{"id":"bgbl1-1976-54-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":54,"date":"1976-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_54.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters","law_date":"1976-05-13T00:00:00Z","page":1197,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1197\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                            Z 1997 A\n1976                            Ausgegeben zu Bonn am 18.Mai1976                                                                                        INr.54\nTag                                                                 Inhalt                                                                              Seite\n13. 5. 76  G<~setz über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleichs-\nanspruch des Handelsvertreters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1197\n4100-t, 315-1, 8251-1, B2;i2-l\n10. 5. 76 Verordnung zur Anderung der Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung und anderer lebens-\nrnittclrechtlicher Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1200\n2125-4-:12, 2125-4-2!1, 71142-2-5, 7842-6, 2125-4-34, 2125-4-36, 2125-4-41\nGesetz\nüber die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten\nund den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters\nVom 13. Mai 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                  2. § 89 b Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nrates das fol~1ende Gesetz beschlossen:                                                   (3) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Han-\n11\ndelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt\nhat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unter-\nArtikel 1\nnehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat\nÄnderung des Handelsgesetzbuches                                           oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung sei-\nner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen\nDas Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:                                     Krankheit nicht zugemutet werden kann. Der An-\nspruch besteht ferner nicht, wenn der Unterneh-\n1. § 3 des Handelsgesetzbuches erhält folgende Fas-                                   mer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und\nsung:                                                                              für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen\n,,§ 3                                              schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters\n(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirt-                                    vorlag.\"\nschaft finden die Vorschriften des § 1 keine An-\nArtikel 2\nwendung.\nÄnderung des Gesetzes über die Angelegenheiten\n(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Un-\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit\nternehmen gilt § 2 mit der Maßgabe, daß der Un-\nternehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet ist,                                § 126 des Gesetzes über die Angelegenheiten der\ndie Eintragung in das Handelsregister herbeizu-                               freiwilligen Gerichtsbarkeit erhält folgende Fas-\nführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine                             sung:\nLöschung der Firma nur nach den allgemeinen                                                                            ,,§ 126\nVorschriften statt, welche für die Löschung kauf-                                 Die Organe des Handelsstandes sowie außer\nmännischer .Firmen gelten.                                                     ihnen - soweit es sich um die Eintragung von\n(3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forst-                               Handwerkern handelt - die Organe des Hand-\nwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur                                  werksstandes und - soweit es sich um die Eintra-\nein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaft-                               gung von Land- oder Forstwirten handelt - die Or-\nlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das                               gane des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstan-\nim Nebengewerbe betriebene Unternehmen die                                     des sind verpflichtet, die Registergerichte bei der\nVorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende                                 Verhütung unrichtiger Eintragungen, bei der Be-\nAnwendung.\"                                                                    richtigung und Vervollständigung des Handelsregi·","1198                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nsters sowie beim Einschreiten gegen unzulässigen          gesetzbuch (SGB) -           Allgemeiner Teil -    vom\nFirmengebrauch zu unterstützen; sie sind berech-           11. Dezember 1975 {Bundesgesetzbl. I S. 3015), wird\ntigt, zu diesem Zwecke Anträge bei den Registerge-         wie folgt geändert:\nrichten zu stellen und gegen Verfügungen der Re-\ngistergerichte das Rechtsmittel der Beschwerde ein-        1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nzulegen.\"\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nArti.kel 3                                „Wird ein landwirtschaftliches Unternehmen\nÄnd<:~rung des Gesetzes über eine Altershilfe                von mehreren Personen gemeinsam (Mitunter-\nfür Landwirte                               nehmer), einer Personenhandelsgesellschaft\noder einer juristischen Person betrieben, so\nDas Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in              gelten die Mitunternehmer, die Gesellschafter\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Septem-                    und die Mitglieder der juristischen Person als\nber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geän-               landwirtschaftliche Unternehmer, sofern sie\ndert durch das Sozialgesetzbuch (SGB) - Allgemei-                 hauptberuflich außerhalb eines rentenversi-\nner Teil      vom 11. Dezernbm 1975 (Bundesgesetz-                cherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis-\nblatt I S. 3015), wird wie folgt geändert:\nses im Unternehmen tätig sind oder in das\nUnternehmen Flächen eingebracht haben, die\n1. In § 1 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nim Zeitpunkt der Einbringung eine auf Boden-\n„Wird ein landwirtschaftliches Unternehmen von                bewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage\nmehreren Personen gemeinsam (Mitunterneh-                       bildeten und von ihnen bis zu diesem Zeit-\nmer), einer Personenhandelsgesellschaft oder                   punkt mindestens ein Jahr als landwirtschaft-\neiner juristischen Persern betrieben, so gelten die            liches Unternehmen selbst bewirtschaftet\nMitunternehmer, die Gesellschafter und die Mit-                worden sind.\"\nglieder der juristischen Pc~rson als landwirt-              b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3\nschaftliche Unternehmer, sofern sie hauptberuf-                 und 4.\nlich außerhalb e.ines rentenversicherungspflich-\ntigen Beschäftigungsverhältnisses im Unterneh-          2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung auf\nmen tätig sind oder in das Unternehmen Flächen              ,,Absatz 2 Satz 3\" durch die Verweisung auf „Ab-\neingebracht haben, die im Zeitpunkt der Einbrin-            satz 2 Satz 4\" ersetzt.\ngung eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende\nExistenzgrundlage bildeten und von ihnen bis zu\ndiesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr als land-                                   Artikel 5\nwirtschaftliches Unternehmen selbst bewirtschaf-\ntet worden sind.\"                                                        Ubergangsvorschriften\n(1) Personen, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes\n2. In § 2 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:           als landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des\n„Wird ein landwirtschaftliches Unternehmen von       . § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe\nUnternehmern im Sinne des § l Abs. 3 Satz 2 be-         für Landwirte beitragspflichtig (§ 14 Abs. 1 des Ge-\ntrieben, so tritt ein sonstiger Verlust der Unter-      setzes über eine Altershilfe für Landwirte) gewor-\nnehmereigenschaft nur ein, wenn der Unterneh-           den sind, können auf Antrag abweichend von der\nmer aus dem Unternehmen ausscheidet.\"                   Regelung des § 1418 der Reichsversicherungsord-\nnung bis ~1. Dezember 1977 oder innerhalb eines\n3. § 10 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:             Jahres nach Zustellung des Bescheides über die\nAufnahme in das Mitgliederverzeichnis der land-\n„Ubernimmt ein Altersgeldberechtigter ein oder\nwirtschaftlichen Alterskasse Beiträge zur Alters-\nmehrere landwirtschaftliche Unternehmen oder            hilfe für Landwirte für Zeiten nach dem 30. Septem-\nUnternehmensteile, deren Einheitswert oder Ar-\nber 1957 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes, in\nbeitsbedarf allein oder zusammen mit demjeni-          denen sie oder ihr Ehegatte bei Anwendung_ des § 1\ngen etwa zurückbehaltener Unternehmensteile\nAbs. 3 Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für\n25 v. H. der nach § 1 Abs. 4 festzusetzenden Min-\nLandwirte landwirtschaftliche Unternehmer gewe-\ndesthöhe überschreitet, oder wird er landwirt-          sen wären, nachentrichten. Beiträge können nur für\nschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3\ndie gesamte Zeit, in der die Tätigkeit als landwirt-\nSatz 2, so ruht der Anspruch auf Altersgeld vorn       schaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3\nBeginn des folgenden Monats an.\"\nSatz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-\nwirte ausgeübt worden ist, und in der im Zeitpunkt\n4. In § 14 wird Absatz 4 gestrichen.\nder Entrichtung geltenden Höhe nachentrichtet wer-\nden. Die landwirtschaftliche Alterskasse kann Teil-\nArtikel 4                         zahlungen bis zu einem Zeitraum von drei Jahren\nnach Ablauf der Antragsfrist zulassen.\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Krankenversicherung der Landwirte               (2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens\ndieses Gesetzes das 50. Lebensjahr vollendet hatten\nDas Gesetz über die Krankenversicherung der            und als landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne\nLandwirte (KVLG) vom 10. August 1972 (Bundesge-            des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über eine Alters-\nsetzbl. I S. 1433), zuletzt geändert durch das Sozial-     hilfe für Landwirte erstmals beitragspflichtig (§ 14","Nr. 54    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1976                           1199\nAbs. l des GesetzPs ülwr ei1w Altershilfe für Land-        den sind. Die Befreiung wirkt auf den Zeitpunkt des\nwirte) geworden sind, sind auf Antrag von der Bei-         Inkrafttretens dieses Gesetzes zurück. Sie ist unwi-\ntragspflicht zu befreien.                                  derruflich. Der Befreite scheidet endgültig aus der\n(3) Für Personen, die bis zum Inkrafttreten dieses      landwirtschaftlichen Alterskasse aus.\nGesetzes landwirtschaftliche Unternc~hmer im Sinne\ndes § l des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-\nArtikel 6\nwirte waren und die die Unternehmereigenschaft\ndurch dieses Gesetz verlieren würden, gilt § 1 des                             Berlin-Klausel\nGesc~tzes über eine Altershilfe für Landwirte in der\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nbis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nFassung weiter. Sie sind auf Antrag von der Bei-\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ntragspflicht zu befreien.\n(4) Anträge nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 2\nsind bis zum 31. Dezember 1977 zu stellen. Die Be-                                 Artikel 7\nfreiung ist ausgeschlossen, wenn nach dem Inkraft-                              Inkrafttreten\ntreten dieses Gesetzes Leistungen. nach dem Gesetz\nübE~r eine Afü:rshilfo für Landwirte beantragt wor-           Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. Mai 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister\nf ü r Ernährung , L an d wir t s eh a f t und F o r s t e n\n.J. Ertl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}