{"id":"bgbl1-1976-56-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":56,"date":"1976-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/56#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_56.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfzehntes Strafrechtsänderungsgesetz","law_date":"1976-05-18T00:00:00Z","page":1213,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1213\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                Z 1997 A\n1976                               Ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 1976                                                                                Nr. 56\nTag                                                         Inhalt                                                                                  Seite\n18. 5. 76      Fünfzehntes Strairechtsänderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1213\n450-2, 312-2\n18. :5. 76     Gesetz über die Pockenschutzimpfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1216\n2126--5, 2l2fi-5-I, 2126-5·2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRf!d1tsvorschriftcn dl)r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1219\nFünfzehntes Strairechtsänderungsgesetz\nVom 18. Mai 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                          c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3\nsen:                                                                              angefügt:\n,,Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 straf-\nArtikel 1\nbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach\nÄnderung des Strafgesetzbuches                                    Beratung (§ 218 b Abs. 1 Nr. 1, 2) von einem\nArzt vorgenommen worden ist und seit der\nDas Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:                                   Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig\nWochen verstrichen sind. Das Gericht kann\n1. Jn § 203 Abs. 1 Nr. 4 a werden das Wort „ermäch-                               von einer Bestrafung der Schwangeren nach\ntigten\" durch das Wort „anerkannten\" und die                                   Satz 1 absehen, wenn sie sich zur Zeit des\nAngabe ,,§ 218 c\" durch die Angabe ,,§ 218 b                                   Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden\nAbs. 2 Nr. 1\" ersetzt.                                                         hat.\"\n2. § 218 wird wie folgt geändert:\n3. § 218 a wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 werden die Worte „später als am\ndreizehnten Tage nach der Empfängnis\" ge-                      4. Die bisherigen §§ 218 b und 218 c werden §§ 218 a\nstrichen.                                                          und 218 b und erhalten folgende Fassung:\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                                                                ,,§ 218 a\n,, (2) In besonders schweren Fällen ist die                              Indikation zum Schwangerschaftsabbruch\nStrafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis\nzu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall                             (1) Der Abbruch der Schwangerschaft durch\nliegt in der Regel vor, wenn der Täter                             einen Arzt ist nicht nach § 218 strafbar, wenn\n1. gegen den Willen der Schwangeren han-                            1. die Schwangere einwilligt und\ndelt oder\n2. der Abbruch der Schwangerschaft unter Be-\n2. leichtferti9 die Gc~fahr des Todes oder                               rücksichtigung der gegenwärtigen und zu-\neiner schweren Gesundheitsschädigung der                          künftigen Lebensverhältnisse der Schwange-\nSchwangeren verursacht.                                           ren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist,\nDas Gericht kann Führungsaufsicht anordnen                               um eine Gefahr für das Leben oder die Ge-\n(§ 68 Abs. 1 Nr. 2).\"                                                   fahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung","1214                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ndes körperlichen oder seelischen Gesund-            2. ein Arzt, der nicht selbst den Schwanger-\nheitszustandes der Schwangeren abzuwenden,              schaftsabbruch vornimmt und\nund die Gefahr nicht auf eine andere für sie            a) als Mitglied einer anerkannten Beratungs-\nzumutbare Weise abgewendet werden ka.nn.                   stelle (Nummer 1) mit der Beratung im\nSinne des Absatzes 1 Nr. 1 betraut ist,\n(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2\ngelten auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Er-           b) von einer Behörde oder Körperschaft, An-\nkenntnis                                                       stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts\nals Berater anerkannt ist oder\n1. dringende Gründe für die Annahme sprechen,\nc) sich durch Beratung mit einem Mitglied\ndaß das Kind infolge einer Erbanlage oder\neiner anerkannten Beratungsstelle (Num-\nschädlicher Einflüsse vor der Geburt an einer              mer 1), das mit der Beratung im Sinne\nnicht behebbaren Schädigung seines Gesund-                 des Absatzes 1 Nr. 1 betraut ist, oder mit\nheitszustandes leiden würde, die so schwer                 einer Sozialbehörde oder auf andere ge-\nwiegt, daß von der Schwangeren die Fort-                   eignete Weise über die im Einzelfall zur\nsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt                 Verfügung stehenden Hilfen unterrichtet\nwerden kann,                                               hat.\n2. an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat               (3) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn\nnach den §§ 176 bis 179 begangen worden ist         der Schwangerschaftsabbruch angezeigt ist, um\nund dringende Gründe für die Annahme spre-          von der Schwangeren eine durch körperliche\nchen, daß die Schwangerschaft auf der Tat           Krankheit oder Körperschaden begründete Ge-\nberuht, oder                                        fahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit abzu-\nwenden.\"\n3. der Abbruch der Schwangerschaft sonst ange-\nzeigt ist, um von der Schwangeren die Ge-\n5. § 219 erhält folgende Fassung:\nfahr einer Notlage abzuwenden, die\na) so schwer wiegt, daß von der Schwange-                                   ,,§ 219\nren die Fortsetzung der Schwangerschaft                      Abbruch der Schwangerschaft\nnicht verlangt werden kann, und                               ohne ärztliche Feststellung\nb) nicht auf eine andere für die Schwangere            (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne\nzumutbare Weise abgewendet werden                daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes,\nkann.                                            der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 dürfen        vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die Vor-\nseit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwan-         aussetzungen des § 218 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3\nzig Wochen, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2          gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nund 3 nicht mehr als zwölf Wochen verstrichen           einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn\nsein.                                                   die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Die\nSchwangere ist nicht nach Satz 1 strafbar.\n§ 218 b\n(2) Ein Arzt darf Feststellungen nach Absatz 1\nAbbruch der Schwangerschaft ohne Beratung            nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies\nder Schwangeren                       untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen\n(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne          Tat nach Absatz 1 oder den §§ 218, 218 b, 219 a,\ndaß die Schwangere                                      219 b oder 219 c oder wegen einer anderen\nrechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit\n1. sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff           einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat,\nwegen der Frage des Abbruchs ihrer Schwan-          rechtskräftig verurteilt worden ist. Die zustän-\ngerschaft an einen Berater (Absatz 2) gewandt       dige Stelle kann einem Arzt vorläufig unter-\nhat und dort über die zur Verfügung stehen-         sagen, Feststellungen nach Absatz 1 zu treffen,\nden öffentlichen und privaten Hilfen für            wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der\nSchwangere, Mütter und Kinder beraten wor-          in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das\nden ist, insbesondere über solche Hilfen, die       Hauptverfahren eröffnet worden ist.\"\ndie Fortsetzung der Schwangerschaft und die\nLage von Mutter und Kind erleichtern, und        6. Nach § 219 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n2. von einem Arzt über die ärztlich bedeutsamen                               II§ 219 a\nGesichtspunkte beraten worden ist,\nUnrichtige ärztliche Feststellung\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nmit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in             (1) Wer als Arzt wider besseres Wissen eine\n§ 218 mit Strafe bedroht ist. Die Schwangere ist        unrichtige Feststellung über die Voraussetzun-\nnicht nach Satz 1 strafbar.                             gen des § 218 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 zur Vorlage\nnach § 219 Abs. 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe\n(2) Ber,ater im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist       bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestr,aft,\n1. eine von einer Behörde oder Körperschaft,            wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist.\nAnstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts          (2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1\nanerkannte Beratungsstelle oder                     strafbar.\"","Nr. 56 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1976                            1215\n7. Der bisherige § 219 a wird § 219 b; in seinem          1. Artikel 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nAbsatz 2 werden das Wort „ermächtigte\" durch\n,, (1) Der Schwangerschaftsabbruch darf nur in\ndas Wort „anerkannte\", die Angabe ,,(§ 218 c)\"\neinem Kr,ankenhaus oder in einer hierfür zuge-\ndurch die Angabe ,, (§ 218 b Abs. 2 Nr. 1)\" und\nlassenen Einrichtung vorgenommen werden.\"\ndie Angabe „der §§ 218 a und 218 b\" durch die\nAngabe „des § 218 a.\" ersetzt.\n2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:\n8. Der bisherige§ 219 b wird§ 219 c.                         a) In Satz 1 wird die Angabe „der §§ 218 a und\n11\n218 b durch die Angabe „des § 218 a\" er-\n9. Nach § 219 c wird folgende Vorschrift eingefügt:                setzt;\n,, § 219 d                         b) in Satz 2 wird in Nummer 5 das Wort „sowie\"\ndurch einen Beistrich ersetzt, der Nummer 6\nBegriffsbestimmung\ndas Wort „ sowie angefügt und folgende\nII\nHandlungen, deren Wirkung vor Abschluß der                   Nummer 7 eingefügt:\nEinnistung des befruchteten Eies in der Gebär-\n„7. gegebenenfalls den fremden Staat, in dem\nmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschafts-\ndie Schwangere ihren Wohnsitz oder ge-\nabbruch im Sinne dieses Gesetzes.\"\nwöhnlichen Aufenthalt hat, 11\n•\nArtikel 2                                                  Artikel 4\nÄnderung der Strafprozeßordnung                              Noch nicht vollstreckte Strafen;\nDie Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:                      Beendigung von Strafverfahren\nDie Artikel 9 und 10 des Fünften Gesetzes zur\n1. In § 53 Abs. 1 Nr. 3 a werden das Wort „ermäch-        Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (Bundes-\ntigten\" durch das Wort „anerkannten\" und die           gesetzbl. I S. 1297) sind entsprechend anzuwenden,\nAngabe ,,§ 218 c\" durch die Angabe ,,§ 218 b           soweit eine Tat nach dem vorliegenden Gesetz nicht\nAbs. 2 Nr. 1\" ersetzt und die Worte „oder einer        mehr strafbar ist. Hierbei tritt an die Stelle der\nzur Begutachtung nach § 219 des Strafgesetz-           Angabe ,, (§ 73 Abs. 2 des Strafgesetzbuches)\" in\nbuches zuständigen Stelle\" gestrichen.                 Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 die Angabe ,, (§ 52 Abs. 2\ndes Strafgesetzbuches)\".\n2. In § 97 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „ermäch-\ntigten\" durch das Wort „anerkannten\" und die\nAngabe ,,§ 218 c\" durch die Angabe ,,§ 218 b                                   Artikel 5\nAbs. 2 Nr. 1\" ersetzt und die Worte „oder der                               Berlin-Klausel\nzur Begutachtung nach § 219 des Strafgesetz-\nbuches zuständigen Stelle\" gestrichen.                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nÄnderung des Fünften Gesetzes\nzur Reform des Strafrechts                                          Artikel 6\nInkrafttreten\nDas Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom\n18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1297) wird wie          Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkün-\nfolgt geändert:                                           dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. Mai 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\n· Dr. Vogel"]}