{"id":"bgbl1-1976-59-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":59,"date":"1976-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/59#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_59.pdf#page=1","order":1,"title":"Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)","law_date":"1976-05-25T00:00:00Z","page":1253,"pdf_page":1,"num_pages":25,"content":["1253\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                             Z 1997 A\n1976                                   Ausgegeben zu Bonn am 29.Mai 1976                                                                                         Nr.59\nTag                                                                                  Inhalt                                                                       Seite\n25. 5. 76    Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)                                        ..............................................                              1253\n340-1, 911-1, 2129-8\n25. 5. 76    Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRÄ.ndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1278\n312-7, 312-7-2, 7100-1\n20. 5. 76    Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Flächenbeihilfen\nund Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1282\n7847-11-4-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblalt Teil II Nr. 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1283\nVerwaltungsveriahrensgesetz\n(VwViG)\nVom 25. Mai 1976\nInhaltsübersicht\nTeil I                                                                                                                                         §\nAnwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit,                                               Vertreter bei gleichförmigen Eingaben ............ .                            17\nAmtshilfe                                                     1   Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse ..... .                         18\nAnwendungsbereich                                                                            1   Ge1tieinsame Vorschriften für Vertreter bei gleich-\nAusnahmen vom Anwendungsbereich ............. .                                              2   förmigen Eingaben und bei gleichem Interesse ..... .                            19\nOrtliche Zuständigkeit ........................... .                                         3   Ausgeschlossene Personen                                                        20\nAmtshilfepflicht ................................. .                                         4   Besorgnis der Befangenheit ....................... .                            21\nVoraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe ...... .                                           5   Beginn des Verfahrens ........................... .                             22\nAuswahl der Behörde ............................ .                                           6   Amtssprache .................................... .                              23\nDurchführung der Amtshilfe ...................... .                                          1   Untersuchungsgrundsatz ......................... .                              24\nKosten der Amtshilfe ............................ .                                          8   Beratung, Auskunft .............................. .                             25\nBeweismittel .................................... .                             26\nVersicherung an Eides Statt ...................... .                            27\nTeil II                                                        Anhörung Beteiligter ............................ .                             28\nAllgemeine Vorschriften                                                         Akteneinsicht durch Beteiligte .................... .                           29\nüber das Verwaltungsveriahren                                                       Geheimhaltung                                                                   30\nAbschnitt 1                                                                                Abschnitt 2\nVerfahrensgrundsätze                                                                   Fristen, Termine, Wiedereinsetzung\nBegriff des Verwaltungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . .                            9   Fristen und Termine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31\nNichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens .......·                                        10   Wiedereinsetzung in den vorigen Stand . . . . . . . . . . . .                   32\nBeteiligungsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             11\nHandlungsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            12                       Abschnitt 3\nBeteiligte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  13               Amtliche Beglaubigung\nBevollmächtigte und Beistände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       14   Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Ver-\nBestellung eines Empfangsbevollmächtigten . . . . . . . .                                   15   vielfältigungen und Negativen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           33\nBestellung eines Vertreters von Amts wegen . . . . . . .                                    16   Beglaubigung von Unterschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . .             34","1254                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nTeil III                                                                                                                                                 §\nVerwaltungsakt                                                       Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   69\nAnfechtung der Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  70\nAbschnitt 1                                                       1 Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren\nZustandekommen des Verwaltungsaktes                                                         vor Ausschüssen                                                                          11\nBegriff des Verwaltungsaktes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    35                         Abschnitt 2\nNebenbestimmungen zum Verwaltungsakt . . . . . . . . . .                                  36\nPI anf es tstell un gs verfahren\nBestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes . . . . . .                                    37\nAnwendung der Vorschriften über das Planfeststel-\nZusicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   38\nlungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      '12\nBegründung des Verwaltungsaktes . . . . . . . . . . . . . . . .                           39\nAnhörungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            73\nEnnessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  40\nPlanfeststellungsbeschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             14\nBekanntgabe des Verwaltungsaktes . . . . . . . . . . . . . . . .                          41\nRechtswirkungen der Planfeststellung . . . . . . . . . . . . . .                          75\nOffenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt                                               42\nPlanänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens . .                                       76\nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses . . . . . . . .                                77\nAbschnitt 2\nZusammentreffen mehrerer Vorhaben . . . . . . . . . . . . . .                             78\nBestandskraft des Verwaltungsaktes\nWirksamkeit des Verwaltungsaktes . . . . . . . . . . . . . . . .                          43\nTeil VI\nNichtigkeit des Verwaltungsaktes . . . . . . . . . . . . . . . . .                        44\nRechtsbehelfsverfahren\nHeilung von Verfahrens- und Formfehlern . . . . . . . . .                                 45\nFolgen von Verfahrens- und Formfehlern . . . . . . . . . .                                46 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte                                                       79\nUmdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes . . .                                       47 Erstattung von Kosten im Vorverfahren ........... .                                       80\nRücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes .                                         48\nWiderruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes . . . .                                      49                               Teil VII\nRücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren                                          50\nEhrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse\nWiederaufgreifen des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       51\nRückgabe von Urkunden und Sachen . . . . . . . . . . . . . . .                            52\nAbschnitt 1\nEhrenamtliche Tätigkeit\nAbschnitt 3\nVerjährungsrechtliche Wirkungen                                                         Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche\nTätigkeit ............................. , . . . . . . . . . . .                            81\ndes Verwaltungsaktes\nPflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . .                      82\nUnterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt                                         53 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . .                          83\nVerschwiegenheitspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               84\nTeil IV\nEntschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      85\nAbberufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     86\nöffentlich-rechtlicher Vertrag\nOrdnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              87\nZulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages                                         54\nVergleichsvertrag                                                                         55                         Abschnitt 2\nAustauschvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        56                         Ausschüsse\nSchriftform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57\nAnwendung der Vorschriften über Ausschüsse                                                88\nZustimmung von Dritten und Behörden . . . . . . . . . . . .                               58\nOrdnung in den Sitzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  89\nNichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages . . . . .                                59\nBeschlußfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       90\nAnpassung und Kündigung in besonderen Fällen . . .                                        60\nBeschluß!assung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       91\nUnterwerfung unter die sofortige Vollstreckung . . . .                                    61\nWahlen durch Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 92\nErgänzende Anwendung von Vorschriften . . . . . . . . . .                                 62\nNiederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   93\nTeil V                                                                                    Teil VIII\nBesondere Verfahrensarten                                                                           Schlußvorschriften\nUbertragung gemeindlicher Aufgaben . . . . . . . . . . . . . .                            94\nAbschnitt 1                                                          Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten . .                                       95\nFörmliches Verwaltungsverfahren                                                          Uberleitung von Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 96\nAnwendung der Vorschriften über das förmliche Ver-                                            Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung . . . . . . . .                                   97\nwaltungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63          Änderung des Bundesfernstraßengesetzes . . . . . . . . . .                                98\nForm des Antrages .................... ·... ,....... 64                                       Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes . . . .                                      99\nMitwirkung von Zeugen und Sachverständigen . . . . . 65                                       Landesgesetzliche Regelungen .......... ·. . . . . . . . . . .                          100\nVerpflichtung zur Anhörung von Beteiligten . . . . . . . . 66                                 Stadtstaatenklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       101\nErfordernis der mündlichen Verhandlung . . . . . . . . . . 67                                 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  102\nVerlauf der mündlichen Verhandlung . . . . . . . . . . . . . . 68                             Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103","Nr. 59 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976                             1255\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-          2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahn-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       dung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe\nfür das Ausland in Straf- und Zivilsachen und,\nunbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des\nTell I                              Rich terdi enstrech ts,\nAnwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit,            3. Verfahren vor dem Deutschen Patentamt und den\nAmtshilfe                              bei diesem errichteten Schiedsstellen,\n4. die in § 51 des Sozialgerichtsgesetzes bezeich-\n§1                                neten Angelegenheiten sowie das Recht der Aus-\nAnwendungsberefdl                          bildungsförderung, das Schwerbeschädigtenrecht,\n(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche      das Wohngeldrecht und das Recht der Sozialhilfe,\nder Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge,\nVerwaltungstätigkeit der Behörden\n5. das Recht des Lastenausgleichs,\n1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körper-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-       6. das Recht der Wiedergutmachung.\nlichen Rechts,\n(3) Für die Tätigkeit\n2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindever-\n1.  der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der\nbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes\nJustizverwaltung einschließlich der ihrer Auf-\nunterstehenden juristischen Personen des öffent-\nsicht unterliegenden Körperschaften des öffent-\nlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag\nlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die\ndes Bundes ausführen,\nTätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor\nsoweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhalts-          den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit\ngleiche oder entgegenstehende Bestimmungen ent-              unterliegt;\nhalten.\n2.  der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähn-\n(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-recht-     lichen Prüfungen von Personen gelten nur die\nliche Verwaltungstätigkeit                                   §§ 4 bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80\nund 96;\nder in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden,\nwenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände          3.  der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt\nder ausschließlichen oder konkurrierenden Ge-             dieses Gesetz nicht;\nsetzgebung des Bundes betrifft, als eigene An-        4.  der Behörden der Deutschen Bundespost im Rah-\ngelegenheit ausführen,                                    men der Benutzung der Einrichtungen des Post-\nund Fernmeldewesens gilt dieses Gesetz nicht.\nsoweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhalts-\ngleiche oder entgegenstehende Bestimmungen ent-\nhalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die                                   § 3\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden,                        Ortliche Zuständigkeit\ngilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustim-\n(1) Ortlich zuständig ist\nmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar\nerklären.                                                1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches\nVermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder\n(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch              Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren\ndie Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die              Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;\nöffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Be-\n2. in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb\nhörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsver-\neines Unternehmens oder einer seiner Betriebs-\nfahrensgesetz geregelt ist.\nstätten, auf die Ausübung eines Berufes oder\n(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede             auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die\nStelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung             Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder\nwahrnimmt.                                                   die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder\ndie Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;\n§ 2\nAusnahmen vom Anwendungsbereich                 3. in anderen Angelegenheiten, die\na) eine natürliche Person betreffen, die Behörde,\n(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der\nin deren Bezirk die natürliche Person ihren\nKirchen, der Religionsgesellschaften und Weltan-\ngewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt\nschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände\nhatte,\nund Einrichtungen.\nb) eine juristische Person oder eine Vereinigung\n(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für                       betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die\n1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehör-                 juristische Person oder die Vereinigung ihren\nden nach der Abgabenordnung,                                 Sitz hat oder zuletzt hatte;","1256                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. in Angelegenheiten, bei denen sich die Zustän-       4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder\ndigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt,           sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Be-\ndie Behörde, in deren Bezirk der Anlaß für die          sitz der ersuchten Behörde befinden;\nAmtshandlung hervortritt.                           5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem\n(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zu-              Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Be-\nständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit         hörde.\nder Sache befaßt worden ist, es sei denn, die ge-\n(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten,\nmeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde be-\nstimmt, daß eine andere örtlich zuständige Behörde      wenn\nzu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen    1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der\neine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Be-             Lage ist;\ntriebsstätten eines Betriebes oder Unternehmens         2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes\nbezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen           oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet\nBehörden als gemeinsame zuständige Behörde be-              würden.\nstimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen\nDie ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage\nder Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung ge-\nvon Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von\nboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner\nAuskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge\nüber die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere\nnach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim-\nBehörden für zuständig oder für unzuständig halten\ngehalten werden müssen.\noder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen\nzweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbe-        (3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu\nhörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichts-   leisten, wenn\nbehörden die Entscheidung gemeinsam.                    1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich ein-\n(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfah-           facher oder mit wesentlich geringerem Aufwand\nrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände,           leisten kann;\nso kann die bisher zuständige Behörde das Verwal-       2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem\ntungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wah-             Aufwand leisten könnte;\nrung der Interessen der Beteiligten der einfachen\nund zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens            3. sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der er-\ndient und die nunmehr zuständige Behörde zu-                suchenden Behörde durch die Hilfeleistung die\nstimmt.                                                     Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich ge-\nfährden würde.\n(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare\nMaßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren         (4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht des-\nBezirk der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt.      halb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen\nDie nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Be-    als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil\nhörde ist unverzüglich zu unterrichten.                 sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maß-\nnahme für unzweckmäßig hält.\n§ 4                              (5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht\nAmtshilfepflicht                    für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde\nihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe,\n(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf\nso entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe\nErsuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).\ndie gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbe-\n(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn                  hörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für\n1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden        die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichts-\nWeisungsverhältnisses Hilfe leisten;                behörde.\n2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der                                 § 6\nersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.                        Auswahl der Behörde\n§ 5                              Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in\nBetracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der\nVoraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe          untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszwei-\n(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere      ges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde\ndann ersuchen, wenn sie                                 angehört.\n1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht                                   § 1\nselbst vornehmen kann;                                            Durchführung der Amtshilfe\n2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die\nzur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen           (1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die\nDienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amts-   Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach\nhandlung nicht selbst vornehmen kann;               dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung\nder Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde\n3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kennt-\ngeltenden Recht.\nnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr un-\nbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln        (2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der\nkann;                                               ersuchten Behörde die Verantwortung für die Recht-","Nr. 59 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976                          1257\nmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die er-             2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht\nsuchte Behörde ist für die Durchführung der Amts-             in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit\nhilfe verantwortlich.                                         sie für den Gegenstand des Verfahrens durch\n§ 8                               Vorschriften des bürgerlichen Rechts als ge-\nschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffent-\nKosten der Amtshilfe                       lichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,\n(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Be-      3. juristische Personen und Vereinigungen (§ 11.\nhörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr               Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder\nzu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Be-             durch besonders Beauftragte,\nhörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im           4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder\nEinzelfall fünfzig Deutsche Mark übersteigen. Lei-            Beauftragte.\nsten Behörden desselben Rechtsträgers einander\nAmtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.           (2) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozeßordnung gel-\nten entsprechend.\n(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchfüh-\nrung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshand-                                  § 13\nlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür                            Beteiligte\ngeschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benut-             (1) Beteiligte sind\nzungsgebühren und Auslagen) zu.\n1. Antragsteller und Antragsgegner,\n2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungs-\nakt richten will oder gerichtet hat,\nTeil II\n3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffent-\nAllgemeine Vorschriften über das                     lich-rechtlichen Vertrag schließen will oder ge-\nVerwaltungsverfahren                          schlossen hat,\n4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde\nAbschnitt 1                            zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.\nVerfahrensgrundsätze                         (2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf\nAntrag diejenigen, deren rechtliche Interessen\n§ 9                          durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden\nkönnen, als Beteiligte ·hinzuziehen. Hat der Ausgang\nBegriii des Verwaltungsverfahrens\ndes Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen\nDas Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Ge-          Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu\nsetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Be-     dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Be-\nhörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen,         hörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung\ndie Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungs-        des Verfahrens zu benachrichtigen.\naktes oder auf den Abschluß eines öffentlich-recht-\n(3) Wer anzuhören ist, ohne daß die Vorausset-\nlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlaß\nzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch\ndes Verwaltungsaktes oder den Abschluß des öffent-\nnicht Beteiligter.\nlich-rechtlichen Vertrages ein.\n§ 14\n§ 10                                       Bevollmächtigte und Beistände\nNichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens\n(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevoll-\nDas Verwaltungsverfahren ist an bestimmte For-        mächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermäch-\nmen nicht gebunden, soweit keine besonderen              tigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffen-\nRechtsvorschriften für die Form des Verfahrens be-       den Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem\nstehen. Es ist einfach und zweckmäßig durchzu-           Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmäch-\nführen.                                                  tigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich\n§ 11\nnachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der\nBehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zu-\nBeteiligungsfähigkeit                  geht.\nFähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind               (2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des\n1. natürliche und juristische Personen,                  Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in\n2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen        seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen\nkann,                                                Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat je-\ndoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwal-\n3. Behörden.\ntungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Ver-\n§ 12\nlangen schriftlich beizubringen.\nHandlungsfähigkeit\n(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter\n(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlun-         bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden.\ngen sind                                                 Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, so-\n1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht      weit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet\ngeschäftsfähig sind,                                 sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Be-","1258                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nvollmächtigte verständigt werden. Vorschriften           5. bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfah-\nüber die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben un-           ren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf\nberührt.                                                     die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.\n(4) Ein fü~teiJigter kann zu Verhandlungen und           (2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den\nBesprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das         Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Vormundschafts-\nvon dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem           gericht zutändig, in dessen Bezirk der Beteiligte\nBeteiligten vor~Jebracht, soweit dieser nicht unver-     seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines solchen sei-\nzüglich widerspricht.                                    nen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im übrigen ist das\nVormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk\n(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzu-      die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.\nweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsan-\ngelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein.           (3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der\nBehörde, die um seine Bestellung ersucht hat, An-\n(6) Bevollmächtigte und Bei.stände können vom         spruch a-qf eine angemessene Vergütung und auf die\nschriftlichen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn        Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann\nsie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag       von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen\nkönnen sie zurückgewiesen werden, wenn sie zum           verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt\nsachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zu-          die Auslagen und Aufwendungen fest.\nrückgewiesen werden können Personen, die zur\ngeschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsange-              (4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für\nlegenheiten befugt sind.                                 das Amt des Vertreters die Vorschriften über die\nPflegschaft entsprechend.\n(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6\nist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter\n§ 17\noder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen.\nVerfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Be-                     Vertreter bei gleichförmigen Eingaben\nvollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach .der\n(1) Bei Anträgen und Eingaben, die in einem\nZurückweisung vornimmt, sind unwirksam.\nVerwaltungverfahren von mehr als 50 Personen\nauf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form\n§ 15                          vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht\nBestellung eines Empfangsbevollmächtigten         worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das\nVerfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter\nEin Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen       der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Na-\nAufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungs-      men, seinem Beruf und seiner Anschrift als Ver-\nbereich dieses Gesetzes hat der Behörde auf Ver-         treter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als\nlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen          Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann\nEmpfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich die-         nur eine natürliche Person sein.\nses Gesetzes zu benennen. Unterläßt er dies, so gilt\nein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten            (2) Die Behörde kann gleichförmige Eingaben, die\nTage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es        die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 nicht deutlich\nsei denn, daß feststeht, daß das Schriftstück den        sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen\nEmpfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt         Seite enthalten oder dem Erfordernis des Absatzes 1\nerreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung      Satz 2 nicht entsprechen, unberücksichtigt lassen.\nist der Beteiligte hinzuweisen.                          Will die Behörde so verfahren, so hat sie dies durch\nortsübliche Bekanntmachung mitzuteilen. Die Be-\nhörde kann ferner gleichförmige Eingaben insoweit\n§ 16                          unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Na-\nBestellung eines Vertreters von Amts wegen        men oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich an-\ngegeben haben.\n(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das\nVormundschaftsgericht auf Ersuchen der Behörde              (3) Die Vertretungsmacht      erlischt, sobald der\neinen geeigneten Vertreter zu bestellen                  Vertreter oder der Vertretene dies der Behörde\nschriftlich erklärt; der Vertreter kann eine solche\n1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt        Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abge-\nist;                                                ben. Gibt der Vertretene eine solche Erklärung ab,\n2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Auf-         so soll er der Behörde zugleich mitteilen, ob er seine\nenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung     Eingabe aufrechterhält und ob er einen Bevoll-\nseiner Angelegenheiten verhindert ist;              mächtigten bestellt hat.\n3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Gel-             (4) Endet die Vertretungsmacht des Vertreters,\ntungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Auf-      so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen\nforderung der Behörde, einen Vertreter zu be-        auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist\nstellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht    einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind\nnachgekommen ist;                                   mehr als 300 Personen aufzufordern, so kann die\n4. für einen Beteiligten, der infolge körperlicher       Behörde die Aufforderung ortsüblich bekanntma-\noder geistiger Gebrechen nicht in der Lage ist,      chen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß ent-\nin dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu         sprochen, so kann die Behörde von Amts wegen\nwerden;                                              einen gemeinsamen Vertreter bestellen.","Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976                          1259\n§ 18                           Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit\nVert.reter für Beteiligte bei gleichem Interesse      oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren\nVorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht,\n(1) Sind an einem Verwaltungsverfahren mehr             wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, daß\nals 50 Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne      jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe an-\nvertreten zu sein, so kann die Behörde sie auffor-         gehört, deren gemeinsame Interessen durch die An-\ndern, innerhalb einer angemessenen Frist einen             gelegenheit berührt werden.\ngemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn sonst die\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehren-\nordnungsmäßige Durchführung des Verwaltungsver-\namtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von\nfahrens beeinträchtigt wäre. Kommen sie der Auf-\nehrenamtlich Tätigen.\nforderung nicht fristgemäß nach, so kann die Be-\nhörde von Amts wegen einen gemeinsamen Ver-                   (3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf\ntreter bestellen. Vertreter kann nur eine natürliche       bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen\nPerson sein.                                               treffen.\n(2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der              (4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88)\nVertreter oder der Vertretene dies der Behörde             für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die\nschriftlich erklärt; der Vertreter kann eine solche       Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist\nErklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abge-         dies dem· Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen.\nben. Gibt der Vertretene eine solche Erklärung ab,        Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. Der\nso soll er der Behörde zugleich mitteilen, ob er seine    Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mit-\nEingabe aufrechterhält und ob er einen Bevoll-            wirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der\nmächtigten bestellt hat.                                  weiteren Beratung und Beschlußfassung nicht zu-\ngegen sein.\n§ 19                              (5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2\nGemeinsame Vorschriften für Vertreter bei           und 4 sind:\ngleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse         1. der Verlobte,\n(1) Der Vertreter hat die Interessen der Vertre-       2. der Ehegatte,\ntenen sorgfältig wahrzunehmen. Er kann alle das           3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,\nVerwaltungsverfahren betreffenden Verfahrens-             4. Geschwister,\nhandlungen vornehmen. An Weisungen ist er nicht\ngebunden.                                                 5. Kinder der Geschwister,\n6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der\n(2) § 14 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.                    Ehegatten,\n(3) Der von der Behörde bestellte Vertreter hat        7. Geschwister der Eltern,\ngegen deren Rechtsträger Anspruch auf angemes-\n8. Personen, die durch Annahme an Kindes Statt\nsene Vergütung und auf Erstattung seiner baren\nmiteinander verbunden sind,\nAuslagen. Die Behörde kann von den Vertretenen\nzu gleichen Anteilen Ersatz ihrer Aufwendungen            9. Personen, die durch ein auf längere Dauer ange-\nverlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt               legtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemein-\ndie Auslagen und Aufwendungen fest.                            schaft wie Eltern und Kind miteinander verbun-\nden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).\nDie in den Nummern 2, 3 und 6 aufgeführten Per-\n§  20\nsonen sind Angehörige auch dann, wenn die die Be-\nAusgeschlossene Personen                   ziehung begründende Ehe nicht mehr besteht; die\nin Nummer 9 aufgeführten Personen sind Ange-\n(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine\nhörige auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft\nBehörde nicht tätig werden,\nnicht mehr besteht, sofern sie weiterhin wie Eltern\n1. wer selbst Beteiligter ist;                            und Kind miteinander verbunden sind.\n2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist;\n§ 21\n3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Voll-\nmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsver-                       Besorgnis der Befangenheit\nfahren vertritt;                                          (1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Miß-\n4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen            trauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu\nBeteiligten in diesem Verfahren vertritt;             rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das\nVorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat,\n5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt be-            wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Be-\nschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vor-      hörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder\nstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleich-        den von diesem Beauftragten zu unterrichten und\nartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den,    sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu ent-\ndessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;        halten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den\n6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in          Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die\nder Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat         Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter\noder sonst tätig geworden ist.                        nicht selbst einer Mitwirkung enthält.","1260                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Für Mitglieckr eines Ausschusses (§ 88) gilt          (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall be-\n§ 20 Abs. 4 entsprechend.                                 deutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen\nUmstände zu berücksichtigen.\n§ 22                               (3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Er-\nBeginn des Verfahrens                   klärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständig-\nkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil\nDie Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Er-\nsie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für\nmessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfah-             unzulässig oder unbegründet hält.\nren durchführt. Dies giJt nicht, wenn die Behörde\nauf Grund von Rechtsvorschriften\n§ 25\n1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden\nmuß;                                                                    Beratung, Auskunft\n2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag            Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die\nnicht vor] iegt.                                     Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von\nErklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese\n§  23                          offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkennt-\nAmtssprache                        nis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder ge-\n(1) Die Amtssprache ist deutsch.                      stellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich,\nAuskunft über die den Beteiligten im Verwaltungs-\n(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden         verfahren zustehenden Rechte und die ihnen oblie-\nSprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege,           genden Pflichten.\nUrkunden oder sonstige Schriftstücke vorgelegt,\nsoll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer                                     § 26\nDbersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann                               Beweismittel\ndie Vorlage einer beglaubigten oder von einem\n(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel,\nöffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher\ndie sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermitt-\noder Dber,setzer angefertigten Dbersetzung verlangt\nlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann\nwerden. Wird die verlangte Dbersetzung nicht un-\ninsbesondere\nverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf\nKosten des Beteiligten selbst eine Dbersetzung be-         1. Auskünfte jeder Art einholen,\nschaffen. Hat die Behörde Dolmetscher oder Dber-          2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige\nsetzer herangezogen, werden diese in entsprechen-              vernehmen oder die schriftliche Äußerung von\nder Anwendung des Gesetzes über die Entschädi-                 Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen ein-\ngung von Zeugen und Sachverständigen entschä-                  holen,\ndigt.\n3. Urkunden und Akten beiziehen,\n(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder        4. den Augenschein einnehmen.\ndie Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in\nLauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde             (2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des\nin einer bestimmten Weise tätig werden muß, und           Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere\ngehen diese in einer fremden Sprache ein, so be-          ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel ange-\nginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in       ben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung\ndem der Behörde eine Dbersetzung vorliegt.                des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine\nPflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aus-\n(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder         sage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift\neine Willenserklärung, die in fremder Sprache ein-        besonders vorgesehen ist.\ngehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegen-\nüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher         (3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine\nAnspruch geltend gemacht oder eine Leistung be-           Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gut-\ngehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag           achten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen\noder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des           ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige\nEingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf              herangezogen hat, werden sie auf Antrag in ent-\nVerlangen der Behörde innerhalb einer von dieser          sprechender Anwendung des Gesetzes über die Ent-\nzu setzenden angemessenen Frist eine Dbersetzung          schädigung von Zeugen und Sachverständigen ent-\nvorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des         schädigt..\nEingangs der Dbersetzung maßgebend, soweit sich                                     § 27\nnicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen\netwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei                      Versicherung an Eides Statt\nder Fristsetzung hinzuweisen.                                 (1) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sach-\nverhalts eine Versicherung an Eides Statt nur ver-\n§ 24                           langen und abnehmen, wenn die Abnahme der Ver-\nsicherung über den betreffenden Gegenstand und\nUntersuchungsgrundsatz\nin dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder\n(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von          Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde\nAmts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der               durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden\nErmittlungen; an das Vorbringen und an die Be-            ist. Eine Versicherung an Eides Statt soll nur ge-\nweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.       fordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung","Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976                         1261\nder Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Er-        4. die Behörde eine Allgemeinverfügung oder\ngebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßi-           gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl\ngen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Perso-            oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer\nnen im Sinne des § 393 der Zivi]prozeßordnung darf          Einrichtungen erlassen will;\neine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt        5. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung\nwerden.                                                     getroffen werden sollen.\n'-\n(2) Wird die Versicherung an Eides Statt von\neiner Behörde zur Niederschrift aufgenommen, so            (3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein\nsind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein all-     zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.\ngemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffent-\nlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum\n§ 29\nRichteramt haben oder die Voraussetzungen des\n§ 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.                 Akteneinsicht durch Beteiligte\nAndere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann\n(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in\nder Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter\ndie das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten,\nhierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich er-\nsoweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder\nmächtigen.\nVerteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforder-\n(3) Die Versicherung besteht darin, daß der Ver-     lich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluß des Verwal-\nsichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den     tungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidun-\nbetreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: ,,Ich    gen sowie·die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vor-\nversichere an Eides Statt, daß ich nach bestem Wis-     bereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Ver-\nsen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwie-     tretung stattfindet, haben nur die Vertreter An-\ngen habe.\" Bevollmächtigte und Beistände sind be-       spruch auf Akteneinsicht.\nrechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an\nEides Statt teilzunehmen.                                  (2) Die Behörde ist zur Gestattung der Aktenein-\nsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ord-\n(4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides       nungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde\nStatt ist der Versichernde über die Bedeutung der       beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der\ne1desstattlichen Versicherung und die strafrecht-       Akten dem Wohle des Bundes oder eines Landes\nlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständi-      Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge\ngen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die      nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, nament-\nBelehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.        lich wegen der berechtigten Interessen der Beteilig-\n(5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der       tin oder dritter Personen, geheimgehalten werden\nanwesenden Personen sowie den Ort und den Tag           müssen.\nder Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist      (3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die\ndemjenigen, der die eidesstattliche Versicherung        die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht\nabgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Ver-        auch bei einer anderen Behörde oder bei einer di-\nlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Ge-      plomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nnehmigung ist zu vermerken und von dem Ver-             der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfol-\nsichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist     gen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die\nsodann von demjenigen, der die Versicherung an          Akten führt, gestatten.\nEides Statt aufgenommen hat, sowie von dem\nSchriftführer zu unterschreiben.\n§ 30\n§ 28                                               Geheimhaltung\nAnhörung Beteiligter                     Die Beteiligten haben Anspruch darauf, daß ihre\n(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der     Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen\nin Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Ge-   Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die\nlegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Be-\nerheblichen Tatsachen zu äußern.                        hörde nicht unbefugt offenbart werden.\n(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden,\nwenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht\ngeboten ist, insbesondere wenn                                                Abschnitt 2\n1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im                  Fristen, Termine, Wiedereinsetzung\nVerzug oder im öffentlichen Interesse notwendig\nerscheint;\n§ 31\n2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die\nEntscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt                    Fristen und Termine\nwürde;                                                 (1) Für die Berechnung von Fristen und für die\n3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten,     Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193\ndie dieser in einem Antrag oder einer Erklärung    des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, so-\ngemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewi-     weit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes\nchen werden soll;                                   bestimmt ist.","1262                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil 1\n(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde                            Abschnitt 3\ngesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Be-                       Amtliche Beglaubigung\nkanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffe-\nnen etwas anderes mitgeteilt wirid.                                                § 33\n(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag,         Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen,\neinen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend,                   Vervielfältigungen und Negativen\nso endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgen-         (1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Ur-\nden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betrof-        kunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubi-\nfenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein be-         gen. Darüber hinaus sind die von der Bundesregie-\nstimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden        rung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden\nist.                                                     im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landes-\nrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu\n(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen         beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde\nbestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser        ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei\nZeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten         einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch\nTages, wenn dieser auf einen Sonntag, 'einen gesetz-     Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Ab-\nlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.              schriften aus amtlichen Registern und Archiven an-\nderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die\n(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist         Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des\nauch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag,        Bundesrates.\ngesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.\n(2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden,\n(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so wer-     wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, daß\nden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonn-           der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen\nabende mitgerechnet.                                     Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden\nist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken,\n(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind,      Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen,\nkönnen verlängert werden. Sind solche Fristen be-        unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren\nreits abgelaufen, so können sie rückwirkend ver-         der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen\nlängert werden, insbesondere wenn es unbillig            enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus\nwäre, die durch den Ffiistablauf eingetretenen           mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes auf-\nRechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann        gehoben ist.\ndie Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Ne-\nbenbestimmung verbinden.                                    (3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen\nBeglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu\nsetzen ist. Der Vermerk muß enthalten\n§ 32                           1. die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, des-\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand                sen Abschrift beglaubigt wird,\n2. die Feststellung, daß die beglaubigte Abschrift\n(1) War jemand ohne Verschulden verhindert,               mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,\neine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf An-   3. den Hinweis, daß die beglaubigte Abschrift nur\ntrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-            zur Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt\nwähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem             wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde\nVertretenen zuzurechnen.                                     ausgestellt worden ist,\n(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen          4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Un-\nnach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tat-           terschrift des für die Beglaubigung zuständigen\nsachen zur Begründung des Antrages sind bei der              Bediensteten und das Dienstsiegel.\nAntragstellung oder im Verfahren über den Antrag\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\nglaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist\ndie Beglaubigung von\ndie versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies ge-\nschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne An-          1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in\ntrag gewährt werden.                                     \" technischen Verfahren hergestellten Vervielfäl-\ntigungen,\n(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäum-        2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken\nten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr be-           hergestellten Negativen, die bei einer Behörde\nantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr               aufbewahrt werden.\nnachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der\nVervielfältigungen und Negative stehen, sofern sie\nJahresföist infolge höherer Gewalt unmöglich war.\nbeglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.\n(4) Uber den Antrag auf Wiedereinsetzung ent-\nscheidet die Behörde, die über die versäumte Hand-                                 § 34\nlung zu befinden hat.                                               Beglaubigung von Unterschriften\n(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn            (1) Die von der Bundesregierung durch Rechts-\nsich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, daß sie aus-     verordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1\ngeschlossen ist.                                         Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen","Nr. 59 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976                         1263\nBehörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubi-          lassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, daß die\ngen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vor-         gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungs-\nlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen            aktes erfüllt werden.\nStelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das un-\nterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt            (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwal-\nwird. Dies gilt nicht für                                 tungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen\nwerden mit\n1. Unterschriften ohne zugehörigen Text,\n1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung\n2. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung           oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt\n(§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen.            beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeit-\n(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden,           raum gilt (Befristung);\nwenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bedien-          2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der\nsteten vollzogen oder anerkannt wird.                          Wegfall einer Vergünstigung oder einer ·Bela-\n(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei            stung von dem ungewissen Eintritt eines zukünf-\nder Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzu-            tigen Ereignisses abhängt (Bedingung);\nbringen. Er muß enthalten                                 3. einem Vorbehalt des Widerrufs\n1. die Bestätigung, daß die Unterschrift echt ist,        oder verbunden werden mit\n2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Un-          4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten\nterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob           ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben\nsich der für die Beglaubigung zuständige Bedien-           wird (Auflage);\nstete Gewißheit über diese Person verschafft hat\n5. e-inem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme,\nund ob die Unterschrift in seiner Gegenwart voll-\nÄnderung oder Ergänzung einer Auflage.\nzogen oder anerkannt worden ist,\n3. den Hinweis, daß die Beglaubigung nur zur Vor-             (3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des\nlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle be-      Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.\nstimmt ist,\n4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Un-                                     § 37\nterschrift des für die Beglaubigung zuständigen             Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes\nBediensteten und das Dienstsiegel.\n(1) Ein Verwaltungsakt muß inhaltlich hinrei-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubi-\nchend bestimmt sein.\ngung von Handzeichen entsprechend.\n(5) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 4             (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, münd-\nbedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.            lich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein\nmündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestä-\ntigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse be-\nsteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.\nTeil III\n(3) Ein schriftlicher Verwaltungsakt muß die er-\nVerwaltungsakt\nlassende Behörde erkennen lassen und die Unter-\nschrift oder die Namenswiedergabe des Behörden-\nAbschnitt 1                        leiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten\nenthalten.\nZustandekommen des Verwaltungsaktes\n(4) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der\nmit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen\n§ 35\nwird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift\nBegriff des Verwaltungsaktes                und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe\nVerwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung        können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn\noder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Be-            derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist\nhörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Ge-         oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der\nbiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmit-    dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Ver-\ntelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.           waltungsaktes eindeutig erkennen kann.\nAllgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der\nsich an einen nach allgemeinen Merkmalen be-                                          § 38\nstimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet\nZusicherung\noder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer\nSache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit             (1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zu•\nbetrifft.                                                 sage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu\n§ 36                           erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf\nzu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor\nNebenbestimmungen zum Verwaltungsakt               dem Erlaß des zugesicherten Verwaltungsaktes die\n(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch be-       Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer\nsteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur verse-          anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund\nhen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zuge-         einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zu-","1264                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nsicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder          (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch\nnach Mitwirkung dieser Behörde oder des Aus-            die Post im Geltungsbereich dieses Gesetzes über-\nschusses gegeben werden.                                mittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach der\nAufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn\n(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung fin-\ner nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegan-\nden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf\ngen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des\ndie Heilung von Mängeln bei der Anhörung Betei-\nVerwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs\nligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder\nAusschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf    nachzuweisen.\ndie Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet          (3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt-\ndes Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.           gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift\nzugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch\n(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die\ndann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine\nSach- oder Rechtslage derart, daß die Behörde bei\nBekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.\nKenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung\ndie Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus recht-        (4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schrift-\nlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Be-    lichen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, daß\nhörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.           sein verfügender TeH ortsüblich bekanntgemacht\nwird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzu-\n§ 39                          geben, wo der Verwaltungsakt und seine Begrün-\nBegründung des Verwaltungsaktes              dung eingesehen werden können. Der Verwaltungs-\nakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Be-\n(1) Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter   kanntmachung als bekanntgegeben. In einer Allge-\nVerwaltungsakt ist schriftlich zu begründen. In der     meinverfügung kann ein hiervon abweichender\nBegründung sind die wesentlichen tatsächlichen          Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung\nund rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde     folgende Tag bestimmt werden.\nzu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begrün-\ndung von Ermessensentscheidungen soll auch die             (5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Ver-\nGesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Be-       waltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.\nhörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausge-\ngangen ist.                                                                      § 42\n(2) Einer Begründung bedarf es nicht,                     Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt\n1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder         Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler\neiner Erklärung folgt und der Verwaltungsakt        und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem\nnicht in Rechte eines anderen eingreift;            Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berech-\n2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt        tigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen.\nbestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die   Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Schrift-\nAuffassung der Behörde über die Sach- und           stückes zu verlangen, das berichtigt werden soll.\nRechtslage bereits bekannt oder auch ohne\nschriftliche Begründung für ihn ohne weiteres er-\nkennbar ist;                                                              Abschnitt 2\n3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte                Bestandskraft des Verwaltungsaktes\nin größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe\nautomatischer Einrichtungen erläßt und die Be-                               § 43\ngründung nach den Umständen des Einzelfalles                  Wirksamkeit des Verwaltungsaktes\nnicht geboten ist;\n(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjeni-\n4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;\ngen, für den er bestimmt ist oder der von ihm be-\n5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich be-          troffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er\nkanntgegeben wird.                                  ihm bekanntgegeben wird. Der Verwaltungsakt\n§ 40                          wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt-\ngegeben wird.\nErmessen\n(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange\nIst die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen\nund soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen,\nzu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem\nanderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder\nZweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetz-\nauf andere Weise erledigt ist.\nlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.\n(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.\n§ 41\nBekanntgabe des Verwaltungsaktes                                       § 44\n(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteilig-                Nichtigkeit des Verwaltungsaktes\nten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder           (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an\nder von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter    einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet\nbestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber         und dies bei verständiger Würdigung aller in Be-\nvorgenommen werden.                                     tracht kommenden Umstände offenkundig ist.","Nr. 59- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976                        1265\n(2} Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Vor-       falls ein Vorverfahren nicht stattfindet, bis zur\naussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt      Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage nach-\nnichtig,                                                geholt werden.\n1. der schriftlich erlassen worden ist, die erlassende    (3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche\nBehörde aber nicht erkennen läßt;                  Begründung oder ist die erforderliche Anhörung\n2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die        eines Beteiligten vor Erlaß des Verwaltungsaktes\nAushändigung einer Urkunde erlassen werden         unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige An-\nkann, aber dieser Form nicht genügt;               fechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden,\nso gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als\n3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3\nnicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungs-\nAbs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen\nfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im\nhat, ohne dazu ermächtigt zu sein;\nZeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Ver-\n4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausfüh-       fahrenshandlung ein.\nren kann;\n§ 46\n5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat ver-\nlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand            Folgen von Verfahrens- und Formfehlern\nverwirklicht;\nDie Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht\n6. der gegen die guten Sitten verstößt.                nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb be-\n(3} Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb      ansprucht werden, weil er unter Verletzung von\nnichtig, weil                                          Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die\nörtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist,\n1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit        wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte\nnicht eingehalten worden sind, außer wenn ein      getroffen werden können.\nFall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;\n2. eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausge-                               § 47\nschlossene Person mitgewirkt hat;\nUmdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes\n3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung beru-\nfener Ausschuß den für den Erlaß des Verwal-          (1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in\ntungsaktes vorgeschriebenen Beschluß nicht ge-     einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden,\nfaßt hat oder nicht beschlußfähig war;             wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der\n4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche       erlassenden Behörde in der geschehenen Verfah-\nMitwirkung einer anderen Behörde unterblieben      rensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen wer-\nist.                                               den können und wenn die Voraussetzungen für des-\nsen Erlaß erfüllt sind.\n(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des\nVerwaltungsaktes, so ist er im ganzen nichtig,            (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt,\nwenn der nichtige Teil so wesentlich ist, daß die      in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten\nBehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen          wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Be-\nTeil nicht erlassen hätte.                             hörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den\nBetroffenen ungünstiger wären als die des fehler-\n(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit      haften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist fer-\nvon Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie fest-   ner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungs-\nzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berech-   akt nicht zurückgenommen werden dürfte.\ntigtes Interesse hat.\n(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich ge-\n§ 45                        bundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in\nHeilung von Verfahrens- und Formfehlern        eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.\n(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Form-         (4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.\nvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach\n§ 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn\n§ 48\n1. der für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforder-\nRücknahme eines redltswidrigen Verwaltungsaktes\nliche Antrag nachträglich gestellt wird;\n2. die erforderliche Begründung nachträglich gege-        (1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann,\nben wird;                                          auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz\noder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für\n3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten\ndie Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein\nnachgeholt wird;\nVerwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich\n4. der Beschluß eines Ausschusses, dessen Mitwir-      erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat\nkung für den Erlaß des Verwaltungsaktes erfor-     (begünstigender Verwaltungsakt}, darf nur unter\nderlich ist, nachträglich gefaßt wird; '           den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurück-\n5. die erforderliche Mitwirkung         einer  anderen genommen werden.\nBehörde nachgeholt wird.                              (2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine\n(2) Handlungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 dürfen    einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare\nnur bis zum Abschluß eines Vorverfahrens oder,         Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung","1266                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der         (6) Für Streitigkeiten über die nach Absatz 2 zu\nBegünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes       erstattende Leistung und den nach Absatz 3 auszu-\nvertraut hat und sei.n Vertrauen unter Abwägung        gleichenden Vermögensnachteil ist der Verwal-\nmit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme      tungsrechtsweg gegeben, sofern nicht eine Entschä-\nschutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel       digung wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Be-\nschutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Lei-       tracht kommt.\nstungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition\ngetroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter un-                             § 49\nzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.             Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes\nAuf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht be-\nrufen, wenn er                                            (1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Ver-\n1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung,      waltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar\nDrohun~J oder Bestechung erwirkt hat;\ngeworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für\ndie Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein\n2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat,       Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen\ndie in wesentlicher Beziehung unrichtig oder un-   werden müßte oder aus anderen Gründen ein Wi-\nvollständig waren;                                 derruf unzulässig ist.\n3. die Rechtswidrigkeit: des Verwaltungsaktes\nkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht       (2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwal-\nkannte.                                            tungsakt darf, auch ·nachdem er unanfechtbar ge-\nworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die\nIn den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt     Zukunft nur widerrufen werden,\nin der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zu-\n1. wenn de~ Widerruf durch Rechtsvorschrift zuge-\nrückgenommen. Soweit der Verwaltungsakt zurück-\nlassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;\ngenommen wordEm ist, sind bereits gewährte Lei-\nstungen zu erstatten. Für den Umfang der Erstattung    2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage ver-\ngelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-           bunden ist und der Begünstigte diese nicht oder\nbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertig-          nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt\nten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall             hat;\nder Bereicherung kann sich der Erstattungspflich-      3. wenn die Behörde auf Grund nachträglich einge-\ntige bei Vorliegen der Voraussetzungen des Sat-            tretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwal-\nzes 3 nicht berufen, soweit er die Umstände kannte         tungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den\noder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die       Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet\ndie Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begrün-          würde;\ndet haben. Die zu erstattende Leistung soll durch\n4. wenn die Behörde auf Grund einer geänderten\ndie Behörde zugleich mit der Rücknahme des Ver-\nRechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwal-\nwaltungsaktes festgesetzt werden.\ntungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begün-\n(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der         stigte von der Vergünstigung noch keinen Ge-\nnicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat         brauch gemacht oder auf Grund des Verwal-\ndie Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Ver-            tungsaktes noch keine Leistungen empfangen\nmögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch           hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche\nerleidet, daß er auf den Bestand des Verwaltungs-          Interesse gefährdet würde;\naktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Ab-    5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu\nwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwür-           verhüten oder zu beseitigen.\ndig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Ver-\n§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.\nmögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des\nInteresses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an      (3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit\ndem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszu-       dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam,\ngleichende Vermögensnachteil wird durch die Be-        wenn die Behörde keinen späteren Zeitpunkt be-\nhörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb     stimmt.\neines Jahres geltend gemacht werden; die Frist be-\nginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie         (4) Uber den Widerruf entscheidet nach Unan-\nhingewiesen hat.                                       fechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zu-\nständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu\n(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis,      widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen\nwelche die Rücknahme eines rechtswidrigen Ver-         Behörde erlassen worden ist.\nwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme\nnur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der         (5) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in\nKenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des   den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so\nAbsatzes 2 Satz 3 Nr. 1.                               hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den\nVermögensnachteil zu entschädigen, den dieser da-\n(5) Uber die Rücknahme entscheidet nach Unan-       durch erleidet, daß er auf den Bestand des Verwal-\nfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zu-     tungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen\nständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu-    schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt ent-\nrückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen        sprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung\nBehörde erlassen worden ist.                           ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976                           1267\n§ 50                                                Abschnitt 3\nRücknahme und Widerruf                          Verjährungsrechtliche Wirkungen\nim Rechtsbehelisveriahren                               des Verwaltungsaktes\n§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 sowie\n§ 49 Abs. 2, 3 und 5 gelten nicht, wenn ein begünsti-                            § 53\ngender Verwaltungsakt, der von einem Dritten an-                Unterbrechung der Verjährung durch\ngefochten worden ist, während des Vorverfahrens                            Verwaltungsakt\noder während des verwaltungsgerichtlichen Verfah-\nrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Wider-           (1) Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des\nspruch oder der Klage abgeholfen wird.                 Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträ-\ngers erlassen wird, unterbricht die Verjährung die-\n§ 51\nses Anspruchs. Die Unterbrechung dauert fort, bis\nder Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder\nWiederauigreiien des Verfahrens             das Verwaltungsverfahren, das zu seinem Erlaß ge-\n(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen      führt hat, anderweitig erledigt ist. Die §§ 212 und\nüber die Aufhebung oder Änderung eines unan-          217 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entspre-\nfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn       chend anzuwenden.\n1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende          (2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absat-\nSach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten       zes 1 unanfechtbar geworden, so ist § 218 des Bür-\ndes Betroffenen geändert hat;                     gerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.\n2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Be-\ntroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt\nhaben würden;\nTeil IV\n3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der\nOfientlich-rechtlicher Vertrag\nZivilprozeßordnung gegeben sind.\n(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betrof-                             § 54\nfene ohne grobes Verschulden außerstande war, den\nGrund für das Wiederaufgreifen in dem früheren            Zulässigkeit des öiientlich-rechtlichen Vertrages\nVerfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, gel-         Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffent-\ntend zu machen.                                       lichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geän-\n(3) Der Antrag muß binnen drei Monaten gestellt    dert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher\nwerden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der    Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegen-\nBetroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen     stehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt\nKenntnis erhalten hat.                                 einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-\n(4) Uber den Antrag entscheidet die nach § 3 zu-   rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an\nständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der        den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.\nVerwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung\nbegehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen                                 § 55\nworden ist.                                                               Vergleichsvertrag\n(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und\ndes § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.                        Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des\n§ 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdi-\ngung des Sachverhalts oder der Rechtslage be-\n§ 52\nstehende Ungewißheit durch gegenseitiges Nach-\nRückgabe von Urkunden und Sachen             geben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen\nwerden, wenn die Behörde den Abschluß des Ver-\nIst ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen\noder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit         gleichs zur Beseitigung der Ungewißheit nach\npflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.\naus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr ge-\ngeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses\nVerwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen,                                 § 56\ndie zum Nachweis der Rechte aus dem Verwal-                               Austauschvertrag\ntungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind,\nzurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der       (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne\nBesitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder   des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der\nSachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der      Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann\nInhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen,       geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für\ndaß ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausge-         einen bestimmten Zweck im -Vertrag vereinbart\nhändigt werden, nachdem sie von der Behörde als        wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffent-\nungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei      lichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muß den\nSachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht      gesamten Umständen nach angemessen sein und im\noder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit   sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen\noder Dauerhaftigkeit möglich ist.                      Leistung der Behörde stehen.","1268                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein An-       muten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann\nspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung ver-        den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile\neinbart werden, die bei Erlaß eines Verwaltungs-          für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.\naktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein            (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit\nkönnte.                                                   nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vor-\n§ 51                            geschrieben ist. Sie soll begründet werden.\nSchriftform\nEin öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich                                § 61\nzu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift             Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung\neine andere Form vorgeschrieben ist.\n(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofor-\n§ 58\ntigen Vollstreckung aus einem öffentlich-recht-\nlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwer-\nZustimmung von Dritten und Behörden              fen. Die Behörde muß hierbei von dem Behörden-\n(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in         leiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem\nRechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam,        Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Be-\nwenn der Dritte schriftlich zustimmt.                     fähigung zum Richteramt hat oder die Vorausset-\n(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei des-      zungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richter-\nsen Erlaß nach einer Rechtsvorschrift die Genehmi-        ges.etzes erfüllt, vertreten werden. Die Unterwer-\ngung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer          fung unter die sofortige Vollstreckung ist nur wirk-\nanderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag ge-         sam, wenn sie von der fachlich zuständigen Auf-\nsichtsbehörde der vertragschließenden Behörde ge-\nschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die\nandere Behörde in der vorgeschriebenen Form mit-          nehmigt worden ist. Die Genehmigung ist nicht er-\ngewirkt hat.                                              forderlich, wenn die Unterwerfung von oder gegen-\nüber einer obersten Bundes- oder Landesbehörde er-\n§ 59                            klärt wird.\nNichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages\n(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne\n(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig,    des Absatzes 1 Satz 1 ist das Verwaltungs-Voll-\nwenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden          streckungsgesetz des Bundes entsprechend anzu-\nAnwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Ge-           wenden, wenn Vertragschließender eine Behörde im\nsetzbuches ergibt.                                        Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. Will eine natürliche\n(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner    oder juristische Person des Privatrechts oder eine\nnichtig, wenn                                             nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung\nwegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170\n1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt\nAbs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ent-\nnichtig wäre;\nsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstrek-\n2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt           kung wegen der Erzwingung einer Handlung, Dul-\nnicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfeh-       dung oder Unterlassung gegen eine Behörde im\nlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und          Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, so ist § 172 der Verwal-\ndies den Vertragschließenden bekannt war;             tungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.\n3. die Voraussetzungen zum Abschluß eines Ver-\ngleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwal-                                  § 62\ntungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur\nwegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im                  Ergänzende Anwendung von Vorschriften\nSinne des § 46 rechtswidrig wäre;                        Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abwei-\n4. sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Ge-        chendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften die-\ngenleistung versprechen läßt.                         ses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des\nBürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.\n(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des\nVertrages, so ist er im ganzen nichtig, wenn nicht\nanzunehmen ist, daß er auch ohne den nichtigen\nTeil geschlossen worden wäre.                                                      Teil V\nBesondere Verfahrensarten\n§ 60\nAnpassung und Kündigung in besonderen Fällen                                 Abschnitt 1\n(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festset-                Förmliches Verwaltungsverfahren\nzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind,\nsich seit Abschluß des Vertrages so wesentlich ge-                                   § 63\nändert, daß einer Vertragspartei das Festhalten an\nder ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht                   Anwendung der Vorschriften über das\nzuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine                     förmliche Verwaltungsverfahren\nAnpassung des Vertragsinhalts an die geänderten              (1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach\nVerhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung        diesem Gesetz findet statt, wenn es durch Rechts-\nnicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzu-       vorschrift angeordnet ist.","Nr. 59 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976                         1269\n(2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gel-       öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befä-\nten die §§ 64 bis 71 und, soweit sich aus ihnen          higung zum Richteramt hat oder die Voraussetzun-\nnichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschrif-        gen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes\nten dieses Gesetzes.                                      erfüllt.\n(3) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die                               § 66\nAufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im förm-              Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten\nlichen Verwaltungsverfahren öffentlich bekanntzu-\nmachen. Die öffentliche Bekanntmachung wird da-              (1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den\ndurch bewirkt, daß die Behörde die Mitteilung oder       Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Ent-\ndie Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffent-            scheidung zu äußern.\nlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszei-            (2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der\ntungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem       Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen\nsich die Entscheidung voraussichtlich auswirken          und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen\nwird, bekanntmacht.                                      und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein\n§ 64\nschriftliches Gutachten soll ihnen zugänglich ge-\nmacht werden.\nForm des Antrages\n§ 61\nSetzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen                 Erfordernis der mündlichen Verhandlung\nAntrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Nieder-\nschrift bei der Behörde zu stellen.                          (1) Die Behörde entscheidet nach mündl.icher\nVerhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit ange-\nmessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung\n§ 65                            ist darauf hinzuweisen, daß bei Ausbleiben eines\nMitwirkung von Zeugen und Sachverständig.en         Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschie-\nden werden kann. Sind mehr als 300 Ladungen vor-\n(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind\nzunehmen, so können sie durch öffentliche Be-\nZeugen zur Auss,age und Sachverständige zur Er-\nkanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Be-\nstattung von Gutachten verpflichtet. Die Vorschrif-\nkanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der Ver-\nten der Zivilprozeßordnung über die Pflicht, als\nhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher\nZeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein\nim amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde\nGutachten zu erstatten, über die Ablehnung von\nund außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in\nSachverständigen sowie über die Vernehmung von\ndem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Ent-\nAngehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen\nscheidung voraussichtlich auswirken wird, mit dem\noder Sachverständige gelten entsprechend.\nHinweis nach Satz 3 bekanntgemacht wird. Maß-\n(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige            gebend für die Frist nach Satz 5 ist die Bekanntgabe\nohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385      im amtlichen Veröffentlichungsblatt.\nund 408 der Zivilprozeßordnung bezeichneten\n(2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhand-\nGründe die Aussage oder die Erstattung des Gut-\nachtens, so kann die Behörde das für den Wohnsitz        lung entscheiden, wenn\noder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sach-        1. einem Antrag im Einvernehmen mit allen Betei-\nverständigen zuständige Verwaltungsgericht um die             ligten in vollem Umfang entsprochen wird;\nVernehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz          2. kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten\noder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sach-             Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maß-\nverständigen nicht am Sitz eines Verwaltungs-                 nahme erhoben hat;\ngerichts oder einer besonders errichteten Kammer,        3. die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, daß\nso kann auch das zuständige Amtsgericht um die                sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung\nVernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat                zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb\ndie Behörde den Gegenstand der Vernehmung dar-                einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen da-\nzulegen sowie die Namen und Anschriften der Be-               gegen erhoben hat;\nteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten\nvon den Beweisterminen zu benachrichtigen.                4. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;\n5. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entschei-\n(3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeu-          dung notwendig ist.\ntung der Aussage eines Zeugen oder des Gutach-\ntens eines Sachverständigen oder zur Herbeifüh-              (3) Die Behörde soll das Verfahren so fördern,\nrung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidi-          daß es möglichst in einem Verhandlungstermin er-\ngung für geboten, so kann sie das nach Absatz 2 zu-      ledigt werden kann.\nständige Gericht um die eidliche Vernehmung er-                                     § 68\nsuchen.\nVerlauf der mündlichen Verhandlung\n(4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßig-          (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffent-\nkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gut-          lich. An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehör-\nachtens oder der Eidesleistung.\nden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbil-\n(5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Ge-      dung beschäftigt sind, teilnehmen. Anderen Perso-\nricht darf nur von dem Behördenleiter, seinem all-       ·nen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit\ngemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des             gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht.","1270                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den      nachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch\nBeteiligten zu erörtern. Er hat darauf hinzuwirken,      öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Ab-\ndaß unklare Anträge erläutert, sachdienliche An-         satz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\nträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie\nalle für die Feststellung des Sachverhalts wesent-\nlichen Erklärungen abgegeben werden.                                                  § 70\nAnfechtung der Entscheidung\n(3) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung\nverantwortlich. Er kann Personen, die seine Anord-          Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen\nnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Ver-        Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfah-\nhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt            ren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat,\nwerden.                                                  bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfah-\nren.\n(4) Uber die mündliche Verhandlung ist eine Nie-\nderschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß An-                                     § 71\ngaben enthalten über                                     Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren\nl. den Ort und den Tag der Verhandlung,                                       vor Ausschüssen\n2. die Namen des Verhandlungsleiters, der erschie-          (1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren\nnenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,      vor einem Ausschuß (§ 88) statt, so hat jedes Mit-\n3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die          glied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen.\ngestellten Anträge,                                  Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet,\nso entscheidet der Ausschuß über ihre Zulässigkeit.\n4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeu-\ngen und Sachverständigen,                               (2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur\n5. das Ergebnis eines Augenscheines.                     Ausschußmitglieder zugegen sein, die an der münd-\nlichen Verhandlung teilgenommen haben. Ferner\nDie Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter         dürfen Personen zugegen sein, die bei der Behörde,\nund, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden        bei der der Ausschuß gebildet ist, zur Ausbildung\nist, auch von diesem zu unterzeichnen. Der Auf-          beschäftigt sind, soweit der Vorsitzende ihre An-\nnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die         wesenheit gestattet. Die Abstimmungsergebnisse\nAufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage      sind festzuhalten.\nbeigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die An-\nlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzu-            (3) Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Aus-\nweisen.                                                  schusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsver-\nfahren nicht tätig werden darf (§ 20) oder bei dem\n§ 69                            die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 21). Eine\nEntscheidung                        Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist\nschriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die\n(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des       Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte,\nGesamtergebnisses des Verfahrens.                        ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend\n(2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfah-        zu machen, in die mündliche Verhandlung einge-\nren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schrift-  lassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung\nlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen;       gilt § 20 Abs. 4 Satz 2 bis 4.\nin den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es\neiner Begründung nicht. Sind mehr als 300 Zustel-\nlungen vorzunehmen, so können sie durch öffent-                                  Abschnitt 2\nliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffent-                         Planfeststellungsverfahren\nliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß\nder verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die\nRechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffent-                                        § 72\nlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen                      Anwendung der Vorschriften\nTageszeitungen bekanntgemacht werden, die in dem                     über das Planfeststellungsverfahren\nBereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung\nvoraussichtlich auswirken wird. Der Verwaltungs-             (1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechts-\nakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem    vorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73\nTage der Bekanntmachung in dem amtlichen Ver-            bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichen-\nöffentlichungsblatt zwei Wochen verstrichen sind;        des ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes;\nhierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.           § 51 ist nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe\nNach der öffentlichen Bekanntmachung kann der            anzuwenden, daß Akteneinsicht nach pflichtge~\nVerwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfs-         mäßem Ermessen zu gewähren ist.\nfrist von den Beteiligten schriftlich angefordert wer-      (2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und\nden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls       die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im\nhinzuweisen.\nPlanfeststellungsverfahren öffentlich bekanntzu-\n(3) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf       machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird da-\nandere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten      durch bewirkt, daß die Behörde die Mitteilung oder\nhiervon zu benachrichtigen. Sind mehr als 300 Be-        die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffent-","Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976                         1271\nlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszei-           (6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die An-\ntungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem      hörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwen-\nsich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird,        dungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der\nbekanntmacht.                                           Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorha-\nbens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Per-\n§ 73\nsonen, die Einwendungen erhoben haben, zu erör-\nAnhörungsverfahren                   tern; die Anhörungsbehörde kann auch verspätet\nerhobene Einwendungen erörtern. Der Erörterungs-\n(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der\ntermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich\nAnhörungsbehörde zur Durchführung des An-\nbekanntzumachen. Die Behörden, der Träger des\nhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht\nVorhabens und diejenigen, die Einwendungen erho-\naus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das\nben haben, sind von dem Erörterungstermin zu be-\nVorhaben, seinen Anlaß und die von dem Vorhaben\nnachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der\nbetroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen\nBehörden und des Trägers des Vor.habens mehr als\nlassen.\n300 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können\n(2) Die Anhörungsbehörde holt die Stellungnah-       diese Benachrichtigungen durch öffentliche Be-\nmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch       kanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Be-\ndas Vorhaben berührt wird.                              kanntmachung wird dadurch bewirkt, daß abwei-\nchend von Satz 2 der Erörterungstermin im amt-\n(3) Der Plan ist auf Veranlassung der Anhörungs-\nlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde\nbehörde in den Gemeinden, in denen sich das Vor-\nund außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt-\nhaben voraussichtlich auswirkt, einen Monat zur\ngemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind,\nEinsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann ver-\nin dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswir-\nzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen be-\nken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist\nkannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist\ndie Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungs-\nGelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.\nblatt. Im übrigen gelten für die Erörterung die Vor-\n(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben         schriften über die mündliche Verhandlung im förm-\nberührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf        lichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3,\nder Auslegungsfrist schriftlich oder zur Nieder-        Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend.\nschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Ge-\nmeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im             (7) Abweichend von den Vorschriften des Absat-\nFalle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhö-          zes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits\nrungsbehörde die Einwendungsfrist.                      in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 be-\nstimmt werden.\n(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen\nist, haben die Auslegung mindestens eine Woche             (8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden\nvorher ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekannt-      und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Be-\nmachung ist darauf hinzuweisen,                         hörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker\nals bisher berührt, so ist diesen die Änderung mit-\n1. wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Ein-         zuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen\nsicht ausgelegt ist;                                und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu\n2. daß etwaige Einwendungen bei den in der Be-          geben. Wirkt sich die Änderung auf das Gebiet\nkanntmachung zu bezeichnenden Stellen inner-        einer anderen Gemeinde aus, so ist der geänderte\nhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;        Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 3\nbis 6 gelten entsprechend.\n3. daß bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Er-\nörterungsterrnin auch ohne ihn verhandelt wer-         (9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des\nden kann und verspätete Einwendungen bei der        Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und\nErörterung und Entscheidung unberücksichtigt        leitet diese möglichst innerhalb eines Monats nach\nbleiben können;                                     Abschluß der Erörterung mit dem Plan, den Stel-\n4. daß                                                  lungnahmen der Behörden und den nicht erle.digten\na) die Personen, die Einwendungen erhoben           Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu.\nhaben, von dem Erörterungstermin durch\nöffentliche Bekanntmachung benachrichtigt                                 § 74\nwerden können,\nb) die Zustellung der Entscheidung über die Ein-                   Planfeststellungsbeschluß\nwendungen durch öffentliche Bekanntmachung          (1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan\nersetzt werden kann,\nfest (Planfeststellungsbeschluß). Die Vorschriften\nwenn mehr als 300 Benachrichtigungen oder Zu-       über die Entscheidung und die Anfechtung der Ent-\nstellungen vorzunehmen sind.                        scheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren\nNicht ortsansässige Betroffene, deren Person und         (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.\nAuf enthalt bekannt sind oder sich innerhalb ange-\nmessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veran-          (2) Im Planfeststellungsb~schluß entscheidet die\nlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung          Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen,\nmit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.      über die bei der Erörterung vor der Anhörungs-","1272                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat       feststellung werden alle öffentlich-rechtlichen\ndem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die           Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens\nErrichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzu-           und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestal-\nerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur         tend geregelt.\nVermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte                (2) Ist der Planfeststellungsbeschluß unanfechtbar\nanderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen      geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des\noder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben un-         Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der An-\nvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf an-        lagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung aus-\ngemessene Entschädigung in Geld.                         geschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkun-\ngen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan\n(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch\nentsprechenden Anlagen auf das Recht eines ande-\nnicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbe-     ren erst nach Unanfechtbarkeit des Planes auf, so\nschluß vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens           kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Er-\nist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der         richtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen,\nPlanfeststellungsbehörde      bestimmte    Unterlagen    welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen.\nrechtzeitig vorzulegen.                                  Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluß\nder Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind\n(4) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger      solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder\ndes Vorhabens, den bekannten Betroffenen und den-        mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der\njenigen, über deren Einwendungen entschieden wor-        Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.\nden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Be-          Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des\nschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und       Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluß des Plan-\neiner Ausfertigung des festgestellten Planes in den      feststellungsverfahrens auf einem benachbarten\nGemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen;           Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat\nder Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich       die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer\nbekanntzumachen. Mit dem Ende der Auslegungs-            des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei\nfrist gilt der Beschluß gegenüber den übrigen Be-        denn, daß die Veränderungen durch natürliche Er-\ntroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekannt-     eignisse oder höhere Gewalt verursacht worden\nmachung hinzuweisen.                                     sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.\n(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens               (3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung\nmehr als 300 Zustellungen nach Absatz 4 vorzuneh-        von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädi-\nmen, so können diese Zustellungen durch öffent-          gung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht\nliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffent-         werden, sind schriftlich an die Planfeststellungs-\nliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß           behörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei\nder verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlus-       Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der\nses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis          Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des\nauf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amt-           dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechen-\nlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Be-         den Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten\nhörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen be-       hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung\nkanntgemacht werden, die in dem Bereich verbreitet       des dem Plan entsprechenden Zustandes dreißig\nsind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich aus-      Jahre verstrichen sind.\nwirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem\nEnde der Auslegungsfrist gilt der Beschluß den Be-           (4) Wird mit der Durchführung des Planes nicht\ntroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwen-           innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Un-\ndungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in     anfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft.\nder Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffent-\nlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungs-                                   § 76\nbeschluß bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von         Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens\nden Betroffenen und von denjenigen, die Einwen-\ndungen erhoben haben, schriftlich angefordert wer-          (1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der\nden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls        festgestellte Plan geändert werden, bedarf -\"es eines\nhinzuweisen.                                             neuen Planfeststellungsverfahrens.\n§ 15                               (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Be-\ndeutung kann die Planfeststellungsbehörde von\nRechtswirkungen der Planfeststellung            einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen,\n(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässig-    wenn die Belange anderer nicht berührt werden\nkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen        oder wenn die Betroffenen d~r Änderung zuge-\nFolgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick            stimmt haben.\nauf alle von ihm berührten öffentlichen Belange             (3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fäl-\nfestgestellt; neben der Planfeststellung sind andere     len des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer\nbehördliche Entscheidungen, insbesondere öffent-         Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein\nlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Er-         Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es kei-\nlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Plan-         nes Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen\nfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Plan-       Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.","Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976                        1273\n§ 77                          bestimmt ist; im übrigen gelten die Vorschriften\nAufhebung des Planieststellungsbeschlusses      dieses Gesetzes.\n§ 80\nWird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung\nbegonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat             Erstattung von Kosten im Vorverfahren\ndie Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungs-      (1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat\nbeschluß aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluß        der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen\nsind dem Träger des Vorhabens die Wiederher-          Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Wi-\nstellung des früheren Zustandes oder geeignete         derspruch erhoben hat, die zu:r zweckentsprechenden\nandere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum        Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwen-\nWohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung            digen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch,\nnachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erfor-      wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg\nderlich ist. Werden solche Maßnahmen notwendig,       hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder\nweil nach Abschluß des Planfeststellungsverfahrens    Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit\nauf einem benachbarten Grundstück Veränderungen       der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat der-\neingetreten sind, so kann der Träger des Vorhabens    jenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die\ndurch Beschluß der Planfeststellungsbehörde zu ge-    zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder\neigneten Vorkehrungen verpflichtet werden; die        Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der\nhierdurch entstehenden Kosten hat jedoch der          Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt er-\nEigentümer des benachbarten Grundstückes zu           lassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der\ntragen, es sei denn, daß die Veränderungen durch      Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt\nnatürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verur-       wird, der im Rahmen\nsacht worden sind.                                    1. eines bestehenden oder früheren öffentlich-recht-\n§ 78                              lichen Dienst- oder Amtsverhältnisses\nZusammentreHen mehrerer Vorhaben                  oder\n(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für     2. einer bestehenden oder früheren gesetzlichen\nderen Durchführung Planf eststellungsverfahren vor-       Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle\ngeschrieben sind, derart zusammen, daß für diese          der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden\nVorhaben oder für Teile von ihnen nur eine ein-           kann,\nheitliche Entscheidung möglich ist, und ist minde-    erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Ver-\nstens eines der Planfeststellungsverfahren bundes-    schulden eines Erstattungsberechtigten entstanden\nrechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben      sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden\noder für deren Teile nur ein Planfeststellungsver-    eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.\nfahren statt.\n(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechts-\n(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich     anwalts oder e.ines sonstigen Bevollmächtigten im\nnach den Rechtsvorschriften über das Planfeststel-    Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zu-\nlungsverfahren, das für diejenige Anlage vorge-       ziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.\nschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-\n(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung ge-\nrechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel,\ntroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu er-\nwelche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so ent-\nstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuß\nscheidet, falls nach den in Betracht kommenden\noder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichts-\nRechtsvorschriften mehrere Bundesbehörden in den\nordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so ob-\nGeschäftsbereichen mehrerer oberster Bundesbehör-\nliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der\nden zuständig sind, die Bundesregierung, sonst die\nder Ausschuß oder Beirat gebildet ist. Die Kosten-\nzuständige oberste Bundesbehörde. Bestehen Zwei-\nentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines\nfel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und\nRechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtig-\nsind nach den in Betracht kommenden Rechtsvor-\nten notwendig war.\nschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbe-\nhörde zuständig, so führen, falls sich die obersten      (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorver-\nBundes- und Landesbehörden nicht einigen, die          fahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.\nBundesregierung und die Landesregierung das Ein-\nvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift                             Teil VII\nanzuwenden ist.\nEhrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse\nTeil VI                                              Abschnitt 1\nRechtsbehelfsverfahren                                 Ehrenamtliche Tätigkeit\n§ 79                                                   § 81\nRechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte                        Anwendung der Vorschriften\nüber die ehrenamtliche Tätigkeit\nFür förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungs-\nakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und           Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungs·\ndie zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvor-          verfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechts•\nschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes     vorschritten nichts Abweichendes bestimmen.","1274                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 82                          1. seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als un-\nPflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit               würdig erwiesen hat,\n2. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß aus-\nEine Pflicht zur Ubernahme ehrenamtlicher Tätig-\nüben kann.\nkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift\nvorgesehen ist.                                                                   § 81\n§ 83                                          Ordnungswidrigkeiten\nAusübung ehrenamtlicher Tätigkeit                 (1) Ordnungswidrig handelt, wer\n(1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit       1. eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt,\ngewissenhaft und unparteiisch auszuüben.                     obwohl er zur Ubernahme verpflichtet ist,\n2. eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Uber-\n(2) Bei Ubernahme seiner Aufgaben ist er zur\nnahme er verpflichtet war, ohne anerkennens-\ngewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und\nwerten Grund niederlegt.\nzur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die\nVerpflichtung ist aktenkundig zu machen.                    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße geahndet werden.\n§ 84\nVerschwiegenheitspflicht                                      Abschnitt 2\n(1) Der ehrenamtlich Tätige hat, auch nach Be-                            Ausschüsse\nendigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, über die\nihm dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten                                       § 88\nVerschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für              Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse\nMitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über\nTatsachen, die offonkundig sind oder ihrer Bedeu-           Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale\ntung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.                 Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in ·\neinem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89\n(2) Der ehrenamtlich Tätige darf ohne Genehmi-        bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichen-\ngung über Angelegenheiten, über die er Verschwie-        des bestimmen.\ngenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch\n§ 89\naußergerichtlich aussagen oder Erklärungen ab-\ngeben.                                                                  Ordnung in den Sitzungen\n(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf          Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die\nnur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle           Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.\ndes Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten\noder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich                                § 90\ngefährden oder erheblich erschweren würde.                                 Beschlußfähigkeit\n(4) Ist der ehrenamtlich Tätige Beteiligter in           (1) Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle Mit-\neinem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vor-        glieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens\nbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten In-          aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwe-\nteressen dienen, so darf die Genehmigung auch            send sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen\ndann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3            Verfahren gefaßt werden, wenn kein Mitglied wider-\nerfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwin-         spricht.\ngendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird\nsie versagt, so ist dem ehrenamtlich Tätigen der            (2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfä-\nSchutz zu gewähren, den die öffentlichen Inter-          higkeit zurückgestellt worden und wird der Aus-\nessen zulassen.                                          schuß zur Behandlung desselben Gegenstandes\nerneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die\n(5) Die Genehmigung nach den Absätzen 2 bis 4         Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn darauf\nerteilt die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde der     in dieser Ladung hingewiesell_ worden ist.\nStelle, die den ehrenamtlich Tätigen berufen hat.\n§ 91\n§ 85\nBeschlußfassung\nEntschädigung\nBeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.\nDer ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz       Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des\nseiner notwendigen Auslagen und seines Verdienst-        Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst\nausfalles.                                               gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.\n§ 86\nAbberufung                                                 § 92\nPersonen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit heran-                    Wahlen durch Ausschüsse\ngezogen worden sind, können von der Stelle, die             (1) Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Aus-\nsie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wich-        schusses widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen,\ntiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt ins-     sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mit-\nbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige              gliedes ist geheim zu wählen.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976                            1275\n(2) Gewählt ist, wer von den .abgegebenen Stim-                                 § 96\nmen die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleich-\nOberleitung von Verfahren\nheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu zie-\nhende Los.                                                (1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den\nVorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.\n(3) Sind mehrere gleichartige Wahlstellen zu be-\nsetzen, so ist nach dem Höchstzahlverfahren               (2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen\nd'Hondt zu wählen, außer wenn einstimmig etwas         die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen\nanderes beschlossen worden ist. Uber die Zuteilung     Entscheidungen richtet sich nach den bisher gelten-\nder letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher        den Vorschriften.\nHöchstzahl das vom Leiter der Wahl zu ziehende            (3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses\nLos.                                                   Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher\ngeltenden Rechtsvorschriften berechnet. ·\n§ 93\n(4) Für die Erstattung von Kosten im Vorver-\nNiederschrift\nfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes,\nUber die Sitzung ist eine Niederschrift zu fer-     wenn das Vorverfahren vor Inkrafttreten dieses Ge-\ntigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten         setzes noch nicht abgeschlossen worden ist.\nüber\n1. den Ort und den Tag der Sitzung,\n§ 97\n2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesen-\nÄnderung der Verwaltungsgerichtsordnung\nden Ausschußmitglieder,\n3. den behandelten Gegenstand und die gestellten         Die Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt\nAnträge,                                           geändert:\n4. die gefaßten Beschlüsse,                            1. § 40 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n5. das Ergebnis von Wahlen.\n11 (2)  Für vermögensrechtliche Ansprüche aus\nDie Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und,            Aufopferung für das gemeine Wohl und aus\nsoweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist,          öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für\nauch von diesem zu unterzeichnen.                          Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öf-\nfentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem\nöffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der\nordentliche Rechtsweg· gegeben. Die besonderen\nTeil VIII                          Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den\nSchlußvorschriften                       Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnach-\nteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwal-\ntungsakte bleiben unberührt.\"\n§ 94\nUbertragung gemeindlicher Aufgaben            2. Nach § 44 wird folgender § 44 a eingefügt:\nDie Landesregierungen können durch Rechtsver-                                   ,,§ 44 a\nordnung die nach den §§ 73 und 74 dieses Gesetzes               Rechts behelfe gegen behördliche Verfahrens-\nden Gemeinden obliegenden Aufgaben auf eine an-            handlungen können nur gleichzeitig mit den\ndere kommunale Gebietskörperschaft oder eine Ver-          gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechts-\nwaltungsgemeinschaft übertragen. Rechtsvorschrif-         behelfen geltend gemacht werden. Dies gilt\nten der Länder, die entsprechende Regelungen be-           nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen\nreits enthalten, bleiben unberührt.                       vollstreckt werden können oder gegen einen\nNichtbeteiligten ergehen.\"\n§ 95\n3. § 137 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nSonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten\n11 (1) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-\n(1) Nach Feststellung des Verteidigungsfalles           den, daß das angefochtene Urteil auf der Ver-\noder des Spannungsfalles kann in Verteidigungs-            letzung\nangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 28         1. von Bundesrecht oder\nAbs. 1), von der schriftlichen Bestätigung (§ 37\n2. einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrens-\nAbs. 2 Satz 2) und von der schriftlichen Begründung\ngesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut\neines Verwaltungsaktes (§ 39 Abs. 1) abgesehen\nnach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz\nwerden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt\ndes Bundes übereinstimmt,\nabweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die\nBekanntmachung folgenden Tag als bekanntgege-              beruht.\"\nben. Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß Artikel\n80 a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvor-        4. § 180 erhält folgende Fassung:\nschriften.                                                                          11§ 180\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung im Land                  Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung\nBerlin.                                                    von Zeugen und Sachverständigen nach dem","1276                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerwaltungsverfahrensgesetz durch das Verwal-                  gen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt\ntungsgericht, so findet sie vor dem dafür im Ge-               werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird\nschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt.               dadurch bewirkt, daß abweichend von Satz 2\nOber die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des                 der Erörterungstermin im amtlichen Ver-\nZeugnisses, des Gutachtens oder der Eideslei-                  öffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde\nstung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz                     und außerdem in örtlichen Tageszeitungen\nentscheidet das Verwaltungsgericht durch Be-                   bekanntgemacht wird, die in dem Bereich\nschluß.\"                                                       verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben\nvoraussichtlich auswirken wird; maßgebend\n§ 98                                  für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe\nÄnderung des Bundesfernstraßengesetzes                      im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im übri-\ngen gelten für die Erörterung die Vorschriften\nDas Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der                  des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (Bundes-                      mündliche Verhandlung im förmlichen Ver-\ngesetzbl. I S. 2413), geändert durch Artikel 26 des               waltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2\nZuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März                     Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend.\"\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), wird wie folgt geän~\nc) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a ein-\ndert:\ngefügt:\n1. § 18 wird wie folgt geändert:                                   ,, (6 a) Abweichend von den Vorschriften des\nAbsatzes 6 Satz 2 bis 6 kann der Erörterungs-\na) In Absatz 5 Satz 2 erhalten die Nummern 3                  termin bereits in der Bekanntmachung nach\nund 4 folgende Fassung:                                    Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.\"\n„3. darauf hinzuweisen, daß bei Ausbleiben\neines Beteiligten in dem Erörterungs-        2. In § 18 a Abs. 5 Satz 1 wird die Zahl „500\" durch\ntermin auch ohne ihn verhandelt werden           die Zahl „300\" ersetzt.\nkann und verspätete Einwendungen bei\nder Erörterung und Entscheidung unbe-\nrücksichtigt bleiben können;                                             § 99\n4. darauf hinzuweisen, daß                           Anderung des Bundes-Immissionssmutzgesetzes\na) die Personen, die Einwendungen er-           In § 10 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 8 Satz 1 des Bundes-\nhoben haben, von dem Erörterungs-         Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bun-\ntermin durch öffentliche Bekannt-         desgesetzbl. I S. 721, 1193), zuletzt geändert durch\nmachung benachrichtigt werden kön-        das Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissions-\nnen,                                      schutzgesetzes vom 4. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I\nb) die Zustellung der Entscheidung über      S. 1148), wird die Zahl „500\" durch die Zahl „300\"\ndie Einwendungen durch öffentliche        ersetzt.\nBekanntmachung ersetzt werden kann,\n§ 100\nwenn mehr als 300 Benachrichtigungen\noder Zustellungen vorzunehmen sind.\"                         Landesgesetzlicbe Regelungen\nb) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                      Die Länder können durch Gesetz\n,, (6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat       1. eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;\ndie Anhörungsbehörde die rechtzeitig erho-\nbenen Einwendungen gegen den Plan und die           2. bestimmen, daß für Planfeststellungen, die auf\nStellungnahmen der Behörden zu dem Plan                Grund landesrechtlicher Vorschriften durchge-\nmit dem Träger der Straßenbaulast, den Be-             führt werden, die Rechtswirkungen des § 15\nhörden, den Betroffenen sowie den Perso-               Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht\nnen, die Einwendungen erhoben haben, zu er-            notwendigen Entscheidungen gelten.\nörtern; die Anhörungsbehörde kann auch ver-\nspätet erhobene Einwendungen erörtern. Der\nErörterungstermin ist mindestens eine Woche                                    § 101\nvorher ortsüblich bekanntzumachen. Die Be-                              Stadtstaatenklausel\nhörden, der Träger der Straßenbaulast und\ndiejenigen, die Einwendungen erhoben haben,           Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Ham-\nsind von dem Erörterungstermin zu benach-           burg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit\nrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung          abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungs-\nder Behörden und des Trägers der Straßen-           aufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln. In die-\nbaulast mehr als 300 Benachrichtigungen vor-        sen Ländern ist die Genehmigung nach § 61 Abs. 1\nzunehmen, so können diese Benachrichtigun-          Satz 3 nicht erforderlich.","Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976                         1277\n§ 102                                                   § 103\nBerlin-Klausel                                          Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1         (1) Dieses Gesetz tritt am t; Januar 1977 in Kraft,\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar          soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.        (2) Die in § 33 Abs. 1 Satz 2 und in § 34 Abs. 1\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes      Satz 1, Abs. 4 enthaltenen Ermächtigungen, § 34\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14       Abs. 5 sowie die §§ 100 und 101 treten am Tage nach\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.                      der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Mai 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}