{"id":"bgbl1-1976-57-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":57,"date":"1976-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/57#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_57.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Approbationsordnung für Tierärzte","law_date":"1976-05-14T00:00:00Z","page":1221,"pdf_page":1,"num_pages":23,"content":["1221\nBundesgesetzblatt\nTeil I                             Z 1997 A\n1976                    Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1976                            Nr.57\nTag                                             Inhalt                               Seite\n14. 5. 76 Neufassung der Approbationsordnung für Tierärzte                             1221\n7830-1-1\n19. 5. 76 Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung    1244\n7400-1-1\nBekanntmachung\nder Neuiassung der Approbationsordnung für Tierärzte\nVom 14. Mai 1976\nAuf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verord-\nnung zur Änderung der Bestallungsordnung für\nTierärzte vom 25. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1561) wird nachstehend der Wortlaut der Appro-\nbationsordnung für Tierärzte in der jetzt geltenden\nFassung bekanntgegeben, wie sie sich aus der oben\nangeführten Verordnung und unter Berücksichti-\ngung\n1. der Bestallungsordnung für Tierärzte         vom\n23. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 360)\nund\n2. der Verordnung zur Änderung der Bestallungs-\nordnung für Tierärzte vom 8. Februar 1972 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 176)\nergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 5 der\nBundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 416), zuletzt geändert durch das\nGesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung\nvom 3. Februar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 409), er-\nlassen worden.\nBonn, den 14. Mai 1976\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke","1222                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nApprobationsordnung für Tierärzte\nErster Abschnitt                        (2) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus dem Vor-\nDie tierärztliche Ausbildung               sitzenden, dem die Aufsicht über die Prüfungen und\nderen ordnungsgemäße Durchführung obliegt,\neinem oder mehreren Stellvertretern und weiteren\n§1\nMitgliedern. Die Mitglieder des Prüfungsausschus-\nDie tierä.rztliche Ausbildung umfaßt                   ses werden nach Anhören der Universität oder\n1. ein Studium von mindestens viereinhalb Jahren          Hochschule von der zuständigen Behörde für be-\nan der veterinä.rmedizinischen Fakultät oder an       stimmte Prüfungsfächer und für jeweils nicht mehr\neinem veterinärmedizinischen Fachbereich einer        als vier Jahre schriftlich bestellt. Als Vorsitzende\nUniversität (Universität) oder an einer tierärzt-     und Stellvertreter werden ordentliche Professoren\nlichen Hochschule (Hochschule);                       der Universität oder Hochschule, als weitere Mit-\nglieder Professoren oder andere Lehrkräfte der\n2. eine zusätzliche praktische Ausbildung von             Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt.\na) eineinhalb Monaten in der Schlachttier- und\n(3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende mit\nFleischuntersuchung in einem Schlachtbe-\nZustimmung der zuständigen Behörde eine Lehr-\ntrieb,\nkraft mit der vorläufigen Wahrnehmung der Prü-\nb) eineinhalb Monaten in der kurativen Praxis         fungsgeschäfte beauftragen.\neines Tierarztes oder in einer Tierklinik und\nc) drei Monaten in einem Wahlpraktikum nach\n§ 50;                                                                       §4\n3. folgende Prüfungen:                                       Der Kandidat kann die einzelnen Abschnitte der\nTierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen\na) die Tierärztliche Vorprüfung, die aus dem na-\nPrüfung an einer Universität oder Hochschule sei-\nturwissenschaftlichen Abschnitt (Vorphysi-\nner Wahl ablegen. Wiederholungsprüfungen in ein-\nkum) und dem anatomisch-physiologischen           zelnen Prüfungsfächern sind vor dem Prüfungsaus-\nAbschnitt (Physikum) besteht, und\nschuß abzulegen, bei dem die Prüfung nicht bestan-\nb) die Tierärztliche Prüfung, die in drei Ab-         den wurde.\nschnitten abzulegen ist.\n§5\n§2                              (1) Für jeden Prüfungsabschnitt ist ein Antrag auf\nWährend des Studiums hat der Studierende min-          Zulassung an den Vorsitzenden des Prüfungsaus-\ndestens die in dem Studienplan der Universität oder       schusses zu richten. Dem Antrag sind der Nachweis\nHochschule als Pflichtlehrveranstaltungen bezeich-        über den Erwerb der Hochschulreife und des Klei-\nneten Vorlesungen, Ubungen, Kliniken, Kolloquien          nen Latinums, die erforderlichen Ausbildungsnach-\nund anderen Arbeitskurse zu belegen. Die belegten         weise und die Geburtsurkunde beizufügen. Der\nPflichtlehrveranstaltungen müssen die in Anlage 1         Nachweis über den Erwerb des Kleinen Latinums\naufgeführten Fachgebiete mindestens mit den dort          kann ersetzt werden durch den Nachweis über die\ngenannten Gesamtstundenzahlen enthalten. Auf die          regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem\nbelegten Pflichtlehrveranstaltungen sollen nicht          von einer Universität oder Hochschule durchge-\nmehr als 40 Wochenstunden im Studienhalbjahr              führten Kursus über medizinische Terminologie.\nentfallen. Der Nachweis über das Studium ist durch           (2) Die Nachweise sind in Urschrift oder in amt-\nVorlage der Studienbelege, insbesondere des Stu-          lich beglaubigter Abschrift vorzulegen. Uber die\ndienbuches, zu führen.                                    Anerkennung von Nachweisen, die diesen Voraus-\nsetzungen nicht entsprechen, entscheidet die zu-\nständige Behörde. Die Nachweise werden bis zum\nZweiter Abschnitt                     Abschluß des betreffenden Prüfungsabschnitts zu\nPrüfungsvorschriften                   den Prüfungsakten genommen und anschließend\nwieder zurückgegeben.\nI. Allgemeine Vorschriften                    (3) Hat der Kandidat einen Prüfungsabschnitt\nnicht erfolgreich abgeschlossen, so ist dies im Stu-\n§3                           dienbuch zu vermerken.\n(1) Bei jeder Universität und Hochschule werden\nje ein staatlicher Prüfungsausschuß für die Tierärzt-                               §6\nliche Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung ge-           {1) Uber die Zulassung zu einem Prüfungsab-\nbildet.                                                   schnitt entscheidet der Vorsitzende.","Nr. 57  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976                            1223\n(2) Die Zulassung isl zu versagen, wenn der Stu-    lungsprüfung gilt, oder ihm eine neue Frist zu set-\ndierende die vorgeschriebenen Nachweise nicht          zen. Der Grund der Versäumnis ist dem Vorsitzen-\nbeibringt oder nach § 15 Abs. J Salz 4 eine Prüfung    den unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen\nnicht wiederholen darf.                                glaubhaft zu machen. Im Falle der Versäumnis we-\ngen Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung vor-\n§1                          zulegen. Der Vorsitzende kann verlangen, daß das\nZeugnis eines Gesundheitsamtes vorgelegt wird.\n(1) Die Prüfungen sind von den für die betreffen-\nDie Leistungen des Kandidaten in der betreff enden\nden Prüfungsfächer bestellten oder beauftragten        Prüfung gelten bei Versäumnis ohne triftigen Grund\nMitgliedern des Prüfungsausschusses abzunehmen.        als „ungenügend\".\nDie Prüfung kann auf Beschluß des Prüfungsaus-\nschusses in jedem Prüfungsfach oder Teil eines Prü-        (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Kandidat\nfungsfaches auch von mehreren Prüfern abgenom-         eine Prüfung unterbricht oder von ihr zurücktritt.\nmen werden.\n(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann                              § 11\nan den Prüfungen teilnehmen und Prüfungsfragen\n(1) In der Prüfung ist zu ermitteln, ob der Kandi-\nstellen. Bei Wiederholungsprüfungen hat außer dem\nPrüfer der Vorsitzende oder ein von diesem be-         dat sich die Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet\nstimmtes Ausschußmitglied anwesend zu sein.            hat, die er für die Ausübung des tierärztlichen Be-\nrufs benötigt. Die Prüfung soll sich auch darauf er-\n(3) Die zuständige Behörde kann zu den münd-        strecken, ob der Kandidat die in vorangegangenen\nlichen Prüfungen Beobachter entsenden. Der Vorsit-     Prüfungsabschnitten nachgewiesenen Grundkennt-\nzende des Prüfungsausschusses hat jeweils bis zu       nisse theoretisch und praktisch anzuwenden ver-\nfünf Studierenden der Veterinärmedizin, die zur        steht und ob er die gebräuchlichen Fachausdrücke\ngleichen Prüfung bereits zugelassen sind oder sich     beherrscht. Ferner soll die Prüfung die geschicht-\nin dem der betreffenden Prüfung vorausgehenden         lich bedeutsamen Ereignisse des Fachgebietes so-\nAusbildungsabschnitt befinden, sowie einem Ver-        wie die Wirtschaftlichkeit vorgeschlagener Behand-\ntreter der zuständigen Tierärztekammer zu gestat-      1ungspläne berücksichtigen.\nten, bei der Prüfung, die Bekanntgabe des Prüfungs-\n(2) Steht ein Patient oder ein anderes Prüfungsob-\nergebnisses ausgenommen, anwesend zu sein. Dabei\nhat er auf eine gleichmäßige Berücksichtigung der      jekt, an dem der Kandidat zu prüfen ist, nicht zur\nStudierenden zu achten.                                Verfügung, so entscheidet der Prüfer, wie die Prü-\nfung sachgemäß, gegebenenfalls am Phantom oder\nModell, durchzuführen ist.\n§8\n(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes be-                                  § 12\nstimmt, sind die Prüfungen mündlich.\nUber den Verlauf der Prüfung jedes Kandidaten\n(2) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Kandi-  hat der Prüfer oder ein von dem Vorsitzenden be-\ndaten gemeinsam geprüft werden.                        stimmter Protokollführer eine Niederschrift nach\ndem Muster der Anlage 2 anzufertigen, aus der der\nGegenstand der Prüfung und die Bewertung der Lei-\n§9\nstungen ersichtlich sind. Für die Bewertung der Lei-\n(1) Die Prüfungen finden in den vorlesungsfreien    stungen sind folgende Prüfungsnoten zu verwenden:\nZeiten statt; sie sollen in der Regel einschließlich\nder ersten Wiederholungsprüfungen bis zum Beginn       ,,sehr gut\"         (1)    eine hervorragende      Lei-\nder nächsten Vorlesungszeit beendet sein. Der Vor-                                stung,\nsitzende setzt im Benehmen mit den beteiligten Prü-    ,,gut\"              (2)    eine besonders anzuerken-\nfern die Prüfungstermine fest. Die Prüfungstermine                                nende Leistung,\nfür den dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung\n,, befriedigend,,   (3)    eine Leistung, die in jeder\nsind so festzusetzen, daß sich die fünfjährige Min-\nHinsicht durchschnittlichen\ndestausbildungszeit um nicht mehr als einen Monat\nAnforderungen        gerecht\nverlängert.\nwird,\n(2) Die zu einem Prüfungsfach gehörenden Prü-\n,,ausreichend\"      (4)    eine Leistung, die, abgese-\nfungen sollen in möglichst engem zeitlichen Zusam-\nhen von einzelnen Mängeln,\nmenhang abgenommen werden.\ndurchschnittlichen ·Anforde-\nrungen entspricht,\n§ 10                          ,,mangelhaft\"      (5)    eine Leistung mit erhebli-\n(1) Der Kandidat wird spätest(ms sieben Tage vor                               chen Mängeln,\ndem Prüfungstermin gegen Empfangsbekennfnis ge-         ,,ungenügend\"      (6)    eine unbrauchbare Leistung.\nladen.\n(2) Versäumt der Kandidat aus triftigem Grund       Ist das Prüfungsergebnis nicht wenigstens „aus-\neinen Prüfungstermin oder die Frist zur Abgabe         reichend\", so ist dies kurz zu begründen. Das Prü-\neines schriftlichen Befundberichts, so ist er zu einer fungsergebnis ist dem Kandidaten nach jeder Prü-\nneuen Prüfung zu laden, die nicht als Wiederho-        fung bekanntzugeben.","1224                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 13                          den betreffenden Abschnitt der Tierärztlichen Vor-\nStört ein Kandidat den ordnungsgemäßen Ablauf         prüfung oder der Tierärztlichen Prüfung für nicht\nder Prüfung oder unternimmt er eine Täuschung, so        bestanden. Eine weitere Wiederholung ist auch\nkann der Prüfer die Prüfung des Kandidaten unter-        nach erneutem Studium der Veterinärmedizin nicht\nbrechen. Der Vorsitzende kann im Benehmen mit            möglich. Der Vorsitzende unterrichtet die anderen\ndem beteiligten Prüfer die Leistungen des Kandida-       Universitäten und Hochschulen.\nten in der betreffenden Prüfung für „ungenügend\"            (2) Zu den Wiederholungsprüfungen wird der\noder in besonders schwerwiegenden Fällen den Prü-        Kandidat durch den Vorsitzenden geladen. Eine\nfungsabschnitt für nicht bestanden erklären.             erste Wiederholungsprüfung darf frühestens drei\nWochen nach erfolglos abgelegter Prüfung, eine\n§ 14                          zweite Wiederholungsprüfung frühestens drei Mo-\nnate nach erfolglos abgelegter erster Wiederho-\n(1) Der Vorsitzende stellt auf Grund der Einzelbe-\nlungsprüfung durchgeführt werden.\nwertungen die Prüfungsergebnisse fest und erteilt\ndie Zeugnisse nach den Anlagen 3 bis 7. In den\n§ 15 a\nZeugnissen werden die Prüfungsnoten für die nicht\nunterteilten Prüfungsfächer und für die Teile der           (1) Hat ein Kandidat an Ubungen oder anderen\nunterteilten Prüfungsfächer sowie nach Bestehen          Arbeitskursen teilgenommen, die den Prüfungsin-\nder Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärzt-          halt für ein Prüfungsfach oder den Teil eines Prü-\nlichen Prüfung die Gesamtergebnisse aufgeführt.          fungsfaches ganz umfassen, und wird in dieser\nNach § 54 angerechnete Prüfungen sind auf den            Lehrveranstaltung eine schriftliche oder protokol-\nZeugnissen besonders zu vermerken.                       lierte mündliche Leistungskontrolle durchgeführt,\n(2) Sind für ein nicht. unterteiltes Prüfungsfach     die durch ein Mitglied des betreffenden Prüfungs-\noder für einen Teil eines Prüfungsfaches mehrere         ausschusses nach Maßgabe des § 12 benotet worden\nEinzelbewertungen erteilt, so ergibt sich die Prü-       ist, so ist diese Leistung auf Antrag des Kandidaten\nfungsnote aus dem Durchschnitt der Einzelbewer-          auf die Prüfung anzurechnen. Leistungen nach\ntungen; Dezimalzahlen bis fünf Zehntel werden ab-        Satz 1 dürfen in den einzelnen Abschnitten der\ngerundet, Dezimalzahlen über fünf Zehntel werden         Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen\naufgerundet.                                             Prüfung jeweils auf nicht mehr als die Hälfte der\nSumme der Prüfungsnoten angerechnet werden. Die\n(3) Ein nicht unterteiltes Prüfungsfach ist bestan-   von dem Kandidaten in den Fällen des Satzes 1 er-\nden, wenn der Kandidat wenigstens die Prüfungs-          brachte Leistung gilt in dem nach Absatz 2 festge-\nnote „ausreichend\" erhalten hat. Ein unterteiltes        stellten Umfang als Prüfung in dem betreffenden\nPrüfungsfach ist bestanden, wenn kein Teil des Prü-      Prüfungsfach oder Teil des Prüfungsfaches; § 14 fin-\nfungsfaches mit der Note „ ungenügend\" beurteilt         det entsprechende Anwendung.\nworden ist und der Durchschnitt der Prüfungsnoten\nfür die Teile des Prüfungsfaches nicht mehr als 4,0         (2) Lehrveranstaltungen, die die Voraussetzungen\nbeträgt.                                                 des Absatzes 1 Satz 1 erfüllen, sind von dem Prü-\nfungsausschuß mit Zustimmung der zuständigen Be-\n(4) Ein Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung       hörde festzusetzen und vor ihrer Durchführung be-\noder der Tierärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn      kanntzugeben.\nder Kandidat alle Prüfungsfächer des betreffenden\n§ 16\nAbschnitts bestanden hat.\n(5) Das Gesamtergebnis der Tierä.rzt:lichen Vor-         Der Vorsitzende teilt nach Abschluß der Tierärzt-\nprüfung und der Tierärztlichen Prüfung ergibt sich       lichen Prüfung der zuständigen Behörde die Namen\naus dem Durchschnitt der in den zugehörigen Ab-          der Kandidaten und die Prüfungsergebnisse mit.\nschnitten erzielten Prüfungsnoten für die nicht un-\nterteilten Prüfungsfächer und für die Teile der un-                        II. Das Vorphysikum\nterteilten Prüfungsfächer; Dezimalzahlen bis fünf\nZehntel werden abgerundet, Dezimalzahlen über\n§ 17\nfünf Zehntel werden aufgerundet. Hat der Kandidat\ndie Tierärztliche Vorprüfung oder die Tierärztliche         Das Vorphysikum umfaßt die Prüfungsfächer\nPrüfung nicht bestanden oder sind nach § 54 Prü-         1.  Physik,\nfungen angerechnet worden, wird ein Gesamtergeb-         2.  Chemie,\nnis nicht ermittelt.\n3.  Zoologie und\n§ 15                           4.  Botanik.\n(1) Der Kandidat kann die Prüfung in nicht be-        Die Prüfungen sollen innerhalb einer Woche abge-\nstandenen Prüfungsfächern eines           Prüfungsab-    legt werden.\nschnitts insgesamt zweimal wiederholen. Die Wie-                                    § 18\nderholungsprüfung erstreckt sich in nicht unterteil-\nten Prüfungsfächern auf das Prüfungsfach, in unter-         Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung\nteilten Prüfungsfächern nur auf die mit „mangel-         nachzuweisen, daß er nach Erlangen der Hochschul-\nhaft\" oder „ ungenügend\" bewerteten Teile. Wird          reife\nein Prüfungsfach auch nach zweimaliger Wiederho-         1. mindestens ein Studienjahr Veterinärmedizin\nlung nicht bestanden, so erklärt der Vorsitzende             studiert und","Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976                           1225\n2. die Pflichtlehrveranstaltungen über                    2. in Histologie seine Kenntnisse am mikrosko-\na) Physik einschließlich Strahlenphysik,                  pisch-anatomischen Präparat und in der Zellen-\nb) Chemie,                                                und Gewebelehre nachzuweisen (2. Teil);\nc) Zoologie und                                       3. in Embryologie seine Kenntnisse in der allgemei-\nd) Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heil-        nen und speziellen Entwicklungslehre nachzu-\npflanzenkunde                                         weisen (3. Teil).\nbelegt und, soweit es sich um Ubungen handelt,                                  § 23\nregelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenom-\nmen hat.                                                 In dem Prüfungsfach Physiologie hat der Kandi-\ndat\n§ 19\n1. in Physiologie (1. Teil)\nDie Prüfungen in den Prüfungsfächern Physik,               a) eine experimentelle Aufgabe zu lösen und zu\nChemie, Zoologie und Botanik erstrecken sich auf                  erläutern und\ndie für das Verständnis biologischer Vorgänge und\nfür die spätere Anwendung im veterinärmedizini-               b) seine Kenntnisse über die physiologischen\nschen Bereich wesentlichen Grundkenntnisse. Dabei                Grundlagen der Lebensvorgänge und ihren\nsind Strahlenphysik, Strahlenchemie und Strahlen-                normalen Ablauf im Organismus der Haus-\nbiologie zu berücksichtigen.                                      tiere nachzuweisen;\n2. in Physiologischer Chemie (Biochemie) (2. Teil)\na) eine experimentelle Aufgabe zu lösen und zu\nIII. Das Physikum                             erläutern und\nb) seine Kenntnisse über die physiologisch-che-\n§ 20                                  mischen Grundlagen der Lebensvorgänge so-\nDas Physikum umfaßt die Prüfungsfächer                        wie über die normalen Umsetzungen und ihre\nchemische Regulierung im Organismus der\n1. Anatomie und\nHaustiere unter besonderer Berücksichtigung\n2. Physiologie.                                                  der Molekularbiologie nachzuweisen;\nDie Prüfungen sollen innerhalb eines Monats abge-         3. in Ernährungsphysiologie (3. Teil)\nlegt werden.\na) eine experimentelle Aufgabe zu lösen und zu\n§ 21                                  erläutern und\nDer Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung            b) seine Kenntnisse über den Einfluß der Nah-\nnachzuweisen, daß er nach Erlangen der Hochschul-                rung auf die normalen Lebensvorgänge im Or-\nreife                                                            ganismus der Haustiere nachzuweisen.\n1. mindestens zwei Studienjahre, davon mindestens\nein Studienjahr nach Bestehen des Vorphysi-               IV. Erster Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung\nkums, Veterinärmedizin studiert hat,\n2. das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb                                    § 24\nJahren bestanden hat und\n3. die Pflichtlehrveranstaltungen über                       Der erste Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung\numfaßt die Prüfungsfächer\na) Anatomie,\nb) Histologie,                                        1. Propädeutik,\nc) Embryologie,                                      2. Pharmakologie und Toxikologie und\nd) Physiologie,                                      3. Tierzucht und Tierhaltung.\ne) Physiologische Chemie (Biochemie) und             Die Prüfungen sollen innerhalb eines Monats abge-\nf) Ernährungsphysiologie                            legt werden.\nbelegt und, soweit es sich um Ubungen handelt,\n§ 25\nregelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenom-\nmen hat.                                                 Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung\n§ 22\nnachzuweisen, daß er\n1. die Tierärztliche Vorprüfung bestanden und da-\nIn dem Prüfungsfach Anatomie hat der Kandidat             nach mindestens ein Studienjahr Veterinärmedizin\n1. in Anatomie (1. Teil)                                     studiert hat,\na) den Inhalt einer Körperhöhle vollständig oder     2. die Pflichtlehrveranstaltungen über\nteilweise zu erläutern, gegebenenfalls auch          a) Allgemeine Pathologie,\nherauszunehmen und\nb) Klinische Propädeutik,\nb) je ein Thema über den Bewegungsapparat und\ndie Organe oder Organsysteme an Hand von             c) Allgemeine Innere Medizin,\nvorhandenen oder anzufertigenden Präparaten          d) Allgemeine Chirurgie,\nzu behandeln;                                        e) Allgemeine Therapie,","1226                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nf) Allgemeine Geburtskunde und Gynäkologie,             V. Zweiter Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung\ng) Pharmakologie und Toxikologie,\nh) Tierzucht und Tierbeurteilung einschließlich                                § 29\nGenetik und Erbpathologie,                           Der zweite Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung\ni) Tierernährungs-    und Futtermittellehre ein-     umfaßt die Prüfungsfächer\nschließlich Zusatzstoffe in Futtermitteln und     1. Mikrobiologie und Parasitologie,\nk) Allgemeine Landwirtschaftslehre                    2. Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre und\nbelegt und, soweit es sich um Ubungen handelt,        3. Radiologie.\nregelmäßig und mit Erfolg an ihnen tei.lgenom-        Die Prüfungen sollen innerhalb von sechs Wochen\nmen hat sowie                                         abgelegt werden.\n3. an einem vierzehntägigen Lehrgang der Univer-                                   § 30\nsität oder Hochschule über Landwirtschaft, Tier-\nzucht und Tierhaltung auf einem Lehrgut teilge-          Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung\nnommen hat.                                           nachzuweisen, daß er\n1. den ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung\n§ 26                             vor nicht mehr als eineinhalb Jahren bestanden\nhat,\nIn dem Prüfungsfach Propädeutik hat der Kandi-\ndat nachzuweisen, daß er sich                             2. nach der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens\nzwei Studienjahre, davon mindestens ein Stu-\n1. in Allgemeiner Pathologie die grundlegenden\ndienjahr nach Bestehen des ersten Absichnitts der\nKenntnisse über die Entstehung und den Verlauf\nTierärztlichen Prüfung, Veterinärmedizin studiert\ndes     Krankheitsgeschehens      angeeignet    hat\n(1. Teil);\nhat und\n3. die Pflichtlehrveranstaltungen über\n2. in Klinischer Propädeutik mit den Grundlagen\nder klinischen Untersuchungsmethoden vertraut            a) Allgemeine Infektions- und Seuchenlehre,\ngemacht hat (2. Teil).                                   b) Bakteriologie und Mykologie,\nc) Virologie,\n§ 27                              d) Parasitologie,\ne) Tierhygiene,\nDie Prüfung in dem Prüfungsfach Pharmakologie\nf) Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre\nund Toxikologie erstreckt sich vor allem auf die\nund\nWirkung von Arzneimitteln und anderen Wirkstof-\nfen auf den gesunden und den kranken Organismus              g) Radiologie\nsowie auf ihren Abbau und ihre Ausscheidung                  belegt und, soweit es sich um Ubungen handelt,\ndurch den Tierkörper.                                        regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenom-\nmen hat.\n§ 28                                                   § 31\nDie Prüfungen in dem Prüfungsfach Tierzucht und           Die Prüfungen in dem Prüfungsfach Mikrobiolo-\nTierhaltung erstrecken sich in den Teilen                 gie und Parasitologie erstrecken sich in den Teilen\n1. Tierzucht und Tierbeurteilung auf die biologi-         1. Allgemeine Infektions- und Seuchenlehre auf die\nschen Grundlagen der tierischen Leistungen ein-          Grundlagen der Entstehung, des Verlaufs, der\nschließlich der Genetik der Leistungsmerkmale            Verhütung und der Bekämpfung der Tierseuchen\nsowie auf die Konstitutionslehre, die Genetik der        unter besonderer Berücksichtigung der Resistenz,\npathologischen Merkmale (Erbpathologie) und              Immunität und Chemotherapie (1. Teil);\ndie speziellen Aufgaben des Tierarztes in der\n2. Bakteriologie und Mykologie auf die morpholo-\nTierzucht (Zuchthygiene); ein Haustier ist hin-\ngischen, biologischen und immunologischen\nsichtlich seines Nutz- und Zuchtwertes zu beur-          Eigenschaften der veterinärmedizinisch wichti-\nteilen (1. Teil);\ngen Bakterien und Pilze, auf die durch sie her-\n2. Tierernährungs- und Futtermittellehre auf die Er-         vorgerufenen Tiererkrankungen, deren Entste-\nnährung der Haustiere unter besonderer Berück-           hung, Feststellung und Verlauf, auf die speziel-\nsichtigung der landwirtschaftlichen Nutztiere,           len Maßnahmen zu ihrer Verhütung und Bekämp-\nauf die Wirkung der verschiedenen Futtermittel           fung sowie auf ihre Ubertragbarkeit auf den\neinschließlich der in der Tierernährung verwen-          Menschen; ein mikrobiologisches Präparat ist an-\ndeten Zusatzstoffe sowie auf die für den Tierarzt        zufertigen, zu untersuchen und zu erläutern\nwichtigen Vorschriften des Futtermittelrechts            (2. Teil);\n(2. Teil);\n3. Virologie auf die morphologischen, chemisch-\n3. Allgemeine Landwirtschaftslehre auf die Grund-            physfkalischen, biologischen und immunologi-\nzüge der Lehre von den landwirtschaftlichen Be-          schen Eigenschaften der veterinärmedizinisch\ntriebsarten und der Wirtschaftsführung, soweit           wichtigen Virusarten, auf die durch sie hervorge-\nsie für die Nutztierhaltung von Bedeutung sind           rufenen Tiererkrankungen, deren Entstehung,\n(3. Teil).                                               Feststellung und Verlauf, auf die speziellen Maß-","Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976                           1227\nnahmen zu ihrer Verhütung und Bekämpfung so-                                     § 35\nwie auf ihre Ubertragbarkeit auf den Menschen;          Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung\nein mikrobiologisches Präparat ist anzufertigen,     nachzuweisen, daß er\nzu untersuchen und zu erläutern (3. Teil);\n1. den ersten und den zweiten Abschnitt der Tier-\n4. Parasitologie auf die Biologie der tierischen Pa-\närztlichen Prüfung bestanden hat, davon den\nrasiten und die Feststellung, Bekämpfung und\nzweiten Abschnitt vor nicht mehr als eineinhalb\nVerhütung parasitärer Erkrankungen; ein parasi-\nJahren,\ntologisches Präparat ist anzufertigen, zu unter-\nsuchen und zu erläutern (4. Teil);                   2. nach der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens\nzweieinhalb Studienjahre, davon mindestens ein\n5. Tierhygiene auf die Haltung und Pflege der\nhalbes Studienjahr nach Bestehen des zweiten\nHaustiere und die Bedeutung der Umweltein-\nAbschnitts der Tierärztlichen Prüfung, Veterinär-\nflüsse für clie Gesundheit und Leistung der Tiere\nmedizin studiert hat,\n(5. Teil).\n3. die Pflichtlehrveranstaltungen über\n§ 32\na) Spezielle pathologische Anatomie und Histo-\nIn dem Prüfungsfach Arzneiverordnungs- und                    logie einschließlich Obduktionen,\n-anfertigungslehre hat der Kandidat zwei Arznei-\nb) Funktionelle Pathologie (Pathologische Phy-\nmittel schriftlich zu verordnen sowie zwei Arznei-\nsiologie),\nmittel nach Rezept anzufertigen und nach der Deut-\nschen Arzneitaxc zu berechnen; er hat ferner seine           c) Angewandte Anatomie,\nKenntnisse in der Arzneiverordnungs- und -anferti-           d) Innere Medizin einschließlich Labordiagno-\ngungslehre nachzuweisen und darzulegen, daß er                   stik, Kliniken und Ambulatorik,.\ndie für den Tiernrzt wichtigen Vorschriften über             e) Chirurgie einschließlich Operations- und Be-\nden Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln                 täubungslehre, Klinischer Radiologie, Augen-\nund Giften kennt.                                                krankheiten, Huf- und Klauenkrankheiten,\n§ 33                                   Huf- und Klauenbeschlagkunde, Kliniken und\nAmbulatorik,\nDie Prüfung in dem Prüfungsf ach Radiologie er-\nstreckt sich auf die Lehre über ionisierende Strah-           f) Geburtskunde und Krankheiten im Säuglings-\nlen, besonders deren Wirkung auf Tiere, Lebensmit-               alter, Gynäkologie einschließlich Euterkrank-\ntel tierischer Herkunft und Futtermittel, auf die An-            heiten, Andrologie und Haustierbesamung\nwendung solcher Strahlen innerhalb des veterinär-                einschließlich Kliniken und Ambulatorik,\nmedizinischen Bereichs sowie auf die Maßnahmen               g) Geflügelkrankheiten einschließlich Ambula-\nund gesetzlichen Vorschriften über den Strahlen-                 torik,\nschutz. Die Methoden zum Nachweis einer Strahlen-            h) Lebensmittelkunde einschließlich Milchkunde,\neinwirkung und einer Kontamination mit radioakti-                Schlachttier- und Fleischuntersuchung und\nven Stoffen sind zu berücksichtigen.                             Schlach thofbetrie bslehre,\ni) Versuchstierkunde      und  Versuchstierkrank-\nheiten,\nVI. Dritter Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung\nk) Biomathematik,\n§ 34                                1) Tierseuchenbekämpfung,\nm) Gerichtliche Veterinärmedizin, Tierschutz und\n(1) Der dritte Abschnitt der Tierärztlichen Prü-\nVerhaltenslehre und\nfung umfaßt die Prüfungsfächer\n1. Spezielle Pathologie,                                     n) Geschichte der Veterinärmedizin, Berufs- und\nStandesrecht\n2. Innere Medizin,\nbelegt und, soweit es sich um Ubungen handelt,\n3. Chirurgie,\nregelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenom-\n4. Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung,             men hat sowie\n5. Geflügelkrankheiten,\n4. eine praktische Ausbildung nach den Vorschriften\n6. Lebensmittelkunde und Schlachttier- und Fleisch-          der §§ 45 bis 50 abgeleistet hat.\nuntersuchung,\n7. Tierseuchenbekämpfung und\n§ 36\n8. Gerichtliche Veterinärmedizin, Tierschutz und\nBerufskunde.                                            In dem Prüfungsfach Spezielle Pathologie hat der\nKandidat ausreichende Kenntnisse über morpholo-\nDie Prüfungen sollen innerhalb von drei Monaten          gisch feststellbare Krankheitsprozesse und ihre Pa-\nabgelegt werden.                                         thogenese nachzuweisen und dabei\n(2) Der Prüfungsabschnitt gilt als nicht bestanden,   1. in Pathologi'scher Anatomie die Obduktion eines\nwenn der Kandidat ohne triftigen Grund nicht in              Tierkörpers selbständig oder, sofern es sich um\nallen Prüfungsfächern die Prüfungen und etwaigen             ein Großtier handelt, in Oemeinschaft mit höch-\nersten Wiederholungsprüfungen innerhalb von fünf             stens zwei weiteren Kandidaten auszuführen\nMonaten nach der Zulassung übgelegt hat.                     oder ein oder mehrere Organe zu untersuchen,","1228                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ndie ermittelten Befunde zu erläutern und an-            Befundbericht vorzulegen und, soweit erforder-\nschließend unter Aufsicht niederzuschreiben              lich, das Tier nochmals zu untersuchen und zu\n(1. Teil);                                               behandeln; er ist außerdem über den normalen\nund den krankhaften Verlauf der Hochträchtig-\n2. in Pathologischer Histologie drei pathologisch-\nkeit, der Geburt und des Puerperiums, über\nhisto]ogische Präparate zu bestimmen und zu er-\nKrankheiten des Säuglingsalters sowie über ge-\nläutern (2. Teil).\nburtshilfliche Operationen und Instrumente zu\n§ 37                               prüfen (1. Teil);\nIn dem Prüfungsfach Innere Medizin hat der Kan-       2. in Gynäkologie ein weibliches Haustier auf ge-\ndidat                                                        schlechtliche     Zuchttauglichkeit,  Trächtigkeit\noder Erkrankung der Milchdrüse zu untersuchen,\n1. in Innerer Medizin (I) ein oder mehrere an einer          die Diagnose zu stellen, die erforderlichen Maß-\ninneren Krankheit oder einer Hautkrankheit lei-\nnahmen zu erläutern und gegebenenfalls durch-\ndende Tiere zu untersuchen, die Diagnose zu              zuführen; am nächsten Tag hat er einen schrift-\nstellen, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf         lichen Befundbericht vorzulegen und, soweit er-\nzu beurteilen, einen Behandlungsplan aufzustel-          forderlich, das Tier nochmals zu untersuchen und\nlen und zu erläutern und die Behandlung durch-           zu behandeln; er ist außerdem über die normale\nzuführen; am nächsten Tag hat er einen schrift-          Fortpflanzung, die Störungen der Fortpflanzungs-\nlichen Befundbericht über eines der untersuchten         fähigkeit bei weiblichen Haustieren, die Träch-\nTiere dem Prüfer vorzulegen, den zwischenzeit-           tigkeitsdiagnose, die Erkrankungen der Milch-\nlichen Verlauf der Krankheit festzustellen und           drüse sowie über die einschlägigen Behandlungs-\ndie Behandlung fortzuführen (1. Teil);\nverfahren und die gebräuchlichen Instrumente zu\n2. in Innerer Medizin (II) seine Kenntnisse in der           prüfen (2. Teil);\nLehre von den inneren Krankheiten und den            3. in Andrologie und Haustierbesamung ein männ-\nHautkrankheiten der Tiere unter Berücksichti-            liches Haustier auf geschlechtliche Zuchttaug-\ngung der Allgemeinen und Speziellen Therapie             lichkeit, gegebenenfalls unter Einschluß einer\nnachzuweisen (2. Teil).                                  Spermaprobe, zu untersuchen, die Diagnose zu\nstellen, die erforderlichen Maßnahmen zu erläu-\n§ 38                               tern und gegebenenfalls durchzuführen; am näch-\nsten Tag hat er einen schriftlichen Befundbericht\nIn dem Prüfungsfach Chirurgie hat der Kandidat\nvorzulegen; er ist außerdem über die normale\n1. in Chirurgie (I) ein oder mehrere chirurgisch zu          Fortpflanzung und die Störungen der Fortpflan-\nbehandelnde Tiere zu untersuchen, die Diagnose           zurrgsfähigkeit bei männlichen Haustieren ein-\nzu stellen, den voraussichtlichen Krankheitsver-         schließlich der einschlägigen Behandlungsverfah-\nlauf zu beurteilen, einen Behandlungsplan aufzu-         ren, über die Besamung der Haustiere sowie über\nstellen und zu erläutern und gegebenenfalls die          die gebräuchlichen Instrumente zu prüfen\nBehandlung einzuleiten oder durchzuführen; am            (3. Teil).\nnächsten Tag hat er einen schriftlichen Befund-\n§ 40\nbericht über eines der untersuchten Tiere dem\nPrüfer vorzulegen, den zwischenzeitlichen Ver-          (1) In den Prüfungen nach den §§ 37 bis 39 sind\nlauf der Krankheit festzustellen und gegebenen-      Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Fleischfres-\nfalls die Behandlung fortzuführen (1. Teil);         ser zu berücksichtigen.\n2. in Chirurgie (II) seine Kenntnisse in der Chirur-        (2) An Universitäten oder Hochschulen, die für\ngie einschließlich der Augenkrankheiten, der         bestimmte Tierarten besondere Kliniken eingerich-\nHuf- und Klauenkrankheiten und der Huf- und          tet haben, können die Prüfungen durch Beschluß\nKlauenbeschlaglehre sowie über die allgemeinen       des Prüfungsausschusses entsprechend den vorhan-\nGrundlagen der Entstehung und der chirurgi-          denen Kliniken aufgeteilt werden. Die Prüfungser-\nschen Behandlung von Erkrankungen nachzu-            gebnisse sind nach § 14 Abs. 2 zu ermitteln. Die\nweisen (2. Teil);                                    Auswahl der Patienten und die Zahl der Befundbe-\n3. in Operations- und Betäubungslehre einschließ-        richte richten sich nach den §§ 37 bis 39.\nlich Instrumentenlehre seine Kenntnisse darzule-\ngen und zwei Operationen am lebenden oder to-                                   § 41\nten Tier auszuführen (3. Teil).                         In dem Prüfungsfach Geflügelkrankheiten hat der\nKandidat seine Kenntnisse über die Ätiologie, Pa-\nthogenese, Diagnostik, Prophylaxe und Therapie\n§ 39\nder Geflügelkrankheiten unter besonderer Berück-\nIn dem Prüfungsfach Physiologie und Pathologie        sichtigung der Haltung und Fütterung im Hinblick\nder Fortpflanzung hat der Kandidat                       auf die Entstehung und die Behandlung der Krank-\n1. in Geburtskunde ein vor oder in der Geburt, im        heiten nachzuweisen.\nPuerperium, im Ausnahmefall auch im Säuglings·•\n§ 42\nalter befindliches Haustier zu untersuchen, die\nDiagnose zu stellen, die erforderlichen Maßnah-         In dem Prüfungsfach Lebensmittelkunde und\nmen zu erläutern und gegebenenfalls durchzufüh-      Schlachttier- und Fleischuntersuchung hat der Kan-\nren; am nächsten Tag hat er einen schriftlichen      didat in den Teilen","Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976                            1229\n1. Lebensmitteluntersuchung        die   Beschaffenheit  Haftpflichtrechts und des Strafrechts sowie über die\nund Vcrkehrsfi.ihiqkcit eines Lebensmittels tieri-   Organisation und Geschichte des tierärztlichen Be-\nscher Herkunft, ,rnsgenommcn Milch, zu beurtei-      rufsstandes und das Tierärztliche Berufs- und Stan-\nlen und den Befund unter Aufsicht niederzu-          desrecht darzulegen.\nschreiben (1. Teil);\n2. Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht die\ngrundlegenden Kenntnisse über die Technologie                             Dritter Abschnitt\nder Be- und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und                      Die praktische Ausbildung\nanderer vom Tier stammender Lebensmittel, aus-\ngenommen Milch, über die Beschaffenheit, Halt-\nI. Die Ausbildung\nbarkeit und hyrJienische Behandlung dieser Le-\nin der Schlachttier- und Fleischuntersuchung\nbensmittel und ihre Bedeutung für die Ernährung,\ndie Betriebshygiene sowie über die einschlägigen\n§ 45\nlebensmittelrechtlichen Vorschriften und die die-\nsen zugrunde liegenden wissenschaftlichen Er-            (1)   Die Ausbildung in der Schlachttier- und\nkenntnisse nachzuweisen (2. Teil);                   Fleischuntersuchung in einem Schlachtbetrieb\ndauert eineinhalb Monate. Sie darf nicht vor Beste-\n3. Schlachttier- und Fleischuntersuchung je ein\nhen des zweiten Abschnitts der Tierärztlichen Prü-\nSchlachttier im lebenden und geschlachteten Zu-\nfung abgeleistet werden.\nstand nach den geltenden Rechtsvorschriften zu\nunt(~rsuchen, sich über die Verwendbarkeit des           (2) Die Ausbildung nach Absatz 1 darf nur in\nFleisches zum Genuß für Menschen zu äußern so-        einem Schlachtbetrieb abgeleistet werden, der von\nwie den Befund und die Beurteilung unter Auf-         der zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte für\nsicht niederzuschreiben (3. Teil);                    die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und\nFleischuntersuchung anerkannt ist. Die Anerken-\n4. Fleischhygienerecht und Schlachthofbetriebs-\nnung setzt voraus, daß\nlehre seine Kenntnisse über die hygienische Ge-\nwinnung des Fleisches, die für die Schlachttier-      1. der Schlachtbetrieb auf Grund seiner räumlichen,\nund Fleischuntersuchung geltenden Rechtsvor-              technischen und personellen Gegebenheiten ge-\nschriften, die diesen Vorschriften zugrunde lie-         eignet ist, den Kandidaten mit einem ordnungs-\ngenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und die           gemäßen Betriebsablauf vertraut zu machen, und\nGrundzüge der Schlachthofb<::~triebslehre nachzu-    2. Gelegenheit gegeben ist, unter Aufsicht und Lei-\nweisen (4. Teil);                                        tung eines hauptberuflich dort tätigen Tierarztes\n5. Milchkunde seine Kenntnisse über die Eigen-               die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei\nschaften der Milch und ihre Bedeutung für die            verschiedenen Tierarten, die mindestens Rinder\nErnährung des Menschen, über die Zusammenset-             und Schweine einschließen, anhand ausreichen-\nzung, hygienische Gewinnung und Behandlung               der Schlachtzahlen gründlich kennenzulernen.\nder Milch, über den Einfluß von Haltung, Fütte-         (3) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung\nrung, Erkrankung und Arzneimittelbehandlung          nach Absatz 1 unter Angabe des Schlachtbetriebes\nder Milchtiere auf die Beschaffenheit der Milch,     dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die\nüber die amtliche Uberwachung des Verkehrs           Tierärztliche Prüfung mitzuteilen.\nmit Milch sowie über die grundlegenden Rechts-\nvorschriften über Milch und Milcherzeugnisse                                      § 46\neinschließlich der diesen Vorschriften zugrunde\nliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse nach-         (1) Während der Ausbildung hat sich der Kandi-\nzuweisen; eine Milchprobe ist zu untersuchen         dat nach näherer Weisung eines hauptberuflich in\nund zu beurteilen (5. Teil).                         dem Schlachtbetrieb tätigen Tierarztes an wenig-\nstens 24 Arbeitstagen in der Untersuchung und Be-\nurteilung der Schlachttiere und des Fleisches der\n§ 43\nverschiedenen Tierarten zu üben und sich mit dem\nIn dem Prüfungsfach Tierseuchenbekämpfung hat         technischen Ablauf des Schlachtbetriebes vertraut\nder Kandidat seine Kenntnisse über die allgemeinen       zu machen.\nGrundsätze der Tierseuchenbekämpfung, die gesetz-           (2) Der Kandidat erhält über die Ausbildung eine\nlichen Vorschriften und die wirtschaftlichen Aus-        Bescheinigung nach Anlage 8.\nwirkungen der Tierseuchen nachzuweisen.\n§ 44                                         II. Die praktische Ausbildung\nin der kurativen Praxis\nIn dem Prüfungsfach Gerichtliche Veterinärmedi-\neines Tierarztes oder in einer Tierklinik\nzin, Tierschutz und Berufskunde hat der Kandidat\nseine Kenntnisse über die Feststellung von Eigen-\n§ 47\nschaften und Mängeln der Tiere sowie über die Ge-\nwährleistung beim Kauf von Tieren nachzuweisen;             Die Ausbildung, die wahlweise in der kurativen\naußerdem ist er über die Tierschutzvorschriften und      Praxis eines Tierarztes oder in einer Tierklinik ab-\ndie Verhaltenslehre der Tiere zu prüfen; er hat fer-     geleistet werden kann, dauert eineinhalb Monate.\nner seine Kenntnisse über die für die Ausübung des       Sie darf nicht vor Bestehen des ersten Abschnitts\ntierärztlichen Berufs wichtigen Vorschriften des         der Tierärztlichen Prüfung abgeleistet werden.","1230                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 48                             (2) Die Ausbildung nach Absatz 1 kann abgelei-\n(1) Die Ausbildung in der kurativen Praxis eines      stet werden\nTierarztes darf nur bei einem Tierarzt abgeleistet       1. in der kurativen Praxis eines Tierarztes, in einer\nwerden, der                                                  Tierklinik oder in einem Schlachtbetrieb,\n1. seit mindestens fünf Jahren eine Praxis selb-         2. unter tierärztlicher Aufsicht und Leitung\nständig ausübt,                                          a) in einem Institut einer Universität oder Hoch-\n2. eine tierärztliche Hausapotheke betreibt und                  schule,\n3. in den vor Beginn der Ausbildung liegenden fünf           b) in einer Forschungsanstalt des Bundes,\nJahren berufsgerichtlich nicht bestraft ist.             c) in einer Veterinäruntersuchungsanstalt,\nd} in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung,\n(2) Während der praktischen Ausbildung hat sich           e} bei einem öffentlich-rechtlichen oder staatlich\nder Kandidat unter der Aufsicht, Leitung und Ver-                geförderten Tiergesundheitsdienst oder bei\nantwortung des Praxisinhabers auf alfon Gebieten                 einer Besamungsstation,\ndes betreffenden tieri.irztlichen Tätigkeitsbereichs\nzu unterrichten und S(~in<:~ volle Arbeitskraft zu re-        f) in der pharmazeutischen Industrie in der Ent-\nwicklung, Herstellung und Prüfung von Arz-\ngelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen.\nneimitteln, in der Lebensmittelindustrie in der\n(3) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung                Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln\nnach § 47 unter Angabe von Namen und Anschrift                   tierischer Herkunft oder in der Futtermittel-\ndes ausbildenden Tierarztes dem Vorsitzenden des                 industrie in der Herstellung und Prüfung von\nPrüfungsausschussPs für die Tierärztliche Prüfung                Mischfuttermitteln.\nmitzuteilen.                                                (3) Für die praktische Ausbildung nach Absatz 2\n(4) Der Kandidat erhält über die Ausbildung eine      Nr. 1 gelten die Vorschriften der § § 45, 46 Abs. 1,\nBescheinigung nach Anlage 9.                             § 48 Abs. 1 bis 3 und§ 49 Abs. 1 bis 3 entsprechend;\n§ 45 Abs. 2 Nr. 2 findet mit der Maßgabe Anwen-\ndung, daß die Ausbildung auch in einem Schlacht-\n§ 49\nbetrieb abgeleistet werden darf, in dem keine Rin-\n(1) Die Ausbildung in der Tierklinik ist in den       der und Schweine geschlachtet werden.\nKliniken einer Universität oder Hochschule abzu-\n(4) Während der praktischen Ausbildung nach\nleisten. Sie kann auch an anderen unter tierärzt-\nAbsatz 2 Nr. 2 hat sich der Kandidat auf allen Ge-\nlicher Leitung stehenden Tierkliniken abgeleistet\nbieten des betreffenden tierärztlichen Tätigkeitsbe-\nwerden, die die zuständige Behörde dem Vorsitzen-\nreichs zu unterrichten und sich nach näherer Wei-\nden des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche\nPrüfung als Ausbildungsstätten benannt hat.              sung des ausbildenden Tierarztes zu regelmäßiger\nMitarbeit zur Verfügung zu stellen. Dabei soll er\n(2) Während der Ausbildung in der Tierklinik hat      die im Studium bisher erworbenen Kenntnisse ver-\nsich der Kandidat unter der Aufsicht, Leitung und        tiefen, erweitern und praktisch anwenden.\nVerantwortung der Leitung der Klinik auf dem Ar-            (5) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung\nbeitsgebiet der betreffenden Tierklinik zu unterrich-    nach Absatz 2 Nr. 2 unter Angabe der Ausbildungs-\nten und seine volle Arbeitskraft zu regelmäßiger         stätte dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses\nMitarbeit zur Verfügung zu stellen. Dabei ist er zur     für die Tierärztliche Prüfung mitzuteilen.\ntheoretisch-wissenschaftlichen      Erarbeitung    der\nWissensgebiete, die durch die praktische Ausbil-            (6) Der Kandidat erhält über die Ausbildung eine\ndung berührt werden, anzuhalten.                         Bescheinigung nach Anlage 11.\n(3) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung\nnach § 47 unter Angabe der Tierklinik dem Vorsit-\nzenden des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche                         Vierter Abschnitt\nPrüfung mitzuteilen.                                                          Die Approbation\n(4) Der Kandidat erhfüt über die Ausbildung eine\nBescheinigung nach Anlage 10.                                                       § 51\n(1) Der Antrag auf Approbation als Tierarzt ist an\ndie zuständige Behörde des Landes zu richten, in\nIII. Wahlpraktikum                    dem der Antragsteller den dritten Abschnitt der Tier-\närztlichen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind\n§ 50                          beizufügen:\n(1) Das Wahlpraktikum dauert drei Monate. Es          1. ein kurzgefaßter Lebenslauf,\nkann an einer oder mehreren der in Absatz 2 aufge-       2. die Geburtsurkunde,\nführten Ausbildungsstätten abgeleistet werden; die\n3, ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des\nAusbildungsdauer an einer in Absatz 2 Nr. 2 ge-\nnannten Stelle muß jedoch mindestens eineinhalb              Antragstellers,\nMonate betragen. Das Wahlpraktikum darf nicht            4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher\nvor Bestehen des zweiten Abschnitts der Tierärzt-            als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein\nlichen Prüfung abgeleistet werden.                           darf,","Nr. 57 --- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976                          1231\n5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antrag-               (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein      sind Prüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines\nstaatsanwaltschafUiches       Ermittlungsverfahren     Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt wor-\nanhängig ist,                                          den sind. Dies gilt nicht für Prüfungen, die das Stu-\n6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als      dium abschließen.\neinen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein              (3) Bei anderen Personen können die in Absatz 1\ndarf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorlie-         genannte Anrechnung und die in Absatz 2 genannte\ngen, daß der Antragsteller wegen eines körper-         Anerkennung erfolgen.\nlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner\ngeistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen                                   § 55\neiner Sucht zur Ausübung des tierärztlichen Be-\nrufs unfähig oder ungeeignet ist, und                     Die Entscheidungen nach § 54 trifft die zuständige\nBehörde nach Anhören der Universität oder Hoch-\n7. die Zeugnisse über die Tierärztliche Prüfung.           schule. Der Antragsteller erhält hierüber eine Be-\n(2) Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 2,       scheinigung.\nAbs. 2 oder 3 der Bundes-Tierärzteordnung erteilt                                   § 56\nwerden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach\nden Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an            Die für den Studienort zuständige Behörde kann\nStelle der Zeugnisse nach Absatz 1 Nr. 7 Unterlagen        auf Antrag in begründeten Fällen Ausnahmen zu-\nüber die abgeschlossene tierärztliche Ausbildung          lassen von den Vorschriften\ndes Antragstellers in Urschrift oder in beglaubigter       1. des § 4 Satz 2 und des § 34 Abs. 2,\nAbschrift und, soweit die Nachweise nicht in deut-\n2. des § 21 Nr. 2, des § 30 Nr. 1 und des § 35 Nr. 1,\nscher Sprache ausgestellt sind, zusätzlich in beglau-\ndaß der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung\nbigter Ubersetzung vorzulegen. Die zuständige Be-\nden vorhergehenden Prüfungsabschnitt vor nicht\nhörde kann die Vorlage von Nachweisen über eine\nmehr als eineinhalb Studienjahren bestanden ha-\nbisherige berufliche Tätigkeit verlangen.\nben muß,\n§ 52                             3. des § 21 Nr. 1, des § 25 Nr. 1, des § 30 Nr. 2 und\ndes § 35 Nr. 2, daß der Bewerber für die Zulas-\nDie Approbationsurkunde wird nach dem Muster               sung zur Prüfung das jeweils vorgeschriebene\nder Anlage 12 erteilt. Sie ist dem Antragsteller ge-          weitere volle oder halbe Studienjahr Veterinär-\ngen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit                 medizin nach Bestehen des vorhergehenden Prü-\nZustellungsurkunde zuzustellen.                               fungsabschnitts abgeleistet haben muß, und\n4. des § 25 Nr. 3, des § 45 Abs. 2 und des § 48\nAbs. 1 unter der Voraussetzung einer Ersatzaus-\nFünfter Abschnitt                          bildung, die dem angestrebten Ausbildungsziel\nErgänzende Vorschriften                       möglichst nahe kommt.\n§ 53\n(aufgehoben)                                            Sechster Abschnitt\nUbergangs- und Schlußbestimmungen\n§ 54\n(1) Bei Personen, die Deutsche im Sinne des Arti-                                § 51\nkels 116 des Grundgesetzes oder heimatlose Auslän-\n(überholt)\nder im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung\nheimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom\n25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) sind, wer-                                § 58\nden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nteilweise angerechnet                                     Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verord-         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 16 der Bundes-\nnung betriebenen verwandten Studiums,                 Tierärzteordnung auch im Land Berlin.\n2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs die-\n§ 59\nser Verordnung betriebenen veterinärmedizini-\nschen Studiums oder eines verwandten Studiums.                               (überholt)","1232                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 1\nFachgebiete und Gesamtstundenzahlen*)\n1. Physik einschließlich Strahlenphysik    120 Std.    17. Pathologische Anatomie und Histo-\nlogie einschließlich Obduktionen                     200 Std.\n2. Chemie                                  200 Std.\n18. Innere Medizin einschließlich La-\n3. Zoologie                                120 Std.\nbordiagnostik                                        150 Std.\n4. Botanik einschließlich Futter-, Gift-\n19. Chirurgie der Tiere einschließlich\nund Heilpflanzenkunde                    90 Std.\nOperations- und Betäubungslehre,\n5. Anatomie    (systematische, verglei-                     Augenkrankheiten, Huf- und Klauen-\nchende und topographische) sowie                         krankheiten sowie Huf- und Klauen-\nTeratologie                             320 Std.         beschlagkunde                                        150 Std.\n6. Histologie und Embryologie              120 Std.    20. Geburtskunde, Gynäkologie, Andro-\nlogie und Haustierbesamung                           150 Std.\n7. Physiologie    und     Physiologische\nChemie (Biochemie)                      300 Std.    21. Klinische Ausbildung in den Fä-\nchern der Nr. 18, 19 und 20 ein-\n8. Allgemeine Pathologie                    50 Std.                                                              700 Std.\nschließlich Ambulatorik\n9. Klinische Propädeutik                   120 Std.    22. Versuchstierkunde und Versuchs-\n10. Pharmakologie und Toxikologie, all-                      tierkrankheiten sowie Krankheiten\ngemeine Therapie sowie Arzneiver-                        des Wildes, der Pelztiere, der Fische\nordnungs- und -anfertigungslehre        150 Std.         und der Bienen                                        30 Std.\n11. Tierzucht einschließlich Tierhygiene,               23. Lebensmittelkunde,              Schlachttier-\nTierbeurteilung, Rassenlehre, Gene-                      und Fleischuntersuchung                              250 Std.\ntik und Aufzucht                        170 Std.    24. Biomathematik                                          30 Std.\n12. Tierernährungs-    und   Futtermittel-              25. Praktische        Ausbildung          in     der\nlehre                                   130 Std.         Schlachttier- und Fleischuntersu-\nchung nach§§ 45 und 46                               250 Std.\n13. Allgemeine Landwirtschaftslehre          30 Std.\n26. Praktische Ausbildung in der kura-\n14. Mikrobiologie,   Parasitologie, Tier-                    tiven Praxis eines Tierarztes oder in\nseuchenlehre                            290 Std.         einer Tierklinik nach§§ 47 bis 49                    250 Std.\n15. Radiologie einschließlich klinischer                27. Wahlpraktikum nach § 50                               500 Std.\nRadiologie                               30 Std.\n(4 960 Std.)\n16. Tierseuchenbekämpfung,       Gericht-\nliche Veterinärmedizin, Tierschutz                  •) Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen und eine etwaige Zusam-\nmenfassung verschiedener Fachgebiete zu gemeinsamen Lehrveran-\nund Verhaltenslehre, Berufskunde         60 Std.       staltungen werden durch diese Anlage nicht berührt.","Nr. 57 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1916                                                                                1233\nAnlage 2\nPrüfungsausschuß\nfür die     Tierärztliche Vorprüfung -\nTierärztliche Prüfung -\nPrüfer:\nInstitut oder Klinik:\nNiederschrift\nüber die Prüfung\nin\n(Prüfungsfach oder Teil des Prüfungsfaches)\nDer       Die Studierend(~           Kandidat (in) -         der Veterinärmedizin.\nist am                                                      in dem obenbezeichneten Prüfungsfach -                                                 Teil des Prü-\nfungsfaches - geprüft worden.\nNach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Tierärzte beteiligte Prüfer:\nGegenstand der Prüfung: *) ......................................................................................................................... .\nBewertung der Leistung:\n.......................................... , den ..................              19 .. .\n(Untersduift des Protokollführers,                                                          (Unterschrift des Prüfers)\nsoweit nicht der Prüfer die Niederschrift gefertigt hat)\nWiederholungsprüfung\nam .....\nGegenstand der Prüfung:*)\nBewertung .der Leistung: ....................................................................................................................... .\n.................................. ....... , den .............................. 19 ... ,.\n(Unterschrift des weiteren Ausschußmitgliedes)                                                    (Unterschrift des Prüfers)\n(Unterschrift des Protokollführers,\nsoweit nicht der Prüfer die Niederschrift gefertigt hat)\n•1 Hier ist der Prüfungsabluuf stichwortartig oder dem Inhalt nach wiederzugeben.","1234                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 3\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses für die\nTierärztliche Vorprüfung\nan der.\n(Universität oder Hochschule)\nin\n(Ort)\nZeugnis\nüber das Ergebnis\ndes naturwissenschaftlichen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung\n(Vorphysikum)\nDer -    Die -      Studierende der Veterinärmedizin .\n(Vor- und Zuname)\ngeboren am .                                     .... 19...... in ..\nhat im naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung\n1. in Physik die Note\n2. in Chemie die Note\n3. in Zoologie die Note\n4. in Botanik die Note\nerhalten und somit den naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung -                                nicht\n- bestanden.\nAngerechnete Prüfungen:\n.......................................... , den      19 ..\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n(Siegel)\n(Unterschrift)","Nr. 57     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976                                                1235\nAnlage 4\nDer Vorsitzende\ndes Prüfun~Jsausschusses für die\nTierärztliche Vorprüfung\nan der\n(Universit;it ()(for llochsdrnle)\nin\n(011.)\nZeugnis\nüber das Ergebnis\ndes anatomisch-physiologischen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung\n(Physikum)\n--- und über das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung -\nDer      Die          Studierende der Veterinärmedizin\n(Vor- und Zuname)\ngeboren am                                                   19..      in ..\nhat im anatomisch-physiologischen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung\nl. in dem Prüfungsfach Anatomie\na) in Anatomie die Note\nb) in Histologie die Note\nc) in Embryologie die Note\n2. in dem Prüfungsfach Physiologie\na) in Physiologie die Note\nb) in Physiologischer Chemie\n(Biochemi<\"!) die Note\nc) in Ernährungsphysiologie die Note\nerhalten und somit                unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten des Zeugnisses über das Ergebnis\nim naturwissenscl1aftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung die Tierärztliche Vorprüfung\nmit dem Gesamtergebnis                            ....................       ...................                  . bestanden -  den\nanatomisch-physiologischen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung nicht bestanden.\nAngerechnete Prüfungen:\n. , den.                    19\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n(Siegel)\n(Unterschrift)","1236                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 5\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses für die\nTierärztliche Prüfung\nan der\n(Univ<•rsiliil oder Hochschule)\nin\n(Ort)\nZeugnis\nüber das Ergebnis\ndes ersten Abschnitts der Tierärztlicben Prüfung\nDer -    Die -        Kandidat(in) -     der Veterinärmedizin\n(Vor- und Zuname)\ngeboren am                                              19 ..... in .\nhat im ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung\n1. in dem Prüfungsfach Propädeutik\na) in Allgemeiner Pathologie die Note\nb) in Klinischer Propädeutik die Note\n2. in dem Prüfungsfach Pharmakologie\nund Toxikologie die Note\n3. in dem Prüfungsfach Tierzucht\nund Tierhaltung\na) in Tierzucht und Tierbeurteilung\ndie Note\nb) in Tierernährungs- und\nFuttermittellehre die Note\nc) in Allgemeiner Landwirtschaftslehre\ndie Note\nerhalten und somit den ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung -             nicht -      bestanden.\nAngerechnete Prüfungen:\n.... , den ...           19\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n(Siegel)\n(Unterschrift)","Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976                       1237\nAnlage 6\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses für die\nTierärztliche Prüfung\nan der\n(Universiliil oder Hochschule)\nin\n(Orl)\nZeugnis\nüber das Ergebnis\ndes zweiten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung\nDer -    Die -- Kandidat(in) -        der Veterinärmedizin .\n(Vor- und Zuname)\ngeboren am                                       ... 19 ...... in\nhat im zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung\n1. in dem Prüfungsfach Mikrobiologie und Parasitologie\na) in Allgemeiner Infektions-\nund Seuchenlehre die Note\nb) in Bakteriologie und Mykologie\ndie Note\nc) in Virologie die Note\nd) in Parasitologie die Note\ne) in Tierhygiene die Note\n2. in dem Prüfungsfach\nArzneiverordnungs- und\n-anfertigungslehre die Note\n3. in dem Prüfungsfach\nRadiologie die Note\nerhalten und somit den zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung -         nicht - bestanden.\nAngerechnete Prüfungen:\n, den.            19 ....\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n(Siegel)\n(Unterschrift)","1238                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 7\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses für die\nTierlirztliche Prüfung\nan der .\n(IJni ver~iliit oder IIochschule)\nin\n(Ort)\nZeugnis\nüber das Ergebnis\ndes dritten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung\n- und das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Prüfung -\nDer -- Die             Ki.!ndidat(in) -- der Veterinärmedizin ..\n(Vor- und Zuname)\ngeboren am                                                19.. in ....\nhat im dritten Abschnitt der Tierlirztlichen Prüfung\n1. in dem Prüfungsfach Spezie11e Pathologie\na) in PathoJogischPr Anatomie die Note\nb) in Pathologischer Histologie die Note\n2. in dem Prüfungsfach Innere Medizin\na) in Innerer Medizin (I) die Note\nb) in Innerer Medizin (II) die Note\n3. in  dem Prüfungsfach Chirurgie\na)   in Chirurgie (I) die Note\nb)   in Chirurgie (II) die Note\nc)    in Operations- und Betäubungslehre die Note\n4. in dem Prüfungsfach Physiologie und Pathologie\nder Fortpflanzung\na) in Geburtskunde die Note\nb) in Gynlikologie die Note\nc) in Andrologie und Haustierbesamung die Note\n5. in dem Prüfungsfach Geflügelkrankheiten die Note\n6. in dem Prüfungsfoch Lebensmittelkunde\nund SchJachttier- und Fleischuntersuchung\na) in Lebensmitteluntersuchung die Note\nb) in Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht die Note\nc) in Schlachttier- und Fleischuntersuchung die Note\nd) in Flcischhygierwrecht und Schlachthofbetriebslehre\ndie Note\ne) in Milchkunde die Note\n7. in dem Prüfungsfach Tierseuchenbekämpfung die Note\n8. in dem Prüfungsfach Gerichtliche Veterinärmedizin,\nTierschutz und Berufskunde die Note\nerhalten und somit - - unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten der beigefügten Zeugnisse über\ndie Ergebnisse des ersten und zweiten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung die Tierärztliche Prü-\nfung mit dem Gesamtergebnis                                                 . bestanden - den dritten Abschnitt\nder Tierlirztlichen Prüfung nicht bestanden--.\nAngerechnete Prüfungen:\n.... ...... , den ..      19 .\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n(Unterschrift)","Nr. 57       Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976                                    1239\nAnlage 8\n(Bezeichnung des Schlachtbetriebes)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung\nDer     Die    Kandidat(in) -      der Veterinärmedizin\n(Vor- und Zuname)\nhat in der Zeit vom                                          bis ...\nin dem Schlacht.betrieb in .\ndie praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet.\nEr --- Sie   hat sich während dieser Zeit an wenigstens 24 Arbeitstagen unter meiner Aufsicht und\nLeitung in der Untersuchung und Beurteilung der Schlachttiere und des Fleisches der verschiedenen\nTierarten geübt. Er          Sie -- hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf des\nSchlachtbetriebes vertraut zu machen.\nDer Schlachtbetrieb ist von der zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte für die praktische Aus-\nbildung nach § 45 Abs. 2 der Approbationsordnung für Tierärzte anerkannt.\n.. , den                     19\n(SieiJel\noder Stempel)\n(Unterschrift des ausbildenden Tierarztes)","1240                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 9\n(Name und Anschrift des Praxisinhabers)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung in der kurativen Praxis eines Tierarztes\nDer --- Die    Kandidat(in) -- der Veterinärmedizin ...................... .\n(Vor- und Zuname)\nhat in der Zeit vom .                                      ..... bis .\nin meiner Praxis die praktische Ausbildung abgeleistet.\nEr     Sie-· ist während dieser Zeit unter meiner Aufsicht, Leitung und Verantwortung auf allen\nGebieten meines tierärztlichen Tätigkeitsbereiches unterrichtet und zu regelmäßiger Mitarbeit\nherangezogen worden.\nIch versichere, daß ich die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 der Approbationsordnung für Tierärzte\nerfülle.\n. , den .......... . 19 .\n(Sicmpel)\n(Unterschrift des Praxisinhabers)","Nr. 57 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976                                              1241\nAnlage 10\n(Bezeichnung der Tierklinik)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung in einer Tierklinik\nDer -- Die     Kancliclat(in) --- der Veterinärmedizin\n(Vor- und Zuname)\nhat in der Zeit vom                                                    bis\nin\n(Bezeichnung der Tierklinik)\ndie praktische Ausbildung nach§ 49 der Approbationsordnung für Tierärzte abgeleistet.\n...... , den                     19\n(SierJ<)I oder Stempel)\n(Unterschrift des Leiters der Tierklinik)","1242                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 11\n(Bezeichnung der A usbildungssUi.tle)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum\nDer -  Die -   Kandidat(in) -- der Veterinärmedizin .\n(Vor- und Zuname)\nhat in der Zeit vom                                                . bis .\nin\n(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)\ndie praktische Ausbildung im Wahlpraktikum nach § 50 der Approbationsordnung für Tierärzte\nabgeleistet.\nDie Ausbildung hat sich insbesondere auf folgende Tätigkeitsbereiche erstreckt:\nEr - Sie -- hatte während dieser Zeit Gelegenheit, seine - ihre - Kenntnisse in den vorstehend\ngenannten Tätigkeitsbereichen zu vertiefen, zu erweitern und praktisch anzuwenden.\n, den ..                  19\n(Siegel oder Slcmpel)\n(Unterschrift des ausbildenden Tierarztes)","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976                                             1243\nAnlage 12\nApprobationsurkunde\nHerr\nFrau\nFräulein\ngeboren am.                                 19 ...... in ..... .\nerfüllt die Voraussetzungen des § 4 der Bundes-Tierärzteordnung.\nMit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die\nApprobation als Tierarzt\nerteilt.\nDie Approbation berechtigt den Tierarzt zur Ausübung des tierärztlichen Berufs.\n.......................................... ,den.       19 ...\n(Siegel)\n(Unterschrift)"]}