{"id":"bgbl1-1976-54-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":54,"date":"1976-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/54#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_54.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen","law_date":"1976-05-10T00:00:00Z","page":1200,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["1200                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nzur .Änderung der Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung\nund anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen\nVom 10. Mai 1976\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und        4. § 4 erhält folgende Fassung:\ndes§ 19 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstabe b\n,,§ 4\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nvom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945),                (1) In§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 9 und 11 bis 17\ngeändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Zweiten Geset-          aufgeführte Stoffe sowie Stoffe zur Herstellung\nzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom             der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 4 genannten gebrauchs-\n15. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2172), wird im        fertigen Stoffmischungen dürfen, soweit sie für\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh-             die dort genannten Verwendungszwecke be-\nnmg, Landwirtschctft: und Forsten und für Wirtschaft,       stiirnmt sind, gewerbsmäßig nur in Packungen\noder Behältnissen abgegeben werden; gleiches\nauf Grund des § 49 Abs. l des Lebensmittel- und             gilt für Distickstoffoxid-Kapseln oder -Patronen,\nBedarfsgegenst:ändegesetzes im Einvernehmen mit             für zur Weiterverarbeitung bei der Herstellung\ndem Bundesminister der Finanzen und                         von Backwaren bestimmte Zubereitungen von\nLebensmitteln mit einem Gehalt an in § 2 Abs. 2\nauf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2           Nr. 16 aufgeführten Stoffen sowie für Sorbit,\ndes Lebensmittelgesetzes in der Fassung der Be-             Mannit und für Mono- und Diglyzeride von\nkanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I\nSpeisefettsäuren.\nS. 17), zuletzt geändert. durch das Gesetz zur Gesamt-\nreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974               (2) Auf den Packungen oder Behältnissen müs-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1945), im Einvernehmen mit            sen an einer in die Augen fallenden Stelle in\nden Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft           deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer,\nund Forsten und für Wirtschaft                              leicht lesbarer Schrift angegeben sein:\nmit Zustimmun9 des Bundesrates verordnet:                   1. der Name oder die Firma des Herstellers oder\ndesjenigen, der die Stoffe in den Verkehr\nbringt, sowie der Ort der gewerblichen Haupt-\nArtikel 1                               niederlassung des Herstellers; wenn dieser\naußerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-\nDie AH9erneine Fremdstoff-Verordnung vom                       ordnung liegt, die Stoffe jedoch im Geltungs-\n19. Dezember 1959 (Bundesgeset:zbl. I S. 742), zuletzt\nbereich dieser Verordnung hergestellt sind,\ngeändert durch die Kakaoverordnung vorn 30. Juni\naußerdem der Ort der Herstellung;\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. l 760), wird wie folgt ge-\nändert:                                                     2. die Bezeichnung des Stoffes; für die in Anlage 2\naufgeführten Stoffe die dort festgesetzte Be-\n1. In § 1 Abs. 1 werden jeweils die Worte „in der                 zeiichnung und Nummer;\nAnlage\" durch die Worte ,rin Anlage 1\" ersetzt.         3. zusätzlich folgende Angaben und Hinweise:\n. a) bei den in Anlage 2 Buchstabe A aufgeführ-\n2. § 2 wird wie folgt 9ei:indert:                                     ten Stoffen die Angabe „für Lebensmittel\na) In Absatz 1 Nr. 7 werden nach dem Wort Na- 11\n(beschränkte Verwendung)\"; für die in An-\ntrium-\" e in Komma und das Wort „Kalium-\"\n1\nlage 2 Buchstabe B aufgeführten St:off e die\nsowie nach dem Wort „Agar-Agar,\" das Wort                     Angabe „Lebensmittelfarbstoff\";\n,,Furcelleran,\" eingefügt.                                b) bei den zur Weiterverarbeitung bei der\nHerstellung von Backwaren bestimmten\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Zubereitungen mit einem Gehalt an in § 2\naa) In Nummer 6 werden nach dem Wort                          Abs. 2 Nr. 16 aufgeführten Stoffen ein Hin-\n,,Kalziurnhydroxyd\" die Worte „und Kal-                  weis hierauf;\nziumchlorid\" eingefügt:.                             c) bei Distickstoffoxid (§ 3 a Abs. 1) die An-\nbb) In Nummer 16 werden die Worte „unver-                     gabe „zum Verschäumen von Schlagsahne\".\nzweigten Fettsäuren der Kohlenstoffzah-             (3) Werden in § 2 aufgeführte Stoffe in Einzel-\nlen C12, C1,i, C1ti und Cis\" durch das          mengen mit einem Gewicht von mehr als 300 Ki-\nWort „Speisefettsäuren\" ersetzt.                logramm abgegeben, genügt es, wenn die An-\ngaben nach Absatz 2 auf einem Begleitpapier ge-\n3. In § 3 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.            macht werden.\"","Nr. 54  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1976                        1201\n5. Folgender § 4 a wi rcl eingefügt:                              E 304  6-Palmityl-1-ascorbinsäure\n(1-Ascorbylpalmitat)\n,,§ 4 a\nE 261   Kaliumacetat\nSorbit, Mannit sowie Mono- und Diglyzeride\nE 262   Natriumdiacetat\nvon Speisefettsäuren müssen in ihrer Zusammen-\nsetzung den in Anlage 1 Teil I festgesetzten all-             E 263   Calciumacetat\ngemeinen Reinhcitskriterien entsprechen.\"                     E 325   Natriumlactat (Natriumsalz der Milch-\nsäure)\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                  E 326   Kaliumlactat (Kaliumsalz der Milch-\nsäure)\na) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\nE 327   Calciumlactat (Calciumsalz der Milch-\n,, (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebens-                      säure)\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom                E 335   Natriumtartrate (Natriumsalze der\n15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945),                      Weinsäure)\ngeändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Zweiten\nGesetzes zur Änderung des Pflanzenschutz-                 E 336   Kaliumtartrate (Kaliumsalze der Wein-\nsäure)\ngesetzes vom 15. August 1975 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 2172), wird bestraft, wer Lebens-              E 337   Kalium-Natriumtartrat (Kalium-\nmittel, denen ein in § 4 a aufgeführter Stoff                     Natriumsalz der Weinsäure)\nunter Verstoß gegen die dort festgesetzten                E 331   Natriumzitrate (Natriumsalze der\nAnforderungm1 an seine Zusammensetzung                            Zitronensäure)\nzugesetzt worden ist, gewerbsmäßig in den                 E 332   Kaliumzitrate (Kaliumsalze der\nVerkehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeich-                       Zitronensäure)\nnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach\n§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-\nE 333   Calciumzitrate (Calciumsalze der\ngegenständegesetzes ordnungswidrig.\"                              Zitronensäure)\nE 339   Natriumorthophosphate (Natriumsalze\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und                           der Orthophosphorsäure)\nwie folgt geändert:\nE 340   Kaliumorthophosphate (Kaliumsalze\naa) In der Einleitung werden die Worte „ vom                      der Orthophosphorsäure)\n15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1945)\" gestrichen.                             E 341   Calciumorthophosphate (Calciumsalze\nder Orthophosphorsäure)\nbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort\n„Stoffe\" die Worte ,,, Stoffmischungen            E 450 a Natrium- und Kaliumdiphosphate (Na-\noder Lebensmittel\" eingefügt.                             trium- und Kaliumpyrophosphate)\ncc) In Nummer 2 werden die Worte „oder 3\"                 E 420   Sorbit\ngestrichen.                                       E 421   Mannit\nE 422   Glyzerin\n7. Die Anlage der Verordnung wird Anlage 1 und                   E 338   Orthophosphorsäure\nwie folgt geändert:                                           E 470   Calciumstearat\na) In Teil I werden im zweiten Absatz die Worte               E 251   Natriumnitrat\n,,keine nachweisbaren Spuren anderer gesund-              E 252   Kaliumnitrat\nheitlich       bedenklicher       Verunreinigungen\"       E 280   Propionsäure\ndurch die Worte „keinen in toxikologischer\nE 281   Natriumpropionat (Natriumverbindung\nHinsicht gefährlichen Gehalt an anorganischen\nder Propionsäure)\nVerbindungen, insbesondere an Schwermetal-\nlen,\" ersetzt.                                            E 282   Calciumpropionat (Calciumverbindung\nder Propionsäure)\nb) In Teil III wird folgender Abschnitt angefügt:\nE400    Alginsäure\n„E 471 und E 472 Mono- und Diglyzeride und                E 401   Na tri umalgina t\nderen Ester mit Genußsäuren\nE 402   Kaliumalginat\nDie mit den Nummern E 471 und E 472 in                    E 404   Calci umalgina t\nAnlage 2 auf geführten Stoffe dürfen nicht\nmehr als insgesamt 6 0/o Natrium- und Kalium-             E406    Agar-Agar\nsalze der Speisefettsäuren, berechnet als Na-              E 407  Carrageen (Carr agenine, Carr agena te)\ntriumoleat, enthalten.\"                                    E408   Furcelleran (Furcellaran)\nE 410  Johannis brotkernmehl\n8. Die Verordnung erhält folgende Anlage 2:                       E 412  Guarkernmehl (Guar-Gummi)\n„Anlage 2       E 413  Traganth\nA                                         (zu § 4 Abs. 2)     E 414  Gummi arabicum\nE 322      Lezithine                                       E 440  Pektine\nE 303      5,6-Diacety 1-1-ascorbinsäure                   E 471  Mono- und Diglyzeride von Speisefett-\n(1-Ascorby ldiacetat)                                  säuren","1202                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nE 472    Essigsäure-Ester der Mono- und Di-              d) Folgende Bezeichnungen werden angefügt:\nglyzeride von Speisefettsäuren                         ,,E 336 Kaliumtartrate (Kaliumsalze der Wein-\nE 472    Weinsäure-Ester der Mono- und Di-                                säure)\nglyzeride von Speisefettsäuren                           E 413 Traganth\nE 472    Monoacetyl- und Diacetyl-Weinsäure-                      E 414 Gummi arabicum\nester der Mono- und Diglyzeride von\nE 422 Glyzerin\nSpeisefettsäuren\nB                                                                    E 450 Natriumdiphosphate (Natriumpyro-\nE 150 Zuckerkulör                                                         phosphate)\nE 174 Silber                                                      E 450'' Kaliumdiphosphate (Kaliumpyro-\nE 175 Gold\".                                                             phosphate)\nE 466 Carboxymethylcellulose\".\nArtikel 2\nDie Fleisch-Verordnung in der Fassung der Be-                                         Artikel 3\nkanntmachung vom 6. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I\nS. 553), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Ver-           § 5 der Verordnung über Milcherzeugnisse vom\nordnung vom 16. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I                15. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1150), zuletzt ge-\nS. 1281), wird wie folgt geändert:                         ändert durch die Konsummilch-Kennzeichnungs-\nVerordnung vom 19. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1301), wird wie folgt geändert:\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 2 und\" ge-         1. In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Na-\nstrichen.                                             trium-\" ein Komma und das Wort „Kalium-\" so-\nwie nach dem Wort „Carrageene,\" das Wort\nb) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                 ,, Traganth,\" eingefügt.\naa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:\n„a) bei den in Anlage 4 aufgeführten         2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nStoffen die dort angegebene Bezeich-            ,, (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Stoffe müssen\nnung und, soweit für diese Stoffe           den in Teil I der Anlage 1 zur Allgemeinen\neine Nummer angegeben ist, diese            Fremdstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959\nNummer sowie der Hinweis ,für Le-           (Bundesgesetzbl. I S. 742) in der jeweils geltenden\nbensmittel   (beschränkte    Verwen-        Fassung festgesetzten allgemeinen Reinheitskri-\ndung)';\".                                   terien und gegebenenfalls den weitergehenden\nbb) Die Buchstaben b und c werden ge-                 Reinheitsanforderungen des Arzneibuches ent-\nstrichen, Buchstabe d wird Buchstabe b.          sprechen. Sie dürfen gewerbsmäßig nur in Pak-\nkungen oder Behältnissen abgegeben werden; die\ncc) Folgender Halbsatz wird angefügt:                 Packungen oder Behältnisse müssen entsprechend\n„sofern Vermischungen Natriumnitrat              § 4 der Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung ge-\noder Kaliumnitrat enthalten, ist die An-         kennzeichnet sein. Für die in der Gruppe XV\ngabe ,Salpetergehalt .... 0/o' hinzuzufü-        der Anlage aufgeführten Mono- und Diglyceride\ngen;\".                                           von Speisefettsäuren gelten die Sätze 1 und 2\nentsprechend.\"\n2. In Anlage 1 Teil I werden im letzten Absatz die\nWorte „keine nachweisbaren Spuren anderer ge-                                        Artikel 4\nsundheitlich bedenklicher Verunreinigungen\" er-           Die Käseverordnung in der Fassung der Bekannt-\nsetzt durch die Worte „keinen in toxikologischer      machung vom 19. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I\nHinsicht gefährlichen Gehalt an anorganischen          S. 321) wird wie folgt geändert:\nVerbindungen, insbesondere an Schwermetallen,\".\n1. § 20 Abs. 3 Nr. 1 zweiter Halbsatz erhält fol-\n3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:                           gende Fassung:\n„dabei gelten die Anforderungen nach Absatz 5\na) In der Uberschrift werden die Worte „für die            Nr. 1 als erfüllt, wenn durch Prüfung im Zell-\nin § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 aufgeführten Stoffe\"        kulturtest mit Zellen menschlicher Herkunft\ngestrichen.                                           toxische Eigenschaften nicht nachgewiesen wor-\nb) Am Anfang der Liste werden folgende Be-                 den sind,\".\nzeichnungen eingefügt:\n„E 251 Natriumnitrat                              2. In § 21 Abs. 2 werden an Stelle des Satzes 2\nfolgende Sätze angefügt:\nE 252 Kaliumnitrat\nE 261 Kaliumacetat\".                                 ,,Im Falle der Nummer 3 gelten die Anforderun-\ngen nach § 20 Abs. 5 Nr. 1 als erfüllt, wenn durch\nc) Nach der Bezeichnung „E 325 Natriumlactat\"              Prüfung im Zellkulturtest mit Zellen mensch-\nwird die Bezeichnung „E 326 Kaliumlactat               licher Herkunft toxische Eigenschaften nicht\n(Kaliumsalz der Milchsäure)\" eingefügt.               nachgewiesen worden sind. Wird der Nachweis","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1976                                1203\nder gesundheitlichen Unbedenklichkeit nach § 20                   bb) In Buchstabe d werden die Worte „3 Ge-\nAbs. 5 ganz oder teilweise durch amtliche oder                            wichtsteile der genannten Phosphate\"\namtlich anerkannte Untersuchungsstellen im Gel-                           durch die Worte „2 Gewichtsteile der\ntungsbereich der Verordnung erbracht, so ist in                           genannten Phosphate, berechnet als\nZiffer IV Nr. 3 der in Satz 1 Nr. 4 genannten amt-                        P2Os,\" ersetzt.\nlichen Bescheinigung unter Angabe der unter-\nsuchten Eigenschaften und der ·untersuchungs-                b) In Nummer 4 erhält der Buchstabe a folgende\nstelle darauf hinzuweisen.      11                                Fassung:\n\"a) Natrium-, Kalium- und Calciumverbin-\ndungen der Orthophosphorsäure (Ortho-\n3. § 25 erhtHt folgende Fassung:\nphosphate), Natrium- und Kaliumverbin-\n,,§ 25                                         dungen der Pyrophosphorsäure (Diphos-\nphate, Pyrophosphate) und Natrium-, Ka-\nAbgabe fremder Stoffe                                    lium- und Calciumverbindungen der Zi-\n(1) In Anlage 3 Nr. 2 bis 4 aufgeführte Stoffe,                        tronensäure (Zitrate), jeweils insgesamt\nunvermischt oder in Vermischung untereinander,                            bis zu höchstens 25 Gramm, wobei der\ndürfen nur in Packungen oder Behältnissen in                              Phosphatanteil 16 Gramm, berechnet als\nden Verkehr gebracht werden.                                              P2Or., nicht überschreiten darf, sowie\".\n(2) Auf den Packungen oder Behältnissen ist               c) Im Abschnitt „Reinheit.sanforderungen\" erhält\nan einer in die Augen fallenden Stelle deutlich                   der erste Satz unter der Uberschrift „Zu den\nsieht.bar und in leicht lesha rer Schrift in deutscher            Nummern 2 bis 4\" folgende Fassung:\nSprache anzugeben:                                                „ Die dort genannten Verbindungen müssen\n1. der Name oder die Firma des Herstellers oder                   den Reinheitsanforderungen der Allgemeinen\ndesjenigen, der die Stoffe in den Verkehr                     Fremdstoff-Verordnung entsprechen, soweit\nbringt, sowie der Orl der gewerblichen Haupt-                 nicht in dieser Anlage etwas anderes bestimmt\nniederlassung des Herstellers; befindet sich                  ist. II\ndieser Ort außerhalb des Geltungsbereiches\ndieser Verordnung, sind jedoch die Stoffe im         6. In Anlage 6 erhält Ziffer IV Nr. 3 Buchstabe a\nGeltungsbereich dieser Verordnung hergestellt,           folgende Fassung:\naußerdem der Ort der Herstellung;                                                       11\n,, toxische Eigenschaften, .\n2. sofern die Stoffe in Anlage 2 der Allgemeinen\nFremdstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959\n(Bundesgeset.zbl. I S. 742) in der jeweils gelt.en-                                Artikel 5\nden Fassung aufgeführt sind, die dort ange-\n§ 3 Abs. 1 der Essenzen-Verordnung in der Fas-\ngebene Bezeichnung und Nummer; bei Cal-\nsung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1970\nciumsorbat die Angabe „E 203 Calciumsorbat\";\n(Bundesgesetzbl. I S. 1389), zuletzt geändert durch\nbei den in Anlage 3 Nr. 3 Buchstabe c auf-\nArtikel 34 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (Bun-\ngeführten Polyphosphaten jeweils die Angabe\n11                   desgesetzbl. I S. 1281), wird wie folgt geändert:\n,,E 450 Nat.riumtriphosphat , ,,E 450 Kaliumtri-\nphosphat11, ,,E 450 Natriumpolyphosphat\" oder\n11                 1. Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,E 450 Kaliumpolyphosphat ;\n„Die in Anlage 3 auf geführten Stoffe müssen den\n3. die Angabe „für Lebensmittel (beschränkte\n11                                       dort angegebenen Reinheitsanforderungen sowie\nVerwendung) ;\nden in Teil I der Anlage 1 der Allgemeinen\n4. im Falle einer nach Anlage 3 Nr. 2 bis 4 zu-              Fremdstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959\nlässigen Vermischung von Stoffen außerdem                (Bundesgesetzbl. I S. 742) in der jeweils geltenden\ndie Vomhundertteile der einzelnen Stoffe.\"               Fassung festgesetzten allgemeinen Reinheits-\nkri terien entsprechen.\"\n4. In§ 30 Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte ,,, die zum\n11\nSchmelzen von Käse bestimmt sind, gestrichen.            2. Folgender Satz 3 wird angefügt:\n,, In Anlage 3 aufgeführte Stoffe dürfen gewerbs-\n5. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:                        mäßig nur in Packungen oder Behältnissen ab-\ngegeben werden; die Packungen oder Behältnisse\na) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                        müssen entsprechend § 4 der Allgemeinen Fremd-\naa) Buchstabe c erhält folgende Fassung:                stoff-Verordnung gekennzeichnet sein.\"\n,,c) Natrium-, Kalium- und Calciumver-\nbindungen der Orthophosphorsäure                                        Artikel 6\n(Orthophosphate) und Natrium- und\nKaliumverbindungen der Polyphos-             Die Kaugummi-Verordnung in der Fassung der\nphorsäuren (Diphosphate, Triphos-         Bekanntmachung vom 20. September 1972 (Bundes-\nphate, lineare Polyphosphate) insge-      gesetzbl. I S. 1825), zuletzt geändert durch Artikel 26\nsamt. bis zu höchstens 2 Gewichts-        der Verordnung vom 16. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I\nteile, berechnet als P2O5, oder\".         S. 1281), wird wie folgt geändert:","1204                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                          übrigen Stoffe der Anlage 1 sowie Sorbit und\n,, (2) Stoffe der Anlage, die in der Allgemeinen                         Mannit müssen den in Teil I der Anlage 1 zur\nFremdstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959                                Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung festgesetz-\n(Bundesgesetzbl. I S. 742) in der jeweils geltenden                        ten allgemeinen Reinheitskriterien und gegebe-\nFassung aufgeführt sind, müssen den dort vorge-                            nenfalls den weitergehenden Reinheitsanforde-\nschriebenen Verpackungs- und Kennzeichnungs-                               rungen des Arzneibuches entsprechen.\"\nvorschrifü,~n sowie den dort festgesetzten Rein-\nheitsanforderungen entsprechen. Alle übrigen                           2. In Anlage 1 Teil I Nr. 11 werden nach dem Wort\nStoffe der Anlage müssen den in Teil I der An-                             ,,Calciumhydroxyd\" die Worte „und Calcium-\nlage 1 zur AJlgemeinen Frc~mdstoff-Verordnung                              chlorid\" eingefügt.\nfestgeselzlen allgemeinen Reinheitskriterien so-\nwie den in der Anlage zu dieser V<~rordnung fest-                      3. In Anlage 5 wird bei den Reinheitsanforderungen\ngesetzten besonderen Reinheitsanforderungen                                für Saccharin die Zahl „ 150\" durch die Zahl\nentsprechen; Stofü~, für die dort keine besonderen                         ,, 105\" ersetzt.\nReinheitsanforderungen festgesetzt sind, müssen,\nsoweit s,ie im Arzneibuch aufgeführt sind, den                                                     Artikel 8\nReinheitsanfordenmr,en des Arzneibuches ent-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nsprechen.\"\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des Ge-\n2. In der Anlage werden die Rt~inheitsanforderungen                          setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\nunter der Uberschrif1 „Zu Nummer 1 bis 20\" ge-                         auch im Land Berlin.\nstrichen.\nArtikel 7                                                                 Artikel 9\nDie Diätverordnung in der Fassung der Bekannt-                              (1) Artikel 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8, Artikel 2,\nmachung vom 24. Oktober 1975 (Bundesgesetzbl. I                              Artikel 3 Nr. 2, Artikel 4 Nr. 3, 4 und 5, Artikel 5,\nS. 2687) wird wie folgt geändert:                                            Artikel 6 und Artikel 7 Nr. 1 treten am 1. August\n1976 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am\n1. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                      Tage nach der Verkündung in Kraft.\n,, (2) Stoffe der Anlage l, die in der Allgemeinen                       (2) Stoffe, die nach den bis zum 1. August 1976\nFremdstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959                             geltenden Rechtsvorschriften hergestellt, verpackt\n(Bundesgesetzbl. I S. 742) jn der jeweils geltenden                     und gekennzeichnet worden sind, dürfen noch bis\nFassung oder in einer anderen auf Grund des§ 5 a                        zum 1. August 1977 in den Verkehr gebracht und\ndes Lebensmittelgesetzes erlassenen Verordnung                          Lebensmitteln zugesetzt werden.\naufgeführt sind, müssen den dort festgesetzten                             (3) Lebensmittel, denen Stoffe zugesetzt worden\nReinheitsanforderungen sowie den dort vor-                              sind, die hinsichtlich ihrer Reinheit den bis zum\ngeschriebenen Verpackungs- und Kennzeich-                               1. August 1976 geltenden Rechtsvorschriften ent-\nnungsvorschriften entsprechen, soweit in dieser                         sprechen, dürfen noch bis zum 1. August 1978 in\nVerordnung nichts anderes bestimmt jst. Alle                            den Verkehr gebracht werden.\nBonn, den 10. Mai 1976\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerla<J: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesdzblait Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesiresetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz!Jlatt\nPostfoch 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugs p r c i s : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglidJ. Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Buedesgeset;,;blätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonlo Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglidJ. -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-\npi eis ist die Mehrwertsteuer entlrnl len; der ,rngewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}