{"id":"bgbl1-1976-53-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":53,"date":"1976-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/53#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_53.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch (Hackfleisch-Verordnung - HFIV)","law_date":"1976-05-10T00:00:00Z","page":1186,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["1186                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber Hackfleisch, Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch\n(Hackfleisch-Verordnung - HFIV)\nVom 10. Mai 1976\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3     Auf andere Vor- oder Zwischenprodukte der Verar-\nund Nr. 4 Buchstaben a und c, des § 10 Abs. 1 und        beitung von Fleisch zu Fleischerzeugnissen ist diese\ndes § 19 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstaben b und d, Nr. 3       Verordnung nicht anzuwenden.\nund Nr. 4 Buchstaben a und b des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974              (3) Als nicht mehr roh im Sinne dieser Verord-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird im Einvernehmen         nung sind anzusehen:\nmit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-         1. Erzeugnisse, die einer Hitzebehandlung unterwor-\nschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustim-            fen worden sind, die eine vollständige Eiweiß-\nmung des Bundesrates verordnet:                              koagulierung in allen Teilen bewirkt hat (Durch-\nerhitzung);\n§ 1                           2. Erzeugnisse, die einem abgeschlossenen Pöke-\nAnwendungsbereich                          lungsverfahren mit Umrötung, auch in Verbin-\ndung mit Trocknung oder Räucherung, bei Roh-\n(1) Diese Verordnung gilt für das gewerbsmäßige           wursterzeugnissen mit Fermentation (Reifung),\nHerstellen, Behandeln und Inverkehrbringen nach-             unterworfen worden sind;\nstehend bezeichneter Erzeugnisse aus zerkle,inertem\nFleisch von geschlachteten oder erlegten warmblüti-      3. Erzeugnisse, die einer Trocknung oder Räuche-\ngen Tieren, sofern sich diese Erzeugnisse ganz oder          rung unterworfen worden sind und deren Was-\nteilweise in rohem Zustand befinden:                         seraktivität (aw-Wert) 0,90 nicht überschreitet;\n1. Zerkleinertes     Fleisch wie Hackfleisch und         4. zerkleinertes Fleisch, das zur Verlängerung der\nSchabefleisch,   auch zubereitet, geschnetzeltes         Haltbarkeit in saure gewürzhaltige Aufgüsse\nFleisch,                                                 (Beizen) eingelegt worden ist.\n2. Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch wie\n§ 2\nFleischklöße, Fleischklopse, Frikadellen, Boulet-\nten, Fleischfüllungen,                                         Verbote zum Schutze der Gesundheit\n3. Bratwürste sowie zur Abgabe an Verbraucher               (1) Erzeugnisse nach § 1, denen Nitritpökelsalz\nbestimmte Rohwurst- und Brühwursthalbfabri-          zugesetzt worden ist, dürfen nicht in den Verkehr\nkate und Fleischbräte,                               gebracht werden.\n4. zerkleinerte Innereien wie Leberhack sowie Er-           (2) Hackfleisch und zubereitetes Hackfleisch aus\nzeugnisse, die unter Verwendung von zerkleiner-      Geflügelfleisch oder Wildfleisch dürfen nicht an\nten Innereien hergestellt sind,                      Verbraucher abgegeben werden. Die sonstigen Er-\n5. Fleischzuschnitte wie Steaks, Filets, Schnitzel,      zeugnisse nach § 1, die ganz oder teilweise aus Ge-\ndie mit Mürbeschneidern oder Geräten ähnlicher       flügelfleisch oder Wildfleisch hergestellt worden\nWirkung behandelt worden sind,                       sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,\nwenn sie unmittelbar nach der Herstellung nach\n6. Schaschlik und in ähnlicher Weise hergestellte        § 3 tief gefroren worden sind.\nErzeugnisse aus gestückeltem Fleisch oder ge-\nstückelten Innereien auf Spießen.                                              § 3\nErzeugnisse, die in den Nummern 1 bis 6 genannte,                       Tiefgefrorene Erzeugnisse\nganz oder teilweise rohe Erzeugnisse als Anteile\nenthalten, stehen diesen Erzeugnissen gleich.               (1) Erzeugnisse nach § 1 dürfen in gefrorenem\nZustand nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\n(2) Diese Verordnung gilt auch für das gewerbs-       sie unmittelbar nach ihrer Herstellung mit einer\nmäßige Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen        mittleren Geschwindigkeit von mindestens einem\nfolgender Vor- oder Zwischenprodukte:                    Zentimeter in der• Stunde auf eine Kerntemperatur\n1. Gewürfeltes oder in ähnlicher Weise gestückeltes      von mindestens - 18 °C tiefgefroren und vor oder\nFleisch zur Herstellung von Hackfle.isch und         unmittelbar nach dem Tiefgefrieren in hygienisch\nSchabefleisch, auch in zubereiteter Form,            einwandfreie Packungen abgefüllt worden sind. Die\nPackungen müssen, gegebenenfalls unter Evakuie-\n2. zerkleinertes Fleisch zur Herstellung von Fleisch-    rung, allseitig fest verschlossen sein. Das Material\nklößen, Fleischklopsen, Frikadellen, Bouletten,      der Packungen muß ausreichend widerstandsfähig\nFleischfüllungen und ähnlichen Erzeugnissen,         gegen mechanische Einwirkungen und weitgehend\n3. zerkleinertes Fleisch zur Herstellung von Brat-       wasserdampf- und luftundurchlässig sein und eine\nwürsten.                                             Kälteverträglichkeit bis zu - 40 °C aufweisen.","Nr. 53   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1976                          1187\n(2) Hackfleisch und Schabefleisch, auch zuberei-     Hundert, bei Schweinehackfleisch nicht mehr als\ntet, das aus ganz oder teilweise aufgetautem Fleisch    35 vom Hundert und bei Mischungen von Schweine-\nhergestel1t worden ist, durf tiefgefroren nicht in den  hackfleisch und Rinderhackfleisch nicht mehr als\nVerkehr gebracht werden.                                30 vom Hundert betragen.\n§ 4                              {2) Zur Herstellung von Schabefleisch (Beefsteak-\nhack, Tatar) darf nur sehnen- und fettgewebsarmes\nTemperaturanforderungen                   (schieres) Skelettmuskelfleisch von Rindern ohne\n(1) Erzeugnisse nach § 1 dürfen nur in Räumen        jeden Zusatz verwendet werden, daß außer Kälte-\nund Einrichtungen gelagert und befördert werden,        anwernlung keinem Behandlungsverfahren unter-\nderen Innentemperatur + 4 °C nicht überschreitet.      worfen worden ist. Der Fettgehalt von Schabefleisch\nHiervon abweichend darf eine zur alsbaldigen Ab-        darf nicht mehr als 6 vom Hundert betragen.\ngabe an den Verbraucher bereitgestellte Menge die-\n(3) Kopffleisch, Beinfleisch, Fleisch der Schnitt-\nser Erzeugnisse in Verkaufseinrichtungen, deren\nstellen zwischen Kopf und Hals sowie der Stich-\nInnentemperatur -1- 7 °C nicht überschreitet, aufbe-\nstelle,   Zwerchfellmuskulatur,     Bauchmuskulatur,\nwahrt werden.\nKnochenputz oder mittels Separatoren von Knochen\n(2) Tiefgefrorene Erzeugnisse dürfen nur so gela-    oder Sehnen abgetrenntes Fleisch dürfen zur Her-\ngert und befördert werden, daß ihre Temperatur          stellung von Hackfleisch und Schabefleisch, auch\n18 °C nicht überschreitet. Beim Be- und Entladen   zubereitet, oder geschnetzeltem Fleisch nicht ver-\nvon Trnnsportmitteln und beim Vorrätighalten zum       wendet werden. Knochenputz oder mittels Separa-\nVerkauf darf kurzfristig eine Temperaturerhöhung        toren von Knochen abgetrenntes Fleisch darf auch\nbis auf - 15 °C eintreten.                              zur Herstellung von sonstigen Erzeugnissen nach § 1\n§ 5                         nicht verwendet werden.\nFristen für das Inverkehrbringen               {4) Der Fleischanteil von Fleischklößen, Fleisch-\nklopsen, Frikadellen, Bouletten, Fleischfüllungen\n(1) Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 dürfen nur am       und ähnlichen Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Satz 1\nTage ihrer Herstellung, Bratwurst auch am folgen-       Nr. 2 muß, sofern er nicht aus Hackfleisch oder\nden Tag, in den Verkehr gebracht werden. Vor- und      Schabefleisch, auch zubereitet, besteht, in der ge-\nZwischenprodukte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 müssen          weblichen Zusammensetzung grob entsehntem Ske-\nam Tage ihrer Herstellung oder am folgenden Tag         lettmuskelfleisch entsprechen. Bei ausreichender\nverarbeitet werden. Für Gaststätten und Einrichtun-    Kenntlichmachung dürfen zur Herstellung dieser\ngen zur Gemeinschaftsverpflegung mit einer über        Erzeugnisse auch gepökeltes, geräuchertes oder wie\n24 Uhr hinausgehenden Geschäftszeit enden die          Brühwurstbrät fein zerkleinertes Fleisch verwendet\nfestgesetzten Fristen mit dem Ablauf dieser Ge-         werden.\nschäftszeit.\n(5) Erzeugnisse, deren Zusammensetzung nicht\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die nach    den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht,\n§ 3 tief gefroren sind. Die Frist für das Inverkehr-\ndürfen unter den dort aufgeführten oder gleichsinni-\nbringen dieser Erzeugnisse darf drei Monate vom         gen Bezeichnungen nicht, in den Fällen des Absat-\nTage der Herstellung an nicht überschreiten.            zes 4 Satz 2 nicht ohne ausreichende Kenntlich-\n(3) Nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 fest-    machung in den Verkehr gebracht werden.\ngesetzten Fristen sind die dort genannten Erzeug-\nnisse unverzüglich einer Behandlung nach§ 1 Abs. 3                                § 7\nNr. 1 oder 2 zu unterwerfen oder zum Genuß für                              Kennzeichnung\nMenschen unbrauchbar zu machen. Satz 1 gilt auch\nfür Erzeugnisse, bei deren Lagerung und Beförde-           (1) Erzeugnisse nach § 1, die in Packungen, Be-\nrung die in § 4 genannten Temperaturanforderungen       hältnissen oder sonstigen Umhüllungen in den Ver-\nnicht eingehaltEm worden sind. Tiefgefrorene Er-        kehr gebracht werden, sind nach Absatz 2 zu kenn-\nzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Geflügel-        zeichnen. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, die als zu-\nfleisch oder Wildfü}isch hergestellt worden sind,       bereitete Speisen von Gaststätten oder Einrichtun-\ndürfen nur einer Behandlung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1       gen zur Gemeinschaftsverpflegung nach Maßgabe\nunterworfen werden.                                     des § 14 Abs. 1 zweiter Halbsatz im Rahmen der\nSelbstbedienung verzehrsfertig hergerichtet abge-\n§ 6                          geben werden. Zur Kennzeichnung verpflichtet ist\nderjenige, der die Erzeugnisse unter seinem Namen\nAnforderungen an die Herstellung              oder seiner Firma in den Verkehr bringt. Die Kenn-\nund Zusammensetzung                     zeichnung ist auf den Packungen, Behältnissen oder\n(1) Zur Herstellung von Hackfleisch (Gehacktes,      Umhüllungen in deutscher Sprache und in deutlich\nGewiegtes, Mett) darf nur sehnenarmes oder grob         sichtbarer, leicht lesbarer Schrift an einer in die\nentsehntes Skelettmuskelfleisch ohne jeden Zusatz       Augen fallenden Stelle vorzunehmen. Bei der Ab-\nverwendet werden, das außer Kälteanwendung kei-         gabe von Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 an Gaststät-\nnem Behandlungsverfahren unterworfen worden ist.        ten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-\nZubereitetes Hackfleisch wie Hackepeter oder Thü-       gung sowie bei Erzeugnissen nach § 1 Abs. 2 genügt\nringer Mett darf außer Speisesalz, Zwiebeln und         es, wenn die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4\nGewürzen keine Zusätze enthalten. Der Fettgehalt        in einem den Erzeugnissen beigefügten Begleit-\ndarf bei Rinderhackfleisch nicht mehr als 20 vd'm       papier enthalten sind.","1188                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Die Kennzeichnung muß enthalten                    1. Fleischereibetrieben, Fleischwarenfabriken und\n1. die Bezeichnung des Erzeugnisses; außerdem die\nähnlichen fleischverarbeitenden Betrieben,\nTierart, von der das verwendete Fleisch stammt,       2. Zweigniederlassungen        und   unselbständigen\nsoweit sich diese nicht aus der Bezeichnung er-           Zweigstellen der in Nummer 1 genannten Be-\ngibt; wird ein Erzeugnis unter einer Phantasie-           triebe,\nbezeichnung in den Verkehr gebracht, so sind die      3. Einzelhandelsbetrieben oder deren Zweignieder-\nArt des Erzeugnisses und die Tierart, von der das         lassungen und unselbständigen Zweigstellen,\nverwendete Fleisch stammt, anzugeben;\nsofern das Herstellen, Behandeln oder Inverkehr-\n2. das Gewicht des Fleisches oder des Fleischbrätes       bringen unter den in § 10 genannten Voraussetzun-\noder das Gewicht des Fleischanteils einschließ-       gen erfolgt und die Anforderungen nach § 11 erfüllt\nlich des Fleischbrätes zur Zeit der Abpackung;        sind.\nbei Erzeugnissen, die andere Bestandteile als\n(2) Tiefgefrorene Erzeugnisse dürfen auch in\nFleisch oder Fleischbrät enthalten, außerdem _das\nanderen als in Absatz 1 genannten Lebensmittel-\nGewicht des Gesamtinhaltes;\nbetrieben gelagert, befördert und in den Verkehr ge-\n3. a) bei nicht tiefgefrorenen Erzeugnissen unve.r-       bracht werden.\nschlüsselt nach Tag und Monat den Zeitpunkt\n§ 10\nder Herstellung durch die Angabe „hergestellt\nam ... \" sowie die Angabe „sofort verbrau-                      Personelle Voraussetzungen\nchen\";                                               (1) In Betrieben nach § 9 Abs. 1 dürfen Erzeug-\nb) bei tiefgefrorenen Erzeugnissen unverschlüs-       nisse nach § 1 nur unter der Aufsicht einer in dem\nselt nach Tag, Monat und Jahr den Zeitpunkt       Betrieb hauptberuflich tätigen sachkundigen Person\nder Herstellung und den Zeitpunkt, bis zu dem     hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht\ndas Erzeugnis tiefgefroren haltbar ist, durch     werden. Als sachkundig sind anzusehen\ndie Angabe „hergestellt am ... , bei - 18 °C\n1. Meister im Fleischerhandwerk;\nhaltbar bis ... \" sowie die Angabe „nach dem\nAuftauen sofort verbrauchen\";                     2. Personen, die die Voraussetzungen für die Ertei-\n4. den Namen oder die Firma und die Anschrift des             lung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 der\nHerstellers oder desjenigen, unter dessen Namen           Handwerksordnung im Fleischerhandwerk erfül-\noder Firma das Erzeugnis in den Verkehr ge-               len;\nbracht wird.                                          3. Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung\nals Fleischer, die in mindestens dreijähriger Ge-\n(3) Werden Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 nicht in            sellen- oder gleichwertiger praktischer Tätigkeit\nPackungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllun-              in einem Betrieb nach § 9 Abs. 1 zumindest mit\ngen in den Verkehr gebracht, so sind sie mit den             der Herstellung und Behandlung der in § 1 Abs. 1\nAngaben nach Absatz 2 Nr. 1 auf Schildern, auch               Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Erzeugnisse be-\nPreisschildern, die neben der Ware anzubringen                schäftigt gewesen sind.\noder aufzustellen sind, zu kennzeichnen.\n(2) Der Aufsicht durch eine sachkundige Person\n(4) Werden Erzeugnisse nach § 1 Abs. 2 nicht           bedarf es nicht für das Behandeln oder die Abgabe\nin Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhül-          von Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 durch folgende\nlungen 1n den Verkehr gebracht, so sind sie mit den       Personen mit abgeschlossener Ausbildung:\nAngaben nach Absatz 2 auf einem den Erzeugnissen\nbeigefügten Begleitpapier zu kennzeichnen.                1. Fleischer;\n2. Verkäufer oder Verkäuferinnen im Fleischer-\nhandwerk;\n§ 8\n3. Verkäufer oder Verkäuferinnen im sonstigen\nReinigung der Geräte                        Lebensmittelhandwerk oder im Lebensmittelein-\nZur Herstellung von Erzeugnissen nach § 1 ver-             zelhandel, die eine mindestens dreijährige Berufs-\nwendete Zerkleinerungsvorrichtungen und sonstige              erfahrung im Umgang mit rohem Fleisch erwor-\nGeräte müssen täglich mindestens mittags und                  ben haben.\nabends, bei kontinuierlicher Benutzung nach jeder         Im Land Berlin stehen den in Satz 1 Nr. 2 genannten\nBetriebszeit, gründlich gereinigt werden. Zur Reini-      Personen Gewerbegehilfen oder Gewerbegehilfin-\ngung dieser Geräte muß heißes Trinkwasser ver-            nen im Fleischerhandwerk, den in Satz 1 Nr. 3 ge-\nwendet werden. Nach Anwendung von Re:inigungs-            nannten Personen Gewerbegehilfen oder Gewerbe-\nund Desinfektionsmitteln müssen die Geräte vor            gehilfinnen im sonstigen Lebensmittelhandwerk\nihrer Wiederbenutzung sorgfältig mit Trinkwasser          oder im Lebensmitteleinzelhandel gleich.\nnachgespült werden.\n(3) Der Aufsicht durch eine sachkundige Person\nbedarf es außerdem nicht für das Herstellen von\n§ 9\n1. Hackfleisch und Schabefleisch, auch zubereitet,\nHerstellerbetriebe                        oder Geschnetzeltem aus hierfür bestimmten\n(1) Erzeugnisse nach § 1 dürfen vorbehaltlich des          Fleisch, das in einem Betrieb nach § 9 Abs. 1\nAbsatzes 2 und der §§ 12 bis 15 nur hergestellt, be-          unter der Aufsicht einer dort hauptberuflich täti-\nhandelt und in den Verkehr gebracht werden in                 gen sachkundigen Person ausgewählt worden ist,","Nr. 53   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1976                          1189\n2. Fleischzuschnitten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5          (2) In Gaststätten und Einrichtungen zur Gemein-\nund                                                  schaftsverpflegung, die die Voraussetzungen nach\n3. Schaschlik und ~ihnlichen Erzeugnissen nach § 1       Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllen, dürfen Erzeugnisse\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 6                                  nach § 1 nicht hergestellt, behandelt und in den Ver-\nkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für das Be-\nzur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher, sofern          handeln und Inverkehrbringen von Fleischklapsen,\ndie Herstellung durch Personen na•ch Absatz 2 Nr. 1      Bouletten, Frikadellen, Bratwürsten, Schaschlik und\nvorgenommen wird. Diesen stehen Personen nach            ähnlichen Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6,\nAbsatz 2 Nr. 2 und 3 gleich, die gegenüber der zu-       sofern diese Erzeugnisse vor der Abgabe zum Ver-\nständigen Behörde den Nachweis erbracht haben,           zehr nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Nr. 1 durcherhitzt\ndaß sie die erforderlichen Kenntnisse im Umgang          werden; die Erzeugnisse müssen von einem in § 9\nmit rohem Fleisch erworben haben und mit den             Abs. 1 genannten Betrieb, tiefgefrorene Erzeugnisse\nVorschriften vertraut sind, die bei der Herstellung      können auch von anderen Betrieben bezogen wor-\nund der Behandlung der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 be-         den sein.\nzeichneten Erzeugnisse zu beachten sind.\n§ 13\nVoraussetzungen für das Inverkehrbringen\n§ 11                                                aui Märkten\nAnforderungen an Räume und Einrichtungen              (1) Erzeugnisse nach § 1 dürfen in Markthallen,\nIn den in § 9 Abs. 1 Nr. 3 genannten Betrieben        auf Märkten aller Art, Messen, Ausstellungen,\ndürfen Erzeugnisse nach § 1 nur in einer räumlich        Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen, auf\nabgesonderten Frisc;hfleisch-Abtei.lung hergestellt,     Straßen und öffentlichen Plätzen nicht hergestellt,\nbehandelt und in den Verkehr gebracht werden; das        behandelt und in den Verkehr gebracht werden. Das\ngleiche gilt für die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genann-   Verbot gilt nicht für das Behandeln und Inverkehr-\nten Betriebe, wenn in diesen Betrieben neben Frisch-     bringen von tiefgefrorenen Erzeugnissen sowie für\nfleisch und Fleischerzeugnissen unverpackt auch          Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschafts-\nandere Lebensmittel oder Waren in den Verkehr            verpflegung; § 12 bleibt unberührt.\ngebracht werden. Als räumlich abgesondert gelten            (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen in\nAbteilungen, die durch Trennwände abgeteilt oder         Betrieben des Reise- und Marktgewerbes die in § 12\nmit in ihrer Wirksamkeit gleichwertigen Anlagen,         Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Erzeugnisse unter den\nEinrichtungen oder Vorkehrungen wie Glasschürzen         dort genannten Bedingungen behandelt und in den\noder Uberdruckanlagen ausgestattet sind. Abwei-          Verkehr gebracht werden, sofern die Abgabe aus\nchend hiervon dürfen Erzeugnisse zur Selbstbedie-        festen Verkaufsständen, Verkaufswagen oder Ver-\nnung auch aus Verkaufskühlmöbeln abgegeben wer-          kaufsanhängern erfolgt, deren Einrichtungen eine\nden; für die Herstellung und Behandlung von Er-          sachgerechte Behandlung der Erzeugnisse gewähr-\nzeugnissen, die zur Abgabe in dieser Form bestimmt       leistet. Dies gilt auch für Verkaufseinrichtungen,\nsind, genügt ein vom Verkaufsraum abgesonderter,         die von Betrieben nach § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1\nhierfür sachgemäß eingerichteter Raum. Der Vor-          zum Inverkehrbringen der in § 12 Abs. 2 Satz 2 be-\naussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedarf es nicht     zeichneten Erzeugnisse eigener Herstellung aus\nfür das Inverkehrbringen von tiefgefrorenen Erzeug-      Anlaß von Volksfesten vorübergehend betrieben\nnissen. Dieser Voraussetzungen bedarf es ferner          werden.\nnicht, wenn ein Betrieb nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 zur\n(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nSelbstbedienung bestimmte Erzeugnisse abgabefer-\nkann für Gaststätten und Einrichtungen zur Gemein-\ntig verpackt an seine Zweigniederlassungen oder\nschaftsverpflegung, die die Voraussetzungen des\nunselbständigen Zweigstellen oder vertraglich ge-\n§ 12 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllen, sowie für Betriebe\nbundenen Einzelhandelsgeschäfte liefert und sicher-\ndes Reise- und Marktgewerbes im Einzelfall für das\ngestellt ist, daß innerhalb der in § 5 Abs. 1 und 2\nHerstellen von Erzeugnissen, die in diesen Betrieben\nfestgesetzten Fristen nicht abgegebene Erzeugnisse\nabgegeben werden dürfen, auf Antrag Ausnahmen\nunverzüglich zur Durchführung einer Behandlung\nvon dem Verbot in Absatz 1 zulassen, soweit ge-\nnach Maßgabe des § 5 Abs. 3 in den Betrieb zurück-\nsundheitliche und hygienische Bedenken nicht ent-\nbefördert werden.\ngegenstehen. Die Zulassung setzt voraus, daß\n§ 12                          1. die Erzeugnisse unmittelbar nach ihrer Herstel-\nlung durcherhitzt werden,\nHerstellung und Abgabe durch Gaststätten\n2. die Herstellung unter Aufsicht einer nach § 10\n(1) In Gaststätten und Einrichtungen zur Gemein-         Abs. 1 sachkundigen, in dem Betrieb hauptberuf-\nschaftsverpflegung dürfen Erzeugnisse nach § 1 nur          lich tätigen Person erfolgt,\nzum Zwecke der Abgabe als verzehrsfertig herge-\n3. der Betrieb über einen räumlich abgetrennten\nrichtete Speisen hergestellt und behandelt werden.\nHerstellungsraum und über einen dem Publi-\nDie Betriebe und Einrichtungen müssen über einen\nkumsverkehr nicht zugänglichen Raum für das\nGastraum und eine räumlich abgetrennte, dem Pub-\nDurcherhitzen der Erzeugnisse verfügt und\nlikumsverkehr nicht zugängliche Kochküche ver-\nfügen, deren Einrichtung eine sachgerechte Behand-       4. die Einrichtung dieser Räume eine sachgerechte\nlung der Erzeugnisse nach den Vorschriften dieser           Behandlung der Erzeugnisse von der Herstellung\nVerordnung gewährleistet.                                   bis zur Abgabe gewährleistet.","1190                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nDie Zulassung kann von der Erfüllung weiterer Be-               tiefgefrorene Erzeugnisse so lagert oder beför-\ndingungen abhängig gemacht und mit Auflagen ver-                dert, daß ihre Temperatur die festgesetzten Werte\nbunden werden, soweit dies zum Schutz der Gesund-               überschreitet,\nheit oder aus hygienischen Gründen erforderlich ist.\nDie Zulassung ist zurückzunehmen, wenn eine zu              4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2\nihrer Ert(~ilung erforderliche Voraussetzung nicht              Erzeugnisse nach Ablauf der dort festgesetzten\nvorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine                Fristen in den Verkehr bringt oder entgegen § 5\ndieser Voraussetzungen nachträglich weggefallen                 Abs. 1 Satz 2 Erzeugnisse nach Ablauf der dort\noder eine mit ihr verbundene Auflage nicht einge-               fest.gesetzten Frist verarbeitet oder\nhalten ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer\n5. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder 3 Erzeugnisse, de-\nvon der zuständigen Behörde zu setzenden angemes-\nren Frist für das Inverkehrbringen abgelaufen ist,\nsenen Frist abw,~holfen wird.\noder entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Erzeugnisse, deren\nTemperatur die in § 4 festgesetzten Werte über-\n§ 14                                schritten hat, nicht in der dort vorgeschriebenen\nWeise behandelt oder unbrauchbar macht.\nAbgabe im Rahmen der Selbstbedienung\n(1) Im Rahmen der Selbslbedienung dürfen Er-                (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\nzeugnisse nach § 1 Abs. 1 nur in Packungen oder            Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer ent-\nBehältnissen abgegeben werden, die einen ausrei-           gegen § 6 Abs. 5\nchenden Schutz vor einer nachteiligen Beeinflus-           1. Erzeugnisse, deren Zusammensetzung den An-\nsung gewährleisten; abweichend davon dürfen ver-                 forderungen des § 6 Abs. 1, 2, 3 oder 4 Satz 1\nzehrsfertig hergerichtete Erzeugnisse im Rahmen                  nicht entspricht, in den Verkehr bringt oder\nder von Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemein-\nschaftsverpflegung zur Selbstbedienung angebote-            2. Erzeugnisse nach § 6 Abs. 4 Satz 2 ohne ausrei-\nnen zubereiteten Speisen auch in Umhüllungen ab-                 chende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt.\ngegeben werden, die diesen Anforderungen genü-              Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig\ngen.                                                        begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-\n(2) Erzeugnisse nach §            dürfen nicht über      und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.\nWarenautomaten in den Verkehr gebracht werden.\n§ 17\n§ 15                                              Ordnungswidrigkeiten\nBesondere Abgabebeschränkungen                     (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1\nIn nach § 2 Abs. 1 der Freibank-Fleischverord-           Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nnung vom 30. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1178)\nlässig\nzugelassenen Betrieben oder Einrichtungen dürfen\nnur in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 bezeichnete            1. entgegen § 8 Zerkleinerungsvorrichtungen oder\nErzeugnisse hergestellt, behandelt und in den Ver-              sonstige Geräte nicht oder nicht in der vorge-\nkehr gebracht. werden.                                          schriebenen Weise reinigt,\n2. Erzeugnisse\n§ 16\na) entgegen § 9 Abs. 1 in dazu nicht befugten\nStraftaten                                Betrieben,\n(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-         b) entgegen § 10 Abs. 1 nicht unter der Aufsicht\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird be-                      einer hauptberuflich tätigen sachkundigen\nstraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig                             Person,\nc) entgegen § 11 Satz 1 oder 3 nicht in dort\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Erzeugnisse, denen Nitrit-                   vorgeschriebenen Räumen oder Einrichtungen,\npökelsalz zugesetzt worden ist, oder entgegen\nd) entgegen § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 in\n§ 2 Abs. 2 Satz 1. Hackfleisch oder zubereitetes\nGaststätten oder Einrichtungen zur Gemein-\nHackfleisch aus Geflügelfleisch oder Wildfleisch\nschaftsverpflegung,\nan Verbraucher abgföt oder entgegen § 2 Abs. 2\nSatz 2 Erzeugnisse aus Geflügelfleisch oder Wild-           e) entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 auf dort genannten\nfleisch, die nicht tiefgefroren sind, in den Verkehr            Veranstaltungen oder an dort genannten Or-\nbringt,                                                          ten oder\n2. entgegen § 3 Abs. 1 gefrorene Erzeugnisse, die                f) entgegen § 15 in nach § 2 Abs. 1 der Freibank-\nden dort bezeichneten Anforderungen nicht ent-                   fleisch-Verordnung zugelassenen Betrieben\nsprechen, oder entgegen § 3 Abs. 2 Hackfleisch              herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt\noder Schabefleisch aus aufgetautem Fleisch tief-            oder\ngefroren in den Verkehr bringt,\n3. entgegen § 14 Abs. 1 Erzeugnisse nicht in Pak-\n3. entgegen § 4 Abs. 1 Erzeugnisse lagert, befördert            kungen, Behältnissen oder Umhüllungen abgibt\noder aufbewahrt, ohne die vorgeschriebenen Tem-             oder entgegen § 14 Abs. 2 Erzeugnisse über\nperaturen einzuhalten, oder entgegen § 4 Abs. 2              Warenautomaten in den Verkehr bringt.","Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1976                          1191\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2                               ,,§ 11\ndes Lebensmittel- und Bcdarfsgegenständegesetzes\nDie Vorschriften dieser Verordnung finden keine\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nAnwendung auf Hackfleisch und Schabefleisch, auch\n1. entgegen § 6 Abs. 1, 2, 3 oder 4 Erzeugnisse her-      zubereitet, im Sinne der Hackfleisch-Verordnung\nstellt, deren Zusammensetzung den dort festge-       vom 10. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1186).\"\nsetzen Anforderungen nicht entspricht oder\n2. entgegen § 7 Abs. 1, 2 Erzeugnisse, die in Pak-\n§ 20\nkungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllun-\ngen in den Verkehr gebracht werden, oder ent-                             Berlin-Klausel\ngegen § 7 Abs. 3 oder 4 Erzeugnisse, die unver-        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\npackt in den Verkehr gebracht werden, nicht oder    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nnicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeich-      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des Ge-\nnet.                                                setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\n§ 18                          vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945)\nauch im Land Berlin.\nÄnderung der Lebensmittel-\nKennzeichnungsverordnung                                             § 21\nIn § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeich-                             Inkrafttreten\nnungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 25. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 85),         (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-\nzuletzt geändert durch die Zuckerartenverordnung         satzes 2 am ersten Tage des auf die Verkündung fol-\nvom 3. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 493), wird        genden dritten Kalendermonats in Kraft. Gleichzei-\nfolgender Halbsatz angefügt:                             tig tritt die Hackfleisch-Verordnung vom 10. Juli\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 619), geändert durch Ar-\n,, ausgenommen sind Erzeugnisse, die der Kennzeich-      tikel 11 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (Bundes-\nnungspflicht nach § 7 der Hackfleisch-Verordnung         gesetzbl. I S. 1281), außer Kraft.\nvom 10. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1186) unter-\nliegen;\".                                                    (2) Die §§ 6 und 7 treten am ersten Tage des auf\ndie Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats\n§ 19\nin Kraft.\nÄnderung der Fleisch-Verordnung                 (3) Tiefgefrorene Erzeugnisse, die bis zum Inkraft-\n§ 11 der Fleisch-Verordnung in der Fassung der       treten des § 7 hergestellt worden sind, dürfen vom\nBekanntmachung vom 6. Juni 1973 (Bundesgesetz-           Handel noch drei Monate nach dem Inkrafttreten\nblatt I S. 553), zuletzt geändert durch Artikel 10        des § 7 mit einer Kennzeichnung nach den bisher\nder Verordnung vom 16. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I       geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht wer-\nS. 1281), erhält folgende Fassung:                        den.\nBonn, den 10. Mai 1976\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke"]}