{"id":"bgbl1-1976-58-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":58,"date":"1976-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/58#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-58-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_58.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung gewerberechtlicher und anderer Vorschriften","law_date":"1976-05-21T00:00:00Z","page":1249,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976                          1249\nVerordnung\nzur Änderung gewerberechtlicher und anderer Vorschriften\nVom 21. Mai 1976\nAuf Grund des § 2 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes         2. In § 3 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum\nzur Durchführung von Richtlinien der Europäischen           Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16. Juni 1922\nWirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungs-            (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 351), zu-\nfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr vom          letzt geändert durch Artikel 8 Nr. 3 des Gesetzes\n14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1709) wird          zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der\nvon der Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-             Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom\ndesrates und nach Kenntnisnahme durch den Deut-             10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), werden\nschen Bundestag,                                            nach dem Wort „Reichsangehörigkeit\" die Worte\nauf Grund des § 34 Abs. 2, des § 34 a Abs. 2, des        „besitzt und\" gestrichen und die Worte „oder\ndie Staats,angehörigkeit eines anderen Mitglied-\n§ 34 b Abs. 8 und des § 55 d Abs. 2 der Gewerbe-\nordnung vom Bundesminister für Wirtschaft mit               staates der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nZustimmung des Bundesrates sowie                            schaft besitzt,\" eingefügt.\nauf Grund des § 17 des Rabattgesetzes vom\n25. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1011), zu-\nArtikel 4\nletzt geändert durch Artikel 142 des Einführungs-\ngesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974               Die Verordnung über den Geschäftsbetrieb der\n(Bundesgesetzbl. I S. 469), in Verbindung mit Arti-      gewerblichen Pfandleiher vom 1. Februar 1961 (Bun-\nkel 129 des Grundgesetzes vom Bundesminister für         desgesetzbl. I S. 58), geändert durch die Verordnung\nWirtschaft                                               vom 27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 181), wird\nwie folgt geändert:\nverordnet:\nNach§ 12 wird folgender § 12 a eingefügt:\nArtikel 1\n,,§ 12 a\n§ 57 a Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung erhält fol-\ngende Fassung:                                                             Ordnungswidrigkeiten\n,,4. im Geltungsbereich des Vertrages zur Grün-             Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1\ndung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft      der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder\nvom 25. März 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 766)      fahrlässig\nkeinen festen Wohnsitz hat,\".                      1. entgegen § 2 die für den Geschäftsbetrieb be-\nnutzten Räume oder einen Wechsel der Räume\nnicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,\nArtikel 2                       2. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über\nIn§ 2 Abs. 2 Salz 1 des Gesetzes über den Verkehr       Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zu-\nmit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 (Reichs-             widerhandelt,\ngesetzbl. I S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 178  3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, wer-           nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nden nach dem Wort „kann\" die Worte „Ausländern,             zeitig erteilt oder entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2\ndie nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der        den Zutritt oder die Einsichtnahme nicht gestat-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, sowie             tet,\nausländischen juristischen Personen, auf die § 12 a\nder Gewerbeordnung keine Anwendung findet,\" ein-         4. einer Vorschrift\ngefügt.                                                     a) des § 5 über die Annahme des Pfandes und\ndie Fälligkeit des Darlehens,\nb) des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt\nArtikel 3\nund die Erneuerung des Pfandscheins oder\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Rennwett- und Lotterie-         c) des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung\ngesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I                und die Aufbewahrung des Pfandes oder des\nS. 335, 393), zuletzt geändert durch das Gesetz              § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit\nvom 16. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I                     einem Vermerk\nS. 3561), werden nach dem Wort „Reichsangehö-\nzuwiderhandelt,\nrige\" die Worte „und Ausländer, die Staatsange-\nhörige eines Mitgliedstaates der Europäischen       5. entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig\nWirtschaftsgemeinschaft sind,\" eingefügt.               versichert,","1250                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n6. entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befrie-                                       Artikel 7\ndigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht          Die Verordnung über die Ausübung des Reise-\nrechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4         gewerbes durch Ausländer vom 30. November 1960\nnicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzei-       (Bundesgesetzbl. I S. 871), geändert durch die Ver-\ntig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird,          ordnung vom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\n7. einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten          S. 668), wird wie folgt geändert:\nund Vergütungen zuwiderhandelt,\n8. entgegen § 11 Satz 1 Uberschüsse nicht oder              1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nnicht rechtzeitig abführt oder                                 ,, (2) Die §§ 2 bis 7 sind auf die Ausübung des\n9. entgegen § 12 einen Abdruck dieser Verordnung               Reisegewerbes durch Staatsangehörige eines\nnicht a.ushängt.\"                                           Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft nicht anzuwenden.\"\nArtikel 5\n2. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung über das Bewachungsgewerbe\nvom 22. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 846),              a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Fe-                      „ 1. der Antragsteller die für den Aufenthalt\nbruar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 151), wird wie folgt                      erforderliche Erlaubnis (Aufenthaltser-\ngeändert:                                                                  laubnis oder Aufenthaltsberechtigung)\nnicht besitzt,\";\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Bewachungsauf-\n„2. dem Antragsteller die für den Aufenthalt\ntrages\" durch das Wort „Bewachungsvertra-\nII\nges ersetzt;                                                        erforderliche Erlaubnis (Nummer 1) un:..\nter Auflagen erteilt ist, die einer Aus-\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                            übung des Reisegewerbes entgegenste-\nhen,\";\n2. § 13 wird wie folgt geändert:\nc) Nummer 5 wird Nummer 4 und erhält fol-\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                         gende Fassung:\n,, Ordnungswidrigkeiten 11\n;                                 ,,4. dem Antragsteller, soweit er das Reise-\ngewerbe nicht im eigenen Namen und\nb) der einleitende Satzteil wird wie folgt gefaßt:                      für eigene Rechnung ausübt, nicht die\n„ Ordnungswidrig im Sinne des     § 144 Abs. 2                      gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeits-\nNr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vor-                          förderungsgesetzes vom 25. Juni 1969\nsätzlich oder fahrlässig\";                                          (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geän-\ndert durch das Gesetz vom 16. März 1976\nc) nach Nummer 12 werden das Komma durch                                (Bundesgesetzbl. I S. 581), erforderliche\neinen Punkt ersetzt und die Worte wird    II\nArbeitserlaubnis erteilt ist, es sei denn,\nnach § 148 Abs. 1 Nr. 4 a der Gewerbeord-                           daß er nach § 9 der Arbeitserlaubnisver-\nnung bestraft\" gestrichen.                                          ordnung vom 2. März 1971 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 152), zuletzt geändert durch die\nArtikel 6                                          Verordnung vom 22. Februar 1974 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 365), keiner Arbeits-\nDie Verordnung über gewerbsmäßige Versteige-                            erlaubnis bedarf.\"\nrungen vom 12. Januar 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 43), geändert durch die Verordnung vom 22. März         3. § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 235), wird wie folgt ge-\nändert:                                                        ,,Die Vorschriften der §§ 57 und 57 a Abs.\nNr. 1 bis 3 und 5 der Gewerbeordnung bleiben\n1. In § 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a               im übrigen unberührt.\"\neingefügt:\n4. In§ 3 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„2 a. ob und in welcher Höhe der Käufer eine\nMehrwertsteuer zu zahlen hat,\".                     ,,Die Reisegewerbekarte kann versagt werden,\nwenn der Antragsteller im Geltungsbereich die-\n2. § 24 wird wie folgt geändert:                               ser Verordnung keinen festen Wohnsitz hat.\"\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:             5. In § 3 Abs. 3 wird die Zahl „5\" durch die Zahl\n,,Ordnungswidrigkeiten\";                                11 4\" ersetzt.\nb) der einleitende Satzteil wird wie folgt gefaßt:\n6. In § 4 werden der Klammerzusatz gestrichen,\n„Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2               nach den Worten „Vorlage des Steuerheftes\" die\nNr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vor-              Worte ,,(§ 25 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes\nsätzlich oder fahrlässig\".                              in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. No-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976                       1251\nvember 1973 - Bundesgesetzbl. I S. 1681 -,            1. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „einer\nzuletzt geändert durch das Haushaltsstruktur-             Ordnungsstrafe\" durch die Worte „eines Zwangs-\ngesetz vom 18. Dezember 1975 - Bundesgesetz-              geldes\" ersetzt.\nblatt I S. 3091)\" und nach den Worten „eines\nSteuerheftes\" die Worte ,, (Fünfte Verordnung          2. In § 10 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „die\nzur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes                  angedrohte Strafe\" durch die Worte „das ange-\n[Mehrwertsteuer] vom 11. März 1968 - Bundes-              drohte Zwangsgeld\" und die Worte „der Ord-\ngesetzbl. I S. 221 -) \" eingefügt.                        nungsstrafe\" durch die Worte „des Zwangsgel-\ndes\" ersetzt.\n7. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 9\na) In Satz 1 wird das Wort „besonderen\" gestri-\nchen;                                                 § 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung von\nRichtlinien über die Niederlassungsfreiheit und den\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nfreien Dienstleistungsverkehr in der Europäischen\n,,Ist eine Aufenthaltserlaubnis nicht erforder-   Wirtschaftsgemeinschaft vom 14. Mai 1971 (Bundes-\nlich oder ist der Ausländer im Besitz einer       gesetzbl. I S. 677) wird aufgehoben.\nAufenthaltsberechtigung, so darf die Reise-\ngewerbekarte ebenfalls höchstens für die\nDauer eines Jahres erteilt werden.\"                                      Artikel 10\n8. In § 5 a Nr. 1 werden das Wort „besondere\" ge-           Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\nstrichen und nach dem Wort „Beschränkung\"             tigt, den Wortlaut der Verordnung über den Ge-\ndie Worte „oder die Aufenthaltsberechtigung\"          schäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher, der\neingefügt.                                            Verordnung über das Bewachungsgewerbe, der Ver-\nordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen und\nder Verordnung über die Ausübung des Reisege-\n9. In § 6 werden die Zitate ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4\nwerbes durch Ausländer in der geltenden Fassung\nund 5\" und ,, § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5\" jeweils\nbekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\ndurch das Zitat ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4\" ersetzt.\nWortlauts zu beseitigen.\n10. § 7 erhält folgende Fassung:\nArtikel 11\n,,§ 7\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nOrdnungswidrigkeit\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 5 des Zweiten\nNr. 1 Buchstabe a der Gewerbeordnung ,handelt,        Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der\nwer vorsätzlich oder fahrlässig ein Reisegewerbe      Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die\naußerhalb des Geltungsbereiches der ihm erteil-       Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstlei-\nten Reisegewerbekarte (§ 5 Abs. 3 und 4) aus-         stungsverkehr, Artikel V des Gesetzes· zur Ände-\nübt.\"                                                 rung der Gewerbeordnung und über die Einrichtung\neines Gewerbezentralregisters vom 13. Juni 1974\nArtikel 8                         (Bundesgesetzbl. I S. 1281) und Artikel 325 Satz 2\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch auch\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes            im Land Berlin.\nüber Preisnachlässe (Rabattgesetz) vom 21. Februar\n1934 (Reichsgesetzbl. I S. 120), zuletzt geändert                                Artikel 12\ndurch die Dritte Verordnung zur Durchführung des\nGesetzes über Preisnachlässe vom 29. Juli 1938               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\n(Reichsgesetzbl. I S. 981), wird wie folgt geändert:      dung in Kraft.\nBonn, den 21. Mai 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}