{"id":"bgbl1-1976-56-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":56,"date":"1976-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/56#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_56.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz über die Pockenschutzimpfung","law_date":"1976-05-18T00:00:00Z","page":1216,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1216                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGesetz\nüber die Pockenschutzimpfung\nVom 18. Mai 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                      §2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n(1) Von der Impfpflicht ist befreit, wer auch unter\nzusätzlicher immunbiologischer Behandlung nicht\n§ 1\nohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit\n(1) Einer Pockenschutzimpfung haben sich zu un-      geimpft werden kann. Von der Impfpflicht nach § 1\nterziehen:                                              Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist ferner befreit, wer mit Perso-\n1. Kinder in dem Kalenderjahr, in dem sie das 12.       nen in häuslicher Gemeinschaft lebt, für die eine\nLebensjahr vollenden, wenn sie nach den Vor-        Ubertragung des Impfvirus eine besondere Gefähr-\nschriften des Impfgesetzes vom 8. April 1874        dung bedeuten würde. Uber eine zeitweise Be-\n(Reichsgesetzbl. S. 31) mit Erfolg gegen Pocken    freiung von der Impfpflicht bis zu einem Jahr ist ein\ngeimpft sind,                                       ärztliches Zeugnis, über eine dauernde oder eine\nzeitweise Befreiung, die, auch bei mehrmaliger Be-\n2. ärztliches und anderes Personal in Krankenhäu-       freiung, den Zeitraum von einem Jahr überschreitet,\nsern, einschließlich der Personen, die ausgebildet  ist ein Zeugnis des Gesundheitsamtes auszustellen.\nwerden, sofern es Umgang mit Patienten hat, in-     In den Zeugnissen ist anzugeben, aus welchem\nnerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme der          Grund und bis zu welchem Zeitpunkt die Impfung\nTätigkeit,                                           unterbleiben darf.\n3. Personen, die in Laboratorien tätig sind, in denen\n(2) Entfällt der Grund für die Befreiung von der\nmit Viren der Pox-Gruppe gearbeitet wird oder\nImpfpflicht, so ist die Impfung unverzüglich nachzu-\nzu deren Aufgaben die Untersuchung pockenver-\nholen. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.\ndächtigen Materials gehört, vor Aufnahme ihrer\nTätigkeit,                                            (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\n4. Personen, die nach einem behördlichen Plan für        der Impfpflicht für in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ge-\nMaßnahmen bei Pockeneinschleppungen oder             nannte Impfpflichtige, die in Fach- oder Sonder-\nPockenverdachtsfällen (Pockenalarmplan) zum         krankenhäusern tätig sind, zulassen, wenn wegen\nEinsatz vorgesehen sind, soweit nicht durch die     der Zusammensetzung des Patientenkreises dieser\nArt ihrer Aufgaben ausgeschlossen werden kann,       Krankenhäuser ausgeschlossen erscheint, daß sie\ndaß sie mit Pockenkranken, Pockenkrankheits-        bei ihrer Tätigkeit mit Pockenkranken, Pocken-\nverdäc htigen,    Pockenans teckungsverdächtigen     krankheitsverdächtigen,        Pockenansteckungsver-\noder mit Gegenständen, die mit Pockenviren be-      dächtigen oder mit Gegenständen, die mit Pocken-\nhaftet sind, in Berührung kommen, unverzüglich      viren behaftet sind, in Berührung kommen können.\nnach ihrer Aufnahme in den Pockenalarmplan.         Das gleiche gilt für Fach- oder Sonderabteilungen\nin Krankenhäusern, wenn sie von den anderen\nDie Impfung nach Satz 1 Nr. 2 ist alle zehn Jahre,       Krankenhausabteilungen getrennt in einem eigenen\ndie Impfung nach Satz 1 Nr. 3 und 4 alle drei Jahre      Gebäude untergebracht sind. Im übrigen dürfen die\nnach der letzten erfolgreichen Pockenschutzimpfung       in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personen nach\noder einer Pockenerkrankung zu wiederholen. Das          Ablauf der Fristen der §§ 1 und 14 in Krankenhäu-\nGrundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Arti-        sern nur weiterbeschäftigt werden oder tätig sein,\nkel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit ein-      wenn sie dem Krankenhaus durch eine Bescheini-\ngeschränkt.                                              gung eines Arztes oder eines Gesundheitsamtes\n(2) Bei minderjährigen Impfpflichtigen haben die      nachweisen, daß sie ihre Impfpflicht erfüllt haben\nEltern oder die Sorgeberechtigten dafür zu sorgen,       oder von der Impfpflicht befreit sind oder daß eine\ndaß die Impfung innerhalb der vorgeschriebenen           Impfung nach § 1 Abs. 3 unterbleiben kann. Das\nFrist vorgenommen wird.                                  Krankenhaus hat die Bescheinigung oder eine Kopie\nder Bescheinigung für die Dauer der Beschäftigung\n(3) Die Impfung nach Absatz 1 Satz 1 kann unter-     oder Tätigkeit aufzubewahren und auf Verlangen\nbleiben, wenn bei den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ge-       der zuständigen Behörde zur Einsicht vorzulegen.\nnannten Personen in den letzten zehn Jahren, bei\nden in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Per-        (4) Personen, die von der Impfpflicht befreit sind,\nsonen in den letzten drei Jahren vor den in Ab-          dürfen in den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten\nsatz 1 Satz 1 genannten Terminen eine Pocken-            Einrichtungen nicht beschäftigt werden und dort\nschutzimpfung mit Erfolg vorgenommen worden              nicht tätig werden. Im übrigen gilt Absatz 3 Satz 3\noder eine Pockenerkrankung überstanden ist.             und 4 für diese Einrichtungen entsprechend.","Nr. 56   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1976                            1217\n(5) Personen, die von der lmpfpflicht befreit sind, fen lassen, wenn sie sich zur Zeit der Impfung aus\ndürfen in PockenalarmplänEm nicht zum Einsatz          beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur\nvorgesehen werden.                                     vorübergehend außerhalb des Geltungsbereiches\n§3\ndieses Gesetzes aufgehalten haben, oder wenn diese\nVoraussetzungen bei einem Elternteil oder einem\nImpfungen dürfen nur von Ärzten vorgenommen         Sorgeberechtigten vorliegen, mit denen sie zur Zeit\nwerden und sind, soweit es sich um Erstimpfungen       der Impfung in häuslicher Gemeinschaft gelebt\nhandelt, unter zusätzlicher immunbiologischer Be-      haben.\nhandlung vorzunehmen, die als Teil der Impfung                                     §9\ngilt. Die Gesundheitsämter haben Impfungen unent-\ngeltlich vorzunehmen.                                     Die zuständige Behörde erfaßt die nach § 1 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 und 4 Impfpflichtigen in Listen, Kar-\n§ 4                          teien oder auf sonstigen Datenträgern und über-\nJeder Geimpfte hat sich frühestens am sechsten,     wacht die Erfüllung der Impfpflicht. Die Leiter von\nspäteslens am acht(~n Tage nach der Impfung dem        öffentlichen und privaten dem allgemeinbildenden\nArzt, der die Impfung vorgenommen hat, oder beim       Unterricht dienenden Schulen haben der zuständi-\nGesundheitsamt zur Feststellung des Impferfolges       gen Behörde zu einem von ihr festzusetzenden Zeit-\nvorzustellen. Bei Minderjährigen haben die Eltern      punkt jährlich einmal die Kinder zu melden, die in\noder die Sorgeberechtigten dafür zu sorgen, daß die    dem jeweiligen Kalenderjahr das zwölfte Lebens-\nVorstellung nach Satz 1 erfolgt. Stehen gesund-        jahr vollendet haben oder vollenden.\nheitliche Gründe einfl Vorstellung entgegen, ist sie\nnach dem Wegfall dieser Gründe unverzüglich                                       § 10\nnachzuholen.                                              Soweit die Bundesländer Impfinstitute betreiben,\n§5                           gehört es zu deren Aufgaben, Impfstoffe insbeson-\ndere für die in § 1 Abs. 1 genannten Impfungen und\n(1) Ist eine Impfung erfolglos geblieben, so soll   für Pockeneinschleppungsfälle herzustellen und\nsie am Tage der Nachschau, und, falls sie auch         vorrätig zu halten sowie Forschung mit dem Ziel zu\ndann erfolglos bleibt, innerhalb eines Jahres wie-     betreiben, risikoärmere Impfstoffe und Impftechni-\nderholt werden.                                        ken zu entwickeln. Die Impfinstitute haben ferner\n(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß       Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte durchzufüh-\ndanach weitere Impfungen durch das Gesundheits-        ren, um insbesondere die Kenntnisse über die Impf-\namt oder eine andere von ihr zu hestimmende Stelle     technik und das Verhalten im Pockeneinschlep-\nvorgenommen werden.                                    pungsfall zu verbessern.\n§ 6\n§ 11\nIst die Impfung ohne gesetzlichen Grund unter-         (1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nblieben, so ist sie binnen einer von der zuständigen   Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nBehörde zu setzenden Frist nachzuholen.                nung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten\nüber die Pflichten des impfenden Arztes, die Imp-\n§7                           fung und die Nachschau, die Form der Eintragungen\n(1) Lassen Tatsachen darauf schließen,. daß eine\nin das Impfbuch, die Durchführung der Meldungen\nImpfpflicht besteht, kann die zuständige Behörde       nach § 9 und die Uberwachung der Erfüllung der\nvon den betroffenen Personen oder deren gesetz-        Impfpflicht zu regeln, soweit es erforderlich ist, um\nlichen Vertretern Nachweise verlangen, die ihr die     einen wirksamen Impfschutz zu gewährleisten.\nPrüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen des           (2) Soweit der Bundesminister für Jugend, Familie\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 vorliegen.                           und Gesundheit von der Ermächtigung nach Ab-\nsatz 1 keinen Gebrauch macht, sind auch die Lan-\n(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben\ndesregierungen zum Erlaß einer Rechtsverordnung\ndie in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen, bei\nnach Absatz 1 ermächtigt. Die Landesregierungen\nMinderjährigen die Eltern oder die Sorgeberechtig-\nsind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverord-\nten, das Impfbuch (§ 16 des Bundes-Seuchengeset-\nnung auf oberste Landesbehörden zu übertragen.\nzes) oder sonstige Unterlagen vorzulegen, aus de-\nnen hervorgeht, daß die Impfung erfolgt oder aus\neinem gesetzlichen Grund unterblieben ist.                                        § 12\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n§8                          Rechtsverordnung die zuständigen Behörden zu be-\nstimmen. Sie können diese Ermächtigung auf\nPersonen mit ständigem Wohnsitz im Geltungsbe-       oberste Landesbehörden übertragen.\nreich dieses Gesetzes, die sich, ohne nach diesem\nGesetz impfpflichtig zu sein, im Geltungsbereich                                   § 13\ndieses Gesetzes gegen Pocken impfen lassen und\ndadurch einen Impfschaden erleiden, werden dem in          (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n§ 51 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes genannten       fahrlässig\nPersonenkreis gleichgestellt. Das gleiche gilt für      1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 oder\nDeutsche, die sich außerhalb des Geltungsbereiches          Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 oder § 14 sich nicht oder\ndieses Gesetzes von einem Arzt gegen Pocken imp-            nicht rechtzeitig impfen läßt,","1218                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. entgegen § Abs. 2 oder § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht        treten dieses Gesetzes zu unterziehen. Kann eine\ndafür sorgt, daß die Impfung innerhalb der vor-      Pockenschutzimpfung oder eine Pockenerkrankung\ngeschriebenen Frist vorgenommen wird,                nachgewiesen werden, die kürzere Zeit als die in\n3. entgegen § 2 Abs. 3 oder 4 in den in § 1 Abs. 1       § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Fristen zurückliegt, so\nSatz 1 Nr. 2 oder 3 genannten Einrichtungen Per-     gilt für den Zeitpunkt der ersten Impfung nach die-\nsonen beschäftigt oder dort tätig wird,              sem Gesetz § 1 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.\n4. entgegen § 4 Satz 1 sich dem Arzt oder beim Ge-\n§ 15\nsundheitsamt nach der Impfung nicht vorstellt\noder entgegen § 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndie Vorstellung erfolgt,                             des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n5. entgegen § 9 die Impfpflichtigen nicht meldet         Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\noder\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\n6. einer auf Grund des § 11 erlassenen Rechtsver-        des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift                               § 16\nverweist.\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-       in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft das Impf-\nbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet           gesetz vom 8. April 1874 (Reichsgesetzbl. S. 31),. zu-\nwerden.                                                  letzt geändert durch Artikel 67 des Einführungsge-\nsetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-\n§ 14\ndesgesetzbl. I S. 469). die Verordnung zur Ausfüh-\nWer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes impfpflich-     rung des Impfgesetzes vom 22. Januar 1940 (Reichs-\ntig nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist, hat sich der Pok-  gesetzbl. I S. 214), zuletzt geändert durch die Zu-\nkenschutzimpfung innerhalb von sechs Monaten             ständigkeitslockerungsverordnung vom 18. April\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu unterziehen,       1975 (Bundesgesetzbl. I S. 967), und die Zweite Ver-\nwer impfpflichtig nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4    ordnung zur Ausführung des Impfgesetzes vom\nist, hat sich der Impfung unverzüglich nach Inkraft-     27. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 89).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. Mai 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke"]}