{"id":"bgbl1-1976-6-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":6,"date":"1976-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Grenze des Freihafens Hamburg","law_date":"1976-01-13T00:00:00Z","page":133,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["133\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                       Ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 1976                                                                                                          Nr. 6\nTag                                                                      Inhalt                                                                                         Seite\n13. 1. 7G Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Grenze des Freihafens Hamburg                                                                                   133\n613-1-7-2\n15. 1. 76 Verordnung zur Anderung der Kostenordnung für Amtshandlungen der Bundesforschungs-\nanslalt. für Viruskrcmkheiten der Tiere .............................................. .                                                                        134\n7B:ll-1-47-2\n16. 1. 76 Verordnung über die Auszeichnung der Qualitäten von Ottokraftstoffen und die Be-\nkanntgabe der Anforderungen an Ottokraftstoffe (Benzinqualitätsangabeverordnung -\nBzAngabV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     135\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundes~Jeselzbl,111 Teil II Nr. 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 140\nVerkündungen irn Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           140\n. Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Grenze des Freihafens Hamburg\nVom 13. Januar 1976\nAuf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der                                     lassend - 178 m in nördlicher Richtung. Danach\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970                                             knickt sie im rechten Winkel nach Osten, verläuft\n(Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert durch                                      auf einer Länge von 28 m entlang der Nordseite\ndas Fünfzehnte Gesetz zur Anderung des Zollgeset-                                       des Hauptgebäudes Roßdamm 85 sowie über den\nzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 940),                                      Roßdamm und wendet erneut an dem mit 2 Grenz-\nwird verordnet:                                                                         weisern versehenen Pfahl entlang der Westseite\ndes Schutzgeländers und des anschließenden\n§1                                                        Maschenzauns 89 m in nördlicher Richtung.\"\nIn der Anlage zur Verordnung über die Grenze                                                                                              §2\ndes Freihafens Hamburg -- Alter Freihafen - vom\n14. Februar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 489) werden                                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ndie Sätze 65 und 66 durch die folgenden Sätze er-                                       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nsetzt:                                                                                  gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n„Sie überquert den Roßkanal 55 m auf der östlichen\nSeite der Inlandsbrücke, biegt am Nordende der\n§3\nBrücke 2 m nach Osten ab und folgt dem Maschen-\nzaun und der westlichen Außenmauer des Haupt-                                                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ngebäudes Roßdamm 85              beide im Freihafen be-                                  kündung in Kraft.\nBonn, den 13.Januar 1976\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}