pyrotechnische                 Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder\nMunition geladen werden kann.                            b) eine gesundheitsschädliche Wirkung durch\n2. Der Lauf muß in dem dem Patronenlager zuge-                   eine andere als kinetische Energie, insbeson-\nkehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße,                dere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer\nnach vorn gerichtete unverdeckte Bohrungen                    elektromagnetischen Strahlung,\noder andere gleichwertige Laufveränderungen              hervorgerufen werden kann.\naufweisen und vor diesen in Richtung der Lauf-\nmündung mit , einem kalibergroßen gehärteten             (2) Die Vorschriften des Gesetzes für Schuß-\nStahlstift dauerhaft verschlossen sein.             waffen sind auf tragbare Geräte anzuwenden, bei\ndenen bestimmungsgemäß Geschosse verschossen\n3. Der Lauf muß mit dem Gehäuse fest verbunden          werden können, mit Ausnahme von Armbrüsten und\nsein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen   von Geräten, deren Geschosse mittelbar durch\nder Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen aus-          Muskelkraft angetrieben werden.\ngetauscht werden kann.\n4. Die Schußwaffen dürfen ihrer äußeren Form nach           (3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Bau-\nnicht den Anschein einer vollautomatischen          artzulassung (§§ 21, 24 und 47) sind anzuwenden auf\nSelbstladewaffe, die Kriegswaffe ist, hervorrufen.   1. nicht tragbare Selbstschußgeräte,","1288                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. andere nicht tragbare Geräte, in denen zum An-                                     § 8\ntrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen             (1) Verboten ist es, folgende Gegenstände herzu-\nverwendet werden und die für technische Zwecke        stellen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu erwerben,\nbestimmt sind. Bei diesen Geräten unterliegen         zu vertreiben, anderen zu überlassen, einzuführen,\nder Bauartzulassung nur die Auslösevorrichtung        sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes zu ver-\nund die Teile des Gerätes, die dem Druck der          bringen oder die tatsächliche Gewalt über sie aus-\nPulvergase unmittelbar ausgesetzt sind.              zuüben:\n§ 6                          1. Nadelgeschosse, die für Schußwaffen - ausge-\nnommen für Schußapparate - bestimmt sind und\n(1) Die Vorschriften des Gesetzes über den Muni-          bei denen der Durchmesser des zylindrischen\ntionserwerbschein (§ 29 Abs. 1 und 2 des Gesetzes)            Teiles nicht mehr als 3 mm beträgt und die Ge-\nsind auf Hohlkörper, die zur Aufnahme chemischer              schoßlänge das Zehnfache des Durchmessers des\nWirkstoffe hergerichtet sind und als Geschosse ver-           zylindrischen Teiles übersteigt; bei ummantelten\nwendet werden sollen -- ausgenommen Geschosse                 Geschossen gilt als Durchmesser derjenige des\nfür Schußwaffen im SinnE! des § 22 des Gesetzes -             Kernes,\nanzuwenden.\n2. Hohlspitz- oder Teilmantelgeschosse für Revol-\n(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Kenn-          ver- und Pistolenmunition (Tabelle 8 a und 8 b\nzeichnung und Aufbewahrung von Munition gelten                 der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waf-\nauch für Geschosse mit oder aus Reizstoffen, soweit           fengesetz),\ndiese Gegenstände den Anforderungen der §§ 10\nund 11 entsprechen.                                       3. Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und\nHandhabung dazu bestimmt sind, durch Würgen\n§ 7                               lebensgefährliche Verletzungen beizubringen.\n(1) Die für Schußwaffen geltenden Vorschriften           (2) § 37 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes ist auf die in\ndes Gesetzes sind auf unbrauchbar gemachte Schuß-         Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entsprechend\nwaffen und auf aus Schußwaffen hergestellte Gegen-        anzuwenden.\nstände anzuwenden, wenn\n1. das Patronenlager nicht dauerhaft so verschlos-                               Abschnitt II\nsen ist, daß weder Munition noch Treibladungen\ngeladen werden können,                                      Gleichstellung ausländischer Jagderlaubnisse\nmit dem deutschen Jagdschein\n2. der Verschluß nicht dauerhaft funktionsunfähig\ngemacht worden ist,\n§ 9\n3. bei Schußwaffen\na) mit einer Länge bis zu 60 cm der Lauf nicht          (1) Den in der Bundesrepublik Deutschland erteil-\nauf seiner ganzen Länge, unmittelbar vor dem      ten Jagdscheinen stehen bei der Anwendung des\nPatronenlager beginnend, bis zur Laufmün-         Gesetzes die in folgenden Staaten erteilten Jagd-\ndung einen durchgehenden Längsschlitz von         erlaubnisse gleich, sofern der Zeitpunkt der Aus-\nrnindestens 2 mm Breite oder im Abstand von       stellung nicht länger als drei Jahre zurückliegt:\njeweils 5 cm, mindestens jedoch drei kaliber-     Bulgarien, Dänemark, Finnland, Jugoslawien, Liech-\ngrofü~ Bohrungen oder andere gleichwertige        tenstein, Luxemburg, Osterreich, Polen, Rumänien,\nLaufveränderungen aufweist,                       Schweiz mit Ausnahme der Kantone Uri, Schwyz,\nb) mit einer L:inge von mehr als 60 cm der Lauf      Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Appenzell-\nin dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel     Außerrhoden und Appenzell-Innerrhoden, Tschecho-\nnicht mindestens sechs kalibergroße Bohrun-       slowakei, Ungarn.\ngen oder andere gleichwertige Laufverände-\n(2) Die Gleichstellung nach Absatz 1 gilt nur in\nrungen aufweist und vor diesen in Richtung\nVerbindung mit\nder Laufmündung mit einem kalibergroßen ge-\nhärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen ist.   1. einer von einer Auslandsvertretung der Bundes-\nrepublik Deutschland erteilten Bestätigung, daß\nSchußwaffen im Sinne des § 58 Abs. 2 des Gesetzes\ndie ausländische Jagderlaubnis in der den Geset-\nsind gemäß den Anforderungen der Nummern 1 bis 3\nunbrauchbar zu machen.                                        zen des Landes entsprechenden Form ausgestellt\nworden ist (Legalisation nach § 13 Abs. 4 des\n(2) Die für Schußwaffen geltenden Vorschriften            Konsulargesetzes vom 11. September 1974 -\ndes Gesetzes sind auf Nachbildungen von Schuß-                Bundesgesetzbl. I S. 2317 -) ,\nwaffen anzuwenden, wenn diese Gegenstände mit             2. einer Ubersetzung der Jagderlaubnis, sofern diese\nallgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut               in einer fremden Sprache abgefaßt ist, in die\noder verändert werden können, daß aus ihnen Muni-              deutsche Sprache durch einen in der Bundesrepu-\ntion, Ladungen oder Geschosse verschossen werden              blik Deutschland öffentlich bestellten oder ver-\nkönnen.                                                        eidigten Ubersetzer oder durch einen in dem be-\n(3) Nachbildun~Jen sind nicht als Schußwaffen             treffenden Land amtlich zugelassenen oder ver-\nhergestellte Gegenstände, die die äußere Form einer            eidigten Ubersetzer, dessen Unterschrift von der\nSchußwaffe haben und aus denen nicht geschossen                in Nummer 1 genannten Auslandsvertretung be-\nwerden kann.                                                   glaubigt worden ist.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976                         1289\n(3) Die Jagderlaubnis nach Absatz 1 berechtigt      2. die gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnung\nihren Inhaber zur Einfuhr, zum sonstigen Verbrin-           des Reizstoffes,\ngen in den Geltungsbereich des Gesetzes oder zum       3. die Masse des in einem Geschoß enthaltenen\nErwerb von zwei Schußwaffen. Diese müssen eine              Reizstoffes,\nLänge von mehr als 60 cm haben und dürfen keine\nSelbstladewaffen sein, deren Magazin mehr als zwei     4. der Zeitpunkt (Jahr und Monat), bis zu dem die\nGeschosse verschossen werden dürfen,\nPatronen aufnehmen kann.\n5. die Aufschrift „In Entfernungen unter 1 m Gefahr\n(4) Der Inhaber der Erlaubnis nach Absatz 1 hat          gesundheitlicher Schädigungen!\".\n1. bei der Einreise die mitgeführten Schußwaffen\n(2) Geräte, aus denen Reizstoffe versprüht oder\nder Uberwachungsbehörde (§ 27 Abs. 6 des Ge-\nsetzes) anzumelden und dabei Art und Zahl der      ausgestoßen werden, sind entsprechend Absatz 1\nNr. 1, 2, 4 und 5 sowie mit der Angabe des Inhalts\nWaffen in die Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 1\nund der Konzentration der Reizstofflösung zu kenn-\neintragen zu lassen,\nzeichnen. Die Angaben nach Satz 1 mit Ausnahme\n2. bei der Ausreise die eingeführten und die in der    der Aufschrift nach Absatz 1 Nr. 5 sind auch auf\nBundesrepublik Deutschland erworbenen Schuß-       auswechselbaren Reizstoffbehältern, die für solche\nwaffen mitzuführen und dabei Art und Zahl der      Geräte bestimmt sind, anzubringen.\nWaffen in die Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 1\neintragen zu lassen.                                  (3) Jeder kleinsten Verpackungseinheit von Reiz-\nstoffgeschossen und jedem Sprühgerät nach Absatz 2\n(5) Wer als Inhaber einer Jagderlaubnis nach Ab-    ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen, in der die\nsatz 1 eine Schußwaffe nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 des      Methoden sachgerechter Anwendung und die Ge-\nGesetzes erwirbt, hat dem Uberlasser die Bestäti-      fahren einer mißbräuchlichen Benutzung zu be-\ngung nach Absatz 2 Nr. 1 zur Eintragung von Art        schreiben sind.\nund Zahl, Hersteller- oder Warenzeichen, Modell-\nbezeichnung und Herstellungsnummer der Waffe\nvorzulegen.                                                                  Abschnitt IV\nNachweis der Fachkunde für den Waffenhandel\nAbschnitt III\n§ 12\nAnforderungen an Reizstoffgeschosse,\nReizstoffsprühgeräte                    (1) Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 des Geset-\nund die dafür verwendeten Reizstofie         zes nachzuweisende Fachkunde umfaßt ausrei-\nchende Kenntnisse\n§ 10\n1. der Vorschriften über den Handel mit Schuß-\n(1) Das Verbot nach § 37 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes      waffen und Munition, den Erwerb und das Führen\ngilt nicht für Geschosse mit oder aus Reizstoffen          von Schußwaffen sowie der Grundzüge der son-\nund Geräte, aus denen zu Angriffs- oder Verteidi-          stigen waffenrechtlichen Vorschriften,\ngungszwecken Reizstoffe versprüht oder ausge-          2. über Art, Konstruktion und Handhabung der ge-\nstoßen werden, wenn sie in ihrer Beschaffenheit            bräuchlichen Schußwaffen, wenn die Erlaubnis\nden Anforderungen der Anlage 2 Nr. 2 entsprechen.          für den Handel mit Schußwaffen beantragt ist,\nFür Reizstoffe, die zu Angriffs- oder Verteidigungs-\nzwecken bestimmt sind, gilt das Verbot nicht, wenn     3. über die Behandlung der gebräuchlichen Muni-\nsie hinsichtlich ihrer Reizwirkung und zulässigen          tion und ihre Verwendung in der dazugehörigen\nMenge den Anforderungen der Anlage 2 Nr. 3 und 4           Schußwaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel\nentsprechen.                                               mit Munition beantragt ist.\n(2) Die Vorschriften über den Verkehr mit Giften,      (2) Der Bewerber hat in der Prüfung nach Absatz 1\nArzneimitteln und Betäubungsmitteln sowie des          Kenntnisse nachzuweisen über\nLebensmittelrechts bleiben unberührt.                  1. Schußwaffen und Munition aller Art, wenn eine\n(3) Für die Prüfung der Anforderungen nach An-          umfassende Waffenhandelserlaubnis beantragt\nlage 2 ist das Institut für Aerobiologie der Fraun-        ist,\nhofer-Gesellschaft, Grafschaft, zuständig. Das Insti-  2. die in der Anlage 3 aufgeführten Waffen- oder\ntut kann mit der Durchführung von Teilen der Prü-          Munitionsarten, für die die Erlaubnis zum Handel\nfung andere Fachinstitute beauftra~en.                     beantragt ist.\n(4) Die Prüfung ist nach Methoden und Verfahren                               § 13\ndurchzuführen, die dem jeweiligen Stand der Wis-\nsenschaft und Technik entsprechen.                        (1) Die zuständige Behörde bildet für die Ab-\nnahme der Prüfung staatliche Prüfungsausschüsse.\nDie Geschäftsführung kann der Industrie- und Han-\n§ 11\ndelskammer übertragen werden. Es können gemein-\n(1) Auf der kleinsten Verpackungseinheit von        same Prüfungsausschüsse für die Bezirke mehrerer\nReizstoffgeschossen sind außer der Kennzeichnung       Behörden gebildet werden.\nnach § 13 Abs. 3 des Gesetzes folgende Angaben            (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vor-\nanzubringen:                                           sitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des\n1. Die Aufschrift „Reizstoff\",                         Prüfungsausschusses müssen in dem Prüfungsgebiet","1290                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nsachkundig sein. Der Vorsitzende darf nicht im Waf-      hergestellt oder vertrieben werden, bis zum Ablauf\nfenhandel tätig sein. Als Beisitzer sollen ein selb-     von zehn Jahren, von dem Tage der letzten Ein-\nständiger Waffenhändler und ein Angestellter im          tragung an gerechnet, aufzubewahren. Will er das\nWaffenhandel bestellt werden.                            Buch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist\nnicht weiter aufbewahren, so hat er es der zuständi-\n(3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen. Uber das\ngen Behörde zur Aufbewahrung anzubieten. Gibt\nErgebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung\nder zur Buchführung Verpflichtete das Gewerbe auf,\nist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsit-\nso hat er das Buch seinem Nachfolger zu über-\nzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen\ngeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewah-\nist.\nrung auszuhändigen.\n(4) Uber das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber\nein Zeugnis zu erteilen, das vom Vorsitzenden des                                   § 15\nPrüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.                    (1) Wird das Waffenherstellungsbuch in gebunde-\n(5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch         ner Form geführt, so ist es nach folgendem Muster\nmehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuß          zu führen:\nkann bestimmen, daß die Prüfung erst nach Ablauf                   Linke Seite:                Rechte Seite:\neiner bestimmten Frist wiederholt werden darf.\n1. Laufende Nummer          4. Datum des Abgangs\nder Eintragung             oder der Kenntnis des\nAbschnitt V                                                        Verlustes\n2. Datum der Fertig-\nWaffen- und Munitionsbücher                    stellung                5. Name und Anschrift\ndes Empfängers oder\n3. Herstellungs-                Art des Verlustes\n§ 14                               nummer\n(1) Das Waffenherstellungs-, das Waffenhandels-                                  6. Sofern die Schußwaffe\nund das Munitionshandelsbuch sind in gebundener                                          nicht einem Erwerber\nForm oder in Karteiform oder mit Hilfe der auto-                                         nach § 7 Abs. 1 des Ge-\nmatischen Datenverarbeitung (ADV) im Betrieb oder                                        setzes überlassen wird,\nin dem Betriebsteil, in dem die Schußwaffen oder                                         die Bezeichnung der Er-\ndie Munition hergestellt oder vertrieben werden, zu                                      werbsberechtigung un-\nführen.                                                                                  ter Angabe der ausstel-\nlenden Behörde und des\n(2) Wird das Buch in gebundener Form geführt,                                        Ausstellungsdatums.\nso sind die Seiten laufend zu numerieren; die Zahl\nder Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Wird        Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzu-\ndas Buch in Karteiform geführt, so sind die Kartei-      legen, auf dem der Waffentyp und der Name, die\nblätter der zuständigen Behörde zur Abstempelung         Firma oder das Warenzeichen, die auf den Waffen\nder Blätter und zur Bestätigung ihrer Gesamtzahl         angebracht sind, zu vermerken sind.\nvorzulegen.\n(2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener\n(3) Alle Eintragungen in das Buch sind unverzüg-    Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu\nlich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache         führen:\nvorzunehmen; § 43 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches\nLinke Seite:               Rechte Seite:\ngilt sinngemäß. Sofern eine Eintragung nicht ge-\nmacht werden kann, ist dies unter Angabe der              1. Laufende Nummer          7. Datum des Abgangs\nGründe zu vermerken.                                          der Eintragung             oder der Kenntnis des\n(4) Die Bücher sind zum 31. Dezember jeden zwei-                                     Verlustes\n2. Datum des Eingangs\nten Jahres sowie beim Wechsel des Betriebsinha-                                      8. Name und Anschrift\nbers oder bei der Einstellung des Betriebs mit Datum      3. Waffentyp                    des Empfängers oder\nund Unterschrift so abzuschließen, daß nachträglich       4. Name, Firma oder             Art des Verlustes\nEintragungen nicht mehr vorgenommen werden                    Warenzeichen, die      9. Sofern die Schußwaffe\nkönnen. Der beim Abschluß der Bücher verbliebene              auf der Waffe ange-        nicht einem Erwerber\nBestand ist vorzutragen, bevor neue Eintragungen              bracht sind                nach § 7 Abs. 1 des Ge-\nvorgenommen werden. Ein Buch, das nicht mehr             5. Herstellungs-                setzes überlassen wird,\nverwendet wird, ist unter Angabe des Datums abzu-             nummer                     die Bezeichnung der Er-\nschließen. Das Munitionshandelsbuch ist erstmalig                                        werbsberechtigung un-\nbei Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Sät-        6. Name und Anschrift\ndes Uberlassers            ter Angabe der ausstel-\nzen 1 und 2 unter Angabe des Munitionsbestandes                                          lenden Behörde und des\nabzuschließen.                                                                           Ausstellungsdatums\n(5) Die Bücher mit den Belegen sind auf Verlan-\ngen der zuständigen Behörde auch in deren Dienst-            (3) Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2\nräumen oder den Beauftragten der Behörde vorzu-          sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen. Eine\nlegen.                                                   Waffe gilt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als fertig-\ngestellt,\n(6) Der zur Buchführung Verpflichtete hat das\nBuch mit den Belegen im Betrieb oder in dem Be- · 1. sobald sie nach § 16 des Gesetzes geprüft worden\ntriebsteil, in dem die Schußwaffen oder die Munition          ist,","Nr. 60  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976                           1291\n2. wenn die Waffen nicht der amtlichen Beschuß-                                  § 17\nprüfung unterliegt., sobald sie zum Verkauf vor-      (1) Das Munitionshandelsbuch muß folgende An-\nrätig gehalten wird.\ngaben enthalten:\n1. Datum des Eingangs oder Abgangs\n§ 16\n2. Handelsübliche Bezeichnung\n(1) Wird das Waffenherstellungsbuch oder das       3. Hersteller- oder Warenzeichen\nWaffenhandelsbuch in Karteiform geführt, so kön-      4. Eingang - Ausgang (Stückzahl)\nnen die Eintragungen für mehrere Waffen desselben     5. Name und Anschrift des Uberlassers/Erwerbers\nTyps (Waffenposten) nach Absatz 2 oder 3 zusam-\nmengefaßt werden. Auf einer Karteikarte darf nur      6. Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter An-\nein Waffenposten nach Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3         gabe der ausstellenden Behörde und des Ausstel-\nNr. 1 eingetragen werden. Neueingänge dürfen auf           lungsdatums.\ndemselben Karteiblatt erst eingetragen werden,            (2) Für Revolvermunition, für Pistolenmunition\nwenn der eingetragene Waffenposten vollständig        (Tabellen 8 a und 8 b der Anlage III zur Dritten\nabgebucht ist. Abgänge sind mit den Angaben nach      Verordnung zum Waffengesetz). und für sonstige\nAbsatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2 gesondert einzu-   Munition ist je ein besonderes Blatt anzulegen, auf\ntragen. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt  dem die Muniti6nsart zu vermerken ist.\nanzulegen, uuf dem der Waffentyp und der Name,\ndie Firma oder das Warenzeichen, die auf der Waffe\n§ 18\nangebracht sind, zu vermerken sind.\n(1) Wird das Waffenherstellungs-, das Waffen-\n(2) Das Waffenherstellungsbuch ist nach folgen-    handels- oder das Munitionshandelsbuch mit Hilfe\ndem Muster zu führen:                                 der ADV geführt, so müssen die gespeicherten\n1. Bei der Eintragung der Fertigstellung:             Datensätze (aufzeichnungspflichtigen Vorgänge) die\nnach § 16 - bei Führung des Munitionshandels-\na) Datum der Fertigstellung                       buches die nach § 17 - geforderten Angaben ent-\nb) Stückzahl                                      halten. Die Datensätze sind unverzüglich zu spei-\nc) Herstellungsnummern                            chern; sie sind fortlauf end zu numerieren.\n2. bei der Eintragung von Abgängen:                      (2) Die gespeicherten Datensätze sind nach Ablauf\na) laufende Nummer der Eintragung                 eines jeden Monats in Klarschrift auszudrucken. Der\nAusdruck ist nach Maßgabe der §§ 16 und 17 in\nb) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des        Karteiform vorzunehmen. Der Name des Uberlas-\nVerlustes                                     sers, des Erwerbers und die Erwerbsberechtigung\nc) Stückzahl                                      können auch in verschlüsselter Form ausgedruckt\nd) Herstellungsnummern                            werden. In diesem Fall ist dem Ausdruck ein Ver-\nzeichnis beizugeben, das eine unmittelbare Ent-\ne) Name und Anschrift des Empfängers\nschlüsselung der bezeichneten Daten ermöglicht.\nf) sofern die Schußwaffe nicht einem Erwerber    Die Bestände sind auf den nächsten Monat vorzu-\nnach § 7 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird, tragen.\ndie Bezeichnung der Erwerbsberechtigung un-\nter Angabe der ausstellenden Behörde und         (3) § 14 Abs. 3, 5 und 6 sind auf die Eintragungen\ndes Ausstellungsdatums.                       in den Karteiblättern sowie auf die Vo~lage und\nAufbewahrung der Karteiblätter und der Belege\n(3) Das Waffenhand€:~lsbuch ist nach folgendem     sinngemäß anzuwenden. Der Ausdruck der nach\nMuster zu führen:                                     dem letzten Monatsabschluß gespeicherten Daten-\nsätze ist auf Verlangen der zuständigen Behörde\n1. Bei der Eintragung des Eingangs:                   auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten\na)  Datum des Eingangs                            der Behörde auch während des laufenden Monats\nb)  Stückzahl                                     jederzeit vorzulegen.\nc)  Herstellungsnummern\nd)  Name und Anschrift des Uberlassers\nAbschnitt VI\n2. bei der Eintragung von Abgängen:\nKennzeichnung, Verpackung und Aufbewahrung\na) laufende Nummer der Eintragung\nb) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des                                   § 19\nVerlustes\nc) Stückzahl                                         (1) Das Kennzeichen für Schußwaffen, deren Ge-\nschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr\nd) Herstellungsnummern                             als 7,5 J erteilt wird (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes), muß\ne) Name und Anschrift des Empfängers              dem Muster der Anlage 1 Abbildung 1 entsprechen.\nf) sofern die Schußwaffe nicht einem Erwerber    Das Kennzeichen ist dauerhaft neben oder unter\nnach § 7 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird, der Bezeichnung der Munition oder der für die\ndie Bezeichnung der Erwerbsberechtigung un-   Schußwaffe bestimmten Geschosse anzubringen. Bei\nter Angabe der ausstellenden Behörde und des  Schußwaffen, die der Bauartzulassung nach § 22 des\nAusstellungsdatums.                           Gesetzes unterliegen, tritt an die Stelle des Kenn-","1292                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nzeichens nach Salz 1 das in der Anlage 1 Abbil-         fernt. Haben die Veränderungen nach Nummer 1\ndung 2 für diese Schußwaffen vorgesehene Zulas-         bis 3 oder 5 zur Folge, daß die Bewegungsenergie\nsungszeichen.                                           der Geschosse 7,5 J überschreitet, so ist auf der\n(2) Schußwaffen nach Absatz 1, die nicht das         Schußwaffe auch die Herstellungsnummer (§ 13\nKennzeichen nach dem Muster der Anlage 1 Ab-            Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes) anzubringen und das\nbildung 1 tragen, können von einem Beschußamt           Kennzeichen nach § 19 zu entfernen. Neben der auf\nauf Antrag mit diesem Kennzeichen versehen wer-         Grund der Änderung angebrachten Kennzeichnung\nden. Dabei müssen die Beschußämter das Ortszei-         ist dauerhaft der Buchstabe „U\" anzubringen.\nchen der Anlage II Abbildung 2 der 3. WaffV zu-\nsätzlich auf der Schußwaffe anbringen.                                          § 21\n(1) Die auf der Schußwaffe anzubringende Be-\n§ 20                            zeichnung der Munition muß einer der in der An-\nlage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz\n(1) Wird die Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1          festgelegten Bezeichnungen entsprechen, sofern die\nNr. 1 des Gesetzes auf mehreren wesentlichen Tei-       Munition in dieser Anlage aufgeführt ist. Sind für\nlen angebracht, so müssen die Angaben auf den-          die Munition in der Anlage III mehrere Bezeich-\nselben Hersteller oder Händler hinweisen.              nungen zugelassen, so dürfen auf der Schußwaffe\n(2) Schußwaffen, bei denen der Lauf oder die         diese Bezeichnungen nebeneinander angebracht\nTrommel ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausge-          werden. Ist für eine Munition nach § 18 Abs. 1 der\ntauscht werden kann, sind auf dem Verschluß nach        genannten Verordnung eine abweichende Bezeich-\n§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zu kennzeich-      nung zugelassen, so darf auch diese Bezeichnung\nnen. Auf dem Lauf und der Trommel sind Angaben          auf der Schußwaffe angegeben werden. Läßt sich\nüber den Hersteller und die Bezeichnung der Muni-       die handelsübliche Bezeichnung auf der Schußwaffe\ntion (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes) anzu-       wegen ihrer geringen Größe nicht anbringen, genügt\nbringen. Bei Schußapparaten darf die Kennzeich-         die Angabe des Kalibers und, soweit in Anlage III\nnung nicht auf wesentlichen Teilen angebracht wer-      vorgeschrieben, die Angabe der Hülsenlänge, sofern\nden, die üblicherweise ausgetauscht werden, es sei      die gekürzte Bezeichnung eindeutig ist.\ndenn, daß die Kennzeichnung auch auf einem ande-           (2) Auf Handfeuerwaffen, deren Munition nicht\nren wesentlichen Teil angebracht ist.                   in der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waf-\n(3) Wer eine Schußwaffe gewerbsmäßig verändert       fengesetz aufgeführt ist, hat der Hersteller oder\noder wesentliche Teile einer Schußwaffe nach § 3        Händler eine Bezeichnung der Munition anzubrin-\nAbs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gewerbsmäßig austauscht       gen, die nicht mit einer Bezeichnung nach Absatz 1\nund dabei die Angaben über den Hersteller (§ 13         zu verwechseln ist.\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) entfernt, hat seinen Na-                              § 22\nmen, seine Firma oder sein Warenzeichen auf der\n(1) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen\nSchußwaffe anzubringen. Auf der Schußwaffe und\nwird, muß mit einem Zeichen versehen werden, aus\nden ausgetauschten Teilen darf keine Kennzeich-\ndem der Wiederlader zu erkennen ist. Das auf der\nnung angebracht sein, die auf verschiedene Her-\nHülse befindliche Zeichen des Herstellers der Origi-\nsteller oder Händler hinweist.\nnalmunition muß entweder beseitigt oder ungültig\n(4) Wer gewerbsmäßig                                 gemacht werden. Wiedergeladene Munition darf nur\nin geschlossenen Packungen abgegeben werden, auf\n1. Schußwaffen so verkürzt, daß die Länge nicht\ndenen die Anschrift des Wiederladers und die Auf-\nmehr als 60 cm beträgt,\nschrift „ Wiedergeladene Munition\" angebracht ist.\n2. Schußwaffen in ihrer Schußfolge verändert,           Auf der kleinsten Verpackungseinheit wiedergela-\n3. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der           dener Patronenmunition ist außerdem die Pulver-\nGeschosse von nicht mehr als 7 ,5 J in Schuß-       sorte und die Pulvermasse sowie die Masse und die\nwaffen mit einer höheren Bewegungsenergie der       Bezeichnung der Geschosse anzugeben. Die Sätze\nGeschosse umarbeitet,                               1 bis 3 sind auf Munition, die nicht gewerbsmäßig\nwiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden, so-\n4. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der           fern der Wiederlader die Munition einem Dritten\nGeschosse von mehr als 7 ,5 J in Schußwaffen        überläßt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder\nmit einer geringeren Bewegungsenergie der Ge-       schießsportlichen Vereinigung ist, der der Wieder-\nschosse umarbeitet,                                 lader angehört.\n5. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der\n(2) Bei Munition, für die ein überhöhter Ge-\nGeschosse von weniger als 0,5 J in Schußwaffen\nbrauchsgasdruck zugelassen ist, ist auf der klein-\nmit einer höheren Bewegungsenergie der Ge-\nsten Verpackungseinheit deutlich lesbar die Auf-\nschosse umarbeitet oder\nschrift anzubringen:\n6. Schußwaffen in Waffen nach § 3 oder in Gegen-\nAchtung! Erhöhter Gasdruck!\nstände nach § 7 abändert,\nIn normal geprüften Schußwaffen nicht verwendbar!\nhat seinen Namen, seine Firma oder sein Waren-\nzeichen auch dann auf der Schußwaffe dauerhaft          Diese Munition ist auf dem Bodenrand der Hülse\nanzubringen, wenn er die Angaben über den Her-          durch eine deutlich erkennbare Riffelung zu kenn-\nsteller (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) nicht ent-     zeichnen. Munition, bei der die Riffelung am Hül-","Nr. 60 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976                        1293\nsenboden nicht angebracht werden kann, ist auf         Schuß noch mit dem Geschoß verbunden bleiben,\ndem Hülsenmantel deutlich lesbar mit einer Auf-        genügt die Angabe des Herstellerzeichens auf\nschrift zu versehen, aus der zu erkennen ist, daß die  einem dieser Teile. Die kleinste Verpackungseinheit\nMunition nicht in normal geprüften Schußwaffen         der Bolzen ist nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes sowie\nverwendbar ist. Bei Sehrotpatronen genügt das Wort     außerdem mit der Typenbezeichnung zu kennzeich-\n„Magnmn\"; bei Randfeuerpatronen muß der Boden          nen.\noder der Hülsenmantel oder das Geschoß eine blaue\n§ 24\nFarbe haben; Kartuschen für Schußapparate sind mit\nrosa Farbe zu kennzeichnen.                               (1) Wer Munition gewerbsmäßig herstellt oder\neinführt, hat die Gegenstände in der Verpackung\n(3) Bei Beschußmunition ist ferner auf der klein-   so anzuordnen und zu verteilen, daß weder durch\nsten Verpackungseinheit deutlich lesbar die Auf-       Reibung noch durch Erschütterung, Stoß oder Flam-\nschrift anzubringen:                                   menzündung eine Explosion des gesamten Inhalts\nAchtung!                        der Verpackung herbeigeführt werden kann.\nBeschußmunition!                        (2) Kartuschenmunition für Schußapparate, bei\ndenen die festen Körper den Schußapparat verlas-\n§ 23                          sen, muß so verpackt sein, daß die Munition in der\n(1) Läßt sich bei pyrotechnischer Munition die      kleinsten Verpackungseinheit vor Feuchtigkeit ge-\nKennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes auf        schützt wird. Dies gilt nicht für Munition, deren\nder Hülse oder dem Geschoß wegen deren geringer        Hülse so verschlossen ist, daß auch in unverpack-\nGröße nicht anbringen, genügt die Anbringung auf       tem Zustand keine Feuchtigkeit eindringen kann.\nder kleinsten Verpackungseinheit.                      Die in § 23 Abs. 5 bezeichneten Geschosse müssen\nin Behältern verpackt sein.\n(2) Munition, bei der der Zündsatz im Rand des         (3) Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes\nHülsenbodens untergebracht ist (Randfeuermuni-         für Schußapparate sind in magazinierter Form zu\ntion), ist auf dem Hülsenboden nur mit dem Her-        verpacken.\nstellerzeichen zu kennzeichnen. Bei Kartuschen-\nmunition für Schußapparate mit einem eingebuchte-                               § 25\nten oder gewölbten Boden, bei der der Zündsatz            (1) Wer gewerbsmäßig Munition oder Geschosse\nweder in einem besonderen Zündhütchen im Hül-          mit Reizstoffen vertreibt oder anderen überläßt, darf\nsenboden (Zentralfeuermunition) noch im Rand des       sie nur in der verschlossenen Originalverpackung\nHülsenbodens untergebracht ist, und bei der der        des Herstellers aufbewahren. Geöffnete kleinste\nZünd- und Treibsatz nicht schwerer als 0,5 g ist,      Verpackungseinheiten sind unverzüglich wieder zu\nbraucht die Hülse nicht nach § 13 Abs. 3 des Geset-    verschließen.\nzes gekenn~eichnet zu sein.\n(2) Im Verkaufsraum dürfen pyrotechnische Mu-\n(3) Bei Randfeuermunition und bei Kartuschen-       nition, die eine Treibladung und pyrotechnische\nmunition für Schußapparate genügt es, das Ferti-       Sätze von nicht mehr als 20 g enthalten, und Ge-\ngungszeichen anstatt auf der kleinsten Verpak-         schosse, die einen pyrotechnischen Satz von nicht\nkungseinheit auf einer besonderen Einlage in der       mehr als 10 g enthalten, nur bis zu einem Brutto-\nkleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Bei          gewicht von insgesamt 20 kg aufbewahrt werden; in\nTreibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes für         einem Nebenraum ist die Aufbewahrung dieser\nSchußapparate braucht die Kennzeichnung nach           Gegenstände bis zu einem Bruttogewicht von ins-\n§ 13 Abs. 3 des Gesetzes nur auf der magazinierten     gesamt 60 kg zulässig. Von Feuerstellen und Heiz-\nVerpackung angebracht werden.                          körpern mit einer Oberflächentemperatur über\n120 °C sind mindestens 3 m Abstand einzuhalten;\n(4) Bei Kartuschenmunition für Schußapparate ist    im Nebenraum dürfen Feuerstellen oder Heizkörper\nauf der kleinsten Verpackungseinheit ein deutlicher    mit einer Oberflächentemperatur über 120 °C wäh-\nHinweis auf die Art des Gerätes und den Stärke-        rend der Aufbewahrung nicht in Betrieb sein. Pyro-\ngrad der Ladung anzubringen. Der Stärkegrad der        technische Munition, deren Treibladungen und\nLadung ist durch folgende Farben zu kennzeichnen:      pyrotechnische Sätze die in Satz 1 genannten Men-\nLadungsstufe      weiß           schwächste Ladung     gen übersteigen, sowie Treibladungen nach § 2\nLadungsstufe   2  grün           schwache Ladung       Abs. 2 des Gesetzes dürfen in der kleinsten Ver-\nLadungsstufe   3  gelb          mittlere Ladung        packungseinheit im Verkaufsraum nur in einem\nMuster aufbewahrt werden. Die zuständige Behörde\nLadungsstufe   4  blau           starke Ladung         kann im Einzeltall von den Vorschriften der Sätze 1\nLadungsstufe   5  rot            sehr starke Ladung    bis 3, soweit deren Einhaltung zum Schutz von Le-\nLadungsstufe   6  schwarz        stärkste Ladung       ben und Gesundheit nicht erforderlich ist, abwei-\nDie Farbkennzeichnung ist auch auf dem Hülsen-         chende Anordnungen treffen.\nboden der Kartusche oder auf der Kartuschen- oder         (3) Außerhalb des Verkaufs- und Nebenraumes\nZündsatzabdeckung anzubringen.                         dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde\n(5) Auf festen Körpern, die zum Verschießen aus     pyrotechnische Munition und Treibladungen nach\n§ 2 Abs. 2 des Gesetzes\nSchußapparaten bestimmt sind (Bolzen), ist das Her-\nstellerzeichen anzubringen; werden Führungs- oder      1. in einem Raum bis zu einem Bruttogewicht von\nHalterungsstücke verwendet, die auch nach dem              höchstens 200 kg,","1294                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. in einem Gebäude in fünf Räumen bis zu einem        außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes und\nBruttogewicht von höchstens 1 000 kg               des Landes Berlin hat, überläßt oder an einen Ort\naufbewahrt werden. Die Genehmigung kann mit            außerhalb des Geltungsbereichs des' Gesetzes und\nAuflagen zum Schutz von Leben, Gesundheit und          des Landes Berlin versendet, hat dies unverzüglich\nSachgütern Beschäftigter und Dritter verbunden         dem Bundeskriminalamt schriftlich anzuzeigen.\nwerden.                                                Satz 1 ist nicht anzuwenden auf das Uberlassen von\nSchußwaffen und Munition an Personen, die in\n(4) Im Herstellungsbetrieb ist die Aufbewahrung     ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat die Waffenher-\nvon pyrotechnischer Munition und Treibladungen         stellung oder den Waffenhandel gewerbsmäßig be-\nnach § 2 Abs. 2 des Gesetzes auch in einem höheren     treiben.\nals dem in Absatz 3 bezeichneten Gewicht zulässig.\n(2) Die Anzeige nach Absatz 1 muß folgende An-\n(5) Auf die Aufbewahrung von pyrotechnischer\ngaben enthalten:\nMunition und Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des\nGesetzes zusammen mit pyrotechnischen Gegen-           1. Uber die Person des Erwerbers:\nständen der Klasse I (Feuerwerksspielwaren) oder           Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort,\nder Klasse II (Kleinfeuerwerk) sind die Absätze 2          Wohnort und Anschrift, Beruf sowie Nummer,\nbis 4 entsprechend anzuwenden.                             Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des\nPasses oder der Identitätskarte, ferner Nummer,\nAusstellungsdatum und ausstellende Behörde der\nAbschnitt VII                          Waffenerwerbsberechtigung,\nAnzeigepflichten                    2. über die Schußwaffe:\nArt der Waffe, Name, Firma oder eingetragenes\n§ 26                             Warenzeichen des Herstellers, Modellbezeich-\n(1) Wer                                                 nung, Kaliber und Herstellungsnummer,\n1. Schußwaffen, die weder einer Prüfung nach § 16      3. über die Munition:\ndes Gesetzes noch einer Bauartzulassung nach\n§ 21 oder§ 22 des Gesetzes unterliegen,                 Art und Menge der Munition sowie Kaliber-\nbezeichnung,\n2. Schußwaffen nach § 3 Abs. 1, Geräte nach § 5\nAbs. 1, unbrauchbar gemachte Schußwaffen oder      4. über den Versender:\naus Schußwaffen hergestellte Gegenstände oder          Name und Anschrift des auf dem Versandstück\n3. Nachbildungen von Schußwaffen                           angegebenen Versenders.\neines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmalig        Wird die Schußwaffe oder die Munition einer Per-\nherstellen, einführen oder sonst in den Geltungs-      son überlassen, die sie außerhalb des Geltungs-\nbereich des Gesetzes verbringen will, hat dies dem     bereiches des Gesetzes und außerhalb des Landes\nBundeskriminalamt zwei Monate vorher schriftlich       Berlin, insbesondere im Versandwege erwerben\nanzuzeigen.                                            will, so ist die Angabe der Erwerbsberechtigung\nnach Nummer 1 nicht erforderlich, ferner genügt\n(2) Der Anzeige sind beizufügen und, soweit es      an Stelle des Passes oder der Identitätskarte eine\nsich nicht um Einzelstücke handelt, dem Bundes-        amtliche Beglaubigung dieser Urkunden.\nkriminalamt zu überlassen\n1. ein Muster und                                         (3) Das Bundeskriminalamt soll den Erwerb von\nSchußwaffen und Munition durch die in Absatz 1\n2. eine Abbildung, eine Beschreibung der Hand-         genannt~n Personen der zustiindigen zentralen Be-\nhabung und der Konstruktion sowie der ver-         hörde des Heimat- oder Herkunftsstaates des Erwer-\nwendeten Stoffe oder der zur Änderung nach den     bers mitteilen, sofern es sich um einen Mitgliedstaat\n§§ 3 und 7 benutzten Werkstoffe unter Angabe       der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisa-\nder Arbeitstechnik in deutscher Sprache.           tion (Interpol) handelt und die Gegenseitigkeit ge-\nwährleistet ist. Die Mitteilung soll die Angaben\n§ 27                          nach Absatz 2 enthalten.\nWer gewerbsmäßirJ Schußwaffen, Munition oder\nGeschosse für Schußapparate herstellt, Munition\nwiederlädt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes                         Abschnitt VIII\nmit diesen Gegenständen Handel treibt und ein                         Nachweis der Sachkunde\nWarenzeichen für diese Gegenstände benutzen will,\nhat dies dem Bundeskriminalamt unter Vorlage des\n§  29\nWarenzeichens vorher schriftlich anzuzeigen. Ein-\nführer, die das Warenzeichen eines ausländischen          (1) Die in der Prüfung nach § 31 Abs. 1 des Geset-\nHerstellers benutzen wollen, haben dieses Zeichen      zes nachzuweisende Sachkunde umfaßt ausrei-\nanzuzeigen.                                            chende Kenntnisse über\n§ 28                          1. die Handhabung der Schußwaffe und den Um·\n(1) Wer Schußwaffen oder Munition, zu deren             gang mit Munition,\nErwerb es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,       2. die Reichweite und Wirkungsweise          der Ge•\neinem anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt          schosse,","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976                        1295\n3. die wichtigsten Vorschriften über den Umgang          (2) Bei Antragstellern mit einer nachgewiesenen\nmit Waffen und Munition sowie über Notwehr        Ausbildung an Handfeuerwaffen kann von einem\nund Notstand.                                     Nachweis der waffentechnischen Kenntnisse abge-\nsehen werden.\n(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kennt-\nnisse brauchen nur für die Schußwaffen- und Muni-\ntionsart nachgewiesen zu werden, für die die Er-                           Abschnitt IX\nlaubnis beantragt wird.                                            Benutzung von Schießstätten\n(3) Wird eine Erlaubnis nach § 41 des Gesetzes                              § 33\nbeantragt, so umfaßt die nachzuweisende Sach-\nkunde auch waffentechnische und innerballistische        (1) Auf Schießstätten (§ 44 Abs. 4 des Gesetzes)\nKenntnisse sowie Werkstoffkenntnisse.                 darf nur mit Schußwaffen und Munition geschossen\nwerden, die durch die Erlaubnis für die Schießstätte\nzugelassen sind.\n§ 30\n(2) Schußwaffen dürfen auf Schießstätten nur in\n(1) Die zuständige Behörde bildet für die Ab-      ungeladenem Zustand und räumlich getrennt von\nnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.                 Munition und Geschossen aufbewahrt werden.\n(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vor-\nsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müs-                             § 34\nsen sachkundig sein. Es darf nicht mehr als ein          (1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte\nMitglied des Ausschusses in der Waffenherstellung     (Erlaubnisinhaber) hat eine oder mehrere volljährige\noder im Waffenhandel tätig sein.                      verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen\nzu bestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht\n(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen\nwahrnimmt oder eine schießsportliche oder jagd-\nund einem praktischen Teil.\nliche Vereinigung durch eigene verantwortliche\n(4) Für die Erteilung eines Zeugnisses, die An-    Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt.\nfertigung einer Niederschrift und die Wiederholung       (2) Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Be-\nder Prüfung gilt § 13 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5  hörde die Personalien der verantwortlichen Auf-\nentsprechend. Die Niederschrift ist der zuständigen   sichtspersonen zwei Wochen vor der Ubernahme\nBehörde zuzuleiten.                                   der Aufsicht schriftlich anzuzeigen; beauftragt eine\n§ 31                          schießsportliche oder jagdliche Vereinigung die\nverantwortliche Aufsichtsperson, so obliegt diese\nEine vor Erteilung der Waffenbesitzkarte mit Er-   Anzeige der Aufsichtsperson selbst. Der Anzeige\nfolg abgelegte Sachkundeprüfung gilt als Nachweis     sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht,\nder Sachkunde bei der Erteilung eines Munitions-      daß die Aufsichtsperson die erforderliche Sach-\nerwerbscheins, eines Waffenscheins oder einer         kunde besitzt. Der Erlaubnisinhaber hat das Aus-\nSchießerlaubnis, soweit es sich um eine vergleich-    scheiden der angezeigten Aufsichtsperson und die\nbare Schußwaffenart handelt.                          Bestellung einer neuen Aufsichtsperson der zustän-\ndigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\n§ 32                            (3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß die\nverantwortliche Aufsichtsperson die erforderliche\n(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachge-\nZuverlässigkeit oder Sachkunde nicht besitzt, so\nwiesen, wenn der Antragsteller\nkann die zuständige Behörde verlangen, daß die\n1. a) die Jägerprüfung bestanden hat oder durch       Aufsichtsperson die Aufsicht nicht oder nicht mehr\neine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters    wahrnimmt. Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlan-\nfür das Schießwesen nachweist, daß er die      gen der zuständigen Behörde den Schießbetrieb ein-\nerforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an   zustellen, solange keine verantwortliche Aufsichts-\neinem Lehrgang für die Ablegung der Jäger-     person die Aufsicht übernommen hat oder dem Ver-\nprüfung erworben hat,                          langen der Behörde nach Satz 1 nicht entsprochen\nb) die Gesellenprüfung für das Büchsenmacher-     worden ist.\nhandwerk bestanden hat,                                                 § 35\n2. a) seine Fachkunde nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes       (1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben\nnachgewiesen hat,                              das Schießen in der Schießstätte ständig zu beauf-\nsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, daß die in\nb) mindestens drei Jahre im Handel mit Schuß-     der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten\nwaffen und Munition tätig gewesen ist oder     keine vermeidbaren Gefahren verursachen und daß\nc) die nach § 29 nachzuweisenden Kenntnisse       § 33 und § 36 Abs. 1 und 2 befolgt werden. Sie\nauf Grund einer anderweitigen, insbesondere    haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren er-\nbehördlichen oder staatlich anerkannten Aus-   forderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in\nbildung oder als Sportschütze erworben hat,    der Schießstätte zu untersagen.\nsofern die Tätigkeit oder Ausbildung ihrer Art       (2) Die Benutzer der Schießstätten haben die An-\nnach geeignet war, die erforderliche Sachkunde    ordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen\nzu vermitteln.                                    nach Absatz 1 zu befolgen.","1296                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 36                          ten Personen hat der Veranstalter der zuständigen\n(1) Kindern unter zwölf Jahren darf das Schießen     Behörde unverzüglich anzuzeigen.\nmit Schußwaffen in Schießstätten nicht gestattet           (3) Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur\nwerden.                                                 Bestellung einer verantwortlichen Aufsichtsperson\n(2) Die veranl wortlichen Aufsichtspersonen dür-     und von Ausbildern ist § 34 Abs. 1 entsprechend\nfen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet       anzuwenden.\nhaben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schie-                               § 39\nßen mit Luftdruck-, Federdruck- und C02-Waffen,\n(1) Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schieß-\nJugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet\nübungen im Sinne des § 38 dürfen nur Personen zu-\nhaben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das\ngelassen werden,\nSchießen mit sonstigen Schußwaffen gestatten,\nwenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einver-      1. die auf Grund eines Waffenscheines oder einer\nständnis erklärt hat oder bPim Schießen anwesend            Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes zum\nist.                                                        Führen einer Schußwaffe berechtigt sind,\n(3) Die zuständige Behörde kann aus besonderen       2. denen ein in § 6 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneter\nGründen Ausnahmen von dem Alterserfordernis der             Dienstherr die Notwendigkeit der Teilnahme be-\nAbsätze 1 und 2 zulassen.                                   scheinigt hat oder denen von der zuständigen\nBehörde eine Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt\n(4) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben,\nworden ist.\nsolange die betreffenden Kinder oder Jugendlichen\nam Schießen teilnehmen, die nach Absatz 2 erforder-        (2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer\nlichen schriftlichen Einverständniserklärungen der      für Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und\nSorgeberechtigten aufzubewahren und der zuständi-       Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 32\ngen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen       Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes persönlich gefährdet sind,\nzur Prüfung auszuhändigen.                              die Teilnahme an Lehrgängen oder Schießübungen\nder in§ 38 genannten Art gestatten.\n§ 37\n(1) Schießstätten sind in regelmäßigen Abständen                              § 40\nvon der zuständigen Behörde in sicherheitstech-            (1) Der Veranstalter hat ein Verzeichnis der ver-\nnischer Hinsicht zu überprüfen. Falls Zweifel an        antwortlichen Aufsichtspersonen, der Ausbilder und\ndem ordnungsgemäßen Zustand oder den erforder-          der Teilnehmer zu führen.\nlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen,\nkann die zuständige Behörde die Schießstätte in            (2) Aus dem Verzeichnis müssen folgende An-\nsicherheitstechnischer Hinsicht überprüfen oder von     gaben über die in Absatz 1 genannten Personen\ndem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens       hervorgehen:\neines amtlich anerkannten Sachverständigen ver-         1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort,\nlangen.                                                     Wohnort und Anschrift,\n(2) Werden bei der Uberprüfung Mängel festge-        2. Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende\nstellt, die eine Gefährdung der Benutzer der Schieß-        Behörde des Waffenscheins, der Bescheinigung\nstätte oder der Nachbarschaft befürchten lassen,            nach § 6 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes oder der\nkann die zuständige Behörde die weitere Benutzung           Ausnahmeerlaubnis nach § 39 Abs. 2,\nder Schießstätte bis zur Beseitigung der Mängel         3. in welchem Zeitraum (Monat und Jahr) sie als\nuntersagen.                                                 Aufsichtsperson oder als Ausbilder tätig waren\noder an einer Veranstaltung teilgenommen haben.\nAbschnitt X                           (3) Das Verzeichnis ist auf Verlangen der zustän-\nAusbildung im Verteidigungsschießen            digen Behörde auch in deren Diensträumen oder den\nBeauftragten der Behörde vorzulegen.\n§ 38                              (4) Der Veranstalter hat das Verzeichnis bis zum\n(1) Wer Lehrgänge zur Ausbildung in der kampf-       Ablauf von fünf Jahren, vom Tage der letzten Ein-\nmäßigen Verteidigung mit Schußwaffen oder Schieß-       tragung an gerechnet, sicher aufzubewahren. Gibt\nübungen dieser Art veranstalten will, hat die be-       der Veranstalter die Durchführung des Verteidi-\nabsichtigte Tätigkeit und den Ort, an dem die Ver-      gungsschießens auf, so hat er das Verzeichnis sei-\nanstaltung stattfinden soll, zwei Wochen vorher der     nem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen\nzuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Be-     Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.\nendigung der Lehrgänge oder Schießübungen ist der\nzuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen                                    § 41\nebenfalls anzuzeigen.\n(1) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen\n(2) In der Anzeige über die Aufnahme der Lehr-       im Sinne des § 38 untersagen, wenn Tatsachen die\ngänge oder Schießübungen hat der Veranstalter die       Annahme rechtfertigen, daß der Veranstalter die er-\nPersonalien der volljährigen verantwortlichen Auf-      forderliche Zuverlässigkeit oder die verantwortliche\nsichtsperson und der Ausbilder anzugeben. § 34          Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforder-\nAbs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die spä-     liche Zuverlässigkeit oder Sachkunde nicht oder\ntere Einstellung oder das ~usscheiden der genann-       nicht mehr besitzt.","Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976                           1297\n(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen der zu-          2. einer Vorschrift des § 19 Abs. 1 oder der §§ 20,\nständigen Behörde die Durchführung einzelner Lehr-             21, 22 oder 23 über die Kennzeichnung von\ngänge oder Schießübungen einstweilen einzustellen.             Schußwaffen, Munition oder Geschossen zu-\nDie Behörde kann die einstweilige Einstellung ver-             widerhandelt,\nlangen, solange der Veranstalter                           3. entgegen § 24 Munition oder Treibladungen\n1. eine verantwortliche Aufsichtsperson oder die               nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes nicht vorschrifts-\nerforderliche Anzahl von Ausbildern nicht be-              mäßig verpackt,\nstellt hat oder\n4. der Vorschrift des § 25 Abs. 1 oder 2 über die\n2. dem Verlangen der Behörde, eine verantwortliche             Verpackung und Lagerung von Munition oder\nAufsichtsperson oder einen Ausbilder wegen                 Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zu-·\nfehlender Zuverlässigkeit oder Sachkunde von               wider handelt,\nseiner Tätigkeit abzuberufen, nicht nachkommt.\n5. entgegen § 26 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 oder 2,\n§ 34 Abs. 2, § 38 Abs. 1 oder 2 oder § 42 Abs. 2, 3\nAbschnitt XI                             oder 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder\nUbergangs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften              entgegen § 26 Abs. 2, § 27, § 34 Abs. 2, § 38\nAbs. 2 oder § 42 Abs. 3 oder 4 die vorgeschriebe-\n§ 42                                 nen Unterlagen nicht beifügt,\n(1) Geschosse mit oder aus Reizstoffen sowie Ge-        6. entgegen § 33 Abs. 1 mit einer Schußwaffe oder\nräte, aus denen Reizstoffe zu Angriffs- oder Vertei-           Munition schießt, die nach der Erlaubnis für die\ndigungszwecken versprüht oder ausgestoßen wer-                 Schießstätte nicht zugelassen ist, oder entgegen\nden, und di.e dafür verwendeten Reizstoffe, die ihrer          § 33 Abs. 2 Schußwaffen in geladenem Zustand\nArt nach bei Inkrafttreten dieser Verordnung be-               oder nicht räumlich getrennt von Munition und\nreits vertrieben werden, dürfen bis zum Ablauf                 Geschossen aufbewahrt,\neines Jahres nach diesem Zeitpunkt vertrieben und          1. entgegen § 34 Abs. 1 verantwortliche Aufsichts-\nanderen überlassen werden, wenn ihre Beschaffen-               personen oder entgegen § 38 Abs. 3 verantwort-\nheit und zulässige Menge den Anforderungen des                 liche Aufsichtspersonen oder Ausbilder nicht\nAbschnitts I der Zweiten Verordnung zum Waffen-\nbestellt,\ngesetz vom 20. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I\nS. 2530) entsprechen.                                      8. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 2 den Schießbetrieb\noder entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 die Durchfüh-\n(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Ge-            rung einzelner Lehrgänge oder Schießübungen\nsetzes hat die Personalien der mit der Leitung einer           auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht\nunselbständigen Zweigstelle beauftragten Person                einstellt,\ninnerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser\nVerordnung der zuständigen Behörde schriftlich an-         9. als verantwortliche Aufsichtsperson für das\nzuzeigen:                                                      Schießen einer Pflicht nach § 35 Abs. 1 zuwider-\nhandelt,\n(3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 44 des Ge-\nsetzes hat der zuständigen Behörde die Anzeigen           10. entgegen § 35 Abs. 2 eine Anordnung einer ver-\nnach § 34 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach In-               antwortlichen Aufsichtsperson nicht befolgt,\nkrafttreten dieser Verordnung zu erstatten, sofern        11. als verantwortliche Aufsichtsperson entgegen\ndie Schießstätte bei Inkrafttreten dieser Verordnung           § 39 Abs. 1 einen Nichtberechtigten zur Teil-\nbetrieben wird und die Anzeigen nicht bereits auf              nahme an einem Lehrgang oder einer Schieß-\nGrund landesrechtlicher Vorschriften erstattet wor-            übung zuläßt,\nden sind.\n12. einer Vorschrift des § 40 über Führung, Inhalt,\n(4) Der Veranstalter von Lehrgängen und Schieß-             Vorlage oder Aufbewahrung des Verzeichnisses\nübungen der in § 38 bezeichneten Art, die bei In-              zuwiderhandelt.\nkrafttreten dieser Verordnung bereits durchgeführt\nwerden, hat diese Veranstaltungen sowie die Per-             (2) Wer eine in § 55 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 des Ge-\nsonalien der verantwortlichen Aufsichtsperson und         setzes bezeichnete Handlung in bezug auf ein in § 5\nder Ausbilder der zuständigen Behörde innerhalb           Abs. 3 bezeichnetes Gerät begeht, handelt nach § 55\neines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung         Abs. 2 des Gesetzes ordnungswidrig.\nnach § 38 Abs. 1 und 2 anzuzeigen.                           (3) Wer eine in § 55 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung\nmit § 13 Abs. 3 des Gesetzes oder eine in § 55 Abs. 1\n§ 43                           Nr. 23 des Gesetzes bezeichnete Handlung in bezug\nauf in § 6 Abs. 2 bezeichnete Geschosse mit Reiz-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 1\nstoffen begeht, handelt nach § 55 Abs. 2 des Geset-\nNr. 28 Buchstabe b des Gesetzes handelt, wer vor-\nzes ordnungswidrig.\nsätzlich oder fahrlässig\n§ 44\n1. einer   Vorschrift der §§ 14, 15, 16, 17 oder 18\nüber  Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vor-           (1) § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 5 und 7 Satz 1, die\nlage  des w·affenherstellungs-, des Waffenhan-      §§ 3, 5 und 7 Abs. 1, § 42 sowie Abschnitt III und\ndels- oder Munitionshandelsbuches zuwiderhan-       Anlage 2 treten am Tage nach der Verkündung die-\ndelt,                                               ser Verordnung in Kraft. Gleichzeitig treten § 2","1298                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 5 und 6 Satz 1 und 2 und die §§ 3        6. Verordnung des Landes Hessen über die Benut-\nund 4 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz                   zung von Schießstätten (Schießstättenbenut-\nvom 19. Dezember 1972 und Abschnitt I der Zweiten              zungsVO) vom 5. September 1973 (Gesetz- und\nVerordnung zum Waffengesetz vom 20. Dezember                   Verordnungsbl. I S. 345),\n1972 außer Kraft.                                           7. Abschnitt III der Verordnung des Landes Nord-\n(2) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli           rhein-Westfalen zur Durchführung des Waffen-\nl 976 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft                gesetzes vom 21. November 1972 (Gesetz- und\nVerordnungsbl. S. 378), geändert durch Verord-\n1. die Erste Verordnung zum Waffengesetz vom                 nung vom 19. Februar 1974 (Gesetz- und Verord-\n19. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2522),           nungsbl. S. 83),\n2. die Zweite Verordnung zum Waffengesetz vom             8. Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz über die\n20. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2530),           Benutzung von Schießstätten (Schießstättenord-\n3. Verordnung des Landes Baden-Württemberg                   nung) vom 15. November 1974 (Gesetz- und Ver-\nüber die Benutzung von Schießstätten vom                 ordnungsbl. S. 618),\n9. April 1974 (Gesetzbl. S. 191),\n9. Verordnung (Polizeiverordnung) des ~andes\n4. Verordnung des Landes Bayern über die Benut-              Schleswig-Holstein über die Errichtung, Ände-\nzung von Schießstätten (Schießstättenordnung)            rung und Benutzung von Schießstandanlagen\nvom 31. Janua.r 1974 (Gesetz- und Verordnungs-           vom 27. November 1962 (Gesetz- und Verord-\nblatt S. 71), geändert durch Verordnung vom              nungsbl. S. 387), geändert durch Verordnung\n16. April 1974 (Gesetz- und Verordnungsbl.               vom 5. Juli 1966 (Gesetz- und Verordnungsbl.\ns. 199),                                                 s. 164),\n5. Verordnung der Freien Hansestadt Bremen über          10. die §§ 5 bis 8 der Saarländischen Verordnung\ndie Benutzung von Schießstätten (Schießstätten-          zur      Durchführung     des   Waffengesetzes\nbenutzungsVO) vom 1. November 1974 (Gesetz-              (DVWaffG) vom 19. Dezember 1972 (Amtsblatt\nblatt S. 317), berichtigt am 22. Januar 1975 (Ge-        1973 S. 25) in der Fassung vom 11. Juni 1974\nsetzbl. S. 51),                                          (Amtsblatt S. 559).\nBonn, den 24. Mai 1976\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er","Nr. 60 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976           1299\nAnlage 1\nKennzeichen, Zulassungszeichen\n©      1. Kennzeichen für Schußwaffen, deren Geschossen\neine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J\nerteilt wird (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes)\n2. Zulassungszeichen für Schreckschuß-, Reizstoff-\nund Signalwaffen nach § 22 des Gesetzes","1300                                Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 2\nAnforderungen\nan Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe\n1. Im Sinne dieser Anlage sind:\n1.1 Reizstoffe\nStoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende\nWirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz aus-\nüben und resorbtiv nicht giftig wirken.\n1.2 Der LCfoo-Wert,\ndie Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei\n50 0/o aller Versuchstiere eine tödliche Wirkung verursachen würde,\n1.3 Der ICtrrn-Wert,\ndie Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei\n50 0/o aller ungeschützten Betroffenen bewirkt, daß sie nicht mehr in der Lage sind, den\nAngriff fortzusetzen.\n2. Geschosse mit oder aus Reizstoffen und Geräte zum Versprühen oder Ausstoßen von Reiz-\nstoffen müssen so beschaffen sein, daß\n2.1 die Reizstoffe und etwaige Lösungsmittel beim Austritt aus dem Gerät nur gasförmig, als\nAerosol oder in gelöster Form auftreten,\n2.2 der Entladevorgang die Zeit von einer Sekunde nicht übersteigt; bei Anwendung in gas-\nförmigem Zustand und als Aerosol darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden,\ndie nicht mehr als seinem vierfachen ICt50-Wert in mg entspricht; bei der Anwendung in\ngelöster Form darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die dem einfachen\nICt 50 -Wert in mg entspricht;\n2.3 bei einer Anwendung im Freien der Reizstoff in einer Entfernung von mindestens 1,5 m noch\nwirksam ist,\n2.4 die Trägermaterialien der Reizstoffe, die Behälter und die Verschlußmaterialien beim Ver-\nschießen oder Versprühen keine mechanischen Verletzungen verursachen.\n3. Der verwendete Reizstoff muß folgenden Anforderungen entsprechen:\nDer ICho-Wert des Reizstoffes darf\n3.1 100 mg X min/m 3 und\n1\n3.2 - - des LClGo-Wertes\n100\nnicht überschreiten.\n4. Der in gelöster Form angewandte Reizstoff muß folgenden Anforderungen entsprechen:\n4.1 Die Konzentration des Reizstoffes darf 0,1 MOL pro Kilogramm Lösungsmittel nicht über-\nschreiten,\n4.2 die Reizwirkung der Reizstofflösung in der Anwendungskonzentration auf die Haut von\nVersuchstieren darf bei einer Wirkungszeit von fünf Minuten bei Raumtemperatur nicht\nblasenziehend oder gewebezerstörend wirken,\n4.3 das Lösungsmittel oder das Lösungsmittelgemisch darf nicht giftig sein,\n4.4 die Reizstofflösung darf bei -   10° C nicht zur Bildung von Kristallen führen,\n4.5 der gelöste Reizstoff muß in gasförmigem Zustand den Anforderungen der Nummer 3 ent-\nsprechen.","Nr. 60 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976                      1301\n5. Arsenverbindungen sind als Reizstoffe ausgeschlossen.\n6. Bei den nachstehend genannten Reizstoffen in reiner Form gelten die Anforderungen nach Num-\nmer 3 als erfüllt:\n1. Chloracetophenon (CN)\n2. Ortho-Chlorbenzalmalondinitril (CS).\n7. Sprühgeräte brauchen bis zum 31. Dezember 1977 nicht mit einem Dosierventil ausgestattet\nzu sein, wenn sie nicht mehr an Reizstoff enthalten, als nach Nummer 2.2 zweiter Halbsatz je\nEntladung höchstens zulässig ist.\nAnlage 3\nWaffen- und Munitionsarten\n1. Schußwaffen und ihnen gleichstehende Geräte\n1.1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen\n1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer\n1.3 Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß § 22 des Gesetzes\n1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12 mm Durchmesser\n1.5 Luftdruck-, Federdruck- und C02-Waffen\n1.6 Schußwaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.\n2. Munition\n2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)\n2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)\n2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)\n2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager\nvon mehr als 12 mm Durchmesser (1.4)\n2.5 Munition zum Verschießen aus sonstigen Schußwaffen und ihnen gleichstehenden Geräten\n(1.6)."]}