{"id":"bgbl1-1976-58-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":58,"date":"1976-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_58.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten (Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz - BeArbThG)","law_date":"1976-05-25T00:00:00Z","page":1246,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1246                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGesetz\nüber den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten\n(Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz - BeArbThG)\nVom 25. Mai 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            (3) Die Erlaubnis kann w1derrufen werden, wenn\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                  nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2\nAbs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.\n(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist der Betrof-\nI. Abschnitt                      fene vor der Entscheidung zu hören.\nDie Erlaubnis\n§ 4\n§ 1                              (1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an\nWer eine Ti:i.tigkeit unter der Berufsbezeichnung    staatlich anerkannten Schulen für Beschäftigungs-\n,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut\" oder „Be-       und Arbeitstherapeuten durchgeführt.\nschäftigungs- und Arbeitstherape1,1tin\" ausüben will,      (2) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer eine ab-\nbedarf der Erlaubnis.                                   geschlossene Realschulbildung, eine andere gleich-\nwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulab-\n§ 2                           schluß abgeschlossene Berufsausbildung von min-\ndestens zweijähriger Dauer nachweist.\n(1) Eine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt, wenn der\nAntragsteller                                              (3) Auf die Dauer der AusbiLdung werden ange-\n1. nach einer dreijährigen Ausbildung die staat-        rechnet:\nliche Prüfung für Beschäftigungs- und Arbeiits-     1. Unterbrechungen durch Ferien und\ntherapeuten bestanden hat,                          2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krank-\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,        heit oder aus anderen, vom Auszubildenden nicht\naus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Aus-             zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer\nübung des Berufs ergibt, und                            von zwölf Wochen.\n3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, we-          (4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine\ngen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen     andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertig-\nKräfte oder Wf~gen einer Sucht zur Ausübung         keit auf die Ausbildung für Beschäftigungs- und Ar-\ndes Berufs unfähig oder ungeeignet ist.             beitstherapeuten anrechnen, wenn die Durchfüh-\nrung der Ausbildung und die Erreichung des Aus-\n(2) Durch eine außerhalb des Geltungsbereiches\nbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden. Eine\ndieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbil-\ndung wird die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1         nach bundesgesetzlichen Vorschriften abgeschlos-\nerfüllt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-     sene Ausbildung als Krankengymnast oder eine\nstandes anerkannt wird.                                 nach landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossene\nAusbildung als Erzieher ist mit mindestens einem\nJahr anzurechnen.\n§ 3\n§ 5\n(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-\nihrer Erteilung die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1\nsundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nNr. 2 nicht vorgelegen hat, die staatliche Prüfung\nmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und\nnicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2\nnicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis kann zurück-     Prüfungsordnung für Beschäftigungs- und Arbeits-\ngenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine          therapeuten die Mindestanforderungen an die Aus-\nder Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht         bildung, das Nähere über die staatliche Prüfung und\nvorgelegen hat.                                         die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1. In der\nRechtsverordnung ist vorzusehen, daß der Auszubil-\n(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nach-      dende während der Ausbildung an theoretischem\nträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2        und praktischem Unterricht und an einer praktischen\nweggefallen ist.                                        Ausbildung teilzunehmen hat. In der Rechtsverord-","Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976                         1247\nnung kann vorgesehen werden, daß der Schüler bei        2. eine durch ein Prüfungs- und Anerkennungszeug-\nder Zulassung zur staatlichen Prüfung eine außer-            nis der Höheren Fachschule für Beschäftigungs-\nhalb der Ausbildung erworbene, bestimmten Erfor-             und Arbeitstherapie (Ergotherapie) der Landes-\ndernissen entsprechende Ausbildung in Erster Hilfe           hauptstadt München vor Inkrafttreten dieses Ge-\nnachzuweisen hat.                                            setzes oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nauf Grund einer vor seinem Inkrafttreten begon-\nnenen Ausbildung verliehene Anerkennung als\nII. Abschnitt                          ,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut (Ergo-\nZuständigkeiten                          therapeut) \"- oder „Beschäftigungs- und Arbeits-\ntherapeutin (Ergotherapeutin)\" und\n§ 6                           3. eine durch ein Prüfungs- und Anerkennungs-\nzeugnis der Städtischen Fachschule für Beschäfti-\n(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 und § 3\ngungstherapie in München verliehene Anerken-\nAbs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in\nnung als „Beschäftigungstherapeut\" oder „Be-\ndem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.\nschäftigungstherapeutin\".\n(2) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 in Ver-\n(2) Eine in Absatz 1 genannte Anerkennung gilt\nbindung mit § 2 Abs. 2 und nach § 3 Abs. 2 und 3\nauch als Erlaubnis, statt der Berufsbezeichnung\ntrifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der\nnach § 1 die durch die Anerkennung erworbene\nAntragsteller oder der Inhaber der Erlaubnis\nBerufsbezeichnung weiterzuführen. § 3 gilt entspre-\n1. seinen Wohnsitz hat,                                  chend.\n2. wenn die Zuständigkeit nach Nummer 1 nicht               (3) Eine Ausbildung als „Beschäftigungsthera-\ngegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will,         peut\" oder „Beschäftigungstherapeutin\", die vor In-\noder                                                 krafttreten dieses Gesetzes auf Grund der in § 10\n3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder 2          bezeichneten Bestimmungen begonnen worden ist,\nnicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz gehabt    wird nach diesen Bestimmungen abgeschlossen. Die\nhat.                                                 Anerkennung wird in diesen Fällen ebenfalls nach\ndiesen Bestimmungen erteilt.\n(3) Die Entscheidung über die Anrechnung einer\n(4) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes min-\nAusbildung nach § 4 Abs. 4 trifft die zuständige         destens fünf Jahre in der Beschäftigungs- und\nBehörde des Landes, in dem der Bewerber an einer\nArbeitstherapie tätig war, erhält beim Vorliegen\nAusbildung teilnehmen will.\nder Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die\n(4) Die Landesregierung bestimmt die zur Durch-       Erlaubnis nach § 1, wenn er innerhalb von fünf Jah-\nführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.            ren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche\nPrüfung nach diesem Gesetz ablegt.\nIII. Abschnitt\nV. Abschnitt\nBußgeldvorschrift\nSchlußvorschriften\n§ 7\n§ 9\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nnach § 1 oder § 8 Abs. 1 die Berufsbezeichnung\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut\" oder „Be-\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nschäftigungs- und Arbeitstherapeutin\" oder ohne Er-\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nlaubnis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 die Berufsbezeich-\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nnung „Beschäftigungstherapeut\", ,,Beschäftigungs-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.\ntherapeutin\", ,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut\n(Ergotherapeut)\" oder „Beschäftigungs- und Arbeits-\n§ 10\ntherapeutin {Ergotherapeutin)\" führt.\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nGleichzeitig treten, soweit sich nicht aus § 8 Abs. 3\nbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet\netwas anderes ergibt, außer Kraft:\nwerden.\n1. die Allgemeine Anweisung des Senators für G@-\nIV. Abschnitt                           sundheit und Umweltschutz Berlin über die Aus-\nbildung, staatliche Prüfung und Anerkennung\nUbergangsvorschriften\nvon Beschäftigungstherapeuten vom 9. Juli 1974\n(Amtsblatt für Berlin S. 1052),\n§ 8\n2. die vorläufigen Vorschriften des Hessischen\n(1) Als Erlaubnis im Sinne des§ 1 gelten:                 Ministers für Arbeit, Volkswohlfahrt und Ge-\n1. eine auf Grund der in § 10 bezeichneten Bestim-           sundheitswesen über die staatliche Anerkennung\nmungen erteilte staatliche Anerkennung als „Be-          von Beschäftigungstherapeuten vom 28. Novem-\nschäftigungstherapeut\"     oder „Beschäftigungs-        ber 1963 (StAnz. für das Land Hessen, S. 1393) mit\ntherapeutin\",                                            Ausnahme des § 4,","1248                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n3. der Er]aß des Niedersächsischen Sozialministers       durch den Erlaß des Niedersächsischen Sozial-\nüber die staatliche Anerkennung als Beschäf-           ministers vom 22. April 1970 (Nds. MBI. S. 417),\ntigungstherapeut und die Errichtung von Lehr-          mit Ausnahme des § 4, und die Prüfungsordnung\nanstalten   für   Beschäftigungstherapie      vom      für Beschäftigungstherapeuten zu Abschnitt IV\n24. März 1958 (Nds. MBI. S. 299), zuletzt geändert     § 8 Abs. 3 des Erlasses vom 24. März 1958.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Mai 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke"]}