{"id":"bgbl1-1976-59-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":59,"date":"1976-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/59#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_59.pdf#page=26","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRÄndG)","law_date":"1976-05-25T00:00:00Z","page":1278,"pdf_page":26,"num_pages":4,"content":["1278                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes\n(BZRÄ.ndG)\nVom 25. Mai 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  2. gerichtliche Entscheidungen, durch die der\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Maßregel\nder Besserung und Sicherung selbständig an-\nzuordnen (§ 413 der Strafprozeßordnung), mit\nArtikel 1                                der Begründung abgelehnt wird, daß von dem\nÄnderung des Bundeszentralregistergesetzes                      Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten\nnicht zu erwarten seien oder daß er für die\nDas Bundeszentralregistergesetz vom          18. März             Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich sei.\"\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 243), zuletzt        geändert\ndurch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom        12. April     6. § 13 wird aufgehoben.\n1976 (Bundesgesetzbl. I S. 965), wird wie      folgt ge-\nändert:                                                      7. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 treten an die Stelle des Wortes\n„mitzuteilen\" die Wörter „oder das Ende der\na) Nummer 5 wird aufgehoben.                                    Bewährungszeit zu vermerken\".\nb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und                 b) Nummer 9 erhält folgende Fassung:\nerhält folgende Fassung:\n,,9. der Tag der Wiedererlangung von Fähig-\n„5. nachträgliche Entscheidungen, die sich                      keiten und Rechten nach den §§ 45 a und\nauf eine der in den Nummern 1 bis 4 ge-                    45 b des Strafgesetzbuchs,\".\nnannten Eintragungen beziehen (§ 10\nAbs.2, §§ 14 bis 19).\"                        8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Hinter der Nummer 6 wird das Komma durch\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\neinen Punkt ersetzt.\na) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                  b) Nummer 7 wird aufgehoben.\n,,4. der Tag des ersten Urteils; bei Strafbe-\nfehlen gilt als Tag des ersten Urteils der    9. § 16 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nTag der Unterzeichnung durch den Rich-\nter; ist gegen den Strafbefehl Einspruch         „2. der Erlaß, der Teilerlaß, die Ermäßigung oder\neingelegt worden, so ist der Tag der auf               die Umwandlung einer im Register eingetra-\nden Einspruch ergehenden Entscheidung                  genen Strafe oder einer Maßregel der Besse-\nTag des ersten Urteils, außer wenn der                 rung und Sicherung sowie die Wiederver-\nEinspruch verworfen wurde,\".                           leihung von Fähigkeiten und Rechten, die\nder Verurteilte nach dem Strafgesetz infolge\nb) In Absatz 2 werden Satz 1 aufgehoben und                       der Verurteilung verloren hatte.\"\ndas Wort „nur\" gestrichen.\n10. § 17 erhält folgende Fassung:\n3. § 6 wird aufgehoben.\n,,§ 17\n4. § 9 erhält folgende Fassung:                                             Eintragung der Vollstreckung\n,.§ 9                               In das Register ist der Tag einzutragen, an\nSperre für Fahrerlaubnis                   dem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,\nHat das Gericht eine Sperre (§ 69 a des Straf-          eines Strafarrestes oder einer Jugendstrafe oder\ngesetzbuchs) angeordnet, so ist der Tag ihres               eine Maßregel der Besserung und Sicherung mit\nAblaufs in das Register einzutragen.\"                       Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer\nFahrerlaubnis beendet oder auf andere Weise\nerledigt ist.\"\n5. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) In das Register sind einzutragen                11. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n1. gerichtliche Entscheidungen und Verfügun-                a) Nummer 6 wird aufgehoben.\ngen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die\nein Strafverfahren wegen erwiesener oder               b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.\nnicht auszuschließender Schuldunfähigkeit              c) In Satz 2 werden die Wörter „Nummern 3\noder auf Geisteskrankheit beruhender Ver-                  und 7\" ersetzt durch die Wörter „Nummern\nhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abge-                 3 und 6\"; an die Stelle der Wörter „den §§ 12\nschlossen wird,                                             und 13\" tritt,,§ 12 11\n•","Nr. 59 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976                              1279\n12. § 23 Abs. 1 wird wie folgl geändert:                         b) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende\na) In Satz 1 treten an die Stelle der Wörter „bis                 Fassung:\n13\" die Wörter „und 12\".                                      „ b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr\nals drei Monaten, aber nicht mehr als\nb) In Satz 2 treten an die Stelle der Wörter „der                       einem Jahr, wenn die Vollstreckung der\n§§ 12 und 13\" die Wörter „des § 12\".\nStrafe oder eines Strafrestes gerichtlich\noder im Gnadenwege zur Bewährung\n13. § 28 wird wie folgt geändert:                                           ausgesetzt, diese Entscheidung nicht wi-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                    derrufen worden und im Register nicht\naußerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest\n,, (2) Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu                   oder Jugendstrafe eingetragen ist,\".\nstellen. Der Antragsteller hat seine Identität\nund, wenn er als gesetzlicher Vertreter han-             c) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d erhält folgende\ndelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.                    Fassung:\nDer Betroffene und sein gesetzlicher Vertre-                  ,,d) Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren,\nter können sich bei der Antragstellung nicht                        wenn ein Strafrest nach Ablauf der Be-\ndurch einen Bevollmächtigten vertreten las-                         währungszeit gerichtlich oder im Gna-\nsen.\"                                                               denwege erlassen worden ist,\".\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                         d) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Frei-\nheitsstrafe\" ein Komma und die Wörter „des\n,, (3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des              Strafarrestes oder der Jugendstrafe\" einge-\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er                  fügt.\nden Antrag unmittelbar bei der Registerbe-\nhörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt ent-       16. In § 33 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Frei-\nsprechend.\"                                              heitsstrafe\" die Wörter „oder Strafarrest\" ein-\nc) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                         gefügt.\n,, (6) Wohnt der Antragsteller außerhalb des     17. § 34 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er\nverlangen, daß das Führungszeugnis, wenn                 ,,Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Ur-\nes Eintragungen enthält, zunächst an eine                teils(§ 5 Abs. 1 Nr. 4).\"\nvon ihm benannte amtliche Vertretung der\nBundesrepublik Deutschland zur Einsicht-             18. In § 35 Abs. 2 treten an die Stelle der Wörter\nnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 5                 ,, oder eine Maßregel der Besserung und Siche-\nSatz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung            rung mit Ausnahme der Untersagung der\" die\nder Bundesrepublik Deutschland entspre-                  Wörter „oder eine der in § 61 des Strafgesetz-\nchend.\"                                                  buchs aufgeführten Maßregeln der Besserung\nund Sicherung mit Ausnahme der Sperre für\ndie\".\n14. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 3 erhält folgende Fassung:                     19. In § 36 Abs. 2 Nr. 3 werden hinter dem Wort\n,,3. Verurteilungen, durch die auf Jugend-               ,,Freiheitsstrafe\" die Wörter „oder Strafarrest\"\nstrafe von nicht mehr als zwei Jahren           eingefügt.\nerkannt worden ist, wenn die Vollstrek-\nkung der Strafe oder eines Strafrestes      20. § 39 wird wie folgt geändert:\ngerichtlich oder im Gnadenwege zur Be-          a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nwährung ausgesetzt und diese Entschei-\n„1. den Gerichten, Staatsanwaltschaften und\ndung nicht widerrufen worden ist,\".\nAufsichtsstellen (§ 68 a des Strafgesetz-\nb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:                                   buchs) für Zwecke der Rechtspflege so-\n,,4. Verurteilungen, durch die auf Jugend-                         wie den Justizvollzugsbehörden für\nstrafe erkannt worden ist, wenn der: Straf-               Zwecke des Strafvollzugs,\".\nmakel gerichtlich oder im Gnadenwege            b) Absatz 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:\nals beseitigt erklärt und die Beseitigung\n,,9. den für waffenrechtliche oder spreng-\nnicht widerrufen worden ist,\".\nstoffrechtliche Erlaubnisse oder für die\nc) In Nummer 5 Buchstabe b werden hinter dem                           Erteilung von Jagdscheinen zuständigen\nWort „Freiheitsstrafe\" die Wörter „oder                            Behörden.\"\nStrafarrest\" eingefügt.\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „und über\nd) In Nummer 9 treten an die Stelle der Wörter                    Unterbringungen (§ 13)\" gestrichen.\n,, bis 13\" die Wörter „und 12\".\n21. § 40 Abs. 1 Satz 4 und 5 erhält folgende Fassung:\n15. § 32 wird wie folgt geändert:                                 ,,Wohnt der Antragsteller außerhalb des Gel-\na) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden hinter              tungsbereichs dieses Gesetzes, so ist die Mittei-\ndem Wort „Freiheitsstrafe\" die Wörter „oder              lung, wenn in ihr auf Eintragungen im Register\nStrafarrest\" eingefügt.                                 hingewiesen wird, an eine von ihm benannte","1280                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\namtliche         Vertretung     der    Bundesrepublik                     Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich\nDeutschland zu senden, bei der er die Mitteilung                          oder im Gnadenwege zur Bewährung\npersönlich einsehen kann. Nach Einsichtnahme                              ausgesetzt worden und im Register nicht\nist die Mitteilung vom Amtsgericht oder der                               außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest\namtlichen         Vertretung    der Bundesrepublik                        oder Jugendstrafe eingetragen ist,\".\nDeutschland zu vernichten.\"                                   i) In Absatz 3 werden hinter dem Wort „Frei-\nheitsstrafe\" ein Komma und die Wörter „des\n22. § 43 wird wie folgt geändert:\nStrafarrestes oder der Jugendstrafe\" einge-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                             fügt.\n,, (2) Eine zu tilgende Eintragung wird sechs\nMonate nach Eintritt der Tilgungsreife aus           24. § 45 wird wie folgt geändert:\ndem Register entfernt. Während dieser Zeit               a) In Absatz 2 Satz 1 treten an die Stelle der\ndarf über die Eintragung keine Auskunft er-                  Wörter „oder eine Maßregel der Besserung\nteilt werden.\"                                               und Sicherung\" die Wörter „oder eine der in\nb) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „und                      § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maß-\nbei Untersagung der Erteilung einer Fahr-                    regeln der Besserung und Sicherung\".\nerlaubnis für immer\" gestrichen.                         b) In Absatz 3 treten an die Stelle der Wörter\n,,durch welche die Erteilung einer Fahr-\n23. § 44 wird wie folgt geändert:                                    erlaubnis für immer untersagt worden ist\"\na) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden hinter                   die Wörter „ durch die eine Sperre für die\ndem Wort „Freiheitsstrafe\" ein Komma und                     Erteilung der Fahrerlaubnis für immer ange-\ndie Wörter „kein Strafarrest und keine Ju-                   ordnet worden ist\".\ngendstrafe\" eingefügt.\n25. § 49 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden hinter\ndem Wort „Freiheitsstrafe\" die Wörter „oder              In Absatz 2 werden die Wörter „Rechte Dritter\"\nStrafarrest\" eingefügt.                                  ersetzt durch die Wörter „Aus der Tat oder der\nVerurteilung entstandene Rechte Dritter\".\nc) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d erhält folgende\nFassung:                                             26. § 50 wird wie folgt geändert:\n„d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei\nJahren, wenn die Vollstreckung der               a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nStrafe oder eines Strafrestes gerichtlich        b) Als Absatz 2 wird angefügt:\noder im Gnadenwege zur Bewährung                        ,, (2) Abweichend von § 49 Abs. 1 darf eine\nausgesetzt worden ist,\".                             frühere Tat ferner in einem Verfahren be-\nd) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e erhält folgende                    rücksichtigt werden, das die Erteilung oder\nFassung:                                                     Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegen-\n,,e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jah-                  stand hat, wenn die Verurteilung wegen die-\nren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der              ser Tat in das Verkehrszentralregister einzu-\n11\nBewährungszeit gerichtlich oder im Gna-              tragen war.\n11\ndenwege erlassen worden ist,     •\n27. § 57 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\ne) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f erhält folgende\nFassung:                                                 „1. den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften\nfür Zwecke der Rechtspflege sowie den Ju-\n„f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel\nstizvollzugsbehörden für Zwecke des Straf-\ngerichtlich oder im Gnadenwege als be-                              11\nvollzugs,        •\nseitigt erklärt worden ist,\".\nf) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe g treten an die          28. § 58 wird wie folgt geändert:\nStelle der Wörter „die Untersagung der Er-\na) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Frei-\nteilung einer Fahrerlaubnis auf Zeit oder\nheitsstrafe\" ein Komma und die Wörter\neine Nebenstrafe oder Nebenfolge\" die Wör-\n,,Strafarrest oder Jugendstrafe\" eingefügt.\nter „eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des\nStrafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre                b) Als Absatz 4 wird angefügt:\nfür die Erteilung einer Fahrerlaubnis für im-                ,, (4) Die §§ 49, 50 gelten entsprechend.  11\nmer und des Berufsverbots für immer, eine\nNebenstrafe oder eine Nebenfolge\".                   29. § 60 wird wie folgt geändert:\ng) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden hinter               a) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\ndem Wort „Freiheitsstrafe\" die Wörter „oder\nStrafarrest\" eingefügt.                                      „2. Geldstrafe, bei der die Voraussetzungen\nder Nummer 1 nicht vorliegen, Freiheits-\nh) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b erhält folgende                            strafe und Jugendstrafe von nicht mehr\nFassung:                                                             als neun Monaten sowie Strafarrest,\n„b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr                        wenn die Strafe mehr als fünf Jahre vor\nals drei Monaten, aber nicht mehr als                        dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus-\neinem Jahr, wenn die Vollstreckung der                       gesprochen worden ist,\".","Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976                           1281\nb) In Absatz 2 Nr. 3 werden hinter dem Wort                  oder Gewerbes untersagenden Entscheidung be-\n,,Freiheitsstrafe\" die Wörter „und Jugend-             antragt.\"\nstrafe\" eingefügt.\nArtikel 4\nc) In Absatz 2 Nr. 4 werden hinter dem Wort\n,,Freiheitsstrafe\" die Wörter „und Jugend-                     Änderung der Gewerbeordnung\nstrafe\" eingefügt.\nDie Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 3 Nr. 1 werden hinter dem Wort\n,,Freiheitsstrafe\" die Wörter „oder Jugend-       1. § 150 wird wie folgt geändert:\nstrafe\" eingefügt.\na) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Der Antragsteller hat seine Identität und,\n30. § 71 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nwenn er als gesetzlicher Vertreter handelt,\n,, (3) Die Aufgaben des Generalbundesanwalts                   seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er\nund des Bundesministers der Justiz nach diesem                  kann sich bei der Antragstellung nicht durch\nGesetz werden bis zu den in den Sätzen 2 und 3                   einen Bevollmächtigten vertreten lassen.\"\nbezeichneten Zeitpunkten von den bisher zu-\nb) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nständigen Behörden wahrgenommen, wenn sie\n,,Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nPersonen betreffen, die im Geltungsbereich die-\nses Gesetzes geboren sind. Der Bundesminister               c) In Absatz 4 wird das Wort „Antragsteller\"\nder Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverord-                  durch das Wort „Betroffenen\" ersetzt.\nnung mit Zustimmung des Bundesrates für den\nBereich der bisher zuständigen Registerbehör-           2. § 153 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nden zum schrittweisen Aufbau der Datenbank                   ,,(4) Eine zu tilgende Eintragung wird sechs\ndes Bundeszentralregisters nach Maßgabe der                 Monate nach Eintritt der Voraussetzungen für\norganisatorischen Möglichkeiten die Zeitpunkte              die Tilgung aus dem Register entfernt. Während\nzu bestimmen, zu denen diese Aufgaben auf den               dieser Zeit darf über die Eintragung keine Aus-\nGeneralbundesanwalt und den Bundesminister                  kunft erteilt werden.\"\nder Justiz übergehen. Der Ubergang muß bis\nzum 31. Dezember 1980 abgeschlossen sein.\"\nArtikel 5\nBerlin-Klausel\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nAufhebung einer Vorschrift\ndes- Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nDie Verordnung über den Vordruck für den An-              (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ntrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses vom              verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n14. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1912) wird auf-          sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\ngehoben.                                                     Dritten Oberleitungsgesetzes.\nArtikel 3\nArtikel 6\nRechtsvereinheitlichung\nErmächtigung zur Neubekanntmachung\n§ 50 Abs. 1 Nr. 4 des Bundeszentralregistergeset-\nzes gilt auch im Land Berlin in folgender Fassung:              Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nden Wortlaut des Bundeszentralregistergesetzes in\n„4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf\nder neuen Fassung bekanntzumachen und dabei\noder einem Gewerbe, die Einstellung in den\nUnstimmigkeiten des Wortlauts und der Paragra-\nöffentlichen Dienst oder die Erteilung einer\nphenfolge zu beseitigen.\nWaffenbesitzkarte,         eines    Munitionserwerb-\nscheins oder Waffenscheins beantragt, falls die\nZulassung, Einstellung oder Erteilung der waf-                                   Artikel 7\nfenrechtlichen Erlaubnis sonst zu einer erheb-\nInkrafttreten\nlichen Gefährdung der Allgemeinheit führen\nwürde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die           Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die\nAufhebung einer die Ausübung eines Berufes              Verkündung folgenden Monats· in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Mai 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}