{"id":"bgbl1-1976-53-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":53,"date":"1976-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/53#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_53.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)","law_date":"1976-05-11T00:00:00Z","page":1181,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1181\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z 1997 A\n1976                         Ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1976                                                                                           Nr.53\nTag                                                       Inhalt                                                                                        Seite\n11. 5. 76 Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)                                                                                   1181\n820-1, 925-1\n11. 5. 76 Gesetz zur Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVSt.i\\ndG 1975) . . . . . . . . . . . . . .                                              1184\n611-13\n10. 5. 76 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . .                                                     1185\n613-1-1\n10. 5. 76 Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch (Hack-\nfleisch-Verordnung - HFlV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1186\n2125-4-10, 2125-4-29, 2125-4-44\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1192\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1193\nGesetz\nüber die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten\n(OEG)\nVom 11. Mai 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                (3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                    stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall\nunter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buch-\n§1                                        stabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes her-\nbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für\nAnspruch auf Versorgung                                    einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüg-\n(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder                        lichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.\nauf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug in-\n(4) Ausländer haben keinen Anspruch auf Versor-\nfolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen\ngung, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet\nAngriffs gegen seine oder eine andere Person oder\nist.\ndurch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheit-\nliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der ge-                            (5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhal-\nsundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf An-                        ten auf Antrag Versorgung in entsprechender An-\ntrag Versorgung in entsprechender Anwendung der                           wendung der Vorschriften des Bundesversorgungs-\nVorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die                            gesetzes.\nAnwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch                                 (6) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schä-\nausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtüm-                          den aus einem tätlichen Angriff, die von dem An-\nlichen Annahme von Voraussetzungen eines Recht-                           greifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges\nfertigungsgrundes gehandelt hat.                                           oder eines Anhängers verursacht worden sind.\n(2) Einern tätlichen Angriff im Sinne des Absat-                            (7) § 1 Abs. 3, §§ 64 bis 64 f sowie § 89 des Bun-\nzes 1 stehen gleich                                                       desversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzu-\n1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,                                 wenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bun-\n2. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer                         desministers für Arbeit und Sozialordnung die Zu-\nGefahr für Leib und Leben eines anderen durch                         stimmung der für die Kriegsopferversorgung zustän-\nein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes                         digen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land\nVerbrechen.                                                            Kostenträger ist (§ 4).","1182                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§2                                                         §5\nVersagungsgründe                           Ubergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche\n(l) Leistungen sind zu ver,sagen, wenn der Ge-            (1) Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81 a\nschädigte die Schädigung verurnacht hat oder wenn         des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe,\nes aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Ver-        daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Scha-\nhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen un-         densersatzanspruch auf das zur Gewährung der Lei-\nbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.                   stungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land\n(2) Leistungen können versagt werden, wenn der         übergeht.\nGeschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche             (2) Die eingezogenen Beträge, soweit sie auf\nzur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfol-           Geldleistungen entfallen, führt das Land zu vierzig\ngung des Täters beizutragen, insbesondere unver-          vom Hundert an den Bund ab.\nzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung\nzusti:i.ndigen Behörde zu erstatten.                                                  §6\nZuständigkeit und Verfahren\n§3\n(1) Die Versorgung nach diesem Gesetz obliegt\nZusammentreffen von Ansprüchen                 den für die Durchführung des Bundesversorgungs-\n(1) Treffen Ansprüche nach diesem Gesetz mit           gesetzes zuständigen Behörden. Ist der Bund Ko-\nAnsprüchen aus einer Schädigung im Sinne des § 1          stenträger und hat der Geschädigte im Zeitpunkt\ndes Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen           der Schädigung seinen Wohnsitz oder gewöhnli-\nGesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für an-         chen Aufenthalt in einem Land, sind die Behörden\nwendbar erklären, zusammen, so ist unter Berück-          dieses Landes zuständig; hat der Geschädigte sei-\nsichtigung der durch die gesamten Schädigungsfol-         nen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außer-\ngen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine         halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, sind\neinheitliche Rente festzusetzen.                          die Behörden des Landes zuständig, das die Versor-\n(2) Die Ansprüche nach diesem Gesetz entfallen,        gung von Kriegsopfern in dem Wohnsitz- oder Auf-\nsoweit auf Grund der Schädigung Ansprüche nach            enthaltsland durchführt.\ndem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Ge-              (2) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden be-\nsetz, welches das Bundesversorgungsgesetz für an-         stimmt die Landesregierung durch Rechtsverord-\nwendbar erklärt, bestehen.                                nung.\n(3) Trifft ein Versorgungsanspruch nach diesem            (3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren\nGesetz mit einem Schadensersatzanspruch auf               der Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3\nGrund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusam-           bis 5, sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsge-\nmen, so wird der Anspruch nach § 839 Abs. 1 des           setzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.\nBürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausge-                (4) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Versorgung in\nschlossen, daß die Voraussetzungen des § 1 vorlie-        der Gewährung von Leistungen besteht, die den Lei-\ngen.                                                      stungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis\n(4) Bei Schäden nach diesem Gesetz gilt § 541          27 e des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.\nAbs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung nicht.\n§7\n§4\nRechtsweg\nKostenträger\n(1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in An-\n(1) Zur Gewährung der Versorgung ist das Land          gelegenheiten dieses Gesetzes ist, mit Ausnahme\nverpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist.      der Fälle des Absatzes 2, der Rechtsweg zu den Ge-\nSind hierüber Feststellungen nicht möglich, so ist        richten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Soweit\ndas Land Kostenträger, in dem der Geschädigte zur         das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für\nTatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-         die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese\nhalt hatte. Hatte er im Geltungsbereich dieses Ge-        auch für Streitigkeiten nach Satz 1.\nsetzes keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-\nhalt, oder ist die Schädigung auf einem deutschen            (2) Soweit die Versorgung in der Gewährung von\nSchiff oder Luftfahrzeug außerhalb des Geltungsbe-        Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegs-\nreichs dieses Gesetzes eingetreten, so ist der Bund       opferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 e des Bundes-\nKostenträger.                                             versorgungsgesetzes entsprechen, ist der Verwal-\n(2) Der Bund trägt vierzig vom Hundert der Aus-        tungsrechtsweg gegeben.\ngaben, die den Ländern durch Geldleistungen nach\ndiesem Gesetz entstehen. Zu den Geldleistungen ge-                                    §8\nhören nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung               Änderung der Reichsversicherungsordnung\noder an Stelle einer Sachleistung gezahlt werden.\nNach § 765 wird folgender § 765 a eingefügt:\n(3) In den Fällen des § 3 Abs. 1 sind die Kosten,\ndie durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung                                 ,,§ 765 a\nverursacht werden, von dem Leistungsträger zu                (1) Den nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 Versicherten wer-\nübernehmen, der für die Versorgung wegen der              den auf Antrag die Sachschäden, die sie bei einer\nweiteren Schädigung zuständig ist.                        der dort genannten Tätigkeiten erleiden, sowie die","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1976                           1183\nAufwendungen, die sie den Umständen nach für er-            2. In Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:\nforderlich halten dürfen, ersetzt. Der Anspruch rich-\n„Die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds\ntet sich gegen den für die Versicherung zuständigen\nentfällt ferner bei Ansprüchen des Bundes, der\nVersicherungsträger.\nLänder, der Gemeinden und der Gemeindever-\n(2) § 1542 Abs.       Satz 1 und § 640 Abs. 2 gelten        bände als Straßenbaulastträger sowie bei An-\nentsprechend.\"                                                 sprüchen der Deutschen Bundesbahn als Baulast-\nträgerin für verkehrssichemde oder verkehrsre-\n§9\ngelnde Einrichtungen an Bahnübergängen.\"\nÄnderung des Pilichtversicherungsgesetzes\n3. In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Nr. 2\" ersetzt\n§     12    des Pflichtversicherungsgesetzes vom            durch „Nr. 2 und 3\".\n5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213), zuletzt ge-\nändert durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz\nvom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird                                   § 10\nwie folgt geändert:                                                         Ubergangsvorschriften\nl. In Absatz 1 Satz 1 wird am Ende der Nummer 1               Dieses Gesetz gilt für Ansprüche aus Taten, die\ndas Wort „oder\" gestrichen, am Ende der Num-            nach seinem Inkrafttreten begangen worden sind.\nmer 2 der Punkt durch das Wort „oder\" ersetzt\nund folgende Nummer 3 angefügt:\n§ 11\n,, 3. wenn für den Schaden, der durch den Ge-\nbrauch des ermittelten oder nicht ermittelten        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nFahrzeugs verursacht worden ist, eine Haft-       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\npflichtversicherung deswegen keine Deckung        1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ngewährt oder gewähren würde, weil der Er-\nsatzpflichtige den Eintritt der Tatsache, für\n§ 12\ndie er dem Ersatzberechtigten verantwortlich\nist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeige-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nführt hat.\"                                       in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. Mai 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}