{"id":"bgbl1-1976-52-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":52,"date":"1976-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/52#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_52.pdf#page=10","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung sowie Dienst- und Ruhezeiten von Flugdienstberatern)","law_date":"1976-04-28T00:00:00Z","page":1178,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1!78                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nErste Verordnung\nzur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung\nzur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät\n(Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen\nund außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung sowie Dienst-\nund Ruhezeiten von Flugdienstberatern)\nVom 28. April 1976\nAuf Grund des § 56 der Betriebsordnung für Luft-          4 oder mehr Zeitzonen, ist die Mindestruhezeit\nfahrtgerät vom 4. März 1970 (Bundesgesetzbl. I               auf 14 Stunden zu erhöhen. Nach Rückkehr zum\nS. 262), geändert durch die Verordnung über Luft-            dienstlichen Wohnsitz nach einem oder mehreren\nfahrlpersonal vom 9. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I          Flugdiensten nach Satz 1 ist eine Ruhezeit nach\nS. 53), wird verordnet:                                      Maßgabe der Sätze 3 und 4 zu gewähren. Die\nRuhezeit ist durch Multiplikation der Zahl 8 mit\ndem Zeitzonenunterschied, der zwischen dem\nArtikel 1\ndienstlichen Wohnsitz und dem Einsatzort mit\nDie Zweite Durchführungsverordnung zur Be-                dem größten Zeitzonenunterschied zum dienst-\ntriebsordnung für Luftfahrt.gerät (Flug-, Flugdienst-        lichen Wohnsitz besteht, zu errechnen. Ein Zeit-\nund Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luft-            zonenunterschied von mehr als 12 Zeitzonen ist\nfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrt-                nicht zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des\nunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung sowie               Zeitzonenunterschiedes ist die Winterzeit der je-\nDienst- und Ruhezeiten von Flugdienstberatern)               weiligen Einsatzorte zugrundezulegen. Die Sätze\nvom 12. November 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3181)            2 bis 5 gelten nach einer Rückkehr zum dienst-\nwird wie folgt ergänzt bzw. geändert:                        lichen Wohnsitz als nicht diensttuendes Besat-\nzungsmitglied entsprechend.\"\n1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nIn Satz 3 wird das Komma durch einen Punkt er-\nsetzt und der zweite Halbsatz durch folgenden             ,,Sie kann ferner in begründeiten Einzelfällen zu-\nSatz ersetzt:                                             lassen, daß die zusammenhängende Ruhezeit\nnach § 9 Abs. 3 innerhalb jeweils 8 aufeinander-\n„Eine Beförderung des Besatzungsmitgliedes vom\nfolgender Tage beginnt, sofern die Flugzeit inner-\nEinsatzort an seinen dienstlichen Wohnsitz ohne\nhalb des achttägigen Zeitraumes 40 Stunden nicht\nAnrechnung auf die Ruhezeit ist zulässig.\"\nübersteigt.\"\n2. § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nArtikel 2\n,, (4) Besteht zwischen dem Ort des Antritts des\nFlugdienstes und der Beendigung des Flugdien-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nstes (Einsatzorte) ein Zeitzonenunterschied von        kündung in Kraft.\nBraunschweig, den 28. April 1976\nDer Direktor\ndes Luftfahrt-Bundesamtes\nKössler"]}