{"id":"bgbl1-1976-55-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":55,"date":"1976-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_55.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz","law_date":"1976-05-12T00:00:00Z","page":1206,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1206                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz\nVom 12. Mai 1976\nAuf Grund des § 10 Abs. 8 des Absatzfondsge-                (4) Der Beitrag wird zwei Wochen nach Zu-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                gang des Beitragsbescheides fällig.\"\n12. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1021), zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes über die Auf-\nlösung der Mühlenstelle und die Ubertragung von          3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nZuständigkeiten im Bereich der Mühlenwirtschaft             a) In Satz 1 werden die Worte „im Laufe des\nvom 7. Apri.1 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 921), im Ein-          Monats Oktober\" durch die Worte „zum\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen                    1. November\" ersetzt.\nsowie auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten wird mit Zustimmung des                b) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:\nBundesrates verordnet:                                           „ Wird die Nutzung der Fläche im Laufe des\nKalenderjahres nicht nur vorübergehend ein-\ngestellt, so hat der bisherige Betriebsinhaber\nArtikel 1\noder sein Rechtsnachfolger die Mitteilung\nDie Verordnung über die Beiträge nach dem Ab-                nach Satz 1 für die Kalendermonate bis zur\nsatzfondsgesetz vom 12. Juli 1.972 (Bundesgesetz-               Einstellung des Betriebes abzugeben.\"\nblatt I S. 1241) wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n1. In § 1 wird die bisherige Nummer 1 gestrichen;\ndie bisherigen Nummern 2 und 3 werden Num-            4. In § 8 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „fünf\" durch\nmern 1 und 2.                                            das Wort „zehn\" ersetzt.\n2. § 2 erhült folgende Fassung:                          5. § 9 erhält folgende Fassung:\n,,§ 2                                                    ,,§ 9\n(1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 des               Wird der Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fäl-\nAbsatzfondsgesetzes wird bei Mühlen mit einer            ligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefan-\njährlichen Vermahlung bis zu 500 t für jedes             genen Monat der Sämnis ein Säumniszuschlag\nKalenderviE!rteljahr, im übrigen für jeden Monat         von 0,5 vom Hundert des rückständigen Beitrags-\nerhoben.                                                 betrages verwirkt. Für die Berechnung des Säum-\n(2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die         niszuschlages wird der rückständige Beitrags-\nfür die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen               betrag auf volle hundert Deutsche Mark nach\ninnerhalb von fünf Tagen nach Ablauf des Er-             unten abgerundet; Säumniszuschläge unter fünf\nhebungszeitraums mitzuteilen. Die Mitteilung hat         Deutsche Mark werden nicht erhoben.\"\nnach einem Muster zu erfolgen, das das Bundes-\namt im Bundesanzeiger bekanntgibt.\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\n(3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mit-\nteilung nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Es         a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 2\nkann die für die Beitragsschuld maßgeblichen                 oder 6\" durch die Worte ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1,\nMengen ermitteln oder schätzen, wenn oder so-                § 4 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6\" ersetzt.\nweit die Mitteilung nach Absatz 2 unrichtig oder         b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nunvollständig ist oder bis zum vorgeschriebenen\nZeitpunkt nicht eingegangen ist. Beträgt der Bei-              ,, (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung\ntrag im Erhebungszeitraum weniger als einhun-                und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird\ndert Deutsche Mark, so ist ein Beitragsbescheid              auf das Bundesamt übertragen\nnur für ein Kalenderhalbjahr zu erteilen.                    1. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1,","Nr. 55     Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1976                          1207\n2. für Ordnungswidrigkeikn nach § 13 Abs. 1                              Artikel 3\nNr. 2 und 3 des AbscJtzfondsgesetzes, so-\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nweil ibm ni:lch § 1 in Verbindung mit § 10\nAuskünfte zu erlcilen sind.\"                   leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 16 des Absatzfonds-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 2\nDer Bundes min ist.er für Enüi hrung, Lcmdwirtschaft                         Artikel 4\nund Forsten wird den Wortlaut der Verordnung\nüber die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in            Artikel 1 Nr. 1, 2 und 6 tritt am 1. Juli 1976 in\nder geltenden Fassung bekanntmachen und dabei           Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am Tage\nUnstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.               nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 12. Mai 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}