{"id":"bgbl1-1976-55-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":55,"date":"1976-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/55#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_55.pdf#page=4","order":3,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (7. ÄndVFO)","law_date":"1976-05-17T00:00:00Z","page":1208,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1208                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung\n(7.ÄndVFO)\nVom 17. Mai 1976\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes        4. In§ 19\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-               a) wird Absatz 1 wie folgt geändert:\nschaft verordnet:                                                 aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Teil-\nnehmer\" die Worte „vom folgenden Mo-\nArtikel 1                                     nat an\" eingefügt;\nÄnderung der Fernmeldeordnung                       bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 18 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 2\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Be-                         gilt sinngemäß.\",\nkanntmachung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I\nS. 541), zuletzt geändert durch die Sechste Verord-         b) erhält Absatz 5 Satz 2 folgende Fassung:\nnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom                        „Die Formvorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1\n8. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 986), wird wie                Halbsatz 2 und die Frist gemäß § 18 Abs. 2\nfolgt geändert und ergänzt:                                       gelten sinngemäß.\"\n1. In § 3 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe b                       5. § 20 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\na) wird in Doppelbuchstabe aa die Zahl „200\"               ,, (5) Ist bei Beendigung des Teilnehmerverhält-\ndurch die Zahl „ 100\" ersetzt,                       nisses gemäß Absatz 3 die Mindestüberlassungs-\nb) wird in Doppelbuchstabe bb die Zahl „80\"              dauer noch nicht abgelaufen, so sind vom folgen-\ndurch die Zahl „40\" ersetzt.                         den Monat an Restgebühren wie bei vorzeitiger\nAufgabe zu entrichten; § 19 Abs. 4 wird ange-\n2. § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 wird gestrichen.                wendet.\"\n6. § 23 wird wie folgt geändert:\n3. § 18 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                    Fassung:\n,,Die Deulsche Bundespost und der Teilneh-                  „für Verkleinerungsanträge gilt § 18 Abs. 1\nmer können die Teilnehmereinrichtungen                     Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 sinngemäß.\",\nnach der Ubergi:lbe (§ 11 Abs. 10) kündigen;         b) in Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort\ndie Kündigung muß schriftlich erklärt wer-                  „Einrichtungen\" die Worte „vom folgenden\nden.\",\nMonat an\" eingefügt.\nb) Absalz 2 erhdlt folgende Fassung:\n7. § 24 wird wie folgt geändert:\n,, (2) Die Kündigung ist zum Schluß eines be-\nliebigen Werktages zulässig; Sonnabende gel-         a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Klammer-\nten nicht als Werktage. Die Kündigungserklä-               angabe ,,(§ 19)\" die Worte „vom folgenden\nrung muß spcttestf:~ns sechs Werktage vor dem              Monat an\" eingefügt,\nTag, an dem die Kündigung wirksam wird,              b) in Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „er-\nder zuständigen Anmeldestelle für Fernmelde-               lassen\" die Worte „vom folgenden Monat an\"\neinrichtungen oder dem Teilnehmer zugehen.                 eingefügt.\nSoweit nichts anderes bestimmt ist, werden\nfür Teilnehmereinrichtungen, deren Kündi-         8. In § 32 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 18 Abs. 4\ngung vor Ablauf eines Monats seit der Uber-          Nr. 3\" durch die Worte ,,§ 18 Abs. 2 Satz 4\" er-\ngabe an den Teilnehmer wirksam wird, die             setzt.\nmonatlichen Gebühren mindestens für einen\nvollen Monat erhoben. Werden private Teil-                                  Artikel 2\nnehmereinrichtungen erst nach der Außerbe-            Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften\ntriebsetzung gekündigt, so bleibt die Gebüh-\nrenpflicht bis zu dem Tage, an dem die Kündi-        Die Fernmeldegebührenvorschriften, Anlage 3 zur\ngung wirksam wird, bestehen.\",                    Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 541),\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                          zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur","Nr. 55   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1976                         1209\nÄnderung der Fernnwlcleordnung vorn 8. April 1976                                  Artikel 4\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 986), werden wie folgt geän-                     Änderung der Verordnung für den\ndert und ergänzt:                                                      Fernschreib- und den Datexdienst\n1. In den Vorbemerkungen             wird Nummer 5 wie         In Abschnitt 3.5. Besondere Leistungen der Fern-\nfolgt geändert:                                         schreib- und Datexgebührenvorschriften, Anlage\na) fn der Uberschrift wird das Wort „Andersfar-         zur Verordnung für den Fernschreib- und den Da-\nhige\" durch die Worte „Farbe der\" ersetzt,          texdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom\nb) in Satz 1 werden die Worte „ in der Regel\"           26. Februar 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 388), geändert\nund das \\/\\/ ort ,, (Regelfarbe)\" gestrichen,       durch die Erste Verordnung zur Änderung der Ver-\nordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst\nc) Satz 2 wird gestriclwn.\nvom 11. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3032),\nwird Nummer 1 einschließlich der zugehörigen Vor-\n2. In Abschnitt 1.1.1. Monatliche Grundgebühren             schriften 1 und 2 aufgehoben.\nwerden die Nummer 21 und in Abschnitt 1.2.\nGrundgebühren für Sprechapparate besonderer\nArt bei einfachen Hauptstellen die Nummer 4 so-                                Artikel 5\nwie in Abschnitt 1.3.1. Grundgebühren die Num-\nVorübergehende Sonderregelungen\nmer 8 aufgehoben.\n(1) folgende einmalige Gebühren werden in 20\n3. In Abschnitt 2. Nebenstellenanlagen                     gleich hohen Raten erhoben, wenn nicht die Bezah-\na) wird Abschnitt 2.3.J. Andersfarbiger Abfrage-       lung in 10 gleich hohen Raten oder in einer Summe\napparat auf gehoben,                                beantragt wird:\nb) werden       in Abschnitt 2.9.1. Gewöhnliche         a) die     Anschließungsgebühr für erstmals ange-\nSprechapparale für Nebenstellen die Num-                schlossene oder ortsveränderte einfache Fern-\nmer 2 und in Abschnitt 2.9.2. Sprechapparate             sprech-Regelhauptanschlüsse (ausgenommen Not-\nbesonderer Art die Nummer 7 sowie in Ab-                  rufanschlüsse),\nschnitt 2.10. Allgemeine Zusatzeinrichtungen        b) die Anschließungsgebühren für Zusatzeinrich-\ndie Nummer 9 aufgehoben,                                 tungen, die unmittelbar oder über andere Zusatz-\nc) erhält in Abschnitt 2.9.2. Sprechapparate be-            einrichtungen mittelbar an die Hauptstellen der\nsonderer Art in der Spalte „Gegenstand\" die               unter Buchstabe a bezeichneten Anschlüsse\nUberschrift der Vorschrift zu Nummer 2, 4, 6            gleichzeitig bei deren Neuanschließung ange-\nund 7 folgende Fassung:                                  bracht werden,\n,,Zu Nr. 2, 4 und 6\".                              c) die Ubernahmegebühr gemäß Abschnitt 1.1.2\nNr. 5 der Fernmeldegebührenvorschriften, so-\n4. Abschnitt 8.4. Besondere Leistungen wird wie\nweit es sich um die nicht eigenmächtige Uber-\nfolgt geändert:\nnahme      einfacher   Fernsprech-Regelhauptan-\na) Bei Nummer 1 werden in der Spalte „Gegen-                schlüsse handelt.\nstand\" die Worte „Umschreibgebühr bei\" ge-\nIm Falle vorheriger Beendigung des Teilnehmerver-\nstrichen,\nhältnisses oder im Falle nicht fristgemäßer Zahlung\nb) Nummer 2 w ir,d einschließlich der zugehöri-         einer der vorbezeichneten Raten gilt § 19 Abs. 2 der\ngen Vorschriften 1 bis 3 aufgehoben,               Fernmeldeordnung sinngemäß; § 20 Abs. 1 Satz 6\nc) in der Spalte „Gegenstand\" erhält die Vor-          der Fernmeldeordnung wird nicht angewendet. Die\nschrift zu Nummer 9 folgende Fassung:              Sonderregelungen des Absatzes 1 gelten nur für\nvorbezeichnete Einrichtungen, die dem Teilnehmer\n„Die Gebühr wird je Hauptstelle gemäß § 5          nach dem 29. Februar 1976 übergeben wurden oder\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 6 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 3     noch übergeben werden (§ 11 Abs. 10 der Fernmel-\nsowie § 40 Abs. 4 Satz 2 der Fernmeldeord-         deordnung), wenn der Antrag auf Neuanschließung\nnung und je Funkrufanschluß (§ 9 a Abs. 1           oder Ubernahme bis spätestens 31. Mai 1977 bei der\nSatz 2 der Fernmeldeordnung) erhoben. Bei          zuständigen Anmeldestelle für Fernmeldeeinrich-\nmehreren Funkrufanschlüssen desselben Teil-         tungen vorliegt. Wurden dem Teilnehmer die An-\nnehmers wird die Gebühr nur einmal erho-            schließungsgebühren oder die Ubernahmegebühr in\nben.\"                                              der Zeit vom 1. März 1976 bis zum Zeitpunkt des In-\nkrafttretens dieser Verordnung bereits in einem Be-\nArtikel 3                       trag in Rechnung gestellt, so wird die Ratenzahlung\nÄnderung der Ersten Verordnung                  nur auf Antrag zugestanden.\nzur Änderung der Fernmeldeordnung                    (2) In jeder der ersten drei aufeinanderfolgenden\nIn Anlage 21 zu Artikel 5 Abs. 3 der Ersten Ver-         Fernmelderechnungen, die erstmals angeschlossene,\nordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom               ortsveränderte oder übernommene einfache Fern-\n7. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 306), geändert           sprech-Regelhauptanschlüsse betreffen, wird der\ndurch Artikel 3 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zur            Geldwert von 50 Gebühreneinheiten gemäß Ab-\nÄnderung der Fernmeldeordnung vom 12. Februar               schnitt 7.1      der Fernmeldegebührenvorschriften\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 185), wird in Abschnitt          (l 1,50 DM) gutgeschrieben. Der vorletzte Satz des\n2. Zusatzeinrichtungen die Nummer 8 aufgehoben.             Absatzes 1 gilt auch für diese Sonderregelung.","1210                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSilt·1. 1 gilt nicht für Anschlüsse, bei denen das Teil-         (3) Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b [Aufhebung der\nnehmerverhältnis schon vor Ablauf eines Monats               Umschreibgebühr bei Änderungen in der Person des\ns(~i l der Ubergabe an den Teilnehmer wieder er-             Teilnehmers und bei Namensänderung (§ 14 der\nlischt. Entfallen die drei ersten Fernmelderechnun-          Fernmeldeordnung) sowie bei Änderungen des\nuen alle oder zum Teil auf die Zeit vom 1. März              Wohn- oder Geschäftssitzes des Teilnehmers (§ 32\n1976 bis zum Tag vor Inkrafttreten dieser Verord-            Abs. 4 der Fernmeldeordnung)] wird auch bei den\nnung, so wird mit der Gutschrift des in Satz 1 be-           Umschreibungen angewendet, bei denen die Um-\nzeichneten Geldbetrages in der ersten Fernmelde-              schreibgebühr nach dem 29. Februar 1976 in Rech-\nrechnung nach Inkrafttreten dieser Verordnung be-            nung gestellt wurde oder in Rechnung zu stellen\n9onnen.                                                       war. Bereits gezahlte Umschreibgebühren nach\nSatz 1 werden auf Antrag erstattet.\nArtikel 6\n(4) § 18 Abs. 2 der Fernmeldeordnung in der Fas-\nDberg angsvorschriften                    sung des Artikels 1 Nr. 3 Buchstabe b gilt auch für\nKündigungen, die bereits vor dem Zeitpunkt des In-\n(1) Artikel 1 Nr. 1 Buchstaben a und b (Senkung\nkrafttretens dieser Verordnung erklärt wurden, aber\nder Mindesteinnahmesätze bei öffentlichen Sprech-\nerst nach diesem Zeitpunkt wirksam werden.\nstellen mit Münzfernsprecher bei Privaten) wird\niiuch auf die Mindesteinnahmen für Abrechnungs-\nzei lrüume angewendet, die teilweise vor dem Zeit-                                    Artikel 7\npunk l des Inkrafttretens dieser Verordnung liegen.                                Berlin-Klausel\n(2) Jedem Teilnehmer, dem für den Monat Mai                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n1976 ein monatlicher Gebührenzuschlag für einen               Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nSprechapparat in einer anderen als der Regelfarbe             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-\nin Rechnung gestellt wurde, wird in der ersten                waltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nF(~rnmelderechnung nach Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung für jeden dieser Sprechapparate ein Geld-                                     Artikel 8\nbetrag gutgeschrieben, der der dreifachen Monats-\n9ebühr entspricht, die bis zum Tag vor dem Inkraft-                                 Inkrafttreten\nl retcm dieser Verordnung gegolten hat.                          Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1976 in Kraft.\nBonn, den 17. Mai 1976\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. G s c h e i d l e"]}