{"id":"bgbl1-1976-6-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":6,"date":"1976-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/6#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_6.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über die Auszeichnung der Qualitäten von Ottokraftstoffen und die Bekanntgabe der Anforderungen an Ottokraftstoffe (Benzinqualitätsangabeverordnung - BzAngabV)","law_date":"1976-01-16T00:00:00Z","page":135,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["T.::uJ dPr Ausgabe„ Bonn, den 20. Januar 1976                          135\nVerordnung\nüber di,e Auszeichnung der Qualitäten von OUokraftstoffen\nund die Bekanntgabe der Anforderungen an OttokraftstoHe\n(BenzinqualHätsangabeverordnung - BzAngabV)\nVom 16. Januar 1976\nAuf Grund dc•c, § 2     d Abc,. 1 des Benzinbleigeset-                               §4\nzes vorr1 .S. August Hl71 (Bundc.c,gesetzbl. I S. 1234),            Unterrichtung _des Auszeichnungspflichtigen\nzuletzt gedndert durch dd-; Gc>sPtz zur Ergänzung\nDer Lieferer hat den Auszeichnungspflichtigen\ndes Benzinhleige~elzes vom. 25. November 1975\ndarüber zu unterrichten, ob der gelieferte Ottokraft-\n(Bund(•sgesf•Ld>I.    S. 291911, \\\"Nordnet die Bundesre-\nstoff den Mindestanforderungen entspricht, die in\ngierung:                                                      der DIN 51600 Ausgabe Januar 1976 für NormaL-\n~ [                              Ottokraftstoff und Super-Ottokraftstoff hinsichtlich\nKlopffestigkeit, Dichte, Siedeverlauf und Siedeend-\nInhaU und form der Auszeidumng\npunkt aufgestellt sind.\n\\'Ver im gesch.:.iftlichen VPrkehr Ottokraftstoffe an                                 §5\nden Verbraucher ver.:.i.ußert, bat die mindestens ge-                              Bekanntgabe\nvvährleisteten Qualitäten an den Zapfsäulen oder                       der empfohlenen Kraftstoffqualitäten\nsonst an der Tanksle11e in folgender Weise deutlich\n(1) Für den Betrieb von zum Zeitpunkt des In-\nsichtbar kenntlich zu machen:\nkrafttretens dieser Verordnung im Verkehr befind-\n1. Mit „Super\" oder „Super-Benzin\" werden Otto-               lichen Fahrzeugen haben die Hersteller und die ge-\nkraftstoffe gekennzeichnet, die den für Super-            werblichen Einführer, die zu den ausländischen\nOttokraftstoff in DIN 51600 Ausgabe Januar 1976           Herstellern dieser Fahrzeuge ständige vertragliche\n(Anlage 1) aufgeslelllen Mindestanforderungen             Beziehungen.- unterhalten, die empfohlenen Kraft-\nhinsichtlich Klopffestigkeit, Dichte, Siedeverlauf        stoffqualitäten den Vertragswerkstätten und -händ-\nund Siedeendpu nkt entsprechen.                           lern sowie der Offentlichkeit in geeigneter \\!\\!eise\nbekanntzugeben.\n2. Mit    ,,,Normal\" oder „Normal-Benzin\"' werden\nOttokraftstoffe ~Jekerrnzeichnet, die den für Nor-           (2) Für den Betrieb von zum Zeitpunkt des In-\nrnai-Ottokraflsloff in DIN 51600 Ausgabe Januar           krafttretens dieser Verordnung noch nicht im Ver-\n1976 (Anlage 1) aufgestellten Mindesta.nforderun-         kehr befindlichen Fahrzeugen haben die Hersteller\ng0n hinsichtlich Klopffestigkeit, Dichte,, Siede-         und alle gewerblichen Einführer die empfohlenen\nVPdduf und Sic•ck•cndpunkt entsprechPn                    Kraftstoffqualitäten den Vertragswerkstätten und\n-händlern sowie der Offentlichkeit in geeigneter\nWeise bekanntzugeben und darüber hinaus in den\n§ 2                              Betriebsanleitungen oder anderen für den Kraftfahr-\nAndere form der Auszeidmun,g                     zeughalter bestimmten Unterlagen anzugeben.\n(3) Wird ein Kraftstoff empfohlen, der den Anfor-\n\\VUI     der   l\\uc;wiclmungspflichti'.Je      kenntlich-  derungen nach § 1 entspricht, so genügen die An-\nmachen,, daß außPr den in § l qPnannlen Mindestan-            gabe und die Bekanntgabe, daß „Super'' oder „Su-\nforderungen auch die übriuen, nicht der Auszeich-             per-Benzin\", ,,Normal\" oder „Normal-Benzin'· emp-\nnungsverpflichtung nach dieser Verordnung unter-              fohlen wird.\nliegenden Mindestanforderungen der DIN 51600\n§6\nAusgabe Januar 197:b eingehalilen sind,, so hat er\nqemäß Anlage 2 a oder 2 b zu dieser Verordnung                                     Berlin-Klause[\nauszuzeichnen. Mit dieser Auszeichnung erfüllt er                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nzugleich die Verpflichtung nt.u:h § L                         Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Benzin-\nbleigesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nU nzuiässige Auszekhnm11g                                                §1\nEinP Au.szeichnung mit Him;veas au[ einen höhe-                                  Inkramreten\nren Bleigehallt als den ni:ich § 2 des Benzinbleige-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nsetzes vorgeschriebenen isi unzul.::i.ssig .                  kündung in Kraft.\nBonn.den 16.Januar 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihofer","136                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 1\nDEUTSCHE NORMEN                                        Januar 1976\nFlüssige Kraftstoffe\nDIN\nOttokraftstoffe\nMindestanforderungen                                51 600\nLiquid fuels; gasoline; minimum requirements\nCombustibles liquides; essence; exigences minimales\n1 Anwendungsbereich\nDie hier festgelegten Anforderungen und Prüfungen sind anzuwenden für Erzeugnisse eines Herstellers\nund/oder Lieferers von solchen Ottokraftstoffen, die zum Betrieb von Ottomotoren (Hub- und Kreiskolben-\nmotoren; ausgeschlossen Flugmotoren) geeignet sind.\n2 Begriff\nOttokraftstoffe nach dieser Norm bestehen aus Kohlenwasserstoffen und können kohlenwasserstofflösliche\nZusätze zur Verbesserung und/oder Kennzeichnung enthalten.\n3 Bezeichnung\nBezeichnung eines Super-Ottokraftstoffes:\nOttokraftstoff Super DIN 51 600\nBezeichnung eines Normal-Ottokraftstoffes:\nOttokraftstoff Normal DIN 51 600\n4 Anforderungen und Prüfung\nDie Winterkraftstoffe müssen einen störungsfreien Betrieb bis - 30 °C sicherstellen (Überprüfung nach\nDIN 51 421 möglich).\nOttokraftstoffe müssen frei von anorganischen Säuren, sichtbarem Wasser und festen Fremdstoffen sein.\nDie Mindestanforderungen gelten für das Enderzeugnis eines Herstellers und/oder Lieferers von Ottokraft-\nstoffen. Eine nachträgliche Zumischung von produktionsfremden Stoffen führt zum Verlust der Qualitäts-\ngarantie des Herstellers und/oder Lieferers.\nFortsetzung Seite 2\nErläuterungen\nDiese Norm wurde vom Unterausschuß E 2 a B „Anforderungen an flüssige Kraft-\nstoffe\" im Fachausschuß Mineralöl- und Brennstoffnormung (FAM) des Fach-\nnormenausschusses Materialprüfung (FNM) ausgearbeitet.\nDie angegebenen Mindestanforderungen gelten für den Zeitraum, für den die\ntechnischen Voraussetzungen und/oder die gesetzlichen Bestimmungen zur Zeit\nder Herausgabe unverändert bestehen. Bei einer Änderung der Voraussetzungen\nund/oder der Bestimmungen werden die Mindestanforderungen dieser Norm ent-\nsprechend geändert.\nEin Verfahren zur Bestimmung der Frontoctanzahl wurde erarbeitet (DIN 51 756\nTeil 6). Ein Anforderungswert konnte jedoch nicht festgelegt werden, da noch keine\nÜbereinstimmung über den erforderlichen Wert erzielt werden konnte.\nEin Verfahren zur Bestimmung der Verträglichkeit gegenüber Elastomeren wird\nzur Zeit ausgearbeitet und soll beschleunigt abgeschlossen werden. Nach Ver-\nöffentlichung dieses Verfahrens als Norm wird diese Norm durch Aufnahme ent-\nsprechender Anforderung·en ergänzt.\nFachnormenausschuß Materialprüfung (FNM) im DIN Deutsches Institut für Normung e. V.\nFachausschuß Mineralöl- und Brennstoffnormung (FAM) des FNM\nFachnormenausschuß Kraftfahrzeuge (FAKRA) im DIN","Nr. 6    Tag der Ausgabe, Bonn, den 20. Januar 1976                                       137\nSeite 2 DIN 51 600\nSuper                       Normal\nAnforderungen                                                                             Prüfung nach\nSommer 1 Winter              Sommer 1 Winter\nDichte bei 15 °C                    g/ml            0,730 bis 0,780              0,715 bis 0,755            DIN 51 757\nmindestens ROZ                   97,4 1 )                     91,0                  DIN 51 756\nMOZ                  87,2 1 )                     82,0 1)           Teil 1 und Teil 2 2)\nKlopffestigkeit                                                              1                         1\nFrontoctanzahl                   Siehe Erläuterungen\n1\nBleigehalt                                                                                                   DIN 51 769\n{Bleialkyle)             höchstens   g/I                 0,15 4 )                      0,15 4 )           Teil 1 und Teil 7\nGehalt an Pb 3)                                                                                              DIN-EN 13\nSiedeverlauf:\ninsgesamt verdampfte Mengen\nbis 70 °C                      Vol.-%       15 bis 40    20 bis 45       15 bis 40    20 bis 45        DIN 51 751\nbis 100 °C                     Vol.-%       42 bis 65    45 bis 70       42 bis 65    45 bis 70\nbis 180 °C         mindestens Vol.-%           90             90            90             90\nSiedeendpunkt            höchstens   oc                                    215                               DIN 51 751\n1\nDestillationsrückstand höchstens     Vol.-%                                 2                               DIN 51 751\n1\n0,45           0,60          0,45           0,60\nDampfdruck nach Reid                 bar             bis            bis           bis            bis        DIN 51 754\n0,70           0,90          0,70           0,90\nAbdampfrückstand        höchstens    mg/100 ml                              5                                 DIN-EN 5\n1\nDIN 51 409\nSchwefelgehalt          höchstens    Gew.-%                                0,1                                  oder\nDIN 51 768\nKorrosionswirkung                    Korrosions-\nauf Kupfer              höchstens                                       1-50 A 3                            DIN 51 759\ngrad\n1\nDie Verträglichkeit der Ottokraftstoffe\ngegenüber den bisher im Kraftfahr-\nVerträglichkeit gegenüber Elastomeren                   zeug-Motorenbau bewährten\nElastomeren muß sichergestellt sein,\nsiehe Erläuterungen-:..\n1) Hersteller und/oder Lieferer sind verpflichtet, bei der ROZ 0,6 und bei der MOZ 0,8 vorzuhalten. Die Vor-\nhalte-Werte ergeben sich aus DIN 51 756 Teil 1 und Teil 2 unter den Bedingungen der Schiedsanalyse im\nCFR-Motor in Verbindung mit DIN 51 848 Teil 1.\n2) Schiedsuntersuchungen für Prüfungen nach DIN 51 756 Teil 1 und Teil 2 können nur anerkannt werden,\nwenn sie von einer Prüfstelle durchgeführt worden sind, die sich regelmäßig an Ringversuchen des Fach-\nausschusses Mineralöl- und Brennstoffnormung {siehe DIN 51 848 Teil 2) beteiligt hat und deren Ergeb-\nnisse im Rahmen der Vergleichbarkeit lagen.\n3) Ein Mindestbleigehalt von 0,07 g/I sollte nicht unterschritten werden.\n4) Durch das Bundesgesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Otto-\nkraftstoffen für Kraftfahrzeugmotoren {siehe Bundesgesetzblatt Jahrgang 1971, Teil 1, Z 1997, Nr. 77 vom\n7.8.1971, S. 1234-1236) wird der zulässige Bleigehalt für Ottokraftstoffe mit Wirkung ab 1. Januar 1976\nauf 0,15 g/I begrenzt. Ottokraftstoffe mit einem höheren Bleigehalt gelten als normgerecht, wenn sie nach\ndem Benzin-Bleigesetz zugelassen sind.\nBei der Entscheidung, ob ein Ottokraftstoff den Anforderungen dieser Norm entspricht, ist DIN 51 848 Teil 1\n,,Prüfung von Mineralölen; Prüffehler; Allgemeines, Begriffe und ihre Anwendung auf Lieferbedingungen\" anzu-\nwenden. Diese Festlegung gilt für alle Prüfergebnisse, die nach den in der letzten Spalte der Tabelle aufgeführ-\nten Prüfnormen erhalten werden, unabhängig davon, ob die Angaben im Abschnitt „Prüffehler\" der genannten\nPrüfnormen bereits auf die Ausdrucksweise nach DIN 51 848 Teil 1 umgestellt worden sind oder sich noch auf\nDIN 51 849 „Prüfung von Mineralölen; Prüffehler und Toleranz\" stützen. Die Fußnoten 1 und 2 der Tabelle blei-\nben hiervon unberührt.","Anlage 2.il\nfS,o\\tstoff&I)~\n<I;-   ---            9o\n.9}\n9:j     DIN ~-r>\na         ---                ~\n•\n51600              •\nSupet\n({) :-= 100mm\nMaßstab 1 : ·t",".A:E1]age 2b\n~ L1ra1tstofts\ni~                  ~4\n~\n(lJ\n.s;~       DIN ~-0\n---\nC)         ----               ~\n•\n51600              •\nNorm~\n(/) = 100 mm\nMaßstab 1: 1"]}